Behinderten- gleichstellungsrecht

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1 NomosGesetze Frehe Welti [Hrsg.] Behinderten- gleichstellungsrecht Textsammlung mit Einführungen 2. Auflage Nomos

2 NomosGesetze Horst Frehe, Bremen Prof. Dr. Felix Welti, Kassel Behindertengleichstellungsrecht Textsammlung mit Einführungen 2. Auflage Stand: 1. Juli 2012 Nomos

3 Im Auftrag des BKB Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e.v., herausgegeben von Horst Frehe und Prof. Dr. Felix Welti. Redaktion: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2013 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Vorwort I (Felix Welti/Horst Frehe) Das Recht der Gleichstellung behinderter Menschen ist ein junges Rechtsgebiet. Dies ist die zweite Auflage der ersten systematischen Sammlung der auf diesem Gebiet in Bund und Ländern der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften mit kurzen einführenden Erläuterungen. Die meisten der hier abgedruckten Rechtsnormen sind in den letzten fünfzehn Jahren erlassen worden. Noch immer gibt es keine systematischen Darstellungen des gesamten positiven deutschen Behindertengleichstellungsrechts in Form von Kommentar, Handbuch oder Lehrbuch. Entsprechende Bemühungen machen aber Fortschritte. Insgesamt steht das Recht der Gleichstellung behinderter Menschen in dem Spannungsfeld, behinderte Menschen als gleichberechtigte Subjekte des Rechts in Staat und Gesellschaft anzuerkennen und insoweit Sonderrecht zu vermindern, zugleich aber die angemessenen Vorkehrungen und besonderen Maßnahmen zu regeln, die behinderten Menschen gleichen Zugang zu Rechten und zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft schaffen. Die Bemühungen um ein Recht der Gleichstellung behinderter Menschen im heutigen Sinne begannen in den 1980er Jahren auch innerhalb der Vereinten Nationen - und griffen entsprechende Initiativen aus den USA (Sec. 504 Rehabilitation Act 1973; ADA 1990), Kanada und Großbritannien auf, wo die Antidiskriminierungsgesetzgebung im Ganzen und die Bewegung behinderter Menschen für ein selbstbestimmtes Leben sich früher und weiter entwickelt hatten als in Deutschland. Sie fanden auch Eingang in das Betreuungsgesetz, mit dem 1990 die allgemeine Rechtsposition vor allem geistig und seelisch behinderter Menschen verbessert wurde. Im Verfassungsentwurf der Arbeitsgruppe Neue Verfassung der DDR des Runden Tisches vom April 1990 wurde Behinderung als Merkmal eines besonderen Gleichheitssatzes genannt. In den 1992 und 1993 beschlossenen Verfassungen der neuen Bundesländer wurden entsprechende Verfassungsnormen aufgenommen. Dem folgten 1994 der Bund (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und zwischen 1995 und 2000 die weiteren Länder bis auf Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Auf der europäischen Ebene wurde im Amsterdamer Vertrag 1997 Art. 13 EGV aufgenommen, mit dem die Gemeinschaft zur Rechtsetzung gegen die Diskriminierung behinderter Menschen ermächtigt wurde. Im Jahr 2000 bekannte sich die Gemeinschaft in der Charta der Grundrechte zum Grundsatz der Gleichheit behinderter Menschen und konkretisierte ihn für Beschäftigung und Beruf in der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG). Diese Impulse der internationalen Rechtsentwicklung, des Verfassungsrechts und des europäischen Rechts wurden zunächst vor allem in Behindertengleichstellungsgesetze umgesetzt. Das erste Gesetz dieser Art wurde 1999 im Land Berlin erlassen, es folgten 2001 Sachsen-Anhalt und 2002 der Bund, zuletzt Niedersachsen im Jahr Die Behindertengleichstellungsgesetze sind ein Kern des Behindertengleichstellungsrechts. Sie gehören dem öffentlichen Recht zu und wenden sich primär an die öffentliche Verwaltung. Sie konkretisieren das jeweilige Verständnis einer über formale Rechtsgleichheit hinaus reichenden Gleichstellung behinderter Menschen. Ein Kernbegriff ist dabei die Herstellung von Barrierefreiheit. Mit dem Rechtsinstitut der Zielvereinbarung zwischen Verbänden behinderter Menschen und Unternehmen oder Unternehmensverbänden greifen die Behindertengleichstellungsgesetze in das private Recht aus. Durch Verbandsklagerechte schaffen sie auch neue Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung. Institutionell wurden die Aufgaben der Beauftragten für behinderte Menschen oder vergleichbarer Institutionen geregelt. Mit den Behindertengleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern wurden jeweils zahlreiche weitere Rechtsvorschriften geändert (Artikelgesetze) und inhaltlich und terminologisch angepasst. Insbesondere im Recht der Bauordnung und der öffentlichen Infrastruktur wurden Normen zur Barrierefreiheit eingefügt, im Recht der Berufszulassung wurden Zugangsbeschränkungen für gesundheitlich beeinträchtigte Personen vermindert. Durch die zahlreichen Änderungen bestehender Gesetze wurden die Änderungen in den jeweiligen Sachbereichen implementiert, zugleich wurde die Materie des Behindertengleichstellungsrechts unübersichtlicher. Es ist nun die Aufgabe von Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft die jeweiligen Systematiken der Rechtsgebiete mit der Gleichstellung behinderter Menschen angemessen zu verknüpfen. 5

5 Vorwort I Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 2006 wurde die Gleichstellung behinderter Menschen im Zivilrecht fortgesetzt und damit insbesondere in Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht und Mietrecht thematisiert. Auch die Verbindung zum Sozialrecht mit seinen Normen zur Rehabilitation und Teilhabe wurde durch die mit dem AGG eingefügten allgemeinen Sozialrechtsnormen 33c SGB I und 19a SGB IV verstärkt. Die 2009 in Deutschland in Kraft getretene Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen verstärkt die Orientierung des Behindertengleichstellungsrechts, behinderten Menschen die volle Wahrnehmung aller Menschenrechte und insgesamt der Möglichkeiten der allgemeinen Rechtsordnung zu ermöglichen. Zentrale Rechtsbegriffe sind insoweit auch hier die individuelle Autonomie, die Nichtdiskriminierung, die volle und effektive Teilhabe und die Inklusion in die Gesellschaft, die Achtung vor der Differenz, die Chancengleichheit und die Barrierefreiheit. Die Konvention ist eine wichtige Auslegungshilfe für das deutsche Recht einschließlich des Verfassungsrechts. Sie stellt das Behindertengleichstellungsrecht noch deutlicher in den Kontext der allgemeinen Durchsetzung bürgerlicher und sozialer Menschenrechte für alle sowie in den Kontext der weiteren Bemühungen um eine Rechtsordnung und Gesellschaft ohne Barrieren und gruppenbezogene Benachteiligungen. Insoweit steht das Behindertengleichstellungsrecht auch in einem besonderen Kontext zu anderen Querschnittsmaterien des Rechts wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, dem Respekt vor den Kindern und der Gleichbehandlung älterer Menschen. Die erste Auflage dieser Textsammlung mit Einführungen hat im Jahre 2010 eine sehr gute Aufnahme erfahren und ist zu einer wichtigen Unterstützung für die Arbeit der Verbände behinderter Menschen geworden, die auch in den Gerichten, in der Verwaltung und der Anwaltschaft beachtet und genutzt wird. Für Anregungen und Kritik aus dem Kreis der Nutzerinnen und Nutzer bedanken wir uns, ebenso beim BKB, dem Verlag und der Autorin und den Autoren, die diese Neuauflage möglich gemacht haben. Bremen/ Kassel im Juli 2012 Die Herausgeber Horst Frehe/Felix Welti 6

6 Vorwort II Beiträge des BKB Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e. V. zur Gleichstellung behinderter Menschen Die im Jahr 2010 erschienene 1. Auflage der Textsammlung zum Behindertengleichstellungsrecht hat sich schnell einen hervorragenden Ruf als Arbeitsinstrument und Nachschlagewerk erworben. Gern haben wir daher den beiden Herausgebern Staatsrat Horst Frehe und Prof. Dr. Felix Welti den Auftrag erteilt, sich um eine 2. Auflage des Werkes zu bemühen. Ihnen und allen Autorinnen und Autoren gilt unser Dank für die engagierte und sorgfältige Zusammenstellung der Gesetze sowie die prägnant geschriebenen Einführungen. Möglich wurde das Erscheinen wie schon bei der 1. Auflage durch eine Förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, für die wir auch an dieser Stelle herzlich danken. Dem Nomos-Verlag sind wir für die gewohnt professionelle Herstellung des Werkes verpflichtet. Im Vorwort zur 1. Auflage hatten wir berichtet, dass wir die in 5 Behindertengleichstellungsgesetz geregelten Zielvereinbarungsverhandlungen der anerkannten Behindertenverbände mitinitiieren, begleiten und unterstützen. Was haben wir erreicht, seitdem die hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle vor 3 Jahren ihre Arbeit aufgenommen hat? Was hat das BKB zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen beigetragen? Im Rahmen dieses Vorworts möchte ich mich auf die beiden gesetzlich geregelten Rechtsformen Zielvereinbarung und Programm zur Herstellung von Barrierefreiheit beschränken. Das Führen von Zielvereinbarungsverhandlungen, die im Zielvereinbarungsregister des BMAS angemeldet werden, hat sich insgesamt als äußerst schwerfällig erwiesen. Ich möchte an dieser Stelle aber vor allem positiv eine am 8. März 2012 unterzeichnete Zielvereinbarung mit dem Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN) hervorheben, weil wir der Überzeugung sind, dass diese Vereinbarung Maßstäbe für eine weitere Nutzung der Rechtsform Zielvereinbarung setzt. 4 Punkte sind aus unserer Sicht für die weitere Diskussion zu nennen: 1. Wenn Barrierefreiheit umgesetzt werden soll, muss sie konkret beschrieben werden. Die Zielvereinbarung mit dem VDN beschreibt die mit der Herstellung der Barrierefreiheit verbundenen Aufgaben mit Hilfe eines Bausteinsystems so umfassend wie selten zuvor. Anforderungen von insgesamt 35 Bausteinen werden in einem Leitfaden ergänzend konkretisiert und praxisnah und anschaulich erläutert. 2. Ein hoher Standard der Barrierefreiheit und ein großes Maß an Rechtssicherheit für die Vertragspartner setzen eine tatsächliche Beteiligung aller relevanten Behinderungsgruppen bzw. ihrer Verbände voraus. Die Zielvereinbarung mit dem VDN berücksichtigt die Interessen von 13 Verbänden behinderter Menschen ein Spitzenwert bei bundesweiten Verhandlungen. 3. Den Vertragspartnern muss die Angst vor einer Überforderung genommen werden, ohne den hohen Anspruch der barrierefreien Gestaltung zu leugnen: Mit dem Bausteinsystem kann das gelingen. Die Zielvereinbarung mit dem VDN schreibt nicht vor, mit welchem Baustein anzufangen ist und in welcher Zeit die Bausteine abzuarbeiten sind, sondern überlässt Auswahl und Tempo dem Zielvereinbarungspartner. Sie verlangt aber eine regelmäßige Berichterstattung. 4. Der Abschluss von Zielvereinbarungen setzt voraus, dass der Zielvereinbarungspartner grundsätzlich zum Abschluss und zu einer späteren Umsetzung bereit ist. Die Vereinbarung einklagbarer Rechtsansprüche ist damit nicht vereinbar. Die Zielvereinbarung mit dem VDN verzichtet deshalb ausdrücklich auf eine solche Regelung. Die Umsetzung erfolgt über eine grundlegende und dauerhafte Verankerung des Themas in den Organisationsstrukturen und Köpfen der Zielvereinbarungspartner, über die erwähnten Berichtspflichten sowie über Praxishilfen wie Leitfäden und Checklisten. Konkrete Standards der Barrierefreiheit, die wie geschrieben für die Umsetzung und damit für eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am öffentlichen Leben notwendig sind, hat das BKB auch außerhalb von Zielvereinbarungsverhandlungen erarbeiten lassen. Hervorheben möchte ich die behinderungsübergreifenden Standards für die Barrierefreiheit im Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Die Verkehrsministerkonferenz von Bund und Ländern hat Anfang 7

7 Vorwort II April 2011 den Aufgabenträgern des SPNV aufgegeben, den Anforderungskatalog des BKB bei der Vergabe von Verkehrslinien so weit wie möglich zu berücksichtigen. Ein vom BKB organisierter Arbeitskreis, bestehend aus in Deutschland vertretenen Banken, Herstellern und Rechenzentren sowie aus neun anerkannten Verbänden behinderter Menschen erarbeitete einen einheitlichen, behinderungsübergreifenden Standard für Bankautomaten. Er befindet sich derzeit in der unternehmensinternen Abstimmung. Wie praxisnahe Standardsetzung und Zielvereinbarungen zusammenspielen können, zeigen die laufenden Zielvereinbarungsverhandlungen mit dem Sparkassenverband Baden-Württemberg. Diese Verhandlungen übernehmen den Anforderungskatalog an die barrierefreie Gestaltung von Bankautomaten. Mit einem erfolgreichen Abschluss wäre neben anderen Verhandlungsgegenständen die Grundlage gelegt für eine flächendeckende Versorgung mit barrierefreien Bankautomaten. Zur Rechtsform Programm zur Herstellung von Barrierefreiheit organisiert das BKB Gespräche zwischen zehn anerkannten Behindertenverbänden und dem größten privaten Anbieter von Eisenbahnverkehr in den neuen Bundesländern, der Ostdeutschen Eisenbahn GmbH (ODEG). Die Gespräche sollen im Herbst mit einem überarbeiteten Programm der ODEG und dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung enden. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung schreibt lediglich vor, einmalig ein Programm aufzustellen und dabei die anerkannten Behindertenverbände anzuhören. Über die Kooperationsvereinbarung wird die einmalige schriftliche Stellungnahme vor Verabschiedung des Programms durch einen persönlichen Austausch vor Ort und regelmäßige Beratungen ersetzt. Die Deutsche Bahn AG praktiziert das ohne Abschluss einer Kooperationsvereinbarung schon jahrelang. Über unsere gesamte Arbeit können Sie sich auf unserer Homepage: informieren. Wir sind an Ihren Anregungen und Ihrer Kritik sehr interessiert. Gerne können Sie Kontakt zu unserer Geschäftsstelle aufnehmen. BKB Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e. V. (BKB) Marienstraße Berlin Tel.: 0 30 / Fax: 0 30 / info@barrierefreiheit.de Im Namen des Vorstandes des BKB wünsche ich der 2. Auflage der Textsammlung zum Behindertengleichstellungsrecht eine hohe Verbreitung. Berlin im Juli 2012 Andreas Bethke Vorsitzender 8

8 I. Völkerrecht Inhalt 1 Einleitung (Klaus Lachwitz) 19 A. Vereinte Nationen 2 Behindertenrechtskonvention Behindertenrechtskonv. 24 2a Fakultativprotokoll zur Behindertenrechtskonvention Fakultativprot. Behindertenrechtskonv Kinderrechtskonvention Kinderrechtskonv. 47 B. Europarat 4 Europäische Menschenrechtskonvention EMRK 5 Biomedizinkonvention Biomedizinkonv Europäische Sozialcharta Sozialcharta 60 II. Europäisches Recht/Primärrecht 10 Einleitung (Felix Welti) 61 A. Primärrecht 11 Vertrag über die Europäische Union EUV EU-Arbeitsweisevertrag AEUV Charta der Grundrechte der Europäischen Union Charta B. Allgemeine Verordnungen 14 Europ. Fonds für regionale Entwicklung, Europ. Sozialfonds VO (EG) Nr. 1083/ C. Allgemeine Richtlinien 15a RL zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge 2004/18/EG RL 2004/18/EG 71 15b RL zur Zuschlagserteilung im Bereich Wasser-, Energie und Verkehrsordnung 2004/17/EG RL 2004/17/EG 73 9

9 Inhalt III. Verfassungsrecht 20 Einleitung (Felix Welti) Grundgesetz GG Verfassungen der Länder (Auszüge) Verfassungen der Länder 80 IV. Öffentliches Recht 30 Einleitung (Horst Frehe) 85 A. Behindertengleichstellungsgesetze und Verordnungen Bund 31 Behindertengleichstellungsgesetz BGG 88 31a Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung BITV 94 31b Kommunikationshilfenverordnung KHV c VO über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung Länder 32 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz Baden-Württemberg VBD L-BGG BaWü 33 Behindertengleichstellungsgesetz Bayern BayBGG a Barrierefreie Informationstechnik-VO Bayern BayBITV b KommunikationshilfenVO Bayern BayKHV c VO zur Zugänglichmachung von Dokumenten Bayern BayDokZugV 34 Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin LGBG Bln Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz 35a Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-VO BbgBGG BbgBITV 35b Brandenburgische KommunikationshilfenVO BbgKHV c Brandenburgische VO über barrierefreie Dokumente BbgVBD 36 Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz BremBGG a 10 Bremische Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung BremBITV

10 Inhalt 36b Bremische Kommunikationshilfenverordnung BremKHV c Bremische VO über barrierefreie Dokumente BremVBD Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen HmbGGbM 37a Barrierefreie Informationstechnik-VO Hamburg HmbBITVO b KommunikationshilfenVO Hamburg HmbKHVO c VO über barrierefreie Dokumente Hamburg HmbBDVO Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz HessBGG a Hessische barrierefreie InformationstechnikVO HVBIT b Hessische BehindertengleichstellungsgesetzAV HBGGAV Landesbehindertengleichstellungsgesetz M-V LBGG M-V a Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung M-V BITVI M-V 39b KommunikationshilfenVO M-V KHVO M-V c Barrierefreie Dokumente-VO M-V BDVO M-V Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz NBGG 41 Behindertengleichstellungsgesetz NRW BGG NRW a Barrierefreie Informationstechnik-VO NRW BITV NRW b KommunikationshilfenVO NRW KHV NRW c VO über barrierefreie Dokumente NRW VBD NRW Behindertengleichstellungsgesetz Rheinland- Pfalz 43 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz LGGBehMRhPflz SaarBGG 43a Saarländische BehindertengleichstellungsVO SaarBGVO Sächsisches Integrationsgesetz SächsIntegrG a Sächsische KommunikationshilfenVO SächsKhilfVO Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen- Anhalt 46 Landesbehindertengleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein BGG LSA LBGG SH 47 Thüringer Behindertengleichstellungsgesetz ThürGlG a VzA Thüringer Behindertengleichstellungsgesetz ThürGlGAVO

11 Inhalt B. Wahlrecht 50 Einleitung (Felix Welti) Wahlvorschriften des Bundes und der Länder Europawahlordnung EuWO 256 Europawahlgesetz EuWG 257 Bundeswahlordnung BWO 258 Bundeswahlgesetz BWG 259 Wahlvorschriften der Länder (Auszüge) C. Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Wahlvorschriften der Länder Einleitung (Gunther Jürgens) SGB I Allgemeiner Teil SGB I 301 SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB X 62 Gerichtsverfassungsgesetz GVG 303 Zivilprozessordnung ZPO a Zugänglichmachungsverordnung ZMV 305 D. Mehrfachdiskriminierung 70 Einleitung (Julia Zinsmeister) Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder Bundesgleichstellungsgesetz BGleiG 310 Gleichstellungsgesetze der Länder (Auszüge) E. Infrastrukturrecht 1. Verkehrsrecht Gleichstellungsgesetze der Länder Einleitung (Joachim Steinbrück) VO ü. Rechte von behinderten Fluggästen 1107/ 2006 VO (EG) 1107/ Luftverkehrsgesetz LuftVG VO ü. Rechte u. Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr VO 1371/07/EG VO (EG) Nr. 1371/

12 84 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBO Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung 85a VO ü. d. Fahrgastrechte im See- u. Binnenschiffsverkehr 86 RL 2001/85/EG über Fahrzeuge zur Personenbeförderung BOStrab 337 VO (EG) Nr. 1177/ RL 2001/85/EG 87 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO Straßen-/Wegerecht des Bundes und der Länder Bundesfernstraßengesetz FStrG 355 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Straßen-/Wegerecht der Länder (Auszüge) 89 Nahverkehrsgesetze des Bundes und der Länder GVFG Straßen-/Wegerecht der Länder 357 Personenbeförderungsgesetz PbefG 369 Nahverkehrsgesetze der Länder (Auszüge) 2. Baurecht Nahverkehrsgesetze der Länder Einleitung (Joachim Steinbrück) Bauplanungsrecht Bauplanungsrecht 389 Baugesetzbuch 389 Baunutzungsverordnung Bauordnungsrecht der Länder (Auszüge) Gaststättenrecht Einleitung (Andreas Jürgens) Gaststättengesetz GastG Bremisches Gaststättengesetz BremGastG Telekommunikationsrecht, Medienrecht, EU- Medienrichtlinie Inhalt 110 Einleitung (Felix Welti) Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG RL 2002/22/EG

13 Inhalt 112 Telekommunikationsgesetz TKG Rundfunkgebührenstaatsvertrag RGebStV a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBeitrStV Heimrecht (öffentlich-rechtlicher Teil) 120 Einleitung (Julia Zinsmeister) Heimgesetz HeimG Heimgesetze der Länder 440 F. Bildung 130 Einleitung (Horst Frehe) SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII 665 Kita-Gesetze der Länder (Auszüge) Schulgesetze der Länder (Auszüge) Berufsbildungsgesetz BBiG Handwerksordnung HwO 780 Hochschulrecht 135 Einleitung (Felix Welti) 782 Hochschulgesetze der Länder (Auszüge) 783 G. Freiheits- und Schutzrechte Einleitung (Julia Zinsmeister) Strafgesetzbuch StGB Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg UBG BaWü Unterbringungsgesetz Bayern BayUnterbrG Gesetz für psychisch Kranke Berlin BlnPsychKG Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz BbgPsychKG G über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Bremen 147 Hamburgisches G über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten 148 G über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgiftoder alkoholsüchtiger Personen Hessen PsychKG Brem HmbPsychKG Hess FreihEntzG 149 Psychischkrankengesetz M-V PsychKG M-V

14 Inhalt 150 Niedersächsisches G über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke 151 G über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten NRW 152 Landesgesetz für psychisch kranke Personen RhPflz NdsPsychKG PsychKG NRW PsychKG RhPflz 153 Unterbringungsgesetz Saarland UBG Saar Sächsisches G über Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten 155 G über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt SächsPsychKG PsychKG LSA 156 Psychisch-Kranken-Gesetz Schleswig-Holstein PsychKG SH Thüringer G zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen V. Sozialrecht ThürPsychKG 170 Einleitung (Felix Welti) SGB I Allgemeiner Teil SGB I SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II 173 SGB III Arbeitsförderung SGB III SGB V Gesetzliche Krankenversicherung 175 SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung 176 SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung SGB V SGB VI SGB VII SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX a Werkstätten-Mitwirkungsverordnung WMVO SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz 180 SGB XI Soziale Pflegeversicherung SGB X SGB XI SGB XII Sozialhilfe SGB XII

15 Inhalt 182 Asylbewerberleistungsgesetz AsylblG Bundesversorgungsgesetz BVG Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz VI. Zivilrecht BEEG Einleitung (Julia Zinsmeister) 1266 A. Teilnahme am Rechtsverkehr/Betreuungsrecht 191 Einleitung (Julia Zinsmeister/Ulrich Hellmann) Bürgerliches Gesetzbuch BGB Beurkundungsgesetz BeurkG 1282 B. AGG 200 Einleitung (Andreas Jürgens) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG 1286 C. Arbeitsrecht 210 Einleitung (Joachim Steinbrück) GleichbehandlungsrahmenRL 2000/78/EG RL 2000/78/EG Betriebsverfassungsgesetz BetrVG Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG Arbeitsstättenverordnung ArbStättV 1310 D. Mietrecht/Wohn- und Betreuungsvertragsrecht 220 Einleitung (Julia Zinsmeister) Bürgerliches Gesetzbuch BGB Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz WBVG 1314 E. Familienrecht 230 Einleitung (Julia Zinsmeister) Bürgerliches Gesetzbuch BGB 1324 F. Erbrecht Einleitung (Peter Dietrich) Bürgerliches Gesetzbuch BGB

16 Inhalt G. Urheberrecht 250 Urheberrechtsgesetz UrhG 1330 Verzeichnis der Autorinnen und Autoren

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