Steueränderungen 2018: Diese Neuerungen sollten Steuerzahler kennen
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- Maya Brauer
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1 Steueränderungen 2018: Diese Neuerungen sollten Steuerzahler kennen 18. Dezember 2017 Kein anderes Rechtsgebiet ist auch nur annähernd so im Fluss wie das Steuerrecht. Unabhängig von größeren oder kleineren Steuerreformen und regelmäßigen Jahressteuergesetzen kommt es immer öfters auch während des Jahres zu Änderungen bei den steuerrechtlichen Vorschriften. Außer den gesetzlichen Änderungen müssen Steuerzahler auch die laufenden Änderungen in der Rechtsanwendung durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung auf dem Schirm haben. Denn nur wer die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht kennt, kann auch Steuern sparen. Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für den Steuerzahler in 2018 Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld Sofortabschreibung: GWG-Grenze steigt auf 800 Aufzeichnungspflicht bei Sofortabschreibung: Wertgrenze steigt permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Steuerklasse VI Steuerfreie Privatnutzung des Dienstwagens möglich Bessere betriebliche Altersvorsorge durch Betriebsrentenstärkungsgesetz Fondsbesteuerung ändert sich radikal Abgabefristen für Steuererklärungen verlängern sich Strengere Regeln beim Verspätungszuschlag Belegvorhaltepflicht ersetzt Belegvorlagepflicht Einzelhändlern drohen unangekündigte Kassen-Nachschauen E-Vergabe für öffentliche Ausschreibungen Frisch verheiratete und verpartnerte Paare kommen in Steuerklasse IV
2 Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld Wie schon in den vergangenen Jahren passt der Gesetzgeber auch 2018 den Grundfreibetrag ( 32a EStG) dem Existenzminimum an. Der Grundfreibetrag steigt von auf Bis zu diesem Betrag ist Einkommen steuerfrei. Demensprechend profitiert jeder Steuerzahler von der Erhöhung. Auch der Kinderfreibetrag ( 32 EStG) wird um 72 erhöht. Grundfreibetrag Im Rahmen der Zusammenveranlagung verdoppelt sich 2018 der Grundfreibetrag bei einem Ehepaar auf Kinderfreibetrag Auch das Kindergeld wird 2018 um weitere 2 pro Kind und Monat angehoben. Mit Wirkung ab dem kann ein Kindergeldantrag nur noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden. Bislang war dies innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährung möglich. Mit dieser Verschärfung will der Gesetzgeber Anreize für ein betrügerisches Verhalten reduzieren, 66 Abs. 3 EStG, 6 Abs. 3 BKKG (Bundeskindergeldgesetz). Auch der Unterhaltshöchstbetrag ( 33a EStG) wird entsprechend dem Grundfreibetrag ab dem auf angehoben.
3 Unterhaltshöchstbetrag Sofortabschreibung: GWG-Grenze steigt auf 800 Sehr erfreulich, sowohl für selbstständige als auch nichtselbstständige Steuerzahler, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die bisherige Wertgrenze für eine Sofortabschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 410 auf 800 zu erhöhen. Dies heißt im Klartext, dass Arbeitnehmer ab 2018 Arbeitsmittel bis zur neuen Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Höhe von 800 sofort bei der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen können ( 6 Abs. 2, 2a EStG). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von 150 auf 250 angehoben. Die Anpassungen gelten jeweils für nach dem getätigte Anschaffungen. Praxistipp Wer mit dem Gedanken spielt, sich noch vor dem Jahreswechsel Arbeitsmittel wie z. B. Büromöbel, PC, Laptop, Smartphone oder Tablet anzuschaffen, sollte mit dieser Investition noch warten. Denn Anschaffungen in 2018 bis zu einem Preis von 952 (inklusive Mehr wertsteuer) können Steuerzahler in ihrer nächsten Steuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend machen. Zum Vergleich: Für den Veranlagungszeitraum 2017 ist dies nur bis zu einem Betrag von 487,90 (inklusive Mehrwertsteuer) möglich. Aufzeichnungspflicht bei Sofortabschreibung: Wertgrenze steigt von 150 auf 250 Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung nach 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen wird und deren Wert 250 (bislang 150 ) übersteigt, gelten gemäß 6 Abs. 2 Satz 4 EStG besondere Aufzeichnungspflichten. Der Gesetzgeber fordert ab 2018, dass solche Güter unter Angabe des Tages ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage oder der Eröffnung des Betriebes und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Sind die geforderten Angaben
4 bereits aus der Buchführung ersichtlich, ist ein solches Verzeichnis jedoch überflüssig. Gesetzgeber nickt permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Steuerklasse VI ab Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI können die Arbeitgeber ab 2018 einen sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und bei der Steuerklasse VI kein Freibetrag zu berücksichtigen ist, 39b Abs. 2 Satz 13 bis 16 EStG. Diese Gesetzesänderung entspricht inhaltlich der bisher gültigen Verwaltungsregelung. Steuerfreie Privatnutzung des Dienstwagens möglich Gute Nachrichten für alle Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen besitzen und diesen auch privat nutzen: Sofern das Fahrzeug aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung dem Mitarbeiter zuzurechnen ist, muss der Anteil der Privatnutzung eines geleasten Dienstwagens weder über die 1-%-Regelung noch über die Fahrtenbuchmethode (lohn-)versteuert werden. Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers trägt. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer ein in Raten zu zahlendes Entgelt für das Fahrzeug entrichtet. Darüber hinaus muss er allein die Gefahr für Sachmängel und den Verlust des Fahrzeuges tragen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die Privatnutzung aufgrund einer arbeitsrechtlichen Basis immer dann versteuert werden, wenn der Anspruch von den Parteien im Zuge einer Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wurde, der Arbeitnehmer also unter Änderung seines Arbeitsvertrages auf einen Teil seines Barlohns gegen Fahrzeuggestellung verzichtet, oder der Anspruch ein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist, dies also zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, oder die Dienstwagengewährung mit einer Beförderung des Arbeitnehmers einhergeht. Merken Sie sich Folgendes: Für den Fall, dass der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, entfällt die Besteuerung des Privatnutzungsvorteils. Ein etwaiger Vorteil aus der Inanspruchnahme verbilligter Leasingkonditionen, die der Arbeitgeber erhält und an den Arbeitnehmer weitergibt, muss Letzterer jedoch als gewöhnlichen Rabatt versteuern.
5 Bessere betriebliche Altersvorsorge durch Betriebsrentenstärkungsgesetz Der Gesetzgeber will mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz die betriebliche Altersvorsorge verbessern. Das Gesetz sieht u. a. folgende Maßnahmen vor: Einheitliche Steuerfreibeträge Bislang konnten Arbeitnehmer bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung einbezahlen. Darüber hinaus waren bei Verträgen, die nach dem abgeschlossen wurden, steuerfrei gestellt. Ab 2018 können Arbeitnehmer gemäß 3 Nr. 63 EStG einheitlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge stecken. Der steuerfreie Betrag von entfällt. Steuerzahler sollten beachten, dass es hinsichtlich der Sozialversicherungsfreiheit bei der alten 4- %-Grenze bleibt. D. h., steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung sind nicht automatisch auch in vollem Umfang von der Sozialversicherung befreit. Lohnsteuerersparnis bei Beschäftigten Wer brutto im Monat oder weniger verdient, dem fällt es schwer, eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen. Um diese Geringverdiener zu unterstützen und ihnen beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu helfen, sieht der Gesetzgeber im Betriebsrentenstärkungsgesetz Steuererleichterungen für Unternehmen vor, die für diese Beschäftigten 240 bis 480 jährlich in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Der Förderbetrag in Höhe von 30 % der genannten Beiträge bewegt sich zwischen 72 und 144 pro Kalenderjahr. Der Arbeitgeber wird für seine zusätzlichen Beiträge in die externen Durchführungswege gezielt gefördert, indem er den Betrag in der Lohnsteueranmeldung absetzen kann, 100 EStG. Höhere Grundzulage bei Riester-Rente Die Grundzulage bei der Riester-Rente erhöht sich von 154 auf 175, 84 Satz 1 EStG. Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug von Riester-Berechtigten bleibt mit unverändert. Fondsbesteuerung ändert sich radikal: Das müssen Anleger wissen Für Anleger bringt das neue Jahr in steuerrechtlicher Hinsicht eine wesentliche Änderung mit sich: Ab dem gilt gemäß dem neuen Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) für Investmentfonds ein Körperschaftssteuersatz in Höhe von 15 Prozent. Bislang waren die Investmentfonds steuerfrei. Nur der Anleger musste seine Erträge versteuern (sogenanntes Transparenzprinzip). Mit der neuen Regelung werden sowohl die Anlegerebene als auch die Fondsebene besteuert (sogenanntes Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass die Fonds weniger ausschütten, weil sie vorab 15 Prozent Körperschaftssteuer für alle inländischen Dividenden und alle inländischen Immobilienerträge abführen müssen.
6 Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen sind dann beim Anleger teilweise (abhängig von der Art des Fonds) freigestellt. Der Rest unterliegt der Abgeltungssteuer. Bei Immobilienfonds bleiben zwischen 60 Prozent (bei inländischen Immobilienfonds) und 80 Prozent (bei ausländischen Immobilienfonds) der Erträge steuerfrei, bei Aktienfonds sind es 30 Prozent. Bei sogenannten Mischfonds kommt es auf die Höhe der Aktienquote an. Sofern der Fonds mindestens 25 Prozent des Vermögens in Aktien investiert, sind 15 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Abgabefristen für Steuererklärungen verlängern sich Ab 2018 gelten gemäß 149 AO neue Abgabefristen für Steuererklärungen: Danach müssen Steuererklärungen erst bis zum des Folgejahres (z. B. Steuererklärung 2018 bis zum ) beim Finanzamt eingehen. Wer einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt, hat künftig bis zum 28/ des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben (z. B. Steuererklärung 2018 bis zum 28./ ). Ausnahmsweise kann das Finanzamt eine Steuererklärung bereits vor der für beratene Steuerzahler geltenden Frist anfordern. In einem solchen Ausnahmefall bleibt den betroffenen Steuerzahlern und ihren Steuerberatern aber mindestens vier Monate Zeit, um die entsprechende Steuererklärung zu erstellen. Das Finanzamt darf frühestens für den des Folgejahres (also im Rahmen der normalen Frist) eine Steuererklärung vorzeitig anfordern. Strengere Regeln beim Verspätungszuschlag Nicht nur bei den Abgabefristen gibt es 2018 Neuerungen, auch beim Verspätungszuschlag hat sich etwas getan. Zwar entscheidet im Falle einer verspätet eingereichten Steuererklärung nach wie vor ausschließlich der Sachbearbeiter im Finanzamt darüber, ob der säumige Steuerzahler einen Verspätungszuschlag zu zahlen hat oder nicht. Allerdings ändert sich die Entscheidungsgrundlage: Ab 2018 kommt es nur noch auf den Umstand der verspätet abgegebenen Steuererklärung an. Mit anderen Worten droht auch dann ein Verspätungszuschlag, wenn die Steuer 0 beträgt (sogenannte Nullfestsetzung) oder der Steuerzahler sogar Anspruch auf eine Rückerstattung hat. Allzu große Sorgen müssen sich erstmalig säumige Steuerzahler jedoch nicht machen. Die Finanzämter drücken bei der erstmaligen Verspätung in aller Regel ein Auge zu außer, es steht eine umfangreiche Steuernachzahlung an.
7 Der Verspätungszuschlag bei Jahressteuererklärungen beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 pro Monat. Belegvorhaltepflicht ersetzt Belegvorlagepflicht Ab 2018 müssen Steuerzahler ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt hat jedoch die Möglichkeit, entsprechende Belege bei Bedarf anzufordern. Aus der bisher gültigen Belegvorlagepflicht wird also eine Belegvorhaltepflicht. Praxistipp Steuerzahlern steht es selbstredend frei, dem Finanzamt mit der Steuererklärung auch die entsprechenden Belege zu übersenden. Ein solches Vorgehen kann z. B. für Steuerzahler sinnvoll sein, die ungewöhnliche bzw. ungewöhnlich hohe abzugsfähige Kosten geltend machen können, sodass eine Nachfrage des Finanzamts zu erwarten ist. In einem solchen Fall beschleunigt ein Beifügen der Belege das Verfahren und die etwaige Steuererstattung. Einzelhändlern drohen unangekündigte Kassen-Nachschauen Einzelhändler und Dienstleister aufgepasst: 146b AO (Abgabenordnung) ermöglicht den Finanzbehörden ab dem eine unangekündigte Kassen-Nachschau, bei der die Prüfer Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe ohne vorherige Anmeldung während der üblichen Geschäftsund Arbeitszeit prüfen können. Neben computergestützten Kassensystemen werden auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft. In formeller Hinsicht handelt es sich bei einer Kassen-Nachschau nicht um eine Außenprüfung im Sinne des 193 AO. Werden aber Mängel festgestellt, kann das Finanzamt ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen. Praxistipp Auf der sicheren Seite ist, wer bereits auf ein zertifiziertes Kassensystem umgestiegen ist, das den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und den GoBD gerecht wird. GoDB steht für Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Danach sind Buchungen und sonstige erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet festzuhalten. Hierfür müssen alle steuerlich relevanten Geschäftsvorfälle und die mit dem Kassengerät elektronisch erzeugten Rechnungen in elektronischer Form in einem auswertbaren Format aufbewahrt werden.
8 Ab Oktober 2018 kommt die E-Vergabe für öffentliche Ausschreibungen Insbesondere kleine Betriebe können sich ab Oktober 2018 darüber freuen, dass dann bei europaweiten Vergaben eine elektronische Vergabe Pflicht wird. Dies bedeutet konkret, dass Interessenbekundungen, Angebote, Teilnahmeanträge und grundsätzlich auch Interessensbestätigungen nur noch in elektronischer Form entgegengenommen bzw. im Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Auch kleinere Unternehmen Betriebe können sich für Aufträge von Bund, Ländern und Kommunen bewerben. Frisch verheiratete und verpartnerte Paare kommen in Steuerklasse IV Ab dem werden alle Ehepaare und verpartnerte Paare nach der Hochzeit automatisch in die Steuerklassenkombination IV/IV eingruppiert. Das gilt unabhängig davon, ob beide Partner erwerbstätig sind oder nicht. Vor diesem Hintergrund sollten alle frisch vermählten bzw. verpartnerten Paare überprüfen, welche Steuerklassenkombination für sie die jeweils günstigste ist. Grundsätzlich können erwerbstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, zwischen drei Steuerklassenkombinationen wählen: Kombination IV/IV Kombination III/V Kombination IV/IV mit Faktor - alle Rechte vorbehalten
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