Informationen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter

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1 Fakultät Handel und Soziale Arbeit Praxisamt Informationen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter Gemäß Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) in der Fassung vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42) 1, ist bei der zweiphasigen Ausbildung in Niedersachsen ein erfolgreich absolviertes Berufsanerkennungsjahr ( 4-8) und ein bestandenes Kolloquium ( 9-12) Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung. Für Personen, die ihren Bachelor-Abschluss an der Fakultät Handel und Soziale Arbeit am Campus Suderburg erworben haben, dauert das Berufsanerkennungsjahr mindestens sechs Monate (Vollzeit) und kann bis zu 24 Monate (Teilzeit) umfassen. Eine Teilzeittätigkeit muss mindestens 50% der regulären Arbeitszeit betragen. Ausbildungsinhalte sind sowohl die praktischen Anteile der Sozialen Arbeit als auch die damit einhergehenden Verwaltungstätigkeiten. Falls erforderlich besteht die Möglichkeit, die Einarbeitung in Verwaltungstätigkeiten in einer anderen Einrichtung durchzuführen. Dieses ist dem Praxisamt am Campus Suderburg mitzuteilen. Wir freuen uns, dass Sie sich als Ausbildungsstelle zur Verfügung stellen und die Personen im Berufsanerkennungsjahr dabei unterstützen, die erworbenen theoretischen Fach- und Methodenkompetenzen mit der praktischen Berufskompetenz zu verknüpfen. Praxisanleitung ( 5, Abs. 2) Die Praxisanleiterin / der Praxisanleiter verfügt über eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin / Sozialarbeiter / Sozialpädagoge und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit. In Ausnahmefällen kann die Anleitung durch einen Dipl. Pädagogen / Dipl. Heilpädagogen, eine Dipl. Pädagogin / Dipl. Heilpädagogen mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im entsprechenden 1 Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen sich wenn nicht anders gekennzeichnet - auf die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) in der Fassung vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42). Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: Seite 1

2 Tätigkeitsfeld sowie Erfahrung in der Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten der Sozialen Arbeit übernommen werden. Eine wichtige Funktion im Berufsanerkennungsjahr kommt der Anleitung und den damit verbundenen Reflexionsgesprächen zwischen Praxisanleiterin / Praxisanleiter und der Person im Berufsanerkennungsjahr zu. Bernler/Johnsson (1995, S ) 2 beschreiben für die Praxisanleitung drei Teilziele: Teilziel 1: Dem Praktikanten helfen, eine Erfahrungsbasis zu gewinnen. Teilziel 2: Den Praktikanten bei der Entwicklung seiner Berufsidentität unterstützen. Teilziel 3: Dem Praktikanten zu einer reflektierten Berufsausübung helfen. Reflexionsgespräche sollen mindestens jede zweite Woche durchgeführt werden, Häufigkeit und Dauer müssen im Ausbildungsplan benannt werden. Zur kontinuierlichen Begleitung des Entwicklungsprozesses bietet es sich an, gemeinsam mit der Person im Berufsanerkennungsjahr einen Reflexionsbogen zu entwickeln, in dem regelmäßig wiederkehrende Inhalte der Reflexionsgespräche schriftlich aufgeführt werden. Ausbildungsvertrag und individueller Ausbildungsplan ( 6) Ausbildungsvertrag Mit der Person im Berufsanerkennungsjahr wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Die für die Hochschule relevanten Daten tragen Sie bitte in das Formular A2 (Anlage zum Ausbildungsvertrag) ein. Der Ausbildungsvertrag muss von der Hochschule genehmigt werden. Bitte reichen Sie das Formular A2 innerhalb eines Monats nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit in dreifacher Ausfertigung im Praxisamt am Campus Suderburg ein. Individueller Ausbildungsplan Mit der Person im Berufsanerkennungsjahr wird ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Bitte reichen Sie den individuellen Ausbildungsplan innerhalb eines Kalendermonats nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit in dreifacher Ausfertigung im Praxisamt am Campus Suderburg ein. Nach Eingang der Anmeldung des Berufsanerkennungsjahres im Praxisamt 3 werden den Personen im Berufsanerkennungsjahr Vorgaben zur Gestaltung des individuellen Ausbildungsplanes zugesandt. Diese können sich evtl. von Vorgaben anderer Hochschulen unterscheiden. Wir bitten bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplanes um Berücksichtigung der vorgegebenen Inhaltspunkte. Die Erstellung des individuellen Ausbildungsplanes kann gemeinsam mit der Person im Berufsanerkennungsjahr durchgeführt und als administrative Tätigkeit in den Ausbildungsplan aufgenommen werden. 2 Vgl. hierzu Bernler, Gunnar/Johnsson, Lisbeth: Das Praktikum in sozialen Berufen. Ein systematisches Modell zur Anleitung. Weinheim und Basel Die Anmeldung des Berufsanerkennungsjahres wird eigenständig von der Person im Berufsanerkennungsjahr auf Formular A1 (Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit) vorgenommen. Eine Unterschrift der Anleitung ist auf diesem Formular nicht erforderlich Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor Beginn des Berufsanerkennungsjahres im Praxisamt am Campus Suderburg vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist unterschritten werden. Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: Seite 2

3 Informationen zum individuellen Ausbildungsplan: Bitte beachten Sie, dass im Ausbildungsplan neben Ablauf und Abschnitten der berufspraktischen Tätigkeit auch Ziele konkretisiert werden müssen. 4 Lernziele in den praktischen Ausbildungsphasen Für die praktischen Ausbildungsphasen ergeben sich [ ] einige konkretisierbare Lernziele, die nach Art und Umfang des Praktikums sowie nach den Bedingungen innerhalb der ausbildenden Stelle jeweils anders akzentuiert sein können, jedoch eine allgemeine Orientierung bei der Planung und Durchführung von Praktika bieten. Ein Lernziel besteht in der Förderung der Berufskompetenz. Damit ist gemeint: Die komplexe Berufspraxis bei freien und öffentlichen sowie privaten Trägern der sozialen Arbeit systematisch erfahren und zentrale sozialarbeiterische Handlungsvollzüge der jeweiligen Arbeitsfelder erkennen und teilweise einüben; die Adressat/Inn/en der Praxisstelle und ihre gesellschaftlichen, regionalen, materiellen und persönlichen Probleme kennen- und beschreiben lernen, insbesondere auch deren Eigenkräfte erkennen, nutzen und fördern können; Kenntnis über andere im Berufsfeld tätige Institutionen, Dienste und Personen gewinnen; gesetzliche und institutionelle Angebote anwenden, ausschöpfen und verbessern; Mittel und Methoden fachlichen Handelns kennen lernen und erproben; sozialwissenschaftliche Theorien in der beruflichen Praxis überprüfen. Ein weiteres Lernziel ist die Entwicklung der Berufsidentität. [ ]. Die [ ] Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sollen: in der jeweiligen Praxisstelle die Organisationsstruktur der Institution überschauen und Entscheidungsabläufe und Aufgabenverteilung nachvollziehen können; sich mit beruflichen Rollenträgerinnen und Rollenträgern identifizieren bzw. auseinandersetzen können und Abgrenzungen zu anderen Berufsrollen vornehmen; Standards und berufsethische Prinzipien der Sozialen Arbeit im Vergleich bzw. in Abgrenzung zu anderen Berufsrollen erkennen und danach handeln; 4 Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/- referate an Hochschulen für Soziale Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland (2007): Berufliche Qualifizierung in Studium und Praxis. Empfehlungen zur Praxisanleitung in der Sozialen Arbeit jena.de/data/publikationen/bag/bag_praxisorientierung_februar_2007.pdf, Zugriff am Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: Seite 3

4 das Spannungsfeld zwischen Gesellschaft, Institution und Erwartungen der Klientel erkennen und eigene Handlungsmodelle entwickeln; die Praxisanleitung konstruktiv nutzen, indem Lernprozesse regelmäßig reflektiert und ausgewertet werden, um so die persönliche und professionelle Urteilskraft zu steigern. Schließlich möchten wir die Förderung der Reflexionskompetenz als besonderes Lernziel herausheben, [ ] die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sollen ihre Selbst- und Fremdwahrnehmung weiterentwickeln; sich der Werte und Normen, die dem eigenen Handeln zu Grunde liegen, bewusst werden und deren Bedeutung einschätzen können; in der Lage sein, die Konsequenzen ihres Handelns einzuschätzen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/-referate hat eine Strukturierungsempfehlung zur Erstellung eines individuellen Ausbildungsplans veröffentlicht Formale Strukturen der Ausbildung Bitte benennen Sie: o Ausbildungsstelle (Praktikumsort) und Träger der Ausbildungsstelle o Name und Qualifikation der Praxisanleiterin / des Praxisanleiter o Name der Praktikantin / des Praktikanten o Dauer des Praktikums von bis o Arbeitszeiten, z. B, Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit 2. Fachliche Ausrichtung der ausbildenden Institution Bitte benennen Sie: o gesetzliche Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Institution o Adressatengruppen / Adressatinnen Gruppe o Methoden und Arbeitsformen 3. Inhaltliche Elemente der Ausbildung Bitte benennen Sie: 5 Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/- referate an Hochschulen für Soziale Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland (2007): Berufliche Qualifizierung in Studium und Praxis. Empfehlungen zur Praxisanleitung in der Sozialen Arbeit, Anhang 1: Empfehlung zur Erstellung eines Ausbildungsplans. jena.de/data/publikationen/bag/bag_praxisorientierung_februar_2007.pdf. Zugriff am Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: Seite 4

5 o mögliche Aufgaben, Arbeitsschwerpunkte und Lernfelder der Praktikantin/ des Praktikanten o konkrete Lernziele, bezogen auf die zeitliche Struktur des Praktikums [ ] o Formen des Lernens, z. B. durch Hospitation, Beobachtung, Übernahme von bestimmten Aufgaben und Tätigkeiten, Teilnahme an Teamsitzungen und Supervision o Anleitungsformen und Anleitungsinhalte. Bitte beachten Sie: Inhalte des Berufsanerkennungsjahres sind sowohl Verwaltungstätigkeiten als auch die praktischen Anteile der Sozialen Arbeit. Es besteht die Option einer integrativen Ausbildung (d.h. beide Aspekte sind regelmäßige Arbeitsinhalte) oder einer zeitlich unterteilten Ausbildung (mit getrennten Arbeitsinhalten). Bitte benennen Sie im Ausbildungsplan sowohl die praktischen Anteile als auch administrativen Tätigkeiten im jeweiligen Arbeitsfeld. Häufig bestehen Fragen zu Inhalten der administrativen Tätigkeiten, nachfolgend einige Beispiele als Formulierungshilfen: Erwerb von Kenntnissen über: Organisation der Einrichtung (Zuständigkeiten, Kompetenzen, Kommunikationsstrukturen) zugrundeliegende gesetzlichen Grundlagen der Einrichtung Vorschriften zum Datenschutz und Schweigepflicht Finanzierung, Haushaltpläne Dokumentationsformen (Akten, EDV) Einarbeitung in das EDV-System Verschiedene Dokumentationstechniken (z. B. Aktenvermerke) Schreiben von Berichten, Protokollen, Gutachten, Stellungnahmen Bearbeitung von Anträgen Anwendung von gesetzlichen Grundlagen (Gesetzestexte, Verordnungen) z. B. bei der Erstellung von Bescheiden Erstellung von Hilfeplänen Zusammenarbeit mit anderen Dienstgruppen, Abteilungen, Organisationen Teilnahme an Besprechungen, z. B. Dienstbesprechungen Protokollführung Entwicklung von Konzepten Durchführung von Projekten Begleitende Lehrveranstaltungen ( 7) Die Teilnahme an berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen - mit einem Umfang von acht Zeitstunden je Monat des Berufsanerkennungsjahres - ist nachzuweisen. Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: Seite 5

6 Über das Semester verteilt werden Vorbereitungsveranstaltungen zum Berufsanerkennungsjahr angeboten. Der Besuch einer Vorbereitungsveranstaltung ist vorgeschrieben. Der Besuch einer Studientagsgruppe ist verpflichtend. Bei einer Dauer des Berufsanerkennungsjahres von sechs Monaten sind mindestens zwei Studientage, bei einer Dauer von 12 Monaten sind mindestens vier Studientage zu besuchen. Die weiteren Lehrveranstaltungen können aus dem Angebot von berufsbegleitenden Lehrveranstaltungstagen sowie aus dem Kursangebot der Fakultät Handel und Soziale Arbeit (nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin / dem jeweiligen Dozenten) ausgewählt werden. Die Person im Berufsanerkennungsjahr hat im Vorfeld mit der Dozentin / dem Dozenten ein learning-agreement zu unterzeichnen, in dem die inhaltliche Lehreinheit und eigene Leistungsanteile ausgewiesen werden. Fortbildungsveranstaltungen, die außerhalb der Hochschule besucht werden, können ggf. auf Antrag zusätzlich angerechnet werden. Der Antrag ist im Vorfeld schriftlich und unter Beilage des Fortbildungsprogramms zu stellen. Die Genehmigung einer außerhochschulischen Veranstaltung als Fortbildung setzt voraus, dass sie einen Umfang von mindestens sechs Zeitstunden hat, dass ihr Gegenstand ein Themenfeld der Sozialen Arbeit ist und dass die Referentin/ der Referent über eine entsprechende Qualifikation verfügt. Bis zu höchstens 25% der zu besuchenden Lehrveranstaltungen können ggf. durch Fortbildungen ersetzt werden. Die Person im Berufsanerkennungsjahr ist für die begleitenden Lehrveranstaltungen freizustellen. Sollte, im Ausnahmefall, eine Veranstaltung am Wochenende angeboten werden, besteht kein Anspruch auf eine Freistellung in der darauffolgenden Woche. Der Besuch von berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen ist an einer anderen Hochschule im Studiengang der Sozialen Arbeit / Sozialpädagogik auf Antrag möglich. Der Antrag ist einen Monat vor Beginn dem Praxisamt zur Genehmigung vorzulegen. Dem Antrag muss ein Nachweis beigefügt werden, aus dem Inhalte und Umfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen hervorgehen. Beurteilungen ( 8 Abs. 1) Zur Mitte und zum Ende des Berufsanerkennungsjahres sind Beurteilungen zu erstellen. Aus den Beurteilungen soll insbesondere hervorgehen, ob die Person im Berufsanerkennungsjahr das Ausbildungsziel gemäß Ausbildungsplan erreicht hat und (mit der zweiten Beurteilung) ob die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich beendet wurde. Auch hier wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/-referate Empfehlungen für Beurteilungen gegeben: Die Beurteilung erfolgt schriftlich und wird mit der Praktikantin / dem Praktikanten erörtert. Es sollen nicht nur bereits vorhandene Stärken benannt werden, sondern in konstruktiver Form auch Schwächen, damit an deren Behebung zielgerichtet weitergearbeitet werden kann. 6 6 ebd., Anhang 2. Empfehlungen zur Beurteilung von praktischen Ausbildungsphasen Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: Seite 6

7 Erste Beurteilung Die erste Beurteilung wird nach der Hälfte des Berufsanerkennungsjahres erstellt. Zur Vereinfachung erfolgt die erste Beurteilung auf dem Formblatt P1 (Erste Beurteilung der berufspraktischen Tätigkeit). Die erste Beurteilung ist der Hochschule zur Mitte des Berufsanerkennungsjahres zuzusenden. Zweite Beurteilung Die zweite (ausführliche) Beurteilung wird zum Ende des Berufsanerkennungsjahres erstellt und soll im Praxisamt am Campus Suderburg einen Monat vor dem Kolloquium und muss spätestens drei Monate nach Ende des Berufsanerkennungsjahres vorliegen. Bitte stellen Sie der Beurteilung das Formblatt P2 (Zweite Beurteilung der berufspraktischen Tätigkeit) vorweg. Folgende Aspekte sollen in der zweiten Beurteilung enthalten sein: 7 Im Hinblick auf Gestaltung und Verlauf der praktischen Ausbildungsphase: o Auf die Rahmenbedingungen, unter denen die praktische Ausbildung absolviert wurde; o auf die im Ausbildungsplan festgelegten organisatorische Strukturen (Arbeitsfeld, Zeiten) einschließlich möglicher Veränderungen und Ergänzungen; o auf besondere Aufgabenstellungen und Situationen während der praktischen Ausbildungsphase; o auf die Formen der Praxisanleitung. Im Hinblick auf die Praktikantinnen/ Praktikanten: o Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Umsetzung in praktisches Handeln o auf die Fähigkeit und Bereitschaft zur Aufnahme und Verarbeitung von Informationen; o auf die Beziehungsgestaltung zu Adressatinnen/ Adressaten, den Umgang mit Einzelnen und/oder Gruppen; o auf die Fähigkeit zur Problemerkennung und deren fachlicher Einordnung und Beurteilung; o auf den Zugang zu Handlungskonzepten und zur methodischen Strukturierung; o auf die administrativen Kompetenzen; o auf den festgestellten Lernfortschritt; o auf den offenkundigen Lernbedarf. Im Hinblick auf eine zusammenfassende Bewertung des Verlaufs der praktischen Ausbildungsphase: o Gesamteindruck der beruflichen Persönlichkeit; 7 ebd., Anhang 2: Empfehlungen zur Beurteilung von praktischen Ausbildungsphasen. Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: Seite 7

8 o Aussage über die berufliche Eignung, insbesondere der Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten. Praxisbericht ( 8, Abs. 2) Von der Person im Berufsanerkennungsjahr ist ein Praxisbericht zu erstellen. Diesem ist eine Eigenständigkeitserklärung beizufügen. Der Praxisbericht wird von der Ausbildungsstelle, mit beigefügtem Formular P3 (Sichtvermerk Praxisbericht), dem Praxisamt am Campus Suderburg spätestens einen Monat vor dem Kolloquium und spätestens drei Monate nach Ende des Berufsanerkennungsjahres in doppelter Ausfertigung zugesandt. Die Hochschule beurteilt den Praxisbericht mit bestanden oder nicht bestanden. Bei einem nicht-bestandenen Praxisbericht darf die Person im Berufsanerkennungsjahr diesen einmal nachbessern. Erkrankung und Ausfallzeiten der Person im Berufsanerkennungsjahr Erkrankt die Person im Berufsanerkennungsjahr, so sind die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Ausbildungsstelle einzureichen. Bitte informieren Sie das Praxisamt am Campus Suderburg in dem Fall, wenn durch die Anzahl der Ausfalltage eine Verlängerung der Ausbildungszeit angezeigt ist. Eine Verlängerung des Berufsanerkennungsjahres muss erfolgen, wenn die Ausfallzeit bei einem sechsmonatigen Berufsanerkennungsjahr 10 Arbeitstage und bei einem 12monatigen Berufsanerkennungsjahr 20 Arbeitstage überschreitet. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Grenze für Ausfallzeiten je nach Vertragslage individuell errechnet. Sollte ein Termin einer Studientagsgruppe wegen Erkrankung nicht besucht werden können, ist dieses der Hochschule unverzüglich mitzuteilen und der Hochschule ein ärztliches Attest vorzulegen. Fehlzeiten müssen nachgeholt werden. Kolloquium 8 ( 9 bis 12) Das Kolloquium erfolgt i.d.r. frühestens drei Wochen vor Ende des Berufsanerkennungsjahres. Die Ausbildungsstelle hat die zu prüfende Person für den Termin freizustellen. Verlängerung der berufspraktischen Tätigkeit 8 Die Terminvergabe für das Kolloquium erfolgt nach Vorliegen der vollständigen und formgerechten Unterlagen. Nach Eingang des Praxisberichtes besteht kein Rechtsanspruch auf Terminierung nach einem Monat. Die Realisierung des Termins ist immer abhängig von organisatorischen Rahmenbedingungen. Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: Seite 8

9 Es kann u. U. vorkommen, dass die berufspraktische Tätigkeit verlängert werden muss. Eine Verlängerung ist vorgeschrieben, wenn die Anzahl der Fehltage überschritten (s.o.) oder die berufspraktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet wurde ( 4, Abs. 5). Eine Verlängerung des Berufsanerkennungsjahres durch die Hochschule kann erfolgen, wenn Formular A2 und der individuelle Ausbildungsplan nicht fristgerecht eingereicht werden sowie wenn absehbar ist, dass das Erreichen des Ziels des Berufsanerkennungsjahres gefährdet ist ( 4, Abs. 4). Bitte nehmen Sie bei Rückfragen oder Problemen zeitnah Kontakt mit dem Praxisamt am Campus Suderburg auf und informieren uns rechtzeitig, wenn absehbar ist, dass das Erreichen des Ausbildungszieles in Gefahr ist. Bitte teilen Sie dem Praxisamt auch mit, wenn das Berufsanerkennungsjahr abgebrochen wird. Bitte senden Sie alle Unterlagen stets an folgende Adresse: Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fakultät Handel und Soziale Arbeit Praxisamt Herbert-Meyer-Str Suderburg Kontakt und Auskunft: Astrid Plickat Dipl. Sozialarbeiterin / Dipl. Sozialpädagogin (FH) Beauftragte für das Berufsanerkennungsjahr Tel.: Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: Seite 9

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