GEWERBERECHTSNOVELLE 2017
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- Gert Bachmeier
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1 Tatjana Dworak Georg Eisenberger GEWERBERECHTSNOVELLE 2017 Jus Update GRAZ 2017
2 Dr. Tatjana Dworak Rechtsanwältin, Partnerin Standortleitung EH Klagenfurt T: t.dworak@ehlaw.at T: Schwerpunkte GewO, MinroG Infrastruktur-, Bau- und Anlagenrecht, UVP-Verfahren, Naturschutzrecht
3 Univ.-Prof. Dr. Georg Eisenberger Rechtsanwalt, Partner Leiter Öffentliches Recht T: T: Schwerpunkte Bau- und Raumplanungsrecht, Wasserrecht Naturschutzrecht
4 Teil I: ANLAGENRECHT 1 Betriebsanlage gem 74 Abs 1 2 Entscheidungsfristen 3 One-Stop-Shop-System (Verfahrenskonzentration) 4 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 5 Wahlmöglichkeit ASV und nichtamtliche SV 6 Entfall Einreichunterlagen 7 Entfall Anzeigepflicht 8 IPPC-Anlagen Teil II: BERUFSRECHT 1 Nebenrechte 2 Teilgewerbe 3 Meister- und Befähigungsprüfung 4 Generelle Gebührenbefreiung 5 Scheinunternehmen Zuverlässigkeit
5 Teil I: ANLAGENRECHT
6 Teil I: ANLAGENRECHT 1 Betriebsanlage gem 74 Abs 1 2 Entscheidungsfristen 3 One-Stop-Shop-System (Verfahrenskonzentration) 4 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 5 Wahlmöglichkeit ASV und nichtamtliche SV 6 Entfall Einreichunterlagen 7 Entfall Anzeigepflicht 8 IPPC-Anlagen
7 Betriebsanlage gem 74 Abs 1 Geltende Fassung Einrichtung [ ] gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist Novellierte Fassung Einrichtung [ ] gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist Zweck: Entlastung Gastgewerbe (zb Zeltfest keine BA) Derzeit unklar: Zeitliche Komponente, wann nicht mehr vorübergehend? 7
8 Teil I: ANLAGENRECHT 1 Betriebsanlage gem 74 Abs 1 2 Entscheidungsfristen 3 One-Stop-Shop-System (Verfahrenskonzentration) 4 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 5 Wahlmöglichkeit ASV und nichtamtliche SV 6 Entfall Einreichunterlagen 7 Entfall Anzeigepflicht 8 IPPC-Anlagen
9 Entscheidungsfristen - 359a und b Verkürzung Entscheidungsfristen im ordentlichen Verfahren von 6 auf 4 Monate im vereinfachten Verfahren von 3 auf 2 Monate Anzeigeverfahren wie bisher 2 Monate ( 359a: soweit nicht anders bestimmt ) Gilt auch für Verfahren vor VwG 9
10 Teil I: ANLAGENRECHT 1 Betriebsanlage gem 74 Abs 1 2 Entscheidungsfristen 3 One-Stop-Shop-System (Verfahrenskonzentration) 4 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 5 Wahlmöglichkeit ASV und nichtamtliche SV 6 Entfall Einreichunterlagen 7 Entfall Anzeigepflicht 8 IPPC-Anlagen
11 One-Stop-Shop-Prinzip - 356b und f BH (BAB) als One-Stop-Shop Verfahrensvollkonzentration genehmigungspflichtige gewerberechtliche BA/Änderung nicht genehmigungsfreie BA auch 359b-Verfahren (vereinfachtes Verfahren) Ziel: Beschleunigung der Verfahren 11
12 Erweiterung One-Stop-Shop-System 356b Abs 1 neu: Bundesmaterien Einbeziehung von Rodungsbewilligungen Wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen zukünftig auch Wasserentnahme aus Fließgewässer zu Kühlzwecken (nicht nur Feuerlöschzwecke) Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich ( 38 WRG) Tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft 12
13 Erweiterung One-Stop-Shop-System 356f neu: Landesmaterien (Vf-Bestimmung) Bewilligungen nach naturschutzrechtlichen und bautechnischen Bestimmungen entfallen Materiellrechtliche (Bewilligungs-)Regelungen mit anzuwenden (vgl 38 Abs 2 AWG) unter Beachtung raumordnungs- und flächenwidmungsrechtl. Grdl BA-Genehmigung gilt als Genehmigung tritt nach Ablauf von drei Monaten ab Kundmachung in Kraft 13
14 One-Stop-Shop-System Landesgesetze Zusätzliche Einreichunterlagen: 356f Abs 2 Dem Genehmigungsansuchen sind in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, die die Behörde nach naturschutzrechtlichen oder bautechnischen Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 mitzuberücksichtigen hat. 14
15 One-Stop-Shop-System Landesgesetze Zuständigkeit (kein Übergang): 356f Abs 3 Die nach naturschutzrechtlichen oder bautechnischen Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind von der Behörde wahrzunehmen. 15
16 One-Stop-Shop-System Landesgesetze Auflagen/Änderungen: 356f Abs 4 Hinsichtlich der nach diesem BG genehmigten BA sind bei der Aufhebung oder Abänderung von Auflagen ( 79c), bei Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile ( 79c) und bei der Änderung des Betriebs ( 81a) die naturschutzrechtlichen und bautechnischen Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 mitanzuwenden; regelmäßig wiederkehrende Prüfungen ( 82b) haben die gem Abs. 1 mitanzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. 16
17 One-Stop-Shop-System Übergangsbestimmungen ( 382 Abs 84 und 89): 356b Abs 1 Vollkonzentration, WRG/ForstG Inkrafttreten Ablauf Tag der Kundmachung auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden 356f Verfassungsbestimmung über Mitanwendung landesgesetzlicher Bestimmungen Inkrafttreten 3 Monate nach Kundmachung auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden 17
18 One-Stop-Shop-System Vorteile: ein Verfahren ein Bescheid (Verweis auf 59 AVG) ein Spruch (?), vgl 38 AWG lediglich Mitanwendung der materiellen Regelungen Geltung des 78 GewO Konsumierung vor Rk 18
19 One-Stop-Shop-System Nachteile/Unklarheiten: Verkürzung Entscheidungsfrist vs Konzentration? Parteistellungen nach den Materiengesetzen (zb Umweltanwalt)? lediglich materiellrechtliche Bestimmungen mitanzuwenden, explizit eingeräumt nur wasserwirtschaftlichem Planungsorgan, Umweltorganisationen bei IPPC-Anlagen, vgl AWG/UVP-G 19
20 Teil I: ANLAGENRECHT 1 Betriebsanlage gem 74 Abs 1 2 Entscheidungsfristen 3 One-Stop-Shop-System (Verfahrenskonzentration) 4 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 5 Wahlmöglichkeit ASV und nichtamtliche SV 6 Entfall Einreichunterlagen 7 Entfall Anzeigepflicht 8 IPPC-Anlagen
21 Wahl der Verfahrensart Neugliederung 359b Abs 1 Abs 2 Abs 3 Abs 4 5 Tatbestände Bekanntmachung Auflage (nun maximal 3 statt 4 Wochen) Nachbarrechte: wie bisher Einschränkung auf die Geltendmachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens Feststellungsverfahren Unbedenklichkeitsprognose für alle Tatbestände, von der Behörde vor Bescheiderlassung zu prüfen Bescheid + evtl erforderliche Aufträge Entscheidungsfrist 2 Monate (Behörde und VwG) IPPC-Anlagen und 84b Z 1-Betriebe (gefährliche Stoffe) von 359b-Verfahren ausgenommen 21
22 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 359b Tatbestände für vereinfachtes Genehmigungsverfahren wie bisher, aber in Abs 1 zusammengefasst: 1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder (= bisherige Z1) 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kw nicht übersteigt oder (= bisherige Z 2 ohne Erwartung hinsichtlich Gefährdung etc) 3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist 4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung ( 356e) betrifft oder 5. bei einer nach 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist 22
23 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 359b Nachbarn und Präklusion neu : Mündliche Verhandlung keine Voraussetzung mehr Präklusion, wenn nicht während der gesetzten Frist (maximal 3 Wochen) Einwendungen erhoben werden Parteistellung endet Einwendungen weiterhin beschränkt auf Verfahrensart (Anwendung des vereinfachten Verfahrens) 23
24 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 359b Ebenfalls Verfahrenskonzentration (One-Stop-Shop) Probleme: Verkürzung Entscheidungsfrist vs Konzentration? Parteistellungen nach den Materiengesetzen? Aufträge nach Materiengesetzen? Verweis nur auf Interessen gem GewO 24
25 Teil I: ANLAGENRECHT 1 Betriebsanlage gem 74 Abs 1 2 Entscheidungsfristen 3 One-Stop-Shop-System (Verfahrenskonzentration) 4 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 5 Wahlmöglichkeit ASV und nichtamtliche SV 6 Entfall Einreichunterlagen 7 Entfall Anzeigepflicht 8 IPPC-Anlagen
26 Wahlmöglichkeit ASV und nichtamtliche SV neu 353b: Wahlmöglichkeit nichtamtliche SV Bestellung auf Antrag des Konsenswerbers Auswahl durch Behörde Antrag gleichzeitig mit verfahrenseinleitenden Antrag Genaue Bezeichnung des Fachgebietes erforderlich (Achtung: keine Verbesserung, sofortige Zurückweisung ) ansonsten Rechtsanspruch auf Bestellung 26
27 Wahlmöglichkeit ASV und nichtamtliche SV neu Kosten bei Bestellung nichtamtlicher SV Kosten trägt Konsenswerber Verfahrensanordnung für Kostenvorschuss, Frist aufzuerlegen, wenn nicht fristgerecht, Antrag unwirksam Anfechtbar nur hinsichtlich Höhe, wenn über
28 Wahlmöglichkeit ASV und nichtamtliche SV neu Entscheidungsfristen bei Bestellung nasv Beginn: ab Rk Zurückweisung eines Antrages auf Bestellung mit Ablauf der Frist zum Erlag des Vorschusses Bestellung nasv kann daher zu Verzögerungen (statt) Beschleunigung führen 28
29 Wahlmöglichkeit ASV und nichtamtliche SV Kritik: Antrag bereits mit verfahrenseinleitendem Antrag? Konsenswerber muss Fachgebiet bestimmen? statt Beschleunigung Verlängerung der Entscheidungsfristen 29
30 Teil I: ANLAGENRECHT 1 Betriebsanlage gem 74 Abs 1 2 Entscheidungsfristen 3 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 4 One-Stop-Shop-System (Verfahrenskonzentration) 5 Wahlrecht nichtamtliche SV 6 Entfall Einreichunterlagen 7 Entfall Anzeigepflicht 8 IPPC-Anlagen
31 Entfall Einreichunterlagen 353 Entfall Z 2 lit b: Verzeichnisse Gst-Eigentümer (Betriebs-Gst und unmittelbar angrenzende Gste) Grund: persönliche Verständigung nicht verpflichtend, Kundmachung ( 356 Abs 1): Amtstafel der Gemeinde und Verlautbarung Internetseite der Behörde Anschlag auf Betriebsgrundstück und benachbarter Grundstücke oder persönliche Verständigung verpflichtend fakultativ 31
32 Teil I: ANLAGENRECHT 1 Betriebsanlage gem 74 Abs 1 2 Entscheidungsfristen 3 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 4 One-Stop-Shop-System (Verfahrenskonzentration) 5 Wahlrecht nichtamtliche SV 6 Entfall Einreichunterlagen 7 Entfall Anzeigepflicht 8 IPPC-Anlagen
33 Entfall Anzeigepflicht 81 Abs 3 Geltende Fassung 81 Abs 3 Novellierte Fassung 81 Abs 3 Bisher anzuzeigen: Ersatz gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege waren bis zur Erlassung des Bescheides gemäß 345 Abs. 6 aufzubewahren. nur mehr Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 anzeigepflichtig Emissionsverhalten Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst 33
34 Entfall Anzeigepflicht 81 Abs 3 keine Anzeigepflicht mehr bei Tausch von (gleichartigen) Maschinen und Geräten (Z 5) emissionsneutralen Änderungen (Z 9) und vorübergehenden Änderungen bei besonderem öffentlichen Interesse für höchstens 4 Wochen (Z 11) Kritik: Behörde nicht am Laufenden Inhaberentscheidung ob Änderung emissionsneutral Gefahr der überdehnten Anwendung bei Überprüfung von BA evtl Vorschreibung von Maßnahmen / Einleitung Strafverfahren Schwierigkeiten bei Betriebsübernahme: Beurteilung konsensgemäße Anlage 34
35 Teil I: ANLAGENRECHT 1 Betriebsanlage gem 74 Abs 1 2 Entscheidungsfristen 3 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 4 One-Stop-Shop-System (Verfahrenskonzentration) 5 Wahlrecht nichtamtliche SV 6 Entfall Einreichunterlagen 7 Entfall Anzeigepflicht 8 IPPC-Anlagen
36 Inhalt IPPC-Anlagen a Deregulierung Veröffentlichungspflicht b Parteistellung c Umsetzung CCS-Richtlinie
37 Veröffentlichungspflicht 77a Abs 7, 356a Abs 1 Veröffentlichung (Bekanntgabe) von Genehmigungsantrag 356a Entscheidung über die Genehmigung 77a betroffenen Gemeinde verbreiteten (periodisch erscheinenden) Zeitung und Internet Entfall von im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung 37
38 Inhalt IPPC-Anlagen a Deregulierung Veröffentlichungspflicht b Parteistellung c Umsetzung CCS-Richtlinie
39 Hintergrund der Neuregelung 77a Abs 8 und 9 EuGH , C-137/14 Kommission/D Zugang zu Gerichten im Anwendungsbereich UVPund IPPC-RL durch Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit muss gewährleistet sein Präklusionsregelungen: Verwaltungsverfahren grundsätzlich wie bisher gerichtliches Überprüfungsverfahren: Wiederaufleben Parteistellung möglich volles Beschwerderecht 39
40 Verfahrensablauf nach Kommission/D Einwendungen Antrag Mündliche Verhandlung Verlust Parteistellung Bescheid der Behörde Beschwerde Beschwerderecht Verwaltungsgericht 40
41 Trotzdem noch Präklusion? missbräuchliches oder unredliches Vorbringen Urteil schließt nicht aus, dass einem gerichtlichen Rechtsbehelf ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren vorausgeht, die Verpflichtung besteht, sämtliche verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe vor gerichtlichem Rechtsbehelf auszuschöpfen Jedoch dürfen die Gründe, die im gerichtlichen Rechtsbehelf geltend gemacht werden, nicht beschränkt werden 41
42 Parteistellung Neuregelung - 77a Problem Zustellung: ab wann kann Beschwerde erhoben werden? Zustellfiktion gemäß 77a Abs 7: Bekanntgabe in Gemeindezeitung und Internet, dass Entscheidung über die Genehmigung mindestens 6 Wochen aufliegt (Abs 7) Nach Ablauf von 2 Wochen gilt zugestellt (Abs 8) 4 Wochen Frist für Beschwerde an VwG Akteneinsicht ab Tag der Kundmachung im Internet 42
43 Parteistellung Neuregelung - 77a Begründungspflicht für erstmalige Einwendungen in Beschwerde ( 77a Abs 9) warum nicht während Einwendungsfrist erhoben Glaubhaftmachung, dass kein Verschulden am Unterbleiben der Geltendmachung (minderer Grad des Versehens) bei Nicht-Glaubhaftmachung Zurückweisung bzw teilweise nicht zu behandeln 43
44 Inhalt IPPC-Anlagen a Deregulierung Veröffentlichungspflicht b Parteistellung c Umsetzung CCS-Richtlinie
45 Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid Abscheidung von Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen, Transport zu einer Speicherstätte und dort dauerhafte Speicherung (in geeignete unterirdische geologische Formation injiziert) CO2-Strom : ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der CO2-Abscheidung ergibt; Art 12 Abs 1 CCS-RL: Verbot der Hinzufügung von Abfall oder anderen Stoffen zum Zweck der Entsorgung (= Anforderungen an CO2-Strom) 45
46 Umsetzung EU-CCS-RL 2009/31/EG Vertragsverletzungsverfahren 2011/0656 Nichtumsetzung von Art 12 CCS-RL (geologische Speicherung von Kohlendioxid) idf 2011/92/EU (UVP-RL) Art 12 Abs 3 CCS-RL: Speicherstätten in Österreich verboten (BG über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid [BGBl I 2011/144]) Art 12 Abs 2 CCS-RL: Verpflichtungen der Kommission keine Übernahme erforderlich Art 12 Abs 1 CCS-RL: Umsetzung durch wörtliche Übernahme in 71b Z 11, vgl 120a Z1a MinroG (BGBl I 2016/95) Definition CO2-Strom und Verpflichtung für Betreiber einer Abscheideanlage 46
47 Teil II: BERUFSRECHT
48 Teil II: BERUFSRECHT 1 Nebenrechte 2 Teilgewerbe 3 Meister- und Befähigungsprüfung 4 Generelle Gebührenbefreiung 5 Scheinunternehmen Zuverlässigkeit
49 Nebenrechte ( 32) Neuregelung: Z 1a Geltende Fassung 32 Abs 1 Z 1. [ ] sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen; Novellierte Fassung Z 1a. die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, wenn a) die ergänzenden Leistungen anderer Gewerbe im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und b) die ergänzenden Leistungen bis zu 30 vh der gesamten Leistung ausmachen, wobei die ergänzenden Leistungen, die aus reglementierten Gewerben stammen, höchstens 15 vh der gesamten Leistung ausmachen dürfen. 49
50 Nebenrechte ( 32) Kumulative Voraussetzungen: wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistung zeitliches Naheverhältnis zur Hauptleistung (lit a) Prozentsätze: 30% (lit b) Bisherige Rechtslage freier Mix von 30% aus reglementierten und freien Nebenrechtsleistungen ABER: Schranke von max 15% für reglementierte Nebenrechtsleistungen Neu!! dh max 15% reglementierte + 15% freie + 70% Hauptleistungen max 30% Nebenrechtsleistungen-MIX 50
51 Nebenrechte ( 32) Abstellen bei Prozentsatz der gesamten Leistung nach Zeitaufwand? Auftragswert? Jahresumsatz? Jahresgewinn? Kritik: Schwierigkeiten bei Vollziehbarkeit große Rechtsunsicherheit % 51
52 Teil II: BERUFSRECHT 1 Nebenrechte 2 Teilgewerbe 3 Meister- und Befähigungsprüfung 4 Generelle Gebührenbefreiung 5 Scheinunternehmen Zuverlässigkeit
53 Teilgewerbe gemäß 1. Teilgewerbe-Verordnung (gemäß 31 GewO) 1. Änderungsschneiderei, 2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, 3. Autoverglasung, 4. Betonbohren und -schneiden, 5. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge, 6. Entkalken von Heißwasserbereitern, 7. Erdbau, 8. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten, 9. Erzeugung von Speiseeis, 10. Fahrradtechnik, 11. Friedhofsgärtnerei, 12. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen, 13. Huf- und Klauenbeschlag, 14. Instandsetzen von Schuhen, 15. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio), 16. Nähmaschinentechnik, 17. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen, 18. Schleifen von Schneidewaren, 19. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern, 20. Wäschebügeln, 21. Zusammenbau von Möbelbausätzen 53
54 Teilgewerbe werden freie Gewerbe, in 162 Abs 1 explizit angeführt, ausgenommen: Huf- und Klauenbeschlag ( 94 Z 34a GewO ) Erdbau (zu 94 Z 5 GewO Baumeister eingeschränkt auf den Erdbau ) bisher geforderte Belege weiterhin ausreichend 376 Z 62 lit a, b, c reglementierte Gewerbe 54
55 Teilgewerbe bedingt Änderung von 32 Abs 1 Z 12: Erhaltung als Nebenrecht der nun freien Gewerbe ( 162 Abs 1) Novellierte Fassung Z 12 Teilgewerbe ( 31 Abs. 2 ff) und die in 162 Abs. 1 genannten freien Gewerbe auszuüben, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen; 55
56 Teil II: BERUFSRECHT 1 Nebenrechte 2 Teilgewerbe 3 Meister- und Befähigungsprüfung 4 Generelle Gebührenbefreiung 5 Scheinunternehmen Zuverlässigkeit
57 Meister- und Befähigungsprüfung Qualifikationsniveau 20 Abs 1: lernergebnisorientiert (Anpassung an Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens und Europäischen QR) Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert Zugangsvoraussetzung zu FH-Bachelorstudium erfüllt Mindestanforderung an Meisterprüfungsordnung Standard für Befähigungsprüfungen, ( staatlich geprüft ) AN profitieren: berufliche Kompetenz transparenter darstellen Struktur: Qualifikationsniveau & Prüfungen Verfahren Prüfungsordnung 24, UNT-Prüfung 25 57
58 Meister- und Befähigungsprüfung Andere Anforderungen an Vorsitzenden der Prüfungskommission: Neu: Aktiv berufstätig und prüfungsdidaktische Kompetenzen Parteilichkeit ausschließen Neu: Öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende und Beisitzer Erhöhung Transparenz Beisitzer konkretisiert fachliche Qualifikation Befangenheit Neu: gesetzliche Fixierung Voraussetzung positive Absolvierung der Prüfung Meisterprüfungsstellen: Verarbeitung von Daten 352b Durchführung Verwaltungsverfahren Erstellung von Statistiken 58
59 Teil II: BERUFSRECHT 1 Nebenrechte 2 Teilgewerbe 3 Meister- und Befähigungsprüfung 4 Generelle Gebührenbefreiung 5 Scheinunternehmen Zuverlässigkeit
60 Generelle Gebührenbefreiung Entfall Entrichtung Gebühren und Abgaben des Bundes Anmeldung Gewerbeberechtigung Entfall bürokratischer Aufwand (NEUFÖG-Formulare) Auszug GISA öffentlich im Internet via GISA abrufbar Entfall gesonderter Gebührenfreistellung Allgemeine, generelle Auskunftspflichten Gewerbliche BA (nur Bundesrecht) 60
61 Teil II: BERUFSRECHT 1 Nebenrechte 2 Teilgewerbe 3 Meister- und Befähigungsprüfung 4 Generelle Gebührenbefreiung 5 Scheinunternehmen Zuverlässigkeit
62 Scheinunternehmen 87 Abs 1 ae rechtskräftige Feststellung Scheinunternehmen gem 8 Abs 3 Z 4 SBBG (= Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz) führt zu Verlust der Zuverlässigkeit und damit Entzug der Gewerbeberechtigung ( 87 Abs 1 ae) Novellierte Fassung Abs 1 ae Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt. 62
63 FINDING WAYS
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