GESETZ ZUR ERMITTLUNG VON REGELBEDARFEN UND ZUR ÄNDERUNG DES ZWEITEN UND ZWÖLFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH

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1 Zukunftsforum Familie e.v. Markgrafenstr. 11, Berlin Telefon: 030 / , Telefax: -60 info@zukunftsforum-familie.de Stellungnahme des Zukunftsforum Familie e.v. zum Referentenentwurf für das GESETZ ZUR ERMITTLUNG VON REGELBEDARFEN UND ZUR ÄNDERUNG DES ZWEITEN UND ZWÖLFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH ( 5. OKTOBER 2010 )

2 1. Anlass Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Wohlfahrts- und Familienverbänden in der Bundesrepublik mit Schreiben vom , und vom den Referentenentwurf des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugeleitet und ihnen bis zum die Möglichkeit gegeben, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Das Zukunftsforum Familie (ZFF) nimmt hiermit diese Gelegenheit wahr. 2. Ziele der Gesetzesänderung Mit seinem Urteil (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) vom hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die derzeitige Bemessung der Hartz IV-Regelsätze für Kinder und Erwachsene verfassungswidrig ist, da sie auf keiner empirisch belastbaren Methode der Ermittlung des Existenzminimums beruht. Der Gesetzgeber ist deshalb aufgefordert, sicherzustellen, dass durch den vorliegenden Gesetzesentwurf alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen werden. Vorkehrungen getroffen werden, um auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zeitnah zu reagieren. die Bestimmung dessen, was zum gesellschaftlichen Existenzminimum gehört, im Parlament beraten und beschlossen werden muss. die Höhe der Kinderregelsätze den kindlichen Bedarf abdeckt und an kindlichen Entwicklungsphasen und Persönlichkeitserfahrungen ausgerichtet ist. - Einen zusätzlichen Bedarf sieht das oberste Gericht in einer gelingenden Bildungsteilhabe. Diese Bildungsteilhabe ist solange durch den Bund zu gewährleisten, wie die Bundesländer diesen Rechtsanspruch auf gebührenfreie Bildung noch nicht umsetzen. 3. Bewertung der angestrebten Gesetzesänderungen Die Gesetzesänderung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom ist für die deutsche Sozialpolitik ein wichtiger Meilenstein in der Frage, wie viel Geld ein Mensch zu einem menschenwürdigen Leben und einem Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe benötigt. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass eine Bestimmung des sozialrechtlichen Existenzminimums auch das steuerrechtliche Existenzminimum beeinflusst und damit darüber Auskunft gibt, wie viel einem jeden Menschen steuerfrei von seinem Einkommen belassen wird. Positiv ist hervorzuheben, dass der vorliegende Gesetzentwurf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt, die Ermittlung der Regelbedarfe durch Artikel 1 (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen. In diesem Zusammenhang werden auch zum ersten Mal die Kinderregelsätze auf eine eigene Berechnungsgrundlage gestellt. Das ZFF ist aber der Meinung, dass die Bundesregierung durch ihren vorgelegten Referentenentwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Gänze erfüllt und dass damit der Referentenentwurf dem Grundrecht auf Gewährung eines menschwürdigen Existenzminimums nicht ausreichend entspricht. Denn das, was zu einem menschenwürdigen Leben gehört und ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe bedeutet, darf nicht nur ideologisch oder an den Kosten orientiert festgesetzt werden. Deshalb sieht das ZFF in Bezug auf die Höhe und die Berechnungsgrundlage der Regelbedarfe für Erwachsene, sowie in 2

3 Bezug auf die Regelbedarfe für Kinder und deren soziokulturelle Teilhabe erneuten Regelungsbedarf. 3.1 Regelbedarfe für Erwachsene Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat der Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein demjenigen Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen, der die erforderlichen Mittel weder aus Arbeit, Einkommen noch durch Zuwendung Dritter erhalten kann. Dieser Auftrag zum Schutz der Menschwürde und Ausfüllung des sozialstaatlichen Gestaltungsspielraumes bedarf aber einer Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber. Diese Konkretisierung des Anspruchs aller existenznotwenigen Aufwendungen muss daher in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsnah bemessen werden, so verlangt es das Bundesverfassungsgericht. Werden die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nicht offen gelegt, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 in Einklang. 1 Nach Meinung des ZFF erfüllt der Gesetzesentwurf aber genau diese Vorgaben nicht. Zwar sehen wir das Statistikmodell der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) derzeit als die geeignetste Methode an, das zu ermitteln, was ein Mensch zum Leben wirklich braucht, dennoch hat der Gesetzgeber bei der tatsächlichen Bedarfsermittlung erheblich getrickst. Die Verengung der Bezugsgruppe auf die untersten 15 % der Haushalte entspricht weder der ursprünglichen Ankündigungen der Bundesregierung, noch hält der Gesetzentwurf hierfür eine Erklärung bereit. Ebenso wird nicht konsequent versucht, Zirkelschlüsse zu vermeiden. Aus den Referenzhaushalten wurden nur diejenigen herausgenommen, die ausschließliche Leistungsempfänger sind. Menschen, deren Arbeitslohn nicht zum Leben reicht und deshalb auf zusätzliche soziale Leistungen angewiesen sind, aber auch Menschen, die in verdeckter Armut leben, werden hinzugezogen, um zu ermitteln, was ein Mensch ausgibt. Hinzu kommt der Anschein auf, dass das, was wirklich zum Grundbedarf gehört, allein nach den Wertvorstellungen der Regierungskoalition entschieden wurde. Ausgabenpositionen wurden demnach willkürlich gesetzt und entziehen sich jeder empirischen Begründung. Das ist purer Hohn und entspricht nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichts. Das Ergebnis dieser Trickserei: 5 Euro mehr für erwachsene Leistungsberechtigte. Das ZFF fordert den Gesetzgeber auf, dem menschlichen Existenzminimum nicht ausschließlich ideologische Züge zu verpassen, sondern eine bedarfsgerechte und transparente Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums vorzunehmen. 3.2 Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche ( 6 RBEG) In Bezug auf die Berechnung der Kinderregelsätze sprach das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil sogar von einem völligen Ermittlungsausfall. Demnach ist das bisherige Verfahren, wonach der Regelsatz für Kinder als prozentualer Abschlag aus dem Eckregelsatz für Erwachsene abgeleitet worden ist, verfassungswidrig. Die Höhe der Kinderregelsätze muss auf einer eigenen Berechnungsgrundlage beruhen und den kindlichen Bedarf abde- 1 Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 "Regelleistung nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nichtverfassungsgemäß", II 1.b) 3

4 cken und an kindlichen Entwicklungsphasen und Persönlichkeitserfahrungen ausgerichtet sein. Zwar hat der Gesetzgeber durch 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch das Heranziehen des Referenzhaushaltstypen Familienhaushalt mit einem Kind und dessen Bedarfsermittlung, den völligen Ermittlungsausfall in Bezug auf die Ermittlung der Regelsätze von Kindern etwas geschmälert, von der eingeforderten Transparenz und Folgerichtigkeit ist jedoch wenig zu erkennen. Die Aufwendungen für Schulbedarfe, Freizeit und Kulturausgaben, Mitgliedsbeiträge etc. wurden aus den regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen herausgenommen. Zwar ist dies verfassungsrechtlich erlaubt, aber es müssen empirische nachweisbare Gründe vorgelegt werden, warum diese Positionen nicht in den Regelsatz einfließen, ansonsten beeinträchtigt dies die Bedarfsdeckung anderer Bereiche ganz erheblich. Der Verweis darauf, dass diese entwickelten Ausgabenpositionen über das neue Bildungspaket für Kinder abgerechnet werden, ist nach Meinung des ZFF nicht ausreichend, denn eine empirisch überprüfbare Herleitung der monetären Größe des Bildungspakets sucht man im Gesetzesentwurf vergebens. Ebenso verhält es sich mit dem Verteilungsschlüssel, der nur zum Teil nachvollziehbar und öffentlich ist. Hinzu kommt, dass wie bei den Erwachsenenregelsätzen die Zirkelschlüsse nicht vollkommen vermieden worden sind, Hartz IV-Aufstocker, Kinderzuschlagsbezieher, aber auch Familien, die in verdeckter Armut leben, werden ebenfalls in die Referenzhaushalte miteinbezogen. Auch werden durch 134 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch die Kinderregelsätze voraussichtlich in den nächsten Jahren nicht erhöht. Der Paritätische Gesamtverband hat bereits 2008 Berechnungen zur Höhe der Kinderregelsätze, abgeleitet aus dem Ausgabenverhalten von Familien mit Kindern und auf Basis der EVS 2003, vorgelegt. Aus diesen umfangreichen Berechnungen geht hervor, dass sich ein bedarfsgerechter Kinderregelsatz zwischen 254 und 321 Euro bewegen müsste. Die Nullrunden für Kinder sind beschämend. Gerade in einem wohlhabenden Land wie der Bundesrepublik Deutschland darf Armut kein Spielgefährte von Kindern sein. Wir fordern die Bundesregierung deshalb auf, endlich alle Verteilungsschlüssel zu veröffentlichen und die Herausnahme einzelner Ausgabenpositionen empirisch und verständlich darzulegen. Auch müssen die Daten endlich unabhängigen Wissenschaftlern/-innen zur Verfügung gestellt werden. Ohne diese Schritte sehen wir keine Verbesserung der Teilhabechancen von Kindern. 3.3 Förderung von Kindern und Jugendlichen über das Bildungs- und Teilhabepaket Neben der Vorgabe einer Ermittlung der Regelsätze am tatsächlichen Bedarf von Kindern und Jugendlichen kommt im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom vor allem dem Bildungsbedarf von Kinder und Jugendlichen ein erhebliches Gewicht zu. Aufwendungen für Schule und Freizeit, sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ihrer Klassenkameraden und Freunde, finden bisher in die Berechnung der Kinderregelsätze keinen Einzug. Der Staat ist aber verpflichtet, die Bildungsteilhabe von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Die Anerkennung des Bildungsbedarfs im sozialrechtlichen Existenzminimum ist eine längst überfällige Richtigstellung. Denn eine Anerkennung des Bildungsbedarfs im steuerrechtlichen Existenzminimum besteht bereits seit längerem. Durch den im soziokulturellen Existenzminimum festgelegten Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung (aktuell 4

5 180 Euro Euro sächliches Existenzminimum), steht Kindern, deren Eltern in den Genuss der Auszahlung des Kinderfreibetrages kommen, dieser Betrag schon zur Verfügung. Der Gesetzesentwurf sieht ergänzend zu den Regelleistungen ein Bildungspaket als Sachleistung vor. Diese Sachleistung wird größtenteils in Form von Gutscheinen ausgegeben, deren Bewilligung dem/der jeweiligen Mitarbeiter/-in im Jobcenter unterliegt. Das Bildungspaket umfasst folgende Säulen: Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Musikschulen etc.(120 Euro pro Jahr) Schulbasispaket (100 Euro, 70 Euro zu Schuljahresbeginn, 30 Euro im Laufe des Schuljahres) Zuschuss zu Schul- und Kitaausflügen (30 Euro pro Jahr) Angemessene Lernförderung (Nachhilfe) Bildung ist in unserer Gesellschaft der Schlüssel zu einer gerechten Teilhabe und einer selbstbestimmten Zukunft. Das ZFF ist deshalb der Meinung, dass die längst überfällige Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem in 28, 29, und 30 SGB II und 34, 34a SGB VIII geplanten Bildungspaket für Kinder aus folgenden Gründen vollkommen unausgereift und mangelhaft ist. Gutscheine befördern Diskriminierung und schaffen Elternautonomie ab Alle Kinder müssen die gleichen Chancen auf ein gesundes Auswachsen haben. Für diejenigen, die von klein auf mit Stigmatisierung und Ausgrenzung in Berührung kommen, ist dies nicht mehr gewährleistet. Gutschein-/Chipkartensysteme können kein diskriminierungsfreies Angebot schaffen. Kinder/Familien müssen sich durch deren Vorlage zwangsläufig immer "outen". Gutscheine/Bildungschipkarten schränken die Elternautonomie ein und unterstellen implizit, dass alle Eltern im SGB II-Bezug das Geld für ihre Kinder zweckentfremden würden. Aus unserer Sicht darf eine Minderheit von Eltern nicht zum Maßstab für alle gemacht werden. Kinder können demnach nicht "unter Ausschluss" der Eltern gefördert werden. Vielmehr muss die gesamte Familie in den Blick genommen werden. Wenn wir die Situation der Kinder verbessern wollen, müssen wir deshalb auch die Situation der Eltern durch umfassende Beratungs- und Qualifizierungsangebote, angemessene Arbeitsangebote und faire Entlohnung verbessern. Für uns besteht somit ein enger systematischer Zusammenhang zwischen den Kinderregelsätzen und der Höhe der Erwachsenenregelsätze sowie der Einführung von Mindestlöhnen. Wert des Bildungspaketes wurde nicht sachgerecht ermittelt Des Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass der Wert des Bildungspaketes vollkommen willkürlichen Setzungen entspricht. Der Gesetzesentwurf erwähnt an keiner Stelle eine Berechnungsgrundlage. Auch die Höhe des Schulbasispakets, dessen willkürliche Bedarfslage das BVerfG in seinem Urteil kritisiert hatte, wird an keiner Stelle begründet. Das ZFF geht davon aus, dass hier nicht der Bedarf von Kindern, sondern die Haushaltslage des Bundes die entscheidende Größe war. Darüber hinaus sind die festgesetzten Größen vollkommen unzureichend. Mit 10 Euro im Monat kann keine Musikschule, kein Sportverein bezahlt werden. Zusätzlich kommen die Leihgebühren für Instrumente, die Sportausrüstung, wie z.b. Fußballschuhe, dazu. Es besteht die Gefahr, dass Kinder im Hartz IV-Bezug nicht frei ihre Freizeit gestalten können, sondern auf preisgünstigere Angebote verwiesen werden, was dem Ziel der Chancengleichheit und einer gerechten Teilhabe aller Kinder vehement entgegensteht. Auch die Voraussetzung der Erreichbarkeit in den einzelnen Kommu- 5

6 nen ist nicht gegeben. Müssen Kinder z.b. einen längeren Weg in Kauf nehmen, um ihrem Hobby nachgehen zu können, gehören diese Fahrkosten nicht zu denen im Absatz 6 des 28 anerkannten Bedarfen. Zusätzlich ist die Vorstellung, dass jedes Kind ein warmes Mittagessen bekommt, zwar sehr begrüßenswert, aber tatsächlich bieten nur etwa 20 % aller Bildungseinrichtungen in Deutschland ein warmes Mittagessen an. Müssen Kinder und Jugendliche ihre Mittagsverpflegung selbst organisieren, gehen sie leer aus. Die langfristige Planung der Einführung eines Chipkartensystems ist zusätzlich mit erheblichen Kosten verbunden. Nicht nur die Anschaffung der Technologie, also die Lesegeräte an sich, sondern auch deren Wartung und die Schulung der Mitarbeiter/-innen beinhalten kaum abschätzbare Folgekosten. Finanzielle Hilfen müssen aber bei den Kitas, Ganztagsschulen und Vereinen direkt ankommen - sie dürfen keinesfalls in einem komplizierten System versickern. Denn eine folgerichtige Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sollte keinesfalls der Technologieförderung, sondern der Armutsbekämpfung dienen. Wir fordern die Bundesregierung auf, die zusätzlichen Verwaltungskosten für Gutschein-/Chipkartensysteme zu beziffern und im Gesetzesentwurf transparent zu machen. Abrechnung des Bildungspakets über die Arbeitsagentur Ob in einem individuellen Fall zusätzlicher Bedarf an Lernförderung besteht, beurteilt zwar die/der jeweilige Lehrer/-in, die Bewilligung obliegt aber dem jeweiligen "Familienlotsen" in der Arbeitsagentur. Die tatsächliche Ausgabe eines vorerst personalisierten Gutscheins ist darüber hinaus an unzählige Vorgaben gekoppelt. Ebenso verhält es sich mit Kultur und Freizeitangeboten. Die Mitarbeiter/-innen im Jobcenter müssen beurteilen, ob es darum geht, "vorübergehende Lernschwächen" zu beheben und ob es im Ort kein entsprechendes Schulangebot gibt. Sie müssen darüber befinden, welche Freizeiteinrichtungen oder Sportvereine in der Gemeinde für Hartz IV-Kinder infrage kommen. Dies alles kann keine Behörde leisten, deren eigentliche Aufgabe darin besteht, Menschen wieder in Arbeit zu bringen. Durch den Ausschluss der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort gehen auch wichtige Kontrollinstanzen verloren. Kein/e neu eingestellte/-r Mitarbeiter/-in im Jobcenter kann auf die Kompetenzen und das bisherige Wissen in Bezug auf Qualität und Kontrolle von Leistungsanbietern zurückgreifen. Zusätzlich beinhaltet dieses Vorgehen enorme Zugangshürden. Auch können dadurch nur Familien erreicht werden, die sich schon im Hartz IV-System befinden. Das Problem der verdeckten Armut bleibt so weiterhin bestehen. Die gegenwärtige Diskussion um den tatsächlichen Kreis der Leistungsberechtigten des Bildungspakets zeigt die Unausgewogenheit des Gesetzesentwurfs Über den Kreis der Leistungsberechtigten für das Bildungspaket waren Juristen/-innen und Wissenschaftler/-innen lange uneins. Nun hat es das Ministerium für Arbeit und Soziales bestätigt: Das gesamte Bildungspaket gilt nur für Kinder aus dem Hartz IV-Bezug. Allein das Schulbasispaket soll nun auch Kindern aus Familien bereit gestellt werden, die z.b. den Kinderzuschlag beziehen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet dieses Vorgehen nicht. Hier räumte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) selbst ( ) ein, dass noch Nachbesserungsbedarf bestehe und will zur Kabinettsitzung am eine neue Regelung präsentieren. Vor allem soll nun in dieser Sache das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beteiligt werden. Offenbar wurde das BMFSFJ in die gesamte Entwicklung des Bildungspaketes nicht einbezogen, obwohl es zahlreiche Schnittstellen mit dem SGB VIII gibt. Wir kritisieren dies und fordern das BMAS auf, dies umgehend nachzuholen. Das ZFF fordert eine sofortige Überprüfung der tatsächlichen Kosten einer gelingenden Bildungsteilhabe von Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus lehnen wir Gutscheinsysteme, in welcher Form auch immer, ab. Sie schränken individuelle Entschei- 6

7 dungsspielräume, die für die persönliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen von großer Bedeutung sind, enorm ein. Wir fordern, die Leistungen des Bildungspakets in den Regelsatz zu integrieren. 4. Weiterer gesetzlicher Änderungsbedarf Wir möchten ebenfalls darauf hinweisen, dass allein ein Schrauben an den Regelsätzen nicht die Ursachen des Problems der Armut bekämpft. Kinderarmut ist immer die Armut der Eltern: Armut durch Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit von Transferleistungen, aber auch Armut durch prekäre Beschäftigung und Leiharbeit. Hinzu kommt, dass vor allem Kinder, die in einem Alleinerziehendenhaushalt aufwachsen, überproportional von Armut bedroht sind. Ein Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums darf deshalb nicht losgelöst von Mindestlöhnen und erheblichen Anstrengungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf diskutiert werden. Darüber hinaus muss endlich die Infrastruktur vor Ort gestärkt und ausgebaut werden, um den besorgniserregenden Zusammenhang zwischen Bildung und sozialer Herkunft abzuschaffen. Dies kann und soll nicht über Bildungsgutscheine passieren. Eine Möglichkeit wäre, einen individuellen Rechtsanspruch auf soziokulturelle Förderung im SGB VIII zu verankern (z.b. 11). So könnte ein Teilhabegrundrecht nicht nur für Kinder im Leistungsbezug, sondern für alle Kinder gesichert werden. Darüber hinaus gibt es in den Kommunen und Ländern eine Vielzahl sehr guter Projekte und Strukturen, die eine bessere Bildungsteilhabe für Kinder und Jugendliche gewährleisten. Um diese in Regelleistungen umzuwandeln und Kindern und ihren Familien regelmäßige und verlässliche Hilfen zu gewährleisten, wird analog zum Ausbau der frühkindlichen Bildung und Betreuung, ein geänderter Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Kommunen benötigt. Um langfristig und zielgenau gegen Kinderarmut vorzugehen und Kinder und Jugendliche aus dem stigmatisierenden Bezug von Hartz IV-Leistungen herauszuholen, fordern wir die Einführung einer Kindergrundsicherung in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums (aktuell 502 Euro). Die Kindergrundsicherung würde alle bisherigen monetären Einzelleistungen, wie Kindergeld, Kinderzuschlag und Regelsätze ersetzen. Unnötige Behördengänge und langatmige Beantragungsverfahren fielen dann weg. So könnten verdeckte Armut reduziert, größere Transparenz erreicht und Bürokratiekosten reduziert werden. Unsere Kindergrundsicherung soll nicht nur das sächliche Existenzminimum beinhalten, sondern auch den Bildungs- und Teilhabebedarf von Kindern absichern. Nur für besondere kindliche Bedarfe, die sich einer Pauschalierung grundsätzlich entziehen, sollen diese Kosten auf Antrag und gegen ggf. vorzulegenden Nachweis weiterhin vom Grundsicherungsträger finanziert werden. So kann sichergestellt werden, dass das soziokulturelle Existenzminimum für alle Kinder gilt und nicht nur für diejenigen, deren Eltern Steuern zahlen können. (weitere Informationen unter Berlin, 5. Oktober

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