8 Die Pressefreiheit
|
|
- Nadine Holzmann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 8 Die Pressefreiheit
2 Sinn und Zweck Aufgabe der Presse: Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung Erste Voraussetzung: Freiheit von staatlicher Einflussnahme Zweite Voraussetzung: Inhaltlich pluralistisches Pressewesen Das inhaltlich pluralistische Pressewesen bildet sich durch eine Vielzahl von Konkurrenten mit inhaltlich unterschiedlichen Angeboten am Markt heraus
3 Verhältnis zur Meinungsfreiheit Meinungsfreiheit: Geschützt wird der Inhalt einer Äußerung Keine Rolle spielt die technische Eigenart des Verbreitungsmediums Medienfreiheiten: Geschützt wird der spezifische Beitrag, den der jeweilige Medienanbieter für die massenkommunikative Verbreitung des Inhalts leistet Dieser Beitrag besteht in Gestaltung, Herstellung und Vertrieb des jeweiligen Medienerzeugnisses Inhalt Meinungsfreiheit Pressefreiheit Verbreitungsmedium
4 Persönlicher Schutzbereich Die Pressefreiheit ist ein Jedermann Grundrecht Sie steht danach allen natürlichen Personen zu Sie steht gem. Art. 19 III GG auch inländischen juristischen Personen zu
5 Sachlicher Schutzbereich Presse als Druckerzeugnis Der Begriff der Presse ist weit, formal und entwicklungsoffen Gedanklicher Ausgangspunkt ist stets das bedruckte Papier Zur Presse gehören danach alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften Geschützt ist das Presseerzeugnis mit seinem gesamten Inhalt, inkl. Leserbrief, Anzeigenteil etc.
6 Sachlicher Schutzbereich Druckerzeugnis zur Verbreitung an die Öffentlichkeit gerichtet Fall 18 ( Werkszeitung ; BVerfG NJW 1997, 386) Das Chemieunternehmen der Betzy gibt eine Werkszeitung heraus. Dieses enthält eine als Offen gesagt bezeichnete Rubrik, in der Zuschriften von Mitarbeitern des Unternehmens zu betrieblichen Themen veröffentlicht werden. Die Namen der Verfasser sind dem Leiter der Werkszeitung bekannt, werden aber in der Zeitung nicht mitgeteilt. Die von den Zuschriften betroffenen betrieblichen Stellen erhalten Gelegenheit, sich in derselben Ausgabe zu den Themen der veröffentlichten Zuschriften zu äußern. Ein Mitarbeiter verfasste einen äußerst kritischen Artikel über bestimmte Maßnahmen des Betriebsrats und bestand dabei auf die vollständige Anonymisierung. Vor dem Landesarbeitsgericht erwirkt der Betriebsrat eine Verfügung gegen Betzy, in der dieser untersagt wird, in der Werkszeitung anonyme Artikel zu veröffentlichen, soweit sie sich in bewertender Weise auf die Tätigkeit des Betriebsrats beziehen. Betzy sieht durch diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ihre Pressefreiheit verletzt. Zu Recht?
7 Sachlicher Schutzbereich Druckerzeugnis zur Verbreitung an die Öffentlichkeit gerichtet Aber: Kann eine Werkszeitung zur Verbreitung an die Öffentlichkeit gerichtet sein? Dagegen spricht: Die Werkszeitung wird nur betriebsintern verbreitet Daraus folgt: Empfängerkreis ist von vornherein räumlich und personell begrenzt Aber: Eine allzu hohe Schwelle für die Annahme einer Öffentlichkeit erschwert den Zugang zum Grundrechtsschutz Verbreitung in eingeschränkten Öffentlichkeiten genügt 15 III UrhG: Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
8 Sachlicher Schutzbereich Druckerzeugnis und digitale Medien Medienfreiheiten werden definiert und abgegrenzt durch die technische Eigenart ihrer Herstellung und Verbreitung 23. Mai 1949: Es existierten lediglich Presse, Rundfunk und Film Problem: Wie geht das GG mit technischen Neuentwicklungen um? Körperliches Trägermedium vorhanden: Jedenfalls kein Rundfunk Das Trägermedium speichert bewegte Bildfolge: Film Das Trägermedium speichert Text: Presse
9 Sachlicher Schutzbereich Geschützte Verhaltensweisen Der Schutz der Pressefreiheit umfasst die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten Er reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meldungen Geschützt sind außerdem die Auswahl des thematischen Spektrums sowie die Art und Weise, in der die Inhalte aufbereitet sind Man spricht von der sog. äußeren und der inneren Gestaltungsfreiheit
10 Schranken und Schranken Schranken Fall 19 ( Behördliches Presseverbot ; BVerfG NJW 1960, 29) 4 des nordrhein westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom lautete: Die Landesregierung kann ferner Verlegern, Verlagsleitern und verantwortlichen Redakteuren die Berufsausübung untersagen, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere zur Verbreitung nationalistischer, militaristischer, totalitärer, rassenoder völkerverhetzender Gedanken mißbrauchen oder mißbraucht haben. Ist diese Vorschrift mit der Pressefreiheit vereinbar?
11 Schranken und Schranken Schranken Verleger, Verlagsleiter und Redakteure zählen zu den klassischen im Pressewesen tätigen Personen Man bezeichnet sie als die intellektuellen Verbreiter der Presseerzeugnisse mitsamt ihrer Inhalte Ein Gesetz, welches ein Berufsverbot für die entsprechenden Berufe enthält, ist ein empfindlicher Eingriff in die Pressefreiheit
12 Schranken und Schranken Schranken Für die Pressefreiheit gilt dasselbe System von Schranken und Schranken Schranken wie für die Meinungsfreiheit Sie ist gem. Art. 5 II GG grundsätzlich durch und aufgrund jedes allgemeinen Gesetzes einschränkbar Das Gesetz und die auf seiner Grundlage ergangene einzelne Maßnahme müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen Das Gesetz und die auf seiner Grundlage ergangene einzelne Maßnahme müssen den weiteren Einschränkungen durch die Wechselwirkungstheorie genügen
13 Schranken und Schranken Schranken Grundsatz: Vermutung für die Zulässigkeit einer Tätigkeit im Pressewesen Verhältnismäßigkeit: Von dem Gesetz in Bezug genommene Äußerungen können auch einzeln verboten werden Ermöglicht Sanktion, ohne sogleich ein Berufsverbot aussprechen zu müssen Zwar Art. 18 GG: Verwirkung der Kommunikationsgrundrechte ist möglich Aber: Das Verbot muss vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden
14 Pressefreiheit als Institutsgarantie Begriff Ausgangspunkt: Freie Presse erfordert pluralistisches Angebot und Freiheit von staatlicher Einflussnahme Individualgrundrecht: Wer Presse macht, darf sich staatliche Einmischung verbitten und kann sich dagegen wehren Der Staat muss bei seinen Maßnahmen die Auswirkungen auf die freie Presse berücksichtigen Er muss die organisatorischen Voraussetzungen für den Erhalt eines insbesondere intellektuell pluralistischen Pressewesens schaffen und aufrechterhalten
15 Pressefreiheit als Institutsgarantie Das Subventionsproblem Fall 20 ( Staatliche Presseförderung ; BVerfG NJW 1989, 2877) Der Verleger Fridolin war mit seiner wöchentlich erscheinenden Druckschrift Fridolins Weekly zum Postzeitungsdienst zugelassen. Das Versenden im Rahmen des Postzeitungsdienstes ist tariflich sehr viel günstiger als das Versenden normaler Infopost. Mit Bescheid vom widerrief die Deutsche Bundespost durch das zuständige Verlagspostamt die Zulassung von Fridolins Weekly zum Postzeitungsdienst. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass bei dieser Druckschrift im Unterschied zu einer typischen Zeitung der Redakteur in eine enge Beziehung zum Leser trete: Jede Ausgabe beginne mit der Anrede Sehr geehrte Damen und Herren! und ende mit der Wendung Mit freundlichen Grüßen Fridolin". Ferner werde das Angebot gemacht, ein vertrauliches Gespräch über die mitgeteilten Informationen mit dem Redakteur zu führen. Hierdurch nehme die Druckschrift den Charakter eines Rundbriefes an. Solche seien aber nicht subventionswürdig. Fridolin sieht in dem Ausschluss seines Druckerzeugnisses vom Postzeitungsdienst seine Pressefreiheit verletzt. Zu Recht?
16 Pressefreiheit als Institutsgarantie Das Subventionsproblem Der Infobrief ist ein Presseerzeugnis Die Auslieferung unter Nutzung der Dienstleistungen der Deutschen Bundespost betrifft den Vertrieb dieses Presseerzeugnisses Klassischerweise ist ein Eingriff in den Schutzbereich jedes staatliche Handeln, durch das einer Person die Wahrnehmung eines grundrechtlich geschützten Verhaltens erschwert oder gar unmöglich gemacht wird
17 Pressefreiheit als Institutsgarantie Das Subventionsproblem Aber: Ein Eingriff kann auch durch die Gewährung oder Nichtgewährung von staatlichen Vergünstigungen erfolgen Hier: Einigen Presseerzeugern wird der Versand zu reduzierten Tarifen gestattet, anderen hingegen nicht Mediensubventionen sind danach zwar nicht schlechthin verboten, müssen aber inhaltlich neutral vergeben werden Das heißt: Die Subvention darf nicht an inhaltliche Kriterien gebunden sein, sondern lediglich an sog. meinungsneutrale Kriterien
18 Spezifisch geschützte Bereiche Redaktionsgeheimnis und Informantenschutz Fall 21 ( Telefonverbindungsdaten ; BVerfG NJW 2003, 1787) Die Journalistin Jutta ist bei Illustrierten Stern beschäftigt und recherchierte und berichtete wiederholt über den Terroristen Hans Joachim Klein. Dieser war an einem Anschlag auf die Opec Konferenz im Jahre 1975 beteiligt. In diesem Zusammenhang wurde er seitdem mit erheblichem Ermittlungsaufwand wegen dreifachen Mordes gesucht. Jutta hatte unter anderem ein im Stern veröffentlichtes Interview mit Klein geführt. Im Jahre 1998 erhielt die ermittelnde Staatsanwaltschaft Hinweise, dass Jutta erneut im Fall Klein recherchiere und zu diesem möglicherweise weiterhin in Kontakt stehe. Das zuständige Amtsgericht ordnete die Erhebung der Verbindungsdaten für einen Mobilfunkanschluss und zwei Festnetzanschlüsse an, die von Jutta und ihrem Ehemann genutzt wurden. Die übermittelten Verbindungsdaten führten im September 1998 zur Festnahme von Klein in Frankreich. Jutta meint, dass der amtsgerichtliche Beschluss, durch den die Erhebung ihrer Telefonverbindungsdaten gestattet wurde, ihre Pressefreiheit verletze. Liegt Jutta richtig?
19 Spezifisch geschützte Bereiche Redaktionsgeheimnis und Informantenschutz J ist als natürliche Person und Journalistin Trägerin der Pressefreiheit Die Abhörmaßnahme richtet sich unmittelbar weder gegen die Herstellung, Gestaltung oder den Vertrieb ihrer Texte Aber: Über den unmittelbar publizistischen Bereich hinaus schützt die Pressefreiheit auch die notwendigen Vorbedingungen und Hilfstätigkeiten einer freien Presse Dazu gehört: Das Redaktionsgeheimnis Dazu gehört auch: Der Informantenschutz
20 Spezifisch geschützte Bereiche Redaktionsgeheimnis und Informantenschutz Aber: Auch Redaktionsgeheimnis und Informantenschutz sind nicht schrankenlos gewährleistet Auch Journalisten müssen Eingriffe in ihre Geheimsphäre dulden, wenn dies für die Wahrheitsfindung in einer geordneten Rechtspflege auch angesichts der Bedeutung der Pressefreiheit im demokratischen Rechtsstaat unumgänglich ist Das Strafprozessrecht trägt dem Rechnung, indem es Ermittlungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Journalisten und sehr strenge Voraussetzungen stellt
21 Spezifisch geschützte Bereiche Zeugnisverweigerungsrecht Redaktionsgeheimnis und Informantenschutz sind wichtige Pfeiler der Pressefreiheit Sie wären aber weitgehend entwertet, wenn Journalisten in gerichtlichen Verfahren über ihre Quellen und Informanten Auskunft erteilen müssten Um diese Entwertung zu vermeiden, besteht zugunsten von Medienerzeugern ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. 53 I Nr. 5 StPO
22 Spezifisch geschützte Bereiche Tendenzschutz Fall 22 ( Kündigung im Tendenzbetrieb ; BVerfG NJW 1980, 1093) Die Unternehmensgruppe DuMont Schauberg verlegt den Kölner Stadtanzeiger. Bernd war als Redakteur in der Abteilung Unterhaltung dieser Zeitung beschäftigt. Seine Aufgabe bestand in der Zusammenstellung und im Umbruch einer Popmusik Seite der Wochenendbeilage. Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Neukonzeption der Beilage war die Stelle eines stellvertretenden Ressortleiters zu besetzen. Da DuMont den Bernd als für diese Stelle nicht geeignet ansah, besetzte der Verlag sie anderweitig und bot ihm die Versetzung in andere Redaktionen an. Nach Ablehnung der Versetzungsangebote durch Bernd kündigte DuMont das Arbeitsverhältnis zum Jahresende. Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht gehört. Wegen Verstoßes gegen 102 BetrVG stellten die Arbeitsgerichte deshalb die Unwirksamkeit der Kündigung des Bernd fest. Verletzt die arbeitsgerichtliche Entscheidung die Pressefreiheit von DuMont?
23 Spezifisch geschützte Bereiche Tendenzschutz Tendenzschutz: Freiheit, die politische und weltanschauliche Tendenz eines Presseerzeugnisses festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen Zweck: Um Meinungspluralismus herzustellen, ist intellektueller Wettbewerb zwischen den verschiedenen Presseerzeugnissen erforderlich Damit dieser entstehen kann, muss der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum für die weltanschauliche Tendenz einräumen
24 Spezifisch geschützte Bereiche Tendenzschutz Problem: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats könnte solche weltanschaulichen Vorgaben des Arbeitgebers konterkarieren Befugnisse des Betriebsrats dürfen sich deshalb weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf die vorgegebene Tendenz auswirken Wie sieht es mit der Befugnis nach 102 BetrVG aus? Sie betrifft wie auch die übrigen Tätigkeiten des Betriebsrats Arbeitnehmerinteressenwahrung in sozialen, personellen und eingeschränkt in wirtschaftlichen Angelegenheiten und steht in keinem Zusammenhang mit der weltanschaulichen Tendenz 102 I BetrVG: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam
8 Die Pressefreiheit
1 Modul Medienrecht : Medienrecht I - Medienverfassungsrecht Vorlesung im Sommersemester 2018 8 Die Pressefreiheit I. Sinn und Zweck der Pressefreiheit Die Pressefreiheit ist die erste der in Art. 5 Abs.
MehrStudiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN
Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit
Mehr7 Die Pressefreiheit
Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille Vertreter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Immaterialgüterrecht sowie Medienrecht UNIVERSITÄT SIEGEN Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille 57068
MehrDie Informationsfreiheit
5 Die Informationsfreiheit Warum ist die Informationsfreiheit neben der Meinungsfreiheit erforderlich? Hypothese: Die freie Verbreitung von Information ist hinreichend durch die Meinungsfreiheit des Senders
MehrMedienrecht 4. Teil. definiert in fast allen Landespressegesetzen (Ausnahme Thüringen): alle Arten von Druckwerken
1 Dr. Harald Vinke Medienrecht 4. Teil F. Presserecht I. Begriff der Presse definiert in fast allen Landespressegesetzen (Ausnahme Thüringen): alle Arten von Druckwerken Druckwerke: mittels Buchdruckerpresse
MehrMedien und Öffentlichkeit. Wie beeinflussen Medien die Politik?
Medien und Öffentlichkeit Wie beeinflussen Medien die Politik? Wirtschaft/Politik 13. Jg. Hr. Schmidtke Gliederung Was sind Medien? Funktion der Medien Pressefreiheit Beeinflussung der Politik Rechtslage
MehrFall 3 Cicero. (BVerfGE 117, 244) Sachverhalt
1 Modul: Medienrecht Vorlesung: Medienrecht I - Medienverfassungsrecht Vorlesungsbegleitendes Kolloquium im Sommersemester 2018 Fall 3 Cicero (BVerfGE 117, 244) Sachverhalt In der Ausgabe April 2005 wurde
MehrFall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a).
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsverzeichnis...VII Einleitung und Problemdarstellung.1 I. Problemdarstellung... 1 II. Verhältnisanalyse... 2 1. Staat - Politische Parteien Volk... 2 2. Staat-Medien
MehrFall 7: Umsetzung einer Richtlinie
Fall 7: Umsetzung einer Richtlinie 1. Zum Schutze des Privatlebens von Prominenten erlässt die Europäische Union in formell zulässiger Weise eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten auferlegt, die erforderlichen
MehrVorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte
MehrMeinungs- Informations- und Medienfreiheit
Meinungs- Informations- und Medienfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG hat fünf Gewährleistungen: Satz 1, 1. Halbsatz: Meinungsäußerungsfreiheit Satz 1, 2. HS: Informationsfreiheit Satz 2, 1. Variante: Pressefreiheit
MehrKarin Aeberhard, Martina Burkhalter, Christian Jegen, Fabiola Merk. Medien. Zusatzheft zum Lehrmittel «Gesellschaft» 2. Auflage
Karin Aeberhard, Martina Burkhalter, Christian Jegen, Fabiola Merk Medien Zusatzheft zum Lehrmittel «Gesellschaft» 2. Auflage Vorwort Medien 3 Vorwort «Medien» stellt eine Ergänzung zum Lehrmittel «Gesellschaft»
MehrStaatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit
Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 14.11.2016 Fachbereich:
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 4 Rundfunkfreiheit Hinweise 1. Der Fall ist angelehnt an BVerfG, NJW 1995, S. 184 ff. und BVerfG, NJW 2008, S. 977. 2. 169 Satz 2 GVG ist hier nicht zu prüfen, da es nicht um Fernsehaufnahmen
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrDie Anordnung könnte den R in seinem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 2. Fall GG gewährleisteten Recht auf Rundfunkfreiheit verletzen.
Lösung Fall 4 Rundfunkfreiheit Hinweise 1. Der Fall ist angelehnt an BVerfG, NJW 1995, S. 184 ff. und BVerfG, NJW 2008, S. 977. 2. 169 Satz 2 GVG ist hier nicht zu prüfen, da es nicht um Fernsehaufnahmen
MehrAusschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen"
Bundesrat Drucksache 95/17 31.01.17 Antrag des Saarlandes Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung
Mehr1. Grundkenntnisse über Grundrechte
Praxis-/fallbezogene Fragen mit Antworten 1. Grundkenntnisse über Grundrechte Frage 1 In welchem Gesetz sind die Grundrechte beschrieben? Frage 2 Allgemein spricht man häufig von Menschenrechten und Bürgerrechten.
MehrTeil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten
Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten Hinweise für den Anwender: Die Fragen und Antworten sind jeweils auf den Seiten gegenübergestellt. Zur Überprüfung
MehrEuroparecht. III. Grundrechte im Unionsrecht
Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische
MehrEuroparecht. III. Grundrechte im Unionsrecht
Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische
MehrAtomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
MehrJuristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland
Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland (am Beispiel Verbot von Tabakwarenautomaten) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR Deutsche 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 1 I. Warum
MehrRechtsberatung in den Medien im Spannungsfeld von Rechtsberatungsgesetz und grundrechtlicher Freiheit aus Art. 5 I GG
Xenia Bremer Rechtsberatung in den Medien im Spannungsfeld von Rechtsberatungsgesetz und grundrechtlicher Freiheit aus Art. 5 I GG PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung
MehrDie Pressefreiheit. Zensur, Verbote und Freiheiten in der Medienlandschaft. Referat
Die Pressefreiheit Zensur, Verbote und Freiheiten in der Medienlandschaft Referat 1 Geschichtliches & Einführung Der Kongreß darf kein Gesetz erlassen, das [...] die Rede- oder Pressefreiheit oder das
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 3a
Lösung Fall 3a Konkrete Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht Hält ein Gericht während eines Verfahrens ein Gesetz, auf das das Gericht seine Entscheidung stützen will, für verfassungswidrig,
MehrDrittwirkung von Grundrechten. Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG
Drittwirkung von Grundrechten Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG Grundrechte als staatsgerichtete Rechte/ Abwehrrechte inzwischen differenziert: o früher: mittelbare Drittwirkung
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 67/06 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal - gegen
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung
MehrDas allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel
Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen
MehrDie Bedeutung der Pressefreiheit für die Ausgestaltung der wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Haftung von Suchdiensten im Internet
Claudia Ziem Die Bedeutung der Pressefreiheit für die Ausgestaltung der wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Haftung von Suchdiensten im Internet PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrVom schwierigen Chef zur guten Führungskultur
Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-seminar: durch Klicken bearbeiten Vom schwierigen Chef zur guten Führungskultur Ihr Referent für den juristischen Teil: Urs Peter Janetz Fachanwalt
MehrBESCHLUSS. Bußgeldsache
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 5 Ss OWi 1225/00 OLG Hamm 16 OWi 77 Js 254/00-194/00 AG Lünen Bußgeldsache g e g e n X w e g e n Ordnungswidrigkeit. Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig?
Deutscher Bundestag Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig? Seite 2 Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
MehrStalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez
Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt
MehrUniversität Siegen Sommersemester 2018 Medienverfassungsrecht
Universität Siegen Sommersemester 2018 Medienverfassungsrecht Jun. Prof. Dr. Christian Gomille Einleitung: Was machen wir in diesem Kurs? Was sind Medien? Grundsatz: Alles, was den Austausch von Informationen
MehrVolle Fahrt voraus. Presserecht für Newbies. Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 2013, München
1 Volle Fahrt voraus für Newbies Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 20, München 2 Schatztruhe Journalismus erfordert juristisches Wissen. Journalisten können bei ihrer Arbeit gegen
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Printmedien und Pressefreiheit - Wozu brauchen wir eine freie Presse?
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Printmedien und Pressefreiheit - Wozu brauchen wir eine freie Presse? Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT
MehrFreiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen
Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs
MehrDie Schweigepflicht des Betriebsrats
Angela Weber Die Schweigepflicht des Betriebsrats PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV XXXIII 1. TeihEinführung 1 1 Problemstellung
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrArt. 5 I GG: Meinungsfreiheit:
Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder
MehrSocial-Bots. Gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Prüfstand. von RA Jens Milker, LL.M. (Trinity College Dublin)
Social-Bots Gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Prüfstand von RA Jens Milker, LL.M. (Trinity College Dublin) Telemedicus Sommerkonferenz am 02. Juli 2017 Übersicht I.) Was sind Social-Bots? II.) Auswirkungen
MehrAusnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit
Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 043/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser:
MehrMedienrecht 4. Teil. definiert in fast allen Landespressegesetzen (Ausnahme Thüringen): alle Arten von Druckwerken
1 Dr. Harald Vinke Medienrecht 4. Teil F. Presserecht I. Begriff der Presse definiert in fast allen Landespressegesetzen (Ausnahme Thüringen): alle Arten von Druckwerken Druckwerke: mittels Buchdruckerpresse
MehrGrundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen
3 Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen Der Schutzbereich der Grundrechte Die Grundrechte beschreiben die grundsätzlichen Pflichten, die Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber den ihnen
MehrPresse- und Rundfunkrecht III. Dr. Christopher Wolf
Presse- und Rundfunkrecht III Dr. Christopher Wolf Rundfunkrecht wurde und wird stark von den Entscheidungen des BVerFG in seinen sog. Rundfunkurteilen geprägt Diese Entscheidungen haben die Entwicklung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
Bundesrat Drucksache 153/17 16.02.17 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen In - Fz - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der
MehrGrundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer *
Grundrechte von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und ist als Rechtsanwalt
MehrArtikel 5 Grundgesetz [Meinungsfreiheit]
Artikel 5 Grundgesetz [Meinungsfreiheit] (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
MehrKommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit
20 Medienrecht rechte Verfassungsrang und stehen über den sog. einfachen Gesetzen, gehen normalen Gesetzen also vor. Nach dem Kreis der Berechtigten lassen sich Grundrechte einerseits in sog. Jedermannsrechte
MehrAchSo! Staatsrecht II. Lernen mit Fällen. Bearbeitet von Winfried Schwabe
AchSo! Staatsrecht II Lernen mit Fällen Bearbeitet von Winfried Schwabe 1. Auflage 2014. Buch. 410 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05294 9 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Öffentliches Recht > Staatsrecht,
MehrZweierlei Rundfunk im dualen System Zweierlei Rundfunkverständnis in Brüssel und Karlsruhe
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Zweierlei Rundfunk im dualen System Zweierlei Rundfunkverständnis in Brüssel und Karlsruhe Professor Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Berlin, den
Mehr-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.
-2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle
MehrAchtung! Sperrfrist 17 Uhr Es gilt das gesprochene Wort.
Achtung! Sperrfrist 17 Uhr Es gilt das gesprochene Wort. Médaille Charlemagne pour les Médias Européens Preisverleihung am 14. Mai 2009 "Reporters sans frontières" Rede und Begründung der Vorsitzenden
MehrFortsetzung Vorlesung zum Urheberrecht 25. März 2014
Fortsetzung Vorlesung zum Urheberrecht 25. März 2014 Allgemeiner und besonderer Teil des Medienrechts Das Lehrbuch von Frank Fechner zum Medienrecht und ebenso andere Lehrbücher zu diesem Rechtsgebiet
Mehr2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten?
2 Die Wirkungsweise der Grundrechte 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? Das objektive Recht ist die Rechtsordnung, die alle Staatsgewalt bindet (Art. 20 Abs.
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrDie Funktionen der Grundrechte
Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrIndirekte Presseförderung in der Praxis
Bundesamt für Kommunikation Abteilung Medien und Post Sektion Post Indirekte Presseförderung in der Praxis Medienrechtstagung Zürich, 14. Mai 2013, Co-Leiterin Sektion Post 2 Kapitel 1 Gesetzliche und
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April AZN 1159/16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1149/17 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dietmar Kaspari, In der Eiselstätt 22, 75365 Calw - gegen a) den
MehrAufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrEinsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe
Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme
MehrMeinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze
AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG
MehrDie VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit
MehrÜbung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4
Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde
MehrArbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern
Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern Köln, 25. November 2014 Dr. Andreas Walle Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einleitung Angst vor
MehrKammergericht. Beschluss. Geschäftsnummer: 9 W 75/07 27 O 273/07 Landgericht Berlin In dem Rechtsstreit
Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 9 W 75/07 27 O 273/07 Landgericht Berlin 19.06.2007 In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt xxxx xxxx ZZ, ZZZZZ Xxxxxx, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte:
MehrRedaktionsdatenschutz, Medienprivileg und Persönlichkeitsrecht
Redaktionsdatenschutz, Medienprivileg und Persönlichkeitsrecht in der Spruchpraxis des Deutschen Presserats RA Lutz Tillmanns, Geschäftsführer des Deutschen Presserats, Berlin APR-Workshop Datenschutz
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-,
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung
MehrInhalt. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhalt Peter Bopp / Cornelia Bopp: I. Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten 9 Dr. Lothar Beseler: II. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ( 87 Abs.
MehrSelbstverteidigung Digitaler Grundrechte. Schweriner Wissenschaftswoche Workshop und Agata Królikowski akroli.
Selbstverteidigung Digitaler Grundrechte Schweriner Wissenschaftswoche Workshop 2014-10-07 und 2014-10-08 Agata Królikowski akroli.de Was Sie heute erwartet Begrüßung (Digitale) Grundrechte Gruppenarbeit:
Mehr]...~&}{ -1- All--.\ J,..,;r j ) v 3e &c S7 s- 4 Abs. 4. Stichworte: Pressefreiheit Informationsanspruch der Presse gegenüber Behörden
Stichworte: Pressefreiheit Informationsanspruch der Presse gegenüber Behörden Rechtsquellen: Grundgesetz Art. 5 Abs. 1 Menschenrechtskonvention (BßBl. 1952 II S. 686) Art. 10 Landespressegesetz Baden-Württ.
MehrZu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung
Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in
MehrEntwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 661/07 (Beschluss) 09.11.07 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November
MehrEINLEITUNG: unzulässig sind.
Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:
MehrEUROPÄISCHE ZENTRALBANK
DE Diese inoffizielle konsolidierte Fassung des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates dient nur zu Informationszwecken. B EUROPÄISCHE ZENTRALBANK VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EZB-RATES
MehrWissens-Check zu den Allgemeinen Grundrechtslehren
von Prof. Dr. iur Mike Wienbracke, LL. M. (Edinburgh) * Die in einer juristischen Klausur zu lösende Aufgabe besteht in der Regel darin, eine in Bezug auf einen vorgegebenen Lebenssachverhalt gestellte
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6)
Bundesrat Drucksache 234/17 22.03.17 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6) A. Problem und Ziel Das Übereinkommen der Vereinten
MehrDie Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz
Mehr4 W 854/01. Leitsatz:
4 W 854/01 Leitsatz: Hat sich ein Pressevertreter selbst als Autor eines Artikels bezeichnet und in dem Artikel seinen Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt, ist er nicht berechtigt,
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrWirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
Wirtschaftsfreiheit Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Freie Wahl des Berufs (inkl. Zugang und Ausübung) im Privatsektor Träger Schweizerinnen und Schweizer
MehrErwerbswirtschaftliche Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten außerhalb des Programms Mand
Schriftenreihe Information und Recht 40 Erwerbswirtschaftliche Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten außerhalb des Programms Öffentlich-rechtliche Determinanten für die wirtschaftliche Nutzung
MehrPersönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte
Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Vorlesung vom 13.10.2016 BGK 30 V Vorbereitung: Lektüre von Dokument 5 (BGer 1C_312/2010 vom 8. Dezember 2010) HS 2016 Staatsrecht II - PD Patricia
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht
Mehr