Prüfungspflicht nach Finanzanlagenvermittlerverordnung. (FinVermV)
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- Albert Bieber
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1 Prüfungspflicht nach Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV)
2 IHK Ostwürttemberg die regionale Selbstverwaltung der Wirtschaft Die IHK Ostwürttemberg ist die regionale Selbstverwaltung der Wirtschaft im Landkreis Heidenheim und im Ostalbkreis. Wir vertreten die Gesamtinteressen unserer knapp Mitgliedsunternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistung. Für den Staat nehmen wir hoheitliche Aufgaben wahr. Als kritisch-konstruktiver Partner der Politik und unabhängiger Anwalt des Marktes sind wir das wirtschaftspolitische Sprachrohr in Ostwürttemberg. Mit unseren sechs Geschäftsfeldern Standortpolitik Existenzgründung und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Steuern sind wir kundenorientierter Dienstleister für die Unternehmen der Region. In dem, was wir tun, folgen wir unserem Kundencredo: Wir machen uns stark für Ihren Erfolg. Herausgeber Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg Geschäftsfeld Recht und Steuern Postfach 14 60, Heidenheim Büroanschrift: Ludwig-Erhard-Straße 1, Heidenheim Tel Thorsten Drescher Tel Andrea Lamparter Tel Stand: Januar IHK Ostwürttemberg. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze nur mit Genehmigung des Herausgebers. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfältigkeit erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK Ostwürttemberg keine Gewähr.
3 INHALT I. Wann muss ein Prüfbericht vorgelegt werden? Seite 02 II. Wer darf prüfen? Seite 02 III. Welche Aussagen müssen die Prüfberichte enthalten? Seite 03 Seite 1 von 3
4 Prüfungspflicht nach Finanzanlagenvermittlerverordnung ( FinVermV) In 24 FinVermV wurde die aus 16 MaBV bekannte Pflicht einen Prüfbericht vorzulegen, der durch einen geeigneten Prüfer testiert wurde, übernommen. Allerdings sind die Pflichten der 12 bis 23 FinVermV umfangreicher und damit der Umfang der Pflichtprüfung größer ausgefallen. I. Wann muss ein Prüfbericht vorgelegt werden? Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln ist. Sollten Sie während des Berichtszeitraumes nicht einschlägig gewerblich tätig geworden sein, haben Sie anstelle des Prüfberichtes eine sog. Negativerklärung unaufgefordert einzureichen. Sofern ein Gewerbetreibender auch nur einen einzelnen Vermittlungs- oder Beratungsauftrag i.s.d 34f Abs.1 GewO durchgeführt hat, muss er einen Prüfbericht vorlegen. Die nicht fristgemäße Einreichung kann eine Geldbuße gemäß 26 Abs. 1 Nr.14 FinVermV nach sich ziehen. Für den Berichtszeitraum 2012 ist ausnahmsweise kein Prüfbericht und keine Negativerklärung einzureichen. II. Wer darf prüfen? Geeignete Prüfer sind nach 24 Abs.3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsund Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände. Aber auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind eine ordnungsgemäße Prüfung in dem betreffenden Gewerbebetrieb durchzuführen, können als Prüfer betraut werden. Hierzu zählen Steuerberater, Rechtsanwälte, ferner Personen, die für das Gebiet, das Gegenstand der Prüfung ist, nach 36 GewO bestellt und vereidigt worden sind. Seite 2 von 3
5 III. Welche Aussagen müssen die Prüfberichte enthalten? Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der FinVermV gehalten hat. Der Prüfbericht hat Informationen zum Prüfer, zur Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte zu den organisatorischen Vorkehrungen, zur Einhaltung der Verhaltenspflichten, zu den im Betrieb Beschäftigten und einen Prüfvermerk zu enthalten. Die Regelungen der FinVermV finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Seite 3 von 3
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