Universität Siegen Sommersemester 2018 Medienverfassungsrecht

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1 Universität Siegen Sommersemester 2018 Medienverfassungsrecht Jun. Prof. Dr. Christian Gomille

2 Einleitung: Was machen wir in diesem Kurs?

3 Was sind Medien? Grundsatz: Alles, was den Austausch von Informationen über Distanz betrifft Technische Lösungen Medienmanagement Sozialwissenschaftliche Perspektive

4 Individual und Massenmedien Individualmedien: Austausch von Informationen innerhalb eines prinzipiell geschlossenen Nutzerkreises Rechtlich geregelt insb. im Telekommunikationsgesetz (TKG) Massenmedien: Übermittlung von Informationen an einen prinzipiell offenen Empfängerkreis Rechtlich geregelt insb. in den Mediengesetzen der Länder (z.b. Landespressegesetz NRW, Rundfunkstaatsvertrag)

5 Warum geht es in diesem Kurs nur um die rechtliche Behandlung von Massenmedien? Für die rechtliche Behandlung von Massenmedien ist durch die besondere Beziehung zum Staat als dem Träger hoheitlicher Gewalt gekennzeichnet Massenmedien eignen sich hervorragend zur Manipulation und Beherrschung von Menschenmengen Massenmedien eignen sich hervorragend zur wirksamen Kontrolle der Ausübung von hoheitlicher Gewalt

6 Beispiel: T. Nast v. W. Tweed William M. Tweed war Mitte des 19. Jahrhunderts Stadtrat in New York, Vorsitzender des städtischen Rechnungsprüfungsausschusses, Commissioner of Public Works und Kongressabgeordneter

7 Beispiel: T. Nast v. W. Tweed Seine verschiedenen öffentlichen Ämter nutzte er, um bei öffentlichen Baumaßnahmen öffentliche Gelder in seine private Tasche zu wirtschaften Beim Bau des City Hall Parks hatte er 300 Bänke zu einem Preis von 5 US$ pro Stück erworben und diese für 600 US$ an die Stadt weiterveräußert 1858 kostete der Bau des New Yorker County Court House, welcher zuerst auf US$ veranschlagt worden war, die Stadt mehr als 12 Millionen US$ Insgesamt häufte er während seiner Amtszeit durch seine korrupten Machenschaften ein Vermögen im mittleren zweistelligen Millionen US$ Bereich an

8 Beispiel: T. Nast v. W. Tweed Der New Yorker Bürger und Karikaturist Thomas Nast recherchierte die korrupten Aktivitäten von William M. Tweed und machte hierauf durch verschiedene Karikaturen aufmerksam, die er in dem Wochenmagazin New Yorker veröffentlichen ließ

9 Beispiel: T. Nast v. W. Tweed Die Karikaturenserie führte zu enormem öffentlichem Druck auf William M. Tweed und führte später zu seinem Rücktritt sowie seiner öffentlichen Anklage und Inhaftierung

10 Beispiel: T. Nast v. W. Tweed Fazit: Freie und kritische Massenmedien sind eine Gefahr für pflichtvergessene oder gar kriminelle Träger hoheitlicher Gewalt Latent liegt es deshalb im Interesse eines jeden potentiell pflichtvergessenen oder kriminellen Amtsträgers, die Aktivitäten freier und kritischer Massenmedien einzuschränken

11 Wie können Träger hoheitlicher Gewalt auf die öffentliche Kommunikation von Massenmedien Einfluss nehmen? Ablauf des öffentlichen Kommunikationsprozesses durch Massenmedien: Empfänger Autor Medienbetreiber/ Redaktion Empfänger Recherchiert die Informationen Verarbeitet sie zu einem Medieninhalt Organisiert und betreibt das Verbreitungsmedium Empfänger

12 Wie können Träger hoheitlicher Gewalt auf die öffentliche Kommunikation von Massenmedien Einfluss nehmen? Ansatz beim Autor Unterbindung der Recherche Inhaltliche Vorgaben für Medieninhalt Ansatz beim Medienbetreiber Übernahme der organisatorischen Kontrolle durch den Staat Inhaltliche Vorgaben für den verbreiteten Medieninhalt Ansatz beim Empfänger Abschnitt von anderen als staatlich kontrollierten Massenmedien

13 Wäre solch eine staatliche Medienkontrolle mit dem Grundverständnis der Bundesrepublik Deutschland vereinbar? Die Bundesrepublik Deutschland ist gem. Art. 20 I GG ein demokratischer Staat Der reibungslose Verlauf des öffentlichen Kommunikationsprozessen zählt zu den Wesensmerkmalen demokratisch verfasster Staaten Das Bundesverfassungsgericht führt aus: In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (...) wird die Meinungsfreiheit seit langem zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform.

14 Wie kann man den reibungslosen Verlauf des öffentlichen Kommunikationsprozesses durch Massenmedien sicherstellen? In einem demokratisch verfassten Staat muss der reibungslose Verlauf des öffentlichen Kommunikationsprozesses durch Massenmedien institutionell abgesichert werden Dazu erhält jeder an diesem Prozess Beteiligte ein oder mehrere Grundrechte, die seine entsprechende Tätigkeit gegen staatliche Übergriffe abschirmen

15 Die einzelnen Mediengrundrechte Autor und Medienbetreiber: Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I 1 Alt. 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Medienfreiheiten gem. Art. 5 I 2 GG: Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Empfänger: Informationsfreiheit gem. Art. 5 I 1 Alt. 2 GG : Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

16 Gliederung des Kurses: 1. Allgemeine Grundrechtslehren Wie ist die Rechtsordnung organisiert? Welche Stellung haben die Grundrechte innerhalb dieser Rechtsordnung?

17 Gliederung des Kurses: 1. Allgemeine Grundrechtslehren Welche Funktionen haben die Grundrechte? Wer kann Ansprüche aus den Grundrechte gelten machen und wer ist aus den Grundrechten verpflichtet? Z.B. Art. 3 I GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Welchen Inhalt haben die Grundrechte? Handelt es sich um Abwehrrechte oder gewähren sie Leistungsansprüche? Z.B. Art. 12 I GG: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

18 Gliederung des Kurses: 1. Allgemeine Grundrechtslehren Unter welchen Voraussetzungen kann ein grundrechtlich geschütztes Verhalten eingeschränkt werden? Welche Reichweite hat das grundrechtlich geschützte Verhalten? Z.B. Art. 12 I GG: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Unter welchen Voraussetzungen kann dieses Recht eingeschränkt werden? Z.B. Art. 12 I GG: Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

19 Gliederung des Kurses: 2. Individuelle Kommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I 1 Alt. 1 GG Informationsfreiheit gem. Art. 5 I 1 Alt. 2 GG Kunstfreiheit gem. Art. 5 III GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I i.v.m. 1 I GG

20 Gliederung des Kurses: 3. Institutionelle Kommunikationsgrundrechte Pressefreiheit gem. Art. 5 I 2 Alt. 1 GG Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 I 2 Alt. 2 GG Filmfreiheit gem. Art. 5 I 2 Alt. 3 GG Zensurverbot gem. Art. 5 III GG

21 Welche Prüfungsleistungen werden in dem Kurs verlangt? Der Kurs erstreckt sich über insgesamt zwei Semester In jedem der beiden Semester ist eine semsterbegleitende Studienleistung im Umfang von ca. 5 DIN A 4 Seiten zu erbringen Am Ende des zweiten Semesters (WiSe 2018/2019) findet die zweistündige Modulabschlussklausur statt, die den Stoff beider Semester umfasst Die Nachschreibeklausur findet jeweils am Ende des auf den Modulabschluss folgenden SoSe statt

22 Arbeitsmaterialien Ohne Gesetz geht es (leider) nicht: Textsammlung Medienrecht, herausgegeben von Fechner/Mayer, 13. Aufl. 2017, Verlag C.F. Müller

23 Arbeitsmaterialien Ergänzende Lehrbuchliteratur:

24 Vorlesungsbegleitendes Kolloquium In den geraden Wochen findet Donnerstags von 10:15 bis 11:45 Uhr ein vorlesungsbegleitendes Kolloquium statt, dessen Besuch freiwillig ist: Termine: 19. April, 3. und 17, Mai, 14. und 28. Juni, 12. Juli Besprechung von medienverfassungsrechtlichen Fällen und Üben des juristischen Gutachtenstils Veranstaltungsort: AH B002

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