GAP-Infoveranstaltungen Niedersächsischeund Bremer Agrarumweltmaßnahmen

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1 GAP-Infoveranstaltungen 2018 Niedersächsischeund Bremer Agrarumweltmaßnahmen Antragsverfahren Rückblick Antragsverfahren Auszahlungsanträge - Anträge auf Teilnahme (EFNU) Folie 1 Rückblick BWST Jahr AUR BS BRV NOM H MEP UE OL OS NI Niedersachsen/ Bremen * * * * ** ** * NiB-AUM, ** NAU/BAU, KoopNat Folie 2 1

2 Rückblick BWST Jahr AUR BS BRV NOM H MEP UE OL OS NI Niedersachsen/ Bremen */** */** */** ** ** ** * NiB-AUM ** NAU/BAU, KoopNat Folie 3 Rückblick EU-weite Auswertung von Bewirtschaftungsverstößen im Bereich AUM in den Jahren 2015 und 2016: in Niedersachsen/Bremen hohe Fehlerraten Aktionsplan zur Fehlervermeidung (Empfehlung der EU-KOM) Abhilfemaßnahmen: Anschreiben an Teilnehmer AL22: zulässige Kulturen/Aussaat/Schlagkartei (erfolgt) Anschreiben an Teilnehmer BV1: GL-Nutzung (erfolgt) Anschreiben an Antragsteller BV1 Einführer: Anschluss an Kontrollstelle (erfolgt) Unterrichtung der Berater zu Fehlerursachen (Landvolk, Landberatung, Landbüro, LWK): (erfolgt) Info zu Fehlerursachen in der Auszahlungsmitteilung Anschreiben an Teilnehmer BS1: Hinweis auf Termine, Formulare Pressemitteilung zu Fehlerursachen: Anschreiben an Teilnehmer GL1: Hinweis auf Termine, Formulare Folie 4 2

3 Bewilligung AGZ-Anträge : Übermittlung der Berechnungsbeispiele durch SLA : Prüfung der Berechnungsbeispiele durch BWST um 18 Uhr: letzter ZiD-Flächenabgleich :letzte FM-spezifische Abgleiche, letztes Holen der CC-Daten : letzter Tag für Datenbearbeitung in ARKoS : Durchführung der zentralen Bewilligung Bearbeitungssperre für BWS : Geld und Bescheid bei Antragstellern Anträge; 17,16 Mio. EUR Folie 5 Bewilligung der S-Anträge 2017 AUM : Übermittlung der Berechnungsbeispiele durch SLA : Prüfung der Berechnungsbeispiele durch BWST um 18 Uhr: letzter ZiD-Flächenabgleich :letzte FM-spezifische Abgleiche, letztes Holen der CC-Daten : letzter Tag für Datenbearbeitung in ARKoS : Durchführung der zentralen Bewilligung, Bearbeitungssperre für BWS : Geld und Auszahlungsmitteilungen bei Antragstellern Anträge, 66,37 Mio. EUR Folie 6 3

4 Bewilligung der Anträge EA : Übermittlung der Berechnungsbeispiele durch SLA : Prüfung der Berechnungsbeispiele durch BWST um 18 Uhr: letzter ZiD-Flächenabgleich :letzte FM-spezifische Abgleiche, letztes Holen der CC-Daten : letzter Tag für Datenbearbeitung in ARKoS :Durchführung der zentralen Bewilligung, Bearbeitungssperre für BWS : Auszahlung und Bescheide erreichen Landwirt Folie 7 Auszahlungsantrag AUM 2018 Antragsbestandteile Sammelantrag = Auszahlungsantrag AUM Ziff , ggf. Ziff. 9.2 (Bewirtschafterwechsel), ggf. Ziff. 4.1 Gülle produzierende Tiere und in Anlage 2 für AUM beantragte Flächen, ggf. zusätzliche Unterlagen BS11, BS12: fakultativanlage Imkerbeteiligung/ Anlage LPV/UNB-Beteiligung bis (Ausschlussfrist) BS2: obligatorisch im 1. Verpflichtungsjahr Saatgutbelege für Aussaat 2018 bis , spätestens ; BV2: obligatorisch Förderspezifische Aufzeichnungen (Güllenachweis), jedes Jahr bis spätestens bis BV3: obligatorisch 80 kg N-Nachweis, bis 1.12., spätestens bis Folie 8 4

5 Auszahlungsantrag AUM 2018 Alte Fördermaßnahmen, die bis Ende der Verpflichtungszeit weiter laufen NAU/BAU B0 (FM 101) klimaschonende GL-Bewirtschaftung, in allen BWST außer MEP A6 (FM 240) mehrj. Blühstreifen auf Ackerland, in BWST BS, H, NOM, UE, OS KoopNat FM 442 Besondere Biotoptypen, Mahd in BWST BS Die Auszahlung 2018 unter der alten FM-Nr. beantragen! Folie 9 Auszahlungsantrag 2018 AUM und Greening AUM Fördersatz AUM Abzug bei Anrechnung als övf Fördersatz bei Anrechnung als övf AL21 75 /ha 75 /ha 0 /ha AL /ha 75 /ha 45 /ha NG2 160 /ha 75 /ha 85 /ha BS /ha 380 /ha 320 /ha BS /ha 380 /ha 495 /ha BS2 875 /ha 380 /ha 495 /ha BS /ha 380 /ha 380 /ha BS /ha 380 /ha 160 /ha BS /ha 510 /ha /ha BS /ha 510 /ha /ha NAU A6 420 /ha 380 /ha 40 /ha Folie 10 5

6 Auszahlungsantrag AUM 2018 Einhaltung des Verpflichtungsumfangs (bewilligte Fläche) Grundsatz Die bewilligte Fläche (ha) ist jedes Jahr im Verpflichtungszeitraum im mindestens bewilligten Umfang zu erfüllen. Anrechnung auf Verpflichtungsumfang: mit FM gekennzeichnete Flächen AL2: zusätzlich övf-zf und övf-us für die Erfüllung der 5%-Grenze, AL5: zusätzlich övf-us, wenn övf-zfbeantragt, keine Anrechnung (da Bodenbearbeitung) Folie 11 Zulässige Abweichung von der bewilligten Fläche bzw. Menge im Verpflichtungszeitraum = Bewilligungskorridor (Artikel 47 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO)) Gilt für folgende rotierendefördermaßnahmen NiB-AUM: BV2 (Ziff RL), Abweichung ab 1. Jahr möglich, wenntierbestandreduzierung und die gesamte erzeugt Güllemenge mit den BV2-Verfahren ausgebracht wird BS1(Ziff RL), Abweichung ab 1. Jahr bis zu 10 % möglich AL5(Ziff RL), Abweichung ab 1. Jahr möglich, wenn Umfang an Maisflächen reduziert AL2 (Ziff RL), Abweichung ab 2. Jahr möglich, aberdie Untergrenze von mind. 5 % AL muss jedes Jahr erfüllt werden, (Basis: AL-Flächen in Niedersachsen und Bremen) BV2 = Ausbringung von Gülle und Gärresten BS1 = Einjährige Blühstreifen Folie 12 AL5 = Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais AL2 = Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten/ Untersaaten 6

7 Abgang der geförderten Flächen im Verpflichtungszeitraum (z. B. durch Pachtrückgabe, Verkauf, Verpachtung) (Artikel 47 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO)) Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieboder einzelne geförderte AUM-Flächenauf andere Personen über oder an den Verpächter zurück, keine Rückzahlung der Förderung für die Vorjahre Im Jahr des Abgangs keine Zahlung. Gilt für alle lagegenauen Fördermaßnahmen NiB-AUM, z. B. BV1, GL1, BS2 Gilt für rotierende oder flächenlose Fördermaßnahmen nur dann, wenn die verbleibende Ackerfläche nicht mehr zur Erfüllung der Verpflichtung ausreicht. Folie 13 Verlust der geförderten Flächen durch Flurbereinigungsverfahren (Artikel 47 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO)) Gehen während des Verpflichtungszeitraums durch Flurbereinigungsverfahreneinzelne geförderte AUM-Flächen auf andere Personen über und der Betrieb bekommt keine gleichwertige Flächen als Ersatz, Keine Rückzahlung der Förderung für die Vorjahre In Fällen des Art. 47 Abs. 3 kann einezahlung für das betreffende Jahr bereits dann erfolgen, wenn der Zuwendungszweck erfüllt bzw. die wesentlichen Verpflichtungen im betreffenden Auszahlungsjahr erbrachtwurden. Bei lagegenauenverpflichtungen immer dann anzunehmen, wenn der Flächenübergang ab dem stattfindet und vorher eine Bewirtschaftung und Nutzung im Sinne der Fördermaßnahme erfolgt ist, Bei rotierendenverpflichtungen mit der Maßgabe einer Winterbegrünung(AL2) bzw. Bodenruheüber Winter (AL5, BS12) ist eine Zahlung nur dann zulässig, wenn der Übernehmer der Flächen die vorgegebenen Verpflichtungen für das betreffende Auszahlungsjahr einhält. Folie 14 7

8 Auszahlungsantrag AUM 2018 Bestehende Verpflichtungen in BV1, GL1, GL2, GL3, GL4, GL5 Ausnahmeregelung zur Nutzung von DGL-Flächen vom 1. Mai bis 30. September Dauergrünlandflächen sind innerhalb des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September zu nutzen (RL NB-AUM). Ausnahmen von vorgeschriebenem Nutzungszeitraum sind in begründeten Fällen durch die Bewilligungsstelle zulässig, wenn die Nutzung aufgrund von naturschutzfachlichen Vorgaben außerhalb des Zeitraums zu erfolgen hat (z. B. aufgrund von Schutzgebietsauflagen oder aufgrund von Vorgaben bzw. Beweidungsplänen der UNB), bzw. eine Tierhaltung mit extensiven Rassen erfolgt und bestimmte Flächen im Betrieb ausschließlich als Winterweiden genutzt werden (Winterweide: geeignete trockene Flächen, die bei ganzjähriger Weidehaltung nur im Winter genutzt werden). Bei Genehmigung der BWST keine Verminderung der Zuwendung. Folie 15 Auszahlungsantrag AUM 2018 Neuausweisung von Schutzgebieten in bis zum Neue Kulisse (EA) Erschwernisausgleich 2018, Änderungen zu 2017 in ANDI und KartenInfo3 Betroffen sind bestehende Verpflichtungen in den Fördermaßnahmen: BV1 / BV3 GL11, GL21, GL31, GL5 GL12 Folie 16 8

9 Auszahlungsantrag AUM 2018 Neuausweisung von Schutzgebieten NSG in bis zum Verpflichtungen BV1 / BV3 Neues NSG wird sofortberücksichtigt. D. h. die Verpflichtung muss hinsichtlich ihrer Freiwilligkeit geprüft werden, die Auflagen des neuen Schutzgebietes sind bereits ab 2018 zu berücksichtigen. Der AST kann die betroffenen Flächen bereits in 2018 den Erschwernisausgleich EA beantragen. Verpflichtungen GL11, GL21, GL31, GL5 Das Verfahren wird gesondert geregelt. Folie 17 Auszahlungsantrag AUM 2018 Neuausweisung von Schutzgebieten NSG in bis zum Verpflichtungen GL12: Die betroffenen Antragsteller, bei denen in 2017 / bis zur Antragstellung 2018 ein neues NSG ausgewiesen wurde, müssen für die betroffenen GL12-Flächen in 2018 einen E Antrag für GL4 stellen. Bis zum Beginn der Verpflichtung GL4 läuft die bestehende Verpflichtung GL12 weiter (Vertrauensschutz), GL12 wird 2018 noch gezahlt, es kann kein EA gewährt werden; Ausnahme: der überwiegende Teil der Verpflichtung GL12 liegt im NSG oder Zahlung in EA ist höher als die Zahlung GL12, dann wird ausschließlich EA gezahlt. Ziel: keine Förderlücke für bisherige Verpflichtungen GL12. Folie 18 9

10 AUM und Sammelantrag 2018 Kulturcode (Nutzungscode) KC 576 (BS7.1 Schutzstreifen Erosion) neuer KC 573 (BS7.2 Gewässerschutzstreifen): in 2017 KC 577, jetzt KC 573 Uferrandstreifenprogramm, Umcodierung der Flächen von Amts wegen (vorgedruckt) KC 574 (Blühstreifen) nur für BS1 einjährige Blühstreifen KC 575 (Blühflächen) nur für BS1 einjährige Blühstreifen Folie 19 Antragsverfahren AUM 2018 (EFNU-Anträge) Angebotene Maßnahmen - AUM: BV1, GL11, GL21, GL31, GL5, BS1, BS2, BS7, BS8, BS9; keine Anträge auf AL2, BV2 - AUM Nat*: GL12, GL 22, GL32, GL4, BB1, BB2, BS3 -BS6, - AUM TWS: keine Anträge auf BV3, AL22, AL3, AL4, AL5 * eingeschränkte Antragstellung, siehe Antragsformulare Der Antragsterminwird einheitlich auf dem 15. Mai liegen, keine BV1-Anträge nach dem , keine Flächen, die nicht am im Betrieb sind. AUM Formulare (elektronisch ausfüllbar) ANDI (Menüpunkt Drucken Button weitere Druckdokumente SLA Folie 20 10

11 Antragsverfahren AUM 2018 (EFNU-Anträge) Angebotene Maßnahmen - AUM: BV1, GL11, GL21, GL31, GL5, BS1, BS2, BS7, BS8, BS9; keine AL21-Anträge, keine BV2-Anträge - AUM Nat*: GL12, GL 22, GL32, GL4, BB1, BB2, BS3 -BS6, - AUM TWS: keine Anträge BV3, AL22, AL3, AL4, AL5 * eingeschränkte Antragstellung: Anträge nur bei UNB-Beteiligung möglich: Auswahl der Flächen, Flächenzuschnitt (Streifen, ganzer Schlag) Bewirtschaftungsbedingungen (GL12, GL4) UNB-Bestätigung in Anlage zum AUM-Antrag bzw. in der Flächenzuordnungstabelle. Folie 21 NiB-AUM Maßnahmenpalette 2018 GL12 naturschutzgerechte Bewirtschaftung (EN) Anträge nur bei UNB-Beteiligung möglich Anträgesind möglich, sofern die Bewertung der beantragten Bewirtschaftungsbedingungennach der Punktwerttabelle -auf Mineralbödeneine Punktzahlvon mindestens 15 Punkten bzw. - auf Moorböden eine Punktzahl von mindestens 20 Punkten erreichen. Die Bewirtschaftungsbedingungen müssen jedoch Bestandteil eines standardisierten regionalspezifischen Bewirtschaftungspakets sein. Die Anpassung/ Erweiterung einer bestehenden Verpflichtung (F-Antrag) durch Hinzunahme weiterer Bewirtschaftungsbedingungen oder Zuschläge ist nicht möglich. Folie 22 11

12 NiB-AUM Maßnahmenpalette 2018 GL4 Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich (EFN) Anträge nur bei UNB-Beteiligung möglich Anträge sind möglich, sofern die Bewertung der beantragten Bewirtschaftungsbedingungennach der Punktwerttabelle (zusammen mit dem Erschwernisausgleich) -auf Mineralbödeneine Punktzahlvon mindestens 20 Punkten bzw. - auf Moorböden eine Punktzahl von mindestens 25 Punkten erreichen. Die Bewirtschaftungsbedingungen müssen jedoch Bestandteil eines standardisierten regionalspezifischen Bewirtschaftungspakets sein. Folgeanträgekönnen nur für Flächengestellt werden, wenn für diese ein neues NSG bis zum ausgewiesen wurde. Folgeanträgefür die Erweiterung einer bestehenden Verpflichtung durch Hinzunahme weiterer Bewirtschaftungsbedingungen oder Zuschläge sind nicht möglich. Folie 23 Antragsverfahren NiB-AUM 2018 (EFNU-Anträge) Antragstellung bis (Ausschlussfrist!), gilt für alle Fördermaßnahmen, auch für BV1 Öko-Landbau Antragsbestandteile Antrag AUM(U-Anlage *) Anlage zur beantragten Fördermaßnahme, ggf. zusätzliche Unterlagen (siehe Hauptantrag und Anlage zur beantragten FM) z.b. Anlagen A und B, Beteiligung LPV/UNB, Flächenzuordnungstabelle Sammelantrag (U-Anlage *), Beantragung AUM Ziff , ggf. Ziff. 9.2 für übernommene Verpflichtungen, Anlage 2: Angabe von Flächen für lagegenauemaßnahmen * U-Anlagen sind für die Gültigkeit des Antrages relevant. Folie 24 12

13 Antragsverfahren NiB-AUM 2018 (EFNU-Anträge) Antragsarten (Anlage zur Fördermaßnahme beachten!) Erstantrag (E) für 5 Jahre Neuantrag(N) für 5 Jahre, bei Flächenerhöhungüber 50% der bestehenden Verpflichtung Antrag auf Umwandlung (U)in höherwertige Fördermaßnahme bei bestehender Verpflichtung für neue 5 Jahre, (z.b. von GL11 GL21, von GL21 GL53) Folgeantrag (F) für die Restlaufzeit, bei Flächenerhöhungbis 50% der bestehenden Verpflichtung und Restlaufzeit von mind. 2 Jahren (BV1 1 Jahr) Folgeantrag (F) Antrag auf Anpassung für die Restlaufzeit der bestehenden Verpflichtung: Teilfördermaßnahme (z.b. BS11 BS12, GL51 GL52) oder zusätzliche Bewirtschaftungsauflagen bzw. Zuschläge Bagatellgrenze 250 /Antrag/FM Folie 25 Bagatellgrenze von 250 /Jahr/FM Der jährliche Zuwendungsbetrag einer neu beantragten Fördermaßnahme (ENU) bzw. für die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung (F) muss 250 /Jahr überschreiten. (RL NiB-AUM) Die Bagatellgrenzegilt grundsätzlich für EFNU-Anträge. Ausnahme: Auszahlungsantrag (-betrag) im 1. Verpflichtungsjahr Bagatellgrenze gilt! Folie 26 13

14 Bagatellgrenze von 250 /Jahr/FM Ermittlung der Bagatellgrenze (EFNU-Anträge): Summe der Förderbeträgevon sämtlichen Schlägenund Variantender Fördermaßnahme FM: bewilligter Flächenumfang ha x Prämie /ha = Förderbetrag Summe bewilligte Schläge ha x Prämie /ha = Förderbetrag FM BS1 (BS11+BS12), GL1 (GL11+GL12), FM BV1 mit Zuschlag für Kontrollkosten sind Zu-bzw. Abschläge bereits bei der Antragstellung zu beantragen, werden sie in die Ermittlung einbezogen, z.b. BS2 + UNB-Beteiligung kann der Zuschlag in den einzelnen Verpflichtungsjahren beantragt werden, wird er nicht berücksichtigt, z.b. Zuschlag Imkerbeteiligung bzw. UNB-Beteiligung bei BS11, BS12 Umstellung von BS11 auf BS12: BS12 (875 /ha) BS11 (700 /ha) = 175 /ha x BS11 ha Umstellungsfläche Folie 27 Bagatellgrenze von 250 /Jahr/FM Ermittlung der Bagatellgrenze (S-Anträge, 1. Verpflichtungsjahr) ha (festgestellte) Fläche x FM-Fördersatz/ha = Auszahlungsbetrag > 250,00 AUM mit övf: durch övf abgesenkter FM-Fördersatz x ha (festgestellte) Fläche = Auszahlungsbetrag 250,00 auszahlungsfähig, wenn regulärer FM-Fördersatz/ha x ha (festgestellte Fläche) > 250,00 Bsp. AL22 mit övf: Auszahlungsbetrag 45 (= ) x 2,0900 ha = 94,05 250,00 AL22 ohne övf: 120 x 2,0900 ha = 250,80 > 250,00 auszahlungsfähig Auszahlungsbetrag wg. CC-Abzug oder Abzug Art. 35-Sanktion 250,00 aber vor Abzug > 250 auszahlungsfähig Auszahlungsbetrag wg. Art. 19-Sanktion (Flächenkürzung) 250,00 aber vor Abzug > 250 nicht auszahlungsfähig Folie 28 14

15 NiB-AUM Maßnahmenpalette 2018 Teil I Betriebliche Verpflichtungen BV BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung (EFN) BV3 Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz Teil II Nachhaltige Produktionsverfahren auf Ackerland AL keine Anträge zulässig AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchte/Untersaaten AL3 Cultanverfahren AL5 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais Folie 29 NiB-AUM Maßnahmenpalette 2018 Teil III Anlage von Blüh-oder Schonstreifen oder Landschaftselementen auf Ackerland BS BS1 Einjährige Blühstreifen (EFN) BS11 Grundförderung, BS12 Strukturreicher Blühstreifen BS2 Mehrjährige Blühstreifen (EFN) BS3 mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter*(EN) BS4 mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster*(EN) BS5 mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan*(EN) BS6 mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan*(EN) BS7 Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern (EFN) BS71 Erosionsschutzstreifen, BS72 Gewässerschutzstreifen BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion *(E) BS9 Anlage von Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz *(E) * nur bei UNB-Beteiligung möglich Folie 30 15

16 NiB-AUM Maßnahmenpalette 2018 Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) GL1 Extensive Bewirtschaftung GL11 Grundförderung (EFN), GL12 naturschutzgerechte Bewirtschaftung*(EN) GL2 Einhaltung einer Frühjahrsruhe GL21 Grundförderung (EFNU), GL22 naturschutzgerechte Bewirtschaftung in Wiesenvogelschutzgebieten*(EN) GL3 Weidenutzung in Hanglagen GL31 Grundförderung (EFNU) GL32 naturschutzgerechte Weidenutzung außerhalb von Wiesenvogelschutzgebieten*(EN) GL4 Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich*(EFN) GL5 Artenreiches Grünland (EFNU) GL51 Nachweis von 4 Kennarten GL52 Nachweis von 6 Kennarten GL53 Nachweis von 8 Kennarten Folie 31 * nur bei UNB-Beteiligung möglich NiB-AUM Maßnahmenpalette 2018 Teil V Maßnahmen zum Schutz besonderer Biotope (BB) BB1 Beweidung besonderer Biotope*(EN, Zuschläge) BB2 Mahd besonderer Biotope*(EN, Zuschläge) *nur bei UNB-Beteiligung möglich Teil VI Nordische Gastvögel (NG) keine Anträge zulässig Folie 32 16

17 Teil I Betriebliche Verpflichtungen (BV) BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung (früher NAU C) Einführungoder Beibehaltungeines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb nach Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007. Beibehalter, wenn die Anmeldung bei LAVES bzw. bei dem Senator für Wirtschaft und Häfen in Bremen undanschluss an zugelassene Kontrollstelle mehr als 12 Monate vorantragstellung zu diesem Programm liegt (zwischen Eingangsdatum und Anmeldung bei LAVES) Beibehalter ist auch der Antragsteller (=Betrieb), der bereits eine Förderung für die ökologische Bewirtschaftung der Flächen erhalten hat. Bei Bewirtschafterwechsel: wenn der Übernehmer bereits selbst für die ökologische Bewirtschaftung gefördert wird (Beibehalter) und ökologisch bewirtschaftete Flächen übernimmt, erfolgt die weitere Förderung der übernommenen Fläche entsprechend der bereits bestehenden Bewilligung des Übernehmers. Folie 33 BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung (EFN) Die Fördersätze aus 2017 sind von der EU genehmigt Jahr (Einführer) 403 /ha Ackerfläche, (320 /ha*) 403 /ha Grünland (320 /ha*) 900 /ha Gemüsebau (900 /ha*) /ha Dauer- oder Baumschulkulturen (1.170 /ha*) Jahr (Beibehalter) 273 /ha Ackerfläche, (200 /ha*) 273 /ha Grünland (200 /ha*) 390 /ha Gemüsebau (360 /ha*) 750 /ha Dauer- oder Baumschulkulturen (720 /ha*) * NAU C, 2013 Kontrollkostenzuschuss 50 /ha, max. 600 je Zuwendungsempfänger (Betrieb) Folie 34 17

18 BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung Gemüsebau: Anbauflächen mit Spargel, Kohl-, Wurzel-, Frucht-, Zwiebel-, Knollen- und Blattgemüse, Hülsenfrüchten, Pilzen oder Küchenkräutern. Dauerkultureni. S. dieser Maßnahme sind Kern-, Stein-und Beerenobst. Erdbeeren sind keine Dauerkulturen, sie sind Gemüsekulturen gleichgestellt. Für Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden oder bei denen sich die ökologische und die konventionelle Produktion nicht wesentlich unterscheiden und die nicht als Lebens-oder Futtermittel verwendet werden können, wird in dem betreffenden Jahr keine Zuwendung gewährt (NawaRo). Folie 35 BV3 Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz (EFN) Einführung oder Beibehaltung einer Grundwasser schonenden Bewirtschaftung auf Basis ökologischer Anbauverfahren In 2018 sind keine Anträge zulässig. Bei Antragstellung, im 1. Verpflichtungsjahr sowie bei Bewirtschafterwechsel: Mind. 25 % oder mind. 10 ha der LF in der WRRL-Kulisse oder innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten Für bestehende Verpflichtungen gilt: Der Nachweis der Kontrollstelle über die Einhaltung der 80 kg N/ha-Grenze ist bis zum bei der BWST einzureichen. Bei Vorlage nach dem des Auszahlungsjahres entfällt die Zahlung für das aktuelle Jahr. Die Verpflichtung muss trotzdem eingehalten werden. Folie 36 18

19 BV3 Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz Berechnung der 80 kg N/ha-Grenze Lagerungs-und Ausbringungsverluste werden nicht berücksichtigt, gerechnet wird mit Äquivalenzwerten nach Art. 15 VO (EG) 889/2008. Es zählen dabei alle gehaltenen Nutztiere, unabhängig von der Haltungsform. Folie 37 Teil I Betriebliche Verpflichtungen (BV) BV2 emissionsarme Ausbringung von Gülle/Substraten In 2018 sind keine Anträge zulässig. Ausbringung direkt in den Boden (z.b. im Injektionsverfahren), mittels gezogener Schleppkufe/Schleppschuh (Schardruck mind. 5 kg) oder Scheibe - unter den Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutterpflanzenbestand oder - ist in wachsenden Beständen von Getreide (außer Mais) bis zum zugelassen. Das gilt auch für Grünroggen sowie winterharte Zwischenfrüchte und Untersaaten, in denen Getreide oder Gras (Gras bzw. Ackergras, Kleegras) angebaut werden. Für bestehende Verpflichtungen gilt: Der Nachweis über die ausgebrachte Güllemenge muss der BWST bis zum 15. November vorgelegt werden. Bei Vorlage nach dem des Auszahlungsjahres entfällt die Zahlung für das aktuelle Jahr. Folie 38 19

20 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten In 2018 sind keine AL2-Anträge zulässig. Jährlich sind auf mindestens 5 % der Ackerfläche des Betriebes ZF/ US angebaut werden (Zeitpunkt Antragstellung und 1. Verpflichtungsjahr, Bewirtschafterwechsel). Der Umfang der Verpflichtung muss im 1. Verpflichtungsjahr erfüllt werden, in den weiteren Jahren kann er unterschritten werden. Folie 39 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten AL22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten In 2018 sind keine Anträge zulässig. Auszahlungsantrag für Zwischenfrüchte in AL21, AL22 ZF in AL21 können entwederals AL21oderals övfbeantragt werden. Wird die ZF als övf beantragt, wird die Fläche zur Erfüllung der AL21- Verpflichtung herangezogen, es erfolgt aber keine Zahlung aus AUM. ZF-Flächen in AL22 (winterharte ZF/US) können auch als övf beantragt werden. Die Zahlung in AL22 wird um 75 /ha gekürzt. Für die Anerkennung von AL22-Zwischenfrüchten als övf müssen Greening-Vorgaben eingehalten werden!! (zulässige Kulturpflanzen, Anbau in Mischungen, %-Anteile). Folie 40 20

21 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten AL22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten Änderungen im Auszahlungsantrag AL21, AL22 nach dem Bis zum können beantragte ZF-Flächen durch andere ZF-Flächen ersetzt werden. Änderungen können sich ausschließlich auf im Sammelantrag gemeldete Flächen beziehen. Die Änderung darf nicht zur Erhöhung der beantragten AL21/AL22-Flächen führen. Lediglich die Lage der beantragten Flächen darf sich ändern. Die Änderung ist schriftlich per Post oder Fax zwingend bis zum des Jahres anzuzeigen. Später eingehende Änderungen bis zu einer VOK hin, werden nicht mehr für die Zahlung, sondern nur noch für die Berechnung der 5%-Grenze berücksichtigt. Es wird geklärt, ob die Änderungen online erfolgen können s. Modifikationsantrag övf-zf. Die Regelung gilt auch für Mais-Flächen für AL5 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais. Folie 41 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten AL22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21: Nutzung des Aufwuchses durch Schnitt oder Beweidung ist erst nach Ende der Vegetationszeit (15. November) möglich, wenn dadurch der Schutz des Bodens vor Auswaschung und Erosion nicht beeinträchtigt wird. AL22 (winterharte ZF) Nutzung des Aufwuchses: - Beweidung ist nur im Rahmen der Hüteschafhaltung oder mit mobilen Weidezäunen, die täglich umgesetzt werden, möglich; -Schnittnutzung mit Abfuhr des Aufwuchses ist möglich, AL21: Abschlegeln der ZF ist erst nach Ende der Vegetationszeit (ab 15. November) möglich, wenn dadurch der Schutz des Bodens vor Auswaschung und Erosion nicht beeinträchtigt wird; ein hohes Abschlegeln/Schröpfen, um das Aussamenzu verhindern, ist auch vor Vegetationsende erlaubt. ab dem (AL21) bzw (AL22) ist Nutzung der ZF/US uneingeschränkt möglich. Folie 42 21

22 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten 21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten 22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten Walzen der Zwischenfrucht ist zulässig, wenn -das Walzen nach Ende der Vegetationsperiode (15. November) erfolgt -mit dem Walzen kein Eingriff in den Boden erfolgt, Düngung und Kalken der Zwischenfrucht sind nicht zulässig, jedoch -AL21: Startdüngung (organisch oder mineralisch) kann vor als auch bis zu 14 Tage nach der Aussaat erfolgen, - AL22: keine Startdüngung nach Ernte von Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben, Feldgemüse oder Leguminosen. Düngung ist ab dem Termin der frühesten Beseitigung (15.2. [AL21] bzw [AL22]) wieder zulässig. Folie 43 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten AL22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten Beseitigung der ZF/US ist ab dem bzw möglich: - der Aufwuchs darf nur mechanisch beseitigt werden, - Einsatz von PSM zur Beseitigung ist untersagt, - bodennahes Abschlegeln bzw. Walzen von nicht winterharten ZF gilt als Beseitigung; winterharte ZF können nur durch Umbruch beseitigt werden, - Bodenbearbeitung auf ZF-Flächen (Scheibenegge, Grubber etc.) gilt als Beseitigung, danach dürfen PSM vor der Aussaat der Hauptfrucht eingesetzt werden, -gänzlich durch den Frost abgestorbene ZF gilt als beseitigt, vor der Aussaat der Hauptfrucht dürfen PSM eingesetzt werden, ZF-Flächen 2018/2019 müssen mindestens bis zum (AL21) bzw (AL22) im Betrieb des Antragstellers verbleiben. Folie 44 22

23 AL3 Cultanverfahren zur Ausbringung von Mineraldüngern Gefördert wird die Anwendung des Cultanverfahrenszur Ausbringung von Mineraldünger. In 2018 sind keine Anträge zulässig. Cultanverfahreni.S. der RL ist eine Unterfußdüngung mittels Injektionstechnik, bei der der gesamte Dünger einmalig als Depot im Boden abgelegt wird. Fördervoraussetzung: mindestens 25% oder mind. 10 ha der LF des Betriebes (Antragstellung und im 1. Verpflichtungsjahr, ggf. bei Bewirtschafterwechsel) liegen in - der Zielkulisse Wasserrahmenrichtlinie (WRRL-GW oder WRRL-OW) - oder innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten in Niedersachsen oder Bremen. Umsetzung auf allen Betriebsflächen in Niedersachsen oder Bremen möglich. Verpflichtungsbeginnmit der Aussaat der Hauptfrucht im Antragsjahr, spätestens am 1. Januar nach der Antragstellung. Die Verpflichtung umfasst für Ackerkulturen den Zeitraum von der Bestellung bis zur Ernte; für Grünland umfasst sie das Kalenderjahr. Folie 45 CULTAN(Wikipedia) (ControlledUptakeLong Term Ammonium Nutrition), deutsch: kontrollierte Langzeitammoniumernährung Mit einer speziellen Injektionstechnik wird die Düngelösung sieben bis 20cm tief im Boden etwas seitlich versetzt zu den Saat- oder Pflanzreihen platziert. proce s.vogel.de dettmer-agrarservice.de Folie 46 23

24 Teil II Nachhaltige Produktionsverfahren auf Ackerland (AL) AL3 Cultanverfahren zur Ausbringung von Mineraldüngern Auflagen (Auszug): Mineralische N-Düngung darf auf den betreffenden Flächen ausschließlich mit Cultanverfahren erfolgen. Die eingesetzten Düngemittelmüssen ammoniumbetontsein und dürfen max. einen Nitratanteil von 25% aufweisen. Die Ausbringungmuss durch Maschinenring oder Lohnunternehmer erfolgen, eigene Technik ist zugelassen. Belegeüber Ausbringung mit Angabe zu Düngemittelmenge und art, Flächenangaben und Termin der Ausbringung, Vorlage bis 1. August. Schlagspezifische Aufzeichnungen mit Angabe der Fruchtart und Berechnung der N-Düngemittelmenge. Förderbetrag 35 /ha beantragte Fläche. Folie 47 AL5 Keine Bodenbearbeitung nach Mais (EFN-Anträge) In 2018 sind keine Anträge zulässig. Fördervoraussetzung: Mindestens 25% oder mind. 10 ha der LF des Betriebes (bei Antragstellung und im 1. Verpflichtungsjahr, bei Bewirtschafterwechsel) liegen in - der Zielkulisse Wasserrahmenrichtlinie (WRRL-GW oder WRRL-OW) - oder innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten in Niedersachsen oder Bremen. Umsetzung auf allen Betriebsflächen in Niedersachsen oder Bremen möglich. Förderbetrag 61 /ha. Folie 48 24

25 AL5 Keine Bodenbearbeitung nach Mais Auflagen (Auszug) Verzicht auf jegliche Bodenbearbeitung nach der Ernte von Mais bis zum Maisstoppel ist ohne Bodenbearbeitung zu zerstören (z.b. durch Abschlegeln oder Walzen). keine N-Düngung nach der Ernte bis zum , Kalkung ist zulässig. Sinkt der Umfang des Maisanbaus des Betriebes auf Flächen in Niedersachsen und Bremen unter die bewilligte Mindestfläche, so reduziert sich der Auszahlungsbetrag im jeweiligen Verpflichtungsjahr entsprechend. Eine Anpassung der Bewilligung auf die aktuell beantragte Fläche und eine Rückforderung für vergangene Jahre erfolgt nur dann, wenn nicht die gesamte mit Mais bestellt Fläche entsprechend der Verpflichtung bewirtschaftet wird. Für die betreffenden Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Förderbetrag 61 /ha. Folie 49 BS1 Einjährige Blühstreifen BS 11 Grundförderung (EFN) Bewilligung max. 10 ha pro Maßnahme (Summe BS11 + BS12), gilt nicht bei Verpflichtungsübernahmen. Im Verpflichtungszeitraum kann der bewilligte Umfang der Blühstreifen/-flächen bis zu 10 % unterschritten werden (gilt ab 1. Verpflichtungsjahr). Wechsel von BS11 in BS12 mit Folgeantrag Wechsel von BS12 in BS11 auf formlosen Antrag Rückzahlung der Differenz zwischen BS12 und BS11 Zuwendungshöhe 700 /ha. Zuschlag von 100 /ha bei Beteiligung des örtlichen Imkervereins bei Bestimmung der Saatmischung (für alle Blühstreifen/-flächen) kann jährlich für alle Blühstreifen/-flächen beantragt werden. Folie 50 25

26 BS11 Einjährige Blühstreifen Grundförderung (EFN) Auflagen (Auszug) Anlage von Blühstreifenmit einer Breite von mindestens 6 mund maximal 30 m oder von Blühflächenmit einer Breite von mindestens 6 mundmaximal2 ha. JährlicheAussaatbis zum 15. April (mit Genehmigung bis zum 15. Mai) einer standortangepassten Saatgutmischung (Anlage 2). Saatgutmischungaus mindestens 5 Pflanzenarten, abweichende Kennarten nur mit Zustimmung der UNB. die Zusammensetzung der Saatgutmischung ist zu dokumentieren, Zukaufsbelege sind vorzuhalten (bei Imkerbeteiligung sind bis vorzulegen). Blühstreifen bzw. Blühflächen können jährlich rotieren. Folie 51 BS11 Einjährige Blühstreifen Grundförderung (EFN) F-Antrag (ohne zusätzliche Flächen) möglich: Wechsel von BS11 auf BS12 für die Restlaufzeit bestehender Verpflichtung Auszahlungsantrag BS11, BS12 Schläge bereits in Anlage 1a bilden, neue Kulturcodes beachten! 574 Blühstreifen einjährig 575 Blühfläche einjährig Flächen in Anlage 2 korrekt kennzeichnen! häufige Fehler: bewilligt BS11, Auszahlung beantragt BS12, umgesetzt BS11 keine Zahlung! bewilligt BS11, Auszahlung beantragt BS11, umgesetzt BS12 sanktionierte Zahlung! Folie 52 26

27 BS11 Einjährige Blühstreifen - Grundförderung weitere Auflagen (Auszug): Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln (Anlage 3) ist untersagt. Aufwuchs von Blühstreifen bzw. Blühflächen darf nicht genutzt werden. Bei Auftreten von Problemkräutern, die den Blüheffekt der Blühpflanzen stark unterdrücken, ist mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde ein Pflegeschnittdurch hohes Abschlegeln in eine Höhe von mindestens 20 cm; der Pflegeschnitt darf nur zwischen dem 15. Juli und 01. September erfolgen. Folie 53 BS11 Einjährige Blühstreifen - Grundförderung weitere Auflagen (Auszug): auf mindestens 30% der Gesamtverpflichtung ist eine Winterruhe einzuhalten, diese Flächen dürfen nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden. die übrigen Blühstreifen bzw. Blühflächen dürfen frühestens ab dem 15. Oktober umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden. ab dem 01. Oktober sind das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs bei Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband zulässig. Folie 54 27

28 BS11 Einjährige Blühstreifen -Grundförderung Imkerzuschlag Beteiligung des örtlichen Imkervereines bei der Bestimmung der Blühpflanzenmischung relevant im Verpflichtungszeitraum Gilt im Auszahlungsjahr Ablauf: Antragsteller wendet sich an einen Imker-Verband Verband benennt regionalen Ansprechpartner ( aktiver Imker ). Imker und Antragsteller vereinbaren eine Saatgutmischung. nach Bestellung der Flächen gibt der Imkervereineine Bestätigungab. die Anlage Imkerbeteiligung muss mit Saatgutbelegen bis zum vorliegen, sonst erfolgt keine Zahlung des Zuschlags im aktuellen Jahr. Folie 55 BS12 Einjährige - Strukturreiche Blühstreifen (EFN) Zusatzförderung zu BS11 zur Etablierung vielfältiger Strukturen Auflagen (Auszug) Anlage von Blühstreifenmit einer Breite von mindestens 6 mund maximal 30 m oder von Blühflächenmit einer Breite von mindestens 6 mundmaximal2 ha. Jährliche Aussaat bis zum 15. April (mit Genehmigung bis zum 15. Mai) mit standortangepasster Saatgutmischung (Anlage 2 der RL), Zusammensetzung der Saatgutmischung dokumentieren, Zukaufsbelege vorhalten. Bodenbearbeitung und anschließende Aussaat dürfen nur auf 50% bis max. 70% jeder Fläche durchgeführt werden; auf dem übrigen Teil der Fläche erfolgt im Frühjahr keine Bodenbearbeitung, Selbstbegrünung ist zuzulassen. Folie 56 28

29 BS12 Strukturreiche Blühstreifen (EFN) Förderbetrag 700 /ha BS /ha BS12 = 875 /ha Zuschlag 100 /ha LPV/UNB-Begleitung oder 100 /ha Imker-Beteiligung Max. Förderbetrag 975 /ha Anlage LPV/UNB-Begleitung oder Anlage Imkerbeteiligung mit Saatgutbelegen muss bei der BWST bis zum 15. Mai vorliegen (Ausschlussfrist!), bei späterer Vorlage keine Zahlung des Zuschlags im aktuellen Jahr. Folie 57 BS2 Mehrjährige Blühstreifen(EFN) Anlage und Pflege von mehrjährigen Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerflächen. Auflagen (Auszug): Blühstreifenvon 6 m bis maximal 30 m Breite oder Blühflächenvon mit einer Breite von mindestens 6 mund maximal2 ha max. 10 ha/betrieb, gilt nicht für Verpflichtungsübernahmen Aussaatbis zum 15. Mai im 1. Verpflichtungsjahr mit standortangepasster Saatgutmischung (Anlage 4), Vorlage der Zukaufsbelegefür das Saatgut bis zum 15. Mai Saatgutmischung mit mindestens 70% gebietsspezifischem Saatgut von Wildpflanzen in der Mischung (Gewichtsanteil); Saatgut von zertifizierten Anbietern(rieger-hofmann.de, saaten-zeller.de) alternativ Festlegung konkreter Flächenlage durch anerkannte naturschutzfachliche Begleitung (UNB, Landschaftspflegeverband). Folie 58 29

30 Teil III Anlage von Blüh- oder Schonstreifen oder Landschaftselementen auf Ackerland (BS) BS2 Mehrjährige Blühstreifen weitere Auflagen (Auszug): jährlicher Pflegeschnitt auf 30 % bis max. 70% der Fläche jedes Blühstreifens bzw. jeden Schlages durch Schlegeln oder Häckseln Pflegeschnitte oder Neuansaat nur vom 01. September bis 01. April zulässig keine Pflanzenschutzmittel, keine Düngung keine Nutzung der Blühpflanzen Umbruch oder Beseitigung der Blühstreifen im letzten Verpflichtungsjahr ab dem 15. Oktober möglich. Förderhöhe 875 /ha, /ha Zuschlag für UNB/LPV-Beteiligung Anlage 1a: Flächen kennzeichnen mit Kulturcode 918 mehrjährige Blühstreifen und Blühflächen! Folie 59 Teil III Anlage von Blüh-oder Schonstreifen oder Landschaftselementen auf Ackerland (BS) In den Fördermaßnahmen BS3, BS4, BS5 und BS6 sind Schläge förderfähig, die in der Naturschutzkulisse liegen oder davon angeschnitten sind. Folie 60 30

31 BS3 Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter (EN) (Naturschutzkulisse) Anträge nur mit UNB-Beteiligung! Gefördert wird die Extensivierung von Anbauverfahren auf Ackerland zum Erhalt vom Aussterben bedrohter und stark gefährdeter Pflanzenarten. Auflagen (Auszug) Anlage von mehrjährigen Schonstreifen von 6 mbis max. 30 mbreite auf Ackerflächen Jährliche Aussaat von Getreide (außer Mais) oder Raps ohne Untersaat Keine Pflanzenschutzmittel, keine N-haltigen Düngemittel Anbau von Zwischenfrüchten ist zulässig Keine mechanische Wildkrautregulierung, kein Eggen, Striegeln der jungen Saaten Folie 61 BS3 Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter (EFN) Folie 62 31

32 BS3 Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter (Naturschutzkulisse) Zusätzliche Auflage bei Zuschlagsvariante statt Ernte ab 01. August Einarbeiten von Getreide oder Raps in den Boden, alternativ: Stehenlassen von Aufwuchs bis zur Einsaat der Sommerung im Folgejahr Förderhöhe 750 /ha, Zuschläge -für Zuschlagsvariante 545 /ha - für Beteiligung UNB bei Flächenlage bzw. anderem Flächenzuschnitt als Streifen 100 /ha Folie 63 BS4 Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster (EN) Gefördert wird die Anlage von mehrjährigen Schonstreifen (Naturschutzkulisse). Anträge nur mit UNB-Beteiligung! Geänderte Förderbedingungen seit 2016 Gebietskulisse:Ackerflächen in den LK Göttingen, Goslar, Helmstedt, Hildesheim, Northeim, Peine, Schaumburg, Wolfenbüttel sowie Städten Braunschweig, Göttingen, Hildesheim, Salzgitter, Region Hannover Förderhöhe /ha, /ha Zuschlag für Beteiligung UNB bei Festlegung der Flächenlage Folie 64 32

33 Folie 65 BS4 Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster (Naturschutzkulisse) Allgemeine Auflagen (Auszug) Anlage von mehrjährigen Schonstreifen von 6 m bis max. 30 m Breite auf Ackerflächen, andere Flächenzuschnitte mit UNB-Zustimmung Jährlicher Anbau als Hauptfrucht - von Wintergetreide (außer Mais) oder Wintergetreide-Leguminosen-Gemenge, - im 1. Verpflichtungsjahr alternativ Anbau als Hauptfrucht von Sommergetreide oder Sommergetreide-Leguminosen-Gemenge Untersaat mit Klee ist möglich. Beteiligung der UNB bei Festlegung der Flächenlage ist erforderlich. Folie 66 33

34 BS4 Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster (Naturschutzkulisse) Spezielle Bewirtschaftungsauflagen Aussaat bis 15. März, im 1. Verpflichtungsjahr bis zum 15. April Bodenbearbeitung pfluglos(mulch- oder Direktsaat) keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln Ernte des Aufwuchses nicht zulässig Häckseln des Aufwuchses ab dem 16. August möglich, Stoppelhöhe von mindest. 20 cm Beweidung ab 01. Oktober möglich Umbruch und Neuansaat ab dem 01. Oktober möglich Folie 67 Folie 68 34

35 BS5 Mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan (EN) Gefördert wird die Anlage von mehrjährigen Schonflächen auf Ackerflächen Anträge nur mit UNB-Beteiligung! Gebietskulisse: Flächen in LK Diepholz, Nienburg, Gifhorn, Uelzen, Lüchow- Dannenberg, Lüneburg Auflagen(Auszug) Anlage von mehrjährigen Schonstreifen von 6 m bis max. 30 m Breite auf Ackerflächen jährlich Anbau von Getreide (außer Mais) als Hauptfrucht ohne Untersaat zweimaliger Anbau von Leguminosen (Erbsen, Lupine, Wicke) in Gemenge mit Getreide im Verpflichtungszeitraum, ohne Ernte - Bestellung bis zum 15. April - Zusammensetzung und Herkunft der Saatgutmischung dokumentieren Anbau von Zwischenfrüchten ist zulässig Folie 69 BS5 Mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan (EN) (Naturschutzkulisse) weitere Auflagen: keine chemischen Pflanzenschutzmittel, keine N-haltigen Düngemittel, zulässige Düngemittel lt. Anlage 5b zur RL NiB-AUM keine Beregnung vom 16. April bis 15. Juli keine mechanische Bodenbearbeitung oder Ernte bei Getreide-Leguminosen-Gemenge ist nach dem 15. Juli das Abschlegeln zulässig Förderhöhe 960 /ha; Zuschlag von 100 /ha bei UNB-Beteiligung. Folie 70 35

36 Folie 71 BS6 Mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan (EN) Gefördert wird die Anlage von mehrjährigen Schonflächen auf Ackerflächen (Naturschutzkulisse) Anträge nur mit UNB-Beteiligung! Förderhöhe 635 /ha; Zuschlag von 100 /ha bei UNB-Beteiligung Gebietskulisse: Flächen in LK Celle, Göttingen, Goslar, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Peine, Wolfenbüttel und Schaumburg sowie den Städten Braunschweig, Göttingen, Hameln, Hildesheim, Salzgitter, Wolfsburg und der Region Hannover. Auflagen(Auszug) Anlage von mehrjährigen Schonstreifen von 6 m bis max. 30 m Breite auf Ackerflächen Anbau als Hauptfrucht von mehrjährigen Futterkulturen (Luzerne, Rot-, Weißklee) mit Gräsern lt. RL Anlage 7 Bestellung bis zum 15. April des 1. Verpflichtungsjahres, mit Zustimmung der Bewilligungsstelle bis zum 30. April Zukaufsbelege für Saatgutmischung aufbewahren Folie 72 36

37 BS6 Mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan (Naturschutzkulisse) weitere Auflagen: Mindestens zweimal im Jahr zwischen 01. Mai und 30. Juni ordnungsgemäße Mahdoder Abschlegeln des Pflanzenbestandes (im 1. Verpflichtungsjahr einmal bis 31. Juli). Umbruch ist nicht zulässig. Bei schlechter Entwicklung des Aufwuchses ist die Fläche ohne Umbruch durch Übersaat neu zu bestellen. Nachbeweidung ab dem 01. Juli bzw. 01. August (im 1.Verpfl.jahr) ist möglich. Ruhezeit ist auf jeweils 20% bis max. 50% der Fläche, jedoch mind. 2 m bis 15 m Breite der betreffenden Fläche einzuhalten. Die ruhende Fläche kann jedes Jahr wechseln. Ruhefläche darf ab dem 16. August gemäht, geschlegelt oder beweidet werden. Förderhöhe 635 /ha; Zuschlag von 100 /ha bei UNB-Beteiligung Folie 73 BS7 Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern Einmalige Anlage sowie Pflege und Unterhaltung von Erosions- und Gewässerschutzstreifen BS71 Erosionsschutzstreifen auf Flächen (EFN) - mit Einstufung Wassererosion Enat3 bis 5 und - in den Gebietskulissen Wassererosion/Grünstreifen oder Wassererosion/Begrünung Tiefenlinien, ausgewiesen von LBEG, - Anlage quer zur Hangneigung oder entlang von speziell ausgewiesenen Tiefenlinien. BS72 Gewässerschutzstreifen(EFN) Streifen entlang von oberirdischen Gewässern gem. 3 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz Neue Kulturcodes in 2018 beachten! 576 Schutzstreifen Erosion FM BS Uferrandstreifenprogramm FM BS72 (2017 KC 577) Folie 74 37

38 BS7 Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern BS71 Erosionsschutzstreifen BS72 Gewässerschutzstreifen Auflagen für BS71 und BS72 (Auszug) Schutzstreifen von 6 m bis 30 m Breite Aussaat bis 30. April des 1. Verpflichtungsjahres geeigneter Saatgutmischung mit überwiegendem Gräser-Anteil, der Aufwuchs ist über 5 Jahre beizubehalten. Beerntung der Streifen ist zulässig. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel sind untersagt, Kalkung ist zulässig. Befahren und Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung sind zulässig. Förderbetrag BS /ha, BS /ha Folie 75 BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion (E) Anlage und Pflege von Schutzstreifen auf Ackerflächen zur Minderung der Winderosion. Schutzstreifen auf Flächen - mit Winderosionsgefährdungsstufen 4 bis 5 (DIN Nr. 4.3) und -in der Gebietskulisse Winderosion/Windschutz des LBEG und mit Bestätigung durch UNB. Ausgeschlossen sind Flächen in Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes gem. Maßnahme GL2.2. BS9 Anlage von Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz (E) Anlage und Pflege von Vogelschutzhecken in vom Acker dominierten Landschaften (Börderegion in Südniedersachsen) Seit 2017 neue Kulturcodes beachten! 586 Heckenpflanzung Erosionsschutz FM BS8 587 Heckenpflanzung Vogelschutz BS9 FM BS9 Folie 76 38

39 BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion Auflagen (Auszug) Anpflanzen von standorttypischen Laubgehölzen nach Abstimmung mit UNB mind. 3-reihig, Ausrichtung quer zur Hauptwindrichtung Streifenbreite zwischen 6 m und 15 m Pflanzung bis Ende des 1. Verpflichtungsjahres Untersagt sind landwirtschaftliche Erzeugung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln Verpflichtungsdauer 7 Jahre angelegte Hecken sind CC relevant (Beseitigungsverbot) Förderhöhe /ha Zusätzliche Förderung des Anpflanzens und der Einzäunung von Hecken ist möglich. Folie 77 BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion Zusätzliche Förderung des Anpflanzens und der Einzäunung von Hecken zum Schutz vor Winderosion Auflagen (Auszug) Förderung nur möglich, wenn die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme BS8 erfüllt sind (Bewilligung) Bestätigung von LBEG, dass die Anpflanz-und Umzäunungsmaßnahmen - in der Gebietskulisse Winderosion/Windschutz des LBEG liegen - auf Flächen mit Winderosionsgefährdungsstufen 4 bis 5 (DIN Nr. 4.3) - Hecken mind. 3-reihig, ausgerichtet quer zur Hauptwindrichtung, sind geeignet, die erosiven Kräfte des Windes deutlich zu mindern Bestätigung von der LWK Niedersachsen, dass die Umzäunung geeignet ist, die Anpflanzung vor Wildschäden zu schützen. Folie 78 39

40 BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion Zusätzliche Förderung des Anpflanzens und Einzäunung von Hecken zum Schutz vor Winderosion (im Entwurf) Zuwendungshöhe Die Zuwendung wird einmalig je Windschutzhecke gewährt. 13,50 / lfd. m für 3reihige Hecke 15,00 / lfd. m für 4reihige Hecke 16,50 / lfd. m für 5reihige Hecke Die Zweckbindung der gepflanzten Hecke beträgt sieben Jahre. Folie 79 BS9 Anlage von Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz (E) Anlage und Pflege von Vogelschutzhecken in vom Acker dominierten Landschaften (Börderegion in Südniedersachsen) Auflagen (Auszug) Flächenauswahl mit Zustimmung der UNB Anpflanzen von standorttypischen Laubgehölzen nach Abstimmung mit UNB Breite der Streifen zwischen 6 m und 15 m Pflanzung bis zum Ende des 1. Verpflichtungsjahres Untersagt sind landwirtschaftliche Erzeugung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln Verpflichtungsdauer 7 Jahre angelegte Hecken sind CC relevant (Beseitigungsverbot) Förderhöhe /ha Folie 80 40

41 Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung extensiver, Ressourcen schonender und besonders umweltverträglicher Grünlandbewirtschaftungsverfahren auf Einzelflächen Dauergrünland Definition nach Artikel 4 h) und i) der VO (EU) Nr. 1307/2013: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere für die Beweidung geeignete Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Gras oder andere Grünfutterpflanzen -alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Folie 81 Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) Generelle Zuwendungsbestimmungen für den Teil IV Auf den betreffenden DGL-Flächen sind untersagt - Veränderung des Bodenreliefs - sämtliche Meliorationsmaßnahmen, insbesondere Be- und Entwässerungsmaßnahmen (Ausnahme GL4, GL 5), Beregnung - wendende oder lockernde Bodenbearbeitung; zulässig sind Walzen, Schleppen oder Nachsaat - Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ausnahme GL4, GL 5) Mindestens eine Nutzungder Flächen pro Jahr durch Schnitt oder Beweidung (= Erzeugung) vom 01. Mai bis 30. September; Flächen ohne landwirtschaftliche Erzeugung erhalten keine Zuwendung. Zuwendungsfähig sind DGL-Flächen in der Förderkulisse (keine Kulissen bei GL11, GL21, GL31, GL5). Folie 82 41

42 GL1 Extensive Bewirtschaftung GL11 Grundförderung (EFN) Umweltgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland durch Verringerung der Betriebsmittelanwendung und durch Vorgabe des Schnitttermins Nicht förderfähig sind Flächenin Naturschutzgebieten, Nationalparken oder mit gesetzlichem Anspruch auf Erschwernisausgleich, ggf. in Landschaftsschutzgebieten; Biotopesind nicht förderfähig, wennein Antragauf Erschwernisausgleich für diese Flächen vorliegt. Auflagen(Auszug) keine mineralischen, N-haltigen Düngemittel auf geförderten DGL-Flächen untersagtsind: PSM-Einsatz, Meliorationsmaßnahmen, wendende/lockernde Bodenbearbeitung (zulässig sind Walzen, Schleppen, Nachsaat) Mahd nicht vor dem 25. Mai (phänologisch) Förderhöhe 170 /ha Folie 83 GL1 GL12 Grundförderung (EN) Umweltgerechte Bewirtschaftung von DGL durch Frühjahrsruhe. Nur mit UNB-Beteiligung! Nicht förderfähig sind Flächenin Naturschutzgebieten, Nationalparken oder mit gesetzlichem Anspruch auf Erschwernisausgleich, ggf. in Landschaftsschutzgebieten; Biotope sind nicht förderfähig, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich für diese Flächen vorliegt. Auflagen(Auszug) Zusätzliche Auflagen zu GL11 Auflagen nach Punktwerttabelle (Anlage 10), festgelegt /bestätigt durch UNB Zuschlag für Pflegeschnitt vom von 85 /ha Folie 84 42

43 GL2 Einhaltung einer Frühjahrsruhe GL21 Grundförderung (EFN) Nicht förderfähig sind Flächenin Naturschutzgebieten, Nationalparken oder mit gesetzlichem Anspruch auf Erschwernisausgleich, ggf. in Landschaftsschutzgebieten; Biotopesind nicht förderfähig, wennein Antragauf Erschwernisausgleich für diese Flächen vorliegt. Auflagen (Auszug) Ruhephasevom 21. März bis 05. Juni (in Milch erzeugenden Betrieben bis 20. Mai): untersagt sind Bodenbearbeitung oder Pflegemaßnahmen (Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsaat, Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger. Beweidungist mit max. drei Tieren oder 1,5 GVE je ha zulässig. bei nachfolgender Schnittnutzung ist eine Schonfläche von mind. 10% der Schlaggröße stehen zu lassen, die ab dem 06. Juni geerntet oder befahren werden kann. Keine Einschränkung bei Beweidung nach dem 20. Mai. nach Ruhephase sind untersagt: PSM-Einsatz, Meliorationsmaßnahmen, Beregnung, wendende/lockernde Bodenbearbeitung (zulässig sind Walzen, Schleppen, Nachsaat). Folie 85 GL22 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes (EN) Nur mit UNB-Beteiligung! Auflagen (Auszug) Ruhephasevom 16. März bis 15. Juni mit Verzicht auf mechanische Bodenbearbeitung oder Pflegemaßnahmen (Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsaat, keine mineralischen oder organischen Düngemittel. Beweidungmit max. zwei Tieren ab 16. April,mit Pferden ab dem 16. Juni zulässig Zuschlag 160 /ha. Ruhephasevom 16. März bis 20. Juni mit Verzicht auf mechanische Bodenbearbeitung oder Pflegemaßnahmen (Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsaat, keine mineralischen oder organischen Düngemittel. Beweidungmit max. einem Tier ab 16. April, max. zwei Tieren ab 16. Mai und max. drei Tieren ab 2. Juni,mit Pferden ab dem 21. Juni zulässig Zuschlag 205 /ha. Folie 86 43

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