Brennpunkt. editorial. Fahrtunterbrechung: Ausnahme gilt auch für privaten Winterdienst.

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1 Die Abfall- und Abwasserwirtschaft April 2012 im Brennpunkt Eine aktuelle Erhebung der Leistungs- und Strukturdaten spiegelt die wirtschaftliche Bedeutung der Abfallwirtschaft wider: Betriebe erzielen einen durchschnittlichen Umsatz von rund Millionen Euro pro Jahr. Trotz des hohen Anteils (47,4 Prozent) an Ein-Personen-Unternehmen ist die Zahl der ArbeitnehmerInnen im Zeitraum 2002 bis Ende 2010 insgesamt um 60,3 Prozent gestiegen. Aus diesen Zahlen wird erkennbar, dass der Abfallwirtschaft bei der Umsetzung von nationalen Strategien zur Erhebung abfallwirtschaftlicher Daten eine tragende Bedeutung zugeordnet wird. Seit nunmehr zwei Jahren besteht die Meldeverpflichtung nach der Jahresabfallbilanzverordnung für Abfallsammler und -behandler. Das EDM-Programm wurde im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) eingeführt, um die dortigen Registrierungs- und Meldepflichten sowie die Mengenmeldungen an die Europäische Kommission gemäß EU-Abfallstatistikverordnung schrittweise auf elektronische Bearbeitung umzustellen. Die genaue Kenntnis der Abfallströme bildet die Voraussetzung und die Grundlage für eine optimierte Abfallwirtschaftsplanung. Um den praktischen Umgang mit dem EDM zu erleichtern, haben wir gemeinsam mit dem Fahrtunterbrechung: Ausnahme gilt auch für privaten Winterdienst. Die Ausnahmeregelung des Kraftfahrgesetzes (KFG 24 Abs. 2b Z3 lit.) legt fest, dass die Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern für den Winterdienst eingesetzt werden, von den vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen freigestellt sind. Unklar war bis dato, ob Lenker von privatwirtschaftlichen Unternehmen wenn sie von Straßenbauämtern für Winterdienste eingesetzt werden unter den Begriff Straßenbauämter fallen oder ob sie zur Einhaltung der gesetzlichen Fahrtpausen verpflichtet sind. Da die Ausnahmebestimmung des 24 Abs. 2b Z3 lit. d. KFG für die Mitgliedsbetriebe im Bereich des Winterdienstes äußerst relevant ist, hat die Interessenvertretung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) um eine Stellungnahme ersucht. Das BMVIT hat sich der Rechtsansicht der Interessenvertretung nun angeschlossen: Unter dem Begriff Straßenbauämter sind sämtliche Organisationseinheiten der Straßenhalter zu verstehen, die für den Winterdienst zuständig sind und damit auch beauftragte private Unternehmen. editorial Liebe Mitglieder der Wiener Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft! Sehr geehrte Damen und Herren! Lebensministerium eine Zusammenfassung zu den in der Praxis am häufigsten auftretenden Fragen erarbeitet (s. Seiten 5 und 6). Im Hinblick auf den Begriff Straßenbauämter konnte eine Klarstellung erzielt werden. In unserer Anfrage haben wir die Meinung vertreten, dass in Bezug auf die zugrunde liegenden EU-Dokumente alle Institutionen gemeint sind, die als Halter des Weges ihren Funktionen im Sinne des 1319a ABGB nachkommen. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) hat sich unserer Rechtsansicht angeschlossen: Demnach fallen sämtliche Organisationseinheiten der Straßenhalter, die für den Winterdienst zuständig sind, unter den Begriff Straßenbauämter. Weiters möchten wir Ihnen ein jüngst ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hinsichtlich der Streupflicht für Winterdienstunternehmen im Zusammenhang mit Unfällen aufgrund von Glatteis nicht vorenthalten (s. Seite 2). In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine spannende Lektüre. Herzlichst, Ihr Mag. Alexander Dimmi

2 Streupflicht: Erneuter Ortstafelstreit? OGH konkretisiert Judikatur. Auch wenn der Winter vorbei zu sein scheint, gibt eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH*) Anlass, die gerade auch für Winterdienstunternehmen relevante Haftungsfrage im Zusammenhang mit Unfällen durch Glatteis oder ähnliches näher zu erläutern vor allem aufgrund der Möglichkeit der Überbindung der Haftungsbestimmungen auf Dritte durch Vertrag ( 93 Abs 5 StVO). Grundsätzliche Haftungsbestimmungen Zwei Normen kommt im Zusammenhang mit einer allfälligen Streupflicht grundlegende Bedeutung zu: einerseits 1319a ABGB (Wegehalterhaftung), der eine Haftung des für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges verantwortlichen Halters für sich und seine Leute normiert, und andererseits 93 StVO (Pflichten der Anrainer), der vorsieht, dass Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen haben, dass in einer Entfernung von maximal 3 Metern dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege gesäubert werden. Die Auslegung der letztgenannten Bestimmung des 93 StVO war nunmehr Gegenstand der oben genannten Entscheidung. Im Konkreten ging es insbesondere um die Frage, was unter Ortsgebiet zu verstehen ist. Der Anlassfall Anlassfall war der Sturz einer Person auf einer Eisplatte vor der Liegenschaft der Beklagten. Es sei dort weder ordnungsgemäß gesäubert noch gestreut worden. Die Beklagte wandte ein, ihre Streupflicht ende auf Höhe ihres Hauses, die Ortsgrenze befinde sich an der beim Haus verlaufenden Grenze und ihr Garten liege bereits im Freilandgebiet es treffe sie daher keine Streupflicht. Gemeiniglich verstehen wir unter Ortsgebiet wohl alle ähnliches: jenes Gebiet, in dem sich verbaute Flächen befinden, gekennzeichnet durch Ortstafeln, die zu Beginn und Ende eines Ortes aufgestellt sind. Ähnlich sah dies das Erstgericht und wies die Klage ab. Die Unfallstelle befinde sich an einer Straße neben dem südlichsten Gebäude des Ortes, im Ort selbst gebe es aber nur zwei Ortstafeln an der westlichsten und der östlichsten Grenze der Hauptdurchzugsstraße. Dementsprechend seien die Vorschriften der StVO mangels Ortstafel nicht ordnungsgemäß kundgetan und daher nicht anwendbar. Die Entscheidung Das Berufungsgericht und der OGH sahen dies anders: Unter Ortsgebiet im Sinne des 2 Abs 1 Z 15 StVO sei das Straßennetz innerhalb der Ortstafeln anzusehen, eine Fläche, die auch jene Straßenzüge umfasse, auf denen selbst keine Ortstafeln stehen, die man aber von derartig gekennzeichneten Straßen erreiche. Denn ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liege, sei nicht nach subjektiven Umständen, sondern objektiv danach zu beurteilen, ob das Straßenstück zum Straßennetz innerhalb der Hinweis- zeichen gehöre. Genauso wenig könne es maßgeblich sein, aus welcher Richtung man sich einer späteren Unfallstelle nähere es wäre wohl äußerst schwer nachzuvollziehen, würde eine Haftung bejaht, wenn man von einer Straße mit Ortstafeln zur Unfallstelle gelangte, aber verneint, wenn man sich der ersten Ortstafel in der Gegenrichtung näherte! Die Entscheidung bringt wünschenswerte Klarheit in bisher strittige, dem Rechtsunterworfenen womöglich gar nicht in dieser Tragweite bewusste Haftungsfragen. Verbautes Gebiet erkennt man an der Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke und eben nicht an der nach außen nicht wahrnehmbaren Widmung. Autoren: Dr. Christian Winternitz, Dr. Susanne Jetschgo Kanzlei Kraft & Winternitz *) , 2 Ob 225/11 v

3 Gastkommentar: Abfallrecht wird immer mehr gelebt. Autorin: Mag. Angelika Duchkowitsch, Lebensministerium, Abteilung VI/2, Abfall- und Altlastenrecht Abfallbilanzmeldungen gab es vor In- Kraft-Treten der Abfallbilanzverordnung nur in einzelnen Bundesländern Österreichs und diese oftmals nur papierbezogen. Ein Nachteil der Abfallbilanzmeldung in einzelnen Bundesländern war es, dass Daten der übrigen Bundesländer, die oftmals für einen Plausibilitätscheck der eingelangten Meldungen erforderlich gewesen wären, nicht zur Verfügung standen. Eine weitere Herausforderung bestand in den unterschiedlichen inhaltlichen Vorgaben. Eine entscheidende Weiterentwicklung ergab sich durch die Einführung des elektronischen Datenmanagements in der Abfallwirtschaft. Dadurch wurde es möglich, österreichweit einheitlich Stamm- und Bewegungsdaten aller Abfallsammler und Abfallbehandler strukturiert abzubilden und auszuwerten. Gleichzeitig wurden auch einheitliche Vorgaben für die jährlichen Meldungen entwickelt: Eine Abfallbilanz im Burgenland muss nun nach denselben Prinzipien erstellt werden wie eine Abfallbilanz in Wien oder Salzburg. Die so gemeldeten Abfallbilanzen ermöglichen aber nicht nur die Sammlung von Daten zur Erfüllung der Berichtspflichten oder zur abfallwirtschaftlichen Planung sie sollen es den zuständigen Behörden auch nach und nach ermöglichen, ihren regelmäßigen Kontrollpflichten besser nachzukommen. Die technische Funktionsfähigkeit des Meldesystems ist erprobt und die Anwender sammeln nun bereits im zweiten Jahr Erfahrungen im praktischen Umgang damit. Durch die intensive Auseinandersetzung mit der elektronischen Aufzeichnungsführung werden bisher in der Praxis geübte, vermeintlich rechtskonforme Verhaltensweisen und Normeninterpretationen hinterfragt. In manchen Fällen wurde auch sichtbar, dass die Rechtsauslegung sowohl durch Betriebe als auch durch Behörden nicht einheitlich war. Dies führte allerdings zu einer intensiveren Kommunikation zwischen den behördlichen Stellen und zu einem verstärkten Austausch der Unternehmen untereinander. Vor dem Hintergrund des bundesweit einheitlichen AWG 2002 sichtbar gewordene unbefriedigende Situationen eines inhomogenen Vollzugs konnten so weitgehend bereinigt werden. Übergangsregelung zur elektronischen Aufzeichnungspflicht Für den Berichtszeitraum 2012, wenn 2011: 30 oder mehr Abfallarten S/B mehr als t nicht gefährlicher Abfälle ÜN oder mehr als t gefährlicher Abfälle ÜN 2013, wenn 2012: 20 oder mehr Abfallarten S/B oder t nicht gefährlicher Abfälle ÜN oder mehr als t gefährlicher Abfälle ÜN übernommen wurden. Ab 1. Jänner 2014: ALLE Darf mein Geschäftspartner diesen Abfall überhaupt übernehmen?, Bin ich Abfallsammler oder vielleicht doch nur erlaubnisfreier Rücknehmer?, Benötige ich eine Genehmigung für mein Zwischenlager?, Diese und andere grundlegende Fragen wurden anlässlich der Einführung der Abfallbilanzpflicht sehr häufig an die Behörden herangetragen. Viele Unternehmen nutzten die Chance, in der Übergangsphase von der papierbezogenen zur elektronischen Aufzeichnung die Rechtskonformität unternehmensinterner Vorgänge sicherzustellen. Insgesamt zeigt sich, dass die in das EDM- System eingebettete Abfallbilanz ein großes Potenzial birgt: Sie dient nicht nur der Erhebung abfallwirtschaftlicher Daten für statistische, planerische und wissenschaftliche Zwecke mit nachvollziehbaren und dokumentierten Methoden, sondern birgt gleichzeitig die Chance zu mehr Klarheit und Fairness. Die Behauptung von Kritikern, dass die verstärkte Transparenz dazu führen würde, dass die Behörde jeden noch so kleinen Verstoß mit Strafen belegt, hat sich bisher nicht bewahrheitet. Im Gegenteil, auch die Behörden sind daran interessiert, ihre Betriebe bestmöglich aufzuklären und zu informieren und somit die Chance zu nutzen, dass das Abfallrecht immer mehr gelebt wird.

4 Wissenwertes zur Nutzung des EDM eras-stammdatenregister Abfallbesitzer dürfen Abfälle nur einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben. Die Berechtigung kann im nach internationalen Standards entwickelten elektronischen Register für Anlagen- und Personenstammdaten (eras) überprüft werden. Dieses ermöglicht die rechtsraumübergreifende Erfassung von Anlagen- und Personen- Stammdaten sowie die strukturierte Abbildung personen- und anlagenbezogener Berechtigungen (z.b. Inhalte von Genehmigungsbescheiden). Was ist eine GLN? Die Global Location Number (GLN) dient zur eindeutigen Identifikation aller Unternehmen sowie Betriebsstellen weltweit und wird von den jeweiligen GS1-Organisationen (in Österreich: GS1 Austria) gegen Lizenzgebühr vergeben. Mittels GLN werden physische Lokationen und juristische Personen als Voraussetzung für leistungsfähigen e- Commerce eindeutig gekennzeichnet. Firma (juristische Person) alle Organisationen und Firmen, die am GS1-System teilnehmen; beispielsweise Unternehmen oder Tochtergesellschaften, Lieferanten, Kunden, Finanz- und Logistikdienstleister. Die GLN in der Abfallwirtschaft Fallen in einem Unternehmen Altöl in der Menge von mindestens 200 l im Jahr oder gefährliche Abfälle regelmäßig das heißt mindestens einmal Die erfassten Stammdaten stehen sowohl den Registrierten als auch den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung. Für die Öffentlichkeit wurden allgemeine Abfragemöglichkeiten eingerichtet. Registrierten Benutzern bietet das EDM ein portalverbundfähiges IT-System zur Stammdatenverwaltung und verschiedene Anwendungen aus dem Bereich Umwelt- und Abfallwirtschaft. Auf Datenschutz wird im EDM größter Wert gelegt. Kostenlose Software eadok Für Kleinbetriebe und für hinsichtlich des Umfangs ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit vergleichbare Betriebe steht eine elektronische Hilfestellung für die elektronische Aufzeichnung und für die Erstellung der Jahresabfallbilanzmeldung im erforderlichen Format zur Verfügung. Die eadok (elektronische Abfall-Dokumentation) wurde in Kooperation mit dem Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Abfallwirtschaft und Umweltrecht, sowie dem Lebensministerium entwickelt und wird laufend aktualisiert. eadok dient als Aufzeichnungs-, Bilanzierungs- und Meldesystem für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle entsprechend der österreichischen Abfallnachweisverordnung (ANVO), der Bilanzverordnung sowie der DeponieVO. Die Software wird als Freeware angeboten. Systemvoraussetzungen: Windows 2000 oder höher.net Framework Die GLN besteht aus 13 Ziffern. Die ersten drei Stellen enthalten das Länderpräfix (Österreich ). Dann folgen vier bis sechs Stellen, die zusammen mit der Ländernummer die 7- bis 9-stellige GS1-Basisnummer des Unternehmens bilden. Bis zur Stelle 12 folgt ein individueller Nummernteil innerhalb des Unternehmens. Auf der Stelle 13 steht die Prüfziffer. Die GLN kennzeichnet Standorte. Sie gibt zum Beispiel an, wohin eine Palette geschickt werden soll, dient aber nicht der Kennzeichnung von Paletten oder anderen Versandeinheiten. Folgende Lokationstypen können identifiziert werden: Physische Lokation eine eindeutige physische Adresse, wie z.b. ein bestimmter Raum in einem Gebäude, ein Lager, ein Lagereingang, eine Laderampe, ein Anlieferort, ein Lagerplatz oder ein Regalplatz, sowie eindeutige Adressen für den Austausch von EDI-Nachrichten (z.b. Mailboxen). im Jahr an, so müssen diese als gefährliche Abfälle mit Begleitschein entsorgt werden. Der Abfallerzeuger muss im Begleitschein seine GLN angeben. Wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, benötigt eine Erlaubnis des Landeshauptmannes. Der Landeshauptmann teilt den Sammlern und Behandlern im Zuge der Erlaubnis ebenfalls eine Identifikationsnummer zu. Die frühere Abfallbesitzernummer wird nun durch die Identifikationsnummer ersetzt. Verwenden Sie diese 13-stellige Identifikationsnummer, die einer GLN (Global Location Number) entspricht, auf den Begleitscheinen bei Abgabe von gefährlichen Abfällen an ihren Abfallsammler bzw. -behandler. Die GLN erhalten Sie nach Anmeldung im Elektronischen Register ( EDM-Portal ) unter nachstehendem Link:

5 Zwei Jahre Abfallbilanz: Bisherige Erfahrungen und Tipps zur besseren Handhabung. Autor: Dl Dr. Michael Pollak, EDM-Koordinator/wpa Beratende Ingenieure GmbH Die Jahresabfallbilanzverordnung (BGBL II 497/2008) sieht vor, dass Unternehmen, die Abfälle oder zumindest die Verfügungsgewalt darüber von Dritten übernehmen, Aufzeichnungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle führen müssen. Jeweils für ein Kalenderjahr ist dann eine Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen als Abfallbilanz an den zuständigen Landeshauptmann des Sitzbundeslandes zu melden. Nach nunmehr zwei Jahren Erfahrung in der praktischen Umsetzung der Abfallbilanz werden hier einige wiederholt aufgetretene Problemfelder zum besseren Verständnis erörtert: Die logische Strukturierung des eigenen Unternehmens (Standorte und Anlagen) bildet die Voraussetzung für nachvollziehbare Aufzeichnungen, sowohl für die eigenen als auch die der Geschäftspartner. Das Stammdatenregister eras bietet ausschließlich Erfassungsfunktionen Überlegungen zur strukturierten Abbildung des eigenen Unternehmens sind daher vor Eintragung anzustellen. Hilfestellung dazu finden Sie: in den Erläuterungen zur Abfallbilanzverordnung (edm.gv.at > Informationen > Anwendungen/Themen > Abfallbilanzen) im Anhang 1 der Verordnung in den Dokumenten zur Abgrenzung relevanter Anlagen (edm.gv.at > Informationen > Recht > Veröffentlichungen) Bei Abfallübernahmen bezeichnen die Angaben zur Herkunft in den meisten Fällen einen Ort. Soweit dieser im Stammdatenregister erfasst ist, wird er durch eine Standort-GLN eindeutig und ausreichend beschrieben. Die Erfassung der wichtigsten Kunden im Stammdatenregister bedeutet daher eine Vereinfachung. Registrierten Abfallsammlern und -behandlern steht dafür im EDM die Funktion Erfassung auf Anregung eines S/B zur Verfügung. Eine Ausnahme stellt z. B. das Streckengeschäft dar. Als Informationsquellen, woher ein zu übernehmender Abfall tatsächlich stammt, können üblicherweise Transportpapiere, Lieferscheine sowie Pro-forma- Rechnungen herangezogen werden. Das immer wieder angeführte Befragen des LKW-Fahrers oder das Ablesen der LKW-Beschriftung führt vielfach zu falschen Aufzeichnungen, da als Übergeber immer der Geschäftspartner bzw. dessen Standort zu nennen ist. Das Führen von papierbezogenen Aufzeichnungen, die zu einem späteren Zeitpunkt in ein elektronisches Erfassungssystem übertragen werden, bedingt nicht nur zusätzlichen Arbeitsaufwand, sondern ist auch eine häufige Fehlerquelle. Die kostenlose Software eadok bietet besonders kleineren Unternehmen eine Lösung, um auf solche Doppelaufzeichnungen verzichten zu können. Die für die Berichtszeiträume gültigen Vereinfachungen betreffen ausschließlich die Meldung der Jahresabfallbilanz, nicht aber die laufenden Aufzeichnungen! Bei der Sammlung von Abfällen im Auftrag von Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden ist zu prüfen, ob das ausführende Unternehmen nicht nur als Transporteur tätig wird und daher für diese Abfallbewegungen weder aufzeichnungs- noch meldepflichtig ist. Einen Sonderfall für Aufzeichnungen stellen Abfallbewegungen auf bzw. von Baustellen dar. Die Bilanzverordnung sieht vor, dass aus den Aufzeichnungen und der späteren Meldung hervorgehen muss, von welcher Baustelle die Abfälle stammen. Abfallerzeuger und damit erster Übergeber ist in jedem Fall der Bauherr, Ort der Herkunft die Baustelle. In der Mehrzahl der Fälle sind weder Bauherr noch Baustelle EDM-registriert und die Angaben zur Herkunft müssen in diesen Fällen durch Name und Sitzadresse des Bauherrn, ergänzt um die Anschrift der Baustelle, erfolgen. Dies gilt auch bei der Übernahme von Baurestmassen zur Aufbereitung vor Ort mittels mobilen Anlagen. Die Meldung der Jahresabfallbilanz erfolgt durch das Hochladen einer Datei am EDM-Portal. Im Zuge dieses Upload-Vorgangs werden bereits erste automatische Prüfungen durchgeführt. Bilanzdateien, die weder Abfallbewegungen, Restkapazitäten noch Lagerstände enthalten, werden nicht zur Weiterverarbeitung übernommen. Eine sogenannte Null-Meldung ist daher nicht möglich. Die Angabe der Branche in den laufenden Aufzeichnungen ist nur bei Abfallübernahmen von nicht EDM-registrierten Personen erforderlich. Dabei ist einer der 20 Branchencodes aus der EG-Abfallstatistik bestmöglich aufgrund eigener Einschätzung zuzuordnen. Im zweiten Jahr der Abfallbilanzmeldungen lässt sich beobachten, dass 25 Prozent der erwarteten Meldungen schon bis Ende Februar am EDM-Portal erfolgreich hochgeladen und an die zuständigen Behörden übermittelt worden sind. Bis Mitte März sind bereits rund Bilanzmeldungen für den Berichtszeitraum 2011 eingelangt, ein Fünftel davon betreffen Deponien. Im Vergleich dazu wurden für den Berichtszeitraum 2010 insgesamt rund Jahresabfallbilanzen übermittelt.

6 Überblick über die wichtigsten Neuerungen seit Jahresbeginn. Hinweis: Die mit Stern * gekennzeichneten Dokumente finden Sie zum Download auf (Bereich Downloads) Altfahrzeugnovelle*: Behaltefrist verlängert Mit der am in Kraft getretenen Novelle wurden die Ausnahmen von Stoffverboten (Anlage 2 AltfahrzeugeVO) entsprechend der EU-Richtlinie (RL 2011/37/ EU) aktualisiert. Weiters wurde die Definition für gefährliche Stoffe der neuen Diktion der EU-Richtlinie über Altfahrzeuge (RL 2008/112/EG) angepasst. Mit der Fristverlängerung für die Weitergabe zur Behandlung in einer Shredderanlage um ein weiteres Jahr wurde einer langjährigen Forderung der Wirtschaftskammer entsprochen: Die längere Behaltefrist von Altfahrzeugen erleichtert vielen Verwertungsbetrieben die aus umweltpolitischer Sicht wünschenswerte Wiederverwendung noch brauchbarer Autoteile. Die Verlängerung gilt für jeden Akteur der AltfahrzeugeVO (Hersteller/Importeure, Erstübernehmer und Fahrzeughändler). Voraussetzung bleibt eine ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der Altfahrzeuge nach den Vorgaben der AltfahrzeugeVO. Deponieverordnung*: Novelle seit Kraft Die Novelle sieht eine Flexibilisierung des Beginns der verpflichtenden elektronischen Übermittlung von Meldungen und Aufzeichnungen über das EDM-System vor. Die bisher in der Deponieverordnung verankerten Termine für die verpflichtende Übermittlung von Meldungen und Aufzeichnungen in diesen Bereichen ( bzw ) wurden aufgehoben. Anstatt der fixen Termine ist nunmehr vorgesehen, dass nach der Veröffentlichung einer Spezifikation (Schnittstelle) auf dem EDM-Portal dem Betroffenen eine Frist von zumindest einem Jahr zur Verfügung steht, bevor dieser die Spezifikation verwenden muss ( 41a Abs. 1). Die Frist soll den betroffenen Akteuren die Möglichkeit geben, ihr Computersystem anzupassen. Ist keine Softwareanpassung erforderlich, so müssen die Spezifikationen und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf von vier Monaten nach deren Veröffentlichung verwendet werden ( 41a Abs. 2). Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss die betroffenen Kreise von der Veröffentlichung von Spezifikationen oder Anwendungen am EDM-Portal angemessen informieren. Wir haben uns dafür eingesetzt, dass die Deponiebetreiber über sie betreffende Veröffentlichungen informiert werden. In den Erläuterungen wurde verankert, dass an registrierte Unternehmen oder Personen (Deponiebetreiber, Gutachter, Deponieaufsichtsorgane) s versandt werden, die über die Veröffentlichung von Spezifikationen oder Anwendungen auf dem EDM-Portal informieren. Vergaberecht*: Schwellenwerte angehoben Seit dem gelten neue EU-Schwellenwerte. Von besonderem Interesse für die Abfallwirtschaft ist der Schwellenwert des 12 Abs. 1 Z 2 des Bundesvergabegesetzes, der für alle übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträge zur Anwendung kommt: Dieser wurde von EUR ,- auf EUR ,- angehoben. Handbuch*: zur Verbringung von Abfällen Das Lebensministerium hat ein Handbuch zum Kapitel 8.2. des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 veröffentlicht. Es enthält beispielhafte Fotos zu vielen Einträgen der Grünen Abfallliste und Gegenbeispiele notifizierungspflichtiger Abfälle der Gelben Abfallliste. Das Manual soll den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfe bei der Anwendung der europäischen Abfallverbringungsverordnung (VO (EG) Nr. 1013/2006) dienen. Abfallrahmenrichtlinie*: Erlass zum Effizienzkriterium Das Lebensministerium hat einen Erlass zum Effizienzkriterium der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) veröffentlicht. Das Effizienzkriterium dient der Unterscheidung der Abfallbehandlungsverfahren R1 (Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung) und D10 (Verbrennung an Land) für Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht. Der Erlass soll als Hilfestellung für die Behörden bei der Anwendung der R1-Formel im österreichischen Abfallrecht dienen. Ihr direkter Draht zur Ombudsstelle Mag. Alexander Dimmi Ing. Herbert Havlicek Mag. Alexander Dimmi und Ing. Herbert Havlicek stehen für Anfragen in allen Bereichen der Abfall- und Abwasserwirtschaft sowie der Winterdienste zur Verfügung: Tel. 01 / DW dieabfallwirtschaft@wkw.at Impressum: Herausgeber / Für den Inhalt verantwortlich: Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14, Tel.: +43 (0) , dieabfallwirtschaft@wkw.at, Web: Chefredaktion: Georg Plesnik MBA MSc. Text: Renate Zrikat-Gasselich. Konzeption: Solutions in PR e.u., 1090 Wien. Fotos: Weinwurm, ebswien/nessler, istockphoto. Grafik: cdc I brandcreation. Druck: Schmidbauerdruck, Oberwart.

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