Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht

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1 Vorlesung 9: Arbeits- und Ruhezeiten Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Arbeitszeit - Problem der modernen Arbeitswelt Arbeitszeit ist noch immer das Hauptkriterium zur Lohnbestimmung, obwohl in vielen Bereichen die Arbeitsleistung als Lohnkriterium gewünscht wird. Umgekehrt haben Gewerkschaften Bedenken, dass die Aufhebung von Vorschriften zur Arbeitszeit zu einer Überforderung der Arbeitnehmer führen würde. Die Politik ist im Zwiespalt der Interessen. Die Arbeitgeber fordern die Aufhebung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die Gewerkschaften verlangen Bestimmungen zur Einschränkung der ständigen Erreichbarkeit ( Flut). Folie 2 1

2 Zielsetzungen der 9. Vorlesung Klarstellen der Begriffe rund um Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit Aufzeigen der detaillierten gesetzlichen Regelungen im Bereich der Arbeitszeit Hinweisen auf die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trotz Möglichkeit zur Vertrauensarbeitszeit Exkurs zur Problematik von Schichtbetrieben Vertiefung der Kenntnisse anhand von Fällen aus der Praxis Folie 3 Gliederung der Vorlesung 1. Begriffe rund um die Arbeitszeit 2. Entwicklung der Arbeitszeit in der Schweiz 3. Zulässige Höchstarbeitszeit 4. Überstunden und Überzeitarbeit 5. Tages-, Abend- und Nachtarbeit 6. Freizeit, Ruhezeiten und Pausen 7. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung 8. Ununterbrochener Schichtbetrieb 9. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 4 2

3 Klassische Definition der Arbeitszeit Begriff der Arbeitszeit (Art. 13 ArGV 1) 1 Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern sowie Artikel 15 Absatz 2. 2 Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar. Folie 5 Erweiterte Definition der Arbeitszeit Unterscheidung in Arbeitszeit und Entlohnungszeit Als Arbeitszeit gilt jede Tätigkeit inkl. Präsenz und Bereitschaft,welche in direktem Zusammenhang mit dem Stellenbeschrieb des Arbeitnehmers steht oder auf explizite Anweisung der Arbeitgeberin verrichtet wird oder im Interesse des Unternehmens notwendig ist. Dies gilt explizit auch für Aus- und Weiterbildungen. Besteht für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit die Möglichkeit, über einen gewissen Teil seiner Zeit frei zu verfügen, muss diese nicht zu 100% der Arbeitszeit angerechnet werden. Kann keine klare Qualifikation erfolgen, ist die Frage vorgängig mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Ist dies nicht möglich, muss dieser sobald als möglich informiert werden. Roland Müller, Was ist Arbeitszeit?, in: ZBJV Bd. 153, 2017, S. 453 ff. Folie 6 3

4 Definition des Pikettdienstes Begriff des Pikettdienstes (Art. 14 ArGV 1) 1 Beim Pikettdienst hält sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse. 2 Der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin darf im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während den zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden Folie 7 Pikett innerhalb und ausserhalb des Betriebes Anrechnung an die Arbeitszeit (Art. 15 ArGV 1) 1 Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar. 2 Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen. Wann ist Pikettdienst ausserhalb des Betriebes? BGE 4A_94/2010 Bereitschaft in 15 Minuten oder weniger verunmöglicht i.d.r. ein Profitieren von der Freizeit und gilt deshalb als Arbeitszeit - Ausnahme: Arbeitnehmer ist zu Hause! Folie 8 4

5 Gliederung der Vorlesung 1. Begriffe rund um die Arbeitszeit 2. Entwicklung der Arbeitszeit in der Schweiz 3. Zulässige Höchstarbeitszeit 4. Überstunden und Überzeitarbeit 5. Tages-, Abend- und Nachtarbeit 6. Freizeit, Ruhezeiten und Pausen 7. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung 8. Ununterbrochener Schichtbetrieb 9. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 9 Entwicklung der Arbeitszeit in der Schweiz (1) 1816 erste Jugendschutzverordnung im Kanton Zürich: Verbot der Kinderarbeit bis 9 Jahre und Arbeitszeitbeschränkung für Kinder auf Stunden pro Tag bis zur Konfirmation (wurde aber nicht durchgesetzt!) 1837 revidierte Jugendschutzverordnung im Kanton ZH: Verbot der Kinderarbeit bis 12 Jahre und Arbeitszeitbeschränkung für Kinder auf 14 Stunden pro Tag (durchgesetzt wegen Kontrollrecht der Lehrer und Pfarrherren!) 1864 erstes Fabrikgesetz in Kontinentaleuropa erlassen vom Kanton Glarus: Verbot der Nachtarbeit, Verbot der Kinderarbeit bis 13 Jahre und Beschränkung der Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer auf 15 Stunden pro Tag Folie 10 5

6 Entwicklung der Arbeitszeit in der Schweiz (2) 1877 Eidgenössisches Fabrikgesetz: Verbot von Nachtund Sonntagsarbeit für Frauen, Verbot von Kinderarbeit bis 14 Jahre, Arbeitszeitbeschränkung auf 11 Stunden pro Tag sowie weitere Vorschriften zur Betriebshygiene und Unfallverhütung 1879 Der Bund schreibt erstmals Ferien von 4 Tagen für Beamte vor; für alle übrigen Arbeitnehmer bleiben Ferien aber eine freiwillige "Wohltat" des Arbeitgebers 1911 Revision des Dienstvertrages im OR führt zu Art. 339 aor mit Marginale "Schutzmassregeln und Arbeitsräume": Arbeitgeber wird verpflichtet, für angemessene und gesunde Arbeits- und Schlafräume zu sorgen und genügende Schutzmassnahmen gegen Betriebsgefahren zu treffen Folie 11 Entwicklung der gesetzlichen Schutzpflichten (3) 1946 Solothurn schreibt als erster Kanton 2 Wochen Ferien für alle Arbeitnehmer vor; 1947 folgen Glarus, Waadt und Genf 1964 Eidgenössisches Arbeitsgesetz mit neuen Regelungen betr. Gesundheitsschutz, Höchstarbeitszeiten, Nachtarbeit, Jugendarbeit und Beschäftigung von Schwangeren; nun max. 45 bzw. 50 Std. pro Woche 1972 Revision des Dienstvertrages im OR mit Aufhebung der Unterscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer; nun 5 Wochen Ferien bis 20 Jahre, danach 4 Wochen Achtung: Gemäss ArGV 2 gelten Sondervorschriften für diverse Betriebe (Kleingewerbe, Spitäler, Kliniken, Ärzte, Apotheken, Gastbetriebe, Kioske, Bahnhöfe, Flugplätze, Bäckereien, etc.) Folie 12 6

7 Gliederung der Vorlesung 1. Begriffe rund um die Arbeitszeit 2. Entwicklung der Arbeitszeit in der Schweiz 3. Zulässige Höchstarbeitszeit 4. Überstunden und Überzeitarbeit 5. Tages-, Abend- und Nachtarbeit 6. Freizeit, Ruhezeiten und Pausen 7. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung 8. Ununterbrochener Schichtbetrieb 9. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 13 Gesetzliche Höchstarbeitszeit mit Ausnahmen Gesetzliche Regelung gemäss Art. 9 ArG 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (Gemäss seco werden Filialen nicht zusammengezählt) 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer Grundlage ist nicht die Arbeitszeit pro Tag, sondern die gesamte Arbeitszeit pro Woche Die Woche beginnt am Sonntagabend um Uhr und endet wieder am nächsten Sonntagabend um Uhr Bei der Teilzeitarbeit wird die Höchstarbeitszeit nicht pro rata berechnet, sondern es gelten die gleichen Zeiten Folie 14 7

8 Unterschiedliche Arbeitszeit im gleichen Betrieb Sachverhalt Bei der Muster AG handelt es sich um einen kleinen Garagenbetrieb, der sich auf die Umarbeitung von angeblich schadstofffreien Dieselfahrzeugen spezialisiert hat. Es gilt deshalb in diesem Betrieb die 50 Stunden Woche. Die beiden Sekretärinnen machen geltend, für sie gelte als Büropersonal nur die 45 Stunden Woche. Fragestellung a) Ist es richtig, dass in einem Garagenbetrieb mit technischen Angestellten die 50 Stunden Woche gilt? b) Ist es richtig, dass für Büropersonal die 45 Stunden Woche gilt? c) Ist es also möglich, dass im gleichen Betrieb unterschiedliche Arbeitszeiten gelten? Folie 15 Abweichungen von der Höchstarbeitszeit Art. 9 Abs. 3 bis 4 ArG 3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. 4 Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. 5 Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar. Folie 16 8

9 Ausgleich ausfallender Arbeitszeit Art. 11 ArG Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen. Im Gegensatz zu Deutschland ist in der Schweiz eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unter best. Voraussetzungen zulässig Folie 17 Überschreitung der wöchentl. Höchstarbeitszeit Art. 12 ArG 1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden: a. wegen Dringlichkeit der Arbeit oder a.o. Arbeitsandranges; b. für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten; c. zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können. 2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer 2 Std. im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als: a. 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden b. 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. Folie 18 9

10 Höchstarbeitszeit und Feiertage Art. 23 ArGV1 Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit 1 In Wochen, in denen ein oder mehrere den Sonntagen gleichgestellte gesetzliche Feiertage auf einen Werktag fallen, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin üblicherweise zu arbeiten hat, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt. 2 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die an einem den Sonntagen gleichgestellten gesetzlichen Feiertag arbeiten, ist die anteilsmässige Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit in der Woche anzurechnen, in welcher der Ersatzruhetag für den Feiertag gewährt wird. Massgebend für die Kürzung ist die eff. Sollarbeitszeit am Feiertag im Verhältnis zur ganzen Wochenarbeitszeit Folie 19 Gliederung der Vorlesung 1. Begriffe rund um die Arbeitszeit 2. Zulässige Höchstarbeitszeit 3. Überstunden und Überzeitarbeit 4. Tages-, Abend- und Nachtarbeit 5. Freizeit, Ruhezeiten und Pausen 6. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung 7. Ununterbrochener Schichtbetrieb 8. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 20 10

11 Überstunden nach OR und Überzeit nach ArG Überstundenarbeit Jede Arbeit, welche die vertraglich festgelegte oder die übliche Arbeitszeit übersteigt. auch bei Teilzeitarbeit Verpflichtung des Arbeitnehmers soweit notwendig und zumutbar 25% Zuschlag nach OR 321c, aber schriftliche Wegbedingung möglich pauschaler Lohnzuschlag mögl. Kompensation nur mit Einverständnis des AN, dann aber im Verhältnis 1:1 kein nachträglicher Verzicht möglich Überzeitarbeit Beginnt da, wo die vom ArG vorgeschrieben Höchstarbeitszeit überschritten wird. 45 Std. Industrie/Büropersonal 50 Std. übrige Betriebe 25% Zuschlag nach ArG 13 (bei Büropers./techn. Angest. Zuschlag erst ab 60 Std. p.a.) keine Wegbedingung mögl. Kompensation ohne Zuschlag möglich, aber nur im Einverständnis mit AN, dann aber im Verhältnis 1:1 keine Kumulation mit Überstunden Folie 21 Verhältnis von Überstunden und Überzeit Überzeit (7 h) Überstunden (12 h) Folie 22 11

12 Lohnzuschlag für Überzeitarbeit Art. 13 ArG 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. 2 Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben können erst ab 60 Überzeitstunden einen Zuschlag von 25% verlangen! Folie 23 Ausgleich von Überzeitarbeit Grundsatz in Art. 25 ArGV 1 1 Unter Vorbehalt von Artikel 26 ist Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes nur als Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 des Gesetzes und nur an Werktagen zulässig. 2 Der Ausgleich von Überzeitarbeit durch Freizeit nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes ist innert 14 Wochen vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nicht eine längere Frist vereinbaren, die aber zwölf Monate nicht überschreiten darf. Art. 25 ArG ist indirekt die Grundlage zur Vereinbarung einer Jahresarbeitszeit Folie 24 12

13 Gliederung der Vorlesung 1. Begriffe rund um die Arbeitszeit 2. Entwicklung der Arbeitszeit in der Schweiz 3. Zulässige Höchstarbeitszeit 4. Überstunden und Überzeitarbeit 5. Tages-, Abend- und Nachtarbeit 6. Freizeit, Ruhezeiten und Pausen 7. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung 8. Ununterbrochener Schichtbetrieb 9. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 25 Tagesarbeit, Abendarbeit und Nachtarbeit Tagesarbeit: Abendarbeit: Nachtarbeit: Uhr Uhr Uhr Nur in Sonderfällen (z.b. Pikett) sind Arbeiten in der Nacht und am Sonntag ohne Bewilligung zulässig Beginn und Ende der Arbeitszeit muss mit Pausen und Überzeit innerhalb von 14 Std. liegen (ArG 10) Bei vorübergehender Nachtarbeit ist ein Zuschlag von 25% zu zahlen, bei dauernder Nachtarbeit ist ein Zeitzuschlag von 10% als Freizeit zu gewähren Folie 26 13

14 Bewilligungsfreie Arbeitszeit Folie 27 Sonderbewilligung für Nachtarbeit nötig Folie 28 Art. 17 ArG 1 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung. 2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. 3 Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. 4 Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und 24 Uhr wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. 5 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom Bundesamt, vorübergehende Nachtarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt. 6 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Nachtarbeit heranziehen. 14

15 Zulässige Verschiebungen der Tagesarbeit Folie 29 Lohn- und Zeitzuschlag für Nachtarbeit Folie 30 15

16 Grundsätzliches Verbot für Sonntagsarbeit Art. 18 ArG 1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Gemäss ArGV 2 sind rund 55 spezielle Betriebsarten permanent vom Sonntagsverbot ausgenommen! Folie 31 Ausnahmebewilligungen für Sonntagsarbeit Art. 19 ArG (Teil 1) 1 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung. 2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. 3 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. 4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom Bundesamt, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kant. Behörde bewilligt. Folie 32 16

17 Ausnahmebewilligungen für Sonntagsarbeit Art. 19 ArG (Teil 2) 5 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. 6 Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Bei verschiedenen Lohnzuschlägen (z.b. Nachtzuschlag und Sonntagszuschlag) gilt der für den Arbeitnehmer günstigere. Es gibt keine Kumulation! Folie 33 Zusammenfassung der Lohnzuschläge Überstunden: + 25% Überzeit: + 25% vorüberg. Nachtarbeit: + 25% dauernde Nachtarbeit: + 25% / + 10% Zeit Sonntagsarbeit: + 50% Der Lohnzuschlag ist bei Zeitlohn nach dem auf die Stunde berechneten Lohn, ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen, zu bemessen. Sind gleichzeitig verschiedene Zuschläge anwendbar, so ist der für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin günstigste Zuschlag auszurichten; es gibt also keine Kumulation (Ausnahmen im öff. rechtl. Bereich oder durch GAV bzw. EAV konkret vorbehalten). Folie 34 17

18 Gliederung der Vorlesung 1. Begriffe rund um die Arbeitszeit 2. Entwicklung der Arbeitszeit in der Schweiz 3. Zulässige Höchstarbeitszeit 4. Überstunden und Überzeitarbeit 5. Tages-, Abend- und Nachtarbeit 6. Freizeit, Ruhezeiten und Pausen 7. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung 8. Ununterbrochener Schichtbetrieb 9. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 35 Wöchentlicher Ruhetag gemäss OR Art. 329 OR 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag. Im Obligationenrecht ist nur ein einziger freier Tag vorgeschrieben, woraus sich grundsätzlich eine 6-Tageswoche ergibt. Diese Bestimmung im OR wird durch Art. 20 ArG erweitert, wonach bei einer 6-Tageswoche zusätzlich ein halber Tag frei gewährt werden muss. Letztlich gilt somit für Betriebe, die dem ArG unterstehen, eine 5 1/2 Tageswoche. Folie 36 18

19 Zusätzlicher freier Halbtag gemäss ArG Art. 21 ArG 1 Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt. 2 Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durchschnitt einzuhalten. 3 Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Folie 37 Präzisierung des Halbtages in der ArGV 1 Art. 20 ArGV 1 1 Der wöchentliche freie Halbtag umfasst 8 Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind. 2 Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn: a. der ganze Vormittag von 6 Uhr bis 14 Uhr arbeitsfrei bleibt; b. der ganze Nachmittag von 12 Uhr bis 20 Uhr arbeitsfrei bleibt; c. bei zweischichtiger Arbeit der Schichtwechsel zwischen 12 Uhr und 14 Uhr erfolgt; oder d. bei Nachtarbeit die alternierende Fünf-Tage-Woche oder im Zeitraum von vier Wochen zwei Kompensationstage eingeräumt werden. Folie 38 19

20 Wöchentlicher freier Halbtag Folie 39 Zusatzbestimmungen zur Sonntagsarbeit Art. 21 ArGV 1 1 Wöchentlicher Ruhetag ist grundsätzlich der Sonntag. 2 Der wöchentliche Ruhetag und die tägliche Ruhezeit müssen zusammen mindestens 35 aufeinander folgende Stunden ergeben. 3 Muss am Sonntag gearbeitet werden, darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als an 6 aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den ununterbrochenen Betrieb. 4 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die sonntags arbeiten, dürfen Sonntage, die in ihre Ferienzeit fallen, nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen freien Sonntage angerechnet werden. Folie 40 20

21 Keine Abgeltung von Arbeits- und Ruhezeiten Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit und wöchentliche Freitage Ruhezeit von mind. 11 Std. pro Tag (ArG 15a mit einer Ausnahme von 8 Std. pro 2 Wochen) Von Sa bis So Arbeit nur mit Sonderbewilligung und 50%-Lohnzuschlag (ArGV ) Bei 6-Tage Arbeitswoche Anspruch auf einen freien Halbtag von mind. 8 Std. (ArG 21 und ArGV1 20) Ruhezeiten dürfen nicht durch Geldleistungen abgegolten werden ausser bei Beendigung des Arbeitsvertrages (ArG 22) Folie 41 Gesetzlich vorgeschriebene Pausen Art. 15 ArG Pausen 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. 2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen mit Wissen des Arbeitgebers nicht eingehalten und kommt es zu einem Unfall können strafrechtliche Konsequenzen resultieren. Folie 42 21

22 Zusätzliche Pausenregelung in der ArGV 1 Art. 18 ArGV 1 1 Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden. 2 Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Artikel 15 des Gesetzes zu gewähren. 3 Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. 4 Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei der gleitenden Arbeitszeit, ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend. Folie 43 Arbeits- und Ruhezeiten / Pausen Tägliche Arbeitszeit über 5,5 Std. 15 Min. Pause Tägliche Arbeitszeit über 7,0 Std. 30 Min. Pause Tägliche Arbeitszeit über 9,0 Std. 60 Min. Pause Pausen müssen nicht für alle Arbeitnehmer zur gleichen Zeit angesetzt werden (ArG 18 I) Pausen müssen um die Mitte der Arbeitszeit angesetzt werden, bei mehr als 5 1/2 Std. Arbeitszeit ohne Pause ist zusätzlich 15 Min. Pause zu geben (ArGV1 18) Pausen gelten nur dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf! Vgl. Tabelle mit Übersicht über die zahlreichen Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer Folie 44 22

23 Max. tägliche Arbeitszeit inkl. Pausenzeit Im Flyer des seco zu Arbeits- und Ruhezeiten (ohne Datumsangabe steht: Wie berechnet sich die vom seco angegebene tägliche Maximalarbeitszeit von nur 12,5 Std. effektive Arbeit? Folie 45 Gliederung der Vorlesung 1. Begriffe rund um die Arbeitszeit 2. Entwicklung der Arbeitszeit in der Schweiz 3. Zulässige Höchstarbeitszeit 4. Überstunden und Überzeitarbeit 5. Tages-, Abend- und Nachtarbeit 6. Freizeit, Ruhezeiten und Pausen 7. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung 8. Ununterbrochener Schichtbetrieb 9. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 46 23

24 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist gesetzlich verankert (Art. 46 ArG i.v. Art. 73 ArGV 1) Die Unterlagen sind während 5 Jahren aufzubewahren und können von den kant. Arbeitsinspektoraten jederzeit eingesehen werden (Art. 73 Abs. 1 und 2 ArGV 1) Zuwiderhandlungen gegen Art. 46 ArG sind nicht direkt mit Sanktionen bedroht Verstösse können aber mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit selbst erfassen können, doch muss Arbeitgeber die Erfassung kontrollieren und u.u. sanktionieren Vgl. Abhandlung von Müller/Oechsle, Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, in: AJP 7/2007 Folie 47 Änderungen von Art. 73a und 73b ArGV1 Arbeitnehmer in Kaderpositionen oder mit Bonusaussicht wollen vielfach auf Arbeitszeiterfassung verzichten Banken, Treuhandunternehmen und Versicherungen bekunden Mühe bei der Umsetzung der Zeiterfassung Per wurden deshalb Art. 73a und 73b ArGV1 eingefügt, so dass die Pflicht zur Erfassung erleichtert wird Von der Erleichterung zur Arbeitszeiterfassung sind aber nicht alle Arbeitsverhältnisse betroffen Vorausgesetzt werden für die Erleichterung eine hohe Arbeitszeitautonomie und eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer Für den absoluten Verzicht ist zudem ein überdurchschnittlich hoher Lohn sowie ein GAV erforderlich Folie 48 24

25 Übersicht über die Änderungen gemäss seco Folie 49 Gliederung der Vorlesung 1. Begriffe rund um die Arbeitszeit 2. Entwicklung der Arbeitszeit in der Schweiz 3. Zulässige Höchstarbeitszeit 4. Überstunden und Überzeitarbeit 5. Tages-, Abend- und Nachtarbeit 6. Freizeit, Ruhezeiten und Pausen 7. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung 8. Ununterbrochener Schichtbetrieb 9. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 50 25

26 Vielfältige Formen von Schichtbetrieb Folie 51 Quelle: Tina Marina Heim, Schichtmodelle nach schweiz. Arbeitsrecht, Masterarbeit Bern 2013 Definition der Schichtarbeit im Allgemeinen Schichtarbeit liegt nach Art. 34 Abs. 1 ArGV 1 vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt arbeiten, und der Einsatz wechselweise am gleichen Arbeitsplatz erfolgt. Werden verschiedene Arbeitsplätze zeitlich gestaffelt bedient, ohne dass die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze untereinander wechseln, so liegt keine Schichtarbeit im Sinne des Gesetzes vor. Dies ist der Fall, wenn bspw. die Frühgruppe in der Produktion und zeitlich gestaffelt die Spätgruppe im Verpackungsbereich arbeitet. Ziel von Schichtarbeit ist eine längere Betriebszeit über die Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer hinaus. Die Schichten müssen allerdings nicht zeitlich nacheinander liegen, sondern können sich auch überschneiden. Folie 52 26

27 Definition der unterschiedlichen Schichtformen Einschicht: Arbeitszeitsystem bestehend aus einer einzigen Arbeitsschicht von bspw. acht bis neun Stunden pro Tag. Zweischicht: Arbeitszeitsystem, welches aus zwei Schichten besteht. Beim Zweischichtmodell kann die betriebliche Arbeitszeit auf die doppelte individuelle Arbeitszeit ausgedehnt werden. Dreischicht: Zusätzlich zur Früh- und Spätschicht kommt noch die Nachtschicht hinzu. Die tägliche Betriebszeit wird dadurch über die normale Tagesarbeitszeit auf 24 Stunden ausgedehnt. Bei einem Dreischichtmodell wird i. d. R. von Montag bis Freitag ohne Unterbrechung gearbeitet. Folie 53 Definition der unterschiedlichen Schichtformen Vierschicht: Hier werden vier Schichtgruppen auf die Früh-, Spät- und Nachtschichten verteilt. Soll von Montag bis Sonntag durchgearbeitet werden und somit eine Betriebszeit von 168 Std. pro Woche erreicht werden, so werden mind. vier Arbeitnehmer bzw. vier Schichtbelegschaften notwendig bei wöchentlich 42 Arbeitsstunden. Fünfschicht: Durchlaufbetrieb mit fünf Schichtbelegschaften. Die wöchentl. Arbeitszeit von 42 Stunden ist im Vergleich zur Vierschicht deutlich reduziert. Ein Fünfschichtsystem kann mit drei Schichten unter der Woche und mit Zwölfstunden-Schichten am Wochenende ausgestaltet sein. Alternativ besteht die Möglichkeit von Montag bis Sonntag durchgehend mit drei Schichten und fünf Schichtgruppen zu planen. Folie 54 27

28 Merkblatt SECO für ununterbrochenen Betrieb Folie 55 Merkblatt SECO für ununterbrochenen Betrieb Die Arbeitnehmer müssen in jedem Fall schriftlich ihr Einverständnis zur Schichtarbeit erklären! Folie 56 28

29 Gliederung der Vorlesung 1. Begriffe rund um die Arbeitszeit 2. Entwicklung der Arbeitszeit in der Schweiz 3. Zulässige Höchstarbeitszeit 4. Überstunden und Überzeitarbeit 5. Tages-, Abend- und Nachtarbeit 6. Freitage, Ruhezeiten und Pausen 7. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung 8. Ununterbrochener Schichtbetrieb 9. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 57 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Sachverhalt Theo Troller ist Automechaniker. Er ist sich bewusst, dass der Garagenbetrieb, in dem er arbeitet, dem ArG unterstellt ist. Er hält deshalb die Pausen- und Ruhezeiten sehr genau ein und bemüht sich, nie mehr als die im Betrieb üblichen 38 Stunden zu arbeiten. Nach einem Unwetter muss Theo Troller mithelfen, die zahlreichen Hagelschäden zu beheben. Während 2 Wochen muss er jeden Tag und damit je 48 Std. pro Woche arbeiten. Als er vom Garagenchef eine entsprechende Entschädigung verlangt, wird allen Mitarbeitern die Weisung erteilt, allfällige Zusatzstunden im Verhältnis 1:1 durch Freizeit zu kompensieren. Fragestellung Wie ist die durchgehende Arbeit während 2 Wochen aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beurteilen und kann der Garagenbetrieb die Weisung zur Kompensation wirklich durchsetzen? Folie 58 29

30 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Sachverhalt Johannes Bach arbeitet in der kant. Forellenzucht Nemo als Fischverkäufer. Er stellt mit Besorgnis fest, dass drei Schüler im Alter von 14 Jahren von der Nemo GmbH wöchentlich an zwei Nachmittagen beschäftigt werden. Ausser während den Schulferien besorgen die Schüler am Mittwoch und Samstag jeweils während zwei Std. zusammen 50 kg Fischfutter mit einem Handwagen von einem Laden in der Nähe. Für Johannes Bach ist das übermässige Jugendarbeit, die gemäss ArG verboten ist. Folie 59 Fragestellung a) Sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen überhaupt auf den Betrieb der Nemo GmbH anwendbar? b) Wäre die Beschäftigung der Jugendlichen im vorliegenden Fall zulässig, falls das Arbeitsgesetz bzw. die entsprechenden Verordnungen anwendbar sind? Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Sachverhalt Dr. Willi Waser ist Elektroing. und Vizedirektor der Industrial AG. Er ist Leiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung und arbeitet dort bereits seit 35 Jahren. Seine Anstellung erfolgte per Handschlag, weshalb bis heute nie ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Doch mit der Beförderung zum Vizedirektor hat er eine Bestätigung der Direktion erhalten, dass er nun leitender Angestellter der Industrial AG sei. Um die Dienstleistungen preislich attraktiv zu halten, müssen alle Mitarbeiter der Industrial AG bei gleichem Lohn Mehrarbeit leisten. Auch Dr. Waser arbeitet nun regelmässig 47 bis 49 Stunden pro Woche. Als Vizedirektor muss er dabei oft bis zum Ende der Spätschicht um Uhr im Betrieb bleiben. Er stellt Ihnen deshalb folgende Fragen mit der zusätzlichen Bitte um Angabe der entsprechenden Gesetzesbestimmungen: Folie 60 30

31 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Fragestellung a) Gelten die Arbeitszeitvorschriften im Arbeitsgesetz nicht für Willi Waser? b) Falls das Arbeitsgesetz anwendbar wäre, ist es dann zulässig, dass ein Vizedirektor regelmässig 47 bis 49 Stunden arbeitet? c) Falls das Arbeitsgesetz anwendbar wäre, ist es dann zulässig, dass ein Vizedirektor auch noch bis Uhr arbeitet? Folie 61 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Sachverhalt Der Bundesrat hat am 4. November 2015 die Arbeitszeiterfassung den Realitäten der heutigen Arbeitswelt angepasst. Er beschloss per 1. Januar 2016 die Einführung von Art. 73a und 73b in die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Beantworten Sie bitte die folgenden Fragen zu diesem Themenbereich. Folie 62 31

32 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Fragestellungen 1. Muss ein Betrieb die Arbeitszeit inkl. Pause, Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und Freitage grundsätzlich erfassen? (a) Ja, aber mit Ausnahme der Mitarbeiter, die freiwillig darauf verzichten. (b) Ja, aber u.a. mit Ausnahme aller Arbeitnehmer mit Führungsfunktion. (c) Ja, aber u.a. mit Ausnahme der Mitglieder der obersten Geschäftsleitung. (d) Ja, mit Ausnahme jener Mitarbeiterkategorien, welche in einem GAV vom Anwendungsbereich des ArG ausgenommen worden sind. Folie 63 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Unter welchen Voraussetzungen kann die Erfassung der Arbeitszeit bei Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitenden erleichtert werden? (a) Es muss eine Kollektivvereinbarung (mit der Arbeitnehmervertretung oder wo eine solche nicht besteht mit der Mehrheit der Mitarbeitenden) vorliegen und die Mitarbeitenden müssen zu einem namhaften Teil ihre Arbeitszeit selber festsetzen können. (b) Es muss eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Mitarbeitenden abgeschlossen werden und die Mitarbeitenden müssen zu einem namhaften Teil ihre Arbeitszeit selber festsetzen können. (c) Es muss ein GAV vorliegen, der die Vereinfachung der Arbeitszeit vorschreibt. (d) Es muss eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Mitarbeitenden abgeschlossen werden und die Mitarbeitenden müssen über ein Bruttojahreseinkommen von CHF 140' verfügen. Folie 64 32

33 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Gibt es eine Möglichkeit, für bestimmte Mitarbeitende ganz auf die Arbeitszeiterfassung zu verzichten und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? (a) Ja, die Arbeitszeit muss von einem Mitarbeitenden automatisch nicht mehr erfasst werden, wenn dieser ein Bruttojahreseinkommen von CHF 140'000 erreicht und seine Arbeitszeit mehrheitlich selber festsetzen kann. (b) Ja, auf die Arbeitszeiterfassung kann verzichtet werden, wenn ein GAV vorliegt, der entsprechendes vorsieht, wenn die betreffenden Mitarbeitenden über grosse Autonomie verfügen, ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festsetzen können, wenn sie über einen Bruttojahreseinkommen von CHF 120'000 verfügen und wenn sie schriftlich individuell vereinbart haben, auf die Arbeitszeiterfassung zu verzichten. Folie 65 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom (c) Ja, auf die Arbeitszeiterfassung kann verzichtet werden, wenn ein GAV vorliegt, der entsprechendes vorsieht, wenn die betroffenen Mitarbeitenden über grosse Autonomie verfügen, ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festsetzen können, wenn sie über einen Bruttojahreseinkommen von CHF 140'000 verfügen und wenn sie schriftlich individuell vereinbart haben, auf die Arbeitszeiterfassung zu verzichten. (d) Ja, auf die Arbeitszeiterfassung kann verzichtet werden, wenn ein GAV vorliegt, der entsprechendes vorsieht, wenn sie über einen Bruttojahreseinkommen von CHF 120'000 verfügen und wenn sie schriftlich individuell vereinbart haben, auf die Arbeitszeiterfassung zu verzichten. Folie 66 33

34 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Können Arbeitsinspektorate die Arbeitszeiterfassung eines Betriebes kontrollieren? (a) Nein, die Arbeitsinspektorate sind dafür nicht zuständig. (b) Ja, die Arbeitsinspektorate dürfen solche Kontrollen durchführen, aber nur auf gerichtliche Anordnung. (c) Nein, von sich aus dürfen Arbeitsinspektorate keine Kontrollen durchführen, ausser die Arbeitnehmervertretung verlangt eine solche Kontrolle. (d) Ja, die Arbeitsinspektorate können jederzeit eine Kontrolle durchführen. Folie 67 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Wann wird Pikettdienst als Arbeitszeit angerechnet? a) Pikettdienst wird als Arbeitszeit angerechnet, wenn der Dienst im Betrieb geleistet werden muss. Wenn der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet wird, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als die Mitarbeitenden tatsächlich zur Arbeit herangezogen werden. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen. (b) Pikettdienst wird nur dann als Arbeitszeit angerechnet, wenn ein GAV die Rahmenbedingungen dafür festlegt und vorsieht, dass eine Anrechnung vorzunehmen ist. Folie 68 34

35 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom (c) Pikettdienst wird zu 50% als Arbeitszeit angerechnet, wenn der Dienst im Betrieb geleistet werden muss. Wenn der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet wird, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als die Mitarbeitenden tatsächlich zur Arbeit herangezogen werden. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen. (d) Pikettdienst wird als Arbeitszeit angerechnet, wenn der Dienst im Betrieb geleistet werden muss. Wenn der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet wird, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als die Mitarbeitenden tatsächlich zur Arbeit herangezogen werden. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist nicht an die Arbeitszeit anzurechnen. Folie 69 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Darf ein Arbeitnehmer, bei dem die Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73b ArGV 1 vereinfacht worden ist, seine Arbeitszeiten trotzdem detailliert erfassen? [1 Punkt] (a) Nein, das wird durch die Kollektivvereinbarung ausgeschlossen. (b) Ja, aber erst, wenn er bemerkt, dass er die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit regelmässig überschreitet. (c) Ja, aber nur, wenn er bemerkt, dass er regelmässig die wöchentlichen arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeiten überschreitet. (d) Ja, der Arbeitgeber muss dafür sogar ein geeignetes Instrument zur Verfügung stellen. Folie 70 35

36 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom Sachverhalt Bruno Treu ist neuer Personalchef des Treuhandbüros Seriosita AG. Von seinem Chef wird er beauftragt, für die Klienten des Treuhandbüros eine kurze Zusammenstellung der Vorschriften im Arbeitsgesetz über die maximalen Arbeitszeiten zu erstellen, damit die Klienten möglichst einfach kontrollieren können, ob sie die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Dazu muss er vorab folgende Fragen beantworten. Folie 71 Masterprüfung Arbeitsrecht II vom a) Gemäss Angabe des seco beträgt die effektive tägliche Höchstarbeitszeit eines Arbeitnehmers 12.5 Stunden. Wie berechnet sich diese maximale Tagesarbeitszeit? (2 Punkte) b) Welche wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt für die Mitarbeiter der Seriosita AG und unter welchen Vorausserzungen und in welchem Umfang darf diese gesetzliche Höchstarbeitszeit allenfalls überschritten werden? (2 Punkte) c) Welche Betriebe sind auf Grund welcher gesetzlichen Vorschriften gezwungen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen und wie lange muss diese Dokumentation aufbewahrt werden? (2 Punkte) Folie 72 36

37 Schlussfrage aus dem Alltag eines HR-Chefs Sachverhalt Max Meier, whft. in Glattbrugg, muss im Auftrag der Muster AG am Sonntag Mittag ab Zürich nach Dubai fliegen, um dort einen Schaden an einer Turbine zu inspizieren. Schon einen Tag später fliegt Max Meier zurück. Der Flug pro Arbeitsweg hat jeweils 14 Stunden gedauert. Bei der Lohnabrechnung Ende Monat kommt es zu einer Auseinandersetzung. Der HR-Chef will nicht die vollen 14 Stunden pro Flug bezahlen. Zudem weigert er sich, einen Zuschlag für Nacht- und Sonntagsarbeit zu zahlen. Fragestellung a) Braucht die Muster AG für die Flüge eine Bewilligung für Nachtbzw. Sonntagsarbeit? b) Hat Max Meier Anspruch auf volle Bezahlung der beiden Flüge als Arbeitszeit c) Kann Max Meier allenfalls Zuschläge geltend machen? Folie 73 Antworten an der VII. IAD-Tagung in St.Gallen Frankreich: 14.0 Stunden ohne Zuschlag Tschechien: 8.0 Stunden Griechenland: 0.0 Stunden Schweiz:* 8.2 Stunden (gemäss jeweiligem EAV) Dänemark: 14.0 Stunden (gemäss jeweiligem GAV) Deutschland: 10.0 Stunden ohne Zuschlag Slowakei: 8.0 Stunden Türkei: 14.0 Stunden ohne Zuschlag Spanien: 0.0 Stunden Portugal: 0.0 Stunden (Suspendierung des EAV) Italien: 8.0 Stunden (max. gemäss GAV) Kroatien: 8.0 Stunden Österreich: 14.0 Stunden (wovon 6 Std. mit Zuschlag) * Gemäss seco keine Arbeitszeit, daher auch keine Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit nötig; Bezahlung gemäss Vereinbarung. Folie 74 37

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