A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER"

Transkript

1 AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2010 HANNOVER, 21. JANUAR 2010 NR. 02 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt GEHRDEN 4. Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für 8 Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben 2. Stadt HEMMINGEN 2. Satzung zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Hemmingen 8 Bekanntgabe des Beschlusses über die Jahresrechnung der Stadt Hemmingen für das Haushaltsjahr Gemeinde ISERNHAGEN Satzung zur 11. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren 8 und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Isernhagen (Entwässerungsabgabensatzung = EAS) 4. Gemeinde UETZE 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte 9 der Gemeinde Uetze vom 10. September 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom Gemeinde WEDEMARK Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wedemark Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Wedemark für das Haushaltsjahr Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) im OT Scherenbostel; Genehmigung 12 Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Stadt WUNSTORF 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wunstorf vom 8. November C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN 7

2 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Landeshauptstadt Hannover (1) Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Die erste vierjährige Wahlperiode beginnt am 1. Mai Danach beginnt die Wahlperiode am 1. Mai jedes vierten auf das Jahr 2010 folgenden Jahres. Artikel II Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Hemmingen, den 6. Januar 2010 STADT HEMMINGEN Schacht-Gaida B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt GEHRDEN 4. Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Bekanntgabe des Beschlusses über die Jahresrechnung der Stadt Hemmingen für das Haushaltsjahr 2008 Der Rat der Stadt Hemmingen hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 die Jahresrechnung 2008 gemäß 101 Abs. 1 NGO beschlossen und gleichzeitig dem für das Haushaltsjahr 2008 Entlastung erteilt. Die o.g. Jahresrechnung liegt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht gemäß 101 Abs. 2 NGO in der Zeit vom während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Hemmingen, Rathausplatz 1, Hemmingen, Zimmer 2.03, öffentlich aus. Hemmingen, den STADT HEMMINGEN Der Schacht-Gaida Die lfd. Nr. 2.4 des Kosten- und Gebührentarifs erhält folgende Fassung: 2.4 Staffel-Löschfahrzeug StLF 10/6 60,00 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gehrden, den STADT GEHRDEN Heldermann 3. Gemeinde ISERNHAGEN Satzung zur 11. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Isernhagen (Entwässerungsabgabensatzung = EAS) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Isernhagen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 2. Stadt HEMMINGEN 2. Satzung zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Hemmingen Der Rat der Stadt Hemmingen hat aufgrund des 6 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der zurzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I 3 Absatz (1) wird wie folgt geändert: Satzungsänderung 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Gemeinde Isernhagen betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom als jeweils eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung zur a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung b) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung c) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. 8

3 Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Isernhagen, Gemeinde UETZE GEMEINDE ISERNHAGEN Bogya 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Uetze vom 10. September 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Uetze in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel I Der Gebührentarif gem. 6 Abs. 4 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Uetze erhält folgende Neufassung: 1. Die monatliche Benutzungsgebühr der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Uetze wird gemäß den Anlagen I bis IV festgesetzt. 2. Generell wird als Sozialtarif ein Abzug in Höhe von 20 % für alle Zimmer und Wohnungen vorgenommen. 3. Für die Obdachlosenunterkunft Hünenburgstraße 16 gilt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Uetze bis zum Abriss des Gebäudes weiter. Die Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Uetze, den GEMEINDE UETZE Werner Backeberg Obdachlosenunterkunft Fuhrenwinkel 141 m 2 Kaltmiete ,04 : 141 m 2 = 29,93 Betriebskosten ,39 : 141 m 2 = 49,14 Anlage I Zimmer m 2 Kaltmiete Betriebskosten Gebühren gesamt monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich ,53 26,26 315,16 43,12 517,44 69,38 832,61 2,69 6,71 80,51 11,02 132,19 17,72 212,70 anteilig Flur 1,33 14,55 3,32 36,29 39,81 435,48 5,45 59,58 65,36 714,99 8,76 95,87 105,16 anteilig Bad 1.150, ,4 45,89 550,71 75,35 904,18 121, ,89 2,69 1,32 6,71 3,29 80,51 39,51 11,02 5,41 132,19 64,86 17,72 8,70 212,70 anteilig Flur 104,37 anteilig Bad 22,41 55,89 670,73 91, ,23 147, , ,36 45,79 549,51 75,18 902,21 120, ,73 2,69 6,71 80,51 11,02 132,19 17,72 212,70 anteilig Flur 1,32 3,29 39,51 5,41 64,86 8,70 104,37 anteilig Bad 22,37 55,79 669,53 91, ,26 147, , , ,79 9,98 549,51 119,72 75,18 16,38 902,21 196,56 120,98 26, ,73 316,28 Flur 10,3 25,69 308,28 42,18 506,14 67,87 814,42 Küche 5,15 37,81 12,84 94,30 154, ,65 21,09 154,83 253, ,98 33,93 249,14 407,21 Bad 2.989, ,4 2,58 25,94 6,43 311,27 77,22 42,59 10,57 511,06 126,78 68,53 17,00 822,33 204,00 anteilig Küche 3,01 7,51 90,09 12,33 147,91 19,83 238,00 anteilig Bad 2 4,99 59,86 8,19 98,28 13,18 158,14 anteilig Flur 17,99 44,87 538,44 73,67 884,03 118, , ,28 45,59 547,12 74,86 898,28 120, ,40 2,58 6,43 77,22 10,57 126,78 17,00 204,00 anteilig Küche 3,01 7,51 90,09 12,33 147,91 19,83 238,00 anteilig Bad 2 4,99 59,86 8,19 98,28 13,18 158,14 anteilig Flur 25,87 64,52 774,29 105, ,25 170, ,54 9

4 Obdachlosenunterkunft Dachtmisser Weg 5 166,17 m 2 Anlage II Kaltmiete ,68 : 166,17 m 2 = 40,11 Betriebskosten ,91 : 166,17 m 2 = 46,69 Wohnung m 2 Kaltmiete Betriebskosten Gebühren gesamt monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich 1 40,9 136, ,50 159, ,62 295, ,12 2,75 9,19 110,30 10,70 128,40 19,89 238,70 anteilig Treppenraum 43,65 145, ,80 169, ,02 315, , ,9 136, ,50 159, ,62 295, ,12 2,75 9,19 110,30 10,70 128,40 19,89 238,70 anteilig Treppenraum 43,65 145, ,80 169, ,02 315, , ,39 118, ,49 137, ,36 255, ,85 4,04 39,43 13,50 131,79 162, ,54 15,72 153,42 188, ,99 29,22 285,21 350,67 anteilig Treppenraum 3.422, ,39 118, ,49 137, ,36 255, ,85 4,04 13,50 162,04 15,72 188,63 29,22 350,67 anteilig Treppenraum 39,43 131, ,54 153, ,99 285, ,52 Obdachlosenunterkunft Hünenburgstr ,02 m 2 Anlage III Kaltmiete ,64 : 176,02 m 2 = 41,86 Betriebskosten ,34 : 176,02 m 2 = 38,98 Zimmer m 2 Kaltmiete Betriebskosten Gebühren gesamt monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich ,43 36,38 436,60 33,88 406,56 70,26 843,16 2,535 17,998 8,84 62,78 106,12 753,40 8,23 58,46 98,81 701,56 17,08 121,25 204,93 anteilig Küche 1.454, ,44 64,32 771,90 59,90 718,79 124, ,69 2,535 26,008 8,84 90,72 106, ,69 8,23 84,48 98, ,79 17,08 175,21 204,93 anteilig Küche 2.102, ,44 64,32 771,90 59,90 718,79 124, ,69 2,535 8,84 106,12 8,23 98,81 17,08 204,93 anteilig Küche 26,008 90, ,69 84, ,79 289, , ,43 36,38 436,60 33,88 406,56 70,26 843,16 2,535 17,998 8,84 62,78 106,12 753,40 8,23 58,46 98,81 701,56 17,08 121,25 204,93 anteilig Küche 1.454, ,43 2,015 36,38 7,03 436,60 84,35 33,88 6,55 406,56 78,54 70,26 13,57 843,16 162,89 anteilig Flur 2,535 8,84 106,12 8,23 98,81 17,08 204,93 anteilig Küche 17,998 62,78 753,40 58,46 701,56 121, , ,44 64,32 771,90 59,90 718,79 124, ,69 2,535 8,84 106,12 8,23 98,81 17,08 204,93 anteilig Küche 26,008 90, ,69 84, ,79 289, ,07 10

5 Obdachlosenunterkunft Hünenburgstr ,02 m 2 Anlage III Kaltmiete ,64 : 176,02 m 2 = 41,86 Betriebskosten ,34 : 176,02 m 2 = 38,98 Zimmer m 2 Kaltmiete Betriebskosten Gebühren gesamt monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich ,44 2,015 64,32 7,03 771,90 84,35 59,90 6,55 718,79 78,54 124,22 13, ,69 162,89 anteilig Flur 2,535 26,008 8,84 90,72 106, ,69 8,23 84,48 98, ,79 17,08 289,34 204,93 anteilig Küche 3.472, ,43 36,38 436,60 33,88 406,56 70,26 843,16 2,535 17,998 8,84 62,78 106,12 753,40 8,23 58,46 98,81 701,56 17,08 121,25 204,93 anteilig Küche 1.454,96 Obdachlosenunterkunft Hünenburgstr ,12 m 2 Anlage IV Kaltmiete ,36 : 244,12 m 2 = 41,28 Betriebskosten ,64 : 244,12 m 2 = 31,76 Wohnung m 2 Kaltmiete Betriebskosten Gebühren gesamt monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich 1 52,95 182, ,78 140, ,69 322, ,47 8,18 28,14 337,67 21,65 259,80 49,79 597,47 anteilig Flur und Treppe 61,13 210, ,45 161, ,49 372, , ,75 181, ,52 139, ,34 321, ,86 8,18 28,14 337,67 21,65 259,80 49,79 597,47 anteilig Flur und Treppe 60,93 209, ,19 161, ,14 370, , ,95 182, ,78 140, ,69 322, ,47 8,18 61,13 28,14 210,29 337, ,45 21,65 161,79 259, ,49 49,79 372,08 597,47 anteilig Flur und Treppe 4.464, ,75 181, ,52 139, ,34 321, ,86 8,18 60,93 28,14 209,60 337, ,19 21,65 161,26 259, ,14 49,79 370,86 597,47 anteilig Flur und Treppe 4.450,33 11

6 5. Gemeinde WEDEMARK Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I 6 der Friedhofssatzung der Gemeinde Wedemark vom wird wie folgt geändert: 4 Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert. Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Tjark Bartels (1) Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Beginn bei der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 2 wird gestrichen. Die laufende Nummerierung der nachfolgenden Absätze ändert sich von 3 6 in 2 5. (5) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, kann die Gemeinde von ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Tjark Bartels Bekanntmachung der Nachtragssatzung Die vorstehende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 91 Abs. 4 und 92 Abs. 2 NGO erforderliche Genehmigung ist durch die Region Hannover am unter dem Aktenzeichen (18) erteilt worden. Der Nachtragsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zum in Wedemark, Berliner Str. 3/5, im Rathaus, Zimmer 31, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Bartels 1. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Wedemark für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund des 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Gemeinde Wedemark in der Sitzung am folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: 1 Durch den Nachtragshaushaltsplan werden einzelne Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen geändert. In den Endsummen bleiben die Festsetzungen 2009 unverändert. 2 Die Höhe der bisher vorgesehenen Kreditermächtigung wird nicht geändert. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ,00 um ,00 erhöht und damit auf ,00 neu festgesetzt. Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) im OT Scherenbostel; Genehmigung Die Region Hannover hat mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Az.: /06/19-14/09) gem. 6 Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) der Gemeinde Wedemark genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) umfasst zwei Teilbereiche nördlich der Straße Am Husalsberg : Teilbereich 1 liegt am östlichen Ortsrand zwischen den Straßen Im Winkel und Am Husalsberg. Teilbereich 2 liegt am westlichen Ortsrand zwischen dem Restaurant Höpershof und der Langenhagener Straße (L 190). Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem Kartenausschnitt verdeutlicht. 12

7 Die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) und die Begründung mit Umweltbericht können in der Nebenstelle der Gemeindeverwaltung in der Stargarder Straße 28, Wedemark, Ortsteil Mellendorf, während der Sprechstunden eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise: Eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wedemark unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) der Gemeinde Wedemark wirksam ( 6 Abs. 5 BauGB). Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Tjark Bartels Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätze 1) Die Gemeinde Wedemark vermittelt nur dann Tagespflegeplätze an Sorge-/Erziehungsberechtigte von Kindern unter drei Jahren, wenn a) der oder die Sorge-/Erziehungsberechtigte(n) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder bei denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachweislich bevorsteht b) der oder die Sorge-/Erziehungsberechtigte(n) eine Bildungsmaßnahme, Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung absolvieren c) der oder die Sorge-/Erziehungsberechtigte(n) eine Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB II durchlaufen d) deren Wohl ohne diese Leistung nicht gewährleistet ist. Der Antrag wird durch die Personenberechtigten gestellt. Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch den sozialen Dienst ( 24 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). 2) Für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren kommt Tagespflege nur als Ergänzung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung in Betracht, wenn dies nach den in 24 a Abs. 3 SGB VIII genannten Bedarfskriterien erforderlich ist und der Betreuungsbedarf aus besonderen Gründen nicht in einer Einrichtung gedeckt werden kann. Die Betreuung in einer Kindertagesstätte ist vorrangig. 3) Für Kinder im schulpflichtigen Alter wird Tagespflege als Ergänzung zu Schule und Hort geleistet, wenn die Bedarfskriterien nach Abs. 1 erfüllt sind und der Betreuungsbedarf nicht in einer Kindertageseinrichtung gedeckt werden kann. 4) In anderen begründeten Härtefällen kann der/die /-in eine Ausnahme zulassen. 2 Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark 1) Kindertagespflege wird in der Gemeinde Wedemark in zwei verschiedenen Modellen angeboten: a) Kommunale Kindertagespflege b) Kindertagespflege über den Förderkreis für Tageskinder und -eltern, Wedemark e.v. 2) Diese Satzung über Kindertagespflege gilt für die kommunale Kindertagespflege nach Abs. 1 a). Die Kindertagespflege über den Förderkreis für Tageskinder und -eltern, Wedemark e.v. wird durch eine vereinseigene Satzung geregelt. 3) In die Kindertagespflege werden grundsätzlich Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren aufgenommen, deren Sorge-/Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wedemark haben. Nehmen Sorge-/Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in der Gemeinde Wedemark eine Tagespflegeperson in Anspruch, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Wedemark hat, leistet die Gemeinde Wedemark für Tagespflegekinder aus ihrem Gebiet an die externe Tagespflegeperson die Entgeltleistung nach 7. Entsprechendes gilt, wenn eine Tagespflegeperson aus der Gemeinde Wedemark externe Kinder betreut. Für die Entgeltleistung ist die Wohnsitzkommune der betreuten Tagespflegekinder zuständig. 4) Die durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit soll mindestens 15 Stunden betragen und für mindestens 3 Monate in Anspruch genommen werden. Abweichungen können in begründeten Fällen zugelassen werden, wenn die Unterbringung in der Tagespflege zur Sicherstellung der Berufstätigkeit erforderlich ist. Bedarfsänderungen werden zum 01. des Folgemonats wirksam. Die nähere zeitliche Ausgestaltung erfolgt zwischen den Sorge-/Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson. 13

8 3 Gebühren Drittältestes und jedes jüngere Kind 25 % der Gebühren 1) Die Betreuung von Kindern in der durch die Gemeinde Wedemark vermittelten Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist gebührenpflichtig. Die Gebühren enthalten die Verpflegung. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme in die Kindertagespflege. Die Gebühr richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif. Er ist Bestandteil der Satzung. 2) Die Betreuung in den Randzeiten zwischen Uhr und Uhr wird nur zu 50 % als Betreuungszeit angerechnet. 3) Für die Betreuung im eigenen Haushalt wird die Gebühr um 20 % abgesenkt. 4 Erhebungszeitraum und Fälligkeit der Gebühren 1) Die Gebühr wird monatlich erhoben. Sie ist für die Dauer des Betreuungsverhältnisses zu zahlen und wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Bei Beginn und Ende des Betreuungsverhältnisses erfolgt eine auf den Tag genaue Abrechnung. Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2) Die Gemeinde Wedemark kann den Tagespflegeplatz fristlos kündigen und das Kind von dem Besuch der Tagespflegestelle ausschließen, wenn der/die Gebührenschuldner/in sich mit zwei Monatsgebühren im Rückstand befindet und trotz Mahnung der Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die im Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet hat. 5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Sorge-/Erziehungsberechtigten des Kindes oder derjenige, der die Betreuung veranlasst hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 6 Ermäßigung und Gebührenfreistellung (1) Auf Antrag wird der/die Gebührenschuldner/in im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe von der Zahlungspflicht freigestellt. Der geförderte Personenkreis umfasst: a) Kinder, die selbst oder deren Eltern Arbeitslosengeld II bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder XII beziehen. b) Kinder von Eltern, deren Einkommen die gemäß 82 bis 85 SGB XII zu errechnende Grenze nicht übersteigt. c) Teilweise von den Gebühren freizustellen sind Kinder, die selbst oder deren Eltern unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze gemäß 87 SGB XII, mit ihrem Einkommen die gem. 82 bis 85 SGB XII zu errechnende Einkommensgrenze übersteigen. (2) Besuchen mehrere Kinder, die mit einem Sorge-/Erziehungsberechtigten zusammen in einem Haushalt leben, eine Kindertagesstätte und/oder einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege innerhalb der Gemeinde Wedemark, werden die Gebühren nach 3 dieser Satzung auf Antrag in der Reihenfolge des Alters der Kinder wie folgt (ab dem 2. Kind) erhoben: Ältestes Kind 100 % der Gebühren Zweitältestes Kind 50 % der Gebühren Auf gleichaltrige Kinder (Zwillinge usw.) ist diese Regelung so anzuwenden, als ob Kinder unterschiedlichen Alters betreut würden. 7 Entgeltleistung an Tagespflegepersonen Eine Entgeltleistung an Tagespflegepersonen wird gem. 23 SGB VIII geleistet, wenn das betreute Kind gem. 24 a Abs. 3 SGB VIII vermittelt wurde und die Tagespflegeperson eine gültige Tagespflegeerlaubnis nachweist. 8 Höhe der Entgeltleistung (1) Die Entgeltleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen richtet sich pro Kind und Betreuungsumfang nach der als Anlage beigefügten Entgelttabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Das Entgelt darf dabei für nicht mehr als 10 Stunden täglich gewährt werden. Als qualifiziert gilt, wer i.s.d. 23 SGB VIII einen Nachweis von zurzeit mindestens 60 einschlägigen Fortbildungsstunden erbringt oder eine einschlägige Ausbildung hat. Für nicht qualifizierte Tagespflegepersonen kann das Entgelt um bis zu 30 % abgesenkt werden. (2) Bei einer Betreuung im Haushalt der Sorge-/Erziehungsberechtigten wird das Entgelt für die materiellen Aufwendungen um 20 % gesenkt. (3) Die Betreuung in den Randzeiten zwischen Uhr und Uhr wird nur zu 50 % als Betreuungszeit angerechnet. (4) Für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf (anerkannt nach SGB XII) kann die Tagespflegeperson ein Entgelt bis zur Höhe des doppelten Erziehungsgeldes erhalten. (5) Die Geldleistung wird monatlich geleistet. Die Zahlung erfolgt spätestens zum 15. des Folgemonats. Bei Beginn oder Ende des Betreuungsverhältnisses erfolgt eine auf den Tag genaue Abrechnung. (6) Die Gemeinde Wedemark leistet auf Antrag und Nachweis der Tagespflegepersonen einen monatlichen Zuschuss zur gesetzlichen Unfallversicherung und einer angemessenen Rentenversicherung sowie die hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach den Bestimmungen des 23 SGB VIII, sofern nicht von anderer Stelle dieser Zuschuss bereits geleistet wurde. Dieser Zuschuss wird unabhängig von der Anzahl der Betreuungsverhältnisse an die Tagespflegeperson geleistet, jedoch nur dann, wenn in dem entsprechenden Monat mindestens ein Kind betreut wurde. Die Höhe richtet sich nach den Beträgen der als Anlage beigefügten Übersicht zu diesen Zuschüssen. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark vom außer Kraft. Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Tjark Bartels 14

9 Anlage zur Satzung über die Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark : Gebührentarif Gemäß 3 werden folgende Gebühren pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag erhoben (5 Tage-Woche). Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet. Betreuungszeit pro Tag Gebühr inkl. Verpflegung pro Monat 10 Stunden 398,25 9,5 Stunden 378,34 9,0 Stunden 358,43 8,5 Stunden 338,51 8,0 Stunden 318,60 7,5 Stunden 298,69 7,0 Stunden 278,78 6,5 Stunden 258,86 6,0 Stunden 238,95 5,5 Stunden 219,04 5,0 Stunden 199,13 4,5 Stunden 4,0 Stunden 179,21 159,30 3,5 Stunden 139,39 3,0 Stunden 119,48 2,5 Stunden 99,56 2,0 Stunden 79,65 1,5 Stunden 59,74 1,0 Stunden 39,83 0,5 Stunden 19,91 Entgelttabelle Gemäß 8 Abs. 1 wird folgende Entgeltleistung pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag (5 Tage-Woche) gezahlt. Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet. Betreuungszeit pro Tag Entgeltleistung an die Tagespflegeperson pro Monat 10 Stunden 672,98 9,5 Stunden 639,33 9,0 Stunden 605,68 8,5 Stunden 572,03 8,0 Stunden 538,38 7,5 Stunden 504,74 7,0 Stunden 471,09 6,5 Stunden 437,44 6,0 Stunden 403,79 5,5 Stunden 370,14 5,0 Stunden 336,49 4,5 Stunden 4,0 Stunden 302,84 269,19 3,5 Stunden 235,54 3,0 Stunden 2,5 Stunden 201,89 168,25 2,0 Stunden 134,60 1,5 Stunden 100,95 1,0 Stunden 67,30 0,5 Stunden 33,65 Zuschüsse zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung Gemäß 8 Abs. 5 wird folgender Zuschuss auf Nachweis monatlich geleistet: Zuschussart Zuschuss pro Monat Unfallversicherung 6,58 Rentenversicherung 39,80 Kranken- und Pflegeversicherung 6. Stadt WUNSTORF (angemessen bei einem Gewinn zwischen 355 und 828 ) 72,00 (angemessen bei einem Gewinn zwischen 828 und ) 163,00 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wunstorf vom 8. November 2000 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wunstorf für das Gebiet der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am 16. Dezember 2009 folgende 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wunstorf vom 8. November 2000, zuletzt geändert am 12. Juli 2006, beschlossen: Artikel Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 7 werden gestrichen Absatz 4 wird zu Absatz Absatz 5 wird zu Absatz 2. 6 Absatz 6 wird zu Absatz 3. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Wunstorf, 16. Dezember 2009 STADT WUNSTORF Rolf-Axel Eberhardt 15

10 PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, H Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, Hannover Telefon: (05 11) , Fax: (05 11) Amtsblatt@region-hannover.de Internet: Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 A Gebühren für 1/2 Seite 61,00 A Gebühren für 1 Seite 123,00 A Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 A Erscheint nach Bedarf in der Regel alle 7 Tage donnerstags Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um Uhr C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN 16

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m.

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des

Mehr

JAHRGANG 2007 HANNOVER, 24. MAI 2007 NR. 20 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

JAHRGANG 2007 HANNOVER, 24. MAI 2007 NR. 20 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2007 HANNOVER, 24. MAI 2007 NR. 20 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION

Mehr

S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe

S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe 51-2 S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe Aufgrund der 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der 22 bis 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in

Mehr

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2009 HANNOVER, 07. MAI 2009 NR. 18 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION

Mehr

Kindertagespflege Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark. in der Fassung der 3. Änderung vom

Kindertagespflege Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark. in der Fassung der 3. Änderung vom Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark in der Fassung der 3. Änderung vom 29.06.2018 Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung. über die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und die Erhebung von Gebühren

Satzung. über die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und die Erhebung von Gebühren 51.11.05 Satzung über die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und die Erhebung von Gebühren sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen in der Kindertagespflege der Stadt Seelze Neufassung Auf Grund

Mehr

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 5. JANUAR 2006 NR. 1 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION

Mehr

3. Änderung der Satzung

3. Änderung der Satzung 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Gemeinde Wennigsen (Deister) (Kindertagespflegesatzung) (Änderungen sind gegenüber

Mehr

D e r B ü r g e r m e i s t e r Fachdienst Kindertagesstätten und Jugend. Antrag auf Förderung in Kindertagespflege

D e r B ü r g e r m e i s t e r Fachdienst Kindertagesstätten und Jugend. Antrag auf Förderung in Kindertagespflege D e r B ü r g e r m e i s t e r Fachdienst Kindertagesstätten und Jugend Antrag auf Förderung in Kindertagespflege Tagespflege wird benötigt ab dem: Personalien des Kindes Vorname und Name Geburtstag Personalien

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Stadt Hemmingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Stadt Hemmingen Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Stadt Hemmingen in der Fassung der 1. Änderung vom 01.08.2016: 1 Benutzungsgebühr (1) Für die Inanspruchnahme

Mehr

Antrag auf Förderung in Kindertagespflege

Antrag auf Förderung in Kindertagespflege Antrag auf Förderung in Kindertagespflege Tagespflege wird benötigt ab dem: Personalien des Kindes Vorname und Name Geburtstag Personalien der Eltern Mutter Vater Name, Vorname Wohnort und Straße Telefonnummer

Mehr

1 Grundsätze. 2 Vermittlungsvoraussetzungen

1 Grundsätze. 2 Vermittlungsvoraussetzungen Satzung über die Vermittlung von Kindertagespflege, Erhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen der Kindertagespflege sowie der Zahlung von Geldleistungen an Tagespflegepersonen in der Stadt Garbsen (Kindertagespflegesatzung)

Mehr

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Jahrgang 2011 hannover, 29. September 2011 nr. 37 Inhalt Seite A) Satzungen, Verordnungen und Bekanntmachungen

Mehr

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Jahrgang 2011 hannover, 16. Juni 2011 nr. 23 inhalt Seite A) Satzungen, Verordnungen und Bekanntmachungen Der Region

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 13/2009 vom 01.10.2009 Inhaltsverzeichnis: A B Bekanntmachungen des Landkreises Diepholz Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt 3 Amtsblatt für den Landkreis Uelzen 46. Jahrgang 31. Januar 2017 Nr. 2 Inhalt Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden I. Haushaltssatzung des Eigenbetriebes Betriebliche Dienste Stadt Uelzen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Hemmingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Hemmingen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Hemmingen in der Fassung der 4. Änderung vom 19.06.2017: 1 Benutzungsgebühr (1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird

Mehr

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

JAHRGANG 2010 HANNOVER, 22. APRIL 2010 NR. 15 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

JAHRGANG 2010 HANNOVER, 22. APRIL 2010 NR. 15 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2010 HANNOVER, 22. APRIL 2010 NR. 15 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER

Mehr

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN 12.03.2018 Herausgegeben am Inhalt 2. 2018 Bekanntmachung der Gemeinde Borchen vom 09.03.2018 über die Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2018 vom 05.02.2018

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt 61 Amtsblatt für den Landkreis Uelzen 47. Jahrgang 31. Mai 2018 Nr. 10 Inhalt Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Bekanntmachung Ortsplanung Bad Bevensen; Bebauungsplan Innenstadt IV

Mehr

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Jahrgang 2016 hannover, 20. oktober 2016 nr. 40 Inhalt Seite A) Satzungen, Verordnungen und Bekanntmachungen Der

Mehr

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 05 Dienstag, 15.03.2011 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer 65. Änderung des

Mehr

Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege

Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2017 HANNOVER, 19. JANUAR 2017 NR. 02 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER

Mehr

Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Isernhagen

Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Isernhagen 5.4.2 Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Isernhagen Aufgrund der 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom

Mehr

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Jahrgang 2013 hannover, 18. juli 2013 nr. 26 Inhalt Seite A) Satzungen, Verordnungen und Bekanntmachungen Der Region

Mehr

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2015 HANNOVER, 19. MÄRZ 2015 NR. 11 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Visselhövede für das Haushaltsjahr 2019

Haushaltssatzung der Stadt Visselhövede für das Haushaltsjahr 2019 --- Haushaltssatzung der Stadt Visselhövede für das Haushaltsjahr 2019 vom13. Dezember 2018 Haushaltssatzung der Gemeinde Ahausen für das Haushaltsjahr 2019 vom 4. Februar 2019 Haushaltssatzung der Gemeinde

Mehr

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2017 HANNOVER, 06. APRIL 2017 NR. 13 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER

Mehr

Amtsblatt. Nr. 18 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 18 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 18 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 30.09.2013 37. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Haushaltssatzung

Mehr

Amtsblatt. Nr. 22 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 22 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 22 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 30.11.2014 38. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden 1. Nachtragshaushaltssatzung

Mehr

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten und Kostenbeiträge für die Tagespflege in der Gemeinde Ostercappeln. A. Gebühren für Kindertagesstätten

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten und Kostenbeiträge für die Tagespflege in der Gemeinde Ostercappeln. A. Gebühren für Kindertagesstätten Seite 1 Gebührensatzung für die Kindertagesstätten und Kostenbeiträge für die Tagespflege in der Gemeinde Ostercappeln Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO in der

Mehr

Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Isernhagen

Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Isernhagen 5.4.2 Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Isernhagen Aufgrund der 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom

Mehr

Amtsblatt. Nr. 8 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 8 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 8 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 30.04.2017 41. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Jahresabschluss

Mehr

SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen

SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen Aufgrund des 5 HKO in der Fassung vom 1. April 2005, zuletzt geändert durch

Mehr

- 1 - in der Fassung vom 11. Juni 2009

- 1 - in der Fassung vom 11. Juni 2009 - 1 - Satzung der Stadt Emden über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege vom 04. Oktober 2007 in der Fassung vom 11. Juni 2009

Mehr

Gegenstand, Gebührenschuldner und Aufnahme

Gegenstand, Gebührenschuldner und Aufnahme Öffentliche Bekanntmachung 6. Satzung zur Änderung der Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg

Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg --------------------------------------- Ausgegeben in Stadthagen am 30.09.2014 Nr. 10/2014 Inhaltsverzeichnis: Seite A Bekanntmachungen des Landkreises Schaumburg

Mehr

(Kindertagespflegesatzung) vom in der Fassung vom

(Kindertagespflegesatzung) vom in der Fassung vom 51-1/3 Satzung über die Vermittlung von Kindertagespflege, Erhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen der Kindertagespflege sowie der Zahlung von Geldleistungen an Tagespflegepersonen in der Stadt Wunstorf

Mehr

vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich

vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung

Mehr

Amtsblatt. Nr. 17 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 17 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 17 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 15.09.2016 40. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Inkrafttreten

Mehr

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg

Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg --------------------------------------- Ausgegeben in Stadthagen am 28.09.2007 Nr. 11/2007 Inhaltsverzeichnis: Seite A B Bekanntmachungen des Landkreises Schaumburg

Mehr

In der Fassung der Änderungssatzung vom 04. März 2014

In der Fassung der Änderungssatzung vom 04. März 2014 Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 In der Fassung

Mehr

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 31.10.2016 40. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden 6. Satzung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:

Mehr

S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde

S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde Der Bürgermeister S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 378 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 32 Freitag, 3. August 2018 A. Bekanntmachungen der Stadt Emden I N

Mehr

JAHRGANG 2010 HANNOVER, 24. JUNI 2010 NR. 24 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

JAHRGANG 2010 HANNOVER, 24. JUNI 2010 NR. 24 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2010 HANNOVER, 24. JUNI 2010 NR. 24 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION

Mehr

(Kindertagespflegesatzung) vom in der Fassung vom

(Kindertagespflegesatzung) vom in der Fassung vom Satzung über die Vermittlung von Kindertagespflege, Erhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen der Kindertagespflege sowie der Zahlung von Geldleistungen an Tagespflegepersonen in der Stadt Wunstorf (Kindertagespflegesatzung)

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt Nummer 08/2017 vom 05. April 2017 Inhaltsverzeichnis: 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 9. Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungsplan Nr. 209 für den Bereich "Pützchensweg" Bebauungsplan

Mehr

AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL)

AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL) AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL) Herausgegeben vom der Stadt Werder (Havel) Eisenbahnstraße 13/14 Tel.: (03327) 783-0 Fax: (03327) 44 385 Werder (Havel), 07. Juli 2006 Jahrgang 11 Nummer 14 Inhaltsverzeichnis

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

JAHRGANG 2009 HANNOVER, 05. FEBRUAR 2009 NR. 05 B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN

JAHRGANG 2009 HANNOVER, 05. FEBRUAR 2009 NR. 05 B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2009 HANNOVER, 05. FEBRUAR 2009 NR. 05 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER

Mehr

1 Kindertagespflege. 2 Fördervoraussetzungen

1 Kindertagespflege. 2 Fördervoraussetzungen Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Betreuung in Kindertagespflege, die Gewährung einer laufenden Geldleistung und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Fassung vom 07.04.2014 Der Kreistag

Mehr

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005

Mehr

Satzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)

Satzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Satzung der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren

Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren Gemeinde -Birkendorf Landkreis Waldshut Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg und der 2, 13 und 19 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung

Mehr

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils

Mehr

- Durchgeschriebene Fassung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

- Durchgeschriebene Fassung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen - Durchgeschriebene Fassung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 39 vom 13.10.2006 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 06.10.06 Bekanntmachung über die 1. Nachtragshaushalts- 537 satzung

Mehr

Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Vechta. 1 Gebührenerhebung

Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Vechta. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Vechta Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

1 Wirkungsbereich. 2 Inanspruchnahme von Kindertagespflegeplätzen

1 Wirkungsbereich. 2 Inanspruchnahme von Kindertagespflegeplätzen S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren sowie der Zahlung von Geldleistungen für die Kindertagespflege in der Stadt Ronnenberg (Kindertagespflegesatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen

Mehr

S A T Z U N G. 1 Geltungsbereich

S A T Z U N G. 1 Geltungsbereich S A T Z U N G der Großen Kreisstadt Glauchau über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Großröhrsdorf ( Elternbeitragssatzung) Aufgrund

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsätze. 3 Elternbeiträge für Regelbetreuung

1 Allgemeines. 2 Grundsätze. 3 Elternbeiträge für Regelbetreuung Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der

Mehr

Stadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen.

Stadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen. Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2015 1 41 In der Fassung

Mehr

Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis

Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S.

Mehr

SATZUNG. zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße

SATZUNG. zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße JUGENDAMT FACHBEREICH BILDUNG, BETREUUNG UND ERZIEHUNG FACHDIENST KINDERTAGESPFLEGE SATZUNG zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße Aufgrund des 5 HKO in

Mehr

Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn

Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom

Mehr

Stand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich

Stand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

Stand einschließlich der 2. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich

Stand einschließlich der 2. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 101 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 10 Freitag, 2. März 2018 A. Bekanntmachungen der Gemeinden I N HA

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt 77 Amtsblatt für den Landkreis Uelzen 46. Jahrgang 31. Juli 2017 Nr. 14 Inhalt Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinde...77...77...78...78...78...78...78...79...79...79...79...80 Haushaltssatzung

Mehr

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 Auf der Grundlage

Mehr

Die Bezeichnungen in dieser Satzung stehen jeweils für die weibliche und männliche Form. Präambel

Die Bezeichnungen in dieser Satzung stehen jeweils für die weibliche und männliche Form. Präambel Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vom 25.06.2018 Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen

Mehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 08.04.2013 zuletzt geändert durch die Satzung zur 9. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 21.12.2018 Aufgrund des

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.

Mehr

Satzungsform Tag der Beschlussfassung In-Kraft-Treten Satzung

Satzungsform Tag der Beschlussfassung In-Kraft-Treten Satzung Ortsrecht der Samtgemeinde Brome Stand: 2017-06-08 Aktenzeichen: 10 20 13/30 Satzungsform Tag der Beschlussfassung In-Kraft-Treten Satzung 29.06.2017 01.08.2017 Satzung über die Benutzung von Angeboten

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie des Kindertagesförderungsgesetzes

Mehr

1 Allgemeines. Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen angeboten.

1 Allgemeines. Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen angeboten. Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert-Grundschule außerhalb der Unterrichtszeit Aufgrund

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung

1 Geltungsbereich. 2 Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Rabenau (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30. Juni 2017) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Jahrgang 2015 hannover, 03. dezember 2015 nr. 45 Inhalt Seite A) Satzungen, Verordnungen und Bekanntmachungen Der

Mehr

Amtsblatt. Nr. 10 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 10 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 10 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 31.05.2016 40. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Satzung

Mehr

Nutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Bohmte

Nutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Bohmte Nutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Bohmte Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nieders. GVBl.

Mehr

vom Geltungsbereich

vom Geltungsbereich 41/01 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Burgstädt vom 08.06.2010 Auf der Grundlage

Mehr

1 Tagespflege. 2 Fördervoraussetzungen

1 Tagespflege. 2 Fördervoraussetzungen Satzung des Landkreises Uelzen zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege (Satzung Kindertagespflege) Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.10.2014

Mehr

Öffentliche Einrichtung. Begriffsbestimmungen

Öffentliche Einrichtung. Begriffsbestimmungen Stadt Bad Rappenau Landkreis Heilbronn Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder Der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau hat

Mehr

Präambel. 1 Allgemeines

Präambel. 1 Allgemeines Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lilienthal in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.03.2013 Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

GROßE KREISSTADT HERRENBERG S 460.159 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Vom 1. Februar 1994 *(in der redaktionell

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) 21. Juli 2016 G r o ß e K r e i s s t a d t C a l w Satzung

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsätze

1 Allgemeines. 2 Grundsätze Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der

Mehr