Berliner Joddialog. Die Kennzeichnung von Jod als Lebensmittelzutat eine rechtliche Betrachtung

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2 Berliner Joddialog Die Kennzeichnung von Jod als Lebensmittelzutat eine rechtliche Betrachtung Dr. Christine Konnertz-Häußler, LL.M. KWG Rechtsanwälte, Gummersbach Berlin, den

3 I. Kennzeichnung von Jodsalz als Zutat 1. Grundregelung Art. 18 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LebensmittelinformationsVO LMIV) 2

4 I. Kennzeichnung von Jodsalz als Zutat 1. Grundregelung Daraus folgt, dass auch die Zutaten der zusammengesetzten Zutat Jodsalz im Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen sind: 1. Variante: Kennzeichnung der zusammengesetzten Zutat, z. B. mit: Zutaten:, Jodsalz (Salz), [Nennung der konkreten Mineralstoffverbindung], 2. Variante: Auflösung der zusammengesetzten Zutat und Einreihung ins Zutatenverzeichnis, z. B.: Zutaten:, Salz,, [Nennung der konkreten Mineralstoffverbindung], 3

5 I. Kennzeichnung von Jodsalz als Zutat 1. Grundregelung Als konkrete Mineralstoffverbindungen kommen die in Anhang II Nr. 2 der VO (EG) Nr. 1925/2006 (EG-AnreicherungsVO) genannten folgenden Verbindungen in Betracht: Natriumiodit, Natiumiodat, Kaliumiodit und Kaliumiodat. 4

6 I. Kennzeichnung von Jodsalz als Zutat 2. Ausnahmen? Anh. VII Teil E VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) 5

7 I. Kennzeichnung von Jodsalz als Zutat 3. Weitere Ausnahmen? Art. 19 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) [ ] 6

8 I. Kennzeichnung von Jodsalz als Zutat 3. Weitere Ausnahmen? Art. 19 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) 7

9 I. Kennzeichnung von Jodsalz als Zutat 4. Antrag des BMEL und Österreichs an EU-Kommission 8

10 I. Kennzeichnung von Jodsalz als Zutat 4. Antrag des BMEL und Österreichs an EU-Kommission Aufnahme in die Agenda der Working Group des PAFF (Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed) für den und Äußerung der Advisory Group des PAFF vom 21. und Aber bislang keine Entscheidung in dieser Sache, so dass eine bloße Kennzeichnung von Jodsalz ohne Auflistung der Einzelzutaten unzulässig ist. 9

11 I. Kennzeichnung von Jodsalz als Zutat Sitzung des ALS 10

12 I. Kennzeichnung von Jodsalz als Zutat Sitzung des ALS Dies dürfte auf Mineralstoffe übertragbar sein, so dass die zusammengesetzte Zutat Jodsalz z. B. wie folgt deklariert werden könnte: Zutaten:, Jodsalz (Salz, Jod), 11

13 II. Anreicherung mit Jod 12

14 II. Anreicherung mit Jod 1. Art. 3 VO (EU) Nr. 1925/2006 Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen 13

15 II. Anreicherung mit Jod 1. Art. 3 VO (EU) Nr. 1925/2006 Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen Als konkrete Mineralstoffverbindungen kommen die in Anhang II Nr. 2 der VO (EG) Nr. 1925/2006 (EG-AnreicherungsVO) genannten folgenden Verbindungen in Betracht: Natriumiodit, Natiumiodat, Kaliumiodit und Kaliumiodat. 14

16 II. Anreicherung mit Jod 2. Art. 6 VO (EU) Nr. 1925/2006 Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen 15

17 II. Anreicherung mit Jod 3. Referenzmenge Anh. XIII VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) 16

18 II. Anreicherung mit Jod 4. Signifikante Mengen Anh. XIII VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) Daraus folgt, dass (150 µg x 15 % =) 22,50 µg Jod in 100 g Lebensmittel enthalten sein müssen, damit Anreicherung zulässig ist. 17

19 II. Anreicherung mit Jod 5. Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung, Art. 7 VO (EU) Nr. 1925/

20 II. Anreicherung mit Jod 5. Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung, Art. 7 VO (EU) Nr. 1925/

21 III. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben 1. Beispiele Mit Jod Mit Jod Jod Jod trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei. Jod trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei. 20

22 III. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben 2. Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben zu Jod, insb. VO (EU) Nr. 433/2012: Jod trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei, Jod trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei, Jod trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei, Jod trägt zur Erhaltung normaler Haut bei, Jod trägt zu einer normalen Produktion von Schilddrüsenhormonen und zu einer normalen Schilddrüsenfunktion bei, Jod trägt zum normalen Wachstum von Kindern bei. 21

23 III. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben 3. Voraussetzungen für Angabe Jodquelle : Verwendungsbedingungen für Angabe Jodquelle : Verwendungsbedingungen für gesundheitsbezogene Angaben zu Jod : 22

24 III. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben 4. Art. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) [ ] [ ] 23

25 III. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben 5. Übersicht zu erforderlichen Jodgehalten Bloße Kennzeichnung in der Nährwertdeklaration Bei Vorliegen einer signifikanten Menge an Jod gem. Art. 30 Abs. 1 Buchst. f) LMIV Nährwertbezogene Angabe wie Jodquelle! oder hoher Jodgehalt Verwendungsbedingungen + Vorliegen einer signifikanten Menge je 100 g/ml und je zu erwartender Tagesverzehrmenge, gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) Gesundheitsbezogene Angabe wie Jod trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei. Verwendungsbedingungen + Vorliegen einer signifikanten Menge je 100 g/ml und je zu erwartender Tagesverzehrmenge, gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) Daneben sind im Falle einer Anreicherung die Regelungen zur Anreicherung gem. der VO (EG) Nr. 1925/2006 zu berücksichtigen. 24

26 IV. Zusammenfassung 1. Zutatenkennzeichnung: Jodsalz ist zusammengesetzte Zutat, deren Einzelzutaten im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln zu deklarieren sind. Ausnahmen greifen derzeit nicht. 2. Eine Anreicherung mit Jod ist unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (EG-AnreicherungsVO) möglich. a) Voraussetzungen sind u. a. Anreicherung mit einer signifikanten Menge an Jod und b) Kennzeichnung von Jod im Rahmen der Nährwertdeklaration des Lebensmittels. 25

27 IV. Zusammenfassung 3. Die Verwendung von mit Jod angereicherten Lebensmitteln führt nicht zu einer Anreicherung des Endproduktes, so dass die Voraussetzungen der VO(EG) Nr. 1925/2006 für das Endprodukt nicht erfüllt sein müssen, z. B. bei der Verwendung von Jodsalz in einem Eintopf. 4. Bei mit Jod angereicherten Lebensmitteln ist regelmäßig die Verwendung von nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben zu Jod zulässig, wenn auch die zu erwartende Tagesverzehrmenge eine signifikante Menge an Jod enthält. Die weiteren Bedingungen der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) sind zu berücksichtigen. 5. Bei nicht angereicherten Produkten muss für nährwert- und/oder gesundheitsbezogene Angaben eine signifikante Menge an Jod in der Regel in 100 g/ml und in der zu erwartenden Tagesverzehrmenge vorliegen. Auch hier sind die weiteren Bedingungen der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) sind zu berücksichtigen. 26

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 27

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