Beschluss-Nr.: VII-1653/2016 Anzahl der Ausfertigungen: 8

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1 Bezirksamt Pankow von Berlin Einreicher: Leiter der Abteilung Finanzen, Personal und Wirtschaft B E S C H L U S S B e z i r k s a m t P a n k o w v o n B e r l i n Beschlussgegenstand: TTIP, CETA und TiSA ablehnen Beschluss-Nr.: VII-1653/2016 Anzahl der Ausfertigungen: 8 Beschluss-T.: Verteiler: - Bezirksbürgermeister - Mitglieder des Bezirksamtes (4x) - Leiter des Rechtsamtes - Leiter des Steuerungsdienstes - Büro des Bezirksbürgermeisters Das Bezirksamt beschließt: Die aus der Anlage ersichtliche Vorlage ist der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben. Matthias Köhne Bezirksbürgermeister

2 Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung in Erledigung der Drucksache Nr. VII-0848/2016 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß 13 BezVG Schlussbericht TTIP, CETA und TiSA ablehnen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 39. Sitzung am angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VII-0848 Die BVV lehnt die Freihandelsabkommen TTIP, CETA und TISA in der jetzigen Form ab, weil sie sowohl in Form von geheimen Verhandlungen, als auch ihren Festlegungen und Inhalten nach demokratisch legitimierte Entscheidungsprozesse unterlaufen oder außer Kraft setzen. Es handelt sich bei diesen Abkommen um bi- und multilaterale Handelsverträge, durch die die Gestaltungsmöglichkeiten und vor allem das Selbstverwaltungsrecht von Gemeinden und Bezirken nachhaltig eingeschränkt werden. Die kommunalen Spitzenverbände (Städte- und Gemeindetag, sowie Landkreistag) werden nicht in die Verhandlungen eingebunden. Dies entspricht nicht den demokratischen Standards. Diese Verträge stellen deshalb einen massiven Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar. Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow regt die Bezirksverordnetenversammlungen der anderen Berliner Bezirke an, sich ebenfalls dazu zu positionieren. Die Vorsteherin der BVV Pankow wird ersucht, ein entsprechendes Schreiben an alle VorsteherInnen der Berliner Bezirke zu versenden. Das Bezirksamt wird ersucht, diese ablehnende Haltung gegen die Verhandlungen in geeigneter Weise gegenüber der Landes- und Bundesregierung sowie dem Europäi-

3 schen Parlament deutlich zu machen und sich in den kommunalen Spitzenverbänden dafür einzusetzen, dass diese sich ebenfalls gegen den Abschluss und die Unterzeichnung solcherart zustande gekommener Handelsverträge positionieren. Wir fordern eine transparente, öffentlich zugängliche Verhandlung für TTIP, CETA und TiSA sowie die reale Möglichkeit von Kommunen, kommunale Interessen dabei vertreten zu können. Rechtsstaatliche Grundsätze müssen bei der Abfassung zwingend eingehalten werden, d.h. die Ergebnisse müssen auf demokratischem Wege ratifiziert werden. Als Ergebnis der Verhandlungen sollen nur Verträge ratifiziert werden, die kommunale Selbstverwaltungsrechte und demokratisch legitimierte Entscheidungsprozesse unangetastet lassen. Verträge, durch die parlamentarische Entscheidungen im Vorab durch privatwirtschaftliche Unternehmen, Verbände oder Organisationen unterlaufen werden können, lehnt die Bezirksverordnetenversammlung von Pankow grundsätzlich ab. wird gemäß 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Bereits im Februar 2014 hatte sich der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages gegenüber TTIP, CETA und TISA positioniert. Mit dem Beschluss Auswirkungen weltweiter Handelsabkommen auf die kommunale Daseinsvorsorge wurde die Bundesregierung aufgefordert, den umfänglichen Schutz der kommunalen Daseinsvorsorge bei Abschluss der Freihandelsverträge sicher zu stellen. Der Beschluss lautet wie folgt: 1. Der Hauptausschuss begrüßt die Festlegungen des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD, bei den derzeit geführten Verhandlungen über eine ransatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), auf die Wahrung der europäischen Sozial- und Umweltstandards sowie auf den Schutz der kommunalen Daseinsvorsorge Wert zu legen. Der Hauptausschuss begrüßt in diesem Zusammenhang auch das klare Bekenntnis des Koalitionsvertrages zu der Bedeutung der Daseinsvorsorge, der Wichtigkeit des Subsidiaritätsprinzips und somit der Erhaltung der Gestaltungshoheit der Kommunen bei der Daseinsvorsorge. 2. Vor diesem Hintergrund fordert der Hauptausschuss die Bundesregierung auf, sich gegenüber der EU-Kommission mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die kommunale Daseinsvorsorge, darunter insbesondere die nicht liberalisierten Bereiche, wie die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung, die Bereiche Abfall und ÖPNV, soziale Dienstleistungen sowie alle Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Kulturbereich, vom derzeit mit den USA verhandelten Freihandelsankommen und allen weiteren Handelsabkommen explizit ausgeschlossen wird. 3. Der bisherige Prozess der Verhandlungen zum Freihandelsabkommen EU-USA ist in höchstem Maße intransparent und vernachlässigt erheblich die Rechte der gewählten Parlamentarier auf europäischer, nationaler und Länderebene sowie die der Kommunen. Der Hauptausschuss fordert die EU-Kommission auf, das Mandat über die Verhandlungen offen zu legen und über den Verhandlungspro-

4 zess regelmäßig zu berichten. Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit müssen auch in Streitfällen gelten. Im Oktober 2014 hatten die drei kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) sowie der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) ein gemeinsames Positionspapier zu internationalen Handelsabkommen und kommunalen Dienstleistungen veröffentlicht: Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen begleiten konstruktiv die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) und weitere Freihandelsabkommen. Sie unterstützen das mit den Abkommen verfolgte Ziel, durch den Abbau von Handelshemmnissen und die Verbesserung der Investitionsbedingungen die Schaffung von Arbeitsplätzen zu befördern. Freihandelslabkommen bergen jedoch auch erhebliche Risiken für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge, die durch die Kommunen und ihre Unternehmen verantwortet und erbracht werden. Beeinträchtigungen dieser, für die Bürgerinnen und Bürger wichtigen Dienstleistungen durch Freihandelsabkommen müssen ausgeschlossen werden. Städte, Gemeinden, Landkreise und kommunale Unternehmen fordern die auf europäischer und nationaler Ebene für die Verhandlungsführung und die letztendliche Zustimmung zu Freihandelsabkommen politisch Verantwortlichen deshalb auf, die folgenden Punkte zu gewährleisten: 1. Kommunale Organisationsfreiheit bei der Daseinsvorsorge Ausnahme von Marktzugangsverpflichtungen gewährleisten! Kommunale Selbstverwaltung heißt auch Organisationsfreiheit der Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge. Die Kommunen verantworten die Leistungen der Daseinsvorsorge für ihre Bürgerinnen und Bürger. In ihrem Interesse wird vor Ort die jeweils beste Organisationsform gewählt. Das europäische Recht akzeptiert grundsätzlich den weiten Handlungsspielraum der Kommunen bei der Organisation der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Marktzugangsverpflichtungen im Rahmen von Freihandelsabkommen, wie sie beispielsweise im TTIP vorgesehen werden sollen, sind jedoch geeignet, diese kommunale Organisationsfreiheit auszuhöhlen: Sollten typische kommunale Dienstleistungen wie die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung, der Öffentliche Personennahverkehr, Sozialdienstleistungen, Krankenhäuser oder die Kultur Regeln zur Liberalisierung unterworfen werden, würde die derzeit garantierte umfassende Organisationsentscheidung von Kommunalvertretern durch rein am Wettbewerbsgedanken ausgerichtete einheitliche Verfahren ersetzt. Auch bei bisher politisch bewusst nicht liberalisierten Bereichen der Daseinsvorsorge könnte die in Deutschland vielfach übliche Eigenerbringung durch kommunale Unternehmen und Einrichtungen oder auch die Regelung eines notwendigen Anschluss- und Benutzungserfordernisses unmöglich gemacht werden. Daher fordern die kommunalen Spitzenverbände und der VKU, dass die kommunale Daseinsvorsorge von den Marktzugangsverpflichtungen im TTIP und allen weiteren Freihandelsabkommen ausgenommen wird. Der beste Weg dazu ist der sogenannte Positivlisten-Ansatz. Danach würden Dienstleistungen der kommunalen Daseinsvorsorge nur dann von Liberalisierungsvorschriften eines Handelsabkommens betroffen sein, wenn die entsprechenden Dienstleistungen bzw. Sektoren explizit in dem Abkommen genannt würden. Daher fordern die kommunalen Spitzenverbände und der

5 VKU, dass insbesondere die nicht-liberalisierten Bereiche der Daseinsvorsorge in einer Positivliste nicht erwähnt werden dürfen. Sollte für das Prinzip des Marktzugangs im TTIP jedoch der Negativlistenansatz gewählt werden, wie bereits im Rahmen des zwischen der EU und Kanada ausgehandelten Abkommens CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) geschehen, ist dort und in allen so verfahrenden Abkommen sicherzustellen, dass die nicht-liberalisierten Bereiche der Daseinsvorsorge ausdrücklich von der Anwendung dieses Prinzips ausgenommen werden. In diesem Fall muss auch die Anwendung von Stillstands- und Ratchetklauseln, mit denen bestehende Liberalisierungsniveaus nicht mehr verändert werden könnten und das jeweils höchste Liberalisierungsniveau zum Standard erklärt wird, zwingend ausgeschlossen werden. Dazu wäre nach gegenwärtigem Stand des TTIP die Aufnahme der nicht-liberalisierten Bereiche der Daseinsvorsorge in den Annex II zum Dienstleistungskapitel notwendig. 2. Öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerbsrecht Nicht über das europäische Vergabe- und Konzessionspaket hinausgehen! Die im vergangenen Jahr abgeschlossene Reform des europäischen Vergaberechts berücksichtigt an vielen Stellen die kommunale Organisationsfreiheit im Bereich der Daseinsvorsorge. Der darin zum Ausdruck gekommene politische Wille muss auch Leitschnur für die Verhandlungen von Handelsabkommen sein. Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU fordern daher, dass Regelungen zum öffentlichen Beschaffungswesen und Wettbewerbsrecht in Handelsabkommen mit Auswirkungen auf die kommunale Organisationsfreiheit nicht hinter dem reformierten europäischen Vergaberecht zurückbleiben dürfen. Daher fordern die kommunalen Spitzenverbände und der VKU, dass die Erleichterungen für Inhouse-Vergaben und die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Bereichsausnahmen für Rettungsdienste und die Wasserwirtschaft nicht durch die Hintertür eines Freihandelsabkommens auch nur ansatzweise in Frage gestellt werden dürfen. 3. Investorenschutz Zuständigkeit der nationalen Gerichtsbarkeit auch für Investoren aus Drittstaaten! Regeln zum Investitionsschutz sind in Abkommen unter Staaten mit ausgeprägter rechtsstaatlicher Tradition und ausreichendem Rechtsschutz vor nationalen Gerichten nicht notwendig. Jedenfalls darf durch solche speziellen Regelungen Investoren nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, ihnen unliebsame, aber demokratisch legitimierte und rechtsstaatlich zustande gekommene politische und administrative Maßnahmen (z.b. Regulierung von Fracking zum Schutz der Trinkwasserressourcen) vor internationalen Schiedsgerichten anzugreifen. Zwar können solche Schiedsgerichte lediglich Schadensersatz verhängen und keine Rücknahme von Maßnahme anordnen, doch alleine die Möglichkeit einer ausufernden Schadensersatzforderung soll und kann Entscheidungen der öffentlichen Hand bereits im Vorfeld beeinflussen. Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU fordern, im TTIP und den übrigen derzeit in der Verhandlung befindlichen Abkommen auf spezielle Investitionsschutzregelungen zu verzichten. 4. Umwelt- und Verbraucherschutz - Keine Verpflichtung zum Abbau von Schutzstandards!

6 Unterschiedliche Standards und Regulierungsansätze in der Umwelt- oder Verbraucherschutzpolitik können als nicht-tarifäre Handelshemmnisse angesehen werden. Ziel dieser Maßnahmen ist in aller Regel jedoch kein Protektionismus, sondern die Umsetzung eines gesellschaftlichen Konsenses über Verbraucher- oder umweltpolitische Fragen. Umfasst sind z.b. die Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel o- der auch die Erzeugungsprozesse von Lebensmitteln. Die Anstrengungen zum Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse und zur Schaffung regulatorischer Kohärenz dürfen daher nicht dazu führen, dass der Handlungsspielraum der EU oder der Mitgliedstaaten, z.b. in ihrer Umweltpolitik bestimmte als notwendig erachtete erhöhte Standards oder von Vertragspartnern abweichende Regulierungsansätze beizubehalten oder neu einzuführen, eingeschränkt wird. Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU fordern daher, dass bei unterschiedlichen Schutzniveaus die in der EU einheitlich oder national geltenden Standards auf keinen Fall mit einem vorrangigen Ziel des Abbaus von Handelshemmnissen reduziert werden dürfen; dies gilt insbesondere für den Umwelt- und Verbraucherschutz. 5. Transparenz Einbindung kommunaler Vertreter in Beratergruppen Die Verhandlungsführung über so komplexe Fragestellungen, wie sie mit einem Freihandelsabkommen verbunden sind, erfordert Vertraulichkeit. Gleichwohl besteht aufgrund der umfassenden Auswirkungen eines solchen Abkommens schon bei diesen Verhandlungen auch ein berechtigtes Interesse an Transparenz; die kommunalen Spitzenverbände und der VKU teilen dieses Interesse. Ein guter Weg, beiden Interessen Genüge zu tun, ist u.a. die frühzeitige Einbindung relevanter Gruppen. Das Abkommen sollte nicht nur der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedürfen, sondern auch der Zustimmung der Parlamente der 28 EU- Mitgliedsstaaten. In Deutschland sollten nicht nur der Bundestag und der Bundesrat dem Freihandelsabkommen zustimmen müssen, sondern es sollten auch die Kommunen an der Entscheidungsfindung beteiligt und über den jeweiligen Verhandlungsstand informiert werden, damit die Interessen aller staatlichen Ebenen gewahrt bleiben. Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU begrüßen daher ausdrücklich die Einberufung eines Beirates beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für TTIP unter Beteiligung der Kommunen. Sie fordern darüber hinaus eine Beteiligung der kommunalen Ebene und der öffentlichen Dienstleistungen in die bei der EU- Kommission bestehenden Beratergruppen. 6. TiSA - Kein Alleingang, der über die GATS und WTO hinausgeht! Derzeit wird zudem von den USA, der EU und 20 weiteren Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) das Trade in Services Agreement (TiSA) verhandelt. Ziel dieser Verhandlungen ist der Abbau von Handelshemmnissen im öffentlichen Dienstleistungssektor, um neue Marktchancen zu eröffnen. Diese Verhandlungen werden sehr vertraulich geführt. Auch für dieses Abkommen fordern die kommunalen Spitzenverbände und der VKU, dass die öffentliche Daseinsvorsorge und damit der öffentliche Dienstleistungssektor nicht betroffen sein dürfen. Die entsprechenden Standards dürfen nicht über das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services GATS) hinausgehen. Der

7 öffentliche Dienstleistungssektor und die demokratisch legitimierte Verantwortung vor Ort dürfen keinesfalls im Zuge von partiellen wirtschaftlichen Interessen zum Nachteil der Daseinsvorsorge in Deutschland beeinträchtigt werden. Die Organisationsfreiheit der Kommunen als einer der Kernbereiche des kommunalen Selbstverwaltungsrechts muss sichergestellt und Rekommunalisierungen nach den Gegebenheiten vor Ort und auf Basis des lokalen Wählerwillens uneingeschränkt möglich bleiben. Wir fordern für das TiSA-Abkommen ebenfalls eine breitere Einbindung der betroffenen Öffentlichkeit, die Verfolgung eines Positivlistenansatzes sowie die Wahrung des geltenden Vergaberechts. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich somit bereits deutlich gegen die negativen Auswirkungen für die kommunale Selbstverwaltung, mangelnde Transparenz und Beteiligung sowie Aushebelung europäischer Rechtsstandards insbesondere des Verbraucherschutzes positioniert. Auch der Bundesrat hat sich bereits mehrfach mit den Freihandelsabkommen befasst. Der Beschluss des Bundesrates vom Juli 2014 wurde der europäischen Kommission zur Kenntnis gegeben. Die Entschließung des Bundesrates anlässlich des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission über die Modalitäten eines Investitionsschutzabkommens mit Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren im Rahmen der Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA lautet: 1. Nach Aufforderung durch das Europäische Parlament am 23. Oktober 2012 und nach Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union am 14. Juni 2013 verhandelt die Kommission mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP). 2. Eine so umfassende und tiefgreifende Erweiterung der internationalen vertraglichen Bindung der EU - damit auch Deutschlands - kann in einer demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gesellschaft nur nach einer ausführlichen und breit angelegten öffentlichen Diskussion beschlossen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat deswegen diesbezüglich einen Beirat einberufen, dem unter anderem Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften, Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden sowie des Kulturbereichs angehören. Die Kommission muss darüber hinaus allen gesellschaftlich relevanten Gruppen die Möglichkeit einräumen, sich qualifiziert an einer diesbezüglichen Diskussion zu beteiligen. Dazu müssen alle wesentlichen Dokumente rechtzeitig veröffentlicht, alle Leitlinien, Ziele und rote Linien der Verhandlungen für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar präsentiert werden. Verhandlungen von solcher Bedeutung dürfen nicht hinter verschlossenen Türen und nur den Fachleuten verständlich geführt werden. 3. Der Bundesrat hält es für erforderlich, größtmögliche Transparenz in den Verhandlungen herzustellen. Er bedauert daher den Beschluss des Rates der EU, das Verhandlungsmandat für Verhandlungen nicht öffentlich zu machen.

8 4. Der Bundesrat bekräftigt seine Entschließung vom 7. Juni BR- Drucksache 464/13 (Beschluss), mit der er die für die europäische wie auch für die US-amerikanische Wirtschaft im Abschluss eines Freihandelsabkommens liegenden Chancen einerseits anerkennt. Er hat ausgeführt, dass damit ein einfacherer Marktzugang, der Abbau nicht tarifärer Handelshemmnisse, ein Zollabbau und die Harmonisierung industrieller Normen in einer Vielzahl von Marktsegmenten möglich würden. Andererseits hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Vorsorgeprinzip nicht abgeschwächt und insbesondere die jeweils höherwertigen Sozial-, Umwelt- und Klimaschutz-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Datenschutzstandards des Partnerlandes übernommen bzw. anerkannt werden sollen. 5. Gleichzeitig hat der Bundesrat mit seinem Beschluss die Bundesregierung in Bezug auf die beabsichtigten Regelungen zum Investitionsschutz aufgefordert, dass in den Verhandlungen über Investitionsregeln auf einen Interessenausgleich geachtet wird. 6. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission ein öffentliches Konsultationsverfahren über die Modalitäten eines Investitionsschutzabkommens mit Investor- Staat-Schiedsgerichtsverfahren im Rahmen der Verhandlungen eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika als wichtigen ersten Schritt für die Beteiligung von Interessengruppen sowie einer breiteren Öffentlichkeit durchgeführt hat. 7. Der Bundesrat bekräftigt, dass das Recht der beiden Vertragsparteien zur Gesetzgebung und Regulierung im öffentlichen Interesse ("right to regulate") als grundlegendes Prinzip unverhandelbar ist und geschützt werden muss. Es darf durch Regelungen zum Investitionsschutz weder direkt noch indirekt beeinträchtigt werden. 8. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass Investoren daher grundsätzlich auf den Rechtsweg vor nationalen staatlichen Gerichten zu verweisen sind. Der Bundesrat sieht sich mit dieser Auffassung im Einklang mit gleichgerichteten Äußerungen der Bundesregierung. Der Bundesrat bittet die Kommission, ihre Auffassung zur Notwendigkeit einer Vereinbarung von Investor-Staat-Schiedsverfahren im Rahmen eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und den USA vor dem Hintergrund bestehender rechtsstaatlicher Rechtsschutzmöglichkeiten zu begründen. 9. Der Bundesrat hält spezielle Investitionsschutzvorschriften und Streitbeilegungsmechanismen im Verhältnis Investor und Staat zwischen der EU und den USA für verzichtbar und mit hohen Risiken verbunden. Gründe dafür sind insbesondere: a. Beide Partner gewährleisten für Investoren einen hinreichenden Rechtsschutz vor unabhängigen nationalen Gerichten. b. Durch Investor-Staat-Schiedsverfahren können allgemeine und angemessene Regelungen zum Schutz von Gemeinwohlzielen, die in demokratischen Entscheidungen rechtsstaatlich zustande gekommen und rechtmäßig angewandt wurden, ausgehebelt oder umgangen werden.

9 c. Investitionsschutzabkommen können eine Absenkung hoher Schutzniveaus in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Arbeit, Verbraucherinnen und Verbraucher, Umwelt und Förderung der kulturellen Vielfalt bewirken, dies insbesondere durch Regelungen zum Schutz vor und Schadenersatz bei direkter und indirekter Enteignung. d. Die Möglichkeit im Rahmen des Meistbegünstigungsprinzips, die jeweils niedrigsten Standards aus anderen Abkommen anzuwenden, kann nicht ausgeschlossen werden. e. Durch den üblichen Gebrauch unbestimmter Rechtsbegriffe in Investitionsschutzvorschriften, wie den der "fairen und angemessenen Behandlung" wird Rechtsunsicherheit geschaffen, statt sie auszuräumen. f. Der von der Kommission zu Grunde gelegte kapitalbasierte (asset based) Investitionsbegriff birgt im Gegensatz zu dem in anderen Abkommen verwandten unternehmensbasierten (enterprise based) oder direkten (Foreign direct investment) Investitionsbegriff die Gefahr der Intransparenz bezüglich des Anwendungsbereichs des Abkommens und der Ausweitung der Klagebefugnis zum Schutz auch kurzfristiger Renditeinteressen. g. Die bisherigen Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren sind intransparent, da die verbindliche Anwendung der UNCITRAL-Regeln über die Transparenz von Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren nicht zwingend vorgesehen ist und die üblicherweise zur Anwendung kommenden Regelungen der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID Konvention) nicht rechtsstaatlich und transparent sind. Diese sehen insbesondere das Recht einer Partei vor, die Veröffentlichung des Schiedsspruches zu unterbinden oder auf eine Verhandlung hinter verschlossenen Türen zu dringen. h. Die Rechtsstaatlichkeit von Investor-Staat-Schiedsverfahren ist mangelhaft, da die Unabhängigkeit der Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen nicht gesichert ist, Anforderungen an Ethik, Verhalten und Qualifikationen von Schiedsrichtern und Schiedsrichterinnen nicht gestellt werden, deren dauerhafte Wahl nicht ausgeschlossen und die Gerichtsbesetzung im Vorfeld nicht festgelegt ist. 10. Dem Bundesrat ist bewusst, dass derzeit Regelungen aus den bestehenden 131 deutschen und circa europäischen Investitionsschutzabkommen zur Anwendung kommen können, die ebenfalls im Sinne der unter Ziffer 9 aufgeführten Kritikpunkte unzureichend sind. 11. Abschließend weist der Bundesrat darauf hin, dass über die Aufnahme von Regelungen zum Investitionsschutz in das Abkommen erst nach Vorliegen von Verhandlungsergebnissen durch die Mitgliedstaaten entschieden werden kann. 12. Der Bundesrat bekräftigt seine Ansicht, dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA mit den notwendigen Klarstellungen zu Arbeits-, Umwelt-und Verbraucherschutz nur als gemischtes Abkommen abgeschlossen werden kann.

10 13. Der Bundesrat übermittelt diese Entschließung direkt an die Kommission. Am 8. Juli 2015 hat das Europäische Parlament eine Entschließung mit den Empfehlungen an die EU-Kommission zu den Verhandlungen über TTIP verabschiedet ( die viele der Forderungen der kommunalen Spitzenverbände aufgegriffen hat, sei es zum Schutz der Daseinsvorsorge oder auch zur Ausgestaltung von Schiedsgerichten. Die ausführlichen Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, des Bundesrates und des Europäischen Parlamentes decken sich mit der ablehnenden Haltung der BVV, so dass das Bezirksamt zur Umsetzung des Ersuchens der BVV keinen weiteren Handlungsbedarf sieht. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit keine Auswirkungen Matthias Köhne Bezirksbürgermeister

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