A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER
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- Johann Meinhardt
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1 AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2010 HANNOVER, 21. JANUAR 2010 NR. 02 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt GEHRDEN 4. Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für 8 Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben 2. Stadt HEMMINGEN 2. Satzung zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Hemmingen 8 Bekanntgabe des Beschlusses über die Jahresrechnung der Stadt Hemmingen für das Haushaltsjahr Gemeinde ISERNHAGEN Satzung zur 11. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren 8 und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Isernhagen (Entwässerungsabgabensatzung = EAS) 4. Gemeinde UETZE 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte 9 der Gemeinde Uetze vom 10. September 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom Gemeinde WEDEMARK Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wedemark Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Wedemark für das Haushaltsjahr Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) im OT Scherenbostel; Genehmigung 12 Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Stadt WUNSTORF 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wunstorf vom 8. November C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN 7
2 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Landeshauptstadt Hannover (1) Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Die erste vierjährige Wahlperiode beginnt am 1. Mai Danach beginnt die Wahlperiode am 1. Mai jedes vierten auf das Jahr 2010 folgenden Jahres. Artikel II Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Hemmingen, den 6. Januar 2010 STADT HEMMINGEN Schacht-Gaida B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt GEHRDEN 4. Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Bekanntgabe des Beschlusses über die Jahresrechnung der Stadt Hemmingen für das Haushaltsjahr 2008 Der Rat der Stadt Hemmingen hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 die Jahresrechnung 2008 gemäß 101 Abs. 1 NGO beschlossen und gleichzeitig dem für das Haushaltsjahr 2008 Entlastung erteilt. Die o.g. Jahresrechnung liegt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht gemäß 101 Abs. 2 NGO in der Zeit vom während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Hemmingen, Rathausplatz 1, Hemmingen, Zimmer 2.03, öffentlich aus. Hemmingen, den STADT HEMMINGEN Der Schacht-Gaida Die lfd. Nr. 2.4 des Kosten- und Gebührentarifs erhält folgende Fassung: 2.4 Staffel-Löschfahrzeug StLF 10/6 60,00 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gehrden, den STADT GEHRDEN Heldermann 3. Gemeinde ISERNHAGEN Satzung zur 11. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Isernhagen (Entwässerungsabgabensatzung = EAS) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Isernhagen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 2. Stadt HEMMINGEN 2. Satzung zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Hemmingen Der Rat der Stadt Hemmingen hat aufgrund des 6 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der zurzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I 3 Absatz (1) wird wie folgt geändert: Satzungsänderung 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Gemeinde Isernhagen betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom als jeweils eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung zur a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung b) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung c) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. 8
3 Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Isernhagen, Gemeinde UETZE GEMEINDE ISERNHAGEN Bogya 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Uetze vom 10. September 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Uetze in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel I Der Gebührentarif gem. 6 Abs. 4 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Uetze erhält folgende Neufassung: 1. Die monatliche Benutzungsgebühr der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Uetze wird gemäß den Anlagen I bis IV festgesetzt. 2. Generell wird als Sozialtarif ein Abzug in Höhe von 20 % für alle Zimmer und Wohnungen vorgenommen. 3. Für die Obdachlosenunterkunft Hünenburgstraße 16 gilt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Uetze bis zum Abriss des Gebäudes weiter. Die Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Uetze, den GEMEINDE UETZE Werner Backeberg Obdachlosenunterkunft Fuhrenwinkel 141 m 2 Kaltmiete ,04 : 141 m 2 = 29,93 Betriebskosten ,39 : 141 m 2 = 49,14 Anlage I Zimmer m 2 Kaltmiete Betriebskosten Gebühren gesamt monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich ,53 26,26 315,16 43,12 517,44 69,38 832,61 2,69 6,71 80,51 11,02 132,19 17,72 212,70 anteilig Flur 1,33 14,55 3,32 36,29 39,81 435,48 5,45 59,58 65,36 714,99 8,76 95,87 105,16 anteilig Bad 1.150, ,4 45,89 550,71 75,35 904,18 121, ,89 2,69 1,32 6,71 3,29 80,51 39,51 11,02 5,41 132,19 64,86 17,72 8,70 212,70 anteilig Flur 104,37 anteilig Bad 22,41 55,89 670,73 91, ,23 147, , ,36 45,79 549,51 75,18 902,21 120, ,73 2,69 6,71 80,51 11,02 132,19 17,72 212,70 anteilig Flur 1,32 3,29 39,51 5,41 64,86 8,70 104,37 anteilig Bad 22,37 55,79 669,53 91, ,26 147, , , ,79 9,98 549,51 119,72 75,18 16,38 902,21 196,56 120,98 26, ,73 316,28 Flur 10,3 25,69 308,28 42,18 506,14 67,87 814,42 Küche 5,15 37,81 12,84 94,30 154, ,65 21,09 154,83 253, ,98 33,93 249,14 407,21 Bad 2.989, ,4 2,58 25,94 6,43 311,27 77,22 42,59 10,57 511,06 126,78 68,53 17,00 822,33 204,00 anteilig Küche 3,01 7,51 90,09 12,33 147,91 19,83 238,00 anteilig Bad 2 4,99 59,86 8,19 98,28 13,18 158,14 anteilig Flur 17,99 44,87 538,44 73,67 884,03 118, , ,28 45,59 547,12 74,86 898,28 120, ,40 2,58 6,43 77,22 10,57 126,78 17,00 204,00 anteilig Küche 3,01 7,51 90,09 12,33 147,91 19,83 238,00 anteilig Bad 2 4,99 59,86 8,19 98,28 13,18 158,14 anteilig Flur 25,87 64,52 774,29 105, ,25 170, ,54 9
4 Obdachlosenunterkunft Dachtmisser Weg 5 166,17 m 2 Anlage II Kaltmiete ,68 : 166,17 m 2 = 40,11 Betriebskosten ,91 : 166,17 m 2 = 46,69 Wohnung m 2 Kaltmiete Betriebskosten Gebühren gesamt monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich 1 40,9 136, ,50 159, ,62 295, ,12 2,75 9,19 110,30 10,70 128,40 19,89 238,70 anteilig Treppenraum 43,65 145, ,80 169, ,02 315, , ,9 136, ,50 159, ,62 295, ,12 2,75 9,19 110,30 10,70 128,40 19,89 238,70 anteilig Treppenraum 43,65 145, ,80 169, ,02 315, , ,39 118, ,49 137, ,36 255, ,85 4,04 39,43 13,50 131,79 162, ,54 15,72 153,42 188, ,99 29,22 285,21 350,67 anteilig Treppenraum 3.422, ,39 118, ,49 137, ,36 255, ,85 4,04 13,50 162,04 15,72 188,63 29,22 350,67 anteilig Treppenraum 39,43 131, ,54 153, ,99 285, ,52 Obdachlosenunterkunft Hünenburgstr ,02 m 2 Anlage III Kaltmiete ,64 : 176,02 m 2 = 41,86 Betriebskosten ,34 : 176,02 m 2 = 38,98 Zimmer m 2 Kaltmiete Betriebskosten Gebühren gesamt monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich ,43 36,38 436,60 33,88 406,56 70,26 843,16 2,535 17,998 8,84 62,78 106,12 753,40 8,23 58,46 98,81 701,56 17,08 121,25 204,93 anteilig Küche 1.454, ,44 64,32 771,90 59,90 718,79 124, ,69 2,535 26,008 8,84 90,72 106, ,69 8,23 84,48 98, ,79 17,08 175,21 204,93 anteilig Küche 2.102, ,44 64,32 771,90 59,90 718,79 124, ,69 2,535 8,84 106,12 8,23 98,81 17,08 204,93 anteilig Küche 26,008 90, ,69 84, ,79 289, , ,43 36,38 436,60 33,88 406,56 70,26 843,16 2,535 17,998 8,84 62,78 106,12 753,40 8,23 58,46 98,81 701,56 17,08 121,25 204,93 anteilig Küche 1.454, ,43 2,015 36,38 7,03 436,60 84,35 33,88 6,55 406,56 78,54 70,26 13,57 843,16 162,89 anteilig Flur 2,535 8,84 106,12 8,23 98,81 17,08 204,93 anteilig Küche 17,998 62,78 753,40 58,46 701,56 121, , ,44 64,32 771,90 59,90 718,79 124, ,69 2,535 8,84 106,12 8,23 98,81 17,08 204,93 anteilig Küche 26,008 90, ,69 84, ,79 289, ,07 10
5 Obdachlosenunterkunft Hünenburgstr ,02 m 2 Anlage III Kaltmiete ,64 : 176,02 m 2 = 41,86 Betriebskosten ,34 : 176,02 m 2 = 38,98 Zimmer m 2 Kaltmiete Betriebskosten Gebühren gesamt monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich ,44 2,015 64,32 7,03 771,90 84,35 59,90 6,55 718,79 78,54 124,22 13, ,69 162,89 anteilig Flur 2,535 26,008 8,84 90,72 106, ,69 8,23 84,48 98, ,79 17,08 289,34 204,93 anteilig Küche 3.472, ,43 36,38 436,60 33,88 406,56 70,26 843,16 2,535 17,998 8,84 62,78 106,12 753,40 8,23 58,46 98,81 701,56 17,08 121,25 204,93 anteilig Küche 1.454,96 Obdachlosenunterkunft Hünenburgstr ,12 m 2 Anlage IV Kaltmiete ,36 : 244,12 m 2 = 41,28 Betriebskosten ,64 : 244,12 m 2 = 31,76 Wohnung m 2 Kaltmiete Betriebskosten Gebühren gesamt monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich 1 52,95 182, ,78 140, ,69 322, ,47 8,18 28,14 337,67 21,65 259,80 49,79 597,47 anteilig Flur und Treppe 61,13 210, ,45 161, ,49 372, , ,75 181, ,52 139, ,34 321, ,86 8,18 28,14 337,67 21,65 259,80 49,79 597,47 anteilig Flur und Treppe 60,93 209, ,19 161, ,14 370, , ,95 182, ,78 140, ,69 322, ,47 8,18 61,13 28,14 210,29 337, ,45 21,65 161,79 259, ,49 49,79 372,08 597,47 anteilig Flur und Treppe 4.464, ,75 181, ,52 139, ,34 321, ,86 8,18 60,93 28,14 209,60 337, ,19 21,65 161,26 259, ,14 49,79 370,86 597,47 anteilig Flur und Treppe 4.450,33 11
6 5. Gemeinde WEDEMARK Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I 6 der Friedhofssatzung der Gemeinde Wedemark vom wird wie folgt geändert: 4 Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert. Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Tjark Bartels (1) Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Beginn bei der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 2 wird gestrichen. Die laufende Nummerierung der nachfolgenden Absätze ändert sich von 3 6 in 2 5. (5) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, kann die Gemeinde von ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Tjark Bartels Bekanntmachung der Nachtragssatzung Die vorstehende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 91 Abs. 4 und 92 Abs. 2 NGO erforderliche Genehmigung ist durch die Region Hannover am unter dem Aktenzeichen (18) erteilt worden. Der Nachtragsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zum in Wedemark, Berliner Str. 3/5, im Rathaus, Zimmer 31, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Bartels 1. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Wedemark für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund des 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Gemeinde Wedemark in der Sitzung am folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: 1 Durch den Nachtragshaushaltsplan werden einzelne Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen geändert. In den Endsummen bleiben die Festsetzungen 2009 unverändert. 2 Die Höhe der bisher vorgesehenen Kreditermächtigung wird nicht geändert. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ,00 um ,00 erhöht und damit auf ,00 neu festgesetzt. Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) im OT Scherenbostel; Genehmigung Die Region Hannover hat mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Az.: /06/19-14/09) gem. 6 Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) der Gemeinde Wedemark genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) umfasst zwei Teilbereiche nördlich der Straße Am Husalsberg : Teilbereich 1 liegt am östlichen Ortsrand zwischen den Straßen Im Winkel und Am Husalsberg. Teilbereich 2 liegt am westlichen Ortsrand zwischen dem Restaurant Höpershof und der Langenhagener Straße (L 190). Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem Kartenausschnitt verdeutlicht. 12
7 Die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) und die Begründung mit Umweltbericht können in der Nebenstelle der Gemeindeverwaltung in der Stargarder Straße 28, Wedemark, Ortsteil Mellendorf, während der Sprechstunden eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise: Eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wedemark unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 07/06 ( Am Husalsberg ) der Gemeinde Wedemark wirksam ( 6 Abs. 5 BauGB). Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Tjark Bartels Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätze 1) Die Gemeinde Wedemark vermittelt nur dann Tagespflegeplätze an Sorge-/Erziehungsberechtigte von Kindern unter drei Jahren, wenn a) der oder die Sorge-/Erziehungsberechtigte(n) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder bei denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachweislich bevorsteht b) der oder die Sorge-/Erziehungsberechtigte(n) eine Bildungsmaßnahme, Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung absolvieren c) der oder die Sorge-/Erziehungsberechtigte(n) eine Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB II durchlaufen d) deren Wohl ohne diese Leistung nicht gewährleistet ist. Der Antrag wird durch die Personenberechtigten gestellt. Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch den sozialen Dienst ( 24 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). 2) Für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren kommt Tagespflege nur als Ergänzung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung in Betracht, wenn dies nach den in 24 a Abs. 3 SGB VIII genannten Bedarfskriterien erforderlich ist und der Betreuungsbedarf aus besonderen Gründen nicht in einer Einrichtung gedeckt werden kann. Die Betreuung in einer Kindertagesstätte ist vorrangig. 3) Für Kinder im schulpflichtigen Alter wird Tagespflege als Ergänzung zu Schule und Hort geleistet, wenn die Bedarfskriterien nach Abs. 1 erfüllt sind und der Betreuungsbedarf nicht in einer Kindertageseinrichtung gedeckt werden kann. 4) In anderen begründeten Härtefällen kann der/die /-in eine Ausnahme zulassen. 2 Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark 1) Kindertagespflege wird in der Gemeinde Wedemark in zwei verschiedenen Modellen angeboten: a) Kommunale Kindertagespflege b) Kindertagespflege über den Förderkreis für Tageskinder und -eltern, Wedemark e.v. 2) Diese Satzung über Kindertagespflege gilt für die kommunale Kindertagespflege nach Abs. 1 a). Die Kindertagespflege über den Förderkreis für Tageskinder und -eltern, Wedemark e.v. wird durch eine vereinseigene Satzung geregelt. 3) In die Kindertagespflege werden grundsätzlich Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren aufgenommen, deren Sorge-/Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wedemark haben. Nehmen Sorge-/Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in der Gemeinde Wedemark eine Tagespflegeperson in Anspruch, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Wedemark hat, leistet die Gemeinde Wedemark für Tagespflegekinder aus ihrem Gebiet an die externe Tagespflegeperson die Entgeltleistung nach 7. Entsprechendes gilt, wenn eine Tagespflegeperson aus der Gemeinde Wedemark externe Kinder betreut. Für die Entgeltleistung ist die Wohnsitzkommune der betreuten Tagespflegekinder zuständig. 4) Die durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit soll mindestens 15 Stunden betragen und für mindestens 3 Monate in Anspruch genommen werden. Abweichungen können in begründeten Fällen zugelassen werden, wenn die Unterbringung in der Tagespflege zur Sicherstellung der Berufstätigkeit erforderlich ist. Bedarfsänderungen werden zum 01. des Folgemonats wirksam. Die nähere zeitliche Ausgestaltung erfolgt zwischen den Sorge-/Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson. 13
8 3 Gebühren Drittältestes und jedes jüngere Kind 25 % der Gebühren 1) Die Betreuung von Kindern in der durch die Gemeinde Wedemark vermittelten Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist gebührenpflichtig. Die Gebühren enthalten die Verpflegung. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme in die Kindertagespflege. Die Gebühr richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif. Er ist Bestandteil der Satzung. 2) Die Betreuung in den Randzeiten zwischen Uhr und Uhr wird nur zu 50 % als Betreuungszeit angerechnet. 3) Für die Betreuung im eigenen Haushalt wird die Gebühr um 20 % abgesenkt. 4 Erhebungszeitraum und Fälligkeit der Gebühren 1) Die Gebühr wird monatlich erhoben. Sie ist für die Dauer des Betreuungsverhältnisses zu zahlen und wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Bei Beginn und Ende des Betreuungsverhältnisses erfolgt eine auf den Tag genaue Abrechnung. Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2) Die Gemeinde Wedemark kann den Tagespflegeplatz fristlos kündigen und das Kind von dem Besuch der Tagespflegestelle ausschließen, wenn der/die Gebührenschuldner/in sich mit zwei Monatsgebühren im Rückstand befindet und trotz Mahnung der Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die im Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet hat. 5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Sorge-/Erziehungsberechtigten des Kindes oder derjenige, der die Betreuung veranlasst hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 6 Ermäßigung und Gebührenfreistellung (1) Auf Antrag wird der/die Gebührenschuldner/in im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe von der Zahlungspflicht freigestellt. Der geförderte Personenkreis umfasst: a) Kinder, die selbst oder deren Eltern Arbeitslosengeld II bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder XII beziehen. b) Kinder von Eltern, deren Einkommen die gemäß 82 bis 85 SGB XII zu errechnende Grenze nicht übersteigt. c) Teilweise von den Gebühren freizustellen sind Kinder, die selbst oder deren Eltern unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze gemäß 87 SGB XII, mit ihrem Einkommen die gem. 82 bis 85 SGB XII zu errechnende Einkommensgrenze übersteigen. (2) Besuchen mehrere Kinder, die mit einem Sorge-/Erziehungsberechtigten zusammen in einem Haushalt leben, eine Kindertagesstätte und/oder einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege innerhalb der Gemeinde Wedemark, werden die Gebühren nach 3 dieser Satzung auf Antrag in der Reihenfolge des Alters der Kinder wie folgt (ab dem 2. Kind) erhoben: Ältestes Kind 100 % der Gebühren Zweitältestes Kind 50 % der Gebühren Auf gleichaltrige Kinder (Zwillinge usw.) ist diese Regelung so anzuwenden, als ob Kinder unterschiedlichen Alters betreut würden. 7 Entgeltleistung an Tagespflegepersonen Eine Entgeltleistung an Tagespflegepersonen wird gem. 23 SGB VIII geleistet, wenn das betreute Kind gem. 24 a Abs. 3 SGB VIII vermittelt wurde und die Tagespflegeperson eine gültige Tagespflegeerlaubnis nachweist. 8 Höhe der Entgeltleistung (1) Die Entgeltleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen richtet sich pro Kind und Betreuungsumfang nach der als Anlage beigefügten Entgelttabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Das Entgelt darf dabei für nicht mehr als 10 Stunden täglich gewährt werden. Als qualifiziert gilt, wer i.s.d. 23 SGB VIII einen Nachweis von zurzeit mindestens 60 einschlägigen Fortbildungsstunden erbringt oder eine einschlägige Ausbildung hat. Für nicht qualifizierte Tagespflegepersonen kann das Entgelt um bis zu 30 % abgesenkt werden. (2) Bei einer Betreuung im Haushalt der Sorge-/Erziehungsberechtigten wird das Entgelt für die materiellen Aufwendungen um 20 % gesenkt. (3) Die Betreuung in den Randzeiten zwischen Uhr und Uhr wird nur zu 50 % als Betreuungszeit angerechnet. (4) Für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf (anerkannt nach SGB XII) kann die Tagespflegeperson ein Entgelt bis zur Höhe des doppelten Erziehungsgeldes erhalten. (5) Die Geldleistung wird monatlich geleistet. Die Zahlung erfolgt spätestens zum 15. des Folgemonats. Bei Beginn oder Ende des Betreuungsverhältnisses erfolgt eine auf den Tag genaue Abrechnung. (6) Die Gemeinde Wedemark leistet auf Antrag und Nachweis der Tagespflegepersonen einen monatlichen Zuschuss zur gesetzlichen Unfallversicherung und einer angemessenen Rentenversicherung sowie die hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach den Bestimmungen des 23 SGB VIII, sofern nicht von anderer Stelle dieser Zuschuss bereits geleistet wurde. Dieser Zuschuss wird unabhängig von der Anzahl der Betreuungsverhältnisse an die Tagespflegeperson geleistet, jedoch nur dann, wenn in dem entsprechenden Monat mindestens ein Kind betreut wurde. Die Höhe richtet sich nach den Beträgen der als Anlage beigefügten Übersicht zu diesen Zuschüssen. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark vom außer Kraft. Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Tjark Bartels 14
9 Anlage zur Satzung über die Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark : Gebührentarif Gemäß 3 werden folgende Gebühren pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag erhoben (5 Tage-Woche). Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet. Betreuungszeit pro Tag Gebühr inkl. Verpflegung pro Monat 10 Stunden 398,25 9,5 Stunden 378,34 9,0 Stunden 358,43 8,5 Stunden 338,51 8,0 Stunden 318,60 7,5 Stunden 298,69 7,0 Stunden 278,78 6,5 Stunden 258,86 6,0 Stunden 238,95 5,5 Stunden 219,04 5,0 Stunden 199,13 4,5 Stunden 4,0 Stunden 179,21 159,30 3,5 Stunden 139,39 3,0 Stunden 119,48 2,5 Stunden 99,56 2,0 Stunden 79,65 1,5 Stunden 59,74 1,0 Stunden 39,83 0,5 Stunden 19,91 Entgelttabelle Gemäß 8 Abs. 1 wird folgende Entgeltleistung pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag (5 Tage-Woche) gezahlt. Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet. Betreuungszeit pro Tag Entgeltleistung an die Tagespflegeperson pro Monat 10 Stunden 672,98 9,5 Stunden 639,33 9,0 Stunden 605,68 8,5 Stunden 572,03 8,0 Stunden 538,38 7,5 Stunden 504,74 7,0 Stunden 471,09 6,5 Stunden 437,44 6,0 Stunden 403,79 5,5 Stunden 370,14 5,0 Stunden 336,49 4,5 Stunden 4,0 Stunden 302,84 269,19 3,5 Stunden 235,54 3,0 Stunden 2,5 Stunden 201,89 168,25 2,0 Stunden 134,60 1,5 Stunden 100,95 1,0 Stunden 67,30 0,5 Stunden 33,65 Zuschüsse zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung Gemäß 8 Abs. 5 wird folgender Zuschuss auf Nachweis monatlich geleistet: Zuschussart Zuschuss pro Monat Unfallversicherung 6,58 Rentenversicherung 39,80 Kranken- und Pflegeversicherung 6. Stadt WUNSTORF (angemessen bei einem Gewinn zwischen 355 und 828 ) 72,00 (angemessen bei einem Gewinn zwischen 828 und ) 163,00 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wunstorf vom 8. November 2000 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wunstorf für das Gebiet der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am 16. Dezember 2009 folgende 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wunstorf vom 8. November 2000, zuletzt geändert am 12. Juli 2006, beschlossen: Artikel Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 7 werden gestrichen Absatz 4 wird zu Absatz Absatz 5 wird zu Absatz 2. 6 Absatz 6 wird zu Absatz 3. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Wunstorf, 16. Dezember 2009 STADT WUNSTORF Rolf-Axel Eberhardt 15
10 PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, H Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, Hannover Telefon: (05 11) , Fax: (05 11) Amtsblatt@region-hannover.de Internet: Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 A Gebühren für 1/2 Seite 61,00 A Gebühren für 1 Seite 123,00 A Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 A Erscheint nach Bedarf in der Regel alle 7 Tage donnerstags Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um Uhr C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN 16
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