ML / MU /03/05/03/01

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1 ML / MU /03/05/03/01 Sanktionskatalog für die flächenbezogenen ELERMaßnahmen: Agrarumweltmaßnahmen (AUM), Ökologischer Landbau und Ausgleichszulage (AGZ) Verwaltungssanktionen aufgrund der Nichterfüllung von Förderkriterien und Förderverpflichtungen (Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014) 1. Abgrenzung von Verstößen nach Art. 19 gegenüber Verstößen nach Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014 Die im Sanktionskatalog aufgeführten Sanktionen sind bei allen Verstößen gegen Förderverpflichtungen anzuwenden. Ist eine Fläche nicht in der gemeldeten Größe festgestellt oder in dem Jahr der Feststellung nicht landwirtschaftlich nutzbar (z. B. Steinhaufen, Lagerplatz, Verbuschung) oder wird die beantragte Fläche nicht selbst vom AST bewirtschaftet und zählt damit nicht zur Betriebsfläche, so erfolgt eine Sanktionierung nach Art. 19 der VO (EU) Nr. 640/2014. EDV Erfassung von Art. 19 Verstößen: Flächenabzug mit Sanktionen in den betreffenden Auszahlungsjahren des Verstoßes. Gilt der Verstoß bei mehrjährigen Verpflichtungen nicht für die Vorjahre, erfolgt der Abzug in den Vorjahren über eine Teilschlagbildung und die Vergabe des Kontrollcodes Fläche ist nicht auszahlungsfähig (KC 70099). Rücknahme bzw. Widerruf und Rückforderung. 2. Nichtanwendung der Sanktionsregelungen Nach Art. 77 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013 sind insbesondere dann keine Sanktionen zu verhängen, wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer zurückzuführen ist, der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für den Antragsteller nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war, der Antragsteller nachweist, dass er nicht die Schuld für den Verstoß trägt. Regelungen zum Umgang mit Selbstanzeigen Zeigt der Antragsteller einen Verstoß gegen Förderverpflichtungen selbst an, bevor eine Kontrolle erfolgt bzw. ihm diese bekannt wird (Selbstanzeige), sind keine Sanktionen zu verhängen. Ist der Verstoß gegen die Förderverpflichtungen im Sanktionskatalog hinsichtlich der Schwere und/oder Dauer mit der Stufe 6 bewertet, kann der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden und die Verpflichtung ist außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände (hier: Anwendung von Anlage 16 ZDA) ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.

2 In allen übrigen Fällen ist die Zahlung für das betreffende Auszahlungsjahr aufgrund der Nichteinhaltung der Förderverpflichtungen wie folgt zu kürzen: a) Sind für die nicht eingehaltenen Förderverpflichtungen konkrete Förderbeträge z. B. über die Höhe der Zusatzförderung, einen Zuschlag oder einen Punktwert zu bestimmen, ist dieser Förderbetrag für die betreffenden Flächen durch eine EDVÄnderung von der Zahlung auszuschließen. b) In allen übrigen Fällen erfolgt die Festsetzung des Abzuges durch eine Vergleichsberechnung: Berechnung der Höhe des Abzuges bei keine Zahlung für die betreffende Fläche. Berechnung des Abzuges für den entsprechenden Verstoß nach Sanktionskatalog, der aufgrund der Selbstanzeige zusätzlich in der Gesamtbewertung um eine Stufe abgesenkt wird. Der geringere der beiden Abzüge ist bei der Auszahlung zu berücksichtigen und entsprechend in der EDV zu hinterlegen. 3. Verstöße gegen Förderkriterien nach Art. 35 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 Bei festgestellten Verstöße gegen die Förderkriterien wird die Förderung abgelehnt oder zurückgenommen. Förderkriterien im Sinne dieser Regelung sind die Zuwendungsvoraussetzungen, die für die Gewährung der Förderung im gesamten Zeitraum einzuhalten sind: Der Betrieb ist für die Dauer der Verpflichtung selbst zu bewirtschaften (Nr der RL NiBAUM). Für die Maßnahmen BV1 und AGZ muss die Eigenschaft als aktiver Landwirt nach Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt sein. Im Antrag auf Teilnahme muss eine Mindestfördersumme je Fördermaßnahme erreicht werden. Wird bei der AGZ ein Betrag unterhalb der Mindestförderung beantragt, gilt der Antrag als unzulässig. Die Verpflichtungsdauer beträgt mindestens fünf Jahre (gilt nicht für AGZ). Die Freiwilligkeit für die beantragte Fläche ist nicht gegeben (behördliche oder gesetzliche Auflagen, Kompensation). Aufgrund der Lage der Fläche besteht keine Förderberechtigung in der FM (nicht in der Förderkulisse), Mit dem Ankauf oder mit der Überlassung der Fläche (z. B. im Pacht oder Nutzungsvertrag) wurden bzw. werden bereits öffentliche Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen gewährt. EDV Erfassung bei Verstößen gegen Förderkriterien auf Einzelflächen: Kontrollcode setzen Verstoß gegen Förderkriterien nach Art. 35 Abs. 1 (Code 70161). Bei mehrjährigen Verpflichtungen sind die Vorjahre entsprechend (wie aktuelles Jahr) anzupassen. Widerruf/Rückforderung prüfen. Bei Verstößen gegen Förderkriterien, die der Antragsteller oder Betriebseigenschaft zuzurechnen sind, ist die Bewilligung vollständig aufzuheben und bereits gezahlte Beträge sind zurückzufordern (Kontrollcode am Antrag Verstoß gegen Förderkriterien nach Art. 35 Abs.1 (Code 70160)). 2

3 4. Verstöße gegen Förderverpflichtungen nach Art. 35 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 640/2014 Bei Verstößen gegen Förderverpflichtungen, die im Rahmen von Kontrollen festgestellt werden, erfolgt die Sanktionierung unter Beachtung der Dauer, des Ausmaßes, der Schwere und der Häufigkeit dieser Verstöße. Bei welcher Kontrolle die Verstöße festgestellt werden, ist dabei bedeutungslos! Es liegt kein zu bewertender Verstoß vor, wenn die zu beanstandende Fläche innerhalb der Messtoleranz liegt und maximal 0,1ha groß ist. Diese Regelung gilt nicht für betriebliche Verpflichtungen, die unabhängig von einer Förderung auf allen Flächen einzuhalten sind (betrifft ausschließlich Verstöße in den Bereichen Düngung und Pflanzenschutz im Ökolandbau). Grundsätzliche Festlegung der Sanktionsstufe und der Höhe des Abzugs Die Höhe des Abzugs wird als Mittelwert (ganze Zahl mit kaufmännischer Rundung) aus den Bewertungsstufen der Teilbereiche Ausmaß, Dauer und Schwere sowie Häufigkeit berechnet. Die Höhe der Sanktion ist nach der folgenden Bewertungsmatrix zu ermitteln: Leichter Verstoß Mittlerer Verstoß Schwerer Verstoß Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% Schwerwiegender Verstoß Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung, Sperre für 1 Jahr Bewertungsstufe Ausmaß des Verstoßes Schwere des Verstoßes Dauer des Verstoßes Anzahl ähnlicher Verstöße 01% max. 0,1 ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% > 50 75% >75% <100% 100% Festlegungen für die Einstufung für einzelne FM und die möglichen Verstöße anhand eines Kataloges Festlegungen für die Einstufung für einzelne FM und die möglichen Verstöße anhand eines Kataloges 1. Verstoß 2. Verstoß mehr als 2 Verstöße Jeder Verstoß gegen eine Förderverpflichtung ist in Bezug auf die gesamte Fördermaßnahme zu sanktionieren. 3

4 Festlegung der Bewertungsstufe Ausmaß : Die Berechnung des %Wertes des Verstoßes erfolgt in Bezug auf die beihilfefähige Fläche in der Fördermaßnahme. Bei der Berechnung wird grundsätzlich nur die Fläche des Verstoßes berücksichtigt. Sonderregelungen sind im angehängten Katalog entsprechend beschrieben (z. B. bei Beregnung, Melioration, Anstau und Zuwässerung, Bewirtschaftung von Randstreifen, RGVBesatz des Betriebes). Berücksichtigung von Überhangflächen (ggf. auf Basis der Teilfördermaßnahme): Generell ist bei einem Verstoß als erstes zu überprüfen, ob der Antragsteller insgesamt eine größere Fläche im Sammelantrag angegeben hat, als die bewilligte Fläche. eine größere Fläche festgestellt wird, als im Sammelantrag beantragt. 1. Wird diese größere Fläche (Überhangfläche) in der VOK festgestellt, so ist die Fläche des Verstoßes erst von dieser Fläche abzuziehen. Die restliche Verstoßfläche ist Grundlage zur Berechnung des Ausmaßes. 2. Treten mehrere Verstöße auf, die insgesamt zum Unterschreiten der Verpflichtungsfläche führen, richtet sich die Reihenfolge der Berücksichtigung dieser Verstöße nach deren zeitlicher Abfolge. Maßgeblich ist dabei, wann der Verstoß begangen wurde (der zuerst festgestellte Verstoß wird für die Überhangfläche berücksichtigt usw.). Wenn die Verstoßfläche insgesamt kleiner ist als die Überhangfläche, ist keine Sanktion zu verhängen. In diesem Fall ist auch keine SanktionsErfassung in der EDV vorzunehmen. Festlegung der Bewertungsstufe Dauer und Schwere : Die Ermittlung der Stufe erfolgt aus der Einstufung des Verstoßes im jeweils gültigen Katalog Dauer bzw. Schwere für die betreffende Fördermaßnahme. Die Berechnung von prozentualen Anteilen erfolgt auf Basis der beantragten Fläche, wenn diese bei der Kontrolle mindestens in der beantragten Größe festgestellt wurde. Ist die festgestellte Fläche kleiner als beantragt, erfolgt die Prozentberechnung auf Basis der festgestellten Fläche. Ist der Verstoß gegen die Förderverpflichtungen bei mehrjährigen lagegenauen Verpflichtungen oder bei AGZ im Sanktionskatalog hinsichtlich der Schwere und/oder Dauer mit der Stufe 6 bewertet, kann der Zuwendungszweck auf den betreffenden Flächen nicht mehr erreicht werden. Zusätzlich zur Sanktionierung des betreffenden Jahres erfolgt für diese Fläche keine Zahlung für die Fläche im betreffenden Jahr und die Verpflichtung ist mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft aufzuheben. 4

5 Werden mehrere Verstöße gegen dieselbe Förderverpflichtung oder Bewirtschaftungsbedingung festgestellt, die in unterschiedliche Stufen einzuordnen sind, ist die höchste Stufe zu berücksichtigen. Soweit Verstöße nicht im Katalog aufgeführt sind, legt ML die Einstufung in Dauer und Schwere fest. Diese Fälle sind über den Fachbereich 2.2 der LWK an ML zu übermitteln. Festlegung der Bewertungsstufe Anzahl ähnlicher Verstöße : Bewertet wird die Anzahl der ähnlichen Verstöße in der Fördermaßnahme, die dem Antragsteller bekannt sind. Ähnliche Verstöße liegen immer dann vor, wenn dieselbe oder eine vergleichbare Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Dabei werden auch alle Verstöße seit 2007 berücksichtigt, soweit sie dieselbe oder eine vergleichbare Fördermaßnahme betreffen (siehe Anlage 1: Liste der vergleichbaren FM). Wird im Rahmen einer Prüfung festgestellt, dass derselbe Verstoß auch in den Vorjahren begangen wurde, dann sind auch diese Jahre entsprechend zu sanktionieren. In diesen Fällen erfolgt keine rückwirkende Höherstufung (kein Hochzählen der Verstöße). Hinweis: Der erste Verstoß wird dabei immer in der Bewertungsstufe 1 eingestuft. Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Sanktionsstufe Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Sanktion nur dann, wenn die Höhe des Abzuges unter Berücksichtigung der Schwere, des Ausmaßes und der Dauer des Verstoßes nicht völlig außer Verhältnis zu den ansonsten eingehaltenen Verpflichtungen und zu den geleisteten Zahlungen steht. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und mit entsprechender schriftlicher Begründung kann die Sanktionsstufe abgesenkt oder erhöht werden. Eine Abweichung ist insbesondere dann zulässig, wenn die nach diesem Katalog anzuwendende Sanktion nicht wirksam, verhältnismäßig oder abschreckend wäre (Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2988/95). Die Abweichung von den vorgegebenen Einstufungen ist ausführlich in der Akte und/oder der EDV (siehe 11.) zu dokumentieren. Die Absenkung der Sanktionsstufe um eine Stufe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist in allen Fällen mit entsprechender Begründung zulässig. Eine Absenkung der Sanktionsstufen um eine Stufe ist insbesondere dann möglich, wenn das Ausmaß oder die Schwere eines Verstoßes bei Stufe 0 oder 1 eingestuft wurde. Bei Absenkung oder Erhöhung der Sanktion um 2 oder mehr Stufen, ist die Zustimmung von ML/MU erforderlich. 5

6 5. Schwerwiegende Verstöße nach Art. 35 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 640/2014 Wird ein Verstoß mit der Sanktionsstufe 6 eingestuft oder ist aufgrund der Schwere, des Ausmaßes, der Dauer oder der Häufigkeit des Verstoßes davon auszugehen, dass die Ziele der Maßnahme (Zuwendungszweck) unter Beachtung der Gesamtlaufzeit der Verpflichtung insgesamt oder für einzelne Flächen nicht mehr erreicht werden können, so ist die Bewilligung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit anzupassen bzw. aufzuheben. Dieser Widerruf ist nach 49 VwVfG vorzunehmen. Bei einem vollständigen Widerruf in einer Fördermaßnahme ist der Antragsteller zusätzlich auch für das folgende Kalenderjahr von der betreffenden Fördermaßnahme auszuschließen. 6. Falsche Angaben oder Nichtlieferung von Informationen im Sinne von Art. 35 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 640/2014 Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, oder er hat absichtlich die erforderlichen Informationen nicht geliefert, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Fördermaßnahme ausgeschlossen. Ein Fall, in dem absichtlich die erforderlichen Informationen nicht geliefert wurden, ist Immer dann anzunehmen, wenn Schwere oder Dauer mit Stufe 6 bewertet und mindestens 50% der angemeldeten Fläche betroffen sind. Zusätzlich zur Erfassung der Sanktion nach Art. 35 Abs. 2 ist am Antrag der Kontrollcode 80421fehlende Informationen nicht geliefert zu erfassen 7. Ergänzende Regelungen Für die Förderung bereitgestellte Flächen, auf denen ein Verstoß gegen die Förderverpflichtungen festgestellt wurde und auf denen die Fördermaßnahme fortgeführt werden soll, werden grundsätzlich nicht von der Zahlung ausgeschlossen. Abweichende Regelungen sind im Sanktionskatalog beschrieben. Für jeden Verstoß gegen Förderverpflichtungen sind eine separate Festlegung der Sanktionsstufe und eine Erfassung in der EDV erforderlich. Bei mehreren Verstößen in einem Auszahlungsjahr erfolgt eine Gesamtbewertung des Einzelfalls durch die BWST. Dabei ist zu prüfen, ob der Zuwendungszweck insgesamt erfüllt werden kann oder ob die Bewilligung aufzuheben ist. Kann die Verpflichtung bestehen bleiben, ist die Sanktion wie folgt festzusetzen: Nur der schwerste Verstoß in der Fördermaßnahme ist zu ahnden. 8. Nichteinhaltung der Baseline Bei Nichteinhaltung der Baseline der Fördermaßnahme ist der Auszahlungsantrag abzulehnen, wenn der Verstoß gegen die Förderverpflichtungen auch gleichzeitig einen CCVerstoß darstellt. Liegt ein Verstoß gegen die Baseline, aber kein Verstoß gegen die Förderverpflichtungen vor, ist die Höhe der Sanktionierung im Einzelfall und nach Rücksprache mit ML vorzunehmen. 6

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9 9. Anwendung auf Altmaßnahmen und vorangegangene Förderzeiträume Der Sanktionskatalog ist nur auf Auszahlungsanträge anwendbar, die ab dem Jahr 2015 gestellt wurden. Die Anwendung auf Altverpflichtungen ist aufgrund der konkreten Regelung der Sanktionshöhen in der Richtlinie NAU/BAU bzw. in den AVB des KoopNat nicht möglich (betrifft die Fördermaßnahmen A6 (FM 240), B0 (FM 101), FM 442, FM 753, FM 755). Der Sanktionskatalog gilt ausschließlich ab dem Auszahlungsantragsjahr 2015 und kann nicht auf vergangene Auszahlungsantragsjahre angewandt werden. Da es sich bei der Anwendung der Verwaltungssanktionen um eine vollständige Neukonzeption handelt, kann auch nicht das sogenannte Günstigkeitsprinzip angewandt werden. Der vorliegende Sanktionskatalog ist ab sofort und auch auf noch nicht final entschiedene Sanktionsfälle ab dem Auszahlungsjahr 2015 anzuwenden. 10. Anwendung von Art. 36 der VO (EU) Nr. 640/2014 Die Anwendung von Art. 36 darf ausschließlich nach Zustimmung des ML erfolgen. Weitere Regelungen werden ergänzt. 11. Vorgaben für EDV Erfassung (textliche Beschreibung des Verstoßes) Ein Verstoß nach Art. 35 ist mit folgenden Mindestangaben in der EDV zu erfassen: Durchgeführte Prüfung (bei VOK: Datum) Beantragte Größe, beantragte Güllemenge Betroffene Schläge Größenabweichung in Hektar und % der beantragten Fläche, Abweichung der Anzahl der Tage (evtl. aus Sanktionskatalog z.b. bis zu 7 Tage später) Abweichung der beantragten zur erzeugten Güllemenge Art des Bewirtschaftungsverstoßes (aus Sanktionskatalog, z.b. Mindestbreite von 6 Metern nicht eingehalten, Bewuchs entspricht nicht den Vorgaben, Beantragte Güllemenge nicht selbst erzeugt) 9

10 Anlage 1 Häufigkeit Aufstellung der vergleichbaren Fördermaßnahmen Bezeichnung der Fördermaßnahme vergleichbare FM alt BV1 Ökologischer Landbau (Grundförderung) FM 130 BV3 Ökologischer Landbau (Zusatzförderung) Öko+ FM 761 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten FM 250, FM 752 AL5 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais FM 753 BS1 einjährige Blühstreifen FM 230 BS2 mehrjährige Blühstreifen FM 240 BS3 mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter FM 431 BS5 mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan FM 432 BS6 mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan FM 432 GL1 DGL, extensive Bewirtschaftung FM 121, FM 412 GL2 DGL, Einhaltung einer Frühjahrsruhe FM 123, FM 412 GL4 DGL, zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum FM 412 Erschwernisausgleich GL5 DGL, artenreiches Grünland FM 122, FM 411 BB1 Besondere Biotoptypen, Beweidung FM 441 BB2 Besondere Biotoptypen, Mahd FM 442 NG1 Nordische Gastvögel, Acker FM 421 NG3 Nordische Gastvögel, Dauergrünland ohne FM 422 Wiesenvogelschutz NG3 Nordische Gastvögel, Dauergrünland mit FM 422 Wiesenvogelschutz 10

11 Anlage 2 Katalog zur Einstufung von Dauer und Schwere Inhaltsverzeichnis Die im Sanktionskatalog aufgeführten Sanktionen sind bei allen Verstößen gegen Förderverpflichtungen anzuwenden AGZ Ausgleichszulage... 1 AUM Agrarumweltmaßnahmen (allgemeine Verpflichtungen)... 2 BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung)... 3 BV2 emissionsarme Ausbringung von Gülle und Substraten... 8 BV3 ökologischer Landbau (Zusatzförderung Wasserschutz) (Öko+) AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten AL22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten AL3 Cultanverfahren zur Ausbringung von Mineraldünger AL5 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais BS1 einjährige Blühstreifen BS11 Grundförderung BS12 strukturreiche Blühstreifen BS2 mehrjährige Blühstreifen BS3 mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter BS4 mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster BS5 mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan BS6 mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan BS7 Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern BS8 / BS9 Anlage von Hecken GL1 extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland GL11 Grundförderung GL12 naturschutzgerechte Bewirtschaftung (siehe GL4) GL2 Einhaltung einer Frühjahrsruhe auf Dauergrünland GL3 Weidenutzung in Hanglagen GL4 zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich GL5 artenreiches Grünland BB1 Beweidung Besonderer Biotoptypen BB2 Mahd Besonderer Biotoptypen NG1 Nordische Gastvögel, naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland NG2 Nordische Gastvögel, Anbau von winterharten Zwischenfrüchten NG3 Nordische Gastvögel, naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Dauergrünland außerhalb von Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes NG4 Nordische Gastvögel, naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Dauergrünland innerhalb von Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes

12 AGZ Ausgleichszulage leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße Schwere Nutzung vor Nutzung nach dem dem Keine Nutzung Dauer Verspätete Keine Nutzung Nutzung jährlich mindestens eine Nutzung bis einschließlich Sonderregelungen: Bei Ausmaß Stufe 1 oder 2 ist die errechnete Sanktionsstufe um eine Stufe abzusenken. Bei Ausmaß Stufe 5 oder 6 ist die errechnete Sanktionsstufe um eine Stufe zu erhöhen. der beantragte Schlag muss als Dauergrünland bereitgestellt sein (keine Ackernutzung) Flächen die nicht genutzt wurden, erhalten im aktuellen Jahr keine Zahlung. Fläche nicht Schwere bereitgestellt Fläche nicht Dauer bereitgestellt Für die betreffenden Flächen erfolgt im Jahr der Feststellung keine Auszahlung (auch bei Selbstanzeige). Eine Sanktionierung nach Art. 35 erfolgt nur, wenn der gesamte Schlag nicht mehr als DGL bewirtschaftet wird. Flächendifferenzen werden ausschließlich gem. Art. 19 sanktioniert. AGZ Ausgleichszulage AGZ Ausgleichszulage 1

13 AUM Agrarumweltmaßnahmen (allgemeine Verpflichtungen) leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als Schwere 3% (in ) 10% (in ) 30% (in ) 50% (in ) 50 % (in ) der ELER der ELER der ELER der ELER der ELER Förderung Förderung Förderung Förderung Förderung Verbot der Doppelförderung mit anderen Förderungen (außerhalb ELER) Einhaltung der Baseline Beantragte Fläche muss für die Maßnahme bereitgestellt sein Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Fläche bzw. Menge im Verhältnis zur gesamten Fläche bzw. Menge der Fördermaßnahme berechnet. Bei Nichteinhaltung der Baseline der Fördermaßnahme ist die der Auszahlungsantrag abzulehnen, wenn der Verstoß gegen die Förderverpflichtungen auch gleichzeitig einen CCVerstoß darstellt. Liegt kein Verstoß gegen die Förderverpflichtungen vor, ist die Höhe der Sanktionierung im Einzelfall und nach Rücksprache mit ML festzusetzen. Fläche nicht Schwere bereitgestellt Fläche nicht Dauer bereitgestellt Rotierende Verpflichtung: Für die betreffenden Flächen erfolgt im Jahr der Feststellung keine Auszahlung (auch bei Selbstanzeige). Lagegenaue Verpflichtung: Die Bewilligung ist für die betreffenden Flächen aufzuheben. AUM Agrarumweltmaßnahmen (allgemeine Verpflichtungen) AUM Agrarumweltmaßnahmen (allgemeine Verpflichtungen) 2

14 BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße Anmeldung am Ökobis zu 2 bis zu 5 Monate Kontrollverfahren Schwere Monate später später spätestens 1 Monat nach Beginn der Verpflichtung Umstellung des gesamten Betriebes auf ökologischen Landbau Jährliche Zertifikate der ÖkoKontrollstelle Lückenlose Unterstellung unter eine Öko Kontrollstelle von ökologischem Saatgut (gilt nur für die Erzeugung zur Nutzung als Lebensmittel oder Tierfutter, nicht für Brache oder Gründüngung) Dauer bis zu 2 Monate später mehr als 2 Monate später mehr als 5 Monate später Schwere teilweise Umstellung* Dauer X* * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, vollständige Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit. Schwere keine Bescheinigung* Dauer X* * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, vollständige Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit. Schwere X* Dauer X * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, vollständige Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit. Schwere keine keine von Verwendung, da Verwendung gentechnisch nicht verfügbar, obwohl verändertem (ohne verfügbar Saatgut* Genehmigung) Dauer keine Verwendung, da nicht verfügbar, (ohne Genehmigung) keine Verwendung obwohl verfügbar * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, vollständige Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit. von gentechnisch verändertem Saatgut* BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) 3

15 Schwere X von nicht zugelassenen Düngemitteln Art. 3 VO (EG) 889/2008 Nutzung, ldw. Erzeugung (Anbau mit Ernteabsicht) muss erfolgen Überschreitung des max. Gesamtaufkommens von 170 kg/ha tierischer Wirtschaftsdünger und Gärresten von nicht zugelassenem Substrat zur Pilzerzeugung Art. 6 VO (EG) 889/2008 von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln Art. 5 VO (EG) 889/2008 Bestandsregister für alle Nutztiere zur Produktion von Lebensmitteln nicht vollständig vorhanden Art. 76 VO (EG) 889/2008 Dauer X Betriebliche Verpflichtung es darf keine Toleranz bei der Ermittlung der Verstoßfläche angewendet werden. Eine Sanktion ist nicht zu verhängen, wenn kein Verschulden des AST nachgewiesen ist (z. B. Abdrift). Für die betreffende Fläche erfolgt dann keine Zahlung, wenn keine ökologische Produktion erfolgt. Schwere Dauer Nutzung vor dem (GL) verspätete Nutzung (GL) Anbau ohne Ernteabsicht (AL) Anbau ohne Ernteabsicht (AL) Nutzung nach dem 1.11.(GL) keine Nutzung (GL) Keine Nutzung Schwere bis zu 10% mehr als 10% Dauer X Schwere X Dauer X Schwere X Dauer X Betriebliche Verpflichtung es darf keine Toleranz bei der Ermittlung der Verstoßfläche angewendet werden. Eine Sanktion ist nicht zu verhängen, wenn kein Verschulden des AST nachgewiesen ist (z. B. Abdrift). Für die betreffende Fläche erfolgt dann keine Zahlung, wenn keine ökologische Produktion erfolgt. Schwere Dauer kann vervollständigt werden fehlerhaft, unvollständig nicht vorhanden kann nicht vervollständigt werden Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) 4

16 Zukauf von Tieren aus konventioneller Haltung zur Schwere X Produktion oder zur Zucht: Überschreitung der Dauer X zulässigen Menge Art. 9 VO (EG) 889/2008 Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. Fütterung des Aufwuchses von Umstellungsflächen: Überschreitung der zulässigen Menge Art. 21 VO (EG) 889/2008 Fütterung des Aufwuchses aus konventioneller Erzeugung: Überschreitung der zulässigen Menge Vorgeschriebener Raufutteranteil bei Wiederkäuern wurde unterschritten Art. 20 VO (EG) 889/2008 Fütterung von Futtermitteln mit unzulässigen Bestandteilen Art. 22 VO (EG) 889/2008 Mindestsäugezeit wurde unterschritten, Zufütterung von Milchaustauschern Krankheitsvorsorge nach Art. 14 VO (EU) 834/2007 und Art VO (EU) 889/2008 von Medikamenten ohne Absprache mit dem Tierarzt Schwere bis zu 10% Überschreitung mehr als 10% mehr als 30% mehr als 50% Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. bis zu 10% Schwere Überschreitung mehr als 10% mehr als 30% mehr als 50% Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. Schwere bis zu 10% Unterschreitung mehr als 10% mehr als 30% mehr als 50% Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in RGV im Verhältnis zu allen Raufutterfressern in RGV berechnet. bis zu 2 bis zu 1 bis zu 2 mehr als 2 Schwere Wochen Monat Monaten Monate Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. Schwere bis zu 10% bis zu 20% mehr als 20% Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. keine nicht Schwere Beteiligung des zugelassener Tierarztes Mittel Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) 5

17 Dokumentation keine Dokumentation Schwere fehlerhaft oder Kennzeichnung der fehlt vollständig unvollständig Tiere Medikamenteneinsatz ist zu dokumentieren Wartezeiten vor der Vermarktung wurden nicht eingehalten Unzulässige körperliche Eingriffe am Tier wurden vorgenommen Art.18 VO (EG) 889/2008 Embryotransfer wurde vorgenommen Verstoß gegen Vorgaben zur Anbindehaltung Art.39 VO (EG) 889/2008 Unterschreitung des Mindestschlachtalters bei Geflügel Art. 12 Abs.5 VO (EG) 889/2008 Verstoß gegen Einhaltung der Endmast von Rindern (Zeit überschritten) Dauer kann nachgetragen werden kann nicht nachgetragen werden Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. Schwere X Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. Schwere X Dauer Geflügel Schweine Wiederkäuer, alle anderen Säugetiere Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. Schwere X Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. Schwere X Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. Schwere bis zu 3 Tage bis zu 10 mehr als 15 bis zu 15 Tage Tage Tage Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand an Geflügel in GVE berechnet. Schwere X Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand an Rindern in GVE berechnet. BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) 6

18 Zugang zu Freigelände nicht Schwere X gewährt Dauer X Art.14 VO (EG) 889/2008 Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. Mindeststallfläche nicht eingehalten Verstoß gegen die max. Größe von Produktionseinheiten bei Geflügel Art.12 Abs. e VO (EG) 889/2008 Verstoß gegen die max. Besatzdichte Angabe einer falschen Kultur, die zu einer höheren Zahlung führen würde Schwere X Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand in GVE berechnet. Schwere bis zu 10% überschritten bis zu 20% überschritten mehr als 20% überschritten Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand an Geflügel in GVE berechnet. Besatzdichte Besatzdichte Besatzdichte Schwere bis zu 10% bis zu 20% mehr als 20% überschritten überschritten überschritten Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Tierzahl in GVE im Verhältnis zum Gesamtbestand an Geflügel in GVE berechnet. Schwere AL als GK GK als DK AL als DK Dauer X Das Ausmaß wird anhand der beanstandeten Fläche im Verhältnis zur gesamten Fläche der Fördermaßnahme berechnet. BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) BV1 ökologischer Landbau (Grundförderung) 7

19 BV2 emissionsarme Ausbringung von Gülle und Substraten leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße Verwendung der zugelassenen Ausbringungstechnik Ausbringung erfolgte nicht im Rahmen überbetrieblicher Maschinenverwendung Ausbringung in vorgegebener Kultur (Grünland, Ackerfutter, Getreide) und in ausreichendem Bestand Ausbringung bis in Grünland, Ackerfutter, Getreidebestand Beantragte Güllemenge nicht selbst oder nicht in NI/HB erzeugt Nicht zugelassene Schwere Ausbringungstechnik verwendet* Dauer X * Der Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, zusätzlich zur Sanktionierung ist die Bewilligung für die FM vollständig aufzuheben. Bei Selbstanzeigen ist die Verpflichtung für die betreffende Menge aufzuheben. Schwere keine überbetriebliche Maschinenverwendung Dauer X Schwere Dauer Schwere kein ausreichender Bestand kein ausreichender Bestand bis zu 10 Tage später andere als die vorgeschriebene Kultur andere als die vorgeschriebene Kultur mehr als 10 Tage später Dauer X Schwere X Dauer X Das Ausmaß wird anhand der nicht nachgewiesenen Güllemenge im Verhältnis zur bewilligten Güllemenge berechnet. Zusätzlich erfolgt eine Anpassung der Bewilligung auf die ermittelte Güllemenge mit Wirkung für die Vergangenheit. BV2 emissionsarme Ausbringung von Gülle und Substraten BV2 emissionsarme Ausbringung von Gülle und Substraten 8

20 Die Belege zur Ausbringung der Wirtschaftsdünger sind durch den Antragsteller vorzulegen und durch die BWST im Rahmen der Belege zum Nachweis der Ausbringung der Wirtschaftsdünger Verwaltungskontrolle zu prüfen. Bei der Berechnung der Höhe der Auszahlung sind nur die anerkannten Belege zu berücksichtigen, eine Sanktionierung von Abweichungen erfolgt grundsätzlich nicht. Wird nicht die gesamte bewilligte bzw. erzeugte Menge nachgewiesen (siehe Nr der RL), erfolgt eine Anpassung der Verpflichtung mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft. Erfolgt die Vorlage der Belege trotz nochmaliger Aufforderung nicht, ist Artikel 35 Absatz 6 anzuwenden. 9

21 BV3 ökologischer Landbau (Zusatzförderung Wasserschutz) (Öko+) leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße Überschreitung des max. mehr als Schwere bis zu 10% Gesamtaufkommens 10% von 80 kg/ha tierischer Wirtschaftsdünger Dauer X u. Gärresten Das Ausmaß wird anhand des Umfangs der Überschreitung im Verhältnis zur zulässigen Wirtschaftsdüngermenge berechnet. Bestätigung der Kontrollstelle konnte nicht vorgelegt werden Folgefrucht nach Leg. bzw. Leg. Gemenge wurde nicht über Winter beibehalten Umbruch von Beständen mit Leg. Anteil erfolgte mehr als 4 Wochen vor der Aussaat Förderspezifische Aufzeichnungen Schwere X* Dauer X* * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, zusätzlich zur Sanktionierung erfolgt eine vollständige Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit. Schwere X Dauer X Schwere bis zu 5 Wochen vor der Aussaat bis zu 7 Wochen vor der Aussaat bis zu 10 Wochen vor der Aussaat mehr als 10 Wochen vor der Aussaat Dauer X Schwere fehlerhaft, unvollständig nicht vorhanden Dauer X Verstöße gegen die ökologische Bewirtschaftung bzw. die Nutzungsvorgaben sind analog zu den Regelungen für BV1 zu ahnden. BV3 ökologischer Landbau (Zusatzförderung Wasserschutz) (Öko+) BV3 ökologischer Landbau (Zusatzförderung Wasserschutz) (Öko+) 10

22 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße AL21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten nach dem keine Aussaat Schwere 2. bis bis bis Aussaat muss bis bis einschließlich erfolgen Dauer 2. bis bis nach dem keine Aussaat bis Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten/ Untersaaten (AL21 und AL22) keine ausreichende Bodenbedeckung* Verbot von PSM (Mechanische Beseitigung) Verbot der Düngung (Startdüngung ist zulässig) früheste Beseitigung am 15.2 Schwere bis zu 50% eines Schlages betroffen mehr als 50% eines Schlages betroffen ganze Schläge betroffen Dauer X *Eine Sanktionierung erfolgt nur, wenn die festgestellte Fläche kleiner ist, als die zur Auszahlung beantragte und bewilligte Fläche (Überhangflächen werden nicht sanktioniert) Schwere von PSM Dauer X Anwendung Schwere von Düngemitteln Dauer X Beseitigung Beseitigung Beseitigung bis zu Beseitigung bis zu Schwere bis zu 15 mehr als 15 3 Tage vorher 10 Tage vorher Tage vorher Tage vorher Dauer Beseitigung bis zu 10 Tage vorher Beseitigung mehr als 10 Tage vorher AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten 11

23 Anbau einer nachfolgenden Schwere X Sommerung oder aus der Produktion genommen Dauer X fehlerhaft, Förderspezifische Schwere nicht vorhanden unvollständig Aufzeichnungen Dauer X AL22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten (zusätzliche Auflagen/Verstöße zur Grundförderung AL21) Anbau von winterharten ZF/Untersaaten Saatgut enthält nicht winterharte Kulturen keine Verwendung von Leguminiosen (Ausnahme: Ökolandbau) früheste Beseitigung am 1.3. Schwere Dauer Saatgut enthält bis zu 10% nicht winterharte Kulturen Schwere Dauer Saatgut enthält bis zu 10% Leguminosen Schwere Dauer Beseitigung bis 10 Tage vorher Saatgut enthält bis zu 10% nicht winterharte Kulturen Saatgut enthält bis zu 30% nicht winterharte Kulturen Saatgut enthält bis zu 10% Leguminosen Saatgut enthält bis zu 20% Leguminosen Beseitigung bis zu 3 Tage vorher Beseitigung mehr als 10 Tage vorher Saatgut enthält bis zu 30% nicht winterharte Kulturen Saatgut enthält mehr als 30% nicht winterharte Kulturen Saatgut enthält bis zu 20% Leguminosen Saatgut enthält mehr als 20% Leguminosen Beseitigung bis zu 10 Tage vorher Saatgut enthält mehr als 30% nicht winterharte Kulturen Saatgut enthält mehr als 20% Leguminosen Beseitigung bis zu 15 Tage vorher Beseitigung mehr als 15 Tage vorher AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten 12

24 nach der Ernte bestimmter NDüngung bis zu NDüngung mehr Schwere Hauptfrüchte 5 Tage vorher als 5 Tage vorher (siehe Richtlinie) ist eine mineralische o. organische N Düngung nicht vor dem 1.3. zulässig Dauer X AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten 13

25 AL3 Cultanverfahren zur Ausbringung von Mineraldünger leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße keine Anwendung mineralische N Schwere des Düngung darf Cultanverfahrens* ausschließlich mit Dauer X Cultanverfahren * Der Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, die Bewilligung für die FM ist vollständig aufzuheben. Bei Selbstanzeigen ist die erfolgen Verpflichtung für die betreffende Teilfläche aufzuheben. Ausbringung erfolgte Schwere X nicht im Rahmen der überbetrieblichen Dauer X Maschinenverwendung Verwendung vorgegebener Düngemittel Förderspezifische Aufzeichnungen Schwere Düngemittel entsprechen nicht den Vorgaben Dauer X fehlerhaft, nicht Schwere unvollständig vorhanden Dauer X AL3 Cultanverfahren zur Ausbringung von Mineraldünger AL3 Cultanverfahren zur Ausbringung von Mineraldünger 14

26 AL5 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße Verbot der bis zu 7 Tage Bis zu 14 Tage mehr als 14 Schwere Bodenbearbeitung früher früher Tage früher nach der Ernte (frühestens am 1.3.) Dauer X keine Zerstörung der Maisstoppel Verbot der mineralischen und organischen N Düngung nach der Ernte (frühestens 1.3.) Verbot von PSM nach der Ernte (frühestens 1.3.) Förderspezifische Aufzeichnungen Schwere X Dauer X Schwere NDüngung ist erfolgt Dauer X Schwere von PSM Dauer X Schwere fehlerhaft, unvollständig nicht vorhanden Dauer X AL5 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais AL5 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais 15

27 BS1 einjährige Blühstreifen leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße BS11 Grundförderung Mindestbreite bzw. kleiner als 6 m Schwere Maximalbreite breiter als 30 m (Streifen) Dauer X Mindestbreite Mindestbreite bzw. Flächengröße Flächengröße Fläche größer Schwere von 6 m nicht maximale Größe bis zu 2,5 ha bis zu 3 ha als 3 ha eingehalten (Fläche) Aussaat muss bis einschließlich erfolgen Blühaspekt nicht gegeben, Bewuchs entspricht nicht den Vorgaben bzw. wurde zerstört Dauer X Terminverschiebung hätte bis zu 7 Tage bis zu 21 Tage bis zu 28 Tage mehr als 28 bis zu 14 Tage Schwere später genehmigt später später später Tage später werden können keine Aussaat* Dauer bis 14 Tage bis zu 28 Tagen über 28 Tage * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, zusätzlich zur Sanktionierung erfolgt eine Aufhebung der Bewilligung für die betreffende Fläche mit Wirkung für die Vergangenheit. Schwere bis zu 15% der festgestellten Fläche des Schlages bis zu 30% der festgestellten Fläche des Schlages mehr als 30% der festgestellten Fläche des Schlages auf dem gesamten Schlag Dauer X Nachsaat ist bis zum erfolgt Schwere Dauer X X BS1 einjährige Blühstreifen BS1 einjährige Blühstreifen 16

28 UNB stimmt mehr als 3 1 abweichende 2 abweichende 3 abweichende Wildpflanzen Schwere nachträglich abweichende Kulturart Kulturarten Kulturarten verwendet Zusammensetzung zu* Kulturarten der Aussaatmischung UNBstimmt Dauer X nachträglich zu * Wenn die UNB nachträglich der verwendeten Mischung zustimmt, ist die Sanktion um zwei Stufen abzusenken. Verbot Pflanzenschutz Verbot Düngemittel Saatgutbelege bzw. LPV/ UNB Bestätigung Nutzung des Aufwuchses untersagt Pflegeschnitt ist im Zeitraum ab 5.7. bis einschließlich 1.9. zulässig Pflegeschnitt Höhe des Abschlegelns nicht mehr als 20 cm Schwere Dauer Bekämpfung von Einzelpflanzen flächiger selektiver Mittel Bekämpfung von Einzelpflanzen flächiger selektiver Mittel flächiger Totalherbizid* flächiger Totalherbizid* * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, Aufhebung der Bewilligung für die betreffende Fläche mit Wirkung für die Vergangenheit. Schwere Düngemittel eingesetzt Dauer X Schwere nicht vorhanden Dauer X Aufwuchs Schwere wurde genutzt Dauer X Schwere ohne Pflegeschnitt Pflegeschnitt Genehmigung im Zeitraum im Zeitraum im zulässigen 2.9. bis bis Zeitraum Dauer X bodennah Schwere geschlegelt (unter 20 cm) Dauer X BS1 einjährige Blühstreifen BS1 einjährige Blühstreifen 17

29 früheste Beseitigung bis zu 3 Tage bis zu 7 Tage bis zu 14 Tage mehr als 14 Schwere 1 Tag früher ab dem früher früher früher Tage früher 15.2./15.10./ bis zu 14 Tage bis zu 1 Monat mehr als 1 Dauer (Gewässerreinigung) früher früher Monat früher Winterruhe ist auf mindestens 30% der Gesamtfläche der FM einzuhalten Befahren und Verteilung des Grabenaushubes durch Unterhaltungsverband ab zulässig förderspezifische Aufzeichnungen Schwere Winterruhe auf bis zu 25% der Fläche der FM Winterruhe auf bis zu 20% der Fläche der FM Winterruhe auf bis zu 10% der Fläche der FM keine Fläche für Winterruhe bereitgestellt _ Dauer X Schwere ab dem ab dem Dauer ab dem vor dem vor dem fehlerhaft, nicht Schwere unvollständig vorhanden Dauer X BS12 strukturreiche Blühstreifen (zusätzliche Auflagen/Verstöße zur Grundförderung BS11) Bodenbearbeitung und Einsaat auf maximal 70% der Fläche mindestens 50% der Fläche muss bestellt sein Schwere auf bis zu 80% Bodenbearbeitung und/oder Einsaat auf bis zu 90% Bodenbearbeitung und/oder Einsaat Bodenbearbeitung und/oder Einsaat auf Gesamtfläche Dauer X Bei der Berechnung des Ausmaßes ist die gesamte Größe des Schlages zu berücksichtigen. weniger als 50% weniger als 30% keine Schwere der Fläche bestellt der Fläche bestellt Bestellung Dauer X Bei der Berechnung des Ausmaßes ist die gesamte Größe des Schlages zu berücksichtigen. BS1 einjährige Blühstreifen BS1 einjährige Blühstreifen 18

30 BS2 mehrjährige Blühstreifen leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße kleiner als 6 m kleiner als 4 m kleiner als 2 m Mindestbreite bzw. Schwere breiter als 30 m breiter als 35 m breiter als 40 m Maximalbreite Dauer X (Streifen) Die Verpflichtungsfläche ist zusätzlich auf die zulässige Breite bzw. Größe anzupassen (gilt auch für die Vorjahre/Rückforderung). Mindestbreite Flächengröße Flächengröße Fläche größer Mindestbreite bzw. Schwere von 6 m nicht bis zu 2,5 ha bis zu 3 ha als 3 ha maximale Größe eingehalten (Fläche) Dauer X Die Verpflichtungsfläche ist zusätzlich auf die zulässige Breite bzw. Größe anzupassen (gilt auch für die Vorjahre/Rückforderung). bis zu 7 Tage bis zu 14 Tage mehr als 14 Aussaat muss bis einschließlich erfolgen Schwere keine Aussaat* später später Tage später Dauer bis 14 Tage bis zu 28 Tagen über 28 Tage * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, zusätzlich zur Sanktionierung erfolgt eine Aufhebung der Bewilligung für die betreffende Fläche mit Wirkung für die Vergangenheit. Zusammensetzung der ausgesäten Saatgutmischung entspricht nicht den Vorgaben Aussaat von Wildkräutern Schwere X* Dauer X* * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, zusätzlich zur Sanktionierung erfolgt eine Aufhebung der Bewilligung für die betreffende Fläche mit Wirkung für die Vergangenheit. Schwere X Dauer X BS2 mehrjährige Blühstreifen BS2 mehrjährige Blühstreifen 19

31 mehr als mehr als Schwere 200 g/ha 500 g/ha Saatgutmenge von mehr als mehr als 7 kg/ha Dauer 200 g/ha 500 g/ha unterschritten Es erfolgt eine einmalige Sanktionierung im Verpflichtungszeitraum. Bei Ausmaß ist die Gesamtfläche zu berücksichtigen (Stufe 6), wenn der Verstoß nicht einzelnen Flächen zuzuordnen ist. Verbot Pflanzenschutz Verbot Düngemittel Nutzung des Aufwuchses untersagt Bewuchs entspricht nicht den Vorgaben bzw. wurde zerstört (z. B. Grabenaushub) Schwere Dauer Bekämpfung von Einzelpflanzen Bekämpfung von Einzelpflanzen flächiger selektiver Mittel flächiger selektiver Mittel flächiger Totalherbizid* flächiger Totalherbizid* * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, zusätzlich zur Sanktionierung erfolgt eine Aufhebung der Bewilligung für die betreffende Fläche mit Wirkung für die Vergangenheit. Schwere jeglicher Düngemittel Dauer X Schwere Aufwuchs wurde genutzt Dauer X Schwere mehr als 30% bis zu 15% der bis zu 30% der der festgestellten festgestellten festgestellten Fläche des Fläche des Fläche des Schlages Schlages Schlages Dauer X Zusätzlich ist eine Neuaussaat nach Nr der RL NiBAUM erforderlich, anderenfalls ist der Zuwendungszweck nicht erreichbar (Aufhebung der Bewilligung für die betreffende Fläche mit Wirkung für die Vergangenheit). BS2 mehrjährige Blühstreifen BS2 mehrjährige Blühstreifen 20

32 Befahren (ohne Schwere X Zerstörung der Blühfläche) Dauer X Rückstellprobe muss vorhanden Es erfolgt eine einmalige Sanktionierung im Verpflichtungszeitraum in Höhe der Bewertungsstufe 0. sein Neubestellung Schwere X ohne Beteiligung der BWST Dauer X Pflegeschnitt ist im Zeitraum ab 1.9. bis 1.4. durchzuführen Pflegeschnitt ist auf 30% bis 70% des Schlages durchzuführen Schwere Pflegeschnitt im Zeitraum bis durchgeführt Pflegeschnitt im Zeitraum 2.4. bis durchgeführt Dauer X Pflegeschnitt Pflegeschnitt Pflegeschnitt auf weniger als auf weniger als auf der kein 30% oder auf 20% oder auf Schwere gesamten Pflegeschnitt bis zu 80% des bis zu 90% des Fläche durchgeführt Schlages Schlages durchgeführt durchgeführt durchgeführt Dauer X Pflegeschnitt bei Problemkräutern mit Genehmigung, nicht tiefer als 20 cm Umbruch nicht vor dem des letzten Jahres Bei der Berechnung des Ausmaßes ist die gesamte Größe des Schlages zu berücksichtigen. Pflegeschnitt Schwere tiefer als 20 cm Dauer X Schwere Dauer bis zu 3 Tage früher bis zu 7 Tage früher bis zu 14 Tage früher bis zu 21 Tage früher X mehr als 21 Tage früher BS2 mehrjährige Blühstreifen BS2 mehrjährige Blühstreifen 21

33 fehlerhaft, förderspezifische Schwere nicht vorhanden unvollständig Aufzeichnungen Dauer X Vorlage der Saatgutbelege bis des ersten Jahres Die Belege sind durch den Antragsteller vorzulegen und durch die BWST im Rahmen der Verwaltungskontrolle zu prüfen. Bei der Berechnung der Höhe der Auszahlung sind nur die anerkannten Belege zu berücksichtigen. Erfolgt die Vorlage der Belege trotz nochmaliger Aufforderung nicht, ist Artikel 35 Absatz 6 anzuwenden. BS2 mehrjährige Blühstreifen BS2 mehrjährige Blühstreifen 22

34 BS3 mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter leichter Verstoß mittlerer Verstoß schwerer Verstoß schwerwiegender Verstoß Stufe Abzug 1% 10% 30% 50% 75% 100% WR/RF, Sperre Ausmaß 01% max. 0,1ha >1% 10% >10% 30% >30% 50% >50% 75% >75% <100% 100% Häufigkeit. 1. Verstoß 2. Verstoß >2 Verstöße kleiner als 6 m kleiner als 4 m kleiner als 2 m Schwere Streifenbreite breiter als 30 m breiter als 35 m breiter als 40 m 6 bis 30 Meter Dauer X Die Verpflichtungsfläche ist zusätzlich auf die zulässige Breite bzw. Größe anzupassen (gilt auch für die Vorjahre). UNB UNB Bestätigung Schwere Bestätigung liegt wird nicht vor nachgereicht anderer Flächenzuschnitt mit UNB Bestätigung angebaute Kulturart ist nicht korrekt Verbot der mechanischen Wildkrautregulierung Dauer UNB Bestätigung wird nachgereicht UNB Bestätigung liegt nicht vor Die Verpflichtungsfläche ist zusätzlich auf die zulässige Breite bzw. Größe anzupassen (gilt auch für die Vorjahre). Schwere falsche Kulturart keine Aussaat* Dauer X * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, zusätzlich zur Sanktionierung erfolgt eine Aufhebung der Bewilligung für die betreffende Fläche mit Wirkung für die Vergangenheit. Schwere Wildkrautregulierung auf Wildkrautregulierung der gesamten auf Teilflächen Fläche Dauer X BS3 mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter BS3 mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter 23

35 Bekämpfung flächiger Schwere von selektiver Mittel Einzelpflanzen Verbot Pflanzenschutz Verbot von N Düngemitteln Förderspezifische Aufzeichnungen Zuschlag A: keine Ernte Zuschlag A: Einarbeitung nicht vor dem 1.8. Dauer Bekämpfung von Einzelpflanzen Bekämpfung von Einzelpflanzen flächiger selektiver Mittel flächiger Totalherbizid* flächiger Totalherbizid* * Zuwendungszweck ist nicht erreichbar, zusätzlich zur Sanktionierung erfolgt eine Aufhebung der Bewilligung für die betreffende Fläche mit Wirkung für die Vergangenheit. N Düngemittel Schwere wurden ausgebracht Dauer X Schwere fehlerhaft, unvollständig nicht vorhanden Dauer X Schwere X Dauer X Schwere Einarbeitung Einarbeitung vor bis dem Dauer X BS3 mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter BS3 mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter 24

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