Stalking im Familienkontext aus der Perspektive des Kindes
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- Adrian Kerner
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1 Stalking im Familienkontext aus der Perspektive des Kindes Möglichkeiten des Kindesschutzes Nationale Konferenz / Parallelveranstaltung II.7 1 Plakatwand einer Plakataktion der Autonomen Frauenhäuser Schleswig-Holsteins zum Weltkindertag
2 Kinderrechte - Rechtsquellen UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) Vom , für die Schweiz in Kraft getreten am Art. 3 (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsororganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. 3 Kinderrechte - Rechtsquellen UNO-Kinderrechtskonvention Art. 12 (1)Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. 4 2
3 Kinderrechte - Rechtsquellen UNO-Kinderrechtskonvention Ein verbesserter Rechtszugang von Kinder und Jugendlichen soll ermöglich werden durch die Ratifizierung des dritten Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention: Sie und auch Kinderschutzorganisationen können gegen die Missachtung ihrer Rechte Individualbeschwerden einreichen beim UNO- Kinderrechtsausschuss Zustimmung von SR / NR 2016 (29.2./5.12.) 5 Kinderrechte - Rechtsquellen Istanbul Konvention Übereinkommen des Europarates, in Kraft getreten am , von NR/SR ratifiziert in der Frühjahr-/Sommersession Vorgesehen ist der bessere Schutz von Frauen als Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking. Kinder als Opfer sind ebenfalls erwähnt. U.a. müssen die Vertragsstaaten Stalking strafbar erklären. Nach Meinung von Bundesrat und Parlament sind die diversen einzelnen Straftatbestände ausreichend, ein neuer StGB Artikel nicht nötig. 6 3
4 Kinderrechte - Kindesschutz Rechtsquellen im Schweizerischen Recht o Bundesgesetze: Gesetze, die in der ganzen Schweiz Geltung haben: Zivilgesetzbuch (ZGB), Zivilprozessordnung (ZPO) Strafgesetzbuch (StGB), Strafprozessordnung (StPO) o Kantonale Gesetze: Gewaltschutzgesetz (Kt ZH) oder Polizeigesetz genannt (siehe die Liste des EBG) 7 Stalking im Familienkontext für Kinder «Familie» wird nachfolgend im erweiterten Sinn verstanden, d.h. es werden die anwendbaren Regeln für Kinder aus Familien im engeren Sinn und für Kinder von Alleinerziehenden und von Kindern, die in Patchworkfamilien leben, alle von Stalking betroffen, geprüft. der einzelnen Gesetze laufen teils parallel. 8 4
5 1. Gewaltschutzgesetz ZH: Polizeirecht Akute Gewaltsituation: Wegweisung ( 3, Abs. 2 lit.a): aus der gemeinsamen Wohnung Rayonverbot ( 3, Abs. 2 lit.b): Wohnort, Arbeitsort, Schule Kinder u.a. Kontaktverbot ( 3, Abs. 2 lit.c): Tel., Natel, Whats- App, Internet, facebook, Briefe, Kontakt über Dritte u.a. Gewahrsam der gefährdenden Person ( 13): 1 Tag (kann bis 4 Tage verlängert werden) 9 1. Gewaltschutzgesetz ZH: Polizeirecht Fortsetzung: Meldung an die KESB ( 15 Abs. 1): wenn Kinder beim tätlichen Vorfall involviert sind. Meldung an Beratungsstellen ( 15, Abs. 2): Pro-aktive Beratung der gefährdenden und der gefährdeten Person 10 5
6 1. Gewaltschutzgesetz ZH: Polizeirecht Vorläufige Schutzmassnahme: Dauer 14 Tage Eine Verlängerung kann von der gefährdeten Person verlangt werden, für sich und die Kinder : Innert 8 Tagen zu beantragen und zu begründen, dass die Gefährdung andauert: Verlängerung bis maximal drei Monate. Andere Kantone sehen ebenfalls die Verlängerung von vor, teils aber um kürzere Perioden Gewaltschutzgesetz ZH: Polizeirecht Es wird die Strafbarkeit von gewalttätigen Handlungen in familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen geregelt. Der Schutz vor gewalttätigen Handlungen der Partner/-innen ist verstärkt, auch der Schutz der Kinder vor Gewalt durch die Eltern Die Kinder sind aber nicht Partei in den Verfahren um Erlass / Verlängerung der. Sie gelten je nach Sachverhalt als «mitgefährdete Personen», die ebenfalls Schutz benötigen. Eine Anhörung der Kinder ist eher selten. 12 6
7 1. Gewaltschutzgesetz ZH: Polizeirecht Läuft die Frist der (nach 14 Tagen oder nach Ablauf der Verlängerung) ab, entfallen die. Will man das nicht, sind gestützt auf das Zivilrecht zu ergreifen. 13 Schützt dies die Kinder? Bei Stalking im Familienkontext im engeren Sinn zu wenig. Die Dauer der Verlängerung eines Kontaktverbotes weicht gegenüber jener gegenüber dem gefährdeten Elternteil und jene gegenüber den Kindern oft voneinander ab. Letztere ist meist kürzer gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts. Grund: Interessenkonflikt mit dem Recht auf persönlichen Kontakt des gefährdenden Elternteils. 14 7
8 2. Zivilgesetzbuch (ZGB): Zivilrecht Ist die gefährdete Person verheiratet, mit Kindern: Stalking durch den Ehepartner: Einleitung der Trennung Art. 175 ff ZGB und Antrag auf Erlass von : Superprovisorische Massnahmen (Erlass ohne Anhörung der Gegenpartei, Trennung, Obhut, nach Art. 28b ZGB) Vorsorgliche Massnahmen mit dem Endentscheid (Art. 28b ZGB) Zivilgesetzbuch (ZGB): Zivilrecht Für die Trennung gilt das summarische Verfahren: Es ist ein (i.d.r.) rasches, abgekürztes Verfahren. Behauptungen sind glaubhaft zu machen. Für alle familienrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz: Das Gericht stellt den prozessrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen fest. Bei Fragen, die die Kinder betreffen kann das Gericht den Sachverhalt sogar unabhängig von Anträgen der Eltern ermitteln. 16 8
9 2. Zivilgesetzbuch (ZGB): Zivilrecht Sind die Eheleute schon zwei Jahre getrennt oder sind sie sich über die Scheidung einig: Einleitung des Scheidungsverfahrens Art. 111 ff ZGB und Antrag auf den Erlass von nach Art. 28b ZGB: Superprovisorische Massnahmen Vorsorgliche Massnahmen mit dem Endentscheid Zivilgesetzbuch (ZGB): Zivilrecht Für die für die Dauer des Scheidungsverfahrens gelten die Regeln des summarischen Verfahrens. Nicht aber für das Hauptverfahren. für Kinder nach einer Scheidung (Rayonverbot, Kontaktverbot) sind eher selten - sie konkurrieren mit dem Recht auf persönlichen Verkehr. Es braucht eine erhebliche Gefährdung der Kinder, der eher damit Rechnung getragen wird, dass in Ausnahmefällen kein Besuchsrecht eingeräumt wird (neue Theorie: Erinnerungskontakte statt Besuche bei erheblicher Gefährdung der Kinder). 18 9
10 2. Zivilgesetzbuch (ZGB): Zivilrecht Ist die gefährdete Person nicht verheiratet: bereits rechtskräftig geschiedene Person, Konkubinat, nichtregistrierte Partnerschaften oder Dritte: nach Art. 28b ZGB: Wegweisung / Kontaktverbot / Rayonverbot Superprovisorische Massnahmen Vorsorgliche Massnahmen (ZGB) mit dem Endentscheid Zivilgesetzbuch (ZGB): Zivilrecht Problematik von Art. 28b ZGB Vereinfachtes Verfahren: Art. 243ff ZPO Ordentliches Klageverfahren mit wenigen Ausnahmen. Klageeinleitung bei der Schlichtungsbehörde (Kt. : Friedensrichteramt). Erst mit der Einreichung der Klagebewilligung läuft das Verfahren vor Gericht. Es ist im Verfahren der volle Beweis zu erbringen. Nur eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die Hürde für den Erlass von ist viel zu hoch
11 2. Zivilgesetzbuch (ZGB): Zivilrecht Art. 28b ZGB Zur Verbesserung des Schutzes ist eine Gesetzesänderung im Gange. Der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen samt erläuterndem Bericht ging am in die Vernehmlassung. Die Botschaft zu einem Bundesgesetz sollte noch bis Ende 2017 vorliegen. U.a. soll das Schlichtungsverfahren entfallen und das Verfahren kostenlos sein Zivilgesetzbuch (ZGB): Zivilrecht / KESB Stalking durch eine Drittperson, die Obhut innehabende Person kann die Kinder nicht ausreichend schützen: Kindesschutzmassnahmen durch die KESB Prinzip der Verhältnismässigkeit der Massnahme: Freiwillige Beratung / Ermahnen / Erteilen von Weisungen / Bestimmung einer geeigneten Person, der Einblick und Auskunft zu geben ist / Ernennung einer Beistandsperson / Aufhebung der elterlichen Obhut / Entziehung der elterlichen Sorge (Art ZGB)
12 2. Zivilgesetzbuch (ZGB): Zivilrecht / KESB Sind die Eltern getrennt, geschieden, nicht verheiratet: Einschränkung des persönlichen Verkehrs Kind / gefährdender Elternteil: Verhältnismässigkeit der Massnahme: Zeitliche Limitierung / Begleiteter Besuch / Verbot des persönlichen Verkehrs: Art. 274 Abs. 2 ZGB Strafgesetzbuch (StGB): Strafrecht Kein spezieller Straftatbestand für Stalking Einzelne Verhaltensweisen können den Straftatbestand von Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Ehrverletzungen (Art. 173ff. StGB), Körperverletzungen (Art. 122f. StGB) u.a. erfüllen
13 3. Strafgesetzbuch (StGB): Strafrecht «Leichte Stalkinghandlungen» Fehlt ein spezieller Straftatbestand für Stalking, so ist die Folge: Fortwährende Belästigung, welche nicht unter einen der umseitig genannten Straftatbestände subsumiert werden können, sind nicht erfasst. Es besteht kein strafrechtlicher Schutz Strafprozessrecht (StPO) Strafuntersuchung: Verdacht auf Vergehen und Verbrechen bei der Gewaltausübung: Es läuft parallel zu den GSG-Massnahmen von Amtes wegen eine Strafuntersuchung. Mögliche während des Strafverfahrens: Untersuchungshaft - Entlassung aus der Untersuchungshaft mit Ersatzmassnahmen, wie bspw. ein Kontaktverbot (Art. 237 StPO) für die ganze Dauer der Strafuntersuchung. Der Schutz der Kinder ist für diese Zeitperiode gegeben. Keine Untersuchungshaft: nicht möglich
14 4. Strafprozessrecht (StPO) Abschluss des Strafverfahrens: Mit dem Urteil können auch strafrechtliche Weisungen erlassen werden (Verhaltensanforderungen) für die Dauer der Probezeit (Art. 44 Abs. 2 StPO) zu Gunsten der Kinder Allgemeine Meldepflicht bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an die KESB? Art. 443 Abs.2 / Art. 314 Abs. 1 ZGB: Personen in amtlicher Tätigkeit sind verpflichtet, eine Meldung an die KESB zu machen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Fachpersonen sind nicht zur Meldung verpflichtet
15 5. Allgemeine Meldepflicht bei Verdacht auf Kindswohlgefährdung an die KESB? Eine Gesetzesänderung ist vorgesehen. Botschaft und Entwurf des Bundesrates liegen vor. Der Nationalrat hat Nichteintreten beschlossen im April 2016 (die derzeitige Regelung sei ausreichend). Der Ständerat hat die Vorlage angenommen im September Im Mai 2017 ist nun die NR-Kommission auf ihren Entscheid zurückgekommen. Dies, weil mit der Vorlage eine Lücke für den Schutz von Kleinstkindern geschlossen werden soll. Diese kommen kaum in Kontakt mit Personen in amtlicher Tätigkeit Allgemeine Meldepflicht bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an die KESB? Art. 75 Abs. 3 StPO: Information der KESB durch die Strafuntersuchungsbehörde. Keine Verpflichtung hiezu. Die Reformbestrebungen führen auch da zu einer Änderung
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