Werbebestimmungen für Kosmetika und erste Behördenerfahrungen

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1 Werbebestimmungen für Kosmetika und erste Behördenerfahrungen Dr.

2 Täuschungsschutz NEU seit der Totalrevision des Lebensmittelrechts (in Kraft seit Mai 2017) auch für Kosmetika eingeführt Übernahme aus dem EU-Rechts (in Kraft seit 1996) Vorher Kein genereller Täuschungsschutz wie bei Lebensmitteln. Unzulässig war die Täuschung nur dann, wenn sie eine Schädigung der Gesundheit zur Folge haben konnte (z.b. Sonnencrème, die nicht den angegebenen Schutzfaktor aufweist). Vorbehalten war jedoch die Anwendung der Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb. 2

3 Revision des LMG Kosmetika 3

4 Revision des LMG Kosmetika 4

5 Rechtliche Grundlagen Lebensmittelgesetz (LMG) - Schutz vor Täuschung (Art. 16) - Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte und die Werbung dürfen nicht täuschen (Art. 18). - Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produktes zu wecken. 5

6 Rechtliche Grundlagen Lebensmittelgesetz (LMG) - Pflicht des Inverkehrbringers zur Selbstkontrolle (Art. 26) - Bestraffung mit Bussen (Art. 64) - Der Bundesrat kann Anforderungen an kosmetischen Mittel zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes festlegen (Art. 18). 6

7 Revision des LMG Kosmetika 7

8 Rechtliche Grundlagen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Art. 58 Werbung Das EDI regelt die Kriterien, denen die Werbung sowie die über die kosmetischen Mittel verbreitete Information zu entsprechen hat. 8

9 Rechtliche Grundlagen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Art. 95 Übergangsbestimmungen 2 Eine Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,. d.h. bis 30. April

10 Revision des LMG Kosmetika 10

11 Rechtliche Grundlagen Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) Art. 5 Produktinformationsdatei (PIF) 1 Die PIF enthält folgende Angaben, die gegebenenfalls aktualisiert werden: d. Wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des kosmetischen Mittels oder seiner Wirkung gerechtfertigt ist: den Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung; 11

12 Rechtliche Grundlagen Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) Art. 10 Werbeaussagen 1 Werbeaussagen in Form von Texten, Bezeichnungen, Marken, Bildern oder anderen figurativen oder sonstigen Zeichen dürfen weder explizit noch implizit verwendet werden, um auf Eigenschaften oder Funktionen der Erzeugnisse hinzuweisen, die diese nicht besitzen. 2 Werbeaussagen für kosmetische Mittel müssen im Einklang sein mit den im Anhang 6 genannten Kriterien. 12

13 Rechtliche Grundlagen Anhang 6 VKos Kriterien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel Festlegung 6 gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Anpreisungen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln basierend auf der (EU) Verordnung Nr. 655/2013. Kriterien: - Einhaltung von Rechtsvorschriften - Wahrheitstreue - Belegbarkeit - Redlichkeit - Lauterkeit - fundierte Entscheidungsfindung 13

14 Rechtliche Grundlagen Anhang 6 VKos Kriterien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel Festlegung 6 gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Anpreisungen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln basierend auf der (EU) Verordnung Nr. 655/2013. Kriterien: - Einhaltung von Rechtsvorschriften - Wahrheitstreue - Belegbarkeit - Redlichkeit - Lauterkeit - fundierte - Entscheidungsfindung 14

15 Rechtliche Grundlagen Anhang 6 VKos Rahmenbedingungen Keine Liste von zulässigen/unzulässigen Anpreisungen! 15

16 Allgemeine Kriterien Kriterien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel Massgeblich ist ERWARTUNG eines «normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen DurchschnittsKONSUMENTEN». Einige Beispiele aus den gemeinsamen Kriterien Aber Schlussentscheid liegt bei den einzelnen Ländern. In der Schweiz wird jedes Produkt einzeln von Fall zu Fall betrachtet! 16

17 Allgemeine Kriterien 1. Einhaltung von Rechtsvorschriften Werbeaussagen, welchen zufolge ein Produkt von einer zuständigen Behörde zugelassen oder genehmigt wurde, sind unzulässig. z.b. «Dieses Produkt ist vom BLV zugelassen»: verboten, weil kein Kosmetikum zugelassen ist. z.b. «dieses Skin-care Produkt enthält kein Hydrochinon»: verboten, Hydrochinon ist für diesen Zweck sowieso verboten. 17

18 Allgemeine Kriterien 2. Wahrheitstreue Wird in einer Werbeaussage für ein Produkt behauptet, dass es einen bestimmten Bestandteil enthält, so muss dieser vorhanden sein (oder umgekehrt). z.b. «frei von Silikon»: verboten, wenn das Produkt Silikon enthält. z.b. «48 Stunden Feuchtigkeitszufuhr»: verboten, wenn vorliegende Belege nur eine kurze Wirkdauer abdecken. 18

19 Allgemeine Kriterien 3. Belegbarkeit (im PIF) Werbeaussagen über kosmetische Mittel - ob explizit oder implizit - müssen durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, unabhängig von der Art der für die Bestätigung der Aussagen herangezogenen Nachweise; gegebenenfalls kann es sich um Sachverständigengutachten handeln. Die Nachweise zur Bestätigung von Werbeaussagen müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Die Beweiskraft der Nachweise und Belege muss mit der Art der getätigten Werbeaussage im Einklang stehen; dies gilt insbesondere für den Fall dass die Sicherheit der Konsumentin oder des Konsument gefährdet sein könnte, wenn die Aussage nicht zutrifft. 19

20 Allgemeine Kriterien 3. Belegbarkeit Eindeutig übertriebene Behauptungen, die von durchschnittlichen Endkonsumentinnen und Endkonsumenten nicht wörtlich genommen werden (Hyperbel), und Behauptungen abstrakter Natur müssen nicht belegt werden. z.b. «Dieser Duft verleiht Flügel» erlaubt, weil niemand wird es wörtlich nimmt und Flügel oder Flugfähigkeit erwartet. z.b. «Anti-Aging» erlaubt, weil niemand erwartet, dass das Produkt den ganzen Altersprozess stoppt. 20

21 Allgemeine Kriterien 4. Redlichkeit Werbeaussagen dürfen dem betreffenden Produkt keine besonderen (d. h. einzigartigen) Eigenschaften zusprechen, wenn ähnliche Produkte dieselben Eigenschaften aufweisen. z.b. Parfums enthalten normalerweise viel Alkohol, so dass kein zusätzliches Konservierungsmittel nötig ist: «enthält kein Konservierungsmittel» ist in diesem Fall verboten. 21

22 Allgemeine Kriterien 5. Lauterkeit Werbeaussagen über kosmetische Mittel müssen objektiv sein und dürfen weder Konkurrenten noch Bestandteile, die rechtmässig in kosmetischen Mitteln verwendet werden, herabsetzen. z.b. «In Gegensatz zum Produkt X, enthält dieses Produkt kein Bestandteil Y, der als stark reizendes Stoff bekannt ist» ist verboten. z.b. «Tief in Allergenen, weil kein Konservierungsmittel» unfair, weil es vermutet ist, dass alle Konservierungsstoffe allergisch sind. 22

23 Allgemeine Kriterien 6. Fundierte Entscheidungsfindung Werbeaussagen müssen für den durchschnittlichen Konsumenten klar und verständlich sein. In Marketing-Mitteilungen ist zu berücksichtigen, inwieweit die Zielgruppe in der Lage ist, die Aussage zu erfassen. Marketing Mitteilungen müssen klar, präzise, relevant und für die Zielgruppe verständlich sein. z.b. Wenn ein Produkt für Professionelle bestimmt ist, ist es adäquat, technische Wörter zu benutzen. 23

24 Allgemeine Kriterien Hilfsmittel Guidelines to Commission Regulation (EU) N 655/2013: Beispiele + Best practice for claim substantiation evidence (2013) - Zusätzliche Beispiele zu den Kriterien - «Best practices» betr. claim substantiation evidence: o Experimental studies o Consumer perception tests o Use of published information 24

25 Allgemeine Kriterien Hilfsmittel: Guidelines to Commission Regulation (EU) N 655/2013: Beispiele + Best practice for claim substantiation evidence (2013) = Technical Document on cosmetic claims ( ): + o Free from claims o Hypoallergenic claims 25

26 Allgemeine Kriterien Technical Document on cosmetic claims ( ) Free from claims (more guidance is needed!) 1. Einhaltung von Rechtsvorschriften: «free from corticosteroids» verboten, weil Corticosteroide in Kosmetika verboten sind. 2. Wahrheitstreue: «free from formaldehyde» verboten, wenn das Produkt ein Formaldehydabspalter enthält. 4. Redlichkeit: «free from allergenic/sensitizing substances» verboten, weil eine totale Abwesenheit nicht garantiert werden kann. 26

27 Allgemeine Kriterien Technical Document on cosmetic claims ( ) Free from claims (more guidance is needed!) 5. Lauterkeit: «free from parabens» verboten, weil einige Parabene sicher und zulässig sind. 6. Fundierte Entscheidungsfindung: (for specific target group): «free from alcohol» erlaubt für ein Mundwasser, das für eine Familie bestimmt ist. «free from animal-derived ingredients» erlaubt für Produkte für Veganer. 27

28 Allgemeine Kriterien Technical Document on cosmetic claims ( ) Hypoallergenic claims Kann nur für Kosmetika angewendet werden, die spezifisch designed wurden, um das allergenische Potential zu verringern. Die Anwendung dieses Claims kann keine vollständige Abwesenheit von Risiko einer allergischen Reaktion garantieren und sollte auch nicht diesen Eindruck geben. 28

29 Allgemeine Kriterien Immer ein Fall zu Fall Betrachtung! Land spezifisch!!! Es gibt keinen rechtsgültigen Katalog für Claims, in dem die zu verwendete Formulierung (Wording) mit der Art der notwendigen Belege sowie den durchzuführenden Tests beschrieben ist. Durch die gelebte Praxis hat sich somit ein empirischer Claim- Support etabliert. Ein Richtig und Falsch gibt es oft nicht. 29

30 Zusammenfassung Sehr wenig Erfahrung in der Schweiz noch keinen Urteil Anspruchsvolles und komplexes Thema für die Zukunft Wie in der EU, wo der Schlussentscheid bei den einzelnen Ländern liegt, wird in der Schweiz jedes Produkt einzeln von Fall zu Fall betrachtet! Im Ausland: oft von den Gerichten oder Rechtsanwältern behandelt! Massgeblich: Erwartung eines «normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittskonsumenten». 30

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