Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abrechnungshinweise der KV Sachsen"

Transkript

1 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Gesamtausgabe Stand Beilage zu den KVS-Mitteilungen 7-8/2011

2

3 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand

4 Abrechnungshinweise der KV Sachsen

5 Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand , sowie alle seitdem gelieferten Austauschseiten vollständig. Wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind grau unterlegt, ausgenommen bei komplett neuen Artikeln (dort ist in der Regel nur die Überschrift grau unterlegt). Die enthaltenen Abrechnungsbestimmungen unterliegen ständigen Änderungen. Die jeweils aktuellste Fassung der Abrechnungshinweise ist auf der Internetseite der KV Sachsen ( unter > Mitglieder > Abrechnung > Abrechnungsgrundlagen unter Dokumente am rechten Rand als Datei im *.pdf-format zu finden. Gesamt-Exemplar als Beilage zu den KVS-Mitteilungen 12/2005 Austauschseiten 01. Lieferung 01/2006 Austauschseiten 02. Lieferung 02/2006 Austauschseiten 03. Lieferung 03/2006 Austauschseiten 04. Lieferung 05/2006 Austauschseiten 05. Lieferung 7-8/2006 Austauschseiten 06. Lieferung 09/2006 Austauschseiten 07. Lieferung 11/2006 Austauschseiten 08. Lieferung 02/2007 Austauschseiten 09. Lieferung 03/2007 Austauschseiten 10. Lieferung 05/2007 Austauschseiten 11. Lieferung 7-8/2007 Austauschseiten 12. Lieferung 11/2007 Gesamtausgabe als Beilage zu den KVS-Mitteilungen 02/2008 Austauschseiten 14. Lieferung 05/2008 Austauschseiten 15. Lieferung 06/2008 Austauschseiten 16. Lieferung 7-8/2008 Austauschseiten 17. Lieferung 11/2008 Austauschseiten 18. Lieferung 02/2009 Austauschseiten 19. Lieferung 03/2009 Austauschseiten 20. Lieferung 05/2009 Austauschseiten 21. Lieferung 09/2009 Austauschseiten 22. Lieferung 11/2009 Austauschseiten 23. Lieferung 02/2010 Austauschseiten 24. Lieferung 05/2010 Austauschseiten 25. Lieferung 09/2010 Austauschseiten 26. Lieferung 11/2010 Austauschseiten 27. Lieferung 02/2011 Austauschseiten 28. Lieferung 05/2011 Gesamtausgabe als Beilage zu den KVS-Mitteilungen 7-8/2011 Abrechnungshinweise der KV Sachsen

6 Abrechnungshinweise der KV Sachsen

7 Inhaltsverzeichnis 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln, ab Zuzahlungen, Kennzeichnung von Leistungen der künstlichen Befruchtung, ab Teil Regionale Vereinbarungen 2.1 Diabetes-Diagnostik 2.2 Diabetes-Vereinbarung Sachsen mit den sächsischen Primär- und Ersatzkassen, ab Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Versorgung der Versicherten mit Diabetischem Fußsyndrom im Freistaat Sachsen (DFS Sachsen) mit der AOK PLUS, ab Onkologie-Vereinbarung 2.5 Sozialpsychiatrie-Vereinbarung 2.6 Vereinbarungen zur Abgeltung von Sachkosten 2.7 Durchführungsvereinbarung für die Kostenerstattung nach 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchwHG), ab Verträge Rehabilitation / Sekundärprävention 2.9 Hautscreening-/ Hautkrebsvorsorge-Vereinbarungen 2.10 Homöopathie-Vereinbarungen 2.11 Hinweise zur Abrechnung von Leistungen des ambulanten Operierens 2.12 Impfvereinbarungen 2.13 Kennzeichnungen von Praxisbesonderheiten 2.14 Wegegeldregelungen 2.15 Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung 2.16 Verträge zur Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) 2.17 Vereinbarungen zur Vergütung der intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM) 2.18 Verträge nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen 2.19 Verträge nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung Inhaltsverzeichnis / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

8 2.20 Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft (K.I.S.S.) mit der BIG direkt gesund, ab Vereinbarung nach 73a SGB V über die Optimierung der ambulanten medizinischen Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen in Sachsen mit der Knappschaft, ab Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur interdisziplinären Versorgung von Versicherten mit psychischen Erkrankungen im Freistaat Sachsen (PsycheAktiv Sachsen) mit der AOK PLUS, ab Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur qualitätsgesicherten ambulanten Versorgung von Versicherten, die an rheumatoider Arthritis erkrankt sind, im Freistaat Sachsen (RheumaAktiv Sachsen) mit der AOK PLUS, ab Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Versorgung von Ulzerationen bei chronisch venöser Insuffizienz (UlzeraCvi Sachsen) mit der AOK PLUS, ab Vereinbarung zur Förderung der Qualität der Nachsorge bei ambulanten Katarakt-Operationen mit der AOK PLUS, ab Sonstiges Inhaltsverzeichnis / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

9 3. Teil Vorstandsbeschlüsse 3.1 Angabe der Uhrzeit im Bereitschaftsdienst (Org. Notfalldienst) 3.2 Abrechnung im Bereitschaftsdienst bzw. bei Notfallbehandlungen 3.3 Ausschluss präventiver Leistungen im Bereitschaftsdienst (Org. Notfalldienst) bzw. bei Notfallbehandlungen, ab Ausschluss von Leistungen gemäß Psychotherapie-Richtlinie (GOP bis 35302) im Bereitschaftsdienst (Org. Notfalldienst) bzw. bei Notfallbehandlungen, ab Leistungsbezogene Anzahlbegrenzungen oder Ausschlüsse, die lt. EBM nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten (z. B. Körperregion, Seitenlokalisation, Körpermaterial, Krankheitserreger), ab Abrechnung der Nrn. der Onkologie-Vereinbarungen, ab Abrechnung des Ganzkörperstatus neben Impfungen, ab Abrechnung von Impfungen im Verletzungsfall, ab Behandlung von Männern durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, ab Behandlung von Erwachsenen durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, ab Belegarzt-Vergütung, Neufassung ab Berechtigungsprüfung im Rahmen des Notfall- und des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes 3.13 Abrechnung Empfängnisregelung, ab Teil Beschlüsse und Feststellungen Inhaltsverzeichnis / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

10 5. Teil Sonstiges 5.1 Sonstige Abrechnungsbestimmungen und Kodierungsvorschriften, ab Besondere Erklärungen, die gemäß EBM mit der Quartalsabrechnung einzureichen sind, ab Begründungen zu Leistungen, die gemäß EBM in der Quartalsabrechnung anzugeben sind, ab Abrechnungsbesonderheiten in Gemeinschaftspraxen und Medizinischen Versorgungszentren, ab Abrechnung Psychologischer Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 5.6 Bedeutung der Leistungskennzeichen in der Honorarzusammenstellung Inhaltsverzeichnis / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

11 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen

12 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen

13 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln, ab Zuzahlungen, Kennzeichnung von Leistungen der künstlichen Befruchtung, ab Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

14 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen

15 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab (4) SGB V: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich nach 61 Satz 2 SGB V ergebenden Betrag an den Leistungserbringer. Das gilt nicht für Inanspruchnahmen nach 20d (Schutzimpfungen), 25 (Gesundheitsuntersuchungen) und zahnärztliche Untersuchungen nach 55 (1) Satz 4 und 5 SGB V sowie Maßnahmen zur Schwangerenvorsorge nach 196 (1) der Reichsversicherungsordnung und 23 (1) des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Die Höhe der ggf. anfallenden Praxisgebühr sowie die konkrete Definition des Begriffs Erstinanspruchnahme ist durch die 18 BMV-Ä bzw. 21 EKV geregelt. 43b (2) SGB V: Zuzahlungen, die Versicherte nach 28 (4) SGB V zu entrichten haben, hat der Leistungserbringer einzubehalten, sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich entsprechend. Im Bereich der KV Sachsen sind die Pseudo-Ziffern für die Praxisgebühr durch den Arzt anzusetzen. Bitte sichern Sie ab, dass auf jedem Datensatz die entspr. Pseudo-Ziffer der Praxisgebühr für den jeweiligen Sachverhalt vorhanden ist. Damit können Sie sich vor Honorareinbußen schützen. Sofern die Zusetzung der Pseudo- Ziffern durch das Praxisverwaltungssystem erfolgt, prüfen Sie bitte den korrekten Ansatz. 1. Teil 1.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

16 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen Zuzahlungsrelevante Sachverhalte - Praxisgebühr erhoben Pseudo-Nr. Zuzahlungsrelevante Sachverhalte PK, EK, Ausl. Sozialversicherungsabkommen, BVFG * 80030Z, wenn von KV zugefügt Originalscheine, Vertretungsscheine, Notfallscheine, Bereitschaftsdienstscheine ohne Pseudonummer für Befreiungssachverhalte (= Praxisgebühr erhoben) -10, * 80030Z, wenn von KV zugefügt Überweisungsscheine zur Mitbehandlung, Weiterbehandlung, Konsiliaruntersuchung oder zu Auftragsleistungen, die nicht aus demselben Kalendervierteljahr sind, ohne Pseudonummer für Befreiungssachverhalte (= Praxisgebühr erhoben) -10, * Behandlungsfälle mit ausschließlich Präventionsleistungen, wenn Überweisungen zu kurativen Leistungen oder Rezepte ausgestellt werden, die GOP 01430, aber neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig sind (= Praxisgebühr erhoben) -10, N * ab Quartal 2004/3 Praxisgebühr bei eigenen Patienten bei Erstinanspruchnahme im Notfall oder organisierten Bereitschaftsdienst (= Praxisgebühr erhoben) -10, ** Sachverhalte wie bei 80030, in denen trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung die Praxisgebühr nicht gezahlt wurde Portokosten für den Versand der schriftlichen Zahlungsaufforderung 0,55 * Am traten Änderungen der Bundesmantelverträge Primär-/Ersatzkassen in Kraft, wonach die Praxisgebühr bei zuzahlungspflichtiger Inanspruchnahme desselben Vertragsarztes in dem selben Kalendervierteljahr in der Regelversorgung als auch im Notfall bzw. im organisierten ärztlichen Notfalldienst nur einmal zu erheben ist. Sollte die Praxisgebühr durch ein und denselben Arzt bei einem Patienten in der Regelversorgung und im Notfall erhoben worden sein, so wird die KV Sachsen diese Zuzahlungen an die betroffenen Kassen weiterleiten (80030 und 80030N). ** Gemäß SGB V bzw. BMV-Ä/EKV ist der säumige Patient bei nicht geleisteter Zahlung der Praxisgebühr von der Praxis bzw. Einrichtung schriftlich mit Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern. Die Kopien der Zahlungsaufforderungen, die Sie den Patienten übermittelt haben, reichen Sie bitte als abrechnungsbegründende Unterlage für den Ansatz der Pseudo-Ziffer mit der Quartalsabrechnung in der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle ein. Sollte die Frist für die Zahlung der Praxisgebühr am Quartalsende noch nicht verstrichen sein, so gibt es zwei Möglichkeiten: - den Behandlungsfall als Nachtragsfall im Folgequartal einreichen oder - nach Zahlungseingang die in der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle korrigieren lassen Teil 1.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

17 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen Zuzahlungsbefreite Sachverhalte - Praxisgebühr nicht erhoben Pseudo-Nr. Zuzahlungsbefreite Sachverhalte PK, EK, Ausl. Sozialversicherungsabkommen, BVFG Z, wenn von KV zugefügt Z, wenn von KV zugefügt Überweisungsscheine zur Mitbehandlung, Weiterbehandlung, Konsiliaruntersuchung oder zu Auftragsleistungen aus demselben Kalendervierteljahr Auftragsüberweisungen ausschließlich zu Probenuntersuchungen und/oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen, auch wenn die Überweisung nicht aus demselben Kalendervierteljahr ist Überweisung bei genehmigter Psychotherapie oder zur Abklärung somatischer Ursachen vor Psychotherapie aus demselben Kalendervierteljahr lag vor, Abrechnung auf entspr. Datensatz bzw. Muster Formlose Überweisung eines Vertragszahnarztes an einen ausschließlich auf Überweisung tätigen Vertragsarzt aus demselben Kalendervierteljahr lag vor ( 24 (10) BMV-Ä, 27 (10) EKV), Abrechnung auf selbst ausgestelltem Muster 6 bzw. entspr. Datensatz Inanspruchnahme im Vertretungsfall, in denen eine Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr vorlag, Abrechnung auf Muster 19 (Vertreterschein) bzw. entspr. Datensatz *** Überweisung zur fachärztlichen Behandlung auf Rezept (Vordruckmuster 16) bei Sozialversicherungsabkommen lag vor (Merkblatt über- oder zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht), Abrechnung auf entspr. Datensatz bzw. Muster Versicherte, die eine gültige Bescheinigung über Zuzahlungsbefreiung wegen Erreichens der Belastungsgrenze vorlegen ( 62 SGB V - GMG) Z, wenn von KV zugefügt Versicherte, die ein glaubhaftes Dokument Ihrer Krankenkasse zur Befreiung von der Praxisgebühr vorlegen ( 65a SGB V - GMG), wie Integrierte Versorgung BKK oder gut DABEI DMP Knappschaft Inanspruchnahme, wenn die Vorlage der Quittung das Überweisungsverfahren ersetzt und die Quittung entwertet wurde ( 18 BMV-Ä, 21 EKV), d.h. Quittungen aus demselben Kalendervierteljahr - von Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, - aus ambulanter Krankenhausbehandlung, - bei Vertreterregelung. **** *** Hier ist der Überweisungsschein und der Durchschlag des Musters 19 für den vertretenen Arzt mitzugeben, dieser rechnet dann auf dem Überweisungsschein ab und kennzeichnet ihn ebenfalls mit **** Auch wenn der vertretene Arzt vor dem Vertreter bereits auf Überweisung in Anspruch genommen wurde und somit gar keine Quittung ausgestellt hat. 1. Teil 1.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

18 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen Pseudo-Nr. Zuzahlungsbefreite Sachverhalte PK, EK, Ausl. Sozialversicherungsabkommen, BVFG ab Quartal 2004/3 Inanspruchnahme im Notfall oder im organisierten Bereitschaftsdienst, wenn mit der im Notfall gekennzeichneten Quittung nachgewiesen wird, dass in demselben Kalendervierteljahr bereits im Rahmen einer Erstinanspruchnahme im Notfall oder organisierten Bereitschaftsdienst die Zuzahlung geleistet wurde Hilfskennzeichnung ab dem zweiten Datensatz eines Behandlungsfalls, wenn auf dem ersten Schein die Pseudo-Nr (= Praxisgebühr erhoben) angesetzt wurde; das gilt ab auch bei gezahlter Praxisgebühr für die Inanspruchnahme desselben Arztes im Rahmen der Regelversorgung und im Notfall bzw. organisierten Notfalldienst ab Quartal 2007/3 Keine erneute Erhebung der Praxisgebühr bei arztpraxisübergreifender Behandlung durch denselben Arzt bzw. Therapeuten Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 80040A, d.h. wenn die Erstinanspruchnahme des Vertragsarztes wenn von KV vor dem 18. Geburtstag des Patienten stattfindet zugefügt Versicherte mit Kassenwechsel im Quartal (bei der neuen Kasse) Versicherte mit Wechsel von Kostenerstattung zu Sach- und Dienstleistung im Quartal Behandlungsfälle mit ausschließlich Mutterschaftsvorsorge im Vertretungsfall (wenn lt. EBM kurativ abgerechnet) Z, wenn von KV zugefügt Behandlungsfälle mit ausschließlich - Mutterschaftsvorsorge ( 196 (1) RVO bzw. 23 (1) KVLG), - Impfungen ( 20d SGB V), - Krebsfrüherkennungs- u. Gesundheitsuntersuchungen ( 25 SGB V), - Befundmitteilungen an einen anderen Vertragsarzt, Arztbriefen, Kassenanfragen, MDK-Anfragen, Pauschalerstattungen Behandlungsfälle, in denen Proben am Ende des Vorquartals entnommen, aber erst zu Beginn des neuen Quartals im Labor untersucht werden und es zu keiner weiteren Inanspruchnahme kommt ***** ***** Lt. Vordruckvereinbarung sind Laboruntersuchungen unter dem Datum einzutragen, an dem die letzte Einzeluntersuchung durchgeführt wurde Teil 1.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

19 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen Von der Zuzahlung nach 28 (4) SGB V ausgenommen sind außerdem - belegärztliche (stationäre) Fälle, - Fälle im Notarztdienst/Rettungsdienst, - Fälle der folgenden Kostenträger: Sozialhilfeträger/Asylstellen/Jugendämter, Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Bundespolizei (BPOL), Zivildienst, Heilfürsorge Polizei, Heilfürsorge Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, BVG, BEG, SMS, MDK. In diesen Fällen ist eine Kennzeichnung der Scheine nicht erforderlich. Regionale Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich der Praxisgebühr, sofern in der jeweiligen Vereinbarung keine andere Regelung getroffen wurde (z.b. Vertrag Ganzkörperuntersuchung Haut-Check 14 bis 34 Jahre mit der AOK PLUS). 1. Teil 1.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

20 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 6 1. Teil 1.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

21 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1.2 Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln, ab Nach 32 (2) SGB V haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Kosten der Heilmittel entsprechende Zuzahlungen zu leisten. GO-Nr. (gemäß Kodierungstabelle der KBV) Durch den Arzt vom Patienten einzubehaltende Zuzahlungsbeträge Primär-/Ersatz-Kassen, Ausländ. Sozialvers.-Abkommen, VFG, BPOL Kennzeichnung bei Zuzahlungsbefreiung nur für u. g. Personenkreis , A , A , A , A , A , A , A , A Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte: - die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - die eine gültige Bescheinigung ihrer Krankenkasse über Zuzahlungsbefreiung vorlegen, - der folgenden Kostenträger: Sozialhilfeträger/Asylstellen/Jugendämter, Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Zivildienst, Heilfürsorge Polizei, Heilfürsorge Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, BVG, BEG. Bei diesem Versichertenkreis sind die o. g. Leistungen mit A zu kennzeichnen! 1. Teil 1.2 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

22 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 2 1. Teil 1.2 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

23 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1.3 Zuzahlungen, Kennzeichnung von Leistungen der künstlichen Befruchtung, ab Gemäß 27a (3) SGB V ist vor Beginn der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 % der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Ein 50%-iger Eigenanteil ist vom Versicherten zu tragen. Einzelheiten zur Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (wie z. B. Anzahl der Versuche, Altersgrenzen, Behandlungsplan) sind den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Die gemäß Behandlungsplan erbrachten Leistungen müssen im direkten Zusammenhang mit der Künstlichen Befruchtung stehen und sind durch alle in die Behandlung eingebundenen Ärzte entsprechend zu kennzeichnen. Sie werden mit dem 50%-igen Wert vergütet. Der verbleibende Anteil von 50 % ist dem Versicherten in Rechnung zu stellen. Nach Konsentrierung im Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses handelt es sich dabei um folgende Leistungen: GO-Nr. - Wert 50 % (Zuzahlung) Maßnahmen nach: 10.1 Insemination im Spontanzyklus 10.4 Intratubarer-Gameten-Transfer 01510X 01511X 01512X 02100X 02341X 05310X 05330X 05340X 05341X 05350X 08510X 08530X 08531X 08540X 08541X 08542X 10.2 Insemination nach horm. Stimulation 10.5 Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) 10.3 IVF mit Embryotransfer 1. Teil 1.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

24 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen GO-Nr. - Wert 50 % (Zuzahlung) Maßnahmen nach 10.1 Insemination im Spontanzyklus 10.4 Intratubarer-Gameten-Transfer 08550X 08551X 08552X 08560X 08561X 08570X 08571X 08572X 08573X 08574X 11311X 11312X 11320X 11321X 11322X 31272X 31503X 31600X 31608X 31609X 31822X 32354X 32356X 32357X 32575X 32576X 32614X 32618X 32660X 32781X 33043X 33044X 33090X 36272X 36503X 36822X 10.2 Insemination nach horm. Stimulation 10.5 Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) 10.3 IVF mit Embryotransfer 2 1. Teil 1.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

25 2. Teil Regionale Vereinbarungen 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen

26 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen

27 2. Teil Regionale Vereinbarungen 2.1 Diabetes-Diagnostik 2.2 Diabetes-Vereinbarung Sachsen mit den sächsischen Primär- und Ersatzkassen, ab Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Versorgung der Versicherten mit Diabetischem Fußsyndrom im Freistaat Sachsen (DFS Sachsen) mit der AOK PLUS, ab Onkologie-Vereinbarung 2.5 Sozialpsychiatrie-Vereinbarung 2.6 Vereinbarungen zur Abgeltung von Sachkosten 2.7 Durchführungsvereinbarung für die Kostenerstattung nach 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchwHG), ab Verträge Rehabilitation / Sekundärprävention 2.9 Hautscreening-/ Hautkrebsvorsorge-Vereinbarungen 2.10 Homöopathie-Vereinbarungen 2.11 Hinweise zur Abrechnung von Leistungen des ambulanten Operierens 2.12 Impfvereinbarungen 2.13 Kennzeichnungen von Praxisbesonderheiten 2.14 Wegegeldregelungen 2.15 Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung 2.16 Verträge zur Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) 2.17 Vereinbarungen zur Vergütung der intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM) 2.18 Verträge nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen 2.19 Verträge nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung 2.20 Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft (K.I.S.S.) mit der BIG direkt gesund, ab Vereinbarung nach 73a SGB V über die Optimierung der ambulanten medizinischen Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen in Sachsen mit der Knappschaft, ab Teil, Inhaltsverzeichnis / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

28 2.22 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur interdisziplinären Versorgung von Versicherten mit psychischen Erkrankungen im Freistaat Sachsen (PsycheAktiv Sachsen) mit der AOK PLUS, ab Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur qualitätsgesicherten ambulanten Versorgung von Versicherten, die an rheumatoider Arthritis erkrankt sind, im Freistaat Sachsen (RheumaAktiv Sachsen) mit der AOK PLUS, ab Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Versorgung von Ulzerationen bei chronisch venöser Insuffizienz (UlzeraCvi Sachsen) mit der AOK PLUS, ab Vereinbarung zur Förderung der Qualität der Nachsorge bei ambulanten Katarakt-Operationen mit der AOK PLUS, ab Sonstiges 2 2. Teil, Inhaltsverzeichnis / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

29 2.1 Diabetes-Diagnostik Strukturvertrag gemäß 73a SGB V mit der AOK PLUS über die frühzeitige Diagnostik des Gestationsdiabetes, ab Nachtrag mit Wirkung ab 1. April 2010 Ziel dieses Vertrages ist es, durch ein gezieltes Screening ein rechtzeitiges Erkennen des Gestationsdiabetes zu befördern als Basis für eine rasch einsetzende optimale Therapie, um die Risiken deutlich zu verringern. Zur Teilnahme an diesem Screening sind alle Vertragsärzte im Zuständigkeitsbereich der KV Sachsen berechtigt, die eine Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe erworben haben. Die an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte beachten bei der Durchführung des Screenings auf Gestationsdiabetes die jeweils gültigen Leitlinien der DDG und der DGGG zur Diagnostik und Therapie des Gestationsdiabetes und die Praxisleitlinien Diabetes der Fachkommission Diabetes Sachsen (Diabetes und Schwangerschaft) und arbeiten entsprechend dieser Vorgaben auch mit den Diabetes Schwerpunktpraxen zusammen. Alle in einer gynäkologischen Praxis betreuten Schwangeren werden nach Feststellung der Schwangerschaft durch den behandelnden Gynäkologen über die Problematik Gestationsdiabetes informiert. Als Risikofaktoren gelten gem. 3 (1) z.b. ein Body-Maß-Index (BMI) > 27 vor der Schwangerschaft, an Diabetes erkrankte Verwandte 1. Grades (Eltern u./o. Geschwister), Gestationsdiabetes in einer vorangegangenen Schwangerschaft u. a. Bei Schwangeren mit Risikofaktoren gemäß 3 (1) wird zeitnah nach Feststellung der Schwangerschaft (im 1. Trimenon) ein 75g-oraler Glukose-Toleranz-Test (ogtt) durchführt, bei unauffälligem Ergebnis wird der Test in der Schwangerschaftswoche (SSW) wiederholt. Bei einem erneut unauffälligen Testergebnis wird der Test nochmals in der SSW wiederholt. Bei Schwangeren ohne Risikofaktoren gemäß 3 (1) wird in der SSW ein 75g ogtt durchführt. Ergeben sich aus den o. g. durchgeführten 75g ogtt die Diagnosen Gestationsdiabetes oder gestörte Glukosetoleranz erfolgt gemäß 3 (5) sofort eine Überweisung in eine Diabetes-Schwerpunktpraxis. Die Bestimmung der Glukosewerte muss gemäß 3 (6) mit nasschemischen oder vergleichbaren Methoden erfolgen, jedoch nicht mit Kleinphotometern oder amperometrisch messenden Kleingeräten. In Zweifelsfällen bei der Interpretation der Ergebnisse des Glukose Screening Tests oder bei Diskrepanzen zu klinischen/anamnestischen Parametern sollte eine Überweisung der Patientin auch dann in eine diabetologische Schwerpunktpraxis erfolgen, wenn Probleme bei der Beurteilung auftreten. Die Dokumentation aller mütterlichen Daten im Zusammenhang mit dem Screening auf Gestationsdiabetes erfolgt gem. 3 (7) in den Patientenunterlagen und dem Mutterpass. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

30 Zur Abgeltung des besonderen, zusätzlichen Aufwandes, erhält der teilnehmende Vertragsarzt pro Patientin, bei der die in 3 beschriebenen Leistungen durchgeführt wurden, zusätzliche Pauschalen in folgenden Höhen: 99110A je erstmaligen Test bei Schwangeren mit Risiko zeitnah nach Feststellung der Schwangerschaft (1. Trimenon) ohne Risiko in der SSW gem. 3 (3) BMÄ (nur AOK)....14,25 - nur einmal je Schwangerschaft berechnungsfähig je erforderlichem Folgetest gem. 3 (2) 99110B 1. Folgetest in der SSW (nur AOK)... 14, C 2. Folgetest in der SSW (nur AOK) ,25 - jeweils nur einmal je Schwangerschaft berechnungsfähig Der am Vertrag teilnehmende Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit entspr. Laborausstattung erhält zusätzlich folgende Pauschale: 99110D je erforderlicher Laborbestimmung (nur AOK)... 0,25 - max. 3 mal je Test berechnungsfähig Der Laborarzt / die Laborgemeinschaft sowie Vertragsarzt mit entspr. Laborausstattung erhält folgende Pauschale: 99110L je erforderlicher Laborbestimmung (nur AOK)... 0,25 - max. 3 mal je Test berechnungsfähig Wird die Abr.-Nr L durch ein Labor / Laborgemeinschaft erbracht, ist zu beachten: Bei Muster 10 sollte im freien Bereich der Beschreibung der Auftragsleistung der Auftrag Glucosebestimmung im Rahmen Gestationsdiabetes 99110L angegeben werden. Bei Muster 10 A (Laborgemeinschaften) sollte der letzte Punkt Sonstiges angekreuzt werden und darunter die 99110L vermerkt werden. Bei Letzterem ist es wichtig, dass der Gynäkologe nicht die Glucose aus dem Serum Vollblut (28) bestimmen lässt. Hinweise zur Abrechnung: - Die Abr.-Nrn A, 99110B und 99110C sind jeweils nur einmal je Schwangerschaft und am Behandlungstag nicht nebeneinander berechnungsfähig. - Am selben Behandlungstag sind die Abr.-Nrn D und 99110L nebeneinander nicht berechnungsfähig und schließen die Berechnung der EBM-GOP und aus. - Neben den Abr.-Nrn D und 99110L ist die Kostenpauschale im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. - Die notwendigen Sachkosten sind mit dieser Vergütung abgegolten. Ein Bezug der Testsubstanz gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist nicht zulässig. - Bei Ansatz der o. g. Abr.-Nrn A bis D sowie 99110L im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge ohne kurative Leistungen ist die Praxisgebühr nicht anzusetzen. - AOK-Versicherten, bei denen i. R. dieses Vertrages ein Screening auf Gestationsdiabetes durchgeführt wird, darf für Leistungen nach 3 (2) u. (3) neben der Vergütung nach 4 (3) keine zusätzliche Eigenbeteiligung in Rechnung gestellt werden Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

31 2.2 Diabetes-Vereinbarung Sachsen mit den sächsischen Primär- und Ersatzkassen, ab Protokollnotiz Teststreifen mit Wirkung ab Protokollnotiz mit Wirkung ab Protokollnotiz mit Wirkung ab Übersicht der Abrechnungsnummern der Diabetes-Vereinbarung Sachsen Diabetes-Vereinbarung Sachsen (Diabetes-Diagnosen außer Typ 1 und Typ 2) Hausärztlicher Versorgungssektor (HÄ VS) Fachärztlicher Versorgungs- Sektor (FÄ VS) PK / EK Kurzbeschreibung der Leistung diabetologische Schwerpunktpraxis (SPP) 99118K Erstvorstellung in der diabetologischen SPP x x 99118A Ersteinstellung von Pumpenpatienten x x 99118E Ersteinstellung für ICT-Insulinierung x x 99118H Pauschale für die kontinuierliche Behandlung und Betreuung (einschl. Dauerbetreuung von Pumpenpatienten) x x 99118F Pauschale für die Behandlung und Betreuung von Schwangeren x x 99118G Behandlungspauschale für Versicherte mit diabetischem Fußsyndrom x x 99115A 99116A Hypertonieschulung Hypertonieschulung (Nachschulung) 99115S Schulungsmaterial für Nr A x x 99115B 99116B Schulung für Patienten ohne Insulin Nachschulung für Patienten ohne Insulin 99115T Schulungsmaterial für Nr B x x 99115E 99116E Schulung für Patienten mit Insulin Nachschulung für Patienten mit Insulin 99115U Schulungsmaterial für Nr E x x 99913Z Blutzuckerteststreifen x x x x x x x x 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

32 Durch diese Vereinbarung sollen die Erkennung, Diagnostik und Betreuung des Gestationsdiabetes sowie anderer Diabetesdiagnosen außer Typ 1 und Typ 2, wie z. B. des pankreopriven Diabetes, verbessert werden. Die spezialisierte Behandlung/Betreuung findet in diabetologischen Schwerpunktpraxen (SPP) gemäß 3 statt. Die diabetologische SPP ist hierbei für die spezialisierte Betreuung verantwortlich und stellt das Bindeglied zwischen niedergelassenem Vertragsarzt und hochspezialisierter stationärer Betreuung in den Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen dar. Für die an der Vereinbarung teilnehmenden Ärzte der diabetologischen SPP sind die Leitlinien der Fachkommission Diabetes Sachsen bindend. Es ist dringend darauf zu orientieren, dass im Abstand von einem Jahr bei Zustand wegen Insulinierung in der Gravidität bzw. im Abstand von 1-2 Jahren bei Zustand ohne Insulinierung während der Gravidität eine erneute Vorstellung erfolgen sollte. Diabetesbedingte Krankenhauseinweisungen erfolgen grundsätzlich durch die diabetologische SPP (Ausnahme: Notfälle). Weitere Regelungen zur Organisation der Diabetikerbetreuung und -behandlung sind in 2 dieser Vereinbarung detailliert beschrieben. Die Genehmigung zur diabetologischen Schwerpunktpraxis kann erteilt werden, wenn folgende Qualifikationsvoraussetzungen sowie die personellen und strukturellen Voraussetzungen gemäß 3 erfüllt sind: Approbierte Ärzte und Fachärzte mit der Qualifikation - Diabetologe Deutsche Diabetes-Gesellschaft (DDG), - FA für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie oder - FA für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie oder - FA für Innere und Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie - Ärzte, die am die Genehmigung zum Führen einer SPP Diabetes in Sachsen hatten, weiterhin - regelmäßige diabetes-spezifische Fortbildung, z.b. durch die DDG oder die Sächsische Gesellschaft für Stoffwechselkrankheiten und Endokrinopathien, mind. einmal jährlich. Die Patientenschulungen können ausschließlich durch Vertragsärzte nach 3 erbracht werden, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen im Hinblick auf Schulungen von Patienten erfüllen. Sofern eine Schulung unter Berücksichtigung des bestehenden Schulungsstandes des Versicherten erforderlich ist, werden Patientenschulungen je Patient (Vers.) und Unterrichtseinheit vergütet. Eine Unterrichtseinheit (UE) stellt einen Zeitraum von 90 Minuten dar. Angehörige der Patienten können ohne zusätzliches Honorar mitgeschult werden. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Die Schulungen sind je Patient nur einmal berechnungsfähig. Die Vertragsärzte bestätigen mittels vorgegebenem Feld auf dem Schulungsnachweis (Anlage 1) den Schulungsstand (geschult ja/nein) des Patienten Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

33 Die Erstschulung von Patienten i. R. der Diabetes-Vereinbarung Sachsen sollte spätestens nach 2 Quartalen beendet sein. Schulungen nach Ablauf der 2 Quartale sind Nachschulungen. Nachschulungen sind in begründeten Einzelfällen möglich und mit einer gesonderten Abrechnungsnummer abzurechnen. Die Begründung für die Nachschulung ist gemeinsam mit dem Schulungsnachweis (Anlage 1) der KV Sachsen zu übermitteln. Ein von der Krankenkasse genehmigter Nachschulungsantrag ist bei Schulungen im Rahmen der Diabetes-Vereinbarung Sachsen nicht erforderlich. Voraussetzung für die Vergütung der genannten Schulungen ist die Übermittlung des Schulungsnachweises (siehe Anlage 1) nach Abschluss der Schulungsmaßnahme an die KVS. Der Schulungsnachweis wird nach der Abrechnung von der KVS an die Krankenkasse weitergeleitet. Dem Arzt, der gemäß 3 dieser Vereinbarung die Genehmigung zur Schwerpunktbehandlung hat, werden folgende Pauschalen und Schulungsleistungen erstattet: Leistungsbeschreibung Abrechnungsnummer für Schulung Nachschulung Vergütung ( ) Hypertonieschulung je UE und Versicherten - einzeln oder in Gruppen bis max. 8 Personen - max. 4 UE 99115A 99116A 26,00 Schulungsmaterial für Nr A, je Vers S --- 9,00 Schulung für Patienten ohne Insulin je UE und Versicherten - einzeln oder in Gruppen bis max. 10 Personen - max. 8 UE 99115B 99116B 26,00 Schulungsmaterial für Nr B, je Vers T --- 9,00 Schulung für Patienten mit Insulin je UE und Versicherten - einzeln oder in Gruppen bis max. 10 Personen - max. 12 UE 99115E 99116E 26,00 Schulungsmaterial für Nr E, je Vers U --- 9,00 - nur für Diabetes-Diagnosen außer Typ 1 und Typ 2 für alle Kostenträger nach BMÄ oder E-GO berechnungsfähig, - Genehmigung gemäß o. g. Vereinbarung erforderlich, - Detaillierte Angaben zu den o. g. Schulungsarten/Schulungsprogrammen (wie notwendige Ausstattung, erforderliche Qualifikationen, Teilnehmerzahl und den Schulungsmodulen (Anzahl der UE)) finden sich im 4 der o. g. Vereinbarung. - Die Hypertonieschulung (Nr A bzw A) sowie das zugehörige Schulungsmaterial (Nr S) sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient bereits in das DMP Koronare Herzkrankheit (KHK) eingeschrieben ist. 2. Teil 2.2 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

34 99118K 99118A 99118E 99118H 99118F 99118G Erstvorstellung in der diabetologischen SPP, - einmalig bei manifester Diagnose BMÄ / E-GO... 52,00 Ersteinstellung von Pumpenpatienten, - einmalig bei manifester Diagnose BMÄ / E-GO ,00 Ersteinstellung für ICT-Insulinierung, - einmalig bei manifester Diagnose BMÄ / E-GO... 72,00 Pauschale für die kontinuierliche Behandlung und Betreuung - einschl. Dauerbetreuung von Pumpenpatienten, - je Versicherten und einmal je Quartal BMÄ / E-GO... 30,00 Pauschale für die Behandlung und Betreuung von Schwangeren, - je Versicherte und einmal je Quartal, - max. dreimal im Krankheitsfall BMÄ / E-GO ,00 Behandlungspauschale für Versicherte mit diabetischem Fußsyndrom, - je Versicherten und einmal je Quartal BMÄ / E-GO... 35,00 - nur für Diabetes-Diagnosen außer Typ 1 und Typ 2 für alle Kostenträger nach BMÄ oder E-GO berechnungsfähig, - Für die Abrechnung der Leistungen nach den Nrn A bis 99118K ist eine Genehmigung gemäß o. g. Vereinbarung erforderlich. - Die Nr H ist im Behandlungsfall neben der Nr F nicht berechnungsfähig Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

35 Teststreifenverordnung: Um die in den Leitlinien der Fachkommission Diabetes geforderten Qualitätskriterien zu erreichen, ist die Blutzuckerselbstkontrolle ein wesentlicher Bestandteil der Diabetestherapie. Die an dieser Vereinbarung teilnehmenden Ärzte können für Diabetiker mit anderen Diabetesformen außer Typ 1 und Typ 2 mit der Nr Z bis zu 550 Blutzuckerteststreifen pro Quartal als Praxisbesonderheit (für alle Kostenträger) geltend machen. Diese zusätzlichen Verordnungen werden bis zur Höhe der jährlich zu vereinbarenden Preisobergrenze im Rahmen der Richtgrößenprüfung von der Summe der Arzneimittelausgaben der Praxis abgesetzt. Die o. g. Nr. ist dafür einmal je Quartal auf dem Abrechnungsschein einzutragen. Darüber hinaus erfolgt die Dokumentation im Diabetes-Pass oder im Mutter-Pass. 2. Teil 2.2 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

36 6 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

37 2.3 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Versorgung der Versicherten mit Diabetischem Fußsyndrom im Freistaat Sachsen (DFS Sachsen) mit der AOK PLUS, ab Gegenstand des Vertrages ist die Koordination der Behandlung von Versicherten mit Diabetischem Fußsyndrom (DFS) in Form des auffälligen Fußstatus, d.h. bei angiopathischen und/oder neuropathischen und/oder osteoarthropathischen Auffälligkeiten und/oder prä- oder postulcerösen sowie ulcerative Veränderungen klassifiziert nach dem Schweregrad durch Wagner/Armstrong. Ziele des Vertrages (detailliert im 1 aufgeführt) bestehen darin, die bisherigen ambulanten Versorgungsstrukturen bei der Behandlungskoordination des diabetischen Fußsyndroms weiterzuentwickeln und maßgeblich zu verbessern und somit schwere Stadien vom auffälligen Fußstatus zu vermeiden/zu reduzieren, Laufzeiten der Behandlung des auffälligen Fußstatus zu verkürzen, stationäre Aufenthalte und die Amputationsrate (Majoramputationen) zu verringern. Erreicht werden sollen diese Ziele sollen durch die enge strukturierte Zusammenarbeit von HAUSARZT, DIABETOLOGISCHER SCHWERPUNKTPRAXIS sowie ambulanten und stationären Einrichtungen, die auf die Behandlung des Diabetischen Fußes spezialisiert sind. Kernelement dieser besonderen Versorgungsstruktur bildet der vom Versicherten gewählte Verbund von HAUSARZT und DIABETOLOGISCHER FUßAMBULANZ sowie ggf. ANGIOLOGISCH QUALIFIZIERTEM FACHARZT und WUNDCHIRIGISCH TATIGEM FACHARZT. Versicherte der AOK PLUS können am Vertrag teilnehmen, sofern - bei ihnen ein auffälliger Fußstatus gemäß 2 (1) besteht und - sie durch Unterzeichnung der Teilnahme-/Einwilligungserklärung (Anlage 1) die Bedingungen dieses Vertrages akzeptieren und - sie einen an diesem Vertrag teilnehmenden HAUSARZT und eine teilnehmende DIABETOLOGISCHE FUßAMBULANZ als patientenbezogener Versorgungsverbund gewählt haben und - der Hausarzt nach Prüfung der o. g. Voraussetzungen diese durch Unterzeichnung der Teilnahme-/Einwilligungserklärung bestätigt hat. Die Einschreibung des Versicherten erfolgt beim HAUSARZT. Einzelheiten zur Teilnahme der Versicherten (Teilnahmeberechtigung/ -voraussetzungen und Verpflichtungen, zur Einschreibung und Beginn, zur Beendigung und zum Wechsel des Vertragsarztes) sind in den 8, 9 und 10 des Vertrages beschrieben. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

38 Als HAUSARZT können an diesem Vertrag teilnehmen: - niedergelassene Ärzte, - ermächtigte Ärzte mit dem vollen Ermächtigungsumfang eines Hausarztes, - Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen gemäß 311 (2) SGB V oder Vertragsärzte mit angestellten Ärzten gemäß 32b (1) Ärzte-ZV mit Zulassung bzw. Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte für den Bezirk der KV Sachsen, die als Allgemeinärzte, Internisten, Praktische Ärzte oder Ärzte an der hausärztlichen Versorgung gemäß 73 (1a) SGB V teilnehmen bzw. die Leistungen durch solche Ärzte als angestellte Ärzte erbringen sowie Fachärzte von Schwerpunktpraxen ohne Fußspezialisierung (SPPoF). Der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie, der auch die Koordination der Versicherten im DMP Diabetes mellitus Typ 2 bzw. Typ 1 übernommen hat, ist HAUSARZT nach dieser Vereinbarung. Weitere Teilnahmevoraussetzungen, die bereits bei Abgabe der Teilnahmeerklärung vorliegen müssen und während der Dauer der Teilnahme zu erfüllen sind: - Bereitschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag, - Bildung der für die optimierte Behandlung erforderlichen Struktur und d. funktionierende Kooperation zwischen Hausarzt mit mind. einer Diabetologischen Fußambulanz. Der Hausarzt erklärt seine Teilnahme mittels einer rechtsverbindlichen und vollständigen Teilnahme-Erklärung (Anlage 2) gegenüber der KV Sachsen. Einzelheiten zu Teilnahmeberechtigung/ -voraussetzungen, zur Einschreibung sowie zur Beendigung der Teilnahme sind in den 4, 6 und 7 des Vertrages beschrieben. Zu den im 11b detailliert beschriebenen Leistungen des HAUSARZTES gehören: - darauf hinzuwirken, dass alle Versicherten, die von einer Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 bzw. Typ 1 profitieren können, in dieses eingeschrieben sind/werden, - die Koordination der Behandlung und Umsetzung der Nat. Versorgungsleitlinien (NVL) bei Feststellung eines auffälligen Fußstatus entspr. der hausärztlichen Grunddiagnostik (Anlage 10), - Einschreibung d. Versicherten in diesen Vertrag mit Teilnahme-/Einwilligungserklärung, - einmal jährlich Überweisung an eine Diabetologische Fußambulanz von Versicherten mit angio- und/oder neuro- und/oder osteoarthropathischen Auffälligkeiten und/oder Wagner-/Armstrong-Stadium bis 0/A oder postulcerativen Läsionen, - sofortige Überweisung an eine Diabetologische Fußambulanz für Versicherte mit auffälligem Fußstatus mit Wagner-/Armstrong-Stadium ab 0/B (Anlage 11) oder Verdacht auf einen akuten Charcot-Fuß, - Überweisung an eine Diabetologische Fußambulanz bzw. Abklärung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung mit einem Facharzt der Diabetologischen Fußambulanz vor Einweisung des Versicherten in ein Krankenhaus. Der Hausarzt erstellt den Fuß-Dokumentationsbogen der AG Fuß in der DDG (Anlage 12) und stellt diesen zusammen mit den Vorbefunden der Diabetologischen Fußambulanz für die überwiesenen Versicherten ( 11b Abs. 3, 4, 7) zur Verfügung - nachfolgend als Fuß-Doku bezeichnet Teil 2.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

39 Der HAUSARZT ist verpflichtet, i. d. R. innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Einschreibung des Versicherten das Original der TE/EWE an die AOK PLUS zu senden. Der HAUSARZT erhält im Rahmen dieses Vertrages zusätzlich zu den regulären vertragsärztlichen Leistungen (gemäß EBM), die folgenden Vergütungen: Einschreibepauschale Hausarzt für jeden neu eingeschriebenen Versicherten nach 11b (1) und (2) für - die Beratung zur DMP-Teilnahme und - hausärztliche Grunddiagnostik und - Beratung und Motivation zur Einschreibung des Versicherten in den Vertrag mit Bildung "Behandlerpaar" mit Diab. Fußambulanz und - Übermittlung des Wagner-Stadiums einmalig je Versicherten BMÄ (nur AOK PLUS)... 20, Hausarzt-Koordinierungspauschale für jeden eingeschriebenen Versicherten nach 11b (3) für - die Behandlungskoordinierung der Versicherten mit auffälligem Fußstatus (Wagner-/Armstrong-Klassifikation bis 0/A) und/oder - jährliche Überweisung des Versicherten mit auffälligem Fußstatus an die Diab. Fußambulanz (mit Fuß-Doku ) einmal je Behandlungsfall (quartalsweise) mit persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt BMÄ (nur AOK PLUS)... 10,00 Die Abrechnung der Koordinierungspauschale (Nr ) - ist erst nach Abrechnung der Einschreibepauschale (Nr ) möglich, - kann nur in den Quartalen abgerechnet werden, in denen der Hausarzt die Fuß-Kontrolle des Versicherten durchführte und/oder eine Überweisung des Versicherten an die Diabetologische Fußambulanz realisierte, - beinhaltet die Koordination des rechten oder linkes Fußes oder beider Füße (ein auffälliger Fußstatus am anderen Fuß des Versicherten löst keine Abrechnung einer weiteren Koordinierungspauschale aus), - ist für einen aufgetretenen auffälligen Fußstatus am anderen Fuß nicht möglich, wenn der Versicherte zur gleichen Zeit wegen eines auffälligen Fußstatus mit Wagner-/Armstrong-Stadium ab 0/B in einer Diabetologischen Fußambulanz betreut wird. Eine erneute Abrechnung der Koordinierungspauschale (Nr ) nach Überweisung an die Diabetologischen Fußambulanz ist erst im Folgequartal nach der Abrechnung der Diabetologischen Fußambulanz-Koordinierungspauschale-Ende (Nr E) möglich. 2. Teil 2.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

40 Als DIABETOLOGISCHE FUßAMBULANZ können an diesem Vertrag teilnehmen: 1. Fachärzte für Allgemeinmedizin sowie Innere und Allgemeinmedizin: - Diabetologe DDG oder - Zusatzweiterbildung Diabetologie Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) 2. Fachärzte für Innere Medizin - Anerkennung als Diabetologe DDG oder mit der Subspezialisierung Endokrinologie und Diabetologie (Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) oder SLÄK) - Zusatzweiterbildung Diabetologie 3. MVZ, Einrichtungen gemäß 311 (2) SGB V mit Zulassung bzw. Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte für den Bezirk der KVS, wenn Qualifizierung nach Nr. 1 oder 2 vorliegt oder 4. Vertragsärzte mit angestellten Fachärzten gem. 32b (1) Ärzte-ZV mit Zulassung bzw. Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte für den Bezirk der KVS, wenn Qualifizierung nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt sowie 5. Internisten gem. 73 (1a) Satz 1 Nr. 3 SGB V, wenn Qualifizierung nach Nr. 1 oder 2 vorliegt, die die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 9 erfüllen. Ebenfalls als DIABETOLOGISCHE FUßAMBULANZ teilnahmeberechtigt sind ermächtigte in stationären Einrichtungen (in der Regel am ambulanten Fußbehandlungszentrum eines klinischen Fußbehandlungszentrums - als Diabetes-Fuß-Ambulanz) tätige Fachärzte, die entsprechend des Zulassungsausschusses Ärzte eine Ermächtigung haben, die berechtigt, im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung Leistungen zur Untersuchung und Behandlung diabetischer Füße durchzuführen Weitere Teilnahmevoraussetzungen, die bereits bei Abgabe der Teilnahmeerklärung vorliegen müssen und während der Dauer der Teilnahme zu erfüllen sind: - Bereitschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insb. die Mitwirkung und Kooperation innerhalb der etablierten Versorgungsverbunde gemäß 11a, - Bildung der für die optimale Behandlung erforderlichen Strukturen und funktionierenden Kooperationen mit mind. einem Hausarzt oder einer Diab. Schwerpunktpraxis ohne Fußbehandlung (SPPoF) und mind. einem angiologisch qualifizierten FA sowie mind. einem wundchirurgisch tätigen FA, - enge Zusammenarbeit mit mind. einem für die Versorgung von Diabetikern zertifizierten, abgabe- und lieferberechtigtem Orthopädie-Schuhmacher/Schuhtechniker. - Sollte die DIABETOLOGISCHE FUßAMBULANZ nach 5a (1) Nrn. 1 bis 5 Leistungen nach 11d (1), d.h. als angiologisch qualifizierter FA, erbringen wollen, ist die Genehmigung zur sonographischen Untersuchung der extremitätenver- und entsorgenden Gefäße mittels farbkodiertem Duplexverfahren nachzuweisen; Leistungen nach 11d (2), d.h. als wundchirurgisch tätiger FA erbringen wollen, sind die Teilnahmevoraussetzungen nach 5b (2) Nr. 4 nachzuweisen. Der Facharzt der Diabetologischen Fußambulanz erklärt seine Teilnahme mittels einer rechtsverbindlichen und vollständigen Teilnahmeerklärung (Anlage 3a bzw. 3b) gegenüber der KV Sachsen. Einzelheiten zu Teilnahmeberechtigung/ -voraussetzungen, zur Einschreibung sowie zur Beendigung der Teilnahme sind in den 5a, 6 und 7 des Vertrages beschrieben Teil 2.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

41 Zu den Leistungen des FA in der DIAB. FUßAMBULANZ gehören gemäß 11c: - Aufbau der für die Umsetzung des Vertrages erforderlichen organ. Strukturen zum Hausarzt und zum angiologisch qualifizierten und zum wundchirurgisch tätigen FA, - Koordinierung des Versicherten mit auffälligem Fußstatus mit Verdacht auf akuten Charcot-Fuß bzw. mit Wagner-/Armstrong-Stadium ab 0/B, bis ein chronisch stabiler Charcot-Fuß bzw. bis ein Wagner-/Armstrong-Stadium 0/A erreicht und eine ausreichende Schuhversorgung realisiert ist, entsprechend der Richtlinien der NVL, - bei gegebener med. Notwendigkeit Überweisung zum angiologisch qualifizierten bzw. zum wundchirurgisch tätigen FA mit Fuß-Dokumentationsbogen der AG-Fuß in der DDG (Anlage 12) und aktuellem Behandlungs- und Verordnungsplan (beinhaltet z. B. Arzneimittel, Wundauflagen entspr. wirtschaftl. Verordnungsweise unter Nutzung der Vertragssoftware gem. Anlage 4), - Veranlassung einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Schuhversorgung inkl. der Schuhabnahme entsprechend der Empfehlung zur Schuhversorgung (Anlage 13) mittels Anlage zur ärztlichen Hilfsmittelverordnung (Anlage 14), - bei med. Notwendigkeit einer stationären Behandlung des diabetischen Fußsyndroms gem. 39 SGB V Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus gem. Anlage 15, - zur Wiedervorstellung des Versicherten beim Hausarzt Übermittlung eines aktuellen Fuß-Dokumentationsbogen der AG-Fuß in der DDG (Anlage 12), nachfolgend als Fuß-Doku bezeichnet und eines aktuellen Behandlungs- und Verordnungsplans. Die DIABETOLOGISCHE FUßAMBULANZ erhält i. R. dieses Vertrages zusätzlich zu den regulären vertragsärztlichen Leistungen (gemäß EBM) folgende Vergütungen: Jährliche Qualitätssicherungspauschale für jeden eingeschriebenen Versicherten nach 11c (1) Nr. 2 mit vom Hausarzt festgestelltem auffälligen Fußstatus (angio- u./o. neuro- u./o. osteoarthropatische Auffälligkeiten) und/oder Wagner-/ Armstrong-Stadium bis 0/A für - Befunderhebung und Therapieempfehlung und - Übermittlung des Wagner-Stadiums einmal pro Kalenderjahr BMÄ (nur AOK PLUS)... 25,00 - erst nach Abrechnung der Einschreibepauschale (Nr ) berechnungsfähig Diab. Fußambulanz-Koordinierungspauschale Für jeden eingeschriebenen Versicherten nach 11c (1) Nr. 4 für - Behandlungskoordinierung der Versicherten mit auffälligem Fußstatus (Wagner-/Armstrong-Klassifikation ab 0/B bis 1/A) und - ggf. Überweisung an angiologisch qualifizierten FA mit Fuß-Doku - und Wiedervorstellung beim Hausarzt mittels Fuß-Doku - und Therapieempfehlungen - Übermittlung des Wagner-Stadiums je Koordinierungsfall 1 einmal je Behandlungsfall (quartalsweise) mit persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt BMÄ (nur AOK PLUS)... 15,00 2. Teil 2.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab

1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab 1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab 01.04.05 Gemäß 18 (1) BMV-Ä bzw. 21 (1) EKV haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vor jeder ersten Inanspruchnahme - einer Arztpraxis

Mehr

1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab 01.04.05

1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab 01.04.05 1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab 01.04.05 28 (4) SGB V: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an

Mehr

3. Nachtrag zum Vertrag DFS Sachsen Anlage 6 Stand:

3. Nachtrag zum Vertrag DFS Sachsen Anlage 6 Stand: Anlage 6 - Vergütung (1) Es gelten folgende Vergütungsgrundsätze und Vergütungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch der VERTRAGSÄRZTE nach den Absätzen 2 bis 5. Eine Vergütung nach diesem Vertrag

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen 2. Lieferung Austauschseiten Stand 01.01.2012 Beilage zu den KVS Mitteilungen 2/2012 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten Anleitung zum Einordnen der 2. Lieferung

Mehr

3. ein Versicherungsverhältnis des teilnehmenden Versicherten bei der AOK PLUS am Tag der Leistungserbringung besteht und

3. ein Versicherungsverhältnis des teilnehmenden Versicherten bei der AOK PLUS am Tag der Leistungserbringung besteht und Anlage 6 Vergütung (1) Es gelten folgende Vergütungsgrundsätze und Vergütungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch der ÄRZTE nach den Absätzen 2 bis 5. Eine Vergütung nach diesem Vertrag kommt nur

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen 27. Lieferung Austauschseiten Stand 01.01.2011 Beilage zu den KVS Mitteilungen 02/2011 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten Anleitung zum Einordnen der 27. Lieferung

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen 27. Lieferung Austauschseiten Stand 01.01.2011 Beilage zu den KVS-Mitteilungen 2/2011 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten Anleitung zum Einordnen der 27. Lieferung

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand 01.01.2014 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand 01.07.2012 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand 01.07.2014 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand 01.10.2010 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand 01.07.2013 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand 01.01.2010 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

KVS. Abrechnungshinweise der KV Sachsen. 10. Lieferung Austauschseiten. Stand Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

KVS. Abrechnungshinweise der KV Sachsen. 10. Lieferung Austauschseiten. Stand Kassenärztliche Vereinigung Sachsen KVS Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen 10. Lieferung Austauschseiten Stand 01.04.2007 Beilage zu den KVS-Mitteilungen 5/2007 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand 01.10.2014 Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2011,

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

Diabetes-Vereinbarung Sachsen

Diabetes-Vereinbarung Sachsen Diabetes-Vereinbarung Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch Frau

Mehr

Diabetes-Vereinbarung Sachsen

Diabetes-Vereinbarung Sachsen Diabetes-Vereinbarung Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der AOK Sachsen Die Gesundheitskasse. vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer

Mehr

Anlage 13 Patientenschulung

Anlage 13 Patientenschulung Anlage 13 Patientenschulung zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und den

Mehr

Anlage 13 Patientenschulung

Anlage 13 Patientenschulung Anlage 13 Patientenschulung zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und den

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen 3. Lieferung Austauschseiten Stand 01.04.2012 Beilage zu den KVS Mitteilungen 5/2012 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten Anleitung zum Einordnen der 3. Lieferung

Mehr

Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V

Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V Stand 19.12.2003 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln 2003 Die häufigsten Fragen zur Änderung

Mehr

Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit

Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit Folgende Leistungen können bei Diabetes mellitus (DM)

Mehr

10. Treffen der Fußnetze Deutschlands

10. Treffen der Fußnetze Deutschlands 10. Treffen der Fußnetze Deutschlands Diabetisches Fußsyndrom Sachsen Diabetisches Fußsyndrom Thüringen Dresden, 05./06.09.2014 Erinnern Sie sich noch? Zentralinstitut für Diabetes Gerhadt Katsch Dispensaire-

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der

Mehr

Strukturvertrag gemäß 73a SGB V über die frühzeitige Diagnostik des Gestationsdiabetes

Strukturvertrag gemäß 73a SGB V über die frühzeitige Diagnostik des Gestationsdiabetes Strukturvertrag gemäß 73a SGB V über die frühzeitige Diagnostik des Gestationsdiabetes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen

Mehr

RheumaAktiv Sachsen. Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen

RheumaAktiv Sachsen. Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen RheumaAktiv Sachsen Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen Leipzig, 14. Mai 2011 Anja Schemken Versorgungsmanagement als unverzichtbare Aufgabe der AOK PLUS Im Vergleich

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn,

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband,

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

Regelungen zur Vergütung und Abrechnungsprüfung

Regelungen zur Vergütung und Abrechnungsprüfung Anlage 1 zur 3. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V auf der Grundlage des 83 SGB V zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von

Mehr

zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Diabetes mellitus Typ 2 nach 83 i. V. m. 137f SGB V

zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Diabetes mellitus Typ 2 nach 83 i. V. m. 137f SGB V Strukturqualität diabetologisch besonders qualifizierter Versorgungssektor gemäß 4 (Ebene C) Teilnahmeberechtigt sind Ärzte gemäß 4 des Vertrages, die persönlich durch angestellte Ärzte nachfolgende Strukturvoraussetzungen

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Asthma und COPD zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand 01.10.2017 Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2011,

Mehr

Disease Management Programm. Koronare Herzkrankheit. Was beinhaltet das DMP KHK? Vertragspartner:

Disease Management Programm. Koronare Herzkrankheit. Was beinhaltet das DMP KHK? Vertragspartner: Was beinhaltet das DMP KHK? Disease Management Programm Koronare Herzkrankheit Vertragspartner: AOK Rheinland/Hamburg Landesverband der Betriebskrankenkassen Vereinigte IKK Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

7. Änderungsvereinbarung vom zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung

7. Änderungsvereinbarung vom zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung Anlage 8 zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung nach 137 f SGB V Erklärung zur Strukturqualität und den Teilnahmevoraussetzungen als diabetologische Schwerpunktpraxis Kassenärztliche Vereinigung

Mehr

Lesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

Lesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Lesefassung Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Leistungen gemäß 34 des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus 1 auf der Grundlage

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,

Mehr

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Die Gebührenordnungsposition 36884 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01857, 04536, 05350, 05372, 13256, 32247 und 36881 Die Gebührenordnungsposition 36884 ist im Behandlungsfall nicht neben

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen Überleitungsvereinbarung bis zum Abschluss eines Vertrages über ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm) nach 137 f SGB V für Typ 1 Diabetes über die Programmierte ärztliche

Mehr

Vereinbarung zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHFT, Regionaldirektion Cottbus,

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017

Mehr

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Buchstabe D, Sonstige Kosten. Bitte legen Sie in diesen Fällen die Genehmigung der Kasse als Abrechnungsbegründung bei.

Buchstabe D, Sonstige Kosten. Bitte legen Sie in diesen Fällen die Genehmigung der Kasse als Abrechnungsbegründung bei. Hinweise für die Ambulantes Operieren Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen Informationen zur ambulanter Operationen nach 115b SGB V geben. Beendigung des Ersatzkassenvertrages zum ambulanten Operieren

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 1. Änderung des letzten Absatzes der Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Bei Berechnung der nachfolgenden

Mehr

Anlage 2 zur Vereinbarung nach 106a Abs. 5 SGB V: Regelungen zur Durchführung der Prüfung nach 106a Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen

Anlage 2 zur Vereinbarung nach 106a Abs. 5 SGB V: Regelungen zur Durchführung der Prüfung nach 106a Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen : Regelungen zur Durchführung der Prüfung nach 106a Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen Seite 2/7 Musterverfahrensordnung (Muster-VO) für die Prüfung durch die Krankenkassen gemäß 106a Abs. 3 SGB V i.

Mehr

Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Versorgung der Versicherten mit Diabetischem Fußsyndrom im Freistaat Thüringen (DFS Thüringen) zwischen

Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Versorgung der Versicherten mit Diabetischem Fußsyndrom im Freistaat Thüringen (DFS Thüringen) zwischen Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Versorgung der Versicherten mit Diabetischem Fußsyndrom im Freistaat Thüringen (DFS Thüringen) zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten

Mehr

Vereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen 28. Lieferung Austauschseiten Stand 01.04.2011 Beilage zu den KVS-Mitteilungen 5/2011 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten Anleitung zum Einordnen der 28. Lieferung

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und der IKK Südwest-Direkt Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken wird gemäß 85 SGB V für die Zeit vom 01.01.2007

Mehr

Zwischenstand Einführung der Praxisgebühr

Zwischenstand Einführung der Praxisgebühr Pressekonferenz am 16. Oktober 2003 in Berlin 1. Auftrag, Gesetzliche Vorgaben Die in den 28 Abs. 4, 43 b, 61 (2), 62 und 106 a Abs. 3 SGB V-GMG-E verankerten gesetzlichen Regelungen zur Praxisgebühr sind

Mehr

Antrag. Diabetologische Schwerpunktpraxis

Antrag. Diabetologische Schwerpunktpraxis Antrag Diabetologische Schwerpunktpraxis Bereich QS/QM Stand 01.03.2016 QM-Nr. II.09.2.1 Seite 1 von 5 Antrag auf Anerkennung als Diabetologische Schwerpunktpraxis (Nach der Diabetes-Vereinbarung zwischen

Mehr

Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen

Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen- Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Vereinbarung zwischen der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Vereinbarung zwischen der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,

Mehr

Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1

Herzlich Willkommen zu EBM -  so geht`s  10/24/2015 EBM 1 Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1 Übersicht Grundlagen-EBM Versichertenpauschale Verwaltungskomplex Chronikerpauschalen Gesprächsleistungen Leistungen im organisierten Notdienst

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend

Mehr

Übersicht über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen für die Disease-Management-Programme in Thüringen

Übersicht über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen für die Disease-Management-Programme in Thüringen Ab 01.10.2018 sind für die Schulung von Versicherten der IKK classic mit Typ-2-Diabetes (außerhalb des DMP) die Schulungsprogramme (inkl. Schulungsmaterial) des jeweils gültigen DMP DM2-Vertrages berechnungsfähig.

Mehr

DMP Diabetes mellitus Typ1 Vertrag mit KV Hamburg Anlage 3 -, Stand: Anlage 3

DMP Diabetes mellitus Typ1 Vertrag mit KV Hamburg Anlage 3 -, Stand: Anlage 3 Anlage 3 - Diabetologisch qualifizierter Arzt / Einrichtung/zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte/qualifizierte Einrichtungen für die Betreuung von Kindern Jugendlichen - zum Vertrag nach 137f

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand 01.10.2015 Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2011,

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 1. Änderung der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 4.5.4 EBM 2. Die Gebührenordnungspositionen 04560, 04561

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen vom 26.04.2016 zwischen der KV Thüringen

Mehr

Strukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen

Strukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen Strukturvertrag gemäß 73 a SGB V über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und der Knappschaft,

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1.

Mehr

FAQs zum Pflegeheimvertrag

FAQs zum Pflegeheimvertrag Referat Strategische Versorgungsstrukturen & Sicherstellung FAQs zum Pflegeheimvertrag Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Information zum Praxisverbund... 3 1.1 Was ist ein Geriatrischer Praxisverbund (GPV)?...3

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung Information 8.9. 1/6 [gültig ab 01.01.2016] Anlage 3 zum Versorgungsentwicklung zwischen und TK Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( zur Verbesserung medizinischen

Mehr

Anlage 1d. Diabetes mellitus Typ 1 Strukturqualität koordinierender Arzt nach 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Anlage 1d. Diabetes mellitus Typ 1 Strukturqualität koordinierender Arzt nach 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Koordination unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Pädiater/pädiatrische Einrichtung. In

Mehr

Hautkrebsvorsorge-Vertrag

Hautkrebsvorsorge-Vertrag Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Anlage 2 - Strukturqualität qualifizierter Arzt / qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen -

Anlage 2 - Strukturqualität qualifizierter Arzt / qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen - Anlage 2 - Strukturqualität qualifizierter Arzt / qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen - zu dem Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand 01.01.2012 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise

Mehr

KVS. Abrechnungshinweise der KV Sachsen. 18. Lieferung Austauschseiten. Stand Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

KVS. Abrechnungshinweise der KV Sachsen. 18. Lieferung Austauschseiten. Stand Kassenärztliche Vereinigung Sachsen KVS Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen 18. Lieferung Austauschseiten Stand 01.01.2009 Beilage zu den KVS-Mitteilungen 2/2009 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten

Mehr

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V KHK zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus,

Mehr

1. Nachtrag. über. die Änderung

1. Nachtrag. über. die Änderung 1. Nachtrag über die Änderung des Vertrages zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit nach 73a i.v. mit 137f SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße

Mehr

Strukturvertrag Diabetes

Strukturvertrag Diabetes 1.9. 1/12 Strukturvertrag über die ambulante Behandlung und Betreuung von Patienten mit Diabetes mellitus und damit im Zusammenhang stehenden Stoffwechselstörungen () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) AOK Schleswig Holstein

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) AOK Schleswig Holstein Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und der AOK Schleswig Holstein wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 SGB V und 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 für die Zeit vom

Mehr

A N T R A G auf Genehmigung zur Teilnahme an der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen

A N T R A G auf Genehmigung zur Teilnahme an der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen KV RLP RZ Trier Postfach 2308 54213 Trier Abteilung Qualitätssicherung E-Mail genehmigung@kv-rlp.de Fax 0261 39002-170 06131 326-326 www.kv-rlp.de/251264 A N T R A G auf Genehmigung zur Teilnahme an der

Mehr

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,

Mehr

Anlage 13 Patientenschulung

Anlage 13 Patientenschulung Anlage 13 Patientenschulung zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms (DMP)nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und den Krankenkassen

Mehr

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Aufstellung aller Diabetes-Vergütungs- und Abrechnungspositionen des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors Stand: 13.

Aufstellung aller Diabetes-Vergütungs- und Abrechnungspositionen des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors Stand: 13. Aufstellung aller Diabetes-Vergütungs- und Abrechnungspositionen des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors Stand: 13. April 2018 Vergütungs- und Abrechnungspositionen der Basisversorgung mit

Mehr

Zusatzvereinbarung zu

Zusatzvereinbarung zu Zusatzvereinbarung zu den Verträgen zur Durchführung der Strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit, COPD und Asthma auf der Grundlage des 73a SGB

Mehr

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der Vereinbarung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ( Hausarztvertrag ) gem. 73b SGB V zwischen der AOK

Mehr

FAQs zur Praxisgebühr im AOK HzV Vertrag BW

FAQs zur Praxisgebühr im AOK HzV Vertrag BW FAQs zur Praxisgebühr im AOK HzV Vertrag BW 1. Auf welcher vertraglichen Grundlage erfolgt der Einzug der Praxisgebühr? Das Thema Praxisgebühr ist in dem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung mit

Mehr

Antrag auf Anerkennung als diabetologische Schwerpunktpraxis und Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen

Antrag auf Anerkennung als diabetologische Schwerpunktpraxis und Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen Kassenärztliche Vereinigung Hessen Team DMP/HZV Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Diabetologische Schwerpunktpraxis Antrag auf Anerkennung als diabetologische Schwerpunktpraxis und Genehmigung zur

Mehr

Evaluation ( 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Diabetes mellitus Typ 1 Erstdokumentation

Evaluation ( 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Diabetes mellitus Typ 1 Erstdokumentation - 33-4.2 Schulungen der Versicherten Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 profitieren in besonderem Maße von einer eigenständig durchgeführten Insulintherapie, einschließlich einer eigenständigen

Mehr

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016 KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:

Mehr

Qualitätsbericht der IKK gesund plus

Qualitätsbericht der IKK gesund plus Qualitätsbericht der IKK gesund plus nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Diabetes mellitus Typ 1 Kalenderjahr 2017 Inhalt PRÄAMBEL... 3 IKKpromed-Teilnehmer zum 31.12.2017...

Mehr

Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Abrechnungshinweise der KV Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen 25. Lieferung Austauschseiten Stand 01.07.2010 Beilage zu den KVS Mitteilungen 9/2010 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten Anleitung zum Einordnen der 25. Lieferung

Mehr

B E S C H L U S S. mit Wirkung zum 1. Oktober Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen

B E S C H L U S S. mit Wirkung zum 1. Oktober Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Neufassung der vom 18. Juni 2009 in seiner 201.

Mehr