Digitalisierung: Vom Hype-Thema zum Fundament der Zukunft
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- Fritzi Hafner
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1 Digitalisierung: Vom Hype-Thema zum Fundament der Zukunft Symposium des Verbändeforums EDV Dr. Robert Mayr Vorstandsvorsitzender DATEV eg DATEV eg
2 INHALTSFOLIE Lorem ipsum dolor sit amet DIGITALISIERUNG: NUR EIN HYPE-THEMA? Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 2
3 DIE Digitalisierung DIGITALE KANZLEI Herausforderungen Wie Digitalisierung unseren und Chancen Alltag verändert Neue Lösung des Internetgiganten Amazon Kein Warten an der Kasse, kein Tüten schleppen Mit wenigen Klicks frische Lebensmittel nach Hause bekommen Quelle: Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 3
4 DIE Digitalisierung DIGITALE KANZLEI Herausforderungen Wie Digitalisierung unseren und Chancen Alltag verändert Arztbesuch auf Knopfdruck beim NetDoktor Team aus Fachärzten und Journalisten hinter Online-Medizinportal Symptom-Checker: via Fragenkatalog zur Diagnose Aufrufe pro Monat Mit unserem wichtigsten Gut, der Gesundheit, also zukünftig zum Online-Arzt? Quelle: Maksim Kabakou / Fotolia Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 4
5 INHALTSFOLIE Lorem ipsum dolor sit amet DIGITALISIERUNG IN ALLEN BRANCHEN Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 5
6 INHALTSFOLIE Lorem ipsum dolor sit amet WIE SIEHT ES IN DER STEUERKANZLEI AUS? Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 6
7 Branchenmonitor Gute Ausgangsposition für den Berufsstand Branchenbarometer spiegelt allgemeine Stimmung und Erwartungen der Steuerberater Branchebarometer weist sehr positive Gesamteinschätzung des Berufsstand gegenüber Digitalisierung aus Gute Ausgangsposition für die digitalen Herausforderungen der Zukunft Quelle: vitaliy_melnik / fotolia.com Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 7
8 Branchenmonitor Indifferentes Bild beim Digitalisierungsindex ERGEBNISSE DIGITALISIERUNGSINDEX Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 8
9 Branchenmonitor Die vier zentralen Ergebnisse des Digitalisierungsindex STEUERBERATER REITEN AUF DER DIGITALEN WELLE GROßE KANZLEIEN SIND DIGITALE VORREITER MANDANT ALS HÜRDE BEI DER DIGITALISIERUNG PERSONALPROBLEMATIK: INHABERN UND MITARBEITERN FEHLT OFT DAS DIGITALE MINDSET Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 9
10 SMARTE KANZLEI: WAS IST SCHON HEUTE MÖGLICH? Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 10
11 DIE DIGITALE KANZLEI Was ist schon heute möglich? Automatisierung von wiederkehrenden Tätigkeiten, z. B. Belegbuchung WAS IST Erfasste EINE Daten digital weiterverarbeiten SMARTE Digitalisierter Datenfluss vom Beleg bis zur rechtssicheren Archivierung KANZLEI Entwicklung der Kanzlei von Erstellungsinstanz hin zu Konfigurations-, Monitoringund Compliance-Instanz Quelle: Elnur / fotolia.com Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 11
12 DIE DIGITALE KANZLEI Was ist schon heute möglich? Potenzial wird durch Kollaboration nochmal gesteigert Portale für Zusammenarbeit zwischen Steuerberater, Mandant und Dritten Vernetzung aller Beteiligten, z. B. Finanzverwaltung Vorteil: medienbruchfreie Verlängerung der Prozesskette Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 12
13 DIE DIGITALE KANZLEI Kollaboration: Vernetzung aller Beteiligten Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 13
14 DIE DIGITALE KANZLEI Finanzverwaltung als Treiber digitaler Prozesse 2016: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Zentrale Maßnahme: Verstärkung der ausschließlich automations-gestützten Bearbeitung Wandlung von Belegvorlagepflicht hin zu Belegvorhaltepflicht Vision: Digitaler Verwaltungsakt (DIVA) Quelle: Gina Sanders / fotolia.com Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 14
15 Herausforderungen und Chancen Mandanten von morgen: Digital Natives Kommende Generation der Mandanten: Digital Natives Fordern digitale Prozesse in allen Lebensbereichen Ab 2020 gewinnen Digital Natives die Oberhand Quelle: Robert Kneschke / fotolia.com Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 15
16 Herausforderungen und Chancen Plattformen verändern Geschäftsmodelle Hand in Hand mit Generation online: neue Geschäftsmodelle Plattformökonomie revolutioniert den B2C-Markt Plattform als Gatekeeper zwischen Angebot und Kunde Kundenanalyse auf Basis verfügbarer Daten Quelle: Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 16
17 Herausforderungen und Chancen Vom Deklarator zum Berater Vorteil von digital und zeitnah verfügbaren Daten: Datenbasierte Beratungsleistungen Daten als Grundlage für neue Beratungsqualität Steuerberater als Qualitätssiegel in digitalen Prozessen Quelle: ty / fotolia.com Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 17
18 INHALTSFOLIE Lorem ipsum dolor sit amet AUSBLICK: WAS IST ZU TUN? Quelle: Serg Zastavkin / Shutterstock Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 18
19 Dr. Robert Mayr DATEV eg Seite 19
20 INHALTSFOLIE Lorem ipsum dolor sit amet DATEV DATEV eg, alle egrechte vorbehalten
21 Was geht bereits heute und was wünschen wir uns? Dipl.-Ök. Frauke Kaps-Offeney, Steuerberaterin
22 Was geht bereits heute? 3
23 Was geht bereits heute? 4
24 Was geht bereits heute? llte_steuererklaerung_flyer.pdf 5
25 Was wünschen wir uns? 6
26 Was geht bereits heute? 7
27 Was geht bereits heute? 8
28 Was geht bereits heute? 9
29 Was wünschen wir uns? Historie_Bereitstellungstermine.pdf 10
30 Was geht bereits heute? , Fax Der unverschlüsselten Versand von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist gemäß 30 Abs. 4 Nr. 3 AO zulässig, soweit der Steuerpflichtige in Kenntnis der möglichen Sicherheitsrisiken der unverschlüsselten elektronischen Übermittlung vorher ausdrücklich zustimmt (schriftlich). Zwischen den Finanzbehörden und Steuerpflichtigen/steuerlichen Vertretern erfolgt der Austausch grundsätzlich über Poststellen. [ ] Die sichere Kommunikation über Elster hat aber Vorrang! Quelle: aus dem Vortrag des Landesamtes für Steuern und Finanzen im Freistaat Sachsen, veröffentlicht unter: 11
31 Was wünschen wir uns? o Möglichkeit der verschlüsselten elektronischen Kommunikation durch den Steuerberater mit den Finanzbehörden 12
32 Was wünschen wir uns? Quelle: aus dem Vortrag des Landesamtes für Steuern und Finanzen im Freistaat Sachsen, veröffentlicht unter: 13
33 Was geht bereits heute? 14
34 Was geht bereits heute? 15
35 Was wünschen wir uns? 16
36 Was geht bereits heute? 17
37 Was wünschen wir uns? o o für alle Bundesländer, Steuerarten, o 18
38 Was geht bereits heute? 19
39 Was wünschen wir uns? + = 20
40 Was wünschen wir uns? Die Liste kann beliebig verlängert werden, fragen Sie uns! 21
41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
42 Rechtliche Rahmenbedingungen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens RD Michael Baum Bundesministerium der Finanzen Referat IV A 3
43 Übersicht 1. Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts 2. Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung 3. Von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht 4. Neues steuerliches Datenschutzrecht
44 122a AO: Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts Verwaltungsakte können - mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person - bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
45 Einwilligung: Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts Nachweisbare Einwilligung des Beteiligten oder seines (Bekanntgabe-)Bevollmächtigten erforderlich Eine einmal erteilte Einwilligung kann aber nur mit Wirkung ab Zugang bei der Finanzbehörde widerrufen werden
46 Datensicherheit: Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts Es ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person (Bekanntgabe- Adressat oder Bekanntgabe-Bevollmächtigter als Empfänger) muss sich authentisieren.
47 Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts Information über Bereitstellung: Einfache (unverschlüsselte) an die abrufberechtigte Person
48 Bekanntgabe: Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts Grundregel: Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Unerheblich ist, ob und wann der Verwaltungsakt tatsächlich abgerufen wird.
49 Bekanntgabe: Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts Ausnahmefälle: Verwaltungsakt gilt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf tatsächlich durchgeführt hat.
50 Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung 155 Abs. 4 Satz 1 AO: Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
51 Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung 155 Abs. 4 Satz 3 AO: Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des 150 Abs. 7 AO gemacht hat. sogen. qualifiziertes Freitextfeld bzw. Zeile 98 + Freitext oder besondere Anlage zur Steuererklärung
52 Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung Zeile 98: Das Verfahren (Eintragung einer 1 in Zeile 98 + Abgabe einer Anlage Ergänzende Angaben zur Steuererklärung ) kann dazu genutzt werden, über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu erklären.
53 Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung Zeile 98: Zum anderen können erstmals zu berücksichtigende Sachverhalte mit nicht unerheblicher steuerlicher Auswirkung näher erläutert werden. Dies kann weitere Nachfragen des Finanzamts vermeiden oder reduzieren.
54 Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung Zeile 98: Ergänzende Aufstellungen zu einzelnen Positionen der Steuererklärung sollten bei Nutzung von ELSTER vorzugsweise in den dafür vorgesehenen Eintragungsfeldern - z.b. in MeinElster - elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
55 Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung Zeile 98: Außerdem kann die steuerpflichtige Person bei Zweifeln über die steuerliche Behandlung bestimmter Sachverhalte entsprechende Angaben hierzu machen oder bestimmte Fragen an das Finanzamt richten.
56 Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung Zeile 98: Letztlich kann (und sollte) die steuerpflichtige Person ggf. darauf hinweisen, dass sie der Steuererklärung eine Rechtsauffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen zugrunde gelegt hat, die nach ihrer individuellen Kenntnis von der Rechtsprechung, Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht.
57 Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung Zeile 98: Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ergibt sich aus den amtlichen Anleitungen zur Einkommensteuer-erklärung, dem Einkommensteuerhandbuch, den veröffentlichten BMF-Schreiben sowie amtlich veröffentlichten Verwaltungsanweisungen des jeweiligen Landes.
58 Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung Zeile 98: Die Möglichkeit Einspruch einzulegen besteht unabhängig davon, ob Zeile 98 genutzt wurde oder nicht.
59 Von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die gesetzlichen Belegvorlagepflichten weitgehend durch Belegvorhaltepflichten ersetzt ( 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, 50 EStDV).
60 Von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht Belege sind also nicht mehr zwingend der Steuererklärung beizufügen, sie sollen nur noch bei Anforderung durch das Finanzamt nachgereicht werden.
61 Von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht Sofern Belege allerdings in sachlichem Zusammenhang mit Angaben in der Anlage Ergänzende Angaben zur Steuererklärung stehen, sollten sie grds. der Steuererklärung beigefügt werden (zur Vermeidung einer Unterbrechung der Fallbearbeitung durch eine nachträgliche Beleganforderung ). Dies gilt insbesondere, wenn Aufwendungen oder Sachverhalte erstmals steuerlich berücksichtigt werden sollen.
62 Neues steuerliches Datenschutzrecht Datenschutz-Grundverordnung gilt unmittelbar Begriffsbestimmungen der DSGVO sind verbindlich Neues steuerliches Datenschutzrecht = DSGVO + AO + Steuergesetze
63 Neues steuerliches Datenschutzrecht Grundprinzip: Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt Erlaubnis: Einwilligung, Vertrag oder Rechtsnorm Zweckbindung Weiterverarbeitung bedarf eigener Erlaubnis
64 Neues steuerliches Datenschutzrecht Betroffenenrechte nach Art DSGVO gelten unmittelbar, insbesondere: Information bei Datenerhebung Auskunft über gespeicherte Daten Berichtigung von Daten Löschung von Daten Einschränkung der Datenverarbeitung Widerspruch gegen Datenverarbeitung
65 Neues steuerliches Datenschutzrecht Die Betroffenenrechte nach der DSGVO werden aber auf Grundlage des Art. 23 DSGVO durch die AO beschränkt bzw. modifiziert 32a 32d AO
66 Neues steuerliches Datenschutzrecht Änderungen beim Steuergeheimnis ( 30 AO) Datenschutzaufsicht über Finanzbehörden ( 32h AO) Rechtsschutz in Datenschutzangelegenheiten ( 32i AO)
67 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
68 Roland Krebs, Bayerisches Landesamt für Steuern DIVA, NACHDIGAL & RABE, der digitale Kreislauf wird geschlossen ELSTER
69 Daten vom Finanzamt Daten zum Finanzamt ELSTER
70 ELSTER Zum Finanzamt Elektronische Formulare Steuererklärungen Anmeldungen Bescheinigungen Elektronische Eingänge Einspruch Fristverlängerung Sonstige Nachricht ANHÄNGE? Vom Finanzamt Bescheiddaten (BDÜ)? SCHREIBEN BESCHEIDE
71 eformulare und eeingänge Berater Steuerprogramm 2 Abruf Übermittlung einer Mitteilung oder eines Antrags 1 z.b. Steuererklärung Bescheiddatenübermittlung (BDÜ) Bescheiddatenübermittlung (BDÜ) 2 FINANZAMT
72 Neue Vögel im ELSTER- Nest NACHDIGAL, DIVA und RABE
73 NACHDIGAL Übermittlung von eeingängen mit Anhängen Überprüfung der Anhänge Weiterleitung der eeingänge mit Anhängen an den Sachbearbeiter
74 eeingänge mit Anhängen Berater Steuerprogramm Übermittlung einer Mitteilung oder eines Antrags mit Anhängen 1 z.b. Elektronischer Einspruch NACHDIGAL: Virenprüfung FINANZAMT 2 Überprüfung der Anhänge Technische Überprüfung der Anhänge z.b. auf Gefährdungspotentiale (Viren, Trojaner)
75 Nachforderung von Belegen Berater Steuerprogramm 2 Formular zur Übermittlung von Belegen zur Steuererklärung Sachbearbeiter im Finanzamt fordert Belege zur Sachverhaltsaufklärung einer Steuererklärung zu verschiedenen Einträgen an (typischerweise per Brief) 1 Belegnachforderung Formular zur Übermittlung von Belegen NACHDIGAL: Virenprüfung Arbeitszimmer Fahrten FINANZAMT 2 Überprüfung der Anhänge Technische Überprüfung der Anhänge z.b. auf Gefährdungspotentiale (Viren, Trojaner)
76 DIVA Digitaler Verwaltungsakt Digitale Schreiben
77 DIVA Stufe 1 Einkommensteuerbescheid Berater Bescheid: analog digital 1 Berater bestätigt in der ESt-Erklärung mithilfe der Einmalbekanntgabevollmacht, dass er den Bescheid elektronisch erhalten möchte 3 Abruf Steuerprogramm 2 Mail-Benachrichtigung an Berater Einkommensteuererklärung 2 elektronischer Steuerbescheid Nach der Steuerberechnung in der Festsetzung wird der Bescheid nicht an die Druckstraße (kein Druck und Versand auf postalischem Weg), sondern dem Berater zur Abholung bereitgestellt. FINANZAMT
78 VDB DIVA Stufe 2 Berater VDB: digital 1 Berater bestätigt über VDB, dass er - für diesen Mandanten - digital kommunizieren möchte. Steuerprogramm Auftrag zur digitalen Kommunikation *) FINANZAMT *) nicht beratene Steuerpflichtige füllen für sich eine elektronische Einverständniserklärung aus.
79 Nachforderung von Belegen Berater Steuerprogramm 2 Formular zur Übermittlung von Belegen zur Steuererklärung Sachbearbeiter im Finanzamt fordert elektronisch beim Berater Belege zur Sachverhaltsaufklärung der Steuererklärung zu verschiedenen Feldern an. Belegnachforderung via DIVA 2 Formular zur Übermittlung von Belegen Technische Überprüfung der Anhänge z.b. auf Gefährdungspotentiale (Viren, Trojaner) NACHDIGAL: Virenprüfung Überprüfung der Anhänge Sachverhaltsaufklärung 1 F01 F10 FINANZAMT
80 RABE Übermittlung von Steuererklärungen mit Referenzen Elektronische Anforderung der Dokumente Automatische Übermittlung der Dokumente Überprüfung der Anhänge Weiterleitung der Dokumente
81 RABE Belege liegen in einer Cloud beim Berater Werte in der Steuererklärung werden markiert (referenziert), wenn digitale Belege vorliegen Sachbearbeiter kann* die vorgehaltenen Belege abrufen Nur die abgerufenen Belege werden gespeichert und gelten dann als aktenkundig *) Ausnahme: in Zeile 98 (Freitextfeld) referenzierte Belege müssen abgerufen werden
82 Vorhalten von Belegen für Direktabruf Berater Steuerprogramm Belege: F01 F10 Abgabe elektr. Einkommensteuererklärung mit Markierung, dass elektronische Belege 2 vorhanden sind Einkommensteuererklärung Belege werden gespeichert & angezeigt 6 FINANZAMT 1 Cloud F01 F10 Ablage von Belegen zu bestimmten Feldern einer Steuererklärung 4 NACHDIGAL: Virenprüfung Überprüfung der Anhänge Prüfung der Anhänge, Weiterleitung an Finanzbeamten Übermittlung der Belege Sachbearbeiter fordert zur Sachverhaltsaufklärung referenzierte Belege zu bestimmten Feldern (z. B. F01, 3 F10) zur direkten Ansicht an Elektr. Anforderung der Belege für F01, F10 5 Belege zu F01, F10 F01 F10
83 Nachreichung oder Bereitstellung? Bereitstellung zur Abholung Nachreichung Belegvorlage
84 Wann? elektronischer Einspruch* Antrag auf Fristverlängerung* Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen* Sonstige Nachrichten* Mitteilung einer Adressänderung Mitteilung einer geänderten Bankverbindung NACHDIGAL: Nachreichen von Belegen zur Steuererklärung, Antrag auf Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen, Antrag auf Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen, Antrag auf Erlass und Anträge mit * DIVA: Bereitstellung elektronischer Einkommensteuerbescheide VZ 19 gem. 122a AO RABE und DIVA Stufe 2 + DIVA Scheiben Seit 2016 Seit 2017 Ab 2018 Ab 2020 Ab 2020 Deutlich nach 2022
85 ELSTER der digitale Kreislauf wird geschlossen
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