LE 9: Das Recht der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) Die neue Finanzarchitektur und die Krise um Banken und Euro

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1 1 LE 9: Das Recht der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) Die neue Finanzarchitektur und die Krise um Banken und Euro Überblick 9.1 Begriffliche Einführung 9.2 Historische Entwicklung 9.3 Das Recht der EWWU in EUV und AEUV 9.30 Überblick 9.31 Die Grundnormen der Währungspolitik 9.32 Die Grundnormen der Wirtschaftspolitik 9.33 Die Konvergenzkriterien 9.34 Das ESZB und die EZB ( Teile I und II ) 9.35 Die Rechtsinstrumente der EZB 9.36 Euro nur im Eurosystem? 9.37 Die Stabilitätspolitik (Staatsschuldenkrise) 9.38 Die neue Finanzmarktüberwachungsarchitektur 9.39 Die sogenannte Eurokrise

2 2 9.1 Begriffliche Einführung Es hat sich eingebürgert, von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) zu sprechen, als ob es sich um siamesische Zwillinge handele. Dies trifft nicht zu, da sie Regelungen für ganz andere Bereiche der Wirtschaft umfassen und sich nur einseitig bedingen. Eine Wirtschaftsunion ist ohne Währungsunion gut machbar, eine Währungsunion wird nie ohne Wirtschaftsunion funktionieren. Daraus folgt, dass eine Wirtschaftsunion einer Währungsunion vorangehen sollte. Eine Wirtschaftsunion ist dann erreicht, wenn im Integrationsgebiet zwischen den teilnehmenden Staatenbinnenmarkt-ähnliche Verhältnisse bestehen. Das heißt: Von den fünf konstitutiven Freiheiten einer EWWU müssen vier im Rahmen der Währungsunion hergestellt werden: Wirtschaftsunion: Freiheit des Handelsverkehrs, Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, Freizügigkeit für Arbeitskräfte, Niederlassungsfreiheit für Unternehmen. Währungsunion: Freiheit des Zahlungs- und Kapitalverkehrs. Eine Währungsunion ist gegenüber einer Freihandelszone und einer Zollunion ein viel tiefer reichendes Integrationsziel, weil es in das Zentrum der geld- und währungspolitischen Souveränität der Nationalstaaten greift. Eine Währungsunion gibt es in zwei Ausformungen: mit irreversibel starren Wechselkursen zwischen den Teilnehmerländern oder mit einer einheitlichen Währung. Die EU hat sich für die zweite Variante entschieden. (Rolf E. Hasse, S. 227 ff. in: Hasse, Schneider, Weigelt (Hrsg.): Lexikon Soziale Marktwirtschaft, 2. Aufl., Paderborn 2005)

3 3 9.2 Historische Entwicklung (1 von 3) (nach: Deutsche Bundesbank: Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion. Frankfurt/Main 2008, S ; siehe auch oben LE 1.4) EG-Verträge 1951 und 1957: Konzentriert auf gemeinsamen Markt 1962: Kommission macht Vorschläge zu einer EWWU 1964: Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken der (6) Mitgliedstaatender EWG (Gouverneursausschuss), auch für Beiträge zur Koordinierung der Geld- und Währungspolitik der 6 Staaten 1969: Memo der Kommission (BARRE-Plan), Ziel: Erarbeitung Plan für EWWU, danach Werner-Arbeitsgruppe 3/1971: Werner-Plan zur Gründung einer EWWU führt zur Grundsatzentscheidung des Rates, eine EWWU stufenweise bis 1980 zu verwirklichen. Ersuchen an nationale Zentralbanken, Wechsel-Kurs-Schwankungen bei +_1,2% zu halten. Wird durch Washingtoner Währungsabkommen 12/1971 durchkreuzt, Spielraum für EG-Währungen dort +_4,5% (Smithsonian Agreement)

4 4 9.2 Historische Entwicklung (2 von 3) 3/1972: EG-Ministerrat Entschliessung: - Europäischer Wechselkursverbund (EWV), Bandbreite _+2,25% untereinander, frei gegenüber Drittländern; - Europäische Fonds für Währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ). Durch Basler Abkommen zwischen EG-Notenbanken 4/1972 in Kraft Ende 1978:EWV funktioniert nnicht wegen mangelnder wirtschaftspolitischer Konzertierung und ökonomischen Strukturunterschieden: Hartwährungsblock aus D, Benelux, Dänemark, übrige vier Währungen schwanken frei (Frankreich, Italien, GB mit Irland ) Europäisches Währungssystem (EWS), bilaterales Paritätengitter, max. Schankungsbreite +_ 2,25% um Leitkurse. EWS erfolgreich 1985: Weissbuch Kommission zur Vollendung Binnenmarkt 2/1986: EEA, in Kraft (siehe dazu oben 1.4) verankert das Ziel, Binnenmarkt bis Ende 1992 zu vollenden und das Endziel EU 4/1988: Delors-Bericht von Kommissionspräsident Delors, EG-Notenbankpräsidenten (Gemeinschaft der 12, siehe oben 1.5) und Experten schlägt Realisierung EWWU in drei Stufen vor.

5 5 9.2 Historische Entwicklung (3 von 3) Zeitablauf der Realisierung der Währungsunion 12/91: Maastrichtgipfel vereinbart EU mit u.a. Wirtschafts- und Währungsunion 1/93: Maastrichtvertrag in Kraft, sieht drei Stufen für Realisierung der Währungsunion vor. Die Vorbereitungsstufe hatte schon 7/90 begonnen. Stufe 1:7/90-12/93: Vorbereitungsstufe Stufe 2: 1/94 12/98 Konvergenzstufe, siehe auch 2.5, Konvergenzkriterien; Europäisches Währungsinstitut (EWI) Stufe 3: ab 1/99: Währungsunion, endgültige und unwiderrufliche Einführung des Euro als Recheneinheit und unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse zwischen den teilnehmenden Ländern. Geldpolitische Verantwortung geht von den Notenbanken der Mitgliedsländer auf die EZB über. Nationale Währungen bleiben gesetzliches Zahlungsmittel und im Umlauf bis : Umstellung aller Forderungen und Verbindlichkeiten auf Euro, Euromünzen und Banknoten : Euro alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in den Mitgliedstaaten der Währungsunion. (vgl. auch Vollmer, a.a.o., S )

6 9.3 Das Recht der Wirtschafts- und Währungsunion im EUV und AEUV Überblick über die vertraglichen Grundlagen der EWWU im AEUV Grundsatznormen (Art. 2, Abs. 3; Art. 3, Abs. 1) Wirtschaftspolitik (Art , z. T ) Währungspolitik (Art , z. T ) EZB und ihre Instrumente (Art ) Protokoll Satzung ESZB und EZB Sonderbestimmungen für Euro-Staaten (Art ) Sonderbestimmungen für Nicht-Euro-Staaten ( ) Wechselkurspolitik: Art. 142 und 219

7 9.31 Die Grundnormen der Geld- und Währungspolitik 7 Art. 13, Abs. 1 EUV: EZB Organ der EU Art. 3, Abs. 1, lit. c AEUV: EU ist ausschliesslich zuständig für die Währungspolitik der Mitgliedstaaten, deren Währung der EURO ist Art AEUV: Ziele und Aufgaben, Struktur und Satzung ESZB, Unabhängigkeit EZB und nationaler Zentralbanken der Eurostaaten der EU, Details zu Rechtsakten der EZB und den EURO betreffend, Anpassungspflicht der Mitgliedstaaten Art. 134 AEUV: Wirtschafts- und Finanzausschuss Art AEUV: Besondere Bestimmungen für die EURO-Staaten der EU: u.a. zur Haushaltsdisziplin, zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik, zur Eurogruppe und zum Euro im Internationalen Währungssystem Art : Übergangsbestimmungen: u.a. zum Konvergenzbericht, zum erweiterten Rat, zur Wechselkurspolitik, zu Zahlungsbilanzschwierigkeiten, zu plötzlichen Zahlungsbilanzkrisen und Schutzmaßnahmen

8 9.32 Die Grundnormen der Geld- und Wirtschaftspolitik (1 von 2) 8 Normen, die besondere Bedeutung im Rahmen der Eurokrise bzw. Verschuldungskrise von Mitgliedstaaten haben Nachhaltige (ökologisch orientierte) Marktwirtschaft (Art. 3, Abs. 3, S. 2 EUV, Art. 120, S. 2 AEUV) Koordinierung der Grundzüge (Art. 120 f. AEUV) Krisenmechanismus (Art AEUV) Kreditverbot EZB (Art. 123 AEUV) Bevorzugungsverbot (Art. 124 AEUV) Haftungsausschluss (Art. 125 AEUV) (NO BAIL-OUT) Stabilitätsmechanismus, gültig für alle Mitgliedstaaten, mit Protokoll über das Verfahren bei übermäßigem Defizit (Art. 126 AEUV; Nr. 37 in: Europarecht) Wirtschafts- und Finanzausschuss (Art. 134 AEUV) Stabilitätsmechanismus (Art. 138 Abs. 3 AEUV)

9 9.32 Wirtschaftspolitik - Gremien der Koordinierung (DBbk) (2 von 2) 9 Europäischer Rat (Art. 15 AEUV) mit Sonderstellung Präsident (Art. 15, Abs. 5+6 AEUV) Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) (Art. 16 Abs. 6 EUV) mit Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) (Art. 134 AEUV) Wirtschaftspolitischem Ausschuss (WPA) Ausschuss der ständigen Vertreter (Art. 16 Abs. 7 AEUV) Eurogruppe (Euro-17-Gruppe) (Art. 137 AEUV mit Protokoll) Beschäftigungsausschuss (Art. 150 AEUV)

10 Die Konvergenzkriterien (Art. 140 AEUV (mit Protokollen), Nr , a.a.o.) Der Anstieg der Verbraucherpreise darf das Mittel der drei preisstabilsten Länder um nicht mehr als 1,5% übersteigen. Die Währung muss dem EWS angehören und darf in den letzten beiden Jahren nicht abgewertet worden sein. Das Zinsniveau darf das Mittel der drei bestplatzierten Mitgliedstaaten um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten. Die jährliche Neuverschuldung darf 3% des BIP nicht übersteigen. Die gesamte Staatsschuld darf nicht über 60% des BIP liegen.

11 9.34 Das ESZB und die EZB (Teil 1) 11 Begriffe EZB = Europäische Zentralbank (eigene Rechtspersönlichkeit) ESZB = Europäisches System der Zentralbanken (keine eigene Rechtspersönlichkeit) EUROSYSTEM (keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber seine Mitglieder) Rechtquellen Art AEUV mit Art , 138, 141 AEUV Satzung = Protokoll (Nr. 35 a.a.o.) siehe für weitere Rechtsquellen: Europäische Kommission (Hrsg.): Wirtschaftsund Währungsunion, Kompendium des Gemeinschaftsrechts, 1999

12 9.34 Das ESZB und die EZB (Teil 1I) 12 Europäisches System der Zentralbanken ESZB Europäische Zentralbank EZB 27 Nationale Zentralbanken der Mitgliedsstaaten der EU Beschlussorgane der EZB EZB-Rat - Direktorium der EZB - Präsident der nationalen Zentralbanken des Euro-Systems Direktorium - Präsident - Vizepräsident - Vier weitere Mitglieder Erweiterter Rat - Präsident der EZB - Vizepräsident der EZB - Präsident der nationalen ZB aller Mitgliedsstaaten der EU

13 9.35 Die Rechtsinstrumente der EZB (132 AEUV) 13 Rechtsakte Verordnungen Beschlüsse Empfehlungen Stellungnahmen Sonstige Rechtsinstrumente Leitlinien Weisungen Aber: Rechtsakte betreffend den Euro: 133 AEUV Int. Währungssystem: 138 AEUV

14 EURO nur im Eurosystem? Der EU-Vertrag sieht ausdrücklich den Abschluss von Währungs- und Wechselkursvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen vor. Art. 219 AEUV unterscheidet zwischen drei Formen von Vereinbarungen: Erstens kann die Union gemäß Art. 219, Abs. 1 unter bestimmten Bedingungen und nach besonderen Verfahren förmliche Vereinbarungen über Wechselkurssysteme für den Euro gegenüber Drittlandswährungen treffen. Zweitens kann die Union, wenn kein solches Wechselkurssystem besteht, nach Maßgabe von Art. 219, Abs. 2 AEUV allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik des Euro-Währungsgebietes gegenüber Drittlandswährungen aufstellen. Drittens ist in Art. 219, Abs. 3 AEUV festgelegt, dass die Union Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen abschließen kann. Die Mitwirkung der EZB an jeder der möglichen Aktionen der Union ist in Art. 219 AEUV ausdrücklich festgehalten.

15 9.37 Die Stabilitätspolitik Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (alte Fassung) (1 von 6) 15 Ziel des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist die Gewährleistung gesunder Staatsfinanzen in er dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und für ein starkes, nachhaltiges und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderliches Wachstum. Zu diesem Zweck enthält der Pakt die Auflage für die EU-Mitgliedstaaten, mittelfristige Haushaltsziele festzulegen. Auch das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ist im Pakt genau geregelt. Rechtlich gesehen besteht der Pakt aus folgenden Komponenten: der Entschließung des Europäischen Rats von Amsterdam über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17. Juni 1997 sowie zwei Verordnungen des EU-Rats, nämlich a) Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken in der durch Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 vom 27. Juni 2005 geänderten Fassung, und b) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in der durch Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 vom 27. Juni 2005 geänderten Fassung. (Fundstelle: Europarecht, dtv 5014, 23. Aufl. 2010, Nrn ) (Fortsetzung siehe Folge-Chart)

16 9.37 Die Stabilitätspolitik Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (alte Fassung) (2 von 6) 16 Ergänzende Bestandteile des Pakts sind ferner der Bericht über die Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (verabschiedet vom Europäischen Rat von Brüssel vom 22. und 23. März 2005 auf Basis einer Vorlage des ECOFIN-Rats) sowie ein neuer Verhaltenskodex mit dem Titel Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme (verabschiedet vom ECOFIN-Rat am 11. Oktober 2005). Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (excessive deficit procedure): das in Artikel 126 AEUV festgelegte und in Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Fundstelle: a.a.o., Nr. 37) näher definierte Verfahren verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Haushaltsdisziplin, enthält die für die Feststellung eines übermäßigen Defizits maßgeblichen Kriterien und bestimmt die weitere Vorgehensweise im Fall der Nichterfüllung der Defizit bzw. Schuldenstandsvorgaben. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (in der durch Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 vom 27. Juni 2005 geänderten Fassung), die Teil des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist. (EZB Jahresbericht 2006, S. 265 f.)

17 9.37 Die Stabilitätspolitik Ergänzungen zur bisherigen Stabilitätspolitik (3 von 6) 17 (Stabilitätspolitische Maßnahmen ab 2010, vgl. auch SVR Jahresgutachten 2012/2013, S in BT 17/11440 ; merke: EU 28 Staaaten, Eurogruppe 18 Staaten ) Euro-Plus Pakt vom März 2011: Völkerrechtlicher Vertrag, Eurogruppe plus fünf Nicht-Eurosrtaaten der EU (BU, DÄ, LIT, Pol, RUM ), ohne GB, SCHE, TSCH, UNG Ziel: Konvergenz und Finanzstabilität von Mitgliedstaaten der EU und Banken fördern.

18 9.37 Die Stabilitätspolitik Ergänzungen zur bisherigen Stabilitätspolitik (4 von 6) 18 Six-Pack vom November 2011 VO/EU 1173/2011über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet VO/EU 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet VO/EU 1175/2011 zur Änderung der Verordnung EG 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken VO/EU 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makro-ökonomischer Ungleichgewichte VO/EU 1177/2011 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit Richtlinie 2011/85 EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

19 9.37 Die Stabilitätspolitik Ergänzungen zur bisherigen Stabilitätspolitik (5 von 6) 19 FISKAL-Pakt vom März 2o12 Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (EU-Staaten ohne GB und TSCH) Ziel: die Wirtschafts- und Währungsunion durch neue vertragliche Regelungen zu verstärken, um die Haushaltsdisziplin zu verbesern, gesunde öffentliche Finanzen zu erreichen und eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung und Stuerung zu erreichen. ( aus der amtlichen Begründung ) TWO-Pack vom Mai 2013 Zwei Verordnungen (KOM 2012/ ) (nur Eurostaaten) Ziel: Verbesserung der haushaltspolitischen Koordinierung

20 9.37 Ergänzungen zur bisherigen Stabilitätspolitik Das Europäische Semester (6 von 6) 20 (Quelle: BT 17/14622, S. 2) Im Juni 2010 hat der Europäische Rat die Einführung des Europäischen Semesters beschlossen, das die wirtschafts-, finanz- und beschäftigungspolitische Koordinierung im Rahmen der Strategie Europa 2020 zusammenführt und zur besseren Durchsetzung notwendiger Reformen beitragen soll. Beim Europäischen Semester handelt es sich um einen mit dem Jahresbeginn einsetzenden Sechsmonatszyklus, an dessen Ende die Mitgliedstaaten im Vorfeld ihrer nationalen Haushaltsverfahren politische Leitlinien und Empfehlungen erhalten.

21 9.38 Die neue Finanzüberwachungsarchitektur (auch als Folge der Bankenkrise) 21 European System of Financial Supervision (ESFS) (vgl. M.Lehmann/C.Manger-Nestler: Die Vorschläge zur neuen Architektur der europäischen Finanzaufsicht, in: EuZW 3/2010, S ) European Systemic Risk Board (ESRB)* (Three European Supervisory Authorities) European Banking European Insurance European Securities Authority (EBA) and Occupational and Markets Pensions Authority Authority (ESMA) (EIOPA) (*gfs. beraten von: Banking Supervisory Committee (BSC); gfs. in Kooperation auf globaler Ebene mit: IWF und Financial Stability Board (FSB), vgl. auch LE 8)

22 Die sogenannte Eurokrise (1 von 11) Die Staatsverschuldung der EU-Staaten Die Staatsverschuldung der Mitgliedsländer der EU per in % BIP BIP- Konvergenzkriterium (LE 3.5) 60% BIP (Quelle: Eurostat) Belgien 96,8% Bulgarien 16,2% Tschechien 38,5% Dänemark 43,6% Deutschland 83,2% Estland 6,6% Irland 96,2% Griechenland 142,8% Spanien 60,1% Frankreich 81,7% Italien 119,0% Zypern 60,8% Lettland 44,7% Litauen 38,2% Luxemburg 18,4% Ungarn 80,2% Malta 68,0% Niederlande 62,7% Österreich 72,3% Polen 55,0% Portugal 93,0% Rumänien 30,8% Slowenien 38,0% Slowakei 41,0% Finnland 48,4% Schweden 39,8% Großbritannien 80,0%

23 Die sogenannte Eurokrise (2 von 11) Der Sachverständigenrat zur Krise Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zur Krise (Jahresgutachten 2010/2011 BT-Drucksache 17/3700 vom , S. 11 f.): Mit den starken Spannungen im Euro-Raum haben die grundsätzlichen Zweifel an der Vorteilhaftigkeit einer Währungsunion erneuten Auftrieb erhalten. Bei allen Problemen sollte nicht übersehen werden, dass sich Haushaltsdefizite und Schuldenstandsquoten nicht nur in den Mitgliedsländern des Euro-Raums erhöht haben, sondern in gleicher Weise und teilweise noch ausgeprägter in den Vereinigten Staaten, in Japan und im Vereinigten Königreich. Wie diese Volkswirtschaften leiden auch die Mitgliedsländer der Währungsunion unter den Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise, die nach wie vor mit erheblichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte verbunden sind. Gleichwohl gibt es Spannungen und Fehlentwicklungen im Euro-Raum, die auf die spezifische Konstellation einer Währungsunion zurückzuführen sind:

24 9.39 Die sogenannte Eurokrise (3 von 11) Der Sachverständigenrat zur Krise (Fortsetzung) 24 In der Krise zeigt sich zudem ein weiteres Spezifikum der Mitgliedschaft in einer Währungsunion. In den Vereinigten Staaten, Japan und dem Vereinigten Königreich wurde von der Zentralbank im Rahmen des sogenannten Quantitative Easing in sehr hohem Umfang Staatsanleihen erworben, um Finanzierungsengpässe des Staates zu vermeiden. Demgegenüber sind die Länder des Euro-Raums im Prinzip darauf angewiesen, sich am Kapitalmarkt zu finanzieren, womit sie in vollem Umfang den Unwägbarkeiten der globalen Finanzmärkte ausgesetzt sind. Dies erklärt die massiven Stützungsprogramme, die im Mai 2010 zunächst für Griechenland und dann für den gesamten Währungsraum vereinbart worden sind.

25 Die sogenannte Eurokrise (4 von 11) Von Griechenland zum ESM Griechenland (GR) 2009: Haushaltsdefizit GR muss von 5% auf 13% korrigiert werden. Für 2010 wird Anstieg der Staatsverschuldung auf 125% des BIP errechnet. ECOFIN setzt im April 2009 Defizitverfahren gegen GR in Gang. 2010: : Europ. Rat verkündet, er werde finanzielle Stabilität der Eurozone sicherstellen. Große Unruhe an den Finanzmärkten : Europ. Rat erklärt Bereitschaft zu einem Hilfsmechanismus für Griechenland.(Konzept Darlehen + IWF) : Rating GR auf BBB- gesenkt.

26 9.39 Die sogenannte Eurokrise (5 von 11) Von Griechenland zum ESM (Fortsetzung) 2010 (Fortsetzung): : Eurostat errechnet Haushaltsdefizit 2010 GR mit 13,6%. Dauernde Unruhe an den Märkten, Risikoaufschläge Staatsanleihen GR Rekordhöhe : GR beantragt Finanzhilfen bei EU und IWF : Staaten der Eurogruppe erklären Bereitschaft, GR 80 Milliarden an bilateralen Krediten zur Verfügung zu stellen, zusätzlich zu IWF 30 Milliarden, gesamt 110 Milliarden. (Messgrösse je Staat: Anteil Staaten Eurowährungsgebiet am Kapital EZB, D 27,93%= 22,4 Milliarden, davon 8,4 Mill. Im ersten Jahr. Strenge Konditionalität.

27 9.39 Die sogenannte Eurokrise (6 von 11) Von Griechenland zum ESM (Fortsetzung) EFSM und EFSF Zwei Teile eines Rettungsschirms, Anlass: Spekulationen und Unruhen wegen Finanzlage Italiens, Irlands, Portugals und Spaniens, auch weiter Griechenlands : Staats- und Regierungschefs Eurogruppe sprechen sich für weitere Maßnahmen aus, um Stabilität Eurozone zu bewahren und beauftragen Kommission und ECOFIN-Rat mit Erarbeitung eines Rettungsschirms : ECOFIN-Rat beschließt Rettungsschirm aus zwei Komponenten:

28 Die sogenannte Eurokrise (7 von 11) Von Griechenland zum ESM (Fortsetzung) 1.EFSM (European Financial Stabilization Mechanism, Laufzeit bis Ende 2013) Rechtsform: EU-Mechanismus, Basis Art. 122 Abs.2 AEUV (EU-VO 407/2010) Darlehenskapazität: 60 Mrd., aus EU-Haushalt Verwendung: Kredite und Kreditlinien an Euro-Staaten, garantiert von allen Mitgliedstaaten 2. EFSF (European Financial Stabilization Facility, Laufzeit bis Ende 2013) Rechtsform: Aktiengesellschaft nach Luxemburg. Recht, Kapital gehalten von Ländern des Euro- Raums, Basis: zwischenstaatlicher Beschluss Eurostaaten Darlehenskapazität: 440 Mrd. für Kredite an und Anleihekäufe am Primärmarkt. 1+2: Rettungsvolumen Mrd. EFSM 440 Mrd. EFSF 250 Mrd. IWF 750 Mrd. Anteil D: 123 Mrd. Erste Empfänger: Irland 40,2 Mrd, und Portugal 52 Mrd.

29 Die sogenannte Eurokrise (8 von 11) Die Aufstockung des Rettungsschirms A) Aufstockung Rettungsschirm 2010 in 2011 und B) in D: Sicherung und Stärkung der Parlamentsrechte bei europäischen Stabilisierungsmaßnahmen Gründe für A: Fortdauernde angespannte Situation auf den Finanzmärkten zwingt Staats- und Regierungschefs der Eurozone auf Basis ihrer Beschlüsse vom 11. März 2011 zu Aufstockungsbeschlüssen vom 21. Juli 2011 Gründe für B: BVerfG (2 BvR 987/10 vom ) verlangt in Urteil zur Klage von 5 Professoren (oben 8.1) Verstärkung der parlamentarischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Weg A und B in D zu realisieren: Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus. BT stimmt am zu, BR lässt am Gesetz passieren.

30 9.39 Die sogenannte Eurokrise (9 von 11) Die Aufstockung des Rettungsschirms (Fortsetzung) Ergebnisse zu A: Garantierahmen wird auf 780 Mrd. erhöht, Anteil D von 123 Mrd. um 88 Mrd. auf 211 Mrd. Garantien des Bundes. Ergebnis für EFSF: Maximales effektives Ausleihvolumen am Kapitalmarkt auf 440 Mrd. Kredit- und andere Maßnahmen erhöht, strenge Konditionalität. Ergebnisse zu B: Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen der Bundesregierung im EFSF.

31 9.39 Die sogenannte Eurokrise (10 von 11) Der ESM ESM (European Stabilisation Mechanism) löste ab 2013 EFSM und EFSF als permanenter Mechanismus ab Rechtsform: Zwischenstaatliche Internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, möglicherweise später mit Bankcharakter Basis: Geänderter Art. 136 Abs. 3 AEUV (siehe 9.397) Kapitalstruktur: 80 Mrd. eingezahltes Kapital, zahlbar durch Euroländer in 5 jährlichen Tranchen von 20% des jeweiligen Gesamtbetrages je Land, 620 Mrd. abrufbares Kapital, Kapazität (maximales effektives Ausleihvolumen): 500 Mrd..

32 9.39 Die sogenannte Eurokrise (11 von 11) Ergebnisse der Krisenpolitik (Quelle: Bundesministerium der Finanzen Auf den Punkt Auf dem Weg zur Stabilitätsunion, 1-4, 2013)

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