Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie nach RLS-90 für die Gemeinde Kisdorf

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1 Beratendes Ingenieurbüro für Akustik, Luftreinhaltung und Immissionsschutz Bekannt gegebene Messstelle nach 26, 28 BImSchG (Geräuschmessungen) Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie nach RLS-90 für die Gemeinde Kisdorf Projektnummer: Mai 2014 Im Auftrag von: Amt Kisdorf Gemeinde Kisdorf Winsener Straße 2 2 Kattendorf Dieses Gutachten wurde im Rahmen des erteilten Auftrages für das oben genannte Projekt / Objekt erstellt und unterliegt dem Urheberrecht. Jede anderweitige Verwendung, Mitteilung oder Weitergabe an Dritte sowie die Bereitstellung im Internet sei es vollständig oder auszugsweise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Urhebers. LAIRM CONSULT GmbH, Haferkamp 6, 229 Bargteheide, Tel.: + () ; Fax: + () ; info@lairm.de

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3 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Aufgabenstellung Örtliche Situation Beurteilungsgrundlagen Allgemeines Gefahrenlage gemäß Straßenverkehrsordnung Lärmschutz-Richtlinien-StV Nationales Verkehrslärmschutzpaket II Emissionen aus Verkehrslärm Immissionen aus Verkehrslärm Allgemeines zur Schallausbreitungsrechnung Beurteilungspegel Einschätzung der Lärmsituation Zusammenfassung Quellenverzeichnis Anlagenverzeichnis... I LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

4 Seite 2 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie 1. Anlass und Aufgabenstellung Im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Instrumenten der Lärmminderungsplanung (Sechster Teil Bundesimmissionsschutzgesetz [1]) ist an die Gemeinde Kisdorf der Wunsch herangetragen worden, diese zu nutzen, um auf den verhältnismäßig hoch belasteten Durchfahrtsstraßen die Möglichkeiten einer Lärmreduzierung zu prüfen. Zusätzlich wird der Karklohweg betrachtet, da dieser als Verbindungsstraße zwischen zwei Durchfahrtsstraßen im Ortsbereich genutzt wird. Bei den angesprochenen Durchfahrtsstraßen handelt es sich um eine Landes- und zwei Kreisstraße, somit liegen die Baulasten, und damit die Berechtigung zur Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen, nicht bei der Gemeinde. Der Karklohweg ist zum großen Teil eine Gemeindestraße und in einem kleinen Abschnitt eine Kreisstraße (Winsener Straße). Auch auf Gemeindestraßen sind für die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen jedoch die geltenden Verordnungen (insbesondere Straßenverkehrsordnung) zu beachten. Um seitens der Gemeinde Kisdorf die Voraussetzungen zu prüfen, ob für die angesprochenen Straßen seitens der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm abzuwägen und im Wunschfall durchzuführen sind, werden für die betreffenden Abschnitte Lärmkarten erstellt und für die straßennahe Bebauung Beurteilungspegel ermittelt. Die Einschätzung der Lärmsituation und Abwägung der Erfordernisse und Möglichkeiten der Lärmminderung erfolgt in erster Linie auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der Lärmschutz-Richtlinien-StV. Zu diesem Zweck erfolgen die Berechnungen, entgegen der Vorgehensweise im Rahmen der Umgebungslärm-Richtlinie, gemäß den Rechenregeln der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). 2. Örtliche Situation Die geschlossene Ortschaft Kisdorf liegt im westlichen Bereich des Gemeindegebietes Kisdorf im Kreis Segeberg, nordöstlich der Gemeinde Henstedt-Ulzburg. Zwei Durchfahrtsstraßen queren die Ortschaft Kisdorf, sowohl in Nord-Süd-, als auch in Ost-West- Richtung und kreuzen sich an der sogenannten Wessel-Kreuzung. In Ost-West-Richtung betrifft dies die Landesstraße L233, die westlich der Wessel- Kreuzung Ulzburger Straße heißt und hauptsächlich im Norden an Wohnbebauung grenzt. Östlich der Wessel-Kreuzung lautet die Bezeichnung zunächst Sengel, dann Dorfstraße und später Segeberger Straße, hier liegt sowohl nördlich als auch südlich über mehrere Kilometer Wohnbebauung an der Landesstraße L233. Die Durchfahrtstraße in Nord-Süd-Richtung umfasst nördlich der Wessel-Kreuzung die Kreisstraße K97 als Kaltenkirchener Straße und südlich dieser die Kreisstraße K23 als Henstedter Straße. Beide Straßen grenzen sowohl östlich als auch westlich an Wohnbebauung an. Zusätzlich gibt Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

5 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Seite 3 es eine Querverbindung zwischen der Kreisstraße K97 und dem östlichen Abschnitt der Landessstraße L233, den Karklohweg (Teilabschnitt Winsener Straße, K). Der Untersuchungsraum umfasst die 1. und 2. Baureihe der Gebäude an den genannten Durchfahrtsstraßen innerhalb der geschlossen Ortschaft Kisdorf sowie dem Karklohweg. Als Grundlage für die Berechnungen wurden im Frühjahr 2013 einwöchige Verkehrszählungen an vier Zählstellen im Ortsgebiet durchgeführt. Im Herbst 2013 wurden ebensolche Verkehrszählungen an drei Querschnitten durchgeführt, wobei die Zählstelle Sengel ein zweites Mal erfasst wurde (zur zeitgleichen Erfassung des Abschnittes Sengel und Dorfstraße). Die örtliche Situation ist dem Lageplan unter Anlage A 1 zu entnehmen. 3. Beurteilungsgrundlagen 3.1. Allgemeines Grundsätzlich dienen Straßen der Abwicklung der Verkehre. In der Regel haben sie gemäß ihrer Widmung (Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße) Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesgrenzen überschreitende Wirkung. Die Funktion einer Straße ist nur unter bestimmten Umständen einzuschränken. Mit der Einstufung einer Straße wird durch ihre Bezeichnung im Regelfall auch angegeben, in wessen Baulast die Straße liegt. Dem Straßenbaulastträger obliegt die Verpflichtung, eine Straße dem Verkehrsbedürfnis entsprechend auszubauen und zu unterhalten. Zuständig für die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen sind in der Regel die jeweiligen Verkehrsbehörden (gemäß Straßenbaulast). Für Gemeindestraßen liegt die Straßenbaulast generell bei der Gemeinde, zuständig ist bis zu einer Einwohnerzahl jedoch die Verkehrsbehörde des Kreises. In Abhängigkeit der Einwohnerzahl und dem Bundesland einer Gemeinde gelten für die definierten Ortsdurchfahrten von übergeordneten Straßen besondere Regelungen. Die Ortsdurchfahrten beginnen und enden dabei nicht mit den Ortseingangsschildern, sondern sind in der Regel durch OD-Steine markiert. Gemäß bundesweiter Regelung sind Gemeinden mit einer Einwohnerzahl > Träger der Straßenbaulast der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, im Einzelfall auch bei einer Einwohnerzahl >.000. Bei einer Einwohnerzahl > obliegt diesen für die Bundesstraßen die Zuständigkeit für die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen, jedoch nicht die Straßenbaulast. Für Landes- und Kreisstraßen in Schleswig-Holstein liegt die Straßenbaulast der Ortsdurchfahrten ab einer Einwohnerzahl > bei der Gemeinde. Für Bundesautobahnen liegt die Baulast beim Bund, die Zuständigkeit jedoch bei dem jeweiligen Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr. Hinsichtlich der Möglichkeiten, verkehrsrechtliche Maßnahmen im Sinne des Lärmschutzes anzuordnen, gibt es umfangreiche Einschränkungen. Es besteht bei bestimmten Voraussetzungen [ ] die Möglichkeit, auf Straßen verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Min- LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

6 Seite 4 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie derung von Lärmbelastungen wie Verkehrslenkung, Lichtzeichenregelung, Geschwindigkeitsbegrenzung bis hin zu Verkehrsverboten umzusetzen [3]. Diese Voraussetzungen sind bisher jedoch nicht befriedigend definiert, daher wird im Rahmen der Beurteilung auf verschiedene Rechtsvorschriften und Urteile zurückgegriffen. Argumentativ wird zudem auf das Nationale Verkehrslärmschutzpaket II [7] hingewiesen, durch das zum Jahr 2010 die Auslöseschwellen für freiwillige Lärmsanierungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen um 3 gesenkt wurden Gefahrenlage gemäß Straßenverkehrsordnung Gemäß, Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung [StVO, [2]) können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung den Verkehr bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte beschränken, verbieten oder umleiten. Im Sinne des Lärmschutzes haben sie dieses Recht gemäß (1) Nummer 3 unter anderem zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Dieser Schutz wird demnach als Rechtsgut betrachtet. Nach, Absatz 9 [ ] dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der [ ] genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. [ ]. Zum Schutz des vorgenannten Rechtsgutes gilt dies auch, wenn [ ] dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. [ ]. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen darf gemäß, Absatz 1c nur innerhalb geschlossener Ortschaften [ ] insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, im Einvernehmen mit der Gemeinde [ ], erfolgen. Diese Zonen dürfen unter anderem keine Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen), sonstige Vorfahrtsstraßen, Straßen mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen oder Einmündungen umfassen. Straßen, die demnach nicht von einer Tempo 30-Zone umfasst sein dürfen, können nur durch eine Einzel-Anordnung einer (weitergehenden) Geschwindigkeitsbeschränkung unterworfen werden. Solche Einzel-Anordnungen sowie die Anordnung weitergehender Zonen- Geschwindigkeitsbegrenzungen (, Absatz 1d, weniger als 30 km/h, in zum Beispiel verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen) unterliegt der Maßgabe der Gefahrenlage gemäß vorgenanntem, Absatz 9 der StVO. Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird im Allgemeinen bei einer Belastung von tags / nachts definiert, die gleichzeitig als Grenze der Gesundheitsgefahr angesehen wird. Demnach ist mit Überschreiten dieser Grenze per se eine Gefahrenlage für das Rechtsgut des Schutzes vor Lärm gegeben. Sowohl Lärmbetroffene als auch Gemeinden / Städte haben ein eigenes Antragsrecht auf Straßenverkehrsbeschränkungen im Sinne der StVO Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

7 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Seite 5 Es ist festzuhalten, dass es sich bei den Anordnungen um eine Kann -Vorschrift handelt, der Straßenverkehrsbehörde also ein Ermessen bei der Entscheidung über Verkehrsbeschränkungen zusteht. Grundsätzlich ist im Rahmen des Ermessens auch die Gesamtbilanz einer Maßnahme zu prüfen, also die Auswirkungen einer Maßnahme auf andere Aspekte des gleichen und der umliegenden Straßenabschnitte. Es fehlen in der StVO Vorgaben zur Ausübung des Ermessens, daher wird hinsichtlich des Umgangs mit der Rechtsprechung auf verschiedene Urteile verwiesen. Gemäß einem Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 04. Juni 1986 (7 C 76/84) hat der Einzelne einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Prüfpflicht einer Straßenverkehrsbehörde läge in dem betrachteten reinen Wohngebiet demnach bei einer Zumutbarkeitsgrenze von etwa tags / nachts und damit bereits unterhalb der Immissionsgrenzwerte in nachfolgender Tabelle 1 gemäß 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV, [5]). Das Berufungsgericht hatte die Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass die Eingriffsschwelle der Straßenverkehrsbehörden in einem von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetem reinen Wohngebiet erst bei einer Belastung von tags / nachts anzusetzen sei. Diese Berufungsentscheidung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jedoch wieder aufgehoben, mit der Begründung, dass es genüge, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich brächte, die jenseits dessen lägen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden müsse. Die Eingriffsschwelle als Schwelle, ab der die Straßenverkehrsbehörden auf Antrag lärmbetroffener Straßenanwohner Verkehrsbeschränkungen zu prüfen hat, läge demnach unterhalb der sogenannten fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle (entspricht Immissionsgrenzwerten (IGW) in 2 der 16. BImSchV). Tabelle 1: Immissionsgrenzwerte nach 2 Absatz 1 der 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung [5] Immissionsgrenzwerte Nr. Gebietsnutzung tags nachts 1 Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime 2 reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 3 Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 4 Gewerbegebiete Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2003 (AZ 8 A 30/01) wurde dieser Gedanke bestätigt, jedoch wurde auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungshilfe, welche Beurteilungspegel als ortsüblich hinzunehmen seien, verwiesen. In einem weiteren Urteil des selben Gerichts vom 01. Juni 2005 (AZ 8 A 23/04) wurde für einen konkreten Fall darauf verwiesen, dass es ermessensfehlerhaft sei, die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen abzulehnen, wenn die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV [4] überschritten seien. Weiterhin wird mit Verweis auf andere Urteile in diesem Urteil betont, dass mit Überschreiten der als LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

8 Seite 6 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Orientierungshilfe heranzuziehenden IGW der 16. BImSchV nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, für die Umsetzung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen sei jedoch stets eine Gesamtbilanz vorzunehmen. [ ] Die Straßenverkehrsbehörde darf von Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegen gewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen entgegenstehende Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese verkehrsberuhigende oder verkehrslenkende Maßnahmen unterbleiben sollen. Mit Überschreiten der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinie StV [4] [..] kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten; eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben. [ ] Bezüglich des ebenso in Absatz 9 aufgeführten Tatbestandes der erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind, ist auf das Urteil vom 15. Dezember 2010 des Bundesverwaltungsgerichtes (AZ VG RO 5 K 07.19) zu verweisen, in dem Ermessen stattgegeben wurden. In diesem konkreten Fall wurde die Durchfahrt eines Teilabschnitts einer Bundesstraße für Durchgangsverkehre mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen aus vorgenannten Gründen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gesperrt. Der Nachweis des Tatbestandes erfolgte mittels Verkehrszählungen und befragungen. Es wird im Urteil ausgeführt, [ ] dass es kein notwendiges Element der Ermessenausübung sei, ob neben dem tatsächlichen Mautausweichverkehr auch sonstiger Durchgangsverkehr vom Verbot erfasst werde [..], daher sei es ausreichend, Verkehrszählungen durchzuführen und auf befragungen verzichtbar. Das Heranziehen der Erheblichkeitsschwelle, eine Erhöhung der Beurteilungspegel um 3, sei in solchen Fällen nur bedingt sinnvoll, denn es wird ausgeführt, dass ein solches Ausmaß (Verdoppelung der Lärmbelastung) [ ] der Mautausweichverkehr gerade bei einer ohnehin hohen Ausgangsbelastung der Ausweichstrecke schon im Hinblick auf deren beschränkte Aufnahmefähigkeit nur selten erreicht [ ]. Auch die Voraussetzung, dass eine Zunahme mindestens bei 1 liegen müsse, um erheblich im Sinne von Absatz 9 der StVO zu sein, hätte keine rechtliche Grundlage Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

9 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Seite Lärmschutz-Richtlinien-StV Die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV, [4]) sollen den Straßenverkehrsbehörden als Orientierungshilfe zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahme an bestehenden Straßen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm dienen. Die Anordnung solcher Maßnahmen kommt demnach insbesondere in Betracht, wenn die Beurteilungspegel aus Straßenverkehr die in nachfolgender Tabelle 2 aufgeführten Richtwerte überschreitet. Tabelle 2: Richtwerte nach Abschnitt 2 der Lärmschutz-Richtlinien StV [4] Nr. Gebiets- / Gebäudenutzung 1 reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete sowie an Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheimen 2 Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete (sowie Wohnbebauung Außenbereich) tags Richtwerte nachts 3 Gewerbegebiete 75 Die Beurteilungspegel sind nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90, [8]) zu berechnen. Bei dem Vorliegen einer Überschreitung der Richtwerte sind die Beurteilungspegel durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in der Art abzusenken, dass diese im Mit-Fall unterhalb der Richtwerte liegen, mindestens jedoch um 3 unterhalb des Ohne-Falls. Dabei ist die Differenz der ungerundeten Beurteilungspegel zu betrachten. Die genannten Richtwerte dienen der Einschätzung einen Ortsüblichkeit, denn unter Abschnitt 1 Allgemeines wird, hier zusammengefasst, darauf hingewiesen, dass die Grenze des zumutbaren Verkehrslärms nicht durch Grenzwerte festgelegt ist, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was als ortsüblich hingenommen werden muss. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nicht nur auf die Höhe des Lärmpegels, sondern auf alle Umstände des Einzelfalls, abzustellen ist. Es wird festgehalten: [ ] Vor Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und insbesondere das Erfordernis nach, Absatz 9 StVO festzustellen. [ ] Die Maßnahmen sind auf den Tages- / Nachtzeitraum zu beschränken, wenn die Richtwerte nicht Ganztags überschritten werden. [ ] Als straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen kommen in Betracht: Verkehrslenkung Lichtzeichenregelung Geschwindigkeitsbeschränkung Verkehrsverbote LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

10 Seite 8 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Es ist stets diejenige Maßnahme vorzuziehen, die den geringsten Eingriff in den Straßenverkehr darstellt. Im Einzelfall ist auch eine Kombination von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen mit anderen Maßnahmen möglich [ ]. Die Lärmschutz-Richtlinien-StV werden von verschiedenen Autoren / Referenten aus verschiedenen Gesichtspunkten inhaltlich kritisiert: die Richtwerte liegen weit oberhalb der bereits zuvor in mehreren Urteilen angedachten Eingriffsschwellen im Sinne des Lärmschutzes von Straßenanwohnern; sie dienen nicht der Rechtssicherheit, sondern führen zu weitergehenden Konflikten, die Rechtsurteilen bedürfen, wenn sich die Straßenverkehrsbehörden im Rahmen des Ermessens auf die genannten Richtwerte als Eingriffsschwelle berufen; in Abschnitt 3.3. wird ausgeführt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Hauptverkehrsstraßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) in der Regel deren besonderer Verkehrsfunktion entgegen wirkt, wonach dieser Abschnitt durch Straßenverkehrsbehörden gerne als Instrument genutzt wird, diese zu versagen; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 25. Juli 2007 (8 A 38/06) es als ermessensfehlerhaft ausgeführt, die Funktion einer Straße generell über den Schutz der Bevölkerung vor Lärm zu stellen (hier Schutz innerhalb der Nachtstunden auf Bundesstraße); in diversen Urteilen wird ausgeführt, dass die Erheblichkeits- / und Wahrnehmbarkeitsschwellen (3 / 1 ) im Rahmen des Ermessens in Abhängigkeit der Vorbelastung individuell zu sehen sind, so dass die Anforderung, mit einer Maßnahme mindestens eine Pegelminderung um 3 erreichen zu müssen, als nicht mehr zeitgemäß angesehen wird Nationales Verkehrslärmschutzpaket II Die Lärmsanierung wird durch das Bundes-Immissionsschutz-Gesetz [1] nicht geregelt, sie kann jedoch seit 1978 aufgrund haushaltsrechtlicher Regelungen freiwillig gewährt werden. Dabei stell sie das Pendant zur Lärmvorsorge (16. BImSchV) dar. Sie dient dem Lärmschutz an bestehenden Bundesfernstraßen und wird im Wesentlichen in der Verkehrslärmschutzrichtlinie [6] geregelt, jedoch wurden die zuvor angegebenen Auslöseschwellen durch das Nationale Verkehrslärmschutzpaket II [7] zum für den Straßenverkehrslärm an Bundesfernstraßen um 3 gesenkt (siehe Tabelle 3). Mit der freiwilligen Durchführung eines Lärmsanierung-Programms können an bestehenden Bundesfernstraßen somit Lärmschutzmaßnahmen realisiert werden, ohne dass durch eine geplante Baumaßnahme ein Anspruch im Sinne der Lärmvorsorge entstehen könnte. Bisher besteht diese Möglichkeit, an bestehenden Straßen bei Überschreitung von definierten Auslöseschwellen, Lärmminderungsmaßnahmen zu realisieren jedoch ausschließlich auf Maßnahmen an Bundesfernstraßen. Für Landes- Kreis- und Gemeindestraßen gibt es eine solche Regelung derzeit nicht, jedoch werden diese informativ als Orientierung zur Bewertung der Lärmsituation herangezogen Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

11 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Seite 9 Tabelle 3: Auslöseschwellen gemäß Nationaler Verkehrslärmschutzverordnung II [7] Nutzungsart an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten Beurteilungspegel tags nachts In Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 4. Emissionen aus Verkehrslärm Für die Beurteilung der Lärmbelastung aus dem Straßenverkehr werden die ausgewerteten derzeitigen Belastungen verwendet. Dazu sind Angaben zur Verkehrsbelastung DTV (Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke und Lkw-Anteile > 2,8 t) für die untersuchungsrelevanten Straßenabschnitte erforderlich. Zu diesem Zweck wurden im Frühjahr 2013 an vier Zählstellen innerhalb der Ortschaft Verkehrszählungen durchgeführt und ausgewertet [11]. Im Herbst 2013 wurden für zwei weitere Zählstellen die Verkehrsmengen erfasst [12]. Die Emissionspegel wurden entsprechend den Rechenregeln der RLS-90 [8] berechnet. Der Zuschlag K für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen gemäß RLS 90 Tabelle 2 wurde für die Kreuzung Landesstraße L233 / Kreisstraße K23 / Kreisstraße K97 berücksichtigt. Dabei ist für einen Abstand der Immissionsorte zum Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnachsen von bis zu m K = 3, von m bis m K = 2, von m bis 100 m K = 1 und über 100 m K = 0 zu berücksichtigen. Eine Zusammenstellung der Verkehrsbelastungen und -emissionen findet sich in der Anlage A Immissionen aus Verkehrslärm 5.1. Allgemeines zur Schallausbreitungsrechnung Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte mit Hilfe des EDV-Programms CadnaA [9] auf Grundlage der Rechenregeln der RLS-90 [8]. Die in die Modellrechnung eingehenden örtlichen Gegebenheiten sowie die Lage der Lärmquellen und Immissionsorte sind in der Anlage A 1 ersichtlich. LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

12 Seite 10 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie 5.2. Beurteilungspegel Zur Beurteilung der vom Verkehr auf den betrachteten öffentlichen Straßen in der Umgebung hervorgerufenen Geräuschimmissionen wurden die Beurteilungspegel der maßgeblichen Immissionsorte für den Tages- und Nachtabschnitt getrennt berechnet. Die Anlage A 4 enthält die gemäß den Rechenregeln der RLS 90 berechneten Lärmkarten für eine Immissionsorthöhe von 2,80 m über Gelände (Erdgeschoss). Zusätzlich sind in diesen für die Wohngebäude die maximalen Fassadenpegel über alle Geschosse angegeben. Die Berechnung der fassadengenauen Beurteilungspegel erfolgte mittels Hausbeurteilungen für die gemäß [10] ganz oder teilweise zu Wohnzwecken genutzten Gebäude. Dabei wird für alle Fassaden mit einer Mindestlänge von 1 m mittig ein Fassadenpegel berechnet, ab einer Länge 10 m werden zwei Fassadenpegel berechnet, ab einer Länge 20 m drei Fassadenpegel usw. Für das Erdgeschoss erfolgte die Berechnung in einer Höhe von 2,80 m über Gelände, die Immissionsorthöhe der Obergeschosse liegt jeweils 2,80 m höher. Die Fassadenpegel der Hausbeurteilungen liegen 0,05 m vor der Fassade, ebenso wie es für einzeln gesetzte Immissionsorte im Rahmen der Berechnungen im Sinne der RLS-90 vorgenommen wird. Die Bewertung der Lärmsituation erfolgt über den maximalen Beurteilungspegel pro Gebäude. Durch die zuvor erläuterte Vorgehensweise wurde sichergestellt, dass pro Gebäude mehrere Immissionsorte und mindestens einer pro Himmelsrichtung, berechnet wurden. Die tabellarische Angabe der maximalen Beurteilungspegel je Wohngebäude erfolgt in Anlage A 3 für alle Wohngebäude, an denen maximale Beurteilungspegel errechnet wurden, die einen oder mehrere der gemäß nachfolgendem Abschnitt 5.3 gewählten Immissionsgrenz- / oder Richtwerte überschreiten. Die Angabe der Anschrift je Gebäude erfolgte gemäß [14] und ist gegebenenfalls im Rahmen weiterer Betrachtungen zu prüfen Einschätzung der Lärmsituation Grundsätzlich gibt es keine Immissionsgrenzwerte, die durch Bestandsstraßen, an denen keine wesentlichen Änderungen (Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV [5]) geplant sind, an den nächstgelegenen Immissionsorten eingehalten werden müssen. Gemäß den Ausführungen unter Abschnitt 3 werden für die Beurteilung der Lärmsituation innerhalb der Ortschaft Kisdorf durch die fünf betrachteten Straßen die Überschreitungen verschiedener gewählter Immissionsgrenz- / oder Richtwerte thematisiert. Gemäß der örtlichen Situation sind dies zum einen die Richtwerte der Lärmschutz- Richtlinien StV [4] Nummer 1 und 2 der Tabelle 2 und die Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV [5] Nummer 2 und 3 der Tabelle 1. Die Richtwerte der Lärmschutz- Richtlinien StV für reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete sowie an Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheimen von tags und nachts entsprechen zudem der Grenze der Gesundheitsgefahr. Dies ist relevant für die Einschätzung des Vorliegens einer Gefahrenlage gemäß der StVO [2] Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

13 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Seite 11 Aufgrund der isolierten Betrachtung des Verkehrslärms durch ausgewählte Straßen der Gemeinde Kisdorf sind die Immissionen jeweils an bestimmte Straßenabschnitte gekoppelt. Lediglich im Kreuzungsbereichen treten Überlagerung auf. Gemäß den berechneten fassadengenauen maximalen Beurteilungspegeln je Anschrift werden diese Straßenabschnitte in Abhängigkeit der Überschreitung der einzelnen gewählten Immissionsgrenz- / oder Richtwerte eingestuft. Die gebietsspezifische Einstufung, also welche Immissionsgrenz- / oder Richtwerte an den Immissionsorten zur Anwendung kommen sollten, muss im Rahmen weiterer Betrachtungen geprüft werden. Die Straßenabschnitte lassen sich wie folgt einstufen und abgrenzen: Priorität A (Überschreitung tags und / oder nachts): Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete sowie Wohnbebauung im Außenbereich Priorität B (Überschreitung tags und / oder nachts): Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV für reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete sowie an Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheimen und Grenze der Gesundheitsgefahr Priorität C (Erreichen tags und / oder nachts): Grenze der Gesundheitsgefahr erreicht; Gefahrenlage gemäß StVO Priorität D (Überschreitung tags und / oder nachts): Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete Priorität E (Überschreitung tags und / oder nachts): Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete Um kenntlich zu machen, wodurch die Einstufung begründet wird, also an welchen Wohngebäuden die entsprechenden maximalen Beurteilungspegel erreicht werden, sind für die Prioritäten A, B und C die entsprechenden Gebäude ebenso farblich markiert. Die maximalen Beurteilungspegel liegen dabei in der Regel an der straßenzugewandten Fassade an. Als maßgebend wurde der nächtliche Beurteilungspegel ermittelt, so dass eine farbige Darstellung nicht zeitglich für eine Überschreitung der Grenz- / Richtwerte für den Tages- und Nachtzeitraum steht. Senkrecht zu den straßenzugewandten Fassaden stehende Gebäudefassaden haben in der Regel um 3 reduzierte Beurteilungspegel. Die tatsächliche Nutzung, insbesondere dieser markierten Gebäude, ist in weiteren Betrachtungsschritten zu überprüfen. Im Gegenzug dazu können auch weitere Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, als es in dieser Betrachtung für die gesamte Ortslage angenommen wurde. LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

14 Seite 12 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Nachfolgende Abbildung 1 und Abbildung 2 zeigen die Abgrenzungen der einzelnen Straßenabschnitte gemäß den festgelegten Prioritäten. Abbildung 1: westliche Ortschaft Kisdorf; Einstufung Prioritäten Straßenabschnitte gemäß max. Beurteilungspegeln an nächstgelegenen Wohngebäuden; M 1:7.0 (Einfärbung Wohngebäude für Prioritäten A C, Rundungsfehler möglich) Karklohweg Karklohweg Kaltenkirchener Straße (K97) Kaltenkirchener Straße (K97) Sengel (L233) Sengel (L233) Sengel (L233) (L233) Ulzburger Straße (L233) Henstedter Straße (K23) Henstedter Straße (K23) Haus Wall Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

15 Dorfstraße (L233) Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Seite 13 Abbildung 2: östliche Ortschaft Kisdorf; Einstufung Prioritäten Straßenabschnitte gemäß max. Beurteilungspegeln an nächstgelegenen Wohngebäuden; M 1:7.0 (Einfärbung Wohngebäude für Prioritäten A C, Rundungsfehler möglich) Segeberger Straße (L233) Segeberger Straße (L233) Dorfstraße (L233) Haus Wall Sengel (L233) Sengel (L233) LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

16 Seite 14 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Die maximalen Beurteilungspegel für die Wohngebäude, an denen es zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte bzw. richtwerte kommt, sind in Anlage A 3 wiedergegeben. Für die einzelnen Straßen lässt sich zusammengefasst folgendes festhalten: Ulzburger Straße (L233): Es werden an diesem Straßenabschnitt der Landesstraße L233 maximale Beurteilungspegel von tags und nachts erreicht. Insbesondere nördlich der Straße liegen Wohngebiete. Etwa Höhe Vojensring 23 (senkrecht gesehen) befindet sich das Ortsschild, so dass westlich dessen in Höhe der Bebauung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Im Nahbereich der Kreuzung zur Kreisstraße K23 werden die Richtwerte der Priorität A überschritten, ebenso im Kurvenbereich westlich des Ortsschildes. In Abhängigkeit der Nähe der Bebauung zur Straße und Möglichkeiten der Schallausbreitung werden an dieser Straße ansonsten sowohl die Richtwerte der Priorität B und die Grenzen der Gesundheitsgefahr (Priorität C) sowie am gesamten Straßenabschnitt mindestens die Immissionsgrenzwerte der Priorität E überschritten. Insbesondere für die Abschnitte mit Überschreitungen der Prioritäten A und B sowie Erreichen C sollten durch die zuständige Verkehrsbehörde Möglichkeiten zur Lärmminderung geprüft werden. Sengel (L233): An diesem Abschnitt der Landesstraße L233, der Straße Sengel (im nördlichen Bereich Bismarckplatz), werden maximale Beurteilungspegel von 73 tags und nachts erreicht. Die Straße führt über ihre gesamte Länge zu maßgebenden Überschreitungen an den Wohngebäuden. Bis auf den Kurvenbereich Grootredder wird an allen naheliegenden Wohngebäuden die Grenze der Gesundheitsgefahr erreicht und größtenteils überschritten. Zum einen im Kreuzungsbereich zu den Kreisstraßen K23 und K97, als auch über den gesamten Abschnitt zwischen Grootredder und Übergang zur Dorfstraße werden die Richtwerte der Priorität A überschritten. Im Bereich Grootredder werden zudem die Richtwerte der Priorität B überschritten. Gemäß Ortsbesichtigung [13] kann davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen Gebiete als reine und / oder allgemeine Wohngebiete eingestuft sind bzw. eingestuft werden können, ggf. auch als Dorfgebiete. Danach sollten für den gesamten Abschnitt gemäß Lärmschutz-Richtlinien-StV und aufgrund der Überschreitungen der Grenze der Gesundheitsgefahr durch die zuständige Verkehrsbehörde die Möglichkeiten der Lärmminderung geprüft werden. Dorfstraße (L233): Ebenso wie an der Straße Sengel kommt es auch an diesem Straßenabschnitt der Landesstraße L233 über ihre gesamte Länge zu maßgebenden Überschreitungen. Die maximalen Beurteilungspegel liegen bei 73 tags und nachts. Bis auf zwei kleine Straßenabschnitte wird über die gesamte Länge die Grenze der Gesundheitsgefahr erreicht und überschritten. Somit werden an vielen Gebäuden die Richtwerte der Priorität A und an weiteren Gebäuden die Richtwerte der Priorität B Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

17 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Seite 15 sowie C überschritten / erreicht. Für diese Straße wird ebenso Handlungsbedarf zur Reduzierung der Lärmimmissionen gesehen. Segeberger Straße (L233): Entlang der Segeberger Straße liegen weitere Wohngebäude, größtenteils jedoch nur in 1. Baureihe. Mit maximalen Beurteilungspegeln von tags und nachts werden mindestens die Immissionsgrenzwerte der Priorität E überschritten. An acht Wohngebäuden werden an den straßenzugewandten Fassaden zusätzlich die Grenzen der Gesundheitsgefahr erreicht und überschritten. Somit wird auch für diesen Straßenabschnitt, der an die Dorfstraße anschließt, ein Handlungsbedarf gesehen. Kaltenkirchener Straße (K97): An diesem Straßenabschnitt der Kreisstraße K97 werden Beurteilungspegel von bis zu 73 tags und nachts erreicht. Am gesamten Straßenabschnitt werden die Immissionsgrenzwerte der Priorität E überschritten, über längere Abschnitte die Priorität D. An einzelnen Straßenabschnitten werden die Grenzen der Gesundheitsgefahr ( tags / nachts) erreicht. Im Kreuzungsbereich zur Landesstraße L233 und an einem Einzelgebäude werden zudem die Richtwerte der Priorität A überschritten. Aufgrund des Erreichens und Überschreitens der Grenze der Gesundheitsgefahr an insgesamt zwölf Wohngebäuden sollten auch für diesen Straßenabschnitt die Möglichkeiten der Lärmminderung geprüft werden, ggf. nach einer voranzustellenden Prüfung des ggf. notwendigen und vorhandenen Selbstschutzes (DIN 09). Henstedter Straße (K23): An dieser Straße sind neben Wohngebäuden auch eine Mehrzahl gewerblich genutzter Gebäude angeordnet, für die keine Untersuchung erfolgte. Die Einstufung der Prioritäten erfolgte somit nur für Straßenabschnitte, an denen auch Wohngebäude liegen. An den Wohngebäuden werden Beurteilungspegel von bis zu tags und nachts erreicht. Im nördlichen Bereich dieses Straßenabschnittes innerorts werden an sieben Wohngebäuden die Richtwerte der Priorität A und / oder B überschritten, somit die Grenze der Gesundheitsgefahr (Priorität C) überschritten. An den weiteren Wohngebäuden in erster Baureihe werden mindestens die Immissionsgrenzwerte der Priorität E überschritten. Aufgrund des Überschreitens der Grenze der Gesundheitsgefahr im nördlichen Bereich sollten insbesondere in diesem Bereich mit mehreren Wohngebäuden die Möglichkeiten der Lärmminderung geprüft werden. Karklohweg Der Karklohweg ist eine Gemeindestraße, im östlichen Bereich handelt es sich bei der betrachteten Straße über einen kurzen Abschnitt um die Winsener Straße, die als Kreisstraße (K ) eingestuft ist. Nahezu über den gesamten Straßenabschnitt werden die Immissionsgrenzwerte der Priorität E überschritten, im östlichen sowie westlichen Bereich zusätzlich die Immissionsgrenzwerte der Priorität D. Unter der Maßgabe, dass die zuständige Verkehrsbehörde insbesondere das Überschreiten / Errei- LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

18 Seite 16 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie chen der Grenze der Gesundheitsgefahr (sowie die Richtwerte der Lärmschutzrichtlinien-StV) zur Beurteilung heranzieht, kann nicht in Aussicht gestellt werden, dass hier die Umsetzung verkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Lärmminderung möglich sind. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem größeren Abschnitt um eine Gemeindestraße und damit nicht um eine Straße des übergeordneten Verkehrs, handelt; Ausweichstrecken sind vorhanden. Abschließend ist festzustellen, dass die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinie StV an einer Vielzahl von Wohngebäuden überschritten werden, die Grenzen der Gesundheitsgefahr werden an allen zwei Hauptachsen (Nord-Süd / Ost-West) über ganze Straßenabschnitte erreicht und überschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden in Abhängigkeit der Gebietseinstufung zudem in nahezu der gesamten Ortschaft an der straßennahen Bebauung der betrachteten Straßenabschnitte überschritten. Die Lärmschutz-Richtlinien StV dienen den Straßenverkehrsbehörden als Orientierungshilfe zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahme an bestehenden Straßen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm. Durch die Überschreitung der Richtwerte ergibt sich Handlungs- bzw. Prüfbedarf, insbesondere für die gesamte Landesstraße L233 aber auch für Abschnitte der Kreisstraße K97 sowie den nördlichen Bereich der Kreisstraße K23. An vielen Gebäuden werden die Grenzen der Gesundheitsgefahr erreicht und wesentlich überschritten, somit ist gemäß der StVO für die zuständige Straßenverkehrsbehörde zum einen die Möglichkeit, aber auch die Notwendigkeit gegeben, Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm zu prüfen und anzuordnen. Vorsorglich ist in Anlehnung an die 16. BImSchV darauf hinzuweisen, dass bei einer Überschreitung dieser Grenzen der Gesundheitsgefahr nicht zur Bedingung gemacht werden sollte, dass die Maßnahmen eine Reduzierung um mindestens 3 erwirken müssen. Die kostengünstigste Lösung für eine mögliche Reduzierung der Lärmemissionen ist die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Nachfolgende Tabelle 4 stellt dar, wie sich Geschwindigkeitsreduzierungen der einzelnen Straßenabschnitte auf die nächst niedrigere bzw. niedrigeren üblichen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auswirken würden. Analog zu den Reduzierungen der Emissionspegel ist auch eine Reduzierung der Beurteilungspegel zu sehen. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt dabei bei 1. Aufgrund der teilweise sehr hohen Beurteilungspegel, die auch nach einer Geschwindigkeitsreduzierung noch oberhalb der Grenze der Gesundheitsgefahr liegen würden, sind durch die zuständige Verkehrsbehörde weitere Maßnahmen zu prüfen Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

19 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Seite 17 Tabelle 4: Prüfung möglicher Auswirkungen von Geschwindigkeitsreduzierungen auf die Emissionspegel, Verkehrsbelastungen Analyse 2013 Sp Analyse 2013 Prüfung Geschwindigkeitsreduzierung Ze Straßenabschnitt DTV 2013 zul. Höchstgeschwindigkeit Abnahme Emissionspegel L m,e Höchstpegel L m,e zul. Emissions- Emissionspegel L geschwin- digkeit tags nachts tags m,e tags nachts nachts km/h km/h Landesstraße L233 1 str ,0,3,0,4-2,0-1,9 2 str ,5,7 80,9,2-0,6-0,5 3 str ,5,7,0,3-1,6-1,4 4 str ,5,7,0,4-3,5-3,4 5 str ,0,4 30,3,6-2,7-2,7 6 str4 6.2,1,7 30,4,9-2,7-2,7 7 str5 7.9,7,8 30,1,1-2,7-2,7 8 str6 7.9,7,8 30,1,1-2,7-2,7 9 str ,5,4,7,8-1,7-1,6 Kreisstraße K23 10 str8 8.0,9,6 30,2,9-2,7-2,7 11 str ,3,1,8,6-1,5-1,5 12 str ,3,1,8,6-1,5-1,5 Kreisstraße K97 13 str ,1,8 30,4,1-2,7-2,7 14 str ,0,7,1,8-1,9-1,9 15 str ,3,0,0,7-1,3-1,3 Karklohweg 16 str ,1,5 30,1,5 0,0 0,0 Mehrfache Prüfungen eines Straßenabschnittes (versch. Geschwindigkeiten) 6. Zusammenfassung Im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Instrumenten der Lärmminderungsplanung (Sechster Teil Bundesimmissionsschutzgesetz) ist an die Gemeinde Kisdorf der Wunsch herangetragen worden, diese zu nutzen, um auf den verhältnismäßig hoch belasteten Durchfahrtsstraßen die Möglichkeiten einer Lärmreduzierung zu prüfen. Ergänzend wurde der Karklohweg, eine Gemeindestraße, die ein Querverbindung darstellt, geprüft. Die Einschätzung der Lärmsituation und Abwägung der Erfordernisse und Möglichkeiten der Lärmminderung erfolgt auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der Lärmschutz-Richtlinien-StV. Zu diesem Zweck erfolgen die Berechnungen, entgegen der Vorgehensweise im Rahmen der Umgebungslärm-Richtlinie, gemäß den Rechenregeln der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Grundsätzlich gibt es keine Immissionsgrenzwerte, die durch Bestandsstraßen, an denen keine wesentlichen Änderungen (Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV [5]) geplant sind, an LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

20 Seite 18 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie den nächstgelegenen Immissionsorten eingehalten werden müssen. Gemäß den Ausführungen unter Abschnitt 3 wurde für die Beurteilung der Lärmsituation innerhalb der Ortschaft Kisdorf durch die betrachteten Straßen die Überschreitungen verschiedener gewählter Immissionsgrenz- / oder richtwerte der vorgenannten Grundlagen thematisiert. Aufgrund der isolierten Betrachtung des Verkehrslärms durch die Hauptdurchfahrtsstraßen sowie den Karklohweg der Gemeinde Kisdorf sind die Immissionen zumeist an bestimmte Straßenabschnitte gekoppelt (Ausnahme: Kreuzungsbereiche). Gemäß den berechneten fassadengenauen maximalen Beurteilungspegeln je Anschrift wurden diese Straßenabschnitte in Abhängigkeit der Überschreitung der einzelnen gewählten Immissionsgrenz- / oder Richtwerte eingestuft. Die gebietsspezifische Einstufung, also welche Immissionsgrenz-/ oder richtwerte an den Immissionsorten zur Anwendung kommen sollten, muss im Rahmen weiterer Betrachtungen geprüft werden. Abschließend ist festzustellen, dass die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinie StV an einer Vielzahl von Wohngebäuden überschritten werden, die Grenzen der Gesundheitsgefahr werden an allen zwei Hauptachsen (Nord-Süd / Ost-West) über ganze Straßenabschnitte erreicht und überschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden in Abhängigkeit der Gebietseinstufung zudem in nahezu der gesamten Ortschaft an der straßennahen Bebauung der betrachteten Straßenabschnitte überschritten. Orientierungshilfe zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahme an bestehenden Straßen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm. Durch die Überschreitung der Richtwerte ergibt sich Handlungs- bzw. Prüfbedarf, insbesondere für die gesamte Landesstraße L233 aber auch für Abschnitte der Kreisstraße K97 sowie den nördlichen Bereich der Kreisstraße K23. An vielen Gebäuden werden die Grenzen der Gesundheitsgefahr erreicht, somit ist gemäß der StVO für die zuständige Straßenverkehrsbehörde zum einen die Möglichkeit, aber auch die Notwendigkeit gegeben, Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm zu prüfen und anzuordnen. Vorsorglich ist in Anlehnung an die 16. BIm- SchV darauf hinzuweisen, dass bei einer Überschreitung dieser Grenzen der Gesundheitsgefahr nicht zur Bedingung gemacht werden sollte, dass die Maßnahmen eine Reduzierung um mindestens 3 erwirken müssen. Bargteheide, den 9. Mai 2014 (Olga Kuhl, B.Eng.) (Dipl.-Ing. Björn Heichen) Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

21 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Seite Quellenverzeichnis Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien [1] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I Nr. 25 vom S. 1274), zuletzt geändert am 7. Oktober 2013 durch Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (BGBl. I Nr. vom 09. Oktober 2013 S. 37); [2] Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 06. März 2013 (BGBI. I S 3), in Kraft getreten am 01. April 2013; [3] Projektgruppe Umgebungslärm, Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Infobrief 10, 20. Juni 2013; [4] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV), vom 23. November 2007; [5] Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I Nr. 27 vom 20. Juni 1990 S. 1036) zuletzt geändert am 19. September 2006 durch Artikel 3 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BGBl. I Nr. vom 30. September 2006 S. 21); [6] VLärmSchR-97, Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, 1997; [7] Nationales Verkehrslärmschutzpaket II, 27. August 2009; Emissions-/Immissionsberechnung [8] Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90, Ausgabe 1990; [9] DataKustik GmbH, Software, Technische Dokumentation und Ausbildung für den Immissionsschutz, München, CadnaA für Windows, Computerprogramm zur Berechnung und Beurteilung von Lärmimmissionen im Freien, Version (32-Bit), November 2013; LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

22 Seite 20 Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU-Umgebungslärmrichtlinie Sonstige projektbezogene Quellen und Unterlagen [10] Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein, ALK-Daten, 09. Juli 2013; [11] LAIRM CONSULT GmbH, Ergebniszusammenstellung Verkehrszählungen 2013, zu Projektnummer 12223, 27. Juni 2013; [12] LAIRM CONSULT GmbH, Ergebniszusammenstellung Verkehrszählungen 2013, zu Projektnummer , 06. Februar 2014; [13] LAIRM CONSULT GmbH, Informationen gemäß Ortsbesichtigung, 24. März. und 24. Juni 2013; [14] Arbeitskreis Geodaten, Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Hausnummern und Straßennamen zu Gebäuden, Stand Juli 2013; Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

23 Anlage: Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU- Umgebungslärmrichtlinie I 8. Anlagenverzeichnis A 1 A 2 Lageplan M 1: III Emissionen aus Verkehrslärm IV A 2.1 Straßenverkehrsbelastungen... IV A 2.2 Basis-Emissionspegel... IV A 2.3 Emissionspegel... V A 3 A 4 Beurteilungspegel aus Verkehrslärm... VI Lärmkarten nach RLS-90, Immissionsort-Höhe Raster 2,8 m über Gelände, Hausbeurteilung mit Maximalpegeln aller Geschosse... XV A 4.1 gesamte Ortschaft, maximale Beurteilungspegel tags (alle Geschosse), Raster 2,8 m ü. Gelände, M 1: XV A 4.2 gesamte Ortschaft, maximale Beurteilungspegel nachts (alle Geschosse), Raster 2,8 m ü. Gelände, M 1: XVII A 4.3 Ausschnitt Ulzburger Straße (L233), Beurteilungspegel tags, M 1: XIX A 4.4 Ausschnitt Ulzburger Straße (L233), Beurteilungspegel nachts, M 1: XXI A 4.5 Ausschnitt Sengel (L233), Beurteilungspegel tags, M 1: XXIII A 4.6 Ausschnitt Sengel (L233), Beurteilungspegel nachts, M 1: XXV A 4.7 Ausschnitt Dorfstraße (L233), Beurteilungspegel tags, M 1: XXVII A 4.8 Ausschnitt Dorfstraße (L233), Beurteilungspegel nachts, M 1: XXIX A 4.9 Ausschnitt Segeberger Straße (L233), Beurteilungspegel tags, M 1: XXXI A 4.10 Ausschnitt Segeberger Straße (L233), Beurteilungspegel nachts, M 1: XXXIII A 4.11 Ausschnitt Kaltenkirchener Straße (K97), Beurteilungspegel tags, M 1: XXXV A 4.12 Ausschnitt Kaltenkirchener Straße (K97), Beurteilungspegel nachts, M 1: XXXVII LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx

24 II Anlage: Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU- Umgebungslärmrichtlinie A 4.13 Ausschnitt Henstedter Straße (K23), Beurteilungspegel tags, M 1: XXXIX A 4.14 Ausschnitt Henstedter Straße (K23), Beurteilungspegel nachts, M 1: XLI A 4.15 Ausschnitt Karklohweg Beurteilungspegel tags, M 1: XLIII A 4.16 Ausschnitt Karklohweg, Beurteilungspegel nachts, M 1: XLV Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

25 Anlage: Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU- Umgebungslärmrichtlinie III LAIRM CONSULT GmbH 9. Mai Bericht.docx A 1 Lageplan M 1: Kisdorf Ulzburger Straße (L233) Kaltenkirchener Straße (K97) Henstedter Straße (K23) Sengel (L233) Dorfstraße (L233) Segeberger Straße (L233) Ulzburger Straße (L233) Henstedter Straße (K23) Kaltenkirchener Straße (K97) Segeberger Straße (L233) Dorfstraße (L233) Karklohweg Sengel (L233) Karklohweg Straße Haus Wall Hausbeurteilung

26 IV Anlage: Erstellen von Lärmkarten in Anlehnung an die EU- Umgebungslärmrichtlinie A 2 Emissionen aus Verkehrslärm 2013 A 2.1 Straßenverkehrsbelastungen Sp Ze Kürzel Straßenabschnitt DTV 2013 Kfz/24 h zul. Höchstge- Steigung / Lkw-Anteil Straßenschwindigkeiten Gefälle > 2,8 t ober- fläche tags nachts v Pkw v Lkw g p in % km/h StrO % Landesstraße L233 1 str1 Ulzburger Straße [v= km/h] , 22, asphalt < 5,0 2 str2 Ulzburger Straße [v=100 km/h] , 22, asphalt < 5,0 3 str3 Ulzburger Straße innerorts , 22, asphalt < 5,0 4 str4 Sengel / Bismarckplatz ,16 26, asphalt < 5,0 5 str5 Dorfstraße , 16,81 asphalt < 5,0 6 str6 Segeberger Straße innerorts , 16,81 asphalt < 5,0 7 str7 Segeberger Straße , 16, asphalt < 5,0 Kreisstraße K23 8 str8 Henstedter Straße innerorts ,07 20,91 asphalt < 5,0 9 str9 Henstedter Straße außerorts ,07 20, asphalt < 5,0 10 str10 Kisdorfer Straße ,07 20, asphalt < 5,0 Kreisstraße K97 Kaltenkirchener Straße 11 str11 innerorts ,10 29, asphalt < 5,0 Kaltenkirchener Straße 12 str12 [v= km/h] ,10 29, asphalt < 5,0 Kaltenkirchener Straße 13 str13 [v=100 km/h] ,10 29, asphalt < 5,0 Karklohweg zw. Kaltenkirchener Straße 14 str14 und Dorfstraße ,81 16, asphalt < 5,0 A 2.2 Basis-Emissionspegel Sp Steigung/ Straßenoberflächkeitepegel Geschwindig- Emissions- Gefälle Straßentyp L Ze m,e,1 g D Stg StrO D StrO v PKW v LKW Pkw Lkw Kürzel Beschreibung % km/h 1 asph030 < 5 0,0 asphalt 0, ,5,5 2 asph0 nicht geriffelte < 5 0,0 asphalt 0,0 30,7,3 3 asph0 Gussasphalte, < 5 0,0 asphalt 0,0 32,1,3 Asphaltbetone 3 asph0 < 5 0,0 asphalt 0,0 33,4,1 und Splitmastixasphalt 4 asph080 < 5 0,0 asphalt 0, ,8,9 5 asph100 < 5 0,0 asphalt 0, ,2,9 6 asph120 < 5 0,0 asphalt 0, ,4, Bericht.docx 9. Mai 2014 LAIRM CONSULT GmbH

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