Übersicht: Mahnverfahren Verfahrensablauf und Auswirkungen im BGB

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1 Mahnverfahren / Übersicht Seite 1 Übersicht: Mahnverfahren Verfahrensablauf und Auswirkungen im BGB Gesamtüberblick: Mahnbescheid Rücknahme ( 269 ZPO entspr.) 204 II 1 BGB Stillstand 204 II 2, 3 BGB Widerspruch Kein Widerspruch VB-Erlass, wenn Antrag ( 699 I ZPO); sonst: 701 ZPO, 204 II BGB Antrag nach 696 I ZPO Rechtskraft ( 700 I, 339, 794 I Nr. 4 ZPO) Einspruch ( 700 I, 338 ff ZPO) Streitiges Verfahren ( 696, 697; beachte v.a. 167, 696 III ZPO) Klage nach 767 i.v.m. 795, 796 ZPO oder 826 BGB VU-Verfahren mit Besonderheiten ( 700 II bis VI, 345 ZPO; 514 II ZPO) Das Mahnverfahren ( 688 ff ZPO) bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, ohne Klageverfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen, den Vollstreckungsbescheid ( 700, 794 I 1 Nr. 4 ZPO). Der Vorteil des Mahnverfahrens liegt dabei v.a. in den geringeren Kosten.

2 Mahnverfahren / Übersicht Seite 2 Nachteil ist allerdings, dass sich die gesamte Verfahrensdauer verlängert, wenn (nach Einspruch oder Widerspruch) letztendlich doch ein streitiges Urteilsverfahren durchgeführt werden muss. Das Mahnverfahren bietet sich deshalb dann an, wenn der Gläubiger damit rechnet, dass die geltend gemachte Forderung nicht bestritten wird. 1 A. Erlass des Mahnbescheids: Der Mahnbescheid wird grds. vom Rechtspfleger ( 20 Nr.1 RPflG) des zuständigen Amtsgerichts ( 689 I, II ZPO) erlassen, teilweise aber auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2 In einigen Bundesländern wurden in Anwendung von 689 III ZPO zentrale Mahngerichte eingerichtet. So etwa in Bayern das AG Coburg (vgl. Art. 5 BayGZVJu [Ziegler-Tremel Nr. 297]). Voraussetzung für den Erlass ist, dass es sich gemäß 688 I ZPO um einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Euro handelt, die Mahnverfahrenssperren des 688 II ZPO nicht vorliegen und der Antrag den Erfordernissen des 690 ZPO an Form und Inhalt genügt. Beachten Sie 690 III ZPO: Rechtsanwälte müssen die Anträge in maschinell lesbarer Form einreichen. Dagegen wird die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs grds. nicht geprüft (vgl. 692 I Nr. 2 ZPO). Allerdings soll nach h.m. eine Zurückweisung dann erfolgen, wenn der Anspruch evident ungeeignet ist, die Zahlung eines Geldbetrags zu rechtfertigen (Naturalobligation). 3 Die Prozessvoraussetzungen des 56 ZPO werden nur bei konkretem Anlass geprüft, die übrigen gar nicht In der Praxis gibt es auch noch ganz andere Motive: So z.b. die Notwendigkeit der Verjährungshemmung ( 204 I Nr. 2 BGB) in einer Phase, in der man nicht die Zeit findet, eine lange Klageschrift zu fertigen, oder in der man noch am Sammeln der Beweismittel ist. Vgl. ThP Vorbem. 688, RN 1. Vgl. ThP 691, RN 4. Vgl. ThP 691, RN 3.

3 Mahnverfahren / Übersicht Seite 3 I. Wirkungen des Mahnantrages: 1. War der Antrag zulässig, ergeht ein Mahnbescheid i.s.v. 692 ZPO, der dem Antragsgegner gemäß 693 I ZPO zugestellt wird. 2. Typisches Klausurproblem: Prüfung einer rechtzeitigen Hemmung der Verjährung des Anspruchs gemäß 204 I Nr. 3, 209 BGB. a. Keine Hemmung der Verjährung erfolgt, wenn der Mahnantrag keine ausreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs i.s.d. 690 I Nr. 3 ZPO enthält. 5 Ein solcher Mahnantrag ist nicht nur unzulässig (dazu s.u.), sondern unwirksam! Maßstab: Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. 6 Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nicht nötig ist dagegen, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten erkennbar ist, welche konkreten Forderungen wegen welcher Schäden gegen den Antragsgegner gerichtet werden. Es ist auf die Sicht des Empfängers und die konkrete Vorgeschichte abzustellen. 7 Beispiel: Besteht zwischen den Parteien nur ein Mietvertrag und wurden aus diesem vorher bereits ganz bestimmte Ansprüche gefordert, so kann ein Schadensersatz aus Mietvertrag ggf. schon als Individualisierung ausreichen. 8 b. Zeitpunkt der Hemmung: Nach dem gesetzlichen Regelfall ist auf die Zustellung des Mahnbescheids abzustellen (vgl. 204 I Nr. 3 BGB). Erforderlichenfalls wird die Hemmung auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorverlegt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt ist ( 167 ZPO) Vgl. ThP 690, RN 9; 691, RN 13; BGH NJW 2001, 305; NJW 2008, 1220; NJW 2008, 3498; NJW 2009, 56; NJW 2011, 613; NJW 2013, Vgl. BGH NJW 2008, 1220 [1221]. Vgl. BGH NJW 2008, 1220 [1221]; NJW 2011, 613; NJW 2016, 1083 [RN 17]. Vgl. BGH NJW 2011, 613 [614].

4 Mahnverfahren / Übersicht Seite 4 Die Zustellung ist hier nur dann nicht demnächst, wenn gleichzeitig zwei Umstände zusammentreffen: Es muss sich um einen verhältnismäßig langen Zeitraum bis zur Zustellung handeln, und die Verzögerung muss aus der Sphäre des Antragstellers stammen. aa. Liegt schon eine kurze Verzögerung vor, kommt es auf die Gründe gar nicht mehr an: Dabei ist nach h.m. für die Beurteilung auf den Zeitraum zwischen Fristablauf und Zustellung (also nicht zwischen Antragseingang und Zustellung!) abzustellen 9, wenn nicht die Fallgruppe der Fehlerkorrektur vorliegt (dann Lösung wie gleich c.). bb. Liegt eine längere Verzögerung vor, kommt es auf die Gründe für die Verzögerung an: Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch Fehler des Gerichts verursacht sind, sind dem Antragsteller grds. nicht zuzurechnen, stehen der Anwendbarkeit des 167 ZPO also nicht entgegen. Hinweis: Die im Rahmen der Zustellung der Klage klausurtypischen Probleme der Verzögerung wegen vorübergehender Nichtbezahlung des Gerichtskostenvorschusses stellen sich wegen 12 III 2, 3 GKG beim maschinellen Mahnverfahren noch nicht bei Zustellung des Mahnbescheids, sondern allenfalls in späteren Phasen, etwa im Rahmen des 204 II 3 BGB. cc. Problem: Länge von demnächst bei nachträglich korrigierten Fehlern des Antragstellers: Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist demnächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird. 10 Begründung: Entsprechende Anwendung des Gedankens von 691 II ZPO. Andernfalls würde der Antragsteller in solchen Fällen u.u. von der Berichtigung absehen und Klage erheben. Diese Erweiterung des Zeitraums auf einen Monat ist nach BGH wegen vergleichbarer Interessenlage auch dann gerecht Vgl. ThP 167, RN 10; BGH NJW 1993, Vgl. BAG NZA 2018, 390 [RN 20]; BGH NJW 2008, 1672; NJW 2002, 2794 = Life & Law 2002, 740. Siehe ThP 693, RN 3. Bei der Zustellung einer Klageschrift geht der BGH davon aus, dass eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch geringfügig sei. Allerdings kommt es bei der Berechnung der 14 Tage nicht auf die gesamte Zeitspanne an, sondern darauf, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (vgl. etwa BGH NJW 2015, 2666 [RN 6] = Life & Law 2015, 735; NJW 2015, 3101 [RN 19]).

5 Mahnverfahren / Übersicht Seite 5 fertigt, wenn der Mahnantrag einen Mangel aufweist, der in 691 I ZPO nicht genannt ist (wie etwa die fehlerhafte Adressangabe). Überdies: Es ist auch nur die Zeitspanne maßgeblich, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung als Folge der Nachlässigkeit des Antragstellers verzögert Unzulässiger Mahnantrag: Ein solcher wird zurückgewiesen ( 691 I ZPO). Beispiel: Mahnantrag wegen Rückzahlungsforderung nach Rücktritt vom Kaufvertrag (vgl. 346, 348 BGB i.v.m. 688 II Nr. 2 ZPO). Auswirkung auf die Verjährung: Wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zurückweisung Klage eingereicht wird (erneuter Mahnantrag genügt nicht) wird für die Hemmung rückwirkend auf den Eingang des Mahnantrages abgestellt: 691 II ZPO als Sonderregel gegenüber 204 II 1 BGB II ZPO zeigt im Umkehrschluss: Für den Eintritt der Hemmungswirkung nach 204 I Nr. 3 BGB kommt es grds. nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des zugestellten Mahnbescheides an. 13 Aber: Gibt der Antragsteller oder sein Vertreter ( 85 II ZPO) die gemäß 690 I Nr. 4 ZPO geforderte Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge oder diese erbracht sei, bewusst falsch ab, ist er wegen Rechtsmissbrauchs ( 242 BGB) gehindert, sich auf die Hemmung gemäß 204 I Nr. 3 BGB zu berufen. 14 II. Rücknahme des Mahnantrages: 1. Rücknahmemöglichkeit: Der Mahnantrag kann entsprechend 269 ZPO bis zur Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides bzw. bis zum Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ( 696 I 1 ZPO) zurückgenommen werden Materiellrechtliche Folge für die Verjährung: Nach h.m. läuft der Rest (!) der gehemmten Verjährungsfrist läuft gemäß 204 II 1, 209 BGB nach sechs Monaten weiter Vgl. BGH NJW 2011, 1227 = Life & Law 2011, 395 (m.w.n.) zur Klagezustellung. Vgl. ThP 691, RN 14; Zöller/Vollkommer 691, RN 5; BaRo/Henrich 204, RN 53. Pal. 204, RN 36 erwähnt 691 II ZPO nicht. Vgl. BAG NJW 2018, 390 [RN 24]; BGH NJW 2012, 995 [RN 8]. Vgl. BGH NJW 2012, 995 [RN 7]; NJW 2015, 3160 [RN 24] = Life & Law 2015; NJW 2015, 3162 [RN 18]; Pal. 204, RN 18 a.e.. Vgl. ThP 690, RN 6.

6 Mahnverfahren / Übersicht Seite 6 B. Verfahren bei rechtzeitigem Widerspruch gegen Mahnbescheid: Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid gemäß 694 I ZPO schriftlich Widerspruch erheben. Beachte: Zwar enthält der Mahnbescheid die Aufforderung, den Widerspruch binnen zwei Wochen einzulegen ( 692 I Nr. 3 ZPO) 17. Hierbei handelt es sich jedoch um keine echte Ausschlussfrist, an die der Antragsgegner gebunden wäre. Vielmehr kann ein Widerspruch erhoben werden, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt, d.h. von der Geschäftsstelle zum Auslauf gegeben wurde. 18 Diesen Widerspruch kann auch eine andere Person als Streithelfer des Antragsgegners erheben ( 67 ZPO); ein Beitritt i.s.d. 66 I ZPO ist auch im Mahnverfahren möglich, weil der Begriff anhängigen Rechtsstreit sehr weit auszulegen ist. 19 Der weitere Verlauf des Verfahrens liegt nun hauptsächlich beim Antragsteller (Dispositionsmaxime!). Varianten: I. Übergang ins streitige Verfahren, wenn entsprechender Antrag gestellt wurde ( 696 I 1 ZPO). Der Antragsteller hat daraufhin seinen Anspruch wie bei einer Klageschrift i.s.d. 253 ZPO zu begründen ( 697 I ZPO). Wird die Begründung auch nach Fristsetzung durch das Gericht gemäß 697 III 2 ZPO nicht nachgeholt, ist die Klage mangels wirksamer Klageerhebung als unzulässig abzuweisen Zügiger Fortgang des Verfahrens: Die Rechtshängigkeit wird gemäß 696 III ZPO fiktiv auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen, wenn die Sache alsbald abgegeben wird. Alsbald ist wie demnächst i.s.v. 167 ZPO zu verstehen und setzt zumindest die Antragstellung innerhalb weniger Tage, maximal etwa zwei Wochen, nach Kenntnis des Widerspruchs und die Einzahlung der Gebühren voraus (Nr KV, 22 I, 12 III 3 GKG) Vgl. Pal. 204, RN 36; Ebert NJW 2003, 732 [733]. Im Arbeitsrecht gilt gemäß 46a III ArbGG nur eine Frist von einer Woche. Vgl. ThP 694, RN 3. Vgl. BGH NJW 2006, 773; ThP 66, RN 2. Vgl. ThP 697, RN 8; aber str. Vgl. ThP 696, RN 12; BGH NJW 2008, 1672 [1673].

7 Mahnverfahren / Übersicht Seite 7 Die Monatsregelung des 691 II ZPO gilt hier nicht analog, weil die Begründung für diese Analogie (den Antragsteller zur Berichtigung von Fehlern statt eines neuen Mahnantrags zu motivieren; s.o.) hier nicht passt. 22 Bedeutung des 696 III ZPO: v.a. bei 818 IV, 291 BGB bzw. 265 ZPO. 2. Verzögerungen des Mahnverfahrens: Wird etwa wegen eines verspäteten Antrags nicht alsbald abgegeben, ist streitig, ob die Rechtshängigkeit mit Abgabe der Akten an das Streitgericht o- der wegen 697 II 1, 261 ZPO erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung eintritt. 23 Nach BGH tritt die Rechtshängigkeit bereits mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein. 24 Begründung: Dafür spricht, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden kann. Der Wortlaut des 696 I 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus, dass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen, stellt aber nicht selbst die Klage dar. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt. II. Stillstand des Mahnverfahrens: 1. Wird kein Abgabeantrag i.s.d. 696 I ZPO gestellt, gerät das Verfahren in Stillstand. 25 a. Folge: Gemäß 204 II 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach 26 der letzten Prozesshandlung des Gerichts, die der Förderung des Rechtsstreits dient. Nach BGH kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchs des Antragsgegners an: Die erforderliche Prozesshandlung ist erst mit ihrem Zugang wirksam; außerdem muss für die Parteien das Ende der Unterbrechung erkennbar sein Vgl. BGH NJW 2008, 1672 [1673]. Vgl. ThP 696, RN 13. Vgl. BGH NJW 2009, 1213 [1214]. Vgl. Pal. 204, RN II 2 BGB verweist auf 204 II 1 BGB, in dem diese Wiederanlaufhemmung eindeutig geregelt ist. Vgl. BGH NJW 1997, 1777; Pal. 204, RN 49.

8 Mahnverfahren / Übersicht Seite 8 b. Die Verjährungsfrist läuft dann sechs Monate später (s.o.) wegen 209 BGB da weiter, wo sie gehemmt worden war; sie beginnt also nicht von neuem. Dabei ist bei der Berechnung der Restfrist (wie viele Tage blieben vor der ersten Hemmung noch übrig?) grds. auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht (nicht der Zustellung) abzustellen: Die Anwendung von 167 ZPO setzt nämlich nicht voraus, dass ohne diese Vorschrift die Verjährungsfrist abgelaufen wäre. 28 c. Durch Weiterbetreiben des Prozesses (z.b. Antragstellung nach 696 I 1 ZPO) wird allerdings die Verjährung erneut gehemmt ( 204 II 3 BGB). 2. Die Rücknahme des Abgabeantrages bewirkt ebenfalls einen Stillstand des Verfahrens ( 696 IV ZPO). Mit der Rücknahme (die nicht zwingend die Rücknahme des Mahnantrags mitumfasst) entfällt auch rückwirkend die Rechtshängigkeit ( 696 IV 3 ZPO), was materiellrechtlich z.b. bei 291, 818 IV, 989 BGB von Bedeutung ist. C. Verfahrensgang bei fehlendem bzw. verspätetem Widerspruch: I. Legt der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch ein bzw. nimmt er seinen Widerspruch wirksam zurück (vgl. 697 IV 1 ZPO), erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid (VB), 699 I 1 ZPO. Zusammenfassung der Voraussetzungen des Vollstreckungsbescheids gemäß 699 ZPO: 29 Zustellung eines formell korrekten Mahnbescheids Zulässigkeit des Mahnverfahrens ( 688 I, II ZPO) und Zuständigkeit des Mahngerichts gemäß 689 ZPO (beides grds. schon vor dem MB geprüft) Ordnungsgemäßer Antrag, beachte v.a. 699 I 2 (i.v.m. 692 I Nr. 3) ZPO: Individualisierung! Kein rechtzeitiger Widerspruch; beachte dabei: 692 I Nr. 3 ZPO (zwei Wochen) ist keine echte Frist (vgl. 694 I 1 ZPO: nicht verfügt ). Bestand der Forderung wird nicht geprüft, auch nicht zuvor beim Mahnbescheid (vgl. aber 688 I, II ZPO). Der Erlass des VB führt im Wege einer Fiktion rückwirkend zur Rechtshängigkeit ab Zustellung des Mahnbescheids ( 700 II ZPO) Vgl. BGH NJW 2008, 1674 [1675]. Vgl. ThP 699, RN 14. Vgl. ThP 700, RN 3.

9 Mahnverfahren / Übersicht Seite 9 Ein verspätet erhobener Widerspruch ist gemäß 694 II 1 ZPO wie ein Einspruch gegen den späteren Vollstreckungsbescheid zu behandeln (dazu unten). II. Verzögerungen seitens des Antragstellers: Stellt der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines VB jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten, fällt rückwirkend die Wirkung des Mahnbescheids weg ( 701 ZPO). Ein Antrag auf VB kann danach nicht mehr gestellt werden! 31 Materiellrechtliche Folge: Für den Weiterlauf der Frist (Wegfall der Hemmung) gilt die Sechs-Monats-Frist des 204 II 1, 2 BGB. 32 D. Rechtsbehelfe gegen den Vollstreckungsbescheid: Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil grds. gleich ( 700 I ZPO). Damit ist ausschließlich statthafter Rechtsbehelf der Einspruch gemäß 338 ZPO. Entscheidende Weichenstellung: Ist zulässiger (rechtzeitiger) Einspruch gemäß 338 ff ZPO eingelegt bzw. (in der Anwaltsklausur) kann dieser noch eingelegt werden? I. Rechtzeitiger Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: Nach Einspruchseinlegung wird ein VU-Verfahren durchgeführt, 700 I ZPO. Die Sache wird von Amts wegen an das im Mahnantrag bezeichnete Gericht abgegeben ( 700 III 1 ZPO). Beachten Sie für die Anwaltsklausur: Der (an das Mahngericht, nicht an das spätere Streitgericht zu adressierende!) Einspruch ist nicht zu begründen (vgl. 700 III 3 ZPO). Erst nach Abgabe an das Streitgericht und Anspruchsbegründung durch den Kläger trägt der Beklagte seine Verteidigung vor (vgl. 697 I 1 i.v.m. 700 III 2 und 700 IV i.v.m. 276 I 2 ZPO)! Ist in der Anwaltsklausur aber (zunächst) die Einspruchseinlegung vorzunehmen, sollte nicht vergessen werden, dass ein Vollstreckungstitel existiert, für den nicht einmal eine Vollstreckungsklausel erteilt werden braucht ( 794 I Nr. 4, 796 I ZPO). i.d.r. ist daher Zusatzantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ( 719, 707 i.v.m. 700 I ZPO) zu stellen! Vgl. Zöller/Vollkommer 701, RN 5. Vgl. Pal. 204, RN 36; ThP 701, RN 4.

10 Mahnverfahren / Übersicht Seite 10 Aus Richtersicht stellen sich wiederum mehrere Varianten: 1. Variante 1: Streitige Entscheidung nach Einspruch: War der Einspruch unzulässig, wird er gemäß 341 I 1 ZPO verworfen; anderenfalls wird der Antragsteller zur Abgabe der Anspruchsbegründung aufgefordert. Nach Eingang der Begründung wird wie nach Eingang einer Klage verfahren ( 700 IV ZPO); bleibt sie aus, wird unverzüglich Termin bestimmt ( 700 V ZPO). Klausuraufbau in diesem Fall: Prüfung wie in normaler VU-Klausur: 33 Zulässigkeit des Einspruchs (Statthaftigkeit, Form, Frist gemäß 700 I i.v.m. 338, 339 I, 340 I, II ZPO). Zulässigkeit der Klage. Begründetheit der Klage. Nebenentscheidungen. Fristbeginn des 333 ZPO setzt grds. Wirksamkeit der Zustellung voraus. Prüfung der 166 ff ZPO. Wichtig v.a. die 178 ff ZPO. Ausnahme: Trotz 170 I 2 ZPO ist eine unter Verstoß gegen 170 I ZPO erfolgte Zustellung an eine prozessunfähige Partei nach BGH in der Lage, Fristen (etwa 339 ZPO) in Gang zu setzen, wenn die Prozessunfähigkeit nicht erkannt wurde. Arg.: Umkehrschluss aus 578 I, 579 I Nr. 4, 586 III ZPO. 34 Der Rechtsstreit wird beendet durch streitiges Urteil (Endurteil); gegen dieses ist die Berufung statthaft ( 511 ZPO). Bei den Nebenentscheidungen ist auf 709 S. 3 i.v.m. 700 I ZPO zu achten und auf 344 ZPO (i.v.m. 700 I ZPO). Im Rahmen letztgenannter Vorschrift kommt es u.a. darauf an, ob das Mahnverfahren korrekt abgelaufen war. Klausuraufhänger für 344 ZPO ist z.b. die Regelung des 699 I 2 ZPO: Wenn z.b. bei der Zustellung des Mahnbescheids (vgl. 693 ZPO) etwas schief gelaufen war (Fehler bei der Ersatzzustellung nach 178 ff ZPO) lief die Frist für den Widerspruch (vgl. 692 I Nr. 3 ZPO) gar nicht an bzw. begann erst mit der nicht rückwirkenden Heilung nach 189 ZPO, so dass sie oft bei Beantragung des Vollstreckungsbescheids noch nicht abgelaufen war Siehe hierzu ausführlich in Assessor-Basics Zivilurteil 11, RN 38 ff. Vgl. BGH NJW 2008, 2125; NJW 2014, 937; ThP 170, RN 3. In Anwaltsklausuren wird ein solches Problem eher über die Problematik der Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß 719 I 2 i.v.m. 700 I ZPO anzupacken sein (dazu s.o.).

11 Mahnverfahren / Übersicht Seite Variante 2: Säumnis des Beklagten nach Einspruch: Ist der Beklagte im Einspruchstermin säumig i.s.v. 331 I, 333 ZPO, so wird der Einspruch durch ein technisch zweites Versäumnisurteil verworfen ( 700 I i.v.m. 345 ZPO). Besonderheit: Wegen 700 VI ZPO ist der Richter jedoch verpflichtet, sämtliche sachlichen und prozessualen Voraussetzungen des Versäumnisurteils zu prüfen (Säumnis, Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage). Grund: Im Mahnverfahren hatte bisher eine sachliche Prüfung des Anspruchs nicht stattgefunden. geeigneter Klausureinstieg! Dies wegen 313b ZPO allerdings nur bei ganzer oder teilweiser Unschlüssigkeit der Klage oder bei Einbau von einfachen Streitgenossen, von denen nur einer säumig ist (sonst wäre das Urteil zu kurz für eine geeignete Examenskonstellation). 3. Angriff des Beklagten auf ein zweites Versäumnisurteil (weitere Klausurmöglichkeit v.a. für Anwaltsklausur): Gegen eine solches erlassenes zweites VU ist seitens des Beklagten (nur) die eingeschränkte Berufung gemäß 514 II ZPO statthaft. 36 Besonderheit aber: Im Rahmen von Fall der Versäumung i.d.s. ist u.a. eine Schlüssigkeitsprüfung des materiellen Rechts möglich und notwendig! 37 Begründung: Eine andere Beurteilung würde zu einer Rechtsschutzdivergenz führen, die nicht mit den Aussagen der 700 VI, 345 ZPO übereinstimmen würde. Die Überprüfungskompetenz des Berufungsrichters muss ebenso weit reichen wie die des Einspruchsrichters. 38 II. Verfahren nach zulässigem Einspruch: Varianten der Tenorierung bzw. anwaltlicher Antragstellung: Dies hat sich streng am Gesetzeswortlaut, also v.a. an 343 i.v.m. 700 I ZPO zu orientieren! Musterklausur hierzu in Assessor-Basics Anwaltsklausuren (Klausurentraining), Fall 5. Vgl. BGHZ 112, 367; ThP 514, RN 4. Anders nach BGH (NJW 1999, 2599 = Life & Law 1999, 640), wenn dem zweiten VU ein echtes erstes VU vorausgegangen war: Umkehrschluss aus 700 VI ZPO! Siehe hierzu in Assessor-Basics Zivilurteil 11, RN 88 ff.

12 Mahnverfahren / Übersicht Seite Klägerantrag / Tenor im Erfolgsfall: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts X vom..., Gz.:., wird aufrechterhalten. 2. Beklagtenantrag / Tenor im Misserfolgsfall: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts X vom..., Gz.:., wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 3. Tenor bei teilweiser Begründetheit der Klage: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts X vom..., Gz.:., wird insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte in diesem zur Zahlung von verpflichtet wurde. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. 4. Tenor bei zweitem VU ( 345 ZPO) gegen Beklagten: Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts X vom..., Gz.:., wird verworfen. 5. Tenor bei zweiter Säumnis, aber nur teilweise gegebener Schlüssigkeit der Klage: Es ergeht ein zweites Versäumnis und Endurteil mit bspw. folgendem Tenor: Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts X vom..., Az.: wird insoweit verworfen, als er eine Verpflichtung zur Zahlung von... (es folgt die Höhe, soweit die Klage schlüssig war) aussprach. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Klausurtipp: V.a. wegen 313b ZPO kommt die volle Schlüssigkeit in Klausuren fast nie vor. Gehen Sie von zumindest teilweiser Unschlüssigkeit i.s.d. 331 I, 700 VI ZPO aus und suchen Sie deswegen gezielt und hartnäckig nach dem nahezu zwangsläufig vorhandenen manchmal aber sehr versteckten Fehler im Vortrag der Klageschrift! III. Weitere Einzelfragen des Urteils nach zulässigem Einspruch: Rubrum: Die Parteien sind entsprechend ihrer jetzigen Parteirolle als Kläger und Beklagter zu bezeichnen, nicht als Antragsteller bzw. -gegner. Tatbestand: In der Prozessgeschichte muss ein vorangegangener Vollstreckungsbescheid dargestellt werden (Erlass, Datum, Inhalt, Zustellungstag

13 Mahnverfahren / Übersicht Seite 13 ( 339 ZPO) und Eingang des Einspruchs ( 341 ZPO), da dieser für die gestellten Anträge relevant ist. Oft wird empfohlen, die Durchführung eines schlichten Mahnverfahrens (also die ohne Erlass eines Vollstreckungsbescheids) im Tatbestand wegzulassen, da sie regelmäßig nicht von Bedeutung sei. 39 Anders ist dies aber, wenn das Mahnverfahren eine Auswirkung auf die Entscheidungsgründe hat, etwa weil um Verjährung gestritten wird: Wenn in den Entscheidungsgründen gerade die Details des Mahnverfahrens diskutiert werden, so muss dieses selbstverständlich auch in den Tatbestand aufgenommen werden. Im Examen wird dies gewiss der absolute Regelfall sein! 40 IV. Keine (rechtzeitige) Einspruchseinlegung gegen Vollstreckungsbescheid: Nach Ablauf der Einspruchsfrist stellt der VB einen formell und materiell rechtskräftigen Titel dar, aus dem der Gläubiger unmittelbar, also ohne weitere Vollstreckungsklausel, die Zwangsvollstreckung betreiben kann ( 700 I, 794 I Nr. 4, 796 I ZPO). 1. Typischer Klausureinstieg in diesem Fall: Vollstreckungsgegenklage gemäß 767, 795 ZPO, mit der Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Anspruch geltend gemacht werden können. Fehlerquelle: Gemäß 796 II ZPO (Sonderregel zu 767 II 2. Hs. ZPO; nach h.m. erst in der Begründetheit zu prüfen), sind jedoch nur solche Einwendungen zulässig, die nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind! Unmittelbar nach Zustellung des VB entstandene Einwendungen sind präkludiert, da der Schuldner gehalten ist, seine Einwendung durch Einlegung eines Einspruchs geltend zu machen Angriff mit früheren Einwendungen: Letzte Möglichkeit des Schuldners, die Vollstreckung zu verhindern, ist dann die sog. Sittenwidrigkeitsklage gemäß 826 BGB. Allerdings sind dabei strenge Anforderungen zu stellen Vgl. etwa Knöringer, 5 II. Zum Ganzen siehe Assessor-Basics Zivilurteil 8, RN 50 ff. Vgl. ThP 767, RN 21; 796, RN 2. Vgl. Pal. 826, RN 48 ff; ThP 322, RN 50 ff, v.a. RN 52.

14 Mahnverfahren / Übersicht Seite 14 Der Klageantrag bzw. Tenor in diesen Fällen ergibt sich aus 249 I BGB: 43 Die Beklagte wird verurteilt, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts. vom., Gz.: zu unterlassen und diesen Titel herauszugeben. E. Kostenfragen des Mahnverfahrens: I. Gebühren im Mahnverfahren selbst: Gerichtskosten nur 0,5 Gebühr (Nr KV). Anwaltskosten: eine 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Nr VV-RVG. Gerichtskosten werden vom Antragsteller verauslagt ( 12 III 1, 2 GKG) und dem Schuldner mit dem Mahnbescheid auferlegt ( 692 I Nr. 3 ZPO). Bei Erlass eines Vollstreckungsbescheids werden in diesem die bisher entstandenen Kosten festgesetzt ( 699 III 1 ZPO). Es kommt nun noch eine 0,5- Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt hinzu (Nr VV-RVG), zusätzliche Gerichtskosten entstehen nicht. 44 II. Kosten bei Übergang ins Streitverfahren: Kommt es zur Durchführung eines streitigen Verfahrens (nach Zahlung gemäß 12 III 3 GKG), werden die Kosten nach den 91 ff ZPO verteilt. Die Kosten des Mahnverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits. 45 Es erfolgt dann grds. eine Anrechnung der im Mahnverfahren entstandenen Gebühren (vgl. amtliche Anmerkung zu Nr KV sowie amtliche Anmerkung zu Nr VV-RVG). Eine 0,5-Verfahrensgebühr, die für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids entstanden war (Nr VV-RVG), wird allerdings nicht angerechnet; sie bleibt auch bei Durchführung des streitigen Verfahrens (nach Einspruch) bestehen. 46 Wird der Einspruch gemäß 345 ZPO verworfen, entscheidet das Gericht über die weiteren Kosten entsprechend 97 I ZPO Vgl. dazu etwa ThP 322, RN 50. Vgl. ThP 699, RN 18. ThP 91, RN 6. Vgl. etwa Enders, RVG für Anfänger RN Darum geht es dann bei 344 ZPO (s.o.)!

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