Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Wittenbeck für das Gebiet Strandbereich (Mecklenburg-Vorpommern, Landkreis Rostock)

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1 Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Wittenbeck für das Gebiet Strandbereich (Mecklenburg-Vorpommern, Landkreis Rostock) Faunistische Bestandserfassung und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB) als Beitrag zum Umweltbericht Lage des Vorhabengebietes ENTWURF Auftraggeber: Planungsbüro Mahnel Rudolf-Breitscheid-Straße Grevesmühlen Verfasser: Gutachterbüro Martin Bauer Theodor-Körner-Straße Grevesmühlen Grevesmühlen, den 1. November 2015 (überarbeitet ) (Ergänzungen April 2017)

2 Inhaltsverzeichnis: 1 Einleitung Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Rechtliche Grundlagen Bestandsdarstellung sowie Prüfung der Verbotstatbestände Fledermäuse Methodik Ergebnisse Auswirkung des Vorhabens auf die Fledermäuse Brutvögel Methodik Ergebnisse Auswirkungen des Vorhabens auf die Brutvögel Reptilien Methodik Ergebnisse Auswirkungen des Vorhabens auf die Reptilien Amphibien Methodik Ergebnisse Auswirkungen des Vorhabens auf die Amphibien Zusammenfassung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen Vorsorgemaßnahmen Rechtliche Zusammenfassung Literatur...29 Bearbeiter: Martin Bauer 2

3 1 Einleitung Es ist vorgesehen, auf Flächen in der Gemeinde Wittenbeck eine bauliche Neuordnung vorzunehmen. Derzeit erfolgt auf Teilflächen eine Nutzung als Parkplatz bzw. Stellplatz für Wohnmobile. Es ist eine touristische Entwicklung vorgesehen. Die Planung bzw. deren Umsetzung hat möglicherweise Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Tierarten. Zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgte eine aktuelle Erfassung und Bewertung der Artengruppen Fledermäuse, Brutvögel, Reptilien und Amphibien innerhalb des Plangeltungsbereiches bzw. auf angrenzenden Flächen. Abbildung 1: Luftbild mit Plangeltungsbereich (Quelle: Planungsbüro Mahnel) 2 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Das Vorhaben umfasst die bauliche Neuordnung des gesamten Areals mit Zielstellung der Entwicklung einer touristischen Infrastruktur. Weiterhin ist im Zuge der Baufeldberäumung die Entfernung von Großgehölzen (Pappel-Hybriden) vorgesehen. Überwiegend werden intensiv genutzte Ackerflächen überplant. 3

4 Als maßgeblicher Wirkfaktor ist vor allem die Intensivierung der Flächennutzung im Gebiet zu sehen. Auf diesen Flächen, die bereits teilweise intensiv genutzt werden, ist auch die Errichtung von Gebäuden vorgesehen. Es kommt zu einer Erweiterung der bisher genutzten Flächen um Ackerflächen. Somit kommt es kleinräumig zu einem geringfügigen Verlust an natürlichen und naturnahen Strukturen und Habitatelementen. Ansonsten wird die ohnehin schon bestehende Nutzung im Rahmen des Bebauungsplanes nur rechtlich gesichert. Die baubedingten Wirkungen sind in ihrer Intensität der bisherigen Nutzung gleichzusetzen. Die betriebsbedingten Wirkungen entsprechend weitgehend den bisherigen Wirkungen. Insgesamt kommt es zu keiner grundlegenden maßgeblichen Veränderung der Nutzungsintensität innerhalb des Plangeltungsbereiches bzw. in den angrenzenden relevanten Flächen, die möglicherweise Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten haben. 4

5 Abbildung 2: Plangeltungsbereich mit Planungsabsicht (Quelle: Planungsbüro Mahnel) 5

6 Abbildung 3: Gebüschstrukturen auf dem inaktiven Kliff (außerhalb des Plangeltungsbereiches) Abbildung 4: Geröllstrand mit Elementen der Spülsäume in Richtung Westen (Kühlungsborn) (außerhalb des Plangeltungsbereiches) 6

7 Abbildung 5: Geröllstrand mit Elementen der Spülsäume in Richtung Osten (außerhalb des Plangeltungsbereiches) Abbildung 6: vorhandener Treppenabgang zum Strand (außerhalb des Plangeltungsbereiches) 7

8 Abbildung 7: Radweg im Küstenschutzwald in Richtung Westen (außerhalb des Plangeltungsbereiches) Abbildung 8: Radweg im Küstenschutzwald in Richtung Osten(außerhalb des Plangeltungsbereiches) 8

9 Abbildung 9: Ansicht des Parkplatzes und des Kühlen Blicks Abbildung 10: Ansicht des Parkplatzes mit Reihen aus Schwarzpappel- Hybriden 9

10 Abbildung 11: Bahnsteig in Richtung Osten Abbildung 12: Bahnlinie in Richtung Westen 10

11 Abbildung 13: bestehender Parkplatz im Südosten des Gebietes (SO Ca 4) Abbildung 14: bestehender Parkplatz im Südosten des Gebietes (SO Ca 4) 11

12 Abbildung 15: temporär Wasser führendes Kleingewässer (SEL) nördlich des Parkplatzes mit umgebendem Gehölzsaum (VSX) 12

13 3 Rechtliche Grundlagen Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff im Sinne des 14 BNatSchG, dessen Zulassung im Rahmen der Eingriffsregelung gemäß den Maßgaben des 15 BNatSchG zu regeln ist. In der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für alle europarechtlich geschützten Arten (alle Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und alle europäischen Vogelarten nach Art. 1 Vogelschutzrichtlinie) sowie für alle weiteren streng geschützten Arten geprüft, ob Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG (Tötung von Individuen, Beschädigung oder Zerstörung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Störung der Art an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten) zutreffen. Werden solche Verbotstatbestände erfüllt, wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach 67 BNatSchG (für Projekte die nicht im Rahmen einer Bebauungsplanung umgesetzt werden) gegeben sind. Für Vorhaben im Rahmen der Bebauungsplanung ist gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch den Landkreis Rostock erforderlich. Verschlechtert sich der Erhaltungszustand einer europarechtlich geschützten Art durch ein Vorhaben trotz Kompensationsmaßnahmen, ist die Baumaßnahme unzulässig. Es werden nachfolgend nur die Artengruppen der Fledermäuse, Brutvögel, Reptilien und Amphibien und ausführlich betrachtet, da nur diese Artengruppen potenziell betroffen sein können. Naturschutzrechtliche Bewertung der Erheblichkeit des Vorhabens Bei baulichen Planvorhaben sind artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Es ist abzuprüfen, inwiefern das Planvorhaben Auswirkungen auf besonders geschützte sowie andere Tier- und Pflanzenarten (Anhang EU-Vogelschutzrichtlinie bzw. Arten der FFH-Richtlinie) hat. In 44 Bundesnaturschutzgesetz Abs.1 Nr.1-4 ist folgendes dargelegt: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 13

14 In 44 BNatSchG ist weiterhin jedoch auch folgendes vermerkt (Abs. 5): Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Nachfolgende Arten sind zu berücksichtigen: I sämtliche europäische Vogelarten gemäß Art. 1 VSchRL und den dazugehörigen Anlagen einschl. regelmäßig auftretende Zugvögel n. Art. 4 Abs. 2 VSchRL II III sämtliche Arten des Anhangs IV a FFH-RL Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten Gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) Artikel 1 unterliegen alle europäischen wildlebenden Vogelarten den gesetzlichen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie. Entsprechend ist 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anzuwenden. Welche Tier- und Pflanzenarten besonders geschützt bzw. streng geschützt sind, bestimmen 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Demnach sind besonders geschützte Arten: a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 834/2004 vom 28. April 2004), aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a) fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, bb) "europäische Vogelarten" (s. a. Erläuterungen zur VSchRL), c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach 52 Abs. 1 (entspricht BArtSchV Anhang I, Spalte 2) aufgeführt sind. 14

15 Demnach sind streng geschützte Arten, besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach 52 Abs. 2 BNatSchG (entspricht BArtSchV Anhang I, Spalte 3) aufgeführt sind. Nach 45 Abs. 7 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden (in M-V das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, LUNG) von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, und zwar u.a. aus folgenden Gründen: im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt, oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Zudem darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. So können nach Artikel 16 Abs. 1 FFH-RL, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Art. 15 lit. a) und b) im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wildlebenden Pflanzen und Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen und Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben. Von den Verboten des 44 BNatSchG kann nach 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. 15

16 Die Beeinträchtigungsverbote im Rahmen des Planvorhabens gelten grundsätzlich für alle Arten, die der Gesetzgeber unter Schutz gestellt hat. Im Hinblick auf die Durchführung einer SAP ist aber eine naturschutzfachliche Auswahl von geschützten Arten, die sog. Gruppe der planungsrelevanten Arten, zu berücksichtigen. Bei der Auswahl der zu prüfenden Arten/Artengruppen wurden die im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen/Biotoptypen ermittelt und einbezogen. Für die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL wird geprüft, ob die in 44 BNatSchG genannten Verbotstatbestände erfüllt sind. Entsprechend erfolgt die Prüfung. Lassen sich Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der vorhabenbedingt betroffenen Lebensräume nicht vermeiden, wird ggf. die Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des 44 Abs. 5 BNatSchG in Betracht gezogen (sog. CEF-Maßnahmen, measures that ensure the Continoued Ecological Functionality of a breeding place/ resting site, Guidance Document der EU-Kommission, Februar 2007). Diese dienen zum Erhalt einer kontinuierlichen Funktionalität betroffener Lebensstätten. Können solche vorgezogenen Maßnahmen mit räumlichem Bezug zu betroffenen Lebensstätten den dauerhaften Erhalt der Habitatfunktion und entsprechendes Besiedlungsniveau gewährleisten, liegt gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG ein Verstoß gegen die einschlägigen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 nicht vor. 16

17 4 Bestandsdarstellung sowie Prüfung der Verbotstatbestände Das Vorhabengebiet bzw. die artenschutzrechtlich relevanten angrenzenden Flächen, besitzen nur eine Bedeutung für die nachfolgend aufgeführten und ausführlich untersuchten planungsrelevanten Artengruppen. Der Untersuchungsumfang und die Auswahl der betrachteten Artengruppen sind mit dem Landkreis Rostock abgestimmt. Als Untersuchungsgebiet wurde der Plangeltungsbereich einschließlich eines Wirkbereiches von 100 Metern betrachtet. 4.1 Fledermäuse Die Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse erfolgte vor allem mit der Zielstellung, den Bestand an Großbäumen (Hybrid-Pappeln) von denen im Rahmen der Umgestaltung bzw. zur Verkehrssicherung Bäume gefällt werden müssen, zu bewerten. Der Baumbestand ist teilweise überaltert und stark geschädigt. Aufgrund der Windanfälligkeit der verwendeten Pappel-Hybriden im Freistand ist mit einem natürlichen Abgang in den nächsten Jahren zu rechnen. Dies sollte bei der Gestaltung des Gebietes berücksichtigt werden. Es erfolgte eine aktuelle Bewertung des Gehölzbestandes innerhalb des Vorhabengebietes. Der Gehölzbestand besteht fast ausschließlich aus Hybrid- Pappeln (Populus x nigra). Dieser Bestand wurde hinsichtlich der Bedeutung als Winterquartier bzw. Sommerquartier/Wochenstube sowie als Nahrungshabitat für Fledermäuse begutachtet und bewertet. Alle heimischen Fledermausarten sind gemäß Bundesartenschutzverordnung als Streng geschützt eingestuft. Entsprechend besteht eine artenschutzrechtliche Bedeutung für alle Fledermausarten im Rahmen der Planverfahren bzw. der artenschutzrechtlichen Prüfung Methodik Es erfolgte eine Begutachtung des potentiell als Fledermausquartier geeigneten Baumbestandes am Tage. Zielstellung war es, Hinweise für eine Nutzung der Bäume zu suchen (Nahrungsreste, Kot, Urinspuren usw.). Der Baumbestand innerhalb des Vorhabengebietes wurde im Zuge von zwei Begehungen (17. Mai und 15. Juni) nach möglichen Quartieren (Baumhöhlen) abgesucht. Dies erfolgte ausschließlich durch visuelle Begutachtung mittels Fernglas und Spektiv vom Boden aus. Diese Vorgehensweise ist bezüglich der Zielstellung als geeignet und ausreichend zu betrachten Ergebnisse Aktuell konnten im begutachteten Baumbestand keine geeigneten bzw. genutzten Höhlungen, die von baumbewohnenden Arten genutzt werden, vorgefunden werden. Eine Nutzung des vorhandenen Gehölzbestandes als Sommer- bzw. Winterquartier ist weitgehend auszuschließen. 17

18 4.1.3 Auswirkung des Vorhabens auf die Fledermäuse Nachfolgend werden die Auswirkungen auf die Artengruppe der Fledermäuse betrachtet und Vorschläge zur Minimierung dieser Wirkungen unterbreitet. Winterquartiere Das Untersuchungsgebiet weist nach eingehender Untersuchung keine frostsicheren Bereiche wie geschlossene Kellerräume auf, die potenziell eine Bedeutung als Winterquartier für Fledermäuse besitzen könnten. Geeignete größere Baumhöhlen kommen im Baumbestand des Untersuchungsgebietes ebenfalls nicht vor. Solche Baumhöhlen werden vom Großen Abendsegler als Winterquartier genutzt. Das gesamte Untersuchungsgebiet weist keine Habitateignung als Winterquartier sowohl für in Gebäuden überwinternde Arten, als auch für Arten, die in Baumhöhlen überwintern auf. Demzufolge ist eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Fledermäuse insbesondere im Zusammenhang mit den geplanten Baumfällungen auszuschließen. Sommerquartiere/Wochenstuben Sommerquartiere bzw. Vermehrungsquartiere der gebäudebewohnenden Arten wie Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus konnten im bestehenden Gebäudebestand im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt werden. Quartiere von baumbewohnenden Arten konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Entsprechend besteht keine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Sommerquartieren bzw. Wochenstuben der Fledermäuse. Nahrungsreviere Der Plangeltungsbereich besitzt potenziell eine nachgeordnete Bedeutung als Nahrungshabitat für Fledermäuse. Es besteht lediglich eine geringe Bedeutung als Nahrungshabitat bzw. als Bestandteil von Nahrungshabitaten für Arten, die ihr Vermehrungshabitat bzw. ihr Winterquartier außerhalb des Untersuchungsgebietes haben. Diese Funktion wird auch bei Umsetzung des Vorhabens weiter erfüllt. Entsprechend besteht keine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Nahrungshabitaten. Zusammenfassung Maßgebliche Habitatbestandteile von Fledermäusen (Wochenstuben bzw. Winterquartiere) konnten im und am Gehölzbestand sowie in den bestehenden Gebäuden im Jahr 2015 nicht vorgefunden werden. Es besteht lediglich potenziell eine nachgeordnete Bedeutung des Baumbestandes als gelegentlicher Tageshangplatz bzw. Übergangsquartier. Der Verlust dieser geringfügigen artenschutzrechtlichen Bedeutung kann durch Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen kompensiert werden. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, sollten möglicherweise erforderliche Fällungen von Gehölzen im Zeitraum von 1. Oktober bis 15. März erfolgen. Damit wird eine Beeinträchtigung eventuell vorhandener Übergangsquartiere bzw. Tageshangplätze grundsätzlich ausgeschlossen. 18

19 4.2 Brutvögel Zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit der Artengruppe der Brutvögel erfolgte eine aktuelle Erfassung der Brutvögel im Jahr Auswertbare Daten lagen für das Gebiet nicht vor. Als Untersuchungsgebiet wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes zuzüglich 100 Meter betrachtet. Somit wurden auch die Bereiche der Küste betrachtet. Das Untersuchungsgebiet ist nicht Bestandteil eines Europäischen Vogelschutzgebietes, auch liegt keines in planungsrelevanter Nähe Methodik Das Untersuchungsgebiet wurde insgesamt dreimal in den Monaten Mai bis August 2015 (17. Mai, 15. Juni und 5. August) begangen. Es wurden alle revieranzeigenden bzw. Junge führenden Vögel registriert. Die Beobachtungsergebnisse werden in Form einer Tabelle mit der Einstufung der Gefährdung nach den Roten Listen der Bundesrepublik Deutschland (GRÜNEBERG ET AL. 2015) und des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VÖKLER ET AL. 2014) im gesamten Untersuchungsgebiet zusammengefasst Ergebnisse Im Untersuchungsgebiet konnten im Jahr 2015 insgesamt 32 Brutvogelarten auf den Freiflächen und im Gehölzbestand nachgewiesen werden. Beim überwiegenden Teil der festgestellten Arten handelt es sich um Brutvogelarten der Gehölzstrukturen, insbesondere der Küstenschutzpflanzungen, die außerhalb des Plangeltungsbereiches liegen. Der Baumbestand des eigentlichen Vorhabengebietes (überwiegend Pappel-Hybriden) weist nur einige Kleinhöhlen auf, die u.a. von Meisen, genutzt werden. Diese Höhlen stellen keine artenschutzrechtlich relevanten Bruthabitate dar. Das festgestellte Arteninventar der Gehölze weist Sperbergrasmücke und Neuntöter als artenschutzrechtlich relevante Wertarten auf. Beide Arten brüten in den dornenreichen Gebüschstrukturen im inaktiven Kliff außerhalb des Plangeltungsbereiches. Weiterhin wurden auf den noch nicht überbauten, aber überplanten Flächen innerhalb des Vorhabengebietes Arten der Offenlandschaften wie Feldlerche, Goldammer und Grauammer festgestellt. Diese Arten kommen nur in einzelnen Brutrevieren nachgewiesen werden. Die Revierdichte der Feldlerche wird entscheidend von den angebauten Feldfrüchten bestimmt. Alle festgestellten Vogelarten sind gemäß Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) im Artikel 1 aufgeführt. Neuntöter und Sperbergrasmücke sind im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) aufgeführt. Die festgestellten Arten sind ebenfalls nach der Bundesartenschutzverordnung als Besonders geschützt eingestuft. Sperbergrasmücke und Neuntöter sind als Streng geschützt eingestuft. Von allen in der Tabelle 1 aufgeführten Arten erfolgten Nachweise an mindestens zwei Begehungstagen, an denen Verhalten festgestellt wurde, das auf Revierbindung schließen lässt (Gesang, Brutfleck, Jungtiere, Füttern). In der folgenden Tabelle werden alle 32 im UG festgestellten Brutvogelarten der Freiflächen und Gehölze dargestellt. 19

20 Tabelle 1: Gesamtartenliste der Brutvögel der Freiflächen und Gehölze (2015) lfd. Nr. Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname 1 Ringeltaube Columba palumbus X Bg - - x 2 Buntspecht Dendrocopus major X Bg - - x 3 Feldlerche Alauda arvensis X Bg 3 3 x 4 Bachstelze Motacilla alba X Bg - - x 5 Zaunkönig Troglodytes troglodytes X Bg - - x 6 Heckenbraunelle Prunella modularis X Bg - - x 7 Rotkehlchen Erithacus rubecula X Bg - - x 8 Sprosser Luscinia luscinia X Bg Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros X Bg - - x 10 Amsel Turdus merula X Bg - - x 11 Singdrossel Turdus philomelos X Bg Dorngrasmücke Sylvia communis X Bg Gartengrasmücke Sylvia borin X Bg - - x 14 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla X Bg - - x 15 Sperbergrasmücke Sylvia nisoria I Sg Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris X Bg - - x 17 Gelbspötter Hippolais icterina X Bg Fitis Phylloscopus trochilius X Bg - - x 19 Zilpzalp Phylloscopus collybita X Bg Grauschnäpper Muscicapa striata X Bg - - x 21 Blaumeise Parus caeruleus X Bg - - x 22 Kohlmeise Parus major X Bg - - x 23 Kleiber Sitta europaea X Bg - - x 24 Neuntöter Lanius collurio I Sg V - 25 Eichelhäher Garrulus glandarius X Bg Buchfink Fringilla coelebs X Bg - - x 27 Grünfink Carduelis chloris X Bg - - x 28 Girlitz Serinus serinus X Bg - - x 29 Bluthänfling Carduelis cannabina X Bg V V x 30 Stieglitz Carduelis carduelis X Bg - - x 31 Goldammer Emberiza citrinella X Bg V 3 x 32 Grauammer Emberiza calandra X Sg V 3 x VSchRL BArtSchV RL M-V (2014) RL D (2015) Plangeltungsbereich Die Gefährdungskategorien werden entsprechend der Roten Liste der gefährdeten Brutvogelarten Mecklenburg-Vorpommerns (VÖKLER ET AL. 2014) und der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands (GRÜNEBERG ET AL. 2015) angegeben. Gefährdungskategorien der Roten Listen 1 Vom Aussterben bedroht 2 Stark gefährdet 3 Gefährdet V Art der Vorwarnliste, Bestandsrückgang oder Lebensraumverlust, aber (noch) keine akute Bestandsgefährdung Einstufung der Arten gemäß Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) X Art gemäß Artikel 1 I Art gemäß Anhang I 20

21 Einstufung gemäß Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Bg Besonders geschützte Arten Sg Streng geschützte Art Die streng geschützten Arten sind ebenfalls besonders geschützt Auswirkungen des Vorhabens auf die Brutvögel Das festgestellte Arteninventar weist Sperbergrasmücke und Neuntöter als artenschutzrechtlich relevante Wertarten auf. Beide Arten brüten in den dornenreichen Gebüschstrukturen im inaktiven Kliff. Beide Arten brüten aber nicht im Plangeltungsbereich, sondern in den angrenzenden Flächen, die ebenfalls Bestandteil des Untersuchungsgebietes sind. Diese Bereiche werden nicht überplant, entsprechend ist eine Betroffenheit dieser Arten auszuschließen. Der überwiegende Teil der festgestellten Arten brütet in Gebüschen und Gehölzen bzw. in der Vegetation in der Nähe von Gebüschen bzw. am Boden von Gehölzen. Entsprechend konzentrieren sich die Revierzentren auf die Gebüsch- und Gehölzstrukturen. Im Rahmen der Baufeldberäumung kommt es zumindest teilweise zu Habitatverlusten. Aus artenschutzrechtlichen Gründen sollten diese Arbeiten im Zeitraum vom 1. September bis 15. März durchgeführt werden. Zusätzlich sind die zeitlichen Beschränkungen des Gehölzschutzes (1. Oktober bis 29. Februar) zu beachten. Diese geringen Habitatverluste sind jedoch rechtlich nicht relevant, da die Habitatfunktion für die Arten im Umfeld weiter erfüllt wird. Es kommt auch zu keinen nachhaltigen Wirkungen auf lokale Populationen. 4.3 Reptilien Im Gebiet sind potenziell geeignete Habitatstrukturen (Bahndamm, Brachen, Säume usw.) für Reptilien vorhanden. Entsprechend erfolgte eine Erfassung der Reptilien im Vorhabengebiet um artenschutzrechtliche Tatbestände zu verifizieren bzw. Maßnahmen zur Minimierung und Vermeidung ableiten zu können Methodik Zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit der Artengruppe der Reptilien erfolgten Begehungen des Geländes im Zusammenhang mit den Erfassungen der weiteren Artengruppen (17. Mai, 15. Juni und 5. August), insbesondere der Amphibien und Brutvögel. Im Zuge der Geländebegehungen wurden potenzielle Habitate der Reptilien (Verstecke usw.) kontrolliert Ergebnisse Bei den Untersuchungen im Jahr 2015 konnte im Gebiet aktuell nur Ringelnatter und Waldeidechse festgestellt werden. Ein Nachweis der Zauneidechse gelang nicht. Die Ringelnatter nutzt das Gebiet nur im Zuge der artspezifischen ausgedehnten Wanderungen bzw. im Zuge der Migration. Das Vorkommen der artenschutzrechtlich relevanten Zauneidechse und weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten ist mit Sicherheit auch bedingt durch die isolierte Lage des Vorhabengebietes auszuschließen. Nicht auszuschließen ist ein Vorkommen der nicht artenschutzrechtlich relevanten Blindschleiche im Bereich der 21

22 Küstenschutzpflanzung außerhalb des eigentlichen Plangeltungsbereiches. Tabelle 4: Artenliste Reptilien Artname BArtSchV RL M-V RL D FFH-RL Ringelnatter Natrix natrix Bg Waldeidechse Lacerta vivipara Bg Die Gefährdungskategorien werden entsprechend der Rote Liste der gefährdeten Amphibien und Reptilien Mecklenburg-Vorpommerns (BAST ET AL. 1992) und der Roten Liste und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) und Kriechtiere (Reptilia) Deutschlands (KÜHNEL ET AL. 2009) angegeben. Gefährdungskategorien der Roten Listen 3 Gefährdet 4 Selten, potentiell gefährdet V Art der Vorwarnliste, Bestandsrückgang oder Lebensraumverlust, aber (noch) keine akute Bestandsgefährdung Einstufung gemäß Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Bg Besonders geschützte Arten Bemerkungen zu den festgestellten Arten Waldeidechse (Lacerta vivipara) Die Waldeidechse bevorzugt deckungsreiche Habitate mit Bereichen starker Sonneneinstrahlung und mäßig feuchtem Untergrund. Sie ernährt sich hauptsächlich von Insekten und Spinnen. Dabei bevorzugt sie im Gegensatz zur Zauneidechse (Lacerta agilis) die Nähe des Wassers, und flüchtet bei Gefahr gelegentlich auch dort hin. Die Aktivität beginnt, je nach Witterung, im April und endet im Oktober. Die Winterruhe wird in Steinhaufen und Baumstubben verbracht. Die Waldeidechse ist lebend gebärend und benötigt daher keinen besonderen Eiablageplatz. Aufgrund der Tatsache, dass die Art lebend gebärend ist, kann sie bei Flächeninanspruchnahme schneller ausweichen als die Zauneidechse. Nachweise im Untersuchungsgebiet Die Waldeidechse konnte im Gelände nur im Bereich das Bahndammes und der angrenzenden Grünländer bzw. Brachen nördlich des Kleingewässers nachgewiesen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit besteht nicht. Ringelnatter (Natrix natrix) Die Ringelnatter ist eine tagaktive Schlange, die sich hauptsächlich von Amphibien und deren Entwicklungsstufen, Fischen und gelegentlich von Kleinsäugern ernährt. Voraussetzung dafür ist eine relativ stabile Amphibienpopulation bzw. ein Bestand an Jungfischen. Sie besiedelt hauptsächlich Uferbereiche und feuchte Grünländer. Um ihren hohen Wärmebedarf zu decken, benötigt sie sonnenexponierte offene Stellen. Weiterhin benötigen die Ringelnattern ausreichend Unterschlupf- und Überwinterungsmöglichkeiten bzw. Schilfhaufen oder ähnliches zur Eiablage. Die Aktivität beginnt je nach Witterung Ende März bzw. Anfang April und endet Ende September bzw. Anfang Oktober mit dem Beziehen des frostfreien Winterquartiers. Die Eiablage erfolgt im Juli ins feuchte Erdreich und in faulendes Pflanzenmaterial (wie Schilf o. ä.). Die Art hat einen relativ großen Aktivitätsbereich. Nachweise im Untersuchungsgebiet Die Ringelnatter konnte im Gelände nur am Kleingewässer nachgewiesen werden. Aufgrund ihres relativ großen Aktivitätsbereiches ist davon auszugehen, dass die Art das gesamte Gebiet frequentiert. Im Untersuchungsgebiet befinden sich aber keine 22

23 optimalen Habitatstrukturen der Ringelnatter. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit besteht nicht Auswirkungen des Vorhabens auf die Reptilien Das Vorhabengebiet besitzt derzeit keine maßgebliche Bedeutung für artenschutzrechtlich relevante Reptilienarten (Zauneidechse). Die Zauneidechse besiedelt den Bahndamm bzw. die angrenzenden Flächen von Bad Doberan bis Kühlungsborn abschnittsweise. Grundsätzlich ist auch damit zu rechnen, dass die Zauneidechse zukünftig auch im Plangeltungsbereich vorkommen kann, auch wenn sie im Jahr 2015 nicht festgestellt worden ist. Insgesamt besitzt der betroffen Abschnitt des Bahndammes potenziell eine nachgeordnete Bedeutung für die Zauneidechse, da angrenzende Habitatelemente weitgehend fehlen bzw. nicht optimal ausgeprägt sind. Die Gestaltung und Nutzung der Kompensationsfläche südlich des Bahnsteiges kann aber zu einer Habitatoptimierung beitragen, so dass dann möglicherweise mit einer Besiedelung des Bahndammes und der angrenzenden Flächen durch die Zauneidechse zu erwarten ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht von einem Vorkommen der Zauneidechse auszugehen. Unabhängig davon bleiben die Habitatstrukturen des Bahndammes und der angrenzenden Saumstrukturen erhalten und werden im Zuge der Umsetzung der Planungen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Die vorhandenen Habitatstrukturen für die festgestellten Arten blieben vollständig erhalten bzw. werden durch die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen optimiert. Es ist somit nicht von einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit der Reptilien auszugehen. 4.4 Amphibien Innerhalb des Vorhabengebietes befindet sich ein stark beschattetes Gewässer nordöstlich des bestehenden Parkplatzes. Dieses Gewässer besitzt potenziell eine Bedeutung als Laichgewässer für Amphibien. Das Vorhabengebiet selbst besitzt potenziell nur eine untergeordnete Habitatfunktion für die Amphibien, die im oben genannten Gewässer laichen. Entsprechend erfolgte die aktuelle Untersuchung dieser Artengruppe zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Relevanz bzw. der Erheblichkeit des Vorhabens. Weiterhin befinden sich im Gebiet Gräben, diese sind überwiegend trocken und stellen somit potenziell keine maßgeblichen Habitatbestandteile für Amphibien dar. Außerhalb des Vorhabengebietes befinden sich im näheren Umfeld keine Gewässer Methodik Es erfolgte im Zeitraum Mai bis August 2015 eine Erfassung der Artengruppe der Amphibien mittels 3-maliger Begehung des Geländes (17. Mai, 15. Juni und 5. August). Die Begehungen erfolgten auch in den Abendstunden. Weiterhin erfolgten Datenerhebungen im Rahmen der Untersuchung der anderen Artengruppen. Das Gewässer wurde am 15. Juni und 5. August abgekäschert. Es ist davon auszugehen, dass alle vorkommenden Arten qualitativ erfasst worden sind. 23

24 Abbildung 16: temporär Wasser führendes Kleingewässer (SEL) nördlich des Parkplatzes mit umgebendem Gehölzsaum (VSX) Ergebnisse Das Gewässer im Plangeltungsbereich besitzt derzeit eine nachgeordnete Bedeutung als Habitat bzw. Vermehrungshabitat für Amphibien. Im stark beschatteten Gewässer wurden beim Käschern keine Larvenstadien von Froschlurchen bzw. Molchen festgestellt. Im Gewässer gelang nur der Nachweis des Teichfrosches. Im Gelände wurde der Laubfrosch verhört. Das eigentliche Vorhabengebiet stellt keinen maßgeblichen Habitatbestandteil für diese Arten dar. Es besitzt lediglich eine Funktion als Migrationskorridor bzw. potenzielles Winterquartier für Amphibien. Tabelle 3: Artenliste der Amphibien im Gewässer Artname BArtSchV RL M-V RL D FFH-RL Europäischer Laubfrosch Hyla arborea Sg 3 3 IV Teichfrosch Rana kl. esculenta Bg 3 - V Die Gefährdungskategorien werden entsprechend der Rote Liste der gefährdeten Amphibien und Reptilien Mecklenburg-Vorpommerns (BAST ET AL. 1992) und der Roten Liste und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) und Kriechtiere (Reptilia) Deutschlands (KÜHNEL ET AL. 2009) angegeben. Gefährdungskategorien der Roten Listen 3 Gefährdet V Art der Vorwarnliste Einstufung gemäß Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Bg Besonders geschützte Arten Sg Streng geschützte Arten Die streng geschützten Arten sind ebenfalls besonders geschützt. Einstufung der Arten gemäß FFH-Richtlinie IV Art gemäß Anhang IV 24

25 V Art gemäß Anhang V Bemerkungen zu den festgestellten Arten: Europäischer Laubfrosch (Hyla arborea) Der Europäische Laubfrosch ist in Mecklenburg-Vorpommern relativ gut verbreitet. Er ist überall mit Ausnahme der Sandgegenden z.b. südlich Schwerin, gut vertreten. Er bevorzugt sonnenexponierte Laichgewässer mit senkrechten Strukturen im Uferbereich, die sowohl als Sonn- und Versteckplatz dienen, als auch ein optimales Nahrungsangebot aufweisen. (SCHIEMENZ & GÜNTHER 1994). Bei Untersuchungen an Laubfroschpopulationen im Bezirk Neubrandenburg (NÖLLERT 1980) wurde festgestellt, dass Gewässer im Offenland bevorzugt werden. Der Landlebensraum erstreckt sich meist nur wenige Meter um die Laichgewässer. Ab April finden sich die Männchen im Laichgewässer ein. Die Wanderung bzw. das Rufen erfolgt in den späten Abendstunden bzw. bei Dunkelheit. Die Paarungszeit erstreckt sich von Mai bis Juni. Rufende Tiere sind jedoch bis September, auch am Tage bei schwülwarmer Witterung zu hören. Die Männchen locken die Weibchen mit dem Rufen an. Die Weibchen erscheinen einige Tage später am Laichgewässer. Die jungen Laubfrösche halten sich in den ersten beiden Lebensjahren hauptsächlich in nahrungsreichen Hochstaudenbeständen um das Gewässer auf. Die Überwinterung findet vermutlich an Land im direkten Umfeld des Gewässers statt (FRÖLICH ET AL. 1987). Der Europäische Laubfrosch führt keine gezielten Wanderungen zum Laichgewässer durch. Sein Lebensraum ist das Umfeld des Laichgewässers mit Gehölzstrukturen und Gebüschen. Häufig wird der Europäische Laubfrosch außerhalb der Laichzeit weit entfernt vom Laichgewässer in Bäumen und Sträuchern beobachtet. Der Europäische Laubfrosch hält sich auch gern im Siedlungsbereich in Gehölzen und Staudenfluren auf. Nachweise im Untersuchungsgebiet Der Europäische Laubfrosch wurde am Rand der Küstenschutzgehölze und um das Gewässer mehrfach verhört. Im Gewässer erfolgten keine Nachweise des Laubfrosches. Das Gewässer ist aufgrund seiner Struktur, insbesondere aufgrund der starken Beschattung auch völlig ungeeignet als Vermehrungshabitat des Laubfrosches. Dem Vorhabengebiet kommt nur eine nachgeordnete Bedeutung als Habitat für den Europäischen Laubfrosch zu. Aufgrund der engen Bindung des Europäischen Laubfrosches an Gewässer und Gehölzstrukturen ist nicht von einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Europäischen Laubfrosches auszugehen. Teichfrosch (Rana kl. esculenta) Der Teichfrosch bevorzugt als Lebensraum die unterschiedlichsten Gewässer. So werden Seen, Gräben, Moore, Weiher, Tümpel und andere Gewässertypen angenommen, sofern offene Wasserflächen, eine fast ganztägige Besonnung und eine ausgeprägte Unterwasservegetation vorhanden sind. Dabei bevorzugt er nicht zu kleine Laichgewässer. Nach der Laichzeit kann sich der Habitatanspruch in den Sommerquartieren beträchtlich ändern, so dass einige Tiere auch weiter entfernt vom Gewässer angetroffen werden können. Oft jedoch verbringen die meisten Teichfrösche ihr ganzes Leben am und im Gewässer. Die genauere Artdifferenzierung innerhalb der Wasserfrosch-Gruppe ist außerordentlich schwierig. Auf Grund der weiten Verbreitung des Hybriden Rana kl. esculenta kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Mischform zwischen dem Kleinen Wasserfrosch und dem Seefrosch im 25

26 Untersuchungsgebiet vorkommt. Nachweise im Untersuchungsgebiet Der Teichfrosch wurde einmal im Gewässer im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Die Art vermehrt sich aber hier nicht. Dem eigentlichen Vorhabengebiet kommt aufgrund der relativ engen Bindung dieser Art an Gewässer nur eine nachgeordnete Bedeutung als Winterquartier bzw. Migrationskorridor für den Teichfrosch zu. Entsprechend ist nicht von einer Betroffenheit des Teichfrosches auszugehen Auswirkungen des Vorhabens auf die Amphibien Im Zuge der Realisierung des Vorhabens kommt es nicht zum Verlust von Laichgewässern und sonstiger maßgeblicher Habitatbestandteile der festgestellten Arten. Entsprechend ist nicht von einer artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheit der Amphibien auszugehen. Gezielte saisonale Wanderungsbeziehungen von Erdkröte und Grasfrosch zu angestammten Laichhabitaten verlaufen nicht durch das Gebiet. Eine Betroffenheit des artenschutzrechtlich relevanten Laubfrosches ist auszuschließen, da er das Gebiet nur gelegentlich unstet frequentiert. Seine maßgeblichen Habitatbestandteile liegen in der freien Landschaft außerhalb des Plangeltungsbereiches. Im Zuge der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen bzw. von Minimierungsund Vermeidungsmaßnahmen sollte das Gewässer innerhalb des Plangeltungsbereiches unter artenschutzfachlichen Gesichtspunkten gestaltet werden. Zur Optimierung der Habitatfunktion des Gewässers für Amphibien ist die Entfernung bzw. Pflege der Gehölze (Kopfbäume) im Uferbereich, insbesondere am Südufer des Gewässers zu empfehlen, um die Sonneneinstrahlung zu erhöhen. Das Gewässer ist in diesem Zusammenhang zu entschlammen und insbesondere die Uferbereiche sind mit Flachwasserzonen neu auszuformen. Im unmittelbaren Uferbereich sollten zwei Winterquartiere im Zuge von Vorsorgemaßnahmen angelegt werden. Die Winterquartiere bestehen jeweils aus etwa 4 m 3 Lesesteinen, (Größe 10 bis 20 cm und einigen größeren Steinen). Die Lesesteine sind mit etwa 1 m 3 unbelastetem Holz zu durchmischen. Dieses Gemenge wird in eine etwa 0,5 Meter tief ausgeschobene bzw. ausgebaggerte Senke in der Größe von etwa 3 m 2 gefüllt und mit dem Erdaushub überdeckt. 5 Zusammenfassung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse Nachfolgend werden die Erfordernisse zur Durchführung von CEF-Maßnahmen, Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen dargelegt und verifiziert. 5.1 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) CEF-Maßnahmen sind Maßnahmen, die vor dem Eingriff in maßgebliche Habitatbestandteile von Arten gemäß der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie und für Arten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie bzw. für europäische Brutvogelarten, die mehrjährig dieselben Niststätten nutzen (Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Greifvögel usw.). Diese Maßnahmen verfolgen das Ziel die Habitatbestandteile im Vorfeld durch geeignete Maßnahmen wie den Anbau von Nisthilfen oder die Schaffung der durch das Vorhaben beeinträchtigten Habitatbestandteile funktionsgerecht herzustellen. Durch die Umsetzung der CEF- 26

27 Maßnahmen wird ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand vermieden. Fledermäuse Für die Artengruppe der Fledermäuse sind keine CEF-Maßnahmen erforderlich. Brutvögel Für die Artengruppe der Brutvögel sind keine CEF-Maßnahmen erforderlich. Reptilien Für die Artengruppe der Reptilien sind keine CEF-Maßnahmen erforderlich. Amphibien Für die Artengruppe der Amphibien sind keine CEF-Maßnahmen erforderlich. 5.2 Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind dazu geeignet, die Auswirkungen von Vorhaben, die die unter dem Schwellenwert der nachhaltigen Beeinträchtigung liegen, zu kompensieren bzw. die Habitatqualität besonderer schutzwürdiger Arten zu verbessern. Diese Maßnahmen können im Zuge des allgemeinen Ausgleiches erfolgen und sind hier zu bilanzieren. Hierbei sind aber die Habitatansprüche der Arten zu berücksichtigen. Fledermäuse Die geringfügige artenschutzrechtliche Bedeutung des Baumbestandes für Fledermäuse kann durch Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen kompensiert werden. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, sollte die mögliche Beseitigung von Gehölzen im Zeitraum von 1. Oktober bis 15. März erfolgen. Damit wird eine Beeinträchtigung eventuell vorhandener Übergangsquartiere bzw. Tageshangplätze von Fledermäusen grundsätzlich ausgeschlossen. Brutvögel Zur Minimierung der Beeinträchtigungen für die Brutvogelarten der Freiflächen und Gehölze, ist der Zeitraum der Entfernung der Vegetationsschicht und die Entfernung von Gehölzen auf den Zeitraum außerhalb der Brutzeit (1. September bis 15. März) zu beschränken. Reptilien Bei Erdarbeiten ist darauf zu achten, dass steile Böschungen vermieden werden bzw. Gräben und Gruben schnellstmöglich zu verschließen und vorher eventuell hereingefallene Tiere (Amphibien, Reptilien usw.) aus den Gräben und Gruben zu entfernen sind. Amphibien Bei Erdarbeiten ist darauf zu achten, dass steile Böschungen vermieden werden bzw. Gräben und Gruben schnellstmöglich zu verschließen und vorher eventuell hereingefallene Tiere (Amphibien, Reptilien usw.) aus den Gräben und Gruben zu entfernen sind. Im Zuge der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen sollte das Gewässer 27

28 innerhalb des Plangeltungsbereiches unter artenschutzfachlichen Gesichtspunkten gestaltet werden. Zur Optimierung der Habitatfunktion des Gewässers für Amphibien ist die Entfernung bzw. Pflege der Gehölze (Kopfbäume) im Uferbereich, insbesondere am Südufer des Gewässers zu empfehlen, um die Sonneneinstrahlung zu erhöhen. Das Gewässer ist in diesem Zusammenhang zu entschlammen und insbesondere die Uferbereiche sind mit Flachwasserzonen neu auszuformen. 5.3 Vorsorgemaßnahmen Aufgrund der Erfordernisse des Artenschutzrechtes sind artenschutzrechtlich begründete Vorsorgemaßnahen zu empfehlen. Fledermäuse Für die Artengruppe der Fledermäuse sind keine Vorsorgemaßnahmen erforderlich. Brutvögel Für die Artengruppe der Brutvögel sind keine Vorsorgemaßnahmen erforderlich. Reptilien Für die Artengruppe der Reptilien sind keine Vorsorgemaßnahmen erforderlich. Amphibien Im unmittelbaren Uferbereich des zu sanierenden Gewässers sollten zwei Winterquartiere im Zuge von Vorsorgemaßnahmen angelegt werden. Die Winterquartiere bestehen jeweils aus etwa 4 m 3 Lesesteinen, (Größe 10 bis 20 cm und einigen größeren Steinen). Die Lesesteine sind mit etwa 1 m 3 unbelastetem Holz zu durchmischen. Dieses Gemenge wird in eine etwa 0,5 Meter tief ausgeschobene bzw. ausgebaggerte Senke in der Größe von etwa 3 m 2 gefüllt und mit dem Erdaushub zu überdecken. 6 Rechtliche Zusammenfassung Ein artenschutzrechtlicher Genehmigungstatbestand besteht bei Beachtung der Empfehlungen für die Umsetzung der Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie der Vorsorgemaßnahmen nicht. 28

29 7 Literatur BAST, H.-D.O.G., BREDOW, D., LABES, R., NEHRING, R.; NÖLLERT, A. & WINKLER, H.M. (1992): Rote Liste der gefährdeten Amphibien und Reptilien Mecklenburg- Vorpommerns. Umweltministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin. BOYE, P.; DIETZ, M. & M. WEBER (1999): Fledermäuse und Fledermausschutz in Deutschland. Hrsg. Bundesamt für Naturschutz. DEUTSCHE ORNITHOLOGISCHE GESELLSCHAFT (1995): Qualitätsstandards für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in raumbedeutsamen Planungen. - Projektgruppe Ornithologie und Landschaftsplanung der Deutsche Ornithologische Gesellschaft ENGELMANN, W.-E. (1985): Lurche und Kriechtiere Europas. Neumann, Leipzig Radebeul. FRÖHLICH, G., OERTNER, J. & S. VOGEL (1987): Schützt Lurche und Kriechtiere. Berlin. GRÜNEBERG, C., BAUER, H.-G., HAUPT, H., HÜPPOP, O., RYSLAVY, T & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 5. Fassung (Stand ); Berichte zum Vogelschutz 52. KÜHNEL, K.-D., GEIGER, A., LAUFER, H., PODLOUCKY, R. & M. SCHLÜPMANN (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) und Kriechtiere (Reptilia) Deutschlands [Stand Dez. 2008). In: HAUPT, H., LUDWIG, G., GRUTTKE, H., BINOT- HAFKE, M., OTTO, C. & A. PAULY (Red.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Bundesamt für Naturschutz: Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (1). LABES, R., EICHSTÄDT, W., LABES, S., GRIMMBERGER, E. RUTHENBERG, H. & H. LABES (1991): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere M/V, 1. Fassung, Hrsg. Umweltministerium des Landes M/V. MATTHÄUS, G. (1992): Vögel, Hinweise zur Erfassung und Bewertung im Rahmen landschaftsökologischer Planungen. - In TRAUTNER, J. (Hrsg.): Arten- und Biotopschutz in der Planung: Methodische Standards zur Erfassung von Tierartengruppen. Ökologie in Forschung und Anwendung, 5, SCHIEMENZ, H. & GÜNTHER, R. (1994): Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien Ostdeutschlands. Natur und Text, Rangsdorf. SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & SUDFELDT, C. (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. VÖKLER, F., HEINZE, B., SELLIN, D. & H. ZIMMERMANN (2014): Rote Liste der Brutvögel Mecklenburg-Vorpommern. 3. Fassung. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin. 29

30 Richtlinien und Verordnungen Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542): Das Gesetz wurde als Artikel 1 des G v I 2542 vom Bundestag beschlossen. Es ist gemäß Art. 27 Satz 1 dieses G am in Kraft getreten Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten Bundesartenschutzverordnung, (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (zuletzt geändert durch den Artikel 22 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009) Verordnung über den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 398/2009 vom 23. April 2003) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU- Vogelschutz-Richtlinie) 30

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