Stadt Lübtheen (Landkreis Ludwigslust-Parchim) Artenschutzfachliche Begutachtung des Baumbestandes Kurzbericht
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1 Stadt Lübtheen (Landkreis Ludwigslust-Parchim) Artenschutzfachliche Begutachtung des Baumbestandes Kurzbericht Ausgebrochene Äste am Baum Nr. 2 Auftraggeber: Bürogemeinschaft Stadt- und Landschaftsplanung z. Hd. Herrn Jensen Ziegeleiweg Schwerin Verfasser: Gutachterbüro Martin Bauer Theodor-Körner-Straße Grevesmühlen Grevesmühlen, den 18. Dezember 2017
2 Inhaltsverzeichnis: 1 Einleitung Methodik Beschreibung des Baumbestandes und der Befunde Artenschutzrechtliche Erfordernisse Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen Vorsorgemaßnahmen Rechtliche Zusammenfassung...8 Bearbeiter: Martin Bauer 2
3 1 Einleitung Es ist vorgesehen, zwei Bäume innerhalb einer Baumhecke bei Lübtheen zu fällen. Gemäß Auflage der Unteren Naturschutzbehörde war der zur Fällung vorgesehene Baumbestand vorher artenschutzfachlich zu begutachten, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Zusammenhang mit der Fällung der Bäume zu vermeiden. 2 Methodik Es erfolgte eine Begutachtung des Baumbestandes am 7. Dezember 2017 in der Zeit von 10:00 bis 11:00 Uhr. Der Stamm und die Starkäste wurden visuell nach Höhlungen und Nischen abgesucht, die eine Bedeutung für Fledermäuse und Brutvögel haben könnten. Auf den geplanten Einsatz von Leitern und Endoskop konnte aufgrund der Befundlage verzichtet werden. Der Mulmkörper und der Torso der Kopfweide wurden intensiv untersucht. Es erfolgte auch die Nachsuche nach Larvalstadien artenschutzrechtlich relevanter xylobionter Käferarten wie Eremit und Marmoriertem Rosenkäfen. 3 Beschreibung des Baumbestandes und der Befunde Nachfolgend wird der Baumbestand des Vorhabengebietes kurz beschrieben. Es wird zusätzlich die artenschutzrechtlichen Befunde dargelegt und kommentiert. Baum Nr. 1 (Stieleiche) Es handelt sich um eine schnell aufgewachsene Stieleiche (Qurecus robur) mit einem Stammdurchmesser von etwa 50 cm. Der Baum weist einen hohen Anteil an trockenem Totholz im Stark- und Schwachastbereich auf. Dies deutet auf Vorschäden hin. Der Baum besitzt keine Höhlungen oder Nischen, die von Brutvögeln oder Fledermäusen genutzt werden können. Es wurden auch keine Reste von vorjährigen Nestern im Geäst vorgefunden. Der Baum selbst besitzt im Ergebnis der Begutachtung keine artenschutzrechtlich relevante Bedeutung für Brutvögel und Fledermäuse. Eine Bedeutung für artenschutzrechtliche relevante xylobionte Käferarten ist ebenfalls auszuschließen, da keine Braunmulmkörper vorhanden sind. 3
4 Abbildung 1: Stieleiche (Baum Nr. 1) 4
5 Abbildung 2: Silberweide (Kopfbaum) Baum Nr. 2 5
6 Baum Nr. 2 (Silberweide) Es handelt sich um eine stark pflegebedürftige Silberweide (Salix alba) die ursprünglich als Kopfbaum erzogen worden ist. Infolge der mindestens seit 30 Jahren nicht mehr durchgeführten Pflege hat sich der Stamm geteilt. Beide Stämme sind durch die Last der Äste in Schieflage geraten. Einige Äste sind bereits abgebrochen. Der Baum besitzt im Stammbereich Höhlungen und Nischen, die von Brutvögeln oder Fledermäusen genutzt werden können. Eine tatsächliche Nutzung konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Bei den möglicherweise im Stamm brütenden Vogelarten handelt es sich nicht um Arten, die mehrjährig dieselben Niststätten nutzen. Eintsprechend besteht keine weiterreichende Verpflichtung zur Schaffung von Ersatzquartieren. Die potenzielle Bedeutung für Fledermäuse besteht nur als Tagesversteck. Diese Bedeutung ist artenschutzrechtlich als nachgeordent zu bewerten und nicht kompensationspflichtig. Im auseinandergebrochenen Stamm befindet sich kein Braunmulmkörper. Larvalstadien des Marmorierten Rosenkäfers konnten nicht vorgefunden werden. Eine Bedeutung des Baumes für artenschutzrechtlich relevante xylobionte Käferarten ist auszuschließen. Es wurden auch keine Reste von vorjährigen Nestern im Geäst vorgefunden. Es ist zu prüfen, inwieweit der Baum fachgerecht geköpft und erhalten werden kann. Abbildung 3: Silberweide (Kopfbaum) Baum Nr. 2, abgebrochene Äste 6
7 4 Artenschutzrechtliche Erfordernisse Nachfolgend werden die Erfordernisse zur Durchführung von Minimierungs-, Vermeidungs-, Vorsorge- und CEF-Maßnahmen dargelegt und verifiziert. 4.1 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) CEF-Maßnahmen sind Maßnahmen, die vor dem Eingriff in maßgebliche Habitatbestandteile von Arten gemäß der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie und für Arten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie bzw. für europäische Brutvogelarten, die mehrjährig dieselben Niststätten nutzen. Durch die Umsetzung der CEF-Maßnahmen wird ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand umgangen. Brutvögel/Fledermäuse Für die Artengruppen Brutvögel und Fledermäuse sind keine CEF-Maßnahmen erforderlich. xylobionte Käfer Für die Artengruppe der xylobionten Käfer sind keine CEF-Maßnahmen erforderlich. 4.2 Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind dazu geeignet, die Auswirkungen von Vorhaben, die die unter dem Schwellenwert der nachhaltigen Beeinträchtigung liegen, zu kompensieren bzw. die Habitatqualität besonderes schutzwürdiger Arten zu verbessern. Fledermäuse Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, sollte die Fällung der Bäume im Zeitraum von 1. Oktober bis 15. März durchgeführt werden. Damit wird eine Beeinträchtigung von nicht maßgeblichen Habitatbestandteilen von Fledermäusen grundsätzlich ausgeschlossen. Brutvögel Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, sollte die Entfernung des Gehölzbestandes im Zeitraum von 1. Oktober bis 15. März durchgeführt werden. Damit wird eine Beeinträchtigung von maßgeblichen Habitatbestandteilen von Brutvögeln grundsätzlich ausgeschlossen. xylobionte Käfer Sofern eine Fällung des Stammes der Kopfweide erfolgt, sollte dieser Stamm in der Baumhecke verbleiben. Es ist an einem halbschattigen Ort so abzulagern, daß der Mulmkörper vor Regen geschützt ist. Somit können im Stamm und Mulm vorhandene Larvalstadien xylobionter Käfer ihre Entwicklung fortsetzen. 7
8 4.3 Vorsorgemaßnahmen Brutvögel/Fledermäuse Für die Artengruppen Brutvögel und Fledermäuse sind keine Vorsorgemaßnahmen erforderlich. xylobionte Käfer Für die Artengruppe der xylobionten Käfer sind keine Vorsorgemaßnahmen erforderlich. 5 Rechtliche Zusammenfassung Ein artenschutzrechtlicher Genehmigungstatbestand besteht bei Beachtung der Empfehlungen für die Umsetzung von Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht. 8
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