MSR-Technik Kreiskrankenhaus..., II. Bauabschnitt Offenes Verfahren nach VOB/A Landratsamt..., vertreten durch den Landrat

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1 VK Südbayern rechtskräftig Beschluss 37-08/03 vom Leitsatz: Das Unterlassen von Preisangaben in einer Vielzahl von Positionen des Leistungsverzeichnisses führt dazu, dass das Angebot preislich unvollständig abgegeben worden ist. Ein derartiges Angebot muss daher nach 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ausgeschlossen werden. Vollzug der Bayer. Nachprüfungsverordnung (BayNpV) Nachprüfungsverfahren Leistung: Vergabeart: Vergabestelle: MSR-Technik Kreiskrankenhaus..., II. Bauabschnitt Offenes Verfahren nach VOB/A Landratsamt..., vertreten durch den Landrat Vergabekammer: Südbayern Vorsitzender: Franz Nikui Hauptamtlicher Beisitzer: Wolfgang Friedl Ehrenamtlicher Beisitzer: Andreas Demharter Beigeladene: vertr. durch: B AG Rechtsanwälte Nachprüfungsantrag der Rechtsanwälte... in Vertretung der A GmbH & Co. KG vom Die Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern - erlässt folgenden Beschluss: 1. Der Antragsgegner hat das Nebenangebot der Antragstellerin gem. 25 VOB/A zu werten und die Hauptangebote der Beigeladen, der Fa. V und der Antragstellerin, sowie das erste technische Nebenangebot der Antragstellerin gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A auszuschließen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Er ist von der Zahlung der Gebühr befreit. 3. Für das Verfahren wird eine Gebühr i.h.v. xxxxx Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen. 4. Die Hinzuziehung von Bevollmächtigten seitens der Antragstellerin wird für notwendig erklärt. Gründe: I. Sachverhalt: Der Landkreis..., nachfolgend Antragsgegner genannt, betreibt derzeit die Sanierung des Kreiskrankenhauses..., 2. Bauabschnitt. Er veröffentlichte hierzu im Amtsblatt der EG und in nationalen Tageszeitungen, neben anderen Gewerken, die Vergabe des Auftrags für die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR-Technik) als offenes Verfahren nach VOB/A. Als Ausführungszeitraum war August 2003 bis September 2004 vorgesehen. Als Nachprüfungsbehörde war die Vergabekammer Südbayern genannt.

2 Zum Submissionstermin am gingen gemäß Niederschrift zur Verdingungsverhandlung Angebote von drei Bietern ein. Das Angebot der Antragstellerin lag nach rechnerischer Prüfung der Angebote an erster, das der B AG, nachfolgend Beigeladene genannt, an zweiter Stelle. Im Vergabevorschlag vom stellte das beauftragte Ingenieurbüro hinsichtlich des Angebots der Antragstellerin folgendes fest: - Erstbieter nach 25 Pkt. 1.1b ausgeschlossen wegen unklarer Angaben - Pos spekulativer Preis - Pos. 2.3 und Pos Datenpunktmenge nicht erfüllt Mit Schreiben vom teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot gemäß 25 Nr. 1 VOB/A ausgeschlossen wird, weil es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthält und es nicht vollständig ist. Mit Schreiben vom forderten die Rechtsanwälte der Antragstellerin den Antragsgegner auf, die mitgeteilten Ausschlussgründe zu erläutern und zu konkretisieren. Mit Schreiben vom teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass der Angebotsausschluss erfolgt sei, weil - Verdingungsunterlagen geändert wurden, - der in Position 7.1 geforderte Nachweis über bisher durchgeführte Integrationen auf das...-system fehlt, - die in Position 7.1 geforderte detaillierte Funktionsbeschreibung über die Integration fehlt. Mit Schreiben vom widersprach die Antragstellerin der Auffassung des Antragsgegners, dass die handschriftlichen Eintragungen bei den Positionen die Verdingungsunterlagen ändern würden. Die Eintragungen seien lediglich Erläuterungen, bzw. Aufgliederungen von Preisen, die auch im Formblatt EFB-Preis 2 hätten vorgenommen werden können. Die angeblich fehlende Funktionsbeschreibung fände sich in der Angebotserläuterung zu Titel 7. Die anderen Nachweise ergäben sich aus der vorgelegten Referenzliste. Die Antragstellerin rügte den Angebotsausschluss und setzte Frist bis zum , um die Vergabeentscheidung zu korrigieren. Mit Schreiben vom , bei der Vergabekammer am eingegangen, stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag und beantragte: 1. Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahren. 2. Dem Antragsgegner aufzugeben, das Hauptangebot, sowie die Nebenangebote der Antragstellerin nicht aus formalen Gründen auszuschließen, sondern zu werten. Mit Schreiben vom leitete die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren ein und stellte dem Antragsgegner den Nachprüfungsantrag zu. Mit Beschluss vom wurde die B AG,..., gemäß 109 GWB im Nachprüfungsverfahren beigeladen. Mit Schreiben vom zeigten die Rechtsanwälte... ihre Bevollmächtigung für die Beigeladene, die nun als B GmbH firmiere, an und stellten Antrag auf Akteneinsicht. Mit Schreiben vom teilte der Antragsgegner ergänzend zu seinem Schreiben vom hinsichtlich des Angebotsausschlusses des Angebots der Antragstellerin folgendes mit: 1. Nicht zulässige Änderungen/Ergänzungen: LV-Seite 27 Bemerkung: Gebühr bereits in Modulen enthalten LV Seite 35 3xDDC3550-L á xxxx Euro, Ergänzungen siehe Anlage Angebotserläuterung zu Titel 7 LV Seite 36 Produktauflistung Formblatt... &... zwischen Seite 35/36, sowie Seite 36/37-2 -

3 2. Titel 7 Fremdintegration Geforderter Nachweis über bisher durchgeführte Integrationen auf das...-system, sowie eine detaillierte Funktionsbeschreibung sind dem LV beizulegen. Sowohl der Nachweis, wie auch die detaillierte Funktionsbeschreibung lagen zum Submissionstermin dem Leistungsverzeichnis nicht bei. Bei beigelegter Liste handelt es sich lediglich um eine Referenzliste der mit dem Fabrikat... &... und deren Technik ausgeführten Anlagen. Es ist keine Anlage genannt, die in ein Fremdsystem, egal welchen Fabrikates integriert wurde. 3. VOB 25 Nr. 3 (1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Gemäß LV-Pos. 4.1 sind 500 Stück Knotenlizenzen für LNS gefordert. Diese als Lizenz geforderte Gebühr ist für alle LON Hersteller bei... als Technologieentwickler zu beziehen. In der offiziellen Herstellerliste Fabr.... wird dabei für 100 Stück Lizenzen ein Betrag von netto xxx Euro gefordert. Somit ergäbe sich in dieser Position ein Gesamtpreis von mind. Netto xxxx Euro. 4. Titel 8.1 Auf- und Umrüstung Migration XBS Die Fa.... &... erklärt in der Angebotserläuterung vom , dass auf die neue Leitzentrale nur die Datenpunkte aufgeschaltet werden, die in dieser speziellen Ausschreibung des vorliegenden LV's enthalten sind. Es wird jedoch nicht nur die funktionsfähige Integration der neuen Anlage gem. LV Titel 8 gefordert, sondern auch die Gesamtmenge des Bestandes. Für die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage beträgt der Bestand ca Datenpunkte. Dieser Bestand ist somit nicht enthalten. Dieser wesentliche Leistungsumfang ist in dem Angebot nicht enthalten und erfüllt nicht die leistungsmäßigen Anforderungen im Hinblick auf die Gesamtanlage. Es ist somit mit erheblichen Folgekosten zu rechnen, die nicht beziffert sind. 5. Gem. LV Pos. 2.3 werden 6 Stück LON-Integratoren für die Verarbeitung und Weitermeldung von 94 Stück Universal-Modulen aus Pos. 1.5 zur Lösung der geforderten Spezifikation benötigt. Die geforderte Menge von 95 Stück Modulen wurde aufgrund der eingeschränkten Datenpunktkapazität des Fabr.... auf 188 Module erhöht. Zur Verarbeitung dieser Datenpunktmenge können jedoch bei dem von der Fa.... &... angebotenen Fabr.... diese nicht mit der in Pos. 2.3 angebotenen Menge von Modulen abgearbeitet werden. Somit ist keine technische Gleichwertigkeit gegeben. 6. In der Pos. 2.3 wird ein Universal Modul...-konform gefordert, nach den techn. Unterlagen zum Hauptangebot sind jedoch die in dieser Position angebotenen...-xenta 451 LON-Analog- Ein-Ausgangsmodule nicht LON-Mark Standard. Somit ist auch hier eine Gleichwertigkeit nicht gegeben. Mit Schreiben vom wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am geladen. Mit Schreiben vom führte die Antragstellerin, nach erfolgter Akteneinsicht aus, dass die Beigeladene eine Reihe von Positionen nicht ausgepreist habe. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BGH vom , VergabeR 2003, 313, 317/318; BGH vom , NZBau 2003, 406, 407) sei die Eintragung aller geforderten Preise unabdingbare Voraussetzung für ein transparentes Vergabeverfahren. Der Antragsgegner habe bis heute nicht dargelegt und auch in den Vergabeakten nicht dokumentiert, warum das technische Nebenangebot der Antragstellerin nicht gewertet wurde. Schon aus diesem Grund sei dem Antragsgegner aufzugeben die Angebotswertung nach der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Die Bemerkung im Angebot der Antragstellerin, dass die Gebühr bereits in den Modulen enthalten sei, erläutere den niedrigen Preis bei dieser Position und hätte ebenso gut im Preisaufgliederungsblatt erfolgen können. Auch die angeblichen Änderungen auf Seite 35 des Leistungsverzeichnisses seien keine Änderungen, sondern Erläuterungen. Ebenso verhalte es sich mit der Angebotserläuterung zu Titel 8. Die Antragstellerin beschreibe lediglich, mit welchen Komponenten sie die geforderte Integration erfülle. Eine Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses sei nicht erkennbar. Befremdlich sei, dass am das Angebot der Antragstellerin noch als formal korrekt erachtet worden sei (Vergabevorschlag ) und dann am festgestellt wurde, dass es unklar sei. Die - 3 -

4 geforderte Funktionsbeschreibung (Titel 7 und Titel 8) liege dem Angebot bei. Auch sei eine LON- Integration (z. B. Universität...) in der beigelegten Referenzliste nachgewiesen worden. Weitere Lonworks-Referenzen seien auf Anforderung des Antragsgegners mit Schreiben übermittelt worden. Hinsichtlich Titel 8 habe die Antragstellerin, wie im Leistungsverzeichnis gefordert, angeboten. Die Feststellung, dass die Gesamtmenge des Datenbestandes im Angebot der Antragstellerin nicht enthalten sei, wäre nicht nachvollziehbar. In Pos. 2.3 sei von Universalmodulen nicht die Rede, weshalb der Einwand des Antragsgegners nicht verständlich sei. Die DDC Zentrale wurde von der Antragstellerin im Rahmen der Position 7.1 angeboten, da der Antragsgegner keine Zentrale ausgeschrieben hatte, sondern in Pos. 1.5 lediglich Erweiterungsmodule für die von der Beigeladenen bereits gelieferte und eingebaute Zentrale. Bei dieser Art der Ausschreibung hätten andere Bieter nicht gleichwertig anbieten können, da sonst die geforderte Funktion nicht gewährleistet wäre. Mit Schreiben vom nahm der Antragsgegner Stellung und führte zum technischen Nebenangebot der Antragstellerin aus, dass es unklar sei auf welche Leitzentralen (Titel 06 oder Titel 07) die bestehenden und die neuen Anlagen durch die Antragstellerin aufgeschaltet werden. Die Antragstellerin habe im Nebenangebot keinen LON-Standard angeboten und die Pos bis solle in der Pos. 1.8, die es gar nicht gibt, enthalten sein. Das Angebot erfülle damit wesentliche Forderungen der Leistungsbeschreibung nicht und könne deshalb nicht gewertet werden. Mit Schreiben vom führte die Antragstellerin aus, dass aus ihrer Sicht der Antragsgegner das 1. Technische Nebenangebot und das weitere Nebenangebot der Antragstellerin bislang keiner Wertung unterzogen habe. Beide Nebenangebote seien aber zu werten. Die Bezugnahme im 1. Technischen Nebenangebot auf Pos. 1.8 sei ein Zahlendreher, der im Rahmen der Angebotsaufklärung erläutert werden könne. Mit Schreiben vom führte die Beigeladene aus, dass das Hauptangebot der Antragstellerin wegen Änderung der Verdingungsunterlagen und unklarer Preisangaben in Position 4.1 ausgeschlossen werden müsste. Ebenso sei das technische Nebenangebot nicht wertbar, da der geforderte Nachweis bisher durchgeführter Integrationen und die Funktionsbeschreibung nicht vorgelegt worden seien. Im übrigen sei es auch nicht möglich die Aufschaltung der vorhandenen Anlagen, die von der Beigeladenen geliefert wurden, mit dem von der Antragstellerin vorgesehenen LON-Standard auf die neuen Rechneranlagen vorzunehmen, da die Altanlagen keinen LON-Standard hätten und entsprechend auch kein LON-Standard-Protokoll übernommen werden könne. Die Vermutung der Antragstellerin, dass der LON-Standard bei den Altanlagen gegeben ist sei unzutreffend. Dieser Standard wird von den neuen Anlagen der streitgegenständlichen Ausschreibung gefordert. Das technische Nebenangebot sei somit nicht wertbar bzw. nicht gleichwertig. Die Beteiligten wurden durch Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert. Auf den Inhalt wird insoweit Bezug genommen. 1. Zuständigkeit II. Begründung: Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig. 1.1 Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV). 1.2 Die Vergabekammer Südbayern ist nach 2 Abs. 2 Satz 1 BayNpV örtlich zuständig, da die Vergabestelle ihren Sitz im Regierungsbezirk... hat

5 Gegenstand der Vergabe ist ein Bauauftrag i.s.d. 99 Abs. 3 GWB. Die Antragsgegnerin ist Auftraggeber gemäß 98 Nr. 1 GWB. 1.4 Der Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB und der BayNpV ist nur eröffnet, wenn der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert erreicht oder übersteigt ( 100 Abs. 1 GWB i.v.m. 1 Abs. 1 Satz 2 BayNpV). 100 Abs. 1 GWB verweist bezüglich der Schwellenwerte auf eine Rechtsverordnung nach 127 GWB. Die Bundesregierung hat mit der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) eine Rechtsverordnung i.s.d. 127 Nr. 1 GWB erlassen. Die Schwellenwerte ergeben sich im vorliegenden Fall aus 2 Nr. 4 und Nr. 7 VgV. Für Bauleistungen beträgt der Schwellenwert demnach 5 Mio. Euro für den Gesamtauftrag bzw. 1 Mio. Euro für das Einzel-Los. Der geschätzte Gesamtauftragswert für das vorliegende Bauvorhaben überschreitet den Schwellenwert von 5 Mio. Euro deutlich. Das streitgegenständliche Gewerk überschreitet zwar den Los-Schwellenwert nicht. Die Vergabestelle hat aber durch die EU-weite Ausschreibung im offenen Verfahren sowie der Angabe der Vergabekammer Südbayern als Nachprüfungsbehörde in der Bekanntmachung kund getan, die streitgegenständliche Leistung dem sog. 80 % - Kontingent ( 1a VOB/A) zuordnen zu wollen, so dass der Anwendungsbereich des vierten Abschnitts des GWB im vorliegenden Fall eröffnet ist (vgl. BayObLG, Beschluss v , Verg 6/01). Eine Ausnahmebestimmung des 100 Abs. 2 GWB liegt nicht vor. 2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. 1.1 Antragsbefugnis Gemäß 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in seinen Rechten nach 97 Abs. 7 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots nachgewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, den strittigen Auftrag zu erhalten. Sie hat geltend gemacht, in ihren Rechten dadurch verletzt zu sein, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot außer Acht ließ (vgl. VK BR Münster vom ; VK 3/00). Da ihr der Zuschlag nicht erteilt wird, droht ihr ein finanzieller Schaden. 1.2 Unverzügliche Rüge Die Antragstellerin erhielt vom Antragsgegner mit Schreiben vom 24. und die Information, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde und dass er beabsichtige, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin hat den vermeintlichen Vergabeverstoß hinsichtlich der Wertung ihres Angebots unverzüglich, nämlich mit Schreiben vom 28 und gerügt (OLG Düsseldorf, Beschl. v ; Verg 1/99, BauR 1999, 751; NJW 2000, 145). 3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags Hauptangebote der Antragstellerin, der Beigeladenen und der Fa. V Die Vergabekammer ist gemäß 114 Abs. 1 Satz 2 GWB nicht an Anträge gebunden, sondern erforscht den Sachverhalt von Amts wegen ( 110 Abs. 1 GWB). Das Hauptangebot der Antragstellerin enthält in der Position 4.1 die Bemerkung Gebühr bereits in Modulen enthalten. Das Hauptangebot der Beigeladenen enthält in den Positionen 1.2, 3.3, und 7.7 den Eintrag in Pos. 1.1, 3.1 und 5.7 enthalten und in Pos. 7.1 den Eintrag 0 Euro. Das an dritter Stelle liegende Hauptangebot der Firma V enthält ebenfalls in den Positionen 1.2, 3.3, 5.4 und 5.7 Einträge wie in Position enthalten oder bauseits und in Position 7.1 den Eintrag 0 Euro.

6 - 6 - Anstelle der verlangten Preisangaben haben vorliegen die Antragstellerin, die Beigeladene und der Drittbieter, die Firma V in vorgenannten Positionen in Position... enthalten angegeben. Die Antragstellerin hat hierbei die Zahl 1 und die Beigeladene die Zahl 0 als Preisangabe eingetragen. Nach 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Diese Bestimmung liegt im Sinne eines echten Wettbewerbes, indem sie speziell der leichteren Vergleichbarkeit der Angebote durch den AG dienen soll. Hinsichtlich der Beschränkung auf die Einsetzung der Preise ist eine Verbindung zu 6 Nr. 1 VOB/A zu sehen, wonach das Angebotsverfahren darauf abzustellen ist, dass der Bewerber die Preise, die er für seine Leistung fordert, in das Leistungsverzeichnis einzusetzen oder in anderer Weise im Angebot anzugeben hat (Heiermann/Riedl/Rusam, Kommentar zur VOB/A, 9. Auflage, A 21 Rdn. 6). Aus der Formulierung in 21 Nr. 1 Abs. 1 folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und geforderten Erklärungen enthalten müssen. Angebote, die dieser Anforderung nicht genügen, sind unvollständig und werden deshalb bei der Wertung nach 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ausgeschlossen (vgl. VÜA Bayern, Beschluss vom , Nr. VÜA 4/95). Darüber hinaus fordert Ziffer 3.3 der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Bewerbungsbedingungen, dass das Angebot vollständig und die geforderten Preise und Erklärungen enthalten muss. Trägt ein Bieter bei einer Position statt eines Einheitspreises einen symbolischen Preis (z. B. die Zahl 1 oder 0) und die Worte in Position xy enthalten ein, so ist dies keine klare Preisangabe und verstößt gegen 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sowie vorliegend die Bewerbungsbedingungen. Das Unterlassen von Preisangaben in einer Vielzahl von Positionen des Leistungsverzeichnisses führt auch dazu, dass das Angebot preislich unvollständig abgegeben worden ist. Ein derartiges Angebot muss daher nach 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ausgeschlossen werden. Das Vermischen von Leistungspositionen mit den dazugehörigen Preisen beseitigt die Vergleichbarkeit mit den Angeboten anderer Bieter. Es wird nicht mehr nachvollziehbar, welche Preise und Preisgrundlagen für eine einzelne Leistung gelten sollen, was z.b. auch für die Bildung etwaiger Nachtragspreise von Bedeutung ist (Heiermann/Riedl/Rusam, Kommentar zur VOB, 9. Auflage, A 25 Rdn. 125). Der BGH führt in seiner Entscheidung vom Februar 2003 zur vorstehenden Problematik folgendes aus: Der Wortlaut von 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 ("ausgeschlossen werden") weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen (Sen. Urt. v BGH NJW 1998, 3634). Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist. Dies erklärt sich aus der Handlungsfreiheit, die außerhalb bereits bestehender rechtlicher Beziehungen in Anspruch genommen werden kann. Sie schließt ein, nicht zur Abgabe eines bestimmten Angebots verpflichtet zu sein. Gleichbehandlung aller Bieter, die 97 Abs. 2 GWB von dem Ausschreibenden verlangt, ist jedoch nur gewährleistet, soweit die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Da der öffentliche Auftraggeber sich durch die Ausschreibung dem Gleichbehandlungsgebot unterworfen hat, darf er deshalb nur solche Angebote werten. Der Ausschlusstatbestand des 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A Abschnitt 2 ist daher auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden (vgl. Sen. Urt. v. 07, X ZR 50/01, Umdr. S. 10 f.). Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen (BGH X-ZB 43/02 vom ).

7 - 7 - Aus vorstehenden. Grundsätzen, denen sich die Kammer vollinhaltlich anschließt, sind die Hauptangebote der Antragstellerin, der Beigeladenen und der Firma V wegen unvollständiger Preisangaben gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A bei der Wertung auszuschließen Erstes technisches Nebenangebot der Antragstellerin Das sog. 1. technische Nebenangebot der Antragstellerin enthält für die Positionen 2.1 bis 2.3 den Eintrag in Pos. 1.8 enthalten. Im 1. Technischen Nebenangebot findet sich aber keine Position 1.8. Aus den bereits unter genannten Gründen ist deshalb auch das 1. Technische Nebenangebot der Antragstellerin bei der Wertung auszuschließen. Eine, wie von der Antragstellerin begehrte Aufklärung der Zuordnung von Preisen, übersteigt das von 24 VOB/A gedeckte Maß der zulässigen Angebotsaufklärung. Enthält ein Angebot die in der Ausschreibung geforderten Erklärungen oder Preise nicht, nicht vollständig oder widersprüchlich, so ist dies grundsätzlich geeignet, die Wettbewerbsstellung der Bieter zu verändern. Ein Vertrag auf der Grundlage einer Ausschreibung nach der VOB/A kommt gemäß 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A zustande, wenn auf das Angebot des Bieters rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt wird. Das Erfordernis einer unveränderten Annahme des Angebots setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Angebotseröffnung ein annahmefähiges Angebot vorliegt. An dieses Angebot ist der Bieter im Zeitraum zwischen dem Eröffnungstermin und dem Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden ( 19 Nr. 1 und 3 VOB/A). Ein Bieter, der kein annahmefähiges Angebot abgegeben hat, weil in seinem Angebot in der Ausschreibung geforderte Erklärungen fehlen oder unvollständig sind, ist an sein Angebot nicht gebunden. Er hat daher in bezug auf die Bindung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Bietern, die ein annahmefähiges Angebot abgegeben haben und somit an dieses gebunden sind. Der infolge seines nicht annahmefähigen Angebots nicht gebundene Bieter hätte es nach dem Eröffnungstermin nämlich in der Hand, in Kenntnis des Ergebnisses der Ausschreibung sein Angebot zu verändern. Da dem Bewerber somit nur unter Schädigung des Wettbewerbs die Möglichkeit eingeräumt werden könnte, sein Angebot durch Nachholung der fehlenden Erklärungen zu vervollständigen, ist in diesen Fällen das Angebot auszuschließen. Ein Vertragsangebot muss so beschaffen sein, dass der Vertrag mit der Annahmeerklärung zustande kommen kann. Das bedeutet, dass es nach seinem Inhalt derart bestimmt sein muss, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann (BayObLG, Beschluss v , Verg 14/02). Das Angebot der Antragstellerin entspricht wegen Fehlens bzw. unklarer Preisangabe nicht diesen Grundsätzen und ist somit zwingend von der Wertung auszuschließen Nebenangebot der Antragstellerin Das sog. 1. Nebenangebot der Antragstellerin entspricht inhaltlich ihrem Hauptangebot und wurde abgegeben falls das Hauptangebot nicht anerkannt wird (siehe Angebotsanschreiben vom ). In der Position 4.1 findet sich daher der gleiche Eintrag, wie im Hauptangebot. Nebenangebote stellen ihrem Wesen nach eine vollständige oder zumindest partielle Abweichung vom geforderten Angebot (Hauptangebot) dar (OLG Celle BauR 2000, 405/408; Heiermann/ Riedl./Rusam Handkommentar zur VOB 9. Aufl. A 25 Rn. 70/71). Sind sie zugelassen, müssen sie gewertet werden ( 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchst u, 25 Nr. 5 Satz 1 VOB/A). Das OLG Frankfurt (11 Verg 3/01, Vergaberechtsreport 6/2002) führt zur Wertung von Nebenangeboten folgendes aus: Der Ausschluss eines Angebots, das geforderte Erklärungen nicht enthält, ist danach nicht zwingend, sondern setzt die Prüfung voraus, ob das Angebot sich deswegen nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Hat das Fehlen geforderter Angaben oder Erklärungen keinen Einfluss auf den Wettbewerb und die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts, so besteht kein Anlass, das

8 Angebot von vornherein auszuschließen. Unerheblich ist es, wenn Erklärungen fehlen, die ohne Einfluss auf die Preise und damit auf das Wettbewerbsergebnis sind, so dass ihre nachträgliche Ergänzung die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht ändert (BayObLG VergR 01, 402, 404 m. w. N.). Aus den vorgelegten Vergabeunterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das 1. Nebenangebot der Antragstellerin gewertet hat. Auch im Mitteilungsschreiben nach 13 VgV vom findet sich keine Aussage zum 1. Nebenangebot der Antragstellerin. Dies verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB. Der Antragsgegner ist, da er technische Nebenangebote auch ohne Abgabe eines Hauptangebots zugelassen hat (Bewerbungsbedingungen Nr. 4.3), entsprechend verpflichtet diese auch gemäß 25 VOB/A zu prüfen und zu werten. 4. Kosten des Verfahrens 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer Südbayern hat gemäß 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Da der Antragsgegner im Verfahren unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen. 4.2 Die Gebührenfestsetzung beruht auf 128 Abs. 2 GWB. In 128 Abs. 2 Satz 2 GWB wird ein Gebührenrahmen zwischen Euro und Euro bestimmt, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt werden kann und im Einzelfall auf Euro erhöht werden kann. Die Vergabekammer erkennt weder Gründe für eine Ermäßigung, noch für eine Erhöhung. In 128 Absatz 2 Satz 1 GWB wird bestimmt, dass sich die Höhe der Gebühr nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens richtet. Im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung hat die Vergabekammer in Anlehnung an die von den Vergabekammern des Bundes mit Stand Januar 2003 aufgestellten Kriterien zur Berechnung der Kosten gemäß 128 GWB entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung (hier Brutto Angebotssumme des Angebots der Antragstellerin) die Gebühr auf 2.500,00 - Euro festgesetzt. 4.3 Der Antragsgegner ist von der Zahlung der Gebühr befreit. Dies ergibt sich aus 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG. 4.4 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin beruht auf 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG. Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach GWB von ihr nicht erwartet werden kann. Zur Durchsetzung ihrer Rechte ist die Antragstellerin hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen. 4.5 Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird zurückerstattet. München, Rechtsbehelfsbelehrung... Hinweis

9 Nikui Vorsitzender - 9 -

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