Brandschutz im Bestand

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1 Gerd Geburtig Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten

2 Brandschutz im Bestand

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4 Gerd Geburtig Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten 1. Auflage 2016 Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Beuth Verlag GmbH Berlin Wien Zürich

5 Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V Beuth Verlag GmbH Berlin Wien Zürich Am DIN-Platz Burggrafenstraße Berlin Telefon: Telefax: Internet: kundenservice@beuth.de 2016 Fraunhofer IRB Verlag Fraunhofer-Informationszentrum Raum und Bau IRB Nobelstraße Stuttgart Telefon: Telefax: Internet: irb@irb.fraunhofer.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts ist ohne schriftliche Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfil mungen und die Einspeicherung in elektronische Systeme. Die im Werk enthaltenen Inhalte wurden von Verfasser und Verlag sorgfältig erarbeitet und geprüft. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit des Inhalts wird gleichwohl nicht übernommen. Der Verlag haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verlages zurückzuführen sind. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. für DIN-Normen DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin. Titelbild: Gerd Geburtig Satz: B & B Fachübersetzergesellschaft mbh, Berlin Druck: COLONEL, Kraków Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier nach DIN EN ISO 9706 ISBN ISBN (E-Book) ISBN (Fraunhofer IRB Verlag)

6 Autorenporträt Autorenporträt Gerd Geburtig, Jahrgang Architekturstudium an der Hochschule für Architektur Bauwesen Weimar Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der HAB Weimar Seit 1993 Inhaber der Planungsgruppe Geburtig, Architekten & Ingenieure Gastvorlesungen an der Bauhaus-Universität; Dozent EIPOS e. V., Bauhaus Akademie Schloss Ettersburg ggmbh, Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Architekten- und Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern u. a. Fachbuchautor. Zahlreiche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften Seit 2001 Referatsleiter Fachwerk in der Wissenschaftlich-Tech nischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V. (WTA) und seit Vorsitzender der regionalen Gruppe der WTA in Deutschland Seit 2003 Mitglied im Deutschen Nationalkomitee von ICOMOS Seit 2006 Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz in Thüringen und Hessen, Brandschutzplaner Mecklenburg-Vorpommern und Sachverständiger für Energieeffizienz von Gebäuden (EIPOS Dresden) Seit 2007 Mitglied im NA AA (Arbeitsausschuss Brandschutzingenieurverfahren) beim DIN 2008 Promotion zum Dr.-Ing. Seit 2008 Prüfingenieur für Brandschutz Honorarprofessor Fachgebiet Brandschutz an der Bauhaus-Universität Weimar V

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8 Vorwort Vorwort Neben Versammlungs- dienen insbesondere auch Verkaufsstätten dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen. Zugleich beinhalten Verkaufsstätten im Allgemeinen nicht unerhebliche Brandlasten, während zugleich große Brandabschnitte verlangt werden, um das Warensortiment verlockend präsentieren zu können. Daher würde ein Brandereignis zumeist einen erheblichen Schaden nach sich ziehen, wenn nicht entsprechende brandschutztechnische Vorkehrungen getroffen würden. Deswegen existiert bereits seit dem Jahr 1931 eine Preußische Polizeiverordnung über den Bau und die Einrichtung von Warenund Geschäftshäusern. Mittlerweile gibt es eine erst vor kurzem aktualisierte Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO), die zwar nicht in allen Bundesländern eine eingeführte Sonderbauverordnung ist, aber grundlegend regelt, wie groß insbesondere die Brandabschnitte in Verkaufsstätten sein können und welche brandschutztechnischen Randbedingungen einzuhalten sind. Das betrifft u. a. die zulässigen Verkaufsflächen im Zusammenhang mit der notwendigen Ausstattung mit einer automatischen Feuerlöschanlage und die erforderlichen Feuerwiderstände der tragenden und aussteifenden Bauteile. Welche dieser Bestimmungen auch für bestehende Verkaufsstätten gelten sollen, wird auch in der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten geregelt. Nachträgliche brandschutztechnische Forderungen werden jedoch ausschließlich an den organisatorischen Brandschutz gestellt, was immer wieder die Frage nach der notwendigen Anpassung des baulichen Bestandes im Einzelfall aufwirft. Die Veränderung einer Verkaufsstätte zieht oftmals auch ein Anpassungsverlangen für diese nach sich. Dass die organisatorischen Regeln für den Betrieb einer Verkaufsstätte der vorgenannten Musterverordnung auch bei bestehenden Verkaufsstätten einzuhalten sind, wird nicht bestritten. Darüber hinaus entbrennt aber in Praxis des Öfteren eine heftige Auseinandersetzung über die konkreten Brandschutzmaßnahmen. Das Buch setzt die Reihe Brandschutz im Bestand zu speziellen Fragestellungen ausgewählter Sonderbauten fort und behandelt sowohl Verkaufsstätten, die unter den Geltungsbereich der jeweils geltenden Verkaufsstättenverordnung fallen, als auch ungeregelte Verkaufsstätten. Es werden vor dem Hintergrund angemessener Forderungen des Brandschutzes notwendige und geeignete Maßnahmen für bestehende Verkaufsstätten sowie für Erweiterungen oder Umbauten vorgestellt. VII

9 Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten In den Anhängen werden u. a. die vorgenannte erste Preußische Polizeiverordnung zum Brandschutz von Verkaufsstätten und zudem die ehemals in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Muster-Verordnungen und die aktuelle Sonderbauregelung zusammengestellt, die für die Beurteilung einer bestehenden Verkaufsstätte herangezogen werden können. Prof. Gerd Geburtig Ribnitz-Damgarten/Weimar, im September 2016 VIII

10 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Bauordnungsrechtliche Grundlagen für Verkaufsstätten Einstufung von Verkaufsstätten gemäß Landesrecht Entwicklung der Planungsgrundlagen für Verkaufsstätten Bestandsschutz und behördliches Anpassungsverlangen Laufende Veränderungen während der Nutzung Erweiterungen und Veränderungen der Brandabschnittsbildung Notwendige Anpassungen des bisherigen Brandschutzkonzeptes Besondere Aspekte des Denkmalschutzes Hinweise zur brandschutztechnischen Fachplanung für bestehende Verkaufsstätten Analyse vorliegender Risiken Größe von Brandabschnitten und Nutzungsbereichen Bewertung von Ladenstraßen Luftbrandwand Sicherheitstechnisch relevante Anlagen Anwendung von Ingenieurmethoden Organisatorischer und abwehrender Brandschutz bei bestehenden Verkaufsstätten Umgang mit Möblierungen von Ladenstraßen Anforderungen an die Barrierefreiheit Fortschreibung von Feuerwehrplänen Anforderungen an die Brandschutzordnung und das Räumungskonzept Auswirkungen auf das Brandschutzmanagement Praktische Detaillösungen Brandschutztechnische Anforderungen und Risikobeurteilung Lösungsvorschläge für typische Detailsituationen IX

11 Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten 6 Beispiel: Brandschutzkonzept für eine Erweiterung und einen Umbau Allgemeines Erweiterung eines bestehenden Marktes durch Umbau und Nutzungsänderung Checkliste für brandschutztechnische Risikoanalyse Anhänge Polizeiverordnung über den Bau und über die Einrichtung von Warenund Geschäftshäusern vom 8. Dezember 1931 einschl. Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 8. Juli Musterentwurf einer Verordnung über Waren- und Geschäftshäuser, Fassung Juli Erläuterungen zum Musterentwurf einer Verordnung über Warenund Geschäftshäuser, Fassung Juli Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern, Fassung Mai Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, Stand September Begründung der Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, Stand September Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, Stand Juli Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, Begründung der Änderungen, Stand Juli DDR-Standardentwurf TGL 10732, Bl. 1, Mai DDR-Standardentwurf TGL 10732, Bl. 2, September Anmerkungen X

12 1 Einleitung 1 Einleitung Verkaufsstätten sollen verführen und locken mit scheinbar unbegrenzten Angeboten zum Kauf. Bereits seit längerer Zeit ging dabei der Händler, oder Krämer, wie man diesen früher nannte, auf die Kunden zu und bot seine Waren an. In Abbildung 1 ist ein historischer Laden zu sehen, der als ausklappbares Element die Möglichkeit der Warenpräsentation auf demselben bot. Anpassungen an aktuelle Trends bzw. Kundenwünsche und Sortimentsumstrukturierungen bzw. Mieterwechsel bestimmen den Alltag, insbesondere in Einkaufszentren. Betroffen sind davon oft die Rettungswegkonstellationen. Aber auch Eingriffe in bestehende Brandabschnitte und saisonale Nutzungen oder Umnutzungen von Ladenstraßen gehören dazu. Dadurch entstehen auch stets brandschutztechnische Fragestellungen, die es zu lösen gilt. Die veränderten Abläufe und Strukturen sind zu überprüfen, Längen von Rettungswegen anzupassen, Rettungswege neu auszuweisen oder die anlagentechnischen Ausstattungen müssen angepasst werden. Das betrifft nicht selten Brandmeldeanlagen, Maßnahmen zur Rauchableitung oder -freihaltung und automa tische Löschanlagen gleichermaßen. Das Ganze wird in der Regel schnellstmöglich verlangt, denn der Kunde möchte sofort beliefert werden und das Internet Abbildung 1: Historischer Laden 1

13 Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten Abbildung 2: Zum Ladengeschäft umgenutztes historisches Gebäude macht keine Pause. Hinzu kommt, dass der Handel in den vergangenen Jahren nach den Expansionen auf der grünen Wiese die Innenstädte als lukrative Standorte wiederentdeckt hat. Der Betreiber einer Verkaufsstätte ist natürlich daran interessiert, die geplanten Veränderungen oder Anpassungen an die baulichen Anlagen oft während des laufenden Betriebes, deswegen zügig und möglichst ohne gesondertes Genehmigungsverfahren umzusetzen. Innerhalb der Reihe Brandschutz im Bestand widmet sich dieser Band geeigneten Maßnahmen des Brandschutzes für den Umbau und die Erweiterung von bestehenden Verkaufsstätten, unabhängig davon, ob es sich um ungeregelte oder geregelte Verkaufsstätten mit mehr als m 2 Verkaufsfläche handelt. Die historische Entwicklung der Muster-Verkaufsstättenverordnung bzw. deren Vorgänger wird dabei besonders beleuchtet, um die bauzeitlichen Vorgaben überprüfen zu können. Auch beim Umbau oder der Erweiterung einer Verkaufsstätte gilt es, frühzeitig bei der Planung zu unterscheiden, ob lediglich genehmigungsfreie Umstrukturierungen bzw. Modernisierungen anstehen oder wesentliche Veränderungen 2

14 1 Einleitung des Brandschutzes nötig sind, die eine Neubetrachtung oder zumindest ein bauordnungsrechtliches Anpassungsverlangen nach sich ziehen. Der Umbau bestehender Verkaufsstätten verlangt eine besondere Erfahrung für den Umgang mit geeigneten und sinnvollen Maßnahmen des nachträglichen Brandschutzes, insbesondere weil zumeist größere Brandabschnitte und anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen im Spiel sind. Historisch nicht selten ohne Anwendung einer Sonderbauvorschrift oder ohne spezifisches Brandschutzkonzept errichtet, werden heutzutage teilweise wesentlich höhere Anforderungen, z. B. an die Rauchableitung, an die maximal zulässigen Größen von Brandabschnitten oder an die Öffnungsbreiten von Rettungswegen gestellt, die den funktionellen Anforderungen der Betreiber von Verkaufsstätten zuwiderlaufen. Auf der anderen Seite drücken sich in der aktuellen Fassung der Muster-Verkaufsstättenverordnung [1] der ARGEBAU aus dem Jahr 2014 über die Jahre hinweg gewonnene Erkenntnisse der Brandschutzpraxis aus, die sehr wichtig sind. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass von einer möglichen Gefahr auch in einer Verkaufsstätte ähnlich einer Versammlungsstätte zugleich eine Vielzahl von Menschen betroffen sein können. Um die Verantwortung für das Leben und die Gesundheit der Kunden und des Betriebspersonals mit den notwendigen Anforderungen des Brandschutzes auch bei bestehenden baulichen Anlagen miteinander vereinbaren zu können, ist es wichtig, sich sowohl mit den jeweiligen Abläufen innerhalb einer Verkaufsstätte als auch den sich daraus ergebenden brandschutztechnischen Notwendigkeiten zu beschäftigen. Daraus ergeben sich dann häufig Fragen, wie diese: Wann muss bereits während des laufenden Betriebes angepasst werden? Welche Umnutzungen sind problemlos möglich? Wann gibt es Grenzen hinsichtlich des Brandschutzes? Welche etablierten Detaillösungen für den Umgang mit dem Bestand gibt es? Können ingenieurgemäße Verfahren zur Gefahrbeurteilung herangezogen werden, z. B. Räumungs- oder Entrauchungssimulationen für Atrien? Wann sind Überschreitungen der bisherigen Flächengrößen von Brandabschnitten denkbar? Wann lohnt sich sogar eine ganzheitliche Neubetrachtung anhand der neuen Muster-Verkaufsstättenverordnung 2014? Die an der Brandschutzplanung und -prüfung Beteiligten geben durchaus unterschiedliche Antworten auf die vorgenannten Fragestellungen. Zu beachten ist, dass sich die funktionellen Anforderungen an Verkaufsstätten während der 3

15 Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten Abbildung 3: Möbelmarkt, der im Bestand erweitert wurde. Nutzung zumeist nicht grundlegend ändern, aber beispielsweise die Wegeführungen umstrukturiert werden, die möglichen Arten der Sortimentspräsen tation erforderliche Anpassungen nach sich ziehen und vor allem die Wünsche von Betreibern hinsichtlich größerer Brandabschnitte einen Bestandsschutz in Frage stellen. Das Buch stellt dafür verhältnismäßige, erforderliche und sinnvolle Brandschutzmaßnahmen beim Umbau oder der Erweiterung bestehender Verkaufsstätten vor. Es vermittelt geeignete Angebote für das konzeptionelle Herangehen an eine entsprechende Umbau- oder Sanierungsmaßnahme, vor allem an einer Vielzahl von Beispielen für übliche Detaillösungen aus der Sicht des Brandschutzes, die erfahrungsgemäß immer wieder auftreten und zu durchaus heftigen Diskussionen führen. 4

16 2 Bauordnungsrechtliche Grundlagen für Verkaufsstätten 2 Bauordnungsrechtliche Grundlagen für Verkaufsstätten 2.1 Einstufung von Verkaufsstätten gemäß Landesrecht Für Verkaufsstätten kann in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe dieser nach derzeit gültiger Musterbauordnung [2], deren Vorschriften dazu mittlerweile in den meisten Bundesländern umgesetzt worden sind, eine bauordnungsrechtliche Einordnung sowohl als Standardgebäude als auch als Sonderbau zutreffen. Die genaue Regelung ist dabei nach wie vor Ländersache und demzufolge durchaus verschieden. Während in einigen Ländern derzeit bereits kleinere Verkaufsstätten als Sonderbauten anzusehen sind, treffen in anderen Bundesländern differenzierte Unterscheidungen zu. Eine Übersicht zur in brandschutztechnischer Hinsicht vorzunehmenden Einordnung einer Verkaufsstätte ist Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1: Bauordnungsrechtliche Einordnung von Verkaufsstätten nach den geltenden Landesbauordnungen, Stand 09/2016 Land Einordnung einer Verkaufsstätte als Sonderbau Quelle Landes verordnung Baden- Württemberg Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m 2 haben 38 (2) Nr. 2. LBO Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben Bayern Berlin Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben Art. 2 (4) Nr. 4. BayBO 2 (4) Nr. 4. BauO Bln Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben Nein 5

17 Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten Land Einordnung einer Verkaufsstätte als Sonderbau Quelle Landes verordnung Brandenburg Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben 2 (4) Nr. 4. BbgBO Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 Bremen Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben 2 (4) Nr. 4. BremLBO Nein Hamburg Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben 2 (4) Nr. 4. HBauO Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben Hessen Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als m 2 Brutto-Grundfläche haben 2 (8) Nr. 4. HBO Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben Mecklenburg- Vorpommern Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben 2 (4) Nr. 4. LBauO M-V Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben Niedersachsen Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben 2 (5) Nr. 4. NBauO Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben 6

18 2 Bauordnungsrechtliche Grundlagen für Verkaufsstätten Land Einordnung einer Verkaufsstätte als Sonderbau Quelle Landes verordnung Nordrhein- Westfalen Verkaufsstätten mit mehr als 700 m 2 Verkaufsfläche 68 (1) Satz 3 Nr. 4. BauO NRW Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben Rheinland- Pfalz Verkaufsstätten 50 (2) Nr. 2. LBauO Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben Saarland Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben 2 (4) Nr. 4. LBO Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben Sachsen Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben 2 (4) Nr. 4. SächsBO Ja (Richtlinie): Für Verkaufsstätten, bei der die Brutto-Grundflächen der Verkaufsräume und Laden straßen insgesamt mehr als m 2 betragen Sachsen- Anhalt Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben 2 (4) Nr. 4. BauO LSA Nein Schleswig- Holstein Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben 51 (2) Nr. 4. LBO Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben 7

19 Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten Land Einordnung einer Verkaufsstätte als Sonderbau Quelle Landes verordnung Thüringen Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben 2 (4) Nr. 4. ThürBO Ja: Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 Zu beachten ist dabei, dass es sich bei Verkaufsstätten wiederum abhängig von den jeweiligen Regelungen des Landesrechtes um sog. geregelte oder unge regelte Sonderbauten handeln kann. Dabei gilt im Allgemeinen, dass man beim Erstellen eines Nachweises für einen ungeregelten Sonderbau außerhalb der Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung materiell frei ist und ein entsprechend spezifisches Konzept ohne Abgleich mit einer Sonderbauvorschrift aufstellen kann. Darüber hinaus gilt auch der Grundsatz, dass für ungeregelte Sonderbauten d. h. der Tatbestand eines Sonderbaus ist zwar erfüllt, aber es existiert keine Sonderbauverordnung in dem betreffenden Bundesland (noch) nicht umgesetzte Muster-Verordnungen oder Sonderbaurichtlinien der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) zur Orientierung herangezogen werden können. [3] Verkaufsräume, die gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen keine Sonderbauten sind, können auch nicht als Räume besonderer Art oder Nutzung klassifiziert werden. Anhaltspunkte zum sachgerechten Umgang in dieser Hinsicht geben die Ausführungen der Vollzugsbekanntmachung zur Thüringer Bauordnung, wie folgt: Bei Sonderbauten i. S. d. 2 Abs. 4, die die Schwelle zur Anwendung der jeweiligen Sonderbauverordnung nicht erreichen, können Sonderbauverordnungen für die nach 51 zu treffenden Entscheidungen als Anhaltspunkt herangezogen werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Gebäude eben nicht der Sonderbauverordnung unterliegen. [4] Darüber hinaus ist bei ungeregelten Verkaufsstätten zu beachten: Da bei nicht umgesetzten Muster-Sonderbauverordnungen die Prüfung der allgemeinen Angemessenheit abweichender Lösungen bereits im Rahmen der Ausarbeitung durch die Gremien der Bauministerkonferenz erfolgt ist, ist eine erneute Auflistung und Begründung der von der ThürBO abweichenden 8

20 2 Bauordnungsrechtliche Grundlagen für Verkaufsstätten Lösungen der Muster-Sonderbauverordnung entbehrlich. Im Brandschutzkonzept sollte aber dargestellt werden, welche Muster-Sonderbauverordnung (einschließlich Stand des Musters) Grundlage der Planung ist. Die Auflistung und Begründung der vorgesehenen Erleichterungen kann sich dann auf die von der Muster-Sonderbauverordnung abweichenden Lösungen beschränken. [5] Das bedeutet zugleich, dass Erleichterungen von der jeweiligen Landebauordnung, die sich aus den Möglichkeiten des 51 MBO ergeben, nicht gesondert ausgesprochen werden müssen. Hinsichtlich des richtigen Umgangs mit diesen Erleichterungen ist zugleich zu berücksichtigen: Von den Muster-Sonderbauverordnungen abweichende Lösungen können ebenso wie von der Bauordnung abweichende Lösungen als Erleichterungen zugelassen werden. Sie stellen keine Abweichungen i. S. d. 66 dar. [6] 2.2 Entwicklung der Planungsgrundlagen für Verkaufsstätten Regelungen für das Deutsche Reich Erstmals wurde für Waren- bzw. Geschäftshäuser, in denen sich Verkaufsräume eines Geschäfts des Einzelhandels über mehr als zwei Geschosse erstrecken, ab einer Nutzfläche von m 2 im Jahr 1931 eine Preußische Polizeiverordnung über den Bau und die Einrichtung von Waren- und Geschäftshäusern herausgegeben. [7] Dem folgte zum 8. Juli 1932 ein Erlass des preußischen Minis ters für Volkswohlfahrt, mit dem bestimmte Begrifflichkeiten geklärt und Anwendungsregeln aufgestellt wurden. [8] 3 Anhang 8.1: Polizeiverordnung über den Bau und über die Einrichtung von Waren- und Geschäftshäusern vom 8. Dezember 1931 einschl. Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 8. Juli 1932 Weitere Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland Nach dem Zweiten Weltkrieg galt diese Polizeiverordnung für Verkaufsstätten in Deutschland zunächst weiter. In der Bundesrepublik Deutschland wurde für Waren- und Geschäftshäuser mit mindestens einer Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume eine Nutzfläche von mehr als m 2 haben, der vorherigen Polizeiverordnung über den Bau und die Einrichtung von Waren- und Geschäftshäusern folgend, im Jahre 1963 ein vollständig neuer Musterentwurf einer 9

21 Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten Verordnung über Waren- und Geschäftshäuser herausgegeben. Dieser wurde ab dem Jahr 1966 durch die Länder verschiedentlich auf Grundlage der jeweiligen Landesverordnung verbindlich. Besonders interessant sind die zu dem Musterentwurf veröffentlichten Erläuterungen, die vielfältig Auskunft über die Ziele der Musterverordnung geben. Insoweit sind auch diese durchaus bei der Beurteilung einer Bestandssituation bzw. zur Begründung einer Erleichterung gegenüber einer heute geltenden Sonderbauverordnung heranzuziehen. Neben dem Angleichen an die modernen funktionalen und anlagentechnischen Belange stellte diese Musterverordnung zugleich eine erhebliche Erleichterung für die Gebäude des Handels dar: Für Gebäude mit offenen zusammenhängenden Verkaufsflächen, die eine selbsttätige Feuerlöschanlage i. S. der Musterverordnung hatten, gab es nunmehr kein Begrenzungsmaß mehr, weil aus der möglichen Zahl der Geschosse mit Verkaufsräumen innerhalb der Hochhausgrenze (max. 22 m) und der zulässigen maximalen Geschossfläche von m 2 bei einem sechsgeschossigen Gebäude ein maximaler offener Raumverbund mit Verkaufsflächen von m 2 angenommen wurde, den man für vertretbar erachtete. 3 Anhang 8.2: Musterentwurf einer Verordnung über Waren- und Geschäftshäuser, Fassung Juli Anhang 8.3: Erläuterungen zum Musterentwurf einer Verordnung über Warenund Geschäftshäuser, Fassung Juli 1963 Im Mai 1977 legte die Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU daran anschließend eine neue Fassung einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern vor, die für den Bau und den Betrieb von Geschäftshäusern oder entsprechend genutzten Teilen der baulichen Anlage mit einer oder mehreren Verkaufsstätten galt, deren Verkaufsfläche eine Nutzfläche von mehr als m 2 haben, bzw. die miteinander in Verbindung stehen und deren Verkaufsräume zusammen eine Nutzfläche von mehr als m 2 haben. [9] Als Verbindung galten demnach ausdrücklich auch Rettungswege. Diese Muster- Verordnung enthielt u. a. bisher nicht formulierte Regelungen über bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen sowie eine Sonderregelung über die Zulässigkeit von Brandabschnitten bis zu m 2 für erdgeschossige Gebäude, wenn eine selbsttätige Feuerlöschanlage vorhanden war und Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes nicht bestanden. [10] Auch diese Musterverordnung wurde wiederum in den einzelnen Ländern der damaligen Bundes republik als Sonderbauordnung durch den jeweils nach Landesrecht zuständigen Minister erlassen. Nach der deutschen Wiedervereinigung erlangte diese Geschäftshausverordnung auch auf dem Gebiet der sog. Neuen Bundesländer ihre Gültigkeit und wurde damit zu einer gesamtdeutschen Verordnung 10

22 2 Bauordnungsrechtliche Grundlagen für Verkaufsstätten für den Brandschutz bei Versammlungsstätten mit mehr als m 2 Verkaufsfläche. Die meisten der Bundesländer erließen die Verordnung für den Brandschutz bei Verkaufsstätten zunächst ohne die nachträgliche Festsetzung von erforderlichen Brandschutzmaßnahmen für bestehende bauliche Anlagen. Erst mit der Fassung der Muster-Geschäftshausverordnung des Jahres 1977 erfolgte mit dem 36 das Festsetzen der Anwendung der Betriebs- und Prüfvorschriften der Verordnung auch für bestehende Verkaufsstätten. [11] Auf bauliche oder anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen selbst bezog sich dieses erste ausdrücklich bauordnungsrechtliche Anpassungsverlangen jedoch nicht. 3 Anhang 8.4: Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern, Fassung Mai 1977 Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde zunächst zum November 1993 durch die Bauministerkonferenz eine fortgeschriebene Muster-Verordnung auf der Grundlage der im Jahre 1981 maßgeblich geänderten Musterbauordnung veröffentlicht, die jedoch wegen verschiedener Diskussionen nicht ins Landesrecht überführt wurde. Deswegen erfolgte eine nochmalige grundlegende Überarbeitung, insbesondere hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an Ladenstraßen. Die im September 1995 veröffentlichte Musterverordnung wurde unter der Bezeichnung Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten [12] herausgegeben. Hinsichtlich des vormals klassischen Warenhauses war vordergründig ein Ziel dieser Muster-Verordnung die Beschreibung von Anforderungen an die zu dieser Zeit immer häufiger entstehenden Verkaufsstätten, die ggf. aus einer Vielzahl von Einzelhandels- bzw. Restaurationsbetrieben unterschiedlicher Größen entstehen, welche über Ladenstraßen miteinander verbunden sind. Zugleich wurde u. a. die mittlerweile unrealistische brandschutztechnische Trennung der einzelnen Einheiten gegenüber den Ladenstraßen aufgegeben. Der Tatsache, dass diese Ladenstraßen auch immer häufiger für den Verkauf von Waren genutzt werden, wurde entsprochen und entsprechende Anforderungen formuliert. Zudem wurde die nach der Muster- Geschäftshausverordnung des Jahres 1977 zulässige Ausnahme regelung für eingeschossige Warenhäuser mit automatischen Feuerlöschanlagen bis zu einer zulässigen Brandabschnittsgröße von m 2 wieder aufgegeben, weil diese Größe nach Auffassung der ARGEBAU nicht mehr beherrschbar und deswegen interessanterweise vorwiegend auch aus Umweltschutzgründen nicht mehr zu vertreten war. [13] 3 Anhang 8.5: Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, Stand September

23 Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten 3 Anhang 8.6: Begründung der Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, Stand September 1995 Letztmalig fand die Muster-Verkaufsstättenverordnung ihre umfassende Anpassung im Jahr Die wesentlichen Änderungen betreffen in dieser, neben den notwendigen Anpassungen an die Fortschreibung der Musterbauordnung, die Regelungen zur Barrierefreiheit, das notwendige Aufstellen von Räumungskonzepten für größere Verkaufsstätten und die erforderlichen Maßnahmen zur Rauchableitung für die wirksamen Löscharbeiten der Feuerwehr. 3 Anhang 8.7: Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, Stand Juli Anhang 8.8: Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, Begründung der Änderungen, Stand Juli 2014 In der für das Frühjahr 2017 vorgesehenen Umsetzung der neuen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in das Länderrecht der Bundesländer ist es zu erwarten, dass die Sonderbauvorschrift in den Abschnitt Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und technische Anforderungen an Bauteile gem. 85a Abs. 2 MBO dieser Verwaltungsvorschrift aufgenommen wird. [14] Weil die Einführung und der Umgang mit dieser dann als Technische Baubestimmung eingeführten Sonderbauverordnung was gegenüber dem bisherigen Umgang mit dieser eine gravierende Änderung darstellt wie bisher nach Länderrecht zu erfolgen hat, ist dieses entsprechend mit zu beachten. Gegenwärtig ist es geplant, dass Abweichungen von dieser technischen Baubestimmung jedoch nicht nach dem neuen 85a (1) Satz 1 MBO möglich, sondern weiterhin als Erleichterungen nach 51 MBO zu behandeln sind. Vorschriften in der DDR Zunächst galten ab 1958 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) auch für Bauten des Handels und der Versorgung die Regelungen der Deutschen Bauordnung (DBO) [15] vom 02. Oktober Demnach waren die Bestimmungen dieser Bauordnung ab ihrem Inkrafttreten ausdrücklich bei allen Baumaßnahmen einzuhalten. [16] Nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zählten auch Bauten für Handel und Versorgung zu den baulichen Anlagen i. S. der DBO, für die sie umfassend mit galt. [17] Es konnten darüber hinaus aber ergänzende bauaufsichtliche Vorschriften erlassen werden. Die Deutsche Bauordnung wiederum wurde danach durch die fortschreitende Standardisierung in der DDR in den 1960er Jahren abgelöst, für die beim Bausektor die Koordinierungsstelle für Standardisierung im Ministerium für Bauwesen verantwortlich 12

24 2 Bauordnungsrechtliche Grundlagen für Verkaufsstätten zeichnete. [18] Ab 1964 trat an die Stelle der entsprechenden Regelungen des Brandschutzes im Teil III der Deutschen Bauordnung der von vornherein ganzheitlich angelegte DDR-Standard TGL Bautechnischer Brandschutz mit insgesamt 13 Blättern, der unter anderem für sog. Gesellschaftsbauten galt. [19] Dem folgte ab 1970 der TGL Standard Verkaufsstätten/Verkaufsstellen (TGL 10732), der nunmehr alle verbindlichen Regelungen für diese enthielt. [20] Sprachlich wurde in den DDR-Standards dabei seit 1970 zwischen Verkaufsstellen, die eine Verkaufsraumfläche bis m 2 Verkaufsfläche haben konnten, und Verkaufsstätten, die mehr als m 2 Verkaufsraumfläche hatten, unterschieden. Interessant ist die Erläuterung zum 1970 neu geschaffenen Standard zu den Verkaufsstellen : Für die nächsten Jahre wird es erforderlich sein, viele Verkaufsstellen bis m 2 Verkaufsraumfläche zu errichten. Um den werktätigen Frauen den Einkauf zu erleichtern und dabei die für den Einkauf notwendige Zeit auf ein Minimum einzuschränken, sollen derartige Verkaufsstellen vorwiegend innerhalb der Wohngebiete errichtet werden. Das Bestreben, auch beim Einzelhandel eine größtmögliche Arbeitsproduktivität zu erreichen, führt zur immer weiteren Verbreitung des Selbstbedienungssystems, bei dem eine große Warenmenge und -auswahl dem Kunden zugänglich ausgelegt ist. [21] In der Deutschen Bauordnung aus dem Jahre 1958 wurden die besonderen Regeln für Bauten, die Zwecken der Kultur, der Wissenschaft und der Parteien als in der Bauordnung sog. Bauten der Gesellschaft dienten und in etwa mit den heutigen Begriffen der Versammlungsräume bzw. -stätten zu vergleichen sind, in jeweiligen Paragrafen des Teils III. Allgemeine bautechnische Bestimmungen mit geregelt. Eine Aufnahme von Bauten des Handels und der Versorgung bzw. Verkaufsstätten in den Teil IV. Bautechnische Bestimmungen für Räume und besondere Bauwerke wurde dagegen nicht vorgenommen. Hinsichtlich der nur kurzzeitig geltenden Regelungen der DBO wird deswegen auf den Band Brandschutz im Bestand Versammlungsstätten [22] verwiesen. Mit dem TGL-Standard ist erstmals eine eigenständige Regelung auch zu den brandschutztechnischen Anforderungen an Verkaufsstätten in der DDR festzustellen. Dieser zwei Blätter umfassende Standard erschien zum Mai 1972 bzw. September [23] Es wurden damit umfassend die Anforderungen an neu zu errichtende Verkaufsstätten formuliert. In entsprechenden Blättern des Standards wurden die bautechnischen und brandschutztechnischen Forderungen an Verkaufsstätten, geordnet nach solchen mit bis zu bzw. über m 2 Verkaufsraumfläche, angeführt. 13

25 Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten In den Anhängen 8.9 und 8.10 werden die Blätter 1 und 2 der TGL abgedruckt, die eine Grundlage für das Beurteilen einer Verkaufsstätte der betreffenden Errichtungszeit darstellen können. 3 Anhang 8.9: DDR-Standardentwurf TGL 10732, Bl. 1, Mai Anhang 8.10: DDR-Standardentwurf TGL 10732, Bl. 2, September Bestandsschutz und behördliches Anpassungsverlangen Neben den allgemeinen Schutzzielen des Brandschutzes im 14 der Musterbauordnung (MBO) demnach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten [sind], dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. [24] ist bei Verkaufsstätten zu beachten, dass sich in diesen oftmals eine größere Anzahl von ortsunkundigen Personen aufhält und große Brandlasten, im Einzelfall sogar leicht entzündliche Waren, wie Silvesterfeuerwerk, anzutreffen sind. Trotzdem kann man auf der Grundlage des 67 MBO, der ausdrücklich Abweichungen von bauaufsichtlichen Belangen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulässt, auch beim Bauen in bestehenden Verkaufsstätten unter Würdigung der öffentlich-rechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen abweichende Tatbestände akzeptieren, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, insbesondere mit den Anforderungen des 3 Abs. 1 vereinbar sind. [25] Damit besteht durchaus ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf das Zulassen einer Abweichung bei einem gleichwertigen Erreichen der Schutzziele. Diese Rege lung ist für das Bauen im Bestand generell von außerordentlicher Bedeutung, weil damit das grundlegende Erreichen der jeweiligen Schutzziele unter Beachtung eines individuellen Brandschutzkonzeptes vordergründig ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allgemeingültige Klausel zu bestehenden baulichen Anlagen in der Berliner Bauordnung (BauO Bln) wie folgt allgemein gilt: 14

26 2 Bauordnungsrechtliche Grundlagen für Verkaufsstätten Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sind, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genügen, mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. [26] Damit ist geregelt, dass hinsichtlich des Brandschutzes bei Bestandsgebäuden der ordnungsgemäße Zustand gemäß bauzeitlichen Vorschriften anstelle des vollständigen Anpassens an heutige Vorschriften vordergründig ist, es sei denn, dass Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen, was im bauordnungsrechtlichen Sinne einer konkreten Gefahr entspricht. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahre 2008 verlangt sogar von einer Bauaufsichtsbehörde, im Rahmen der Ermessensentscheidung über ein bauordnungsrechtliches Einschreiten, dass diese auf Grundlage des 67 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern gleichbedeutend mit dem 67 der Musterbauordnung auch ohne gesonderten Antrag auf Abweichung zu prüfen habe, ob die Erreichung des jeweiligen Schutzziels, für den die Vorschrift nur einen Weg von mehreren möglichen Wegen weist, auf andere, für den Betroffenen mildere Weise zu erreichen ist. [27] Zu beachten ist dabei, dass dieses Urteil im Zusammenhang mit einem geregelten Sonderbau (hier einer Beherbergungsstätte) gefällt wurde und aus der Sicht des Autors somit auch durchaus auf Sonderbauten wie eine Verkaufsstätte zu übertragen ist. Da in einer Verkaufsstätte häufig mit einer größeren Anzahl von Personen in einem Gebäude, zumindest jedoch mit einer größeren Personendichte als im Allgemeinen üblich, zu rechnen ist, sind die konkreten Schutzziele auf der Grundlage der 3 (1) und 14 MBO besonders zu würdigen. [28] Zusätzlich entstehen allerdings auch Anforderungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung einer Verkaufsstätte ergeben können. Vor allem ist eine deutliche Kenntlichmachung der vorhandenen Rettungswege und die Einhaltung vorgeschriebener maximaler Lauflängen für Kunden und Personal vonnöten, damit eine kurzfristige Evakuierung eines gefährdeten Bereiches zu gewährleisten ist. Deswegen sind die lichten Breiten der vorhandenen Öffnungen sowie die Öffnungsverschlüsse zu überprüfen, die für die Räumung eines Brandabschnittes oder des gesamten Gebäudes benötigt werden. Dem Erreichen der brandschutztechnischen Schutzziele bei einer Verkaufsstätte dienen zudem vor allem die ausreichende Breite von Rettungswegen, eine geeignete und vor allem wahrnehmbare Rettungswegausweisung, eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung, die Rauchfreihaltung besonderer Rettungswege wie z. B. über Atrien und wirksame organisatorische Festlegungen. 15

27 Brandschutz im Bestand Verkaufsstätten 2.4 Laufende Veränderungen während der Nutzung Besonders schwierig gestaltet sich der Umgang des Brandschutzes mit bestehenden Verkaufsstätten dahingehend, dass beispielsweise durch Aktualisierungen des Angebotssortiments, aktuelle Trends sowie sich kurzfristig ändernde Kundenwünsche verschiedentlich Anpassungen der Größe oder der Struktur einer Verkaufsfläche notwendig werden. Von solchen Änderungen sind dann regelmäßig der zu ändernde Rettungswegverlauf oder die Veränderung von Größen bestehender Brandabschnitte betroffen, welche eine Genehmigungsfrage trotz des gegebenen Bestandsschutzes erneut aufwerfen. Eine wesentliche Änderung, mit der ein bauordnungsrechtliches Anpassungsverlangen begründet werden kann, ist eine Nutzungsänderung, die sich bereits aus einer Erhöhung der zulässigen Größe von Brandabschnitten einer Verkaufsstätte ergeben kann. Häufig wird an dieser Stelle eine heftige Auseinandersetzung um die korrekte Bemessung der maximal zulässigen Flächengrößen bzw. der abzutrennenden Lagerflächen gemäß der jeweils geltenden Verkaufsstättenverordnung eines Bundeslandes geführt. Während bei der Errichtung einer neuen Verkaufsstätte zunächst die Flächengrößen nach 6 der Muster-Verordnung zu bemessen sind, trifft das für bestehende Objekte dieser Art nicht automatisch zu. Zur Ermittlung der zulässigen Flächen kann die jeweils zur Errichtungszeit geltende Verordnung herangezogen werden, nach der mitunter größere Flächen zulässig waren. Sollte dies nicht der Fall sein, ist nicht zwangsläufig eine Verkleinerung vorzunehmen, doch kann die Nachrüstung einer automatischen Feuerlöschanlage durchaus ein probates Mittel sein. Ein Nachrüsten brandschutztechnischer Maßnahmen ist i. d. R., wenn eine von der bisherigen Genehmigungslage abweichende umfangreichere Nutzung einer Verkaufsstätte festgestellt wird, die berechtigte Folge. Wie umfangreich sich dieses jedoch gestalten muss, ist mit der genehmigenden bzw. das Brandschutzkonzept prüfenden Stelle (z. B. ein Prüfingenieur oder eine Prüfingenieurin für Brandschutz nach Landesrecht) im Vorhinein abzustimmen und sollte in einem schlüssigen Brandschutzkonzept dargelegt werden. 2.5 Erweiterungen und Veränderungen der Brandabschnittsbildung Oftmals werfen bereits ein kleinerer Umbau, eine Sortimentsänderung bzw. eine flächenmäßig geringe Erweiterung die Frage auf, inwieweit eine bestehende Verkaufsstätte wegen der aktuellen Ansprüche an einen Neubau anzugleichen sei, bis diese vollständig den aktuellen Regelungen des Brandschutzes 16

28 2 Bauordnungsrechtliche Grundlagen für Verkaufsstätten entspricht. Insbesondere betrifft das die Ausbildung von Brandabschnitten, die nachträgliche Forderung nach einer automatischen Feuerlöschanlage oder die Änderung der Struktur von im Bestand vorhandenen Rettungswegen. Obwohl diese Bemühungen hinsichtlich eines weitestmöglich gefahrfreien Betriebes und der damit einhergehenden Schadensverhütung auch bei einer Verkaufsstätte insbesondere zu befürworten sind, muss zugleich bedacht werden, dass ein Anpassungsverlangen in den meisten Fällen juristisch nicht ohne Weiteres zu vertreten ist und im Einzelfall die gebotene Wirtschaftlichkeit sprengt. Deswegen ist auch bei bestehenden Verkaufsstätten der gesetzlich vorgeschriebene Mindestschutz unter Beachtung des gegebenen Bestandsschutzes ein wesentlicher Maßstab. Zumindest dann, wenn von den geplanten Veränderungen eine Vergrößerung der bisherigen Brandabschnittsbildung betroffen ist, muss damit gerechnet werden, dass ein bestehendes Brandschutzkonzept anzupassen ist. Insbesondere gilt es für den Fall, wenn durch die vorgesehenen Erweiterungen die Flächenvorgaben der geltenden Vorschriften überschritten werden sollen. Dabei gelten dann für geregelte Verkaufsstätten die Vorgaben der heute geltenden Verkaufsstättenverordnung bzw. für ungeregelte Verkaufsstätten die grundsätzlichen Anforderungen der Landesbauordnung und damit i. Allg. die maximale Flächenvorgabe von m 2, mit der man sich auseinanderzusetzen hat. In Abbildung 4 ist eine solche ungeregelte Verkaufsstätte zu sehen (Diskountmarkt), deren Erweiterung das Aufstellen eines neuen Brandschutzkonzeptes nach sich zog. Abbildung 4: Erweiterung einer ungeregelten Verkaufsfläche um drei Achsen 17

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