AUSTROLAB Workshop Konsequenzen aus dem Binnenmarktpaket 9. Dezember
|
|
- Stanislaus Böhme
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AUSTROLAB Workshop Konsequenzen aus dem Binnenmarktpaket 9. Dezember TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 1
2 Inhalt (1) Entwicklung der EU Gesetzgebung Verordnung 764/2008 Verordnung 765/2008 Konsequenzen CE Kennzeichnung Binnenmarkt Paket Beschluss 768/2008 Module 36 No 765/2008 Produktsicherheit und Produktzertifizierung TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 2
3 Inhalt (2) Kennzeichnung von Produkten Europäisches Sicherheitszeichen Akkreditierung Zusammenfassung TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 3
4 Inhalt (2) R.B. Grover & Company 1905 TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 4
5 R.B. Grover & Company 1905 TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 5
6 Crandon 1908 TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 6
7 Crandon 1908 TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 7
8 Fredonia 1910 TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 8
9 Brick Yard 1913 TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 9
10 TÜV AUSTRIA / August 12 Ringwood 1894 Seite 10
11 Entwicklung der EU Gesetzgebung Old Approach Sehr detailliert Prinzip der Vorbeugung New Approach Notwendige Minimalanforderungen Eingeschränkte Vorbeugung Ersatz von Prüfung und Überwachung von Produkten durch Systemzertifizierung und Herstellererklärung Binnenmarktpaket Schwerpunkt ist freier Warenverkehr Akkreditierung und Marktüberwachung Reduktion der 3rd Party Konformitätsbewertung TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 11
12 Binnenmarktpaket Das Binnenmarktpaket, das den New Approach ersetzen wird besteht aus folgenden Vorschriften: Verordnung (EG) Nr.764/2008: 13. Mai 2009 Verordnung (EG) Nr.765/2008: 1. Jänner 2010 Beschluss Nr. 768/2008: 9. July 2008 TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 12
13 Verordnung 764/2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 13
14 Inhalte der Verordnung 764 (1) Diese Verordnung gilt für 25% aller technischen Produkte inklusive Agrar- und Fischprodukte Produkte die in einem Mitgliedsstaat akzeptiert werde, müssen auch in anderen Mitgliedsstaaten akzeptiert werden (einige Ausnahmen z.b.: Waffen) Im Falle einer Nichtakzeptanz eines Produktes hat die Behörde die Pflicht den Nachweis zur Ablehnung zu erbringen TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 14
15 Inhalte der Verordnung 764 (2) Beweislastumkehr Mitgliedsstaaten sind verpflichtet Produktkontaktstellen zur Information von Wirtschaftsakteuren einzurichten Gegenseitige Anerkennung von Produkten Gegenseitige Anerkennung von Prüf- und Überwachungsberichten (akkreditiert) TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 15
16 Konsequenzen Konsequenzen (positive) : Gegenseitige Anerkennung von Prüf- und Überwachungsberichten (akkreditiert) Gegenseitige Anerkennung von Produkten (Im Hinblick auf den freien Warenverkehr) Konsequenzen (negative): Das Sicherheitsniveau wird weiter absinken TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 16
17 Konsequenzen Safety Level in the European Union Safety Level Member State TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 17
18 Verordnung 765/2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 18
19 Inhalte der Verordnung 765 (1) Anforderungen an die Organisation und Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen Rahmenbedingungen zur Marktüberwachung (gilt nicht für z.b.: Medizinprodukte, Pharmazeutika, Kraftfahrzeuge etc) Rahmenbedingungen für die Kontrolle von Produkten aus Drittländern Grundsätze der CE Kennzeichnung Definitionen TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 19
20 Konsequenzen (1) Konsequenzes (positive) : Akkreditierung ist eine Voraussetzung für Konformitätsbewertungsstellen und Notified Bodies Akkreditierungsstellen dürfen nicht gewinnorientiert arbeiten. Es besteht die Chance, dass die Marktüberwachung in einigen Bereichen funktioniert (Geldfrage) Checks an Produkten aus Drittländern Definitionen sind grundsätzlich zu begrüßen TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 20
21 Konsequenzen (2) Konsequenzes (negative): Das Sicherheitsniveau wird in einigen Bereichen sinken Monopol der Akkreditierungsstellen bringt zusätzliche Kosten und Probleme Cross frontier policy bringt wahrscheinlich zusätzliche Kosten Definitionen weichen von internationalen Definitionen ab TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 21
22 Konsequenzen (3) Konsequenzes (negative): Die Idee der Vorbeugung ist nur in wenigen Fällen realisiert Die Marktüberwachungsaktivitäten der Mitgliedsstaaten in Hinblick auf die Zahl der Proben die vom Markt genommen werden sind aus statistischen Gründen nicht hinreichend um die Konsumenten vor gefährliche Produkten wirksam zu schützen Marktüberwachung hinkt immer hinterher TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 22
23 CE-Kennzeichnung (1) CE-Kennzeichnung nicht klar: "CE-Kennzeichnung": Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind; Was bedeutet CE-Kennzeichnung tatsächlich? TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 23
24 CE-Kennzeichnung (2) Was CE-Kennzeichnung nicht ist keine Herkunftsbezeichnung keine Marke, die die Übereinstimmung mit europäischen technischen Normen bestätigt keine Marke über Zulassung durch eine europäische Überwachungsbehörde kein Sicherheitszeichen kein Qualitätszeichen keine Information an Konsumenten (kein) Hinweis auf Prüfung durch 3rd Party (Kenn-Nummer des NB während der Produktionsphase) TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 24
25 Beschluss 768/2008 BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 25
26 Inhalte des Beschlusses (1) Konformitätsbewertung Definitionen Pflichten von Wirtschaftsakteuren: Hersteller, Bevollmächtigter, Importeure, Händler Konformitätsvermutung EG Konformitätserklärung Grundsätze der CE-Kennzeichnung TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 26
27 Inhalte des Beschlusses (2) Benennung von Konformitätsbewertungsstellen Pflichten von Notifizierten Stellen Akkreditierte interne Stellen Schutzklauselverfahren Verfahren zur Behandlung von Produkten, mit denen eine Gefahr verbunden ist auf nationaler Ebene Module TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 27
28 Konsequenzen (2) Konsequenzen (positiv) Mittelfristig kommt es zu einer Harmonisierung der einzelnen bereichspezifischen Richtlinien TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 28
29 Konsequenzen (2) Konsequenzen (negativ) Die meisten Module sind Qualitäts System orientiert und nicht Produktsicherheit orientiert Kaum vorbeugende Bestimmungen Ersatz von Notified Bodies durch akkreditierte In-Haus (Hersteller) Laboratorien Keine Klarstellung zur Bedeutung der CE- Kennzeichnung TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 29
30 Module (1) A Interne Fertigungskontrolle A1 NB (oder interne akkr. Stelle)*: Produktprüfung (bestimmte Aspekte) A2 NB (oder interne akkr. Stelle)*: Produktprüfung (unregelmäßig) B Baumusterprüfung : NB prüft Baumuster C Konformität mit Bauart (Hersteller) C1 NB (oder interne akkr. Stelle)*: Produktprüfung (bestimmte Aspekte) C2 NB (oder interne akkr. Stelle)*: Produktprüfung (unregelmäßig) * Nach Umsetzung der EU- Entscheidung in bereichspezifischen Richtlinie TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 30
31 Module (2) D Qualitätssicherung Produktion (Hersteller) D1 NB lässt QS zu und überwacht E Qualitätssicherung der Produkte (Hersteller) E1 NB lässt QS zu und überwacht F Prüfung der Produkte (Hersteller) F1 NB prüft Konformität mit wesentlichen Anforderungen G Einzelprüfung (NB prüft Konformität mit wesentlichen Anforderungen) H Umfassende Qualitätssicherung (NB prüft Konformität des Entwurfes; NB überwacht QS System) TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 31
32 36 No 765/2008 (1) Innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union sollte die Kommission eine eingehende Analyse der dem Verbraucherschutz dienenden Kennzeichnungen vorlegen, die gegebenenfalls mit Legislativvorschlägen verbunden ist. TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 32
33 36 No 765/2008 (2) Die von der EU Kommission durchgeführte Internetumfrage kann nicht als repräsentativ bewertet werden Änderung der Fragen während der Umfrage 1000 Antworten in Relation zu 450 Million Bürgern in der EU (Statistik) Verwendung von Suggestivfragen TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 33
34 Produktsicherheit Anzahl der Zertifikate die von deutschen Zertifizierungsstellen jährlich ausgestellt werden Durchfallquote beim ersten Test wegen Sicherheitsmängel Zahl der unsicheren Produkte nach dem ersten Test % Durchschnittliche Stückzahl je Produkttype Anzahl an unsicheren Produkten, die ohne Einbindung von unabhängigen Prüf/Zertifizierungsstelle auf den Markt gebracht werden TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 34
35 USA entdeckt Konsumentenschutz TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 35
36 Inverkehrbringung (1) TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 36
37 Produktzertifizierung Es besteht weltweit ein hoher Bedarf an Produktzertifizierung ISO Guide 65 (EN 45011) ist eines der wichtigsten normativen Dokumente in der ISO CASCO tool box Die Revision von ISO Guide 65 ist voll im Gange, um den weltweit wichtigen Standard ISO/IEC zu schaffen TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 37
38 Kennzeichnung von Produkten (1) CE-Kennzeichnung Freiwillige Zeichen TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 38
39 Kennzeichnung von Produkten (2) CE-Kennzeichnung Rechtsbasis: Binnenmarktpaket (New Approach) Pflicht des Herstellers Aussage: Erklärung des Herstellers, dass Produkt die erforderlichen Mindest-Sicherheitsanforderungen erfüllt Adressat: Behörden Nur für Produkte des Binnenmarktpaketes Keine ausreichende Definition im Binnenmarktpaket gegeben CE-Kennzeichnung darf nur vom Hersteller oder autorisierten Repräsentanten angebracht werden Bedeutung der CE-Kennzeichnung für Verbraucher völlig unklar TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 39
40 Kennzeichnung von Produkten (3) Freiwillige Zeichen basierend auf Produktzertifizierung Norm zur Vergabe von Zeichen zur Bestätigung der Konformität: ISO/IEC 17030: Conformity assessment - General requirements for third party marks of conformity Lizenz durch Produktzertifizierungsstelle an den Hersteller Vergabe der Lizenz für das Zeichen ist nur nach positiver Prüfung und Zertifizierung durch 3rd Party Stelle möglich Regelmäßige Produktionsüberwachung beim Hersteller durch die Zertifizierungsstelle (Forderung der Norm) TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 40
41 Kennzeichnung von Produkten (4) Entzug der Lizenz bei Nichteinhaltung der Standards Das Zeichen ist an Käufer und Kunden gerichtet Information: Unabhängige Stelle hat nach einschlägigen Normen geprüft und das Produkt hat entsprochen Grundsätzlich für alle Produkte möglich Vorteil für kleinere Unternehmen mit weniger bekannten Markennahmen TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 41
42 Produktzertifizierung in EU Trotz des weltweit hohen Bedarfs und des hohen Wertes bezüglich Sicherheit und Qualität an Produktzertifizierung, versucht die EU Kommission Produktprüfung und Produktzertifizierung durch unabhängige Stellen konsequent zu verhindern TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 42
43 Europäisches Sicherheitszeichen Im Zuge der Revision des New Approach wurde die Einführung eines europäischen Sicherheitszeichens diskutiert EU Parlament ist mehrheitlich dafür EU-Kommission (DG Enterprise) ist gegen Sicherheitszeichen Fragwürdige Internetumfrage der EU-Kommission zu Prüfzeichen (mehrfache Änderungen der Fragen, Suggestivfragen; Antworten bei 400 Millionen Bürgern) TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 43
44 Akkreditierung (EU-Verordnung) Formale Anerkennung der Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle (Prüf-, Überwachungsund Zertifizierungsstelle) durch eine unabhängige Akkreditierungsstelle Ab ist in der EU eine Akkreditierung Voraussetzung für eine Benennung als Notified Body Akkreditierung bedeutet Aufwand (Kosten) für Konformitätsbewertungsstelle, der an Kunden weitergegeben werden muss Zusätzliche Kosten durch eine verfehlte Politik in der grenzüberschreitenden Akkreditierung TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 44
45 Zusammenfassung (1) Das neue Binnenmarktpaket bringt einige wesentliche Änderungen in der Zukunft. Ab durch EU-Verordnung und später durch EU- Entscheidung Verordnung wirkt direkt Entscheidung wirkt langfristig Aufwertung der Akkreditierung und Probleme für Konformitätsbewertungsstellen durch Barrieren in der grenzüberschreitenden Akkreditierung Modulares Konzept wurde nicht verbessert TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 45
46 Zusammenfassung (2) Verständnis über die Bedeutung der CE- Kennzeichnung widersprüchlich Europäisches Sicherheitszeichen wäre wünschenswert Freiwillige Zeichen haben weltweit enorme Bedeutung Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen durch unabhängige Stelle sind von hoher Wichtigkeit im Hinblick auf Sicherheit und Qualität von Produkten TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 46
47 Danke für Ihr Interesse TÜV AUSTRIA / August 12 Seite 47
Das Maßnahmenpaket für den freien Warenverkehr
Das Maßnahmenpaket für den freien Warenverkehr New Legal Framework Austrolab - Workshop Das Binnenmarktpaket Auswirkungen auf das Akkreditierungsgesetz und Konformitätsbewertungsstellen, Wien, 9. Dezember
MehrKonformitätsbewertung
Konformitätsbewertung Referent: Dipl.-Ing. Dr. Hugo Eberhardt austrolab (1) Österreichische unabhängige Dachorganisation akkreditierter - Prüfstellen und Kalibrierstellen - Inspektionsstellen - Überwachungsstellen
MehrBundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.
Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch
MehrNormung und Normkonformität, Zertifizierung Nutzen der Normung
Normung und Normkonformität, Zertifizierung Nutzen der Normung Dr. Gerhard Hartmann Linz, 15. Jänner 2011 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Grundlagen der Konformitätsbewertung Zertifizierung, Akkreditierung,
MehrEuropäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte
Europäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte Wilfried Schulz Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig Inhaltsübersicht Anforderungen der Messgeräterichtlinie (MID) Begriffe Modulare
MehrGrundlagen. Dr.-Ing. Klaus Oberste Lehn. Modul 1. Fachhochschule Düsseldorf Sommersemester 2012
Grundlagen Modul 1 Dr.-Ing. Klaus Oberste Lehn Fachhochschule Düsseldorf Sommersemester 2012 Warum Qualitätsmanagement? Prozesssicherheit? Produktsicherheit? Unternehmenssicherheit? Finanzsicherheit? Erfüllung
MehrCE-Kennzeichnung und die Rolle der Notified Bodies
CE-Kennzeichnung und die Rolle der Notified Bodies Produktsicherheit und Produktprüfungen im Rahmen der europäischen CE-Richtlinien 1 Was erwartet Sie? EU-Beratungsstelle des TÜV Rheinland Konformitätsbewertung,
MehrDas Akkreditierungssystem in Deutschland im Umbruch
Das Akkreditierungssystem in Deutschland im Umbruch Ingo Ruthemeier Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat VIIA3 Normung,Konformitätsbewertung, Messwesen, Fachaufsicht BAM, PTB New Approach
MehrGesetzliches Messwesen: Aktuelle Situation und weitere Entwicklung Vollversammlung für das Eichwesen 24. November 2010
Gesetzliches Messwesen: Aktuelle Situation und weitere Entwicklung Vollversammlung für das Eichwesen 24. November 2010 Dr. Norbert Leffler Referat Konformitätsbewertung, Messwesen, Fachaufsicht PTB, BAM
MehrDas neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG)
Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG) Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für f r Arbeit und Soziales Inhalt Inhalt I. I. Wofür gilt das Gesetz? II. II. Welche Produkte werden erfasst?
MehrEuropäisches Binnenmarktpaket
Vollversammlung für f r das Eichwesen am 18.11.2009 Europäisches Binnenmarktpaket Herausforderungen für Rechtsetzung und Vollzug Dr. Kathrin Petersen www.bmwi.de Europäisches Binnenmarktpaket EG-Binnenmarktpaket
MehrVerordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV) vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018) Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU Brüssel, 1. Februar 2019 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION
MehrRevision der Verordnungen NEV und VGSEB. Zertifizierung mit dem Sicherheitszeichen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Revision der Verordnungen NEV und VGSEB Marktüberwachung, FAQs Zertifizierung mit dem Sicherheitszeichen Grundsatz Marktüberwachung Das ESTI ist befugt, wie bis
MehrVerordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV) vom 25. Oktober 2017 Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 1 über
MehrRED Funkanlagen statt bisher R&TTE
DVSI Information RED Funkanlagen statt bisher R&TTE (DVSI-Seminarthema am 10.04.15, 02.10.15, 07.04.16,001.12.16 und 06.04.17) Q u a l i t ä t s m a n a g e m e n t / Q u a l i t ä t s s i c h e r u n
MehrDie neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski
Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU BTEX ;-) Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Richtlinie Was bleibt gleich? Was ändert sich? Hersteller
MehrWas ist Akkreditierung? Sinn, Zweck, Geschichte
Was ist Akkreditierung? Sinn, Zweck, Geschichte Akkreditierung versus Zertifizierung Zertifizierung = Übereinstimmung Akkreditierung = Kompetenz Hauptaspekte der Akkreditierung Qualitätssicherungssystem
MehrCE-Kennzeichnung Pflichten der Wirtschaftsakteure
Europa-Forum Bayern 16. Mai 2012: Workshop Thema 1 CE-Kennzeichnung Pflichten der Wirtschaftsakteure Edwin Schmitt TÜV Rheinland Consulting GmbH EU-Beratung Nürnberg Die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes
MehrCE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich
CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. WAS BEDEUTET DIE CE-KENNZEICHNUNG? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einleitung...1
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung...1 2 Zertifizierung und Akkreditierung für effiziente Wirtschaftskreisläufe...3 2.1 Grundlegende Systembeschreibung...3 2.1.1 Ziel des Systems...3 2.1.2 Genereller Aufbau
Mehr(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften
C 293/68 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.8.2016 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Beschluss Nr. 768/2008/EG
MehrCE-Kennzeichnungsvorschriften beim Import (aus China)
CE-Kennzeichnungsvorschriften beim Import (aus China) Ing. Curt Schmidt cschmidt@t4u.at WKO Wien, 5. Mai 2018 Ing. SCHMIDT Curt Selbstständiger Consultant Consulting: EU-Richtlinien, CE-Kennzeichnung,
MehrNew Legislative Framework NLF / Goods Package
Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG) Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für Arbeit und Soziales ProdSG seit 01.12.2011 in Kraft! Anlässe für die GPSG-Novelle New Legislative Framework
MehrDie neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425
Die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 Die wichtigsten Neuerungen gegenüber PSA-Richtlinie 89/686 EWG Whitepaper Zusammenfassung In unserem Whitepaper geben wir einen Einblick in die neue PSA-Verordnung
MehrDie neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Winfried Schock Leiter der Benannten Stelle für Druckgeräte der TÜV SÜD Industrie Service GmbH Mitteldeutsche Druckgerätetage Merseburg, 10.11.2016 Folie 1 Neue
MehrGeräte- und Produktsicherheitsgesetz
Geräte- und Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1/15 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( - ProdSG) ProdSG Ausfertigungsdatum: 08.11.2011 " vom 8. November 2011 (BGBl.
Mehrte- und Produkt- sicherheitsgesetz
Geräte te- und Produkt- sicherheitsgesetz Aktuelle Entwicklungen 53. Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium 09.06.2009 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Inhalt 1. Der europäische Binnenmarkt
MehrCE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich
CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs
MehrVerordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern
Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung, DBV) vom 25. November 2015 Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 1 über
Mehr(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften
13.2.2015 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 54/127 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,
MehrVerordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
Dieser Text ist [QR Code] [Signature] eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch veröffentlicht werden wird. Verordnung über die Sicherheit
MehrEinfluss der neuen Aufzugsrichtlinie. auf das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen
Einfluss der neuen Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU auf das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen Folie 1 Gegenüberstellung der Anhänge RL 95/16/EG zu RL 2014/33/EU RL 95/16/EG RL 2014/33/EU
MehrDie neue PSA Verordnung (EU) 2016/425 Hans Christian Simanski, Bochum. Eine sichere Welt. Seite DEKRA
Die neue PSA Verordnung (EU) 2016/425 Hans Christian Simanski, Bochum Eine sichere Welt Seite 1 Agenda (EU) 2016/425 Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Verordnung Was bleibt gleich? Was ändert sich?
MehrAkkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der Kampfmittelräumung WAS SOLL DASS?!
Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der Kampfmittelräumung WAS SOLL DASS?! 1 Die DAkkS 2 Untersuchungs- und Inspektionsstellen
MehrZertifizierung und Akkreditierung technischer Produkte
Jürgen Ensthaler Kai Strübbe Leonie Bock Zertifizierung und Akkreditierung technischer Produkte Ein Handlungsleitfaden für Unternehmen Mit 57 Abbildungen 4u Spri inger 1 Einleitung 1 2 Zertifizierung und
Mehr(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften
C 209/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2018 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Beschluss Nr. 768/2008/EG
MehrArbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele
Arbeitsgebiet: Grundlagen EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 0008 Bestell-Nr. CE08-17.d Europäisch
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung
Mehr3 Jahre Geräte. te- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Grundideen und Erfahrungen. Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für Arbeit und Soziales
3 Jahre Geräte te- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Grundideen und Erfahrungen Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ausgangspunkt Neuerungen des GPSG Häufig gestellte Fragen
MehrAkkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am 01.07.2013 Welche Pflichten entstehen daraus für Zertifizierungsstellen und Hersteller von Bauprodukten? Dr. K. Stemmer
MehrAmtsblatt L390 der Europäischen Union vom 31. Dezember
Fachinformation Nr.: 2013-08 MeßTechnikNord GmbH Team Jena Prüssingstraße 41 07745 Jena Telefon: 03641-65-3780 Fax: 03641-65-3927 E-Mail: info@messtechniknord.de Internet http://www.messtechniknord.de
MehrDie neue EU- Bauproduktenverordnung
Die neue EU- Bauproduktenverordnung Symposium CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) Bergisch-Gladbach, 10. Mai 2011 Dr. Bernhard Schneider BMVBS, Berlin, Referat
MehrOrtsbewegliche Druckgeräte
Die neuen Vorschriften und ihre Anwendung Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2 TPED und ODV: alles neu? was
MehrMarktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO
Regierungspräsidium Gießen Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO Regierungspräsidium Gießen Dezernat 32 Postfach 10 08 51 35338 Gießen Telefon: 0641 303-2336 Fax: 0641 303-2359 E-Mail:
MehrDAkkS Wir stellen uns vor. Kompetenz bestätigen, Qualität sichern, Vertrauen schaffen.
DAkkS Wir stellen uns vor. Kompetenz bestätigen, Qualität sichern, Vertrauen schaffen. Was ist Akkreditierung? Verlässlichkeit durch Konformitätsbewertung Die Anforderungen an die Qualität von Waren und
MehrEU-Konformitätserklärungen
EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es
MehrCE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten
CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung CE-Richtlinien Schritte zur CE-Kennzeichnung 2 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten
MehrNeufassung der DGRL 2014/68/EU Änderungen und Anforderungen der novellierten Druckgeräterichtlinie TÜV NORD Systems GmbH & Co KG Frank Gröning
Neufassung der DGRL 2014/68/EU Änderungen und Anforderungen der novellierten Druckgeräterichtlinie TÜV NORD GmbH & Co KG Frank Gröning Inhalt Allgemeines zur neuen DGRL Klassifizierung der Gefahrstoffe
MehrANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,
MehrAllgemeine Informationen Konformitätsbewertungssysteme RL 2014/34/EU und IECEx
Allgemeine Informationen Konformitätsbewertungssysteme RL 2014/34/EU und IECEx Inhalt KBS-Sek1-Ex-MB-02-Ausgabe01_U.docx 1 Allgemeine Einführung 2 Konformitätsbewertungssysteme 2.1 Konformitätsbewertung
MehrVerordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV) vom Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom. Juni 009 über die
MehrOmnibusverfahren für NAWI-D und MID
Vollversammlung für das Eichwesen 2009 Omnibusverfahren für NAWI-D und MID (Beschluss 768/2008/EG) Christian Mengersen 1 7B Konsolidierung - Kodifizierung Konsolidierung: Heilung von Fehlern, Stabilisierung,
MehrEconomic Commission for Europe Inland Transport Committee
Economic Commission for Europe Inland Transport Committee Working Party on the Transport of Dangerous Goods Joint Meeting of the RID Committee of Experts and the Working Party on the Transport of Dangerous
MehrDipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance
Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Beispiele für EG-/EU-Konformitätserklärungen 1. EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A der Richtlinie
MehrCE = Always Safety?? Bedeutet CE immer auch Sicherheit??
CE = Always Safety?? Bedeutet CE immer auch Sicherheit?? Dr. Wolfgang Kreinberg Quelle: VDI Nachrichten 1/18 "Die CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen bedeutet, daß die natürliche oder juristische
MehrGV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrEN CE statt Zulassung
Seite 1 von 6 Dipl.-Ing. (FH) ift Rosenheim Chancen für Hersteller und Handel durch neue Absatzmärkte in Europa 1 Produktnorm ebnet den Weg zu neuen Absatzmärkten 1.1 Neue Regeln müssen beachtet werden
MehrUmsetzung der PSA-Verordnung 2016/425
Umsetzung der PSA-Verordnung 2016/425 Konradin Mediengruppe 2. Tag der PSA 72213 Altensteig Wart Prof. h.c. D.I. K-H Karl-Heinz Noetel 19.04.2018 Hintergrund Bereitstellung von PSA auf dem EU-Markt seit
MehrDie Zertifizierungsstelle der TÜV Informationstechnik GmbH bescheinigt hiermit dem Unternehmen
Die Zertifizierungsstelle der TÜV Informationstechnik GmbH bescheinigt hiermit dem Unternehmen IDnow GmbH Auenstraße 100 80469 München für das Modul eines Vertrauensdienstes IDnow Video-Ident / IDnow esign
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrNeue verpflichtende EU-Ecodesignstandards und Energielabel für Produkte
Marktüberwachung DI Mag. Reinhard Dittler www.bmwfj.gv.at Situation ab 2010 Steigendes Augenmerk der Kommission und des Europäischen Parlaments auf Marktüberwachung: VO (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrVerordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)
Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember
MehrAnforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT
Anforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT Annegret Kübler-Bork, Referatsleiterin Berlin, 30. Oktober 2014 www.bundesnetzagentur.de New Approach EMV-Richtlinie
MehrVerordnung über Persönliche Schutzausrüstung
Verordnung über Persönliche Schutzausrüstung Information über Neuerungen auf Grund des In-Kraft-Tretens der Verordnung (EU) 2016/425 Dr. Adriane Kaufmann Bisherige Regelung EU-Ebene: RL 89/686/EWG (ABl.
MehrDr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete
MehrPerinorm Anwendertreffen
Perinorm Anwendertreffen 2012-09-13 EU-Recht in der Perinorm Wie und wo finde ich harmonisierte Normen u.v.m. Beuth Verlag Andrea Hillers Produktmanagerin andrea.hillers@beuth.de Beuth Verlag 2012 Agenda
MehrHerausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München
Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München 1 FIW Wärmeschutztag 2012, 15. Juni 2012, München Aus der Satzung von 1921:
MehrP6_TA-PROV(2008)0062 Gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ***I
P6_TA-PROV(2008)0062 Gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des
MehrVerordnung über die Sicherheit von Gasgeräten
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung, GaGV) vom Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom. Juni 009 über die Produktesicherheit
MehrKennzeichnung der Funkanlagen gemäß 14 und 15
BGBl. I - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 57 1 von 8 Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß 14 und 15 1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben CE mit folgendem Schriftbild: Anlage 1
MehrZertifizierungsprogramm
Zertifizierungsprogramm IBS Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung GmbH Akkreditierte Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle Petzoldstraße 45, 4021 Linz Österreich Persönliche
MehrDie neue Bauproduktenverordnung Chancen und Risiken für Fenster-, Fassaden- und Glashersteller
CEN-Consultant, Linarolo, Italien Chancen und Risiken für Fenster-, Fassaden- und Glashersteller Dieser Aufsatz bietet einen Überblick über den Inhalt der Rechtsgeschäfte des neuen Rechtsrahmens geltend
MehrGesetzliches Messwesen in Europa: Wie geht es weiter?
Gesetzliches Messwesen in Europa: Wie geht es weiter? Dr. Peter Ulbig Department Q.3: Legal Metrology and Technology Transfer Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Germany 1 Physikalisch-Technische Bundesanstalt
MehrMARKTÜBERWACHUNG. Abschlussbericht der Schwerpunktaktion: Aktive Medizinprodukte mit Messfunktion. Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte
MARKTÜBERWACHUNG Abschlussbericht der Schwerpunktaktion: Aktive Medizinprodukte mit Messfunktion Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte Marktüberwachung Interner Abschlussbericht der Schwerpunktaktion Aktive
MehrRICHTLINIE 2014/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
29.3.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 96/45 RICHTLINIE 2014/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
MehrGV09 Gesetze und Verordnungen
Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrDie geltende schweizerische Bauproduktegesetzgebung. des MRA-Bauproduktekapitels:
Die geltende schweizerische Bauproduktegesetzgebung und die Auswirkungen des MRA-Bauproduktekapitels: Auswirkungen auf Konformitätsbewertungs- und Zulassungsstellen Referent: Dr. Fritz Hunkeler, Geschäftsleiter
Mehr2 Untersuchungs- und Inspektionsstellen. 3 Akkreditierung und Notifizierung. 4 Das Akkreditierungsverfahren NEUES ÜBERWACHUNGSKONZEPT
Akkreditierung von Stellen, die Grundwasserprobenahmen durchführen 1 Die DAkkS 2 Untersuchungs- und Inspektionsstellen 3 Akkreditierung und Notifizierung 4 Das Akkreditierungsverfahren NEUES ÜBERWACHUNGSKONZEPT
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrDrittprüfung Zertifizierung
Drittprüfung Zertifizierung Dr.-Ing. Wolfgang Kreinberg Drittprüfung Zertifizierung 2 Definitionen 3 Definitionen 4 Definitionen 5 Definitionen Prüfen 6 Definitionen Inspizieren 7 Definitionen Audit 8
MehrRED Richtlinie Radio Equipment Directive
RED RICHTLINIE RED Richtlinie Radio Equipment Directive RICHTLINIE 2014/53/EU Josip Horvat Bereichsleiter EMV Labor Die RED Richtlinie löste zum 12.06.2016 die bisherige R&TTE Richtlinie ab (Übergangsfrist
MehrRevision RL 93/42/EWG Aufgaben der Benannten Stelle
RICHTLINIE 2007/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
MehrTextgegenüberstellung
1 von 7 Textgegenüberstellung 7. 7. (4) Auf Nichtselbsttätigen Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen (4) Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen zumindest
MehrCTC advanced Dipl.-Ing. Peter-J. SIKORA. Test Tailoring
CTC advanced Dipl.-Ing. Peter-J. SIKORA Test Tailoring Ablauf und Darstellung der Verfahrensweise für den Zertifizierungsprozess von Geräten und Komponenten, im Hinblick auf die Einhaltung von normativen
MehrDie Bauproduktenverordnung und die Anwendung in der bupzert GmbH
1 Die Bauproduktenverordnung und die Anwendung in der Vortragsveranstaltung des bup e.v. in Potsdam am 14.03.2013 2 Gliederung Bauproduktenverordnung die Anwendung für Hersteller und notifizierte Stelle
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II 311. Verordnung: Schiffsausrüstungsverordnung-See SchiffAV-See [CELEX-Nr.: 32014L0090] 311. Verordnung
MehrVO (EG) 765/2008. Überwachung von Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln. Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 33 Dr.
Überwachung von Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln VO (EG) Folie 1 Gliederung Einleitung ÜberwachungsVO EG Nr. Zielsetzung Geltungsbereich, Definitionen Anforderungen an die Mitgliedsstaaten
MehrGeltungsbereich: Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: SD Revision: August 2016
Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065:2012 für den Bereich der Schiffsausrüstungsrichtlinie 71 SD 1 029 Revision:
MehrAllgemeine Informationen Konformitätsbewertungssysteme RL 2014/34/EU und IECEx- System
Allgemeine Informationen Konformitätsbewertungssysteme RL 2014/34/EU und IECEx- System Inhalt 1 Allgemeine Einführung 2 Konformitätsbewertungssysteme 2.1 Konformitätsbewertung nach der Europäischen Richtlinie
MehrDie Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Foto: nostal6ie/ Shutterstock
Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Foto: nostal6ie/ Shutterstock Eine Information für unsere Kunden und Partner. Technischen Handelstransfer reibungslos zu gestalten, ist ein Ziel des EU-Binnenmarktes.
Mehr