TNU-HH/Dr. Heuwinkel. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Am Kirchplatz Bösel

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1 Umweltschut z TNU-HH/Dr. Heuwinkel Stellungnahme zur Frage der Lichtimmissionen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 2, 2. Änderung Die langen Acker in der Gemeinde Bösel hervorgerufen durch die Flutlichtanlage der angrenzenden Sportfläche Am Dorfpark in Bösel Auftrag-Nr.: / 118IPG024 Auftraggeber: Gemeinde Bösel Am Kirchplatz Bösel Sachverständiger: Dr. Joachim Heuwinkel Umfang: 19 Seiten TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG Große Bahnstraße Hamburg Tel.: 040/ Fax.: 040/ jheuwinkel@tuev-nord.de 118IPG024.docx

2 INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1. AUFTRAG 3 2. AUSGANGSSITUATION 3 3. AUFGABENSTELLUNG UND VORGEHENSWEISE IM RAHMEN DER STELLUNGNAHME 5 4. ERMITTLUNG VON LICHTIMMISSIONEN Raumaufhellung Blendung 7 5. IMMISSIONSMESSUNG Raumaufhellung Blendung BEWERTUNG DER LICHTIMMISSIONEN Raumaufhellung Blendung IMMISSIONSMINDERNDE MAßNAHMEN ZUSAMMENFASSUNG ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VERWEISE 19 Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 2 von 19

3 1. Auftrag Die Gemeinde Bösel plant die Aufstellung des B-Plans Nr. 2, 2. Änderung Die langen Acker. Auf der Fläche ist ein Allgemeines Wohngebiet mit fünf Einzelparzellen geplant. Im Rahmen der B-Plan-Aufstellung ist eine lichttechnische Stellungnahme hinsichtlich möglicher belästigender Lichtimmissionen erforderlich, hervorgerufen durch die südlich angrenzende Sportanlage. Die Gemeinde Bösel, Fachbereich II beauftragte die TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG mit einer Lichtimmissionsmessung und Bewertung. Es war zu klären, ob durch die Flutlichtanlage des Sportplatzes auf der geplanten B-Plan- Fläche Lichtimmissionen hervorgerufen werden, die als erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) /1/ zu bewerten sind. 2. Ausgangssituation Der B-Plan Nr. 2, 2. Änderung befindet sich in der Gemeinde Bösel im Bereich Lilienstraße/Gartenstraße. Es handelt sich dabei um eine ehemalige Kinderspielfläche mit den entsprechenden Spielgeräten, die sich zum Zeitpunkt der Messung noch auf der Fläche befanden. Südlich des genannten B-Plans an der Straße Am Dorfpark befindet sich eine Sportfläche mit einer aus sechs Masten bestehenden Flutlichtanlage. An jedem Mast sind zwei Strahler befestigt (mit O(st) und W(est) bezeichnet). Die Strahler M2 O und M3 W waren zum Zeitpunkt der Messung defekt, so dass die max. möglichen Lichtimmissionen nicht erfasst werden konnten. Art, Typ und Hersteller der Strahler sind nicht bekannt. Es dürfte sich aufgrund der Aufneigung um symmetrische Strahler älteren Datums handeln. Abb. 1 ist die Lage und Bezeichnung der Immissionsmesspunkte (MP1-MP5, 6-10) und die der Masten M1 M6, von denen aufgrund ihrer Ausrichtung die Strahler an den Masten M1, M2 und M3 hinsichtlich der Lichtimmissionen auf der Planfläche die relevanten sind. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 3 von 19

4 Abbildung 1: Lageplan - B-Plan-Gebiet, Immissionsmesspunkte und Sportplatz mit Flutlichtmasten Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 4 von 19

5 3. Aufgabenstellung und Vorgehensweise im Rahmen der Stellungnahme Lichtimmissionen gehören nach 3 BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Die im Immissionsschutz auftretenden Lichteinwirkungen bewegen sich im Bereich der Belästigung und stellen i.d.r. keine Gefahren oder erheblichen Nachteile dar. Daraus ergibt sich die Aufgabenstellung der vorliegenden Untersuchung, die durch die Flutlichtanlagen im Bereich der geplanten Bebauung hervorgerufenen Lichtimmissionen zu ermitteln und hinsichtlich erheblicher Belästigung zu bewerten. Für den Begriff der erheblichen Belästigung bei Lichtimmissionen findet sich eine Konkretisierung in den Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie), die der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) herausgegeben hat und die in Niedersachsen per Erlass eingeführt wurde. Lichtimmissionen als Umwelteinwirkungen können sich für einen Betroffenen auf zwei Arten bemerkbar machen. Zum einen kann der Wohnbereich (z.b. Wohn- und Schlafräume, Terrasse und Balkon) aufgehellt werden. Zum anderen kann eine Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte eine störende Blendung beim Betroffenen hervorrufen, selbst wenn sich die Lichtquelle in größerer Entfernung befindet, so dass sie im Wohnbereich keine nennenswerte Aufhellung erzeugt. Dementsprechend umfasst die Beurteilung zwei Bereiche: Die unerwünschte Aufhellung des Wohnbereichs, die lichttechnisch durch die Beleuchtungsstärke beschrieben wird, und die störende Blendung (psychologische Blendung) beim Aufenthalt im Wohnbereich. Sie wird aus der Leuchtdichte der Lichtquelle, der Leuchtdichte des Umfeldes und dem Raumwinkel der Lichtquelle (jeweils aus Sicht des Betroffenen) berechnet. Die Kenngrößen für den Belästigungsgrad werden nach festgelegten Auswertungsvorschriften berechnet und mit den in der Lichtleitlinie genannten Immissionsrichtwerten verglichen. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 5 von 19

6 Im Rahmen der Messung wurde auf der überplanten Fläche an fünf Immissionsmesspunkten (MP1-MP5, je geplanter Parzelle ein Messpunkt) die Aufhellung und die Blendung gemessen. Nach Ausschalten der Anlage wurde als Differenzmessung nochmals die Aufhellung an den 5 MP gemessen, wie auch an weiteren fünf Messpunkten (6-10) entlang der Grenze zum Sportplatz. Die Ermittlung und Bewertung der Lichtimmissionen erfolgt gemäß den Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie) /2/, die die Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) herausgegeben hat. Sie liefert im Ergebnis die Klärung, ob die Lichtimmissionen als erhebliche Belästigung im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beurteilen sind. Die Licht-Leitlinie wurde mit einem Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums für Niedersachsen als verbindlich erklärt. Grundlage für die Beurteilung ist die jeweilige Gebietsart nach BauNVO /3/. 4. Ermittlung von Lichtimmissionen Für die vorliegende Aufgabenstellung sind photometrische Kenngrößen maßgeblich. Den photometrischen Kenngrößen liegt die von der Wellenlänge des Lichtes abhängige Helligkeitsempfindung des menschlichen Auges zugrunde. Sie werden also nicht wie physikalische Kenngrößen nach Energieinhalt oder Leistung bestimmt. Die Licht-Leitlinie zur Beurteilung von Lichtimmissionen beschreibt eine Vorgehensweise für die Ermittlung und Beurteilung von Lichtimmissionen durch künstliche Lichtquellen, soweit sie in Verbindung mit Anlagen oder Anlagenteilen im Sinne des 3 BImSchG stehen. Darüber hinaus werden Sportstätten in der Lichtleitlinie des LAI ausdrücklich genannt. Grundsätzlich sind die photometrischen Größen am Immissionsort in den Dunkelstunden zu messen. Die Messwerte sollen nicht durch Schnee, Regen oder Nebel beeinflusst werden. Die Lichtemissionen der zu beurteilenden Beleuchtungsanlage sollen kennzeichnend für den regulären Betrieb sein. Grundsätzlich ist der am stärksten beleuchtete Aufenthaltsort (Größe 1,5 m²) innerhalb eines Wohnbereichs maßgeblich. 4.1 Raumaufhellung Zur Beurteilung der Raumaufhellung ist die mittlere Beleuchtungsstärke, angegeben in Lux [lx], am Immissionsort in der Fensterebene zu messen. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 6 von 19

7 Bei der Messung ist die Zimmerbeleuchtung auszuschalten. Beleuchtungsstärkeanteile durch andere, nicht zu beurteilende Lichtquellen sind durch Ausblendung oder Differenzbildung vom Messergebnis abzugrenzen. Bei einer Messung in der Fensterebene ist die Messzellennormale parallel zur Fensternormalen auszurichten. Die Messung soll bei geöffnetem Fenster oder außen unmittelbar vor der Fensterscheibe durchgeführt werden. Für Messungen hinter der Scheibe sind Korrekturfaktoren für die Berücksichtigung des Transmissionsgrades verfügbar. Das Photometer muss die Anforderungen der Klasse B nach DIN 5032, Teil 7 mit einem Gesamtfehler von maximal 10 % erfüllen. Die Auflösung soll 0,01 lx betragen. 4.2 Blendung Zur Beurteilung der Blendung sind am Immissionsort zu messen: die Leuchtdichte L S der zu beurteilenden Lichtquelle angegeben in Candela je m² [cd/m²], gemittelt über den zugehörigen Raumwinkel, die Umgebungsleuchtdichte L U in [cd/m²] im Winkelbereich ± 10 um die Lichtquelle und der Raumwinkel S in Steradiant [sr] der vom Immissionsort aus sichtbaren lichtabstrahlenden Leuchtenabmessungen (scheinbare Leuchtengröße). Die Messung der Leuchtdichte erfolgt mit einem Leuchtdichtemessgerät. Dieses enthält eine Messfeldblende, die einen Raumwinkel M erfasst. Der Raumwinkel wird als das Verhältnis einer Kugelfläche zum Quadrat ihres Radius definiert. Für einen Kreiskegel mit dem vollen Öffnungswinkel gilt: (1) M = 2 ( 1 - cos /2 ) Der Raumwinkel einer Lichtquelle S wird in der vorliegenden Untersuchung aus dem Negativ einer fotografierten Lichtquelle ermittelt. Für große Abstände R >> f gilt: (2) S = F Neg / f 2 Dabei bedeuten: S : Raumwinkel der scheinbaren Leuchtengröße in [sr] F Neg : Fläche des Bildes der Lichtquelle in [mm²] f : Brennweite f des Photoobjektivs in [mm] Ist der Raumwinkel S der Lichtquelle größer als M und überdeckt er M vollständig, wird flächenrepräsentativ an mehreren Punkten der Lichtquelle gemessen und der arithmetische Mittelwert gebildet. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 7 von 19

8 Ist der Raumwinkel der Messfeldblende M größer als S und überdeckt er S vollständig, so lässt sich für L S >> L U die mittlere Leuchtdichte L S berechnen mit: (3) L S = L M M / S Das Photometer muss die Anforderungen der Klasse B nach DIN 5032, Teil 7 mit einem Gesamtfehler von maximal 10 % erfüllen. Die Auflösung soll 0,01 cd/m² betragen. 5. Immissionsmessung Die photometrischen Messungen erfolgten am in der Zeit zwischen 18:15 Uhr und 21:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt herrschte trockenes, kaltes Wetter. Die Strahler an den Flutlichtmasten des Fußballplatzes waren mit Ausnahme der Strahler M2(Ost) und M3 (West) in Betrieb. Die Messungen wurden mit einem Photometer X9 1 der Firma Gigahertz-Optik in Verbindung mit den entsprechenden Messköpfen für Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte durchgeführt. Die Gerätebezeichnungen sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Geräte erfüllen die Anforderungen der Klasse B nach DIN 5032, Teil 7. Bei der Messung der Leuchtdichte wurde ein Leuchtdichtevorsatz mit einem Öffnungswinkel von 1 eingesetzt. Für die Ermittlung der Raumwinkel der Lichtquellen wurden Fotografien mit einem Teleobjektiv der Brennweite 300 mm angefertigt. Die Bildflächen der Lichtquellen auf den Negativen wurden mit einem Leitz Diaplan Mikroskop gemessen. Tabelle 1: Technische Daten zu den eingesetzten Messgeräten. Leuchtdichtemesskopf * Bezeichnung LDM-99 Hersteller Gigahertz-Optik GmbH Messgenauigkeit DIN 5032, Teil 7: Klasse B Messfeld: Öffnungswinkel in Grad / sr 1 / 2, größte Auflösung in cd/m² 0,01 Messgenauigkeit / Gesamtfehler Klasse B nach DIN 5032, Teil 7 / < 10 % Datum der letzten Kalibrierung Kalibrierung durchgeführt durch Werkskalibrierung Gigahertz-Optik GmbH Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 8 von 19

9 Luxmesskopf * Bezeichnung Hersteller Messgenauigkeit größte Auflösung in lx 0,01 VL Gigahertz-Optik GmbH DIN 5032, Teil 7: Klasse B Messgenauigkeit / Gesamtfehler Klasse B nach DIN 5032, Teil 7 / < 10 % Datum der letzten Kalibrierung Kalibrierung durchgeführt durch Mikroskop Bezeichnung Hersteller Vergrößerung Okular Vergrößerung Objektiv *) in Verbindung mit Photometer X9 1 Werkskalibrierung Gigahertz-Optik GmbH Leitz Diaplan Leica Mikroskopie und Systeme GmbH 12,5-fach 4-fach, 10-fach Die Immissionsmessungen (Aufhellung und Blendung) erfolgten auf dem B-Plan-Gelände jeweils im Zentrum der geplanten Parzellen in Ausrichtungen zu den Strahlern mit Sichtkontakt und erhöhter Blendwirkung (Abb. 1). Zum Zeitpunkt der Messung war Trainingszeit. Die Messung musste kurzzeitig unterbrochen werden, nachdem die Strahler nach der ersten Trainingseinheit abgeschaltet wurden. Durch Kontakt zum zuständigen Bauhof wurde die Anlage abermals eingeschaltet. Nach Ende der zweiten Trainingseinheit erfolgte bei abgeschalteter Anlage an den Messpunkten MP1-MP5, 6 10 dann eine Messung der Aufhellung. Am Immissionsmesspunkt MP1 wurden die Strahler an den Masten M1 und M2 als mögliche Belästigungsquelle vermessen. Am Immissionsmesspunkt MP2 erfolgte eine Messung der Strahler am Mast M1. An den Immissionsmesspunkten MP3 und MP4 wurden die Strahler an den Masten M1 und M3 vermessen, am Immissionsmesspunkt MP5 die Strahler an den Masten M1, M2 und M3. Die Strahler an den Masten M4, M5 und M6 sind hinsichtlich der Lichtimmissionen aufgrund ihrer Ausrichtung auf der Planfläche weniger relevant. Weiterhin wurde an den Immissionsmesspunkten als Maß der Aufhellung die Beleuchtungsstärke (lx) gemessen; an den Messpunkten 6-10 nur bei abgeschalteter Anlage. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 9 von 19

10 Die Lage der Messpunkte ist repräsentativ für Messungen im Parterre eines Gebäudes, da die Aufhellung und Blendwirkung der Strahler bei höher gelegenen Messpunkten (z. B. Obergeschoß) aufgrund des geringeren Höhenunterschieds zur Lichtpunkthöhe i. Allg. geringer sind. 5.1 Raumaufhellung Zur Beurteilung der Aufhellung wurde die Beleuchtungsstärke EF (lx) an den fünf Immissionsmesspunkten (MP) bei eingeschalteter und ausgeschalteter Anlage bestimmt. An den Messpunkten 6-10 konnte nach Abschluss des Trainings nur bei ausgeschalteter Anlage die Aufhellung gemessen werden. Aufgrund der Lage der Messpunkte 6-10 unmittelbar an der nördlichen Grenze des Fußballplatzes in Verbindung mit den Messergebnissen von MP1-MP5 ist hier mit Werten von > 8,5 lx auszugehen. Die Messungen zur Frage der Aufhellung ergaben folgende Ergebnisse: Tabelle 2: Messergebnisse zur Aufhellung (Beleuchtungsstärke) Betriebszustand Anlage an Anlage aus Einfluss der Anlage (Differenz) / abzgl. 20% Messpunkt MP1 lx 6,70 0,04 6,66 / 5,33 MP2 lx 13,72 0,03 13,69 / 10,95 MP3 lx 11,68 0,03 11,65 / 9,32 MP4 lx 12,64 0,05 12,59 / 10,07 MP5 lx 8,50 0,02 8,48 / 6,78 6 lx 0,10 7 lx 0,06 8 lx nicht gemessen 0,04 9 lx 0,04 10 lx 0,03 Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 10 von 19

11 5.2 Blendung Die Messungen zur Frage der Blendung ergaben für die Messpunkte folgende Ergebnisse: Tabelle 3a: Messergebnisse zur Blendung Immissionsort MP1 MP2 MP3 Leuchte -- M1(O+W) M2W M1(O+W) M1(O+W) M3O Raumwinkel Lichtquelle ΩS 1) 10-4 sr 115,0 63,2 157,2 136,4 71,0 Raumwinkel 1 -Messkopf ΩM 10-4 sr 2,392 2,392 2,392 2,392 2,392 Leuchtdichte Messwert LM cd/m² 7.563, , , , ,2 Umgebungsleuchtdichte cd/m² 0,43 0,28 0,66 0,42 0,25 Leuchtdichte Lichtquelle Ls 2) cd/m² 7.563, , , , ,2 1) Raumwinkel der scheinbaren Leuchtengröße 2) berechnet aus dem Leuchtdichte Messwert, dem Raumwinkel Messwert und dem Raumwinkel Lichtquelle gemäß Gleichung (3) Tabelle 3b: Messergebnisse zur Blendung Immissionsort MP4 MP5 Leuchte -- M1(O+W) M3O M1(O+W) M2W M3O Raumwinkel Lichtquelle ΩS 1) 10-4 sr 124,7 85,2 99,2 45,1 129,2 Raumwinkel 1 -Messkopf ΩM 10-4 sr 2,392 2,392 2,392 2,392 2,392 Leuchtdichte Messwert LM cd/m² , , , , ,4 Umgebungsleuchtdichte cd/m² 0,58 0,28 0,42 0,35 0,27 Leuchtdichte Lichtquelle Ls 2) cd/m² , , , , ,4 1) Raumwinkel der scheinbaren Leuchtengröße 2) berechnet aus dem Leuchtdichte Messwert, dem Raumwinkel Messwert und dem Raumwinkel Lichtquelle gemäß Gleichung (3) 6. Bewertung der Lichtimmissionen In der Licht-Leitlinie und dem Niedersächsischen Runderlass werden Beurteilungsschemata und Immissionsrichtwerte für die Bewertung der Lichtimmissionen hinsichtlich erheblicher Belästigung im Sinne des BImSchG genannt. Grundsätzlich sollen die gemessenen Kenngrößen die Bewertungsmaßstäbe nicht überschreiten. Die Anforderungen gelten für zeitlich konstantes, weißes Licht, das in der Regel mindestens zweimal in der Woche länger als 1 Stunde eingeschaltet ist. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 11 von 19

12 Bei geringerer Einschaltdauer oder -häufigkeit können im Einzelfall auch höhere Immissionsrichtwerte festgelegt werden. Wechselt die Lichtabstrahlung der Lichtquelle in weniger als 5 Minuten wesentlich, handelt es sich um Wechsellicht. Dann ist die zeitlich maximal gemessene Beleuchtungsstärke E F bzw. Leuchtdichte L S mit dem jeweiligen Immissionsrichtwert zu vergleichen. Bei schnellen Hell-Dunkelübergängen, blitzlichtartigen Vorgängen und schnellen Folgefrequenzen sind die gemessenen maximalen Kenngrößen mit einem Faktor von 2 bis 5 zu multiplizieren. Mit der Flutlichtanlage wird kein Wechsellicht erzeugt, so dass im vorliegenden Fall kein Grund für eine Multiplikation der gemessenen maximalen Kenngrößen besteht. Bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte können Maßnahmen an der zu beurteilenden Anlage solange ausgesetzt werden, wie die Anlage nicht wesentlich zur Gesamtsituation der Immissionen beiträgt. Im vorliegenden Fall trägt die Flutlichtanlage im Bereich des Baugebietes fast ausschließlich zur Immissionssituation bei. 6.1 Raumaufhellung Zur Beurteilung der Raumaufhellung ist die mittlere Beleuchtungsstärke maßgeblich. Die durch die zu beurteilende Beleuchtungsanlage am Fenster bzw. auf einer Terrasse hervorgerufene mittlere Beleuchtungsstärke soll die in der Tabelle 4 genannten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte als Anlass für behördliche Anordnungen kann wegen der Fehlergrenzen der Messgeräte erst dann angenommen werden, wenn das Messergebnis mindestens 20 % oberhalb der Immissionsrichtwerte der Tabelle 4 liegt. Tabelle 4: Immissionsrichtwerte für die Beleuchtungsstärke E F in [lx] Immissionsort (Einwirkungsort). Gebietsart nach BauNVO /3/ Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten reine Wohngebiete ( 3 BauNVO) allgemeine Wohngebiete ( 4 BauNVO) besondere Wohngebiete ( 4a BauNVO) Kleinsiedlungsgebiete ( 2 BauNVO) Erholungsgebiete ( 10 BauNVO) Dorfgebiete ( 5 BauNVO) Mischgebiete ( 6 BauNVO) mittlere-beleuchtungsstärke E F in lx 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 1 lx 1 lx 3 lx 1 lx 5 lx 1 lx Kerngebiete ( 7 BauNVO) Gewerbegebiete ( 8 BauNVO) Industriegebiete ( 9 BauNVO) Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 12 von lx 5 lx

13 Für die als Allgemeines Wohngebiet eingestufte geplante Bebauung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 2, 2. Änderung Die langen Acker gilt bei Nutzung der Anlage bis höchstens 22 Uhr ein Immissionsrichtwert von 3 lx. An den Immissionspunkten wurden deutlich erhöhte Immissionswerte ermittelt, die unter Abzug von 20% des jeweiligen Messwertes zwischen 5,33 lx und max. 10,95 lx lagen (Tabelle 2). Der genannte Richtwert von 3 lx bis 22:00 Uhr wird durch die untersuchten Beleuchtungsanlagen an den Messpunkten deutlich überschritten, so dass die durch die Sportanlagen Römerbergstadion und Kunstrasen-Fußballplatz hervorgerufenen Lichtimmissionen hinsichtlich der Aufhellung als erhebliche Belästigungen im Sinne des BImSchG zu bewerten sind. 6.2 Blendung Der psychologische Eindruck der Blendung hängt nicht nur von der Leuchtdichte der Lichtquelle am Immissionsort ab. Der Eindruck wird mit größer werdendem Raumwinkel der sichtbaren Lichtquelle gesteigert und auf der anderen Seite mit zunehmender Helligkeit der unmittelbaren Umgebung im Sichtfeld um die Lichtquelle (Umgebungsleuchtdichte) gemildert. Besteht eine Lichtanlage aus mehreren Leuchten, ist der Immissionsrichtwert bereits dann überschritten, wenn die Leuchtdichte einer einzigen Leuchte über dem Wert liegt. Für jeden Standort und jede Leuchte ist ein Blendmaß ks zu berechnen. Für eine Messung ergibt sich aus Formel (4) das zugehörige Blendmaß ks mit (4) ks = LS * L S u Dabei bedeuten: S : Raumwinkel der scheinbaren Leuchtengröße in [sr], L S : Leuchtdichte in [cd/m²], gemittelt über den zugehörigen Raumwinkel, L U : Umgebungsleuchtdichte in [cd/m²] im Winkelbereich ± 10 um die Lichtquelle Im Falle einer Messung, wird empfohlen, aufgrund der messtechnischen Ungenauigkeiten erst Überschreitungen des Immissionsrichtwertes um mindestens 40 % als Anlass für behördliche Anordnungen zu nehmen. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 13 von 19

14 Zur Bewertung der Blendung ist für jeden relevanten Strahler das Blendmaß zu bestimmen und mit den in Tabelle 5 ausgewiesenen Immissionswerten zu vergleichen. Die Anforderungen an die Blendung gelten dabei für jeden einzelnen Strahler. Wenn die jeweils zulässigen Blendmaße von dem ermittelten Blendmaß überschritten werden, ist eine Blendung als erhebliche Belästigung im Sinne des Bunds- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu bewerten. Tabelle 5: Immissionsrichtwert k zur Festlegung der max. zulässigen Blendung Immissionsort (Einwirkungsort) (Gebietsart nach BauNVO) /Fehler! Textmarke nicht definiert./ Immissionsrichtwert k für Blendung 6 bis 20 Uhr 20 bis 22 Uhr 22 bis 6 Uhr Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten reine Wohngebiete ( 3 BauNVO) allgemeine Wohngebiete ( 4 BauNVO) besondere Wohngebiete ( 4a BauNVO) Kleinsiedlungsgebiete ( 2 BauNVO) Erholungsgebiete ( 10 BauNVO) Dorfgebiete ( 5 BauNVO) Mischgebiete ( 6 BauNVO) Kerngebiete ( 7 BauNVO) Gewerbegebiete ( 8 BauNVO) Industriegebiete ( 9 BauNVO) Für die als Allgemeines Wohngebiet eingestufte geplante Bebauung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 2, 2. Änderung Die langen Acker gelten bei Nutzung der Anlage bis höchstens 22 Uhr zwei Immissionsrichtwerte von k=96 (06:00-20:00 Uhr) und k=64 (20:00-22:00 Uhr). Diese k-/ Immissionsrichtwerte werden in der folgenden Tabelle 6 den aus den Messwerten berechneten Blendmaßen ks gegenübergestellt. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 14 von 19

15 Tabelle 6a: Ermittelte Blendmaße und Immissionsrichtwerte Immissionsort MP1 MP2 MP3 Leuchte -- M1O+W M2W M1O+W M1O+W M3O Leuchtdichte Lichtquelle Ls 1) cd/m² 7.563, , , , ,2 Raumwinkel Lichtquelle ΩS 10-4 sr 115,0 63,2 157,2 136,4 71,0 Umgebungsleuchtdichte Lu cd/m² 0,43 0,28 0,66 0,42 0,25 Blendmaß der Lichtquelle ks 2) 1.236,7 983, , , ,8 Immissionsrichtwert k 3) ) Blendmaß ks gemäß Gleichung (4) 3) Immissionsrichtwert k bis 22:00 Uhr für Allg./Reines Wohnen Tabelle 6b: Ermittelte Blendmaße und Immissionsrichtwerte Immissionsort MP4 MP5 Leuchte -- M1O+W M3O M1O+W M2W M3O Leuchtdichte Lichtquelle Ls 1) cd/m² , , , , ,4 Raumwinkel Lichtquelle ΩS 10-4 sr 124,7 85,2 99,2 45,1 129,2 Umgebungsleuchtdichte Lu cd/m² 0,58 0,28 0,42 0,35 0,27 Blendmaß der Lichtquelle ks 2) 1.693, , ,2 297, ,5 Immissionsrichtwert k 3) ) Raumwinkel der scheinbaren Leuchtengröße 2) Blendmaß ks gemäß Gleichung (4) 3) Immissionsrichtwert k bis 22:00 Uhr für Allg./Reines Wohnen Der Vergleich der für die Immissionsmesspunkte berechneten Blendmaße mit dem zulässigen Immissionsrichtwert zeigt, dass die am Messtag ermittelten Blendmaße den Richtwert deutlich überschreiten. Wären die Strahler M2O und M3W nicht defekt, wäre mit noch höheren Lichtimmissionen zu rechnen. Somit ist festzustellen, dass die durch die benachbarte Sportanlage hervorgerufenen Lichtimmissionen hinsichtlich der Blendung als erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu bewerten sind. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 15 von 19

16 7. Immissionsmindernde Maßnahmen Den Untersuchungen und Messergebnissen zufolge ist auf Basis der angewandten Beurteilungsgrundlage festzustellen, dass die durch die Flutlichtanlage hervorgerufenen Lichtimmissionen hinsichtlich der Blendung und Aufhellung als erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu bewerten sind. Die Blendwirkung der Strahler des Sportplatzes ist einerseits darauf zurückzuführen, dass es sich um Strahler älteren Datums zu handeln scheint, die keine asymmetrische Lichtverteilung besitzen, andererseits auf die deutliche Aufneigung der Strahler, die zur gleichmäßigen Ausleuchtung des Spielfeldes erforderlich ist. Als immissionsmindernde Maßnahmen käme ein Austausch der vorhandenen alten Strahler gegen asymmetrische Planflächenstrahler in Betracht, da nur hierdurch bei entspr. Minderung der Lichtimmissionen eine ausreichende Ausleuchtung des Platzes gegeben sein dürfte. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 16 von 19

17 8. Zusammenfassung Die Gemeinde Bösel plant die Aufstellung des B-Plans Nr. 2, 2. Änderung Die langen Acker. Auf der Fläche ist ein Allgemeines Wohngebiet mit fünf Einzelparzellen geplant. Im Rahmen der B-Plan-Aufstellung ist eine lichttechnische Stellungnahme hinsichtlich möglicher belästigender Lichtimmissionen erforderlich, hervorgerufen durch die südlich angrenzende Sportanlage. Die Gemeinde Bösel, Fachbereich II beauftragte die TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG mit einer Lichtimmissionsmessung und Bewertung. Es war zu klären, ob durch die Flutlichtanlage des Sportplatzes auf der geplanten B-Plan-Fläche Lichtimmissionen hervorgerufen werden, die als erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu bewerten sind. Der B-Plan Nr. 2, 2. Änderung befindet sich in der Gemeinde Bösel im Bereich Lilienstraße/Gartenstraße. Es handelt sich dabei um eine ehemalige Kinderspielfläche. Südlich des genannten B-Plans an der Straße Am Dorfpark befindet sich eine Sportfläche mit einer aus sechs Masten bestehenden Flutlichtanlage. Die Ermittlung und Bewertung der Lichtimmissionen erfolgt gemäß den Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie), die die Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) herausgegeben hat. Die Licht-Leitlinie wurde mit einem Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums für Niedersachsen als verbindlich erklärt. Sie liefert im Ergebnis die Klärung, ob die Lichtimmissionen als erhebliche Belästigung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beurteilen sind. Grundlage für die Beurteilung ist die jeweilige Gebietsart nach BauNVO. Für die Bewertung wurden die Richtwerte für ein Allgemeines Wohnen herangezogen. Die photometrischen Messungen erfolgten am in der Zeit zwischen 18:15 Uhr und 21:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt herrschte trockenes, kaltes Wetter. Die Strahler an den Flutlichtmasten des Fußballplatzes waren mit Ausnahme der Strahler M2(Ost) und M3 (West) in Betrieb. Aufgrund der defekten Strahler ist davon auszugehen, dass die max. möglichen Lichtimmissionen nicht erfasst wurden. Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 17 von 19

18 Raumaufhellung: Zur Beurteilung der Aufhellung wurde bei ein- wie auch ausgeschalteter Flutlichtbeleuchtung die Beleuchtungsstärke EF (lx) an fünf Immissionsmesspunkten (MP1-MP5) im Bereich der geplanten Parzellen bestimmt. Der maßgebliche Richtwert von 3 lx, der bis 22:00 Uhr gültig ist, wird durch die untersuchte Beleuchtungsanlage an den Messpunkten deutlich überschritten (max. 10,95 lx), so dass die durch die Sportanlage hervorgerufenen Lichtimmissionen hinsichtlich der Aufhellung als erhebliche Belästigungen im Sinne des BImSchG zu bewerten sind. Blendung: Im Rahmen der Messungen wurden an fünf Immissionspunkten die für die Lichtimmissionen auf der B-Plan-Fläche relevanten Flutlichtstrahler an den Masten M1, M2 und M3 vermessen. Der Vergleich der für die Immissionsmesspunkte berechneten Blendmaße mit dem zulässigen Immissionsrichtwert zeigt, dass die ermittelten Blendmaße den maßgeblichen Richtwert von 64 deutlich (max ) überschreiten. Wären die Strahler M2O und M3W nicht defekt, wäre mit noch höheren Lichtimmissionen zu rechnen. Somit ist festzustellen, dass die durch die Sportanlage hervorgerufenen Lichtimmissionen hinsichtlich der Blendung als erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu bewerten sind. Empfohlene Maßnahmen Bei den Strahlern des Sportplatzes scheint es sich um Strahler älteren Datums zu handeln, die keine asymmetrische Lichtverteilung besitzen und eine deutliche Aufneigung aufweisen, so dass immissionsmindernde Maßnahmen technischer Art vorgeschlagen werden. Dr. Joachim Heuwinkel Sachverständiger der TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 18 von 19

19 9. Abkürzungsverzeichnis EF EF F Neg f k ks L M L S L U Beleuchtungsstärke in [lx] in der Fensterebene mittlere Beleuchtungsstärke in [lx] in der Fensterebene Fläche des Bildes einer Lichtquelle auf dem Negativ in [mm²] Brennweite f des Photoobjektivs in [mm] Immissionsrichtwert Blendmaß Leuchtdichtemesswert in [cd/m²] Leuchtdichte der zu beurteilenden Lichtquelle gemittelt über den zugehörigen Raumwinkel in [cd/m²] Umgebungsleuchtdichte im Winkelbereich ± 10 um die Lichtquelle in [cd/m²] M Öffnungswinkel der eingesetzten Messfeldblende in Radiant [rad] bzw. Grad [ ] S M Raumwinkel der vom Immissionsort aus sichtbaren lichtabstrahlenden Leuchtenabmessungen in Steradiant [sr] Raumwinkel der eingesetzten Messfeldblende in Steradiant [sr] 10. Verweise /1/ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. d. Neufassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) geänd. d. Art. 1 d. G. v. 02. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943); d. Art. 1 d. G. v (BGBl. I S. 1740); d. VO v (BGBl. I S. 1474); d. Art. 3 d. G. v. 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839); d. Art. 1 d. G. v. 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749); d. Art. 55 d. G. v (BGBl. I S. 626); d. Art. 3 d. G. v (BGBl. I S. 1298); d. Art. 3 d. G. v (BGBl. I S. 2771). /2/ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) (2012): Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Beschluss des LAI vom /3/ Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) "Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)" - Neugefasst durch Bek. vom I 3786 Auftraggeber: Gemeinde Bösel Seite 19 von 19

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