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1 Stadt Goch Der Bürgermeister Az.: I.32 Drucksache-Nr. 160 /2015 vom öffentliche Beratung Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Haupt- und Finanzausschuss Rat Parkraumbewirtschaftung in Goch hier: Erste Änderung der Parkgebührenordnung vom Beschlussvorschlag: Die dieser Drucksache als Anlage 1 beigefügte Erste Änderung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Goch (Parkgebührenordnung) vom 27. März 2015 wird beschlossen. Begründung. Seit Anfang Mai 2015 sind in Goch Parkgebühren zu zahlen. Mit dieser Drucksache werden Anpassungen der Parkgebührenordnung vorgeschlagen, nachdem über ein halbes Jahr Erfahrungen mit der Einführung von Parkgebühren durch Parkscheinautomaten gesammelt werden konnten. Dabei sollen die zahlreichen Anregungen und Verbesserungsvorschläge aus der Bevölkerung ebenso wie die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme des Werberings vom Eingang in die Änderung der Parkgebührenordnung finden. Wegen der Unterschiedlichkeit der Interessen und der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten einer Parkgebührenordnung kann nicht allen Vorstellungen gefolgt werden. Zunächst wird festgestellt, dass die Parkgebührenordnung wichtige Ziele erreicht hat: Es stehen in den mit Parkscheinautomaten bewirtschafteten Bereichen stets genügend Parkflächen bereit, der innerstädtische Straßenverkehr ist sichtbar um den Parkplatzsuchverkehr entlastet worden, die Umweltbelastungen durch Lärm und Schadstoffausstoß haben sich verringert, es werden zusätzliche Einnahmen für den Gocher Haushalt erzielt. Deshalb sollte die Parkraumbewirtschaftung mit Parkgebühren grundsätzlich fortgeführt werden.

2 2 Die bisherigen Erfahrungen und die Vielzahl der Meinungsäußerungen zeigen jedoch auch, dass die aktuelle Parkraumbewirtschaftung durch Änderungen der Parkgebührenordnung verbessert werden kann. Dies betrifft 1. die Höchstparkdauer, 2. die Restparkdauer, 3. die Monats- und Jahresparkscheine, 4. die Ermäßigung für Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs Kleve. Hierzu werden aus Sicht der Verwaltung Änderungen vorgeschlagen. Über die obigen Themen hinaus wurden Wünsche nach 5. Sonderregelungen für Bewohner und Beschäftigte sowie 6. zur Verlängerung des gebührenfreien Zeitraums des "Brötchentickets" vorgetragen. Auch hierauf wird gesondert eingegangen. Zu 1.: Höchstparkdauer Sehr häufig wird von Kunden und Besuchern bedauert, dass die Regelparkdauer nur zwei Stunden beträgt. Die heutige Möglichkeit, für eine längere Parkdauer die hierzu vorgesehenen vier Parkplätze (Klosterplatz, Frauentorplatz, Parkdeck, Parkplatz am Kastell) anzufahren, wird als zu umständlich angesehen und deshalb nicht gerne genutzt. Insbesondere wird aus der Geschäftswelt vorgetragen, dass den Kunden für einen längeren Einkaufsbummel und für Beratungsgespräche demnach die Zeit fehlt. Dies wirke sich negativ auf den Umsatz aus. Der Werbering regt deshalb die Verlängerung der Höchstparkdauer auf drei bis vier Stunden an. Es hat sich gezeigt, dass innerstädtisch genügend Parkraum zur Verfügung steht. Von daher ist es nicht zwingend erforderlich, zur Aufrechterhaltung einer hohen Parkraumfluktuation alle Parkräume mit einer zeitlichen Beschränkung zu versehen. Durch die Verwaltung wird vorgeschlagen, weitestgehend - bis auf die nachstehend aufgeführten Ausnahmen - auf die Festlegung einer Höchstparkdauer zu verzichten. Stattdessen soll jeder Nutzer die Bestimmung der individuellen Parkdauer durch Zahlung der Parkgebühren selbst vornehmen. Mit dieser Änderung würde erreicht, dass über die zuvor genannten Parkplätze hinaus weitestgehend überall (die Ausnahmen werden noch gesondert aufgeführt) solange geparkt werden kann, wie es vom Autofahrer gewünscht wird. Insgesamt 929 der bewirtschafteten Parkplätze könnten dann künftig ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden. Die Parkgebühren selbst würden als Steuerungsinstrument eingesetzt, so wie es ihrer Bedeutung auch zukommen sollte. Wichtige Ausnahmen wären für die nachfolgend genannten, zentralsten Parkflächen vorzusehen, die nach den von den Stadtwerken erhobenen Zahlen zu den einzelnen Automaten besonders stark frequentiert werden. Hier muss auf eine weiterhin häufige Fluktuation geachtet werden: Marktplatz, Teilfläche des Klosterplatzes (gepflasterte Stellplätze vor der ehemaligen LVA), Herzogenstraße,

3 Parkplatz Balfourweg, 3 Balfourweg, Parkplatz am Steintor, Bahnhofstraße ab Balfourweg bis einschließlich Niersbrücke sowie Brückenstraße zwischen Markt und erster Niersbrücke. Hier sollte es weiterhin eine vorgegebene Höchstparkdauer geben, die jedoch drei statt bisher nur zwei Stunden beträgt. Steinstraße Die Kurzzeitparkregelung auf der Steinstraße sollte beibehalten werden. Die Steinstraße ist eine innerstädtische Einkaufsstraße mit nur wenigen, einseitig ausgewiesenen Parkplätzen. Deshalb ist es dort besonders wichtig, durch häufige Fluktuation das Parkplatzangebot groß zu halten. Die Steinstraße eignet sich daher nicht für Parkzeiten von ein bis zwei Stunden (Vorschlag Werbering). Darüber hinaus befinden sich in unmittelbarer Nähe der Steinstraße drei fußläufig bequem erreichbare Parkplätze (Markt, Parkplatz Balfourweg, Parkplatz am Steintor). Es ist jedoch vorstellbar, die Kurzzeitparkdauer von 20 Minuten auf 30 Minuten zu erhöhen. Die Möglichkeit zur Markierung eines vom Werbering vorgeschlagenen Behindertenparkplatzes auf der Steinstraße wird außerhalb der Beratungen zur Parkgebührenordnung durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde geprüft. Zu 2.: Restparkdauer Durch die Parkgebührenordnung ist bisher nicht vorgesehen, dass verbliebene Restparkzeit abgeparkt werden kann, damit sie nicht verfällt. Es sollte aber vermieden werden, dass bei Parkplatzwechsel innerhalb der Restparkzeit ein zusätzlicher Parkschein zu ziehen ist. Damit benötigt der Autofahrer, der beispielsweise einen Parkschein mit einer Stunde Parkdauer auf der Bahnhofstraße gezogen hat und anschließend mit einer Restparkdauer von z. B. fünfzehn Minuten auf der Brückenstraße parkt, auf der Brückenstraße keinen zusätzlichen Parkschein für fünfzehn Minuten. Die Kurzzeitparkdauer auf der Steinstraße könnte durch das Abparken nicht umgangen werden, da dort nur der Parkschein aus dem Parkautomat auf der Steinstraße gültig ist. Auf den Parkflächen mit der Höchstparkdauer von drei Stunden, z. B. Markt, sollte "Abparken" nicht erlaubt werden, da es an der Kontrollmöglichkeit fehlt. Folglich sollte das "Abparken" nur auf den Parkflächen ohne Höchstparkdauer zugelassen werden. Das ist, wie oben dargestellt, die weit überwiegende Zahl. Zu 3.: Monats- und Jahresparkscheine Mit Stand zum Monatsende Oktober 2015 sind Monats- und Jahresparkscheine in der nachfolgend dargestellten Anzahl ausgegeben worden: Monatsparkschein Jahresparkschein ermäßigter Monatsparkschein 81 Stück 12 Stück 52 Stück

4 4 ermäßigter Jahresparkschein 36 Stück 181 Stück Die relativ geringe Resonanz hat mehrere Gründe: Mit Monats- und Jahresparkscheinen darf bisher nur auf vier vorbestimmten Parkplätzen geparkt werden (Klosterplatz, Parkdeck, Frauentorplatz, Parkplatz am Kastell). Das schränkt die Flexibilität für den Autofahrer und damit beispielsweise auch für Besucher und Kunden ein. Die Inhaber von Monats- und Jahresparkscheinen haben (zusätzliche) Einzelparkscheine am Parkautomaten zu ziehen, wenn sie auf anderen Parkflächen stehen möchten als auf den zuvor genannten vier Parkplätzen. Die Vergünstigung von 50 % für ermäßigte Monats- und Jahresparkscheine gegenüber den (Jedermann)Monats- und Jahresparkscheinen wird von Anwohnern des privilegierten Bereiches der Innenstadt und Berufsschülern als zu gering angesehen. Dies ist auf den Grad der Betroffenheit durch die Einführung von Parkgebühren im Innenstadtbereich und die einschränkenden Voraussetzungen für die Ermäßigung zurück zu führen. Daher werden zwei Änderungsvorschläge vorgestellt, durch die sowohl die ermäßigten als auch die nicht ermäßigten Monats- und Jahresparkscheine attraktiver würden: a) Die Parkgebühren für ermäßigte Monats- und Jahresparkscheine könnten wie folgt gesenkt werden: Bisherige Gebühr Neue Gebühr Ermäßigter Monatsparkschein 17,50 12,00 Ermäßigter Jahresparkschein 175,00 120,00 b) Es wird künftig darauf verzichtet, die Parkmöglichkeit mit Monats- und Jahresparkscheinen auf nur vier vorgegebene Parkplätze (Klosterplatz, Parkdeck, Frauentorplatz, Parkplatz am Kastell) zu beschränken. Demnach wird angeregt, dass mit Monats- und Jahresparkscheinen überall dort geparkt werden darf, wo es keine Einschränkung der Höchstparkdauer gibt (sh. Ziffer 1. der Änderungsvorschläge). Nur dort, wo es Einschränkungen der Höchstparkdauer gibt, z.b. auf dem Marktplatz, sind zusätzliche Parkscheine am Parkautomaten zu ziehen. Die gewünschte Fluktuation auf den zentralsten Parkplätzen darf durch erhöhtes Dauerparken nicht verhindert werden. Die bisherigen Inhaber von Monats- und Jahresparkscheinen sind bei der Verwaltung mit ihren Kontaktdaten hinterlegt. Sie würden schriftlich über die Änderungen informiert. Bei ermäßigten Monats- oder Jahresparkscheinen würden Überzahlungen erstattet. Zu 4.: Ermäßigung für Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs Kleve, Nebenstelle Goch Die Gebührenordnung sieht vor, dass ermäßigte Monats- oder Jahresparkscheine ausschließlich für ein auf den Namen des Antragstellers zugelassenes Kraftfahrzeug ausgestellt werden können. Die Wirklichkeit zeigt, dass Schülerinnen und Schüler ein Fahrzeug fahren, das auf den Namen ihrer Eltern angemeldet ist. Daher konnte bisher kein einziger ermäßigter Monats- oder Jahresparkschein für die Schülerinnen und Schüler ausgestellt werden.

5 5 Die Schülerinnen und Schüler meiden folglich den Klosterplatz und parken statt dessen zu Lasten der betroffenen Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten, wo keine Parkgebühren anfallen. Daher wird neben den unter Ziffer 3 a) vorgeschlagenen Ermäßigungen- angeregt, künftig darauf zu verzichten, dass das Fahrzeug auf die Schülerin oder den Schüler angemeldet ist. Zu 5.: Sonderregelung für Bewohner und Beschäftigte Die Jahres- und Monatsgebühr für einen bestimmten Kreis von Anwohnern der Gocher Innenstadt könnte wie oben dargestellt gesenkt werden. Daneben ist immer wieder die Forderung aufgetaucht, außerhalb der Parkgebührenordnung Regelungen für Bewohner zu treffen, insbesondere Bewohnerparkzonen einzurichten, in denen die Freistellung von den Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet und dann eine Verwaltungsgebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von bis zu 30,70 pro Jahr erhoben wird. Bewohnerparkzonen sind nur in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel zulässig. Diese Voraussetzungen liegen in Goch nicht vor. Der Bund hat in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Zulässigkeitsvoraussetzungen näher definiert. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist demnach nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung überhaupt einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Auch der andernorts - ebenfalls außerhalb der Parkgebührenordnung als solcher - zur Begründung von Bewohnerparkrechten herangezogene 46 Abs. 1 Nr. 4 a StVO wird in Goch nicht angewandt. Sieht man davon ab, dass die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung entsprechender Ausweise hier nach der GebOSt 10,20 bis zu 767 beträgt (Anlage 1 zu 1 GebOSt, 2. Abschnitt B. Gebührennummer 264), so ist zu bedenken, dass solche Ausnahmegenehmigungen nach 46 StVO nach der Rechtsprechung nur bei besonderer Dringlichkeit unter strengen Anforderungen in jedem Einzelfall erteilt werden sollen. Mit Blick auf das Ziel der Fluktuation auf den Parkflächen der Innenstadt und die bei entsprechend den vorherigen Vorschlägen weiter reduzierten Sondergebühren für bestimmte Anwohnergruppen der Innenstadt bei gleichzeitig deutlich mehr zur Verfügung stehenden (vergünstigten) Parkflächen als bisher sollte eine entsprechende Abänderung des städtischen Parkraumbewirtschaftungskonzeptes nicht erfolgen. Zudem ist zu bedenken, dass bei einer Veranlagung der Anwohner lediglich zu einer Verwaltungsgebühr eine massive Ungleichbehandlung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Goch eintreten würde, die außerhalb des bewirtschafteten Bereiches, insbesondere in den Ortsteilen, wohnen. Schließlich sind von Bürgern und vom Werbering auch privilegierte Parkgebühren für Beschäftige in den Geschäften, Praxen, Unternehmen, Büros und bei anderen Arbeitgebern in der Innenstadt gewünscht worden. Auch hier könnte die Möglichkeit zum Erwerb ermäßigter Monats- und Jahresparkscheine eingeräumt werden. Die Verwaltung regt an, es dabei zu belassen, Beschäftige nicht zu privilegieren. Jeder Beschäftigte hat bereits heute die Möglichkeit, einen (Jedermann)Monats- oder Jahresparkschein zu erwerben. Damit kann der Beschäftigte preiswerter parken als über Parkscheine aus dem Parkscheinautomaten. Außerdem stehen dafür künftig durch den Wegfall der zeitlichen Beschränkung deutlich mehr Flächen zur Verfügung. Hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Abwicklung bestehen von Seiten der Verwaltung Bedenken zu der erforderlichen Abgrenzung des Kreises der Berechtigten und zu den vorzulegenden Nachweisen (Datenschutz).

6 6 Zu 6.: Gebührenfreier Zeitraum des "Brötchentickets" Mit dem "Brötchenticket" kann heute für fünf Minuten gebührenfrei geparkt werden. Diese Zeitspanne wird teilweise als zu kurz angesehen. Deshalb wird die Verlängerung der gebührenfreien Parkzeit gewünscht. Der Werbering konkretisiert diesen Wunsch auf 15 bis 20 Minuten. Mit dem "Brötchenticket" soll der "Augenblicksbedarf" für Kurzzeitgeschäfte abgedeckt werden. Die Verlängerung der gebührenfreien Zeit würde diesem Zweck des "Brötchentickets" widersprechen. Deshalb wird vorgeschlagen, die bisherige gebührenfreie Parkzeit von fünf Minuten des "Brötchentickets" zu belassen. Schlussfolgerungen: Mit den vorgeschlagenen Änderungen würden die Erfahrungen, die bisher im Zuge der Umsetzung des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes gewonnen wurden, aber auch kritische Hinweise und Änderungswünsche soweit als möglich berücksichtigt und bei der Höchstparkdauer sogar noch weitgehender umgesetzt. Dabei würden die bisher erreichten Ziele nicht aufgegeben. Aus Sicht der Verwaltung ist es deshalb richtig, die Steuerungsfunktion der Parkgebühren hervorzuheben, die örtliche und zeitliche Flexibilität für Parkplatz suchende Autofahrer zu erhöhen und Monats- und Jahresparkscheine attraktiver zu machen. Die Änderung der Parkgebührenordnung soll mit Blick auf die nach der Beschlussfassung des Rates insbesondere erforderlichen Programmierarbeiten an den Automaten zum 01. Februar 2016 in Kraft treten. Im Auftrage: Anlagen DS Anlage Gebührenordnung.docx Markierung Parkflächen Stand docx DS Stellungnahme Werbering.pdf

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