Der Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe. seit 14 Jahren Ombudschaft

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1 Junge Volljährige Endlich 18?! Rechtsansprüche und Möglichkeiten (in) der Jugendhilfe Herbsttagung BumF Oktober 2016 Der Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe seit 14 Jahren Ombudschaft ist eine unparteiische Vorgehensweise bei Streitfragen unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der strukturell unterlegenen Partei. Ziel ombudschaftlichen Handelns ist es, strukturelle Machthierarchien auszugleichen und eine gerechte Einigung zu erzielen. Viele Betroffene erhalten erst durch den BRJ die Option der rechtlichen Vertretung und der gerichtlichen Klage. 1

2 Der Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe Ziel:Unterstützung junger Menschen mit unerfülltem, aber berechtigtem Jugendhilfeanspruch Aufgaben / 3 Säulen: Beratung von Betroffenen und Fachkräften unabhängige Anlaufstelle für ombudschaftliche Beratung in der Jugendhilfe Fortbildung Öffentlichkeitsarbeit Umsetzung: Ehrenamtliche Arbeit, Umsetzung von Projekten Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge und Spenden Fallstatistik Insgesamt durch den BRJ e.v. beratene Fälle (Stand 10/2016): weit über 1200 Fälle In 10-Jahres-Broschüre ausgewertet durch Analyse der Fallakten bis Jahr 2012: 550 Fälle BRJ-Broschüre 10 Jahre Ombudschaftin der Berliner Jugendhilfe online verfügbar: 10-Jahre-Ombudschaft.pdf 2

3 Betroffene junge Menschen nach Alter (N = 550 Fälle, Mehrfachnennungen möglich) Anzahl k.a. Alter 13 Wer hat sich an den BRJ gewandt? (N = 550 Fälle) Fälle Jugendhilfeträger Jugendamt 5 Einzelperson vom Jugendamt einzelne Fachkraft einer anderen Institution Junger Mensch Kindesmutter Kindesvater Person/Institution Sonstiges Pflegemutter Pflegevater Bekannte/r der/s Familienmitglied Betroffenen

4 Um welche Hilfen ging es? (N = 550 Fälle, Mehrfachnennungen möglich) Anzahl SGB VIII 19 SGB VIII 27 SGB VIII (Leistungs- unklar) 41 SGB VIII (Leistungs- unklar) 27.3 SGB VIII 30 SGB VIII 31 SGB VIII 33 SGB VIII 34 SGB VIII Hilfeparagraph 35 SGB VIII 35a SGB VIII 39 SGB VIII Sonstige en SGB VIII en SGB XII/BSHG GEZ-Sache k.a. 41 SGB VIII Hilfen für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten 27 Absatz 3 und 4 sowie die 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. 4

5 Alter Die Hilfe wird in der Regel nur bis Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Sie kann im begründeten Einzelfall bis zum 27. Lebensjahr fortgesetzt werden. Erstanträgesind zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr möglich. Erstanträge nach dem 21. Lebensjahr sind nicht möglich. Entscheidend ist, ob ein Leistungsempfänger mit den Mitteln der Jugendhilfe noch beeinflussbar ist, dann hat die Jugendhilfe den Vorrang vor anderen Sozialleistungsträgern. Leistungsinhalt 41 SGB VIII Abs. 2 nennt die möglichen Hilfen 27 SGB VIII Abs. 3+4: Pädagogische und therapeutische Hilfen zur Erziehung, auch Ausbildungs-, Beschäftigungsmaßnahmen und Erziehungssituationen, in deren Rahmen auch Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach 13 Abs. 3 und 19 SGB VIII gewährt werden kann 28-30, SGB VIII Erziehungsberatung (28 SGB VIII), soziale Gruppenarbeit ( 29 SGB VIII), Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer ( 30 SGB VIII ) Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII), Heimerziehung und betreutes Jugendwohnen ( 34 SGB VIII), Intensive sozialpädagogische Einzelfallhilfe ( 35 SGB VIII) Schnittstelle zur Eingliederungshilfe: drohende seelische Behinderung ( 35a SGB VIII) Abschließender Katalog 5

6 Anspruchsvoraussetzung Voraussetzungen nicht präzise bestimmt. Voraussetzungen: erforderlich aufgrund der individuellen Situation Einschränkung in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung / Selbständigkeit Kriterien zur Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung Grad der Autonomie Durchhalte- und Konfliktfähigkeit Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt Fähigkeit zur Bewältigung von Anforderungen des täglichen Lebens 6

7 Notwendigkeit Die Notwendigkeit von Hilfen zur Gestaltung einer eigenverantwortlichen Lebensführung muss gegeben sein. Insbesondere folgende Fallgruppen bzw. Entwicklungshemmungen: Bisherige Betreuung nach 33, 34, 35a Brüchige, gestörte Lebenswege (Strafentlassene, Psychiatrie ) Problembelastete Lebenslagen wie Obdachlosigkeit, Suchtkrankheit oder Suchtgefährdung Seelische Belastungen, psychische Störungen, nicht aufgearbeitete familiäre Konflikte Eingliederung in die Arbeitswelt erscheint aufgrund schulischer, beruflicher oder sonstiger Abbrüche gefährdet, AussteigerInnen aus problematischem Milieu Geeignetheit die Maßnahme muss geeignet sein, d.h. es muss zumindest ein Teilerfolg aufgrund der Maßnahme erwartet werden können Hilfe darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, wie z.b. regelmäßiger Schulbesuch ( Mitwirkungspflicht ) Erfolgsprognose gilt jedoch nicht für einen jungen Volljährigen, der seelisch behindert ist oder von einer solchen Behinderung bedroht ist 7

8 Erfolgsbezogenheit Jede Hilfe muss zumindest geeignet sein, die jungen Erwachsenen zu verselbständigen Nicht zwingend erforderlich, dass dies bis zum 21. Geburtstag erreicht wird Es genügt, wenn Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenen Lebensführung erwarten lässt (BVerwGE 5 c 26/98) Verfahrensablauf Schriftlichen Antrag stellen mit ca. 17,5 Jahren ein schriftlicher Antrag erfordert einen schriftlichen Bescheid jg. Mensch ist AnspruchsinhaberIn und AntragstellerIn Antragsbegründung: Persönlichkeitsentwicklung, Nachreifung, Verselbständigung Untermauerung durch Gutachten und Stellungnahmen von Fachkräften Bearbeitungsdauer max. 3 Monate Widerspruch innerhalb von 4 Wochen Bei abgelehntem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von 4 Wochen; Eilantrag erforderlich 8

9 Handout Ablauf des Antrags- und Widerspruchsverfahrens im Jugendamt (siehe Anhang) Für einen Überblick und Einblick in die rechtlichen Grundlagen des 41 SGB VIII, in die Praxis der Hilfegewährung sowie der Durchsetzung siehe auch den Artikel Jugendhilfe für junge Volljährige (Rosenbauer/Schiller 2016), online verfügbar: Schiller_Junge-Vollj%C3%A4hrige-41-SGB-VIII_jsaaktuell14316.pdf Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Web Mail 9

10 Ablauf des Antrags- und Widerspruchsverfahrens im Jugendamt Schriftlicher Antrag der Leistungsberechtigten Bearbeitungszeit max. 3 Monate Schriftlicher Bescheid des Jugendamts (erstellt durch die federführende Fachkraft) Der Bescheid muss eine Begründung der Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung enthalten Widerspruchsfrist: 1 Monat Wenn Widerspruchsbelehrung fehlt oder falsch ist: 1 Jahr Schriftlicher Widerspruch der Leistungsberechtigten Wenn nach drei Monaten kein Bescheid vorliegt, kann beim VG Klage eingereicht werden. Schriftlicher Widerspruchsbescheid des Jugendamts (i.d.r. bearbeitet durch die Regional- oder Gruppenleitung unter Einbeziehung der Rechtsabteilung) Frist: 1 Monat Klage beim Verwaltungsgericht (1. Instanz) durch die Leistungsberechtigten Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts können die Leistungsberechtigten Berufung einlegen beim Oberverwaltungsgericht (2. Instanz). Gegen die Entscheidung der 2. Instanz kann nur noch auf Bundesebene vorgegangen werden. Bei Eilbedürftigkeit: Ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht kann in allen Phasen des Verwaltungsverfahrens gestellt werden. Voraussetzung und damit zu begründen ist die Eilbedürftigkeit! Wenn der Antrag abgelehnt wurde, muss innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung an die Leistungsberechtigten durch einen Rechtsanwalt Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Diese Beschwerde ist innerhalb von 1 Monat ab Zustellung schriftlich zu begründen. Ablauf des Antrags- und Widerspruchsverfahrens Manual BRJ Stand 2014

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