Vorlage der Verwaltung Fachbereich Soziales und Gesundheit Gesundheits-und Sozialplanung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlage der Verwaltung Fachbereich Soziales und Gesundheit Gesundheits-und Sozialplanung"

Transkript

1 Vorlage der Verwaltung Fachbereich Soziales und Gesundheit Gesundheits-und Sozialplanung Ausschuss für Soziales und Aktenz.: 54/1 Beratung Gesundheit Datum: Beschluss Drucksache-Nr.: 5/09 X öffentlich nicht öffentlich Weiterentwicklung der Altenhilfe- und Pflegestrukturen im Ennepe-Ruhr- Kreis - ambulant betreute Wohngemeinschaften für Demenzkranke Begründung Hintergrund Ein immer größerer werdender Teil der älteren Bevölkerung leidet an Demenzerkrankungen. Deutschlandweit geht man von ca Betroffenen aus - im Ennepe-Ruhr-Kreis sind es geschätzt ca Menschen. Die diagnostischen Kriterien für eine Demenz beinhalten Kombinationen von Defiziten in kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten. Am Anfang der Erkrankung stehen Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit, in ihrem weiteren Verlauf verschwinden auch bereits eingeprägte Inhalte des Langzeitgedächtnisses, so dass die Betroffenen zunehmend die während ihres Lebens erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten verlieren. Sie benötigen im Alltag immer mehr Unterstützung, die von Angehörigen oftmals nicht in ausreichendem Maße geleistet werden kann. Viele Demenzkranke finden sich alleine in der eigenen Wohnung nicht zurecht und benötigen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Der 13 Abs. 1 S. 2 SGB XII beschreibt den Grundsatz der ambulanten Hilfen vor teilstationären bzw. stationären Hilfen. Ein Verbleib von Demenzkranken in der eigenen Wohnung gestaltet sich zunehmend schwieriger, da sie nicht in der Lage sind, alltägliche Verrichtungen auszuführen und ihr Leben zu organisieren. Eine Pflege durch Angehörige ist aufgrund des immer größer werdenden Zeitaufwandes oftmals nicht möglich, so dass zum jetzigen Zeitpunkt in der Regel nur der Ausweg einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung bleibt. Ausgangslage im Ennepe-Ruhr-Kreis Der Ennepe-Ruhr-Kreis hat im Rahmen der Weiterentwicklung der Altenhilfe- und Pflegestrukturen in den vergangenen Jahren neue Denkansätze verfolgt. In der Vorlage der Verwaltung vom , Drucksache-Nr. 62/07, heißt es: Ausgehend von dem immer wieder bestätigten Wunsch des weitaus größten Teils aller Betroffenen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, verfolgt der Ennepe-Ruhr-Kreis das Ziel, Pflege in stationären Einrichtungen auf die unabdingbare Größenordnung zu beschränken. Damit sind ver-

2 Vorlage der Verwaltung Seite bunden: (...) - der Auf-/ Ausbau von alternativen Wohn- und Versorgungsmöglichkeiten im vorstationären Bereich. Insgesamt muss dadurch gewährleistet werden, dass diejenigen, die von ihren persönlichen Bedingungen her Alternativen zum Heim in Anspruch nehmen können und wollen, dafür auch ausreichende und verlässliche Angebote im Kreis vorfinden. Ergänzend hierzu die Feststellungen aus dem Bericht zur telefonischen Bevölkerungsumfrage Pflege im Alter aus der Reihe Gesundheit im Kreis EN; Nr. 13/2007, wonach 70 bis 80 % der Befragten sich wünschen, ihre letzte Lebensphase in der eigenen Wohnung zu verbringen, und zunehmend auch alternative Wohnformen oder sonstige Unterstützungsformen gewünscht werden. Daher gilt es Alternativen zu schaffen, die das ambulante Betreuungsangebot sinnvoll erweitern. Eine solche zur vollstationären Betreuung bieten ambulante Wohngemeinschaften für Demenzkranke (im Folgenden: Wohngemeinschaften). Wohngemeinschaften sollen Betroffenen die Möglichkeit geben, in einer häuslichen, vertrauten Umgebung zu verbleiben und unter Anleitung den Alltag zu meistern. Ganztägig anwesende Fachkräfte unterstützen die Bewohner *. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die pflegerischen Tätigkeiten. Die Angehörigen sollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Pflege und Betreuung der Demenzkranken beteiligen. Bundesweit gibt es zum Teil bereits seit Jahren in unterschiedlicher Ausgestaltung betriebene Wohngemeinschaften. Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es zahlreiche Wohngemeinschaften. Viele der Sozialhilfeträger (z.b. Gelsenkirchen, Wuppertal, Münster, Kreis Unna, Kreis Steinfurt, Kreis Warendorf, Kreis Recklinghausen, Bielefeld) haben Wohngemeinschaften anerkannt und Rahmenvereinbarungen nach 75 SGB XII abgeschlossen. Die in diesen Vereinbarungen getroffenen Regelungen sind nahezu deckungsgleich. Der Ennepe-Ruhr-Kreis steht dieser Wohn- und Pflegeform als Ergänzung der Angebotsstruktur für Pflegebedürftige positiv gegenüber und begrüßt die Initiativen. Im Rahmen einer Fachkonferenz am wurde die Thematik mit Fachleuten und Interessenten umfassend erörtert. Unter Nutzungen der gewonnenen Erkenntnisse wird der Fachbereich Soziales und Gesundheit potentielle Anbieter beratend unterstützen. Im Sinne der Qualität der Versorgung besteht ein großes Interesse wesentliche Elemente der Betreuung in Wohngemeinschaften zu formulieren. Um Interessenten für die Bildung von Wohngemeinschaften einen Überblick über die vom Ennepe- Ruhr-Kreis gestellten Anforderungen zu geben, wurde ein Informationsblatt erstellt. Zudem wurden bereits Qualitätsstandards formuliert. (Auf ein Beifügen zu dieser Vorlage wird aufgrund des Umfanges zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet.) Kosten Die Kosten für die Betreuung in einer Wohngemeinschaft sind zunächst von den Bewohnern selbst zu tragen. Soweit die eigenen Mittel zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, kommt ggf. die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in Betracht. Kostenzusagen durch den Ennepe-Ruhr-Kreis werden nur für Bewohner erteilt, die vor Umzug in die Wohngemeinschaft im Kreisgebiet gewohnt haben. Die Regelungen des 98 Abs. 5 SGB XII finden entsprechende Anwendung. Die Aufnahme von Demenzkranken in eine Wohngemeinschaft ist - insbesondere vor dem Hintergrund der Kostenträgerschaft - mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis abzustimmen. Über die beabsichtigte Aufnahme von Selbstzahlern informiert der Anbieter den Kreis in gleicher Weise. Die entstehenden Kosten einer Wohngemeinschaft setzen sich zusammen aus den Lebenshaltungskosten, den Kosten der Unterkunft (Kaltmiete zzgl. Betriebskosten), den Heizkosten, den Betreuungskosten und den Pflegekosten. * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in nur die männliche Form gewählt.

3 Vorlage der Verwaltung Seite Grundsätzlich sollen die monatlichen Gesamtkosten der Unterbringung in einer Wohngemeinschaft die Kosten einer stationären Pflege nicht überschreiten. Die derzeitigen Kosten einer vollstationären Pflege im Ennepe-Ruhr-Kreis sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Hierbei wurden die fünf teuersten Einrichtungen zu Grunde gelegt, da diese dem derzeitigen Modernisierungsstand entsprechen. Stationäre Pflege PS I * PS II PS III Pflegerische Versorgung 43,29 61,93 81,29 Unterkunft und Verpflegung 27,26 27,26 27,26 Investitionskosten tgl./mbz 19,40 19,40 19,40 Summe Tagespflegeplatz 89,95 108,59 127,95 Kosten pro Monat brutto (30,42) 2.736, , ,24 Leistungen Pflegekasse 1.023, , ,00 Eigenanteil brutto 1.713, , ,24 zzgl. Barbetrag 94,77 94,77 94,77 Kosten netto 1.808, , ,01 * PS = Pflegestufe Die anzuerkennenden Kosten einer Wohngemeinschaft sollten sich an den o.g. Werten orientieren. Es ergeben sich daher folgende beispielhafte Vergleichswerte: Wohngemeinschaften PS I PS II PS III Regelleistung 351,00 351,00 351,00 Kosten der Unterkunft 346,98 346,98 346,98 Heizkosten 70,08 70,08 70,08 Betreuungspauschale 1.200, , ,00 Pflegerische Versorgung 420,00 980, ,00 Kosten pro Monat brutto 2.388, , ,06 Leistungen 36 SGB XI 420,00 980, ,00 Leistungen 45 b SGB XI 100,00 200,00 200,00 Kosten netto 1.868, , ,06 Differenz Nettokosten 60,01-351,02-748,95 Wohngemeinschaften / stationäre Pflege Die Bewohner einer Wohngemeinschaft sind verpflichtet, ihre gesamten Einkünfte zur Deckung der anfallenden Kosten einzusetzen. Die der Sozialhilfe vorrangigen Leistungen sind in Anspruch zu nehmen. Ein Wahlrecht ergibt sich naturgemäß nicht. Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich nach den Bestimmungen des SGB XII. Da es sich nicht um Leistungen der stationären Pflege handelt, steht den Bewohnern ein Regelsatz in Höhe von z.zt. 351,-- monatlich zu. Durch den Regelsatz abgegolten sind u.a. Nahrungsmittel, Getränke, Strom, Bekleidung etc.. Den Bewohnern wird in der Regel seitens des Anbieters ein Haushaltsgeld in Höhe von ca. 200,-- für Lebensmittel etc. in Rechnung gestellt, welches durch die Regelleistung abgedeckt ist. Der verbleibende Betrag von ca. 151,-- deckt die weiteren persönlichen Bedarfe, sowie den Bekleidungsbedarf ausreichend ab. Die Unterkunftskosten (Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten) werden, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit beurteilt sich nach örtlichen Mietwerten. Der Grundsicherungsbedarf setzt sich zusammen aus dem Regelsatz, ggf. einem Mehrbedarf, den Unterkunftskosten, sowie den Heizkosten und wird nach den 41 ff SGB XII bewilligt. In Ausnahmefällen sind diese Leistungen nach den 27 ff SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

4 Vorlage der Verwaltung Seite Die Kosten der häuslichen Pflege und der Behandlungspflege werden von den Kranken- bzw. Pflegekassen getragen und beeinflussen die für die Sozialhilfe anfallenden Kosten in der Regel nicht negativ. Zusätzliche Pflegeleistungen aus Mitteln der Sozialhilfe werden wegen der auftretenden Synergieeffekte nicht bewilligt; insofern werden die Pflegesachleistungen gedeckelt. Bei Bewohnern, die keine Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung geltend machen können, sind die pflegerischen Aufwendungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen und bis zur Höhe der Pflegesachleistungen nach 36 SGB XI gesondert zu berechnen. Diese können als Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen der 61 ff SGB XII anerkannt werden. Des Weiteren ist von den Bewohnern eine Betreuungspauschale für die Rund-um-die-Uhr- Betreuung zu zahlen. Diese liegt in bereits bestehenden Wohngemeinschaften im Bundesgebiet zwischen 900,-- und 1.200,-- (z.t. auch bis 1.400,-- ). Die Höhe der Pauschale kann dem Grunde nach von hier nicht begrenzt werden, sollte aber mit bis 1.200,-- kalkuliert werden können. Die Betreuungspauschale wird als Leistung nach 61 SGB XII gewährt. Der Sozialhilfeträger unterliegt damit einer Bindungswirkung und öffnet den Markt für potenzielle Anbieter von Wohngemeinschaften. Nach den Erfahrungen anderer Sozialhilfeträger kann aufgrund des hohen Investitionsvolumens und der gestellten Anforderungen nicht davon ausgegangen werden, dass viele Anbieter Interesse an dem Betrieb dieser Wohnform zeigen werden. Ab dem wurde die Regelung des 45 b SGB XI dahingehend erweitert, dass für Demenzkranke bis zu 2.400,-- jährlich (bis zu 200,-- monatlich) als zusätzliche Betreuungsleistungen gewährt werden. Diese Beträge sind zur Deckung der Kosten der Betreuungspauschale in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung der Betreuungspauschale als Leistung der Hilfe zur Pflege ermöglicht einen Unterhaltsrückgriff auf Angehörige nach den Bestimmungen des 94 SGB XII, der Anspruch kann insoweit übergeleitet werden. Für die ggf. zu gewährenden Grundsicherungsleistungen kommt ein Unterhaltsrückgriff nur unter Beachtung des 43 Abs. 2 SGB XII in Betracht. Über die Betreuungspauschale schließen der Sozialhilfeträger und der Betreiber der Wohngemeinschaft eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach 75 SGB XII ab. Ein Muster wurde bereits erstellt, wird aufgrund des großen Umfanges zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht beigefügt. Die Bearbeitung von Leistungen der ambulanten Hilfen ist nach 1 der Satzung des Ennepe- Ruhr-Kreises über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des Ennepe-Ruhr-Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich auf die Städte delegiert. Es ist aber sachlich geboten, das notwendige Fachwissen zentral zu bündeln und die Bearbeitung der Hilfeleistungen unmittelbar beim Kreis abzuwickeln. Der Kreis hat hierzu nach 1 Abs. 2 der Delegationssatzung die Möglichkeit, die Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung einzelner Aufgaben zu widerrufen. Finanzielle Auswirkungen Der Ennepe-Ruhr-Kreis wird Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern nur unter der Maßgabe abschließen, dass die Wohngemeinschaften auch in finanzieller Hinsicht ein alternatives Angebot zur vollstationären Pflege darstellen. Das Angebot der Wohngemeinschaften für Demenzkranke wird lediglich einige Aufnahmen in vollstationäre Pflegeeinrichtungen vermeiden, so dass sich eine Kostenverschiebung ergeben wird. Im Vergleich innerhalb der Pflegestufen dürfen die Kosten in der Wohngemeinschaft über den Kosten einer vollstationären Pflege liegen, in der Gesamtheit müssen die Kosten mindestens ausgeglichen sein.

5 Vorlage der Verwaltung Seite Finanzielle Förderungen für die Errichtung von Wohngemeinschaften sind aufgrund der derzeitigen Haushaltslage nicht möglich. Investitionen für Anschubfinanzierungen werden nicht erfolgen, insoweit ergibt sich kein Aufwand. Die bundes- und europaweit gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass die Betreuung von demenzkranken Menschen in Wohngemeinschaften ein wesentlicher Gewinn von Lebensqualität von Betroffenen bietet. Die Einbindung von Angehörigen in wohnortnahe dezentralisierte Angebote stellt eine wichtige Chance zur guten Versorgung der Kranken und zur Entlastung von Angehörigen dar. Die erarbeiteten Hinweise stellen Planungssicherheit für interessierte Anbieter her. Die Eigentümer von Wohnungen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ambulante Pflegedienste erhalten die Möglichkeit sich konkret mit dem Thema der ambulanten Betreuung demenzkranker Menschen zu beschäftigen. Im Vordergrund steht die Verbesserung der ambulanten Betreuung und die Stärkung dezentraler wohnortnaher Strukturen. Nach den bisherigen Erfahrungen sind wesentliche Entlastungen des Sozialhilfeträgers nicht zu erwarten. Beschluss Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

28. Dresdner Pflegestammtisch

28. Dresdner Pflegestammtisch 28. Dresdner Pflegestammtisch Vollstationäre Pflege = Vollversorgung Titel der Präsentation Folie: 1 Ämterangabe über Folienmaster und wenn ich aber kein Geld für ein Pflegeheim habe? -1. Leistungen nach

Mehr

Staatliche Unterstützungsleistungen bei der Finanzierung der Kosten vollstationärer Einrichtungen

Staatliche Unterstützungsleistungen bei der Finanzierung der Kosten vollstationärer Einrichtungen Staatliche Unterstützungsleistungen bei der Finanzierung der Kosten vollstationärer Einrichtungen Referent: Rainer Sobczak Sachgebietsleiter der Wirtschaftlichen Hilfe in Einrichtungen beim der Stadt Duisburg

Mehr

Modell der Zukunft: das ambulante Heim

Modell der Zukunft: das ambulante Heim Modell der Zukunft: das ambulante Heim Leistungs- und vertragsrechtliche Grundlagen Folie: 1 Derzeitiger Trend: Pflege- und Betreuungszentren mit verschiedenen Versorgungszweigen (z.b. Stationär, Teilstationär,

Mehr

vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859)

vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859) Seite 1 über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert

Mehr

Die Pflegestärkungsgesetze

Die Pflegestärkungsgesetze Die Pflegestärkungsgesetze Die Soziale Pflegeversicherung vor und nach dem 01.01.2017 Meilensteine der Sozialen Pflegeversicherung 1995 Soziale Pflegeversicherung Einführung der Pflegeleistungen 2002 Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten

Mehr

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE kein Anspruch Pflegegrad 2 316 Pflegegrad 3 545 Pflegegrad 4 728 Pflegegrad 5 901 Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn

Mehr

Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf

Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege in Baden Württemberg Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf

Mehr

Neue Wohnformen. Selbstbestimmtes Leben im Alter Sozialer Kreis Plön. Preetz, 26. Februar 2014

Neue Wohnformen. Selbstbestimmtes Leben im Alter Sozialer Kreis Plön. Preetz, 26. Februar 2014 Neue Wohnformen Selbstbestimmtes Leben im Alter Sozialer Kreis Plön Preetz, 26. Februar 2014 Wie wohnen ältere Menschen? Normale Wohnung 93% Heim 4% traditionelle Altenwohnung 1% Betreutes Wohnen 2% Gemeinschaftliches

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der vollstationären Pflege Übersicht 1. Pflegebedürftigkeit was heißt das eigentlich? 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Ambulant betreute Wohngruppen für f demenzerkrankte Menschen Bedeutung für f r die Versorgung?

Ambulant betreute Wohngruppen für f demenzerkrankte Menschen Bedeutung für f r die Versorgung? Ambulant betreute Wohngruppen für f demenzerkrankte Menschen Bedeutung für f r die Versorgung? Workshop 2 Finanzierungsmodelle in den Kommunen unter Berücksichtigung der Wohngemeinschaftskonzepte Kosten

Mehr

Für wen, wann und wie rechnen AbW Eine wirtschaftliche Betrachtung

Für wen, wann und wie rechnen AbW Eine wirtschaftliche Betrachtung Für wen, wann und wie rechnen AbW Eine wirtschaftliche Betrachtung Jürgen Schulz KCR GmbH Munscheidstr.14, 45886 Gelsenkirchen 0209 167 1250 schulz@kcr-net.de www.kcr-net.de Überblick 1. Vergleich der

Mehr

Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege

Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege Projekt Umsetzungsbegleitung 30.1.-1.2.19 Leistungen zur Sozialen Teilhabe Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege Ingo Tscheulin Abteilung Rehabilitation und Teilhabe - Grundsatzangelegenheiten Eingliederungshilfe

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz Bis zum 31.12.2014 galt: Personen sind pflegebedürftig, wenn Sie Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II

Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II Stand November 2016 Pflegestützpunkt SBK Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Unter Vorbehalt anderer Regelungen und Anwendungsempfehlungen 21.11.2016 1 Was ist

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Gültig bis

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Gültig bis Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Gültig 01.07.2009 bis 30.06.2010 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege nach 41 SGB XI und deren

Mehr

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege Kurzzeit- und Verhinderungspflege Mein sicheres Zuhause. Neue Energie auftanken Wir sind für Sie da Kursana bietet Pflegebedürftigen auch für kurze Zeiträume eine sichere und geborgene Wohnatmosphäre.

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick Von Martin Lörcher, Freiburg Die pflegerische Versorgung, insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung, wird mit der Umsetzung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes

Mehr

2. Pflegestufen werden Pflegegrade

2. Pflegestufen werden Pflegegrade Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Pflegestufen werden e... 2 3. Kosten... 4 3.1 Grundsätzliches... 4 3.1.1 Ein- und Auszug... 4 3.1.2 Abwesenheiten... 5 3.2 Pflegekosten... 7 3.2.1 Beträge... 9 3.2.2 Bestandschutz...

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Fünfte Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Altern in Cottbus Fachtag des Gerontopsychiatrischen Verbundes am 21. September 2015

Altern in Cottbus Fachtag des Gerontopsychiatrischen Verbundes am 21. September 2015 Altern in Cottbus Fachtag des Gerontopsychiatrischen Verbundes am 21. September 2015 1 Jeder Mensch wird älter und plötzlich ist er alt Quelle: Zeit online vom 19.10.2014, Artikel Wie fühlt sich das Alter

Mehr

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005 Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21

Mehr

Leben im Haus St. Martin

Leben im Haus St. Martin Leben im Haus St. Martin Wohngemeinschaften als Alternative zum Wohnen und Leben für Menschen mit Demenz 1 1.Modellprojekt Gemeinsam sein Modellprojekt im Auftrag der Pflegekassen zur Weiterentwicklung

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Grundlagen des Sozialrechts

Grundlagen des Sozialrechts Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen 6 Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik

Mehr

Hauswirtschaftliche Versorgung, Abgrenzung Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, Fußpflege, Hausnotruf

Hauswirtschaftliche Versorgung, Abgrenzung Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, Fußpflege, Hausnotruf Hauswirtschaftliche Versorgung, Abgrenzung Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, Fußpflege, Hausnotruf 27 a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (1.).. (2).. (3).. (4) Im

Mehr

Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz?

Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz? Inhaltsverzeichnis Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz? Informationen zum 2. Pflegestärkungsgesetz - 6. SGB XI-ÄndG ab Januar 2017 Einleitung S. 3 1. Pflegegeld S. 4 2. Pflegesachleistungen

Mehr

Ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen - Information zu Wohnform und Kostenrahmen

Ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen - Information zu Wohnform und Kostenrahmen Ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen - Information zu Wohnform und Kostenrahmen Was ist eine ambulant betreute Wohngemeinschaft? Überschaubare Wohnformen für Menschen mit

Mehr

Beihilfe. Pflegeleistungen ab 01. Januar Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem

Beihilfe. Pflegeleistungen ab 01. Januar Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem Pflegeleistungen ab 01. Januar 2017 Beihilfe Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem 01.01.2017: häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen

Mehr

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller

Mehr

Weiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK)

Weiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) Versorgung Wer an Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz erkrankt, braucht neben einer guten medizinischen und therapeutischen Versorgung früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich

Mehr

Was ist neu in der Pflege?

Was ist neu in der Pflege? Herzlich Willkommen! Was ist neu in der Pflege? 11.10.2018, AWO Heiden Ruth Weddeling Kreis Borken, Leiterin Abteilung Pflege/Heimaufsicht Übersicht 1. Was bedeutet Pflegebedürftigkeit? 2. Wie hoch ist

Mehr

Modellprojekt TexLL"

Modellprojekt TexLL Modellprojekt TexLL" Trennung existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen / neues Leistungssystem Umsetzungsbegleitung BTHG Regionalkonferenz Ost / Berlin 06.12./07.12.2018 Heike Brüning-Tyrell/ Finanzierungsstruktur

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen der Pflegeversicherung Entlastungsangebote für Angehörige und Prävention Geschäftsbereich Pflege/Häusliche Krankenpflege Claudia Schöne / Bereichsleiterin Dresden, 07. November 2018 Pflegeversicherung

Mehr

- 1 - Zu dem Angebot gehören darüber hinaus Mahlzeiten und ein Fahrdienst.

- 1 - Zu dem Angebot gehören darüber hinaus Mahlzeiten und ein Fahrdienst. - 1-4. ist die teilstationäre Pflege und Versorgung pflegebedürftiger alter Menschen in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung durch qualifiziertes Personal während des Tages an einigen oder allen Wochentagen.

Mehr

Gut leben im Heim. Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013

Gut leben im Heim. Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013 Gut leben im Heim Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013 Änderungen zum 1. Januar 2016 PSG II, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Unterhalt Stand: Januar 2016 Am 1. Januar 2016 ist der zweite Teil

Mehr

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 E-Mail vdk-muenstertal@t-online.de Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Im Mittelpunkt der Menschen - 1 - Änderungen und Neuregelungen durch ein

Mehr

Titel Sozialamt der Präsentation Folie: 1. Ämterangabe über Landeshauptstadt. Landeshauptstadt Dresden

Titel Sozialamt der Präsentation Folie: 1. Ämterangabe über Landeshauptstadt. Landeshauptstadt Dresden 21. Dresdner Pflegestammtisch Sie brauchen eine Pflegeauszeit! Wie wird Ihr Angehöriger gut versorgt? Wissenswertes zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Titel der Präsentation Folie: 1 Ämterangabe über

Mehr

Wohngemeinschaft für Senioren mit Pflege und Betreuungsbedarf

Wohngemeinschaft für Senioren mit Pflege und Betreuungsbedarf Nelkenstraße 10 in 59872 Meschede Gemeinschaftsküche In der Nelkenstraße 10 ist durch den Umbau und die Zusammenlegung von 3 Wohnungen im Erdgeschoss eine helle und freundliche Wohngemeinschaft für Menschen

Mehr

Pflegegeld (z.b. Angehörige) nach 37

Pflegegeld (z.b. Angehörige) nach 37 PSG II Pflegegeld 17 / 18 Höhe der neuen Regelsätze Pflegegeld in 17 / 18 für Demenzpatienten Alle Informationen zu den neuen Abrechnungssätzen / Regelleistungen Pflegeld übersichtlich in Tabellen nach

Mehr

Finanzierung der Versorgung von Menschen mit erworbenen Hirnschäden (MeH)

Finanzierung der Versorgung von Menschen mit erworbenen Hirnschäden (MeH) 11.03.2017 1 Finanzierung der Versorgung von Menschen mit erworbenen Hirnschäden (MeH) 2 Fallkosten und Finanzierung in den unterschiedlichen Versorgungsformen im Überblick Allg. Pflegeheim Versorgung

Mehr

Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach,

Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach, Demenz rechtliche Grenzen bei der ambulanten Unterstützung durch einen Träger Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach, 7.11.2012 Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) - Überblick Gilt ab 1.1.2013 Erhöhung

Mehr

Hilfe zur Pflege & Elternunterhalt. Eine Einführung

Hilfe zur Pflege & Elternunterhalt. Eine Einführung Die Pflegeversicherung wurde als Teilleistungs- bzw. Teilkaskoversicherung konzipiert. D.h. die Leistungen nach dem SGB XI sind in aller Regel nicht bedarfsdeckend. Wenn nicht Angehörige oder sonstige

Mehr

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend: Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.

Mehr

Pflegebedürftigkeit: Rechnet sich der Wunsch Zuhause statt Pflegeheim auch gesellschaftlich? Kosten und Perspektiven für Sachsen

Pflegebedürftigkeit: Rechnet sich der Wunsch Zuhause statt Pflegeheim auch gesellschaftlich? Kosten und Perspektiven für Sachsen Fakultät Wirtschaftswissenschaften Gesundheitsökonomisches Zentrum der TU Dresden Prof. Dr. Alexander Karmann Pflegebedürftigkeit: Rechnet sich der Wunsch Zuhause statt Pflegeheim auch gesellschaftlich?

Mehr

28. September 2015 Konstituierende Sitzung Kommunale Konferenz Alter und Pflege im Kreis Wesel. Alten- und Pflegegesetz (APG NRW)

28. September 2015 Konstituierende Sitzung Kommunale Konferenz Alter und Pflege im Kreis Wesel. Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) 28. September 2015 Konstituierende Sitzung Kommunale Konferenz Alter und Pflege im Kreis Wesel Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) 1 Alten- und Pflegegesetz NRW 16.10.2014 Inkrafttreten Ersetzt das Landespflegegesetz

Mehr

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 120 123 Pflegestufe I 235 244 Pflegestufe I (mit Demenz*) 305 316 Pflegestufe II 440 458 Pflegestufe II (mit Demenz*) 525 545 Pflegestufe III

Mehr

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Das Pflegestärkungsgesetz Teil 1 Inkrafttreten: 01.01.2015 AURISCARE GmbH - Zentrale Berlin AURISCARE GmbH INHALT 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Sachleistungen ( 36

Mehr

Ausbildungsumlage 3,67 3,67 3,67 3,67 3,67. Zwischensumme 32,41 49,59 70,19 91,53 104,12. SUMME Entgelt/Tag 84,20 101,38 121,98 143,32 155,91

Ausbildungsumlage 3,67 3,67 3,67 3,67 3,67. Zwischensumme 32,41 49,59 70,19 91,53 104,12. SUMME Entgelt/Tag 84,20 101,38 121,98 143,32 155,91 PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag vollstationär * Pflege 28,74 45,92 66,52 87,86 100,45 Ausbildungsumlage 3,67 3,67 3,67 3,67 3,67 Zwischensumme 32,41 49,59 70,19 91,53 104,12 Unterkunft 16,31 16,31 16,31

Mehr

Pflege 30,46 48,31 69,71 91,88 104,47. Ausbildungsumlage 3,67 3,67 3,67 3,67 3,67. Zwischensumme 34,13 51,98 73,38 95,55 108,14

Pflege 30,46 48,31 69,71 91,88 104,47. Ausbildungsumlage 3,67 3,67 3,67 3,67 3,67. Zwischensumme 34,13 51,98 73,38 95,55 108,14 PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag vollstationär * Pflege 30,46 48,31 69,71 91,88 104,47 Ausbildungsumlage 3,67 3,67 3,67 3,67 3,67 Zwischensumme 34,13 51,98 73,38 95,55 108,14 Unterkunft 18,98 18,98 18,98

Mehr

Wohngemeinschaften für Menschen mit demenzieller Erkrankung

Wohngemeinschaften für Menschen mit demenzieller Erkrankung Wohngemeinschaften für Menschen mit demenzieller Erkrankung Die meisten Menschen mit Demenz werden nach wie vor von Familienangehörigen zuhause betreut und gepflegt. Hierbei kann unser Pflegedienst Sie

Mehr

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung 1 Problembereiche: 1. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung 2. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege 3. Pauschale Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen 2 1. Schnittstelle

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV)

Mehr

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Sanitätshaus Aktuell Homecare - Versorgung Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Dieser wird jetzt maßgeblich erweitert: Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages-

Mehr

Ausweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds

Ausweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds PSG I (seit 01.01.2015): Ausweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds PSG II (seit 01.01.2016): Einführung

Mehr

Steffi s Pflegeteam. Über uns. Spinnereiinsel Kolbermoor Mobil /

Steffi s Pflegeteam. Über uns. Spinnereiinsel Kolbermoor Mobil / Steffi s Pflegeteam Über uns Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,

Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Seite 1 von 9 Dezember 2014 Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Für das Jahr 2015 können wir uns über einige Neurungen im Pflegegesetz freuen. Alle pflegebedürftigen

Mehr

Wer kann Hilfe zur Pflege beantragen?

Wer kann Hilfe zur Pflege beantragen? Hilfe zur Pflege ( 61 SGB XII) Die professionelle Pflege von alten und kranken Menschen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur als Teilabsicherung

Mehr

PFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40

PFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40 PFLEGEHILFSMITTEL Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 31 40 Pflegestufe I, II oder III 31 40 Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege

Mehr

Wohngemeinschaft: eine finanzierbare Antwort? Finanzielle Möglichkeiten der Umsetzung

Wohngemeinschaft: eine finanzierbare Antwort? Finanzielle Möglichkeiten der Umsetzung Wohngemeinschaft: eine finanzierbare Antwort? Finanzielle Möglichkeiten der Umsetzung Fachtagung der LAG FW NRW, Bochum am 04.07.2013 Übersicht 1. Wohngruppenangebote in Ostwestfalen 2. Finanzierungselemente

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 01.09.2018 Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der häuslichen Pflege Übersicht 1. Allgemeines 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit/Zuordnung

Mehr

Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen

Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Inhalt Übersicht der Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein Aufgaben der Pflegestützpunkte Sprechzeiten Allgemeines zur Pflegeversicherung Informationen zum Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

Ambulant betreute Wohngemeinschaften Schön, dass alles geregelt ist! In Kooperation mit: Ambulant betreute Wohngemeinschaften Für Menschen mit Demenz und Pflegebedarf ASG Köln Zusammen ist man weniger allein In Kooperation mit: Wohngemeinschaft

Mehr

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe

Mehr

Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0"

Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der Pflegestufe 0 1 Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0" zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarbrücken und dem Regionalverband

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen XXXXXX nachfolgend Träger genannt und derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxxxxx nachfolgend Pflegekassen genannt

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege

Die Änderungen rund um die Pflege Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.

Mehr

Pflegegeld 2017 / 2018 Pflege-Stärkungsgesetz II

Pflegegeld 2017 / 2018 Pflege-Stärkungsgesetz II PSG II Pflegegeld 18 Höhe der neuen Regelsätze Pflegegeld in 16 / 17 / 18 für Demenzpatienten und mit eingeschränkter Alltagskompetenz Alle Informationen zu den neuen Abrechnungssätzen / Regelleistungen

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Gesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14161 08.02.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes Datum

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich

Mehr

Das Strukturmodell in der Tagespflege

Das Strukturmodell in der Tagespflege Das Strukturmodell in der Tagespflege Was soll die Tagespflege leisten? Die Pflegekasse übernimmt ( ) die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung

Mehr

Ausgestaltung der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege

Ausgestaltung der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege Fachtag Eingliederungshilfe, Teilhabe und Pflege am 25.04.2018 Ausgestaltung der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege Sicht der kommunalen Träger Ulrich Allmendinger, KVJS 1 Inhalt 1. Gesetzliche

Mehr

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II Aktuelle Marktentwicklung Bundespflegestatistik: Anzahl der Pflegebedürftigen Ambulant in % Stationär in % Gesamt 1999 1.442.880 71,57

Mehr

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung Änderungen in der Pflegeversicherung Ab dem 1. Januar 2016 gelten kleinere Änderungen hinsichtlich der Pflegeleistungen. Im Zusammenhang mit der Ersatz- und Kurzzeitpflege steigt der Anspruch auf Pflegegeld

Mehr

Kostenvergleich ambulanter und stationärer Versorgung

Kostenvergleich ambulanter und stationärer Versorgung Gekürzte Auszüge der Gesamtuntersuchung Kostenvergleich ambulanter und stationärer Versorgung Untersuchung in Kooperation mit Evangelisches Johanneswerk Bielefeld e.v., Verein Alt und Jung e.v. Bielefeld

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Pflegestützpunkt Wir sind für Sie da Vorwort Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als letzte Säule der Sozialversicherung

Mehr

Finanzierung des Wohnens im Alter. Selbstbestimmtes Wohnen im Alter

Finanzierung des Wohnens im Alter. Selbstbestimmtes Wohnen im Alter Finanzierung des Wohnens im Alter Selbstbestimmtes Wohnen im Alter 13.10.2018 1 Vortrag heute Wie beurteilen die Menschen über 65 Jahren ihre wirtschaftliche Lage? Wieviel zahlen sie Miete? Ist die Wohnung

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick

Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick Leistungsansprüche Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigungen Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigungen

Mehr

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: * Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung

Mehr

Inhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze

Inhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze Inhalt / Ablauf Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts Zahlen & Fakten zur Pflege Bisherige Leistungsgrundsätze Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Exkurs: Eingeschränkte Alltagskompetenz

Mehr

Was ändert sich für Pflegebedürftige

Was ändert sich für Pflegebedürftige Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Mehr

Hessischer Städtetag. Bundesteilhabegesetz

Hessischer Städtetag. Bundesteilhabegesetz Hessischer Städtetag Bundesteilhabegesetz Trennung von existenzsichernden Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsi- cherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und Fachleistungen (Eingliederungshilfe)

Mehr

PSG II. Änderungen ab dem

PSG II. Änderungen ab dem PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,

Mehr