Systematik der Stoffliste des Bundes und der Bundesländer
|
|
- David Morgenstern
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Systematik der Stoffliste des Bundes und der Bundesländer
2 Ziel und Zweck der Stoffliste Orientierungshilfe bei der Einstufung pflanzlicher Stoffe Keine spezifischen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben * Keine spezifischen Vorgaben im nationalen Recht Verschiedene Stofflisten anderer Mitgliedstaaten Folgen Fehlende Rechtssicherheit (Unternehmen, Behörden, Justiz?) Störungen im Binnenmarkt 2 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
3 VO (EG) Nr. 1925/2006 (Anreicherungs-VO) * Regelt den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln Anhang III: Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln verboten oder eingeschränkt ist oder von der Gemeinschaft geprüft wird Teil A: Verbotene Stoffe Teil B: Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist Teil C: Stoffe, die von der Gemeinschaft geprüft werden 3 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
4 Mögliche Einstufung der Stoffe Lebensmittel Ohne Beschränkungen Mit Beschränkungen Arzneistoff Funktionsarzneimittel Neuartiges Lebensmittel bzw. neuartige Lebensmittelzutat Sonstiger Stoff 4 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
5 Entscheidungsbaum Entscheidungsbaum bildet die systematische Abfrage zur Einordnung der Pflanzen/Pflanzenteile ab 9 Fragen, die im Ergebnis zu 8 verschiedenen Kategorien in der Einordnung führen können 5 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
6 1. Liegen belastbare Hinweise für eine Verwendung des Stoffes in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr als Lebensmittel/Lebensmittelzutat in der EU vor dem 15. Mai 1997 vor? 2. Ist der Stoff auch als Arzneistoff (AS) bekannt? 6. Ist der Stoff ein üblicher Arzneistoff (AS)? 3. Ist bei dem Stoff zur Gewährleistung der Sicherheit eine Beschränkung der Aufnahme/ Verwendung erforderlich? 4. Ist für den Stoff eine pharmakologische Wirkung beschrieben (z.b. in einer Aufbereitungsmonografie)? 7. Sind für den Stoff Risiken beschrieben? 9. Sind für den Stoff Risiken beschrieben? LM (I) / nicht bekannt 5. Liegt eine Dosierung vor, für die eine pharmakologische Wirkung belegt ist? 8. Liegt eine Dosierung vor, für die eine pharmakologische Wirkung belegt ist? AS/ Liste A (VI) Liste A (VII) Novel Food (VIII) ** LM Liste B (III) *** LM / trad. AM (II) AS (IV) Novel Food (V) * * Prüfung der möglichen Verwendung als Lebensmittel/-zutat gemäß Novel Food Verordnung [Falls der Stoff als nicht neuartig in NEM anzusehen ist (not NFS), kann die Aufnahme in Liste B angezeigt sein] ** Prüfung der möglichen Verwendung als Lebensmittel/-zutat gemäß Novel Food Verordnung [Falls der Stoff als nicht neuartig in NEM anzusehen ist (not NFS), kann die Aufnahme in Liste C angezeigt sein] *** siehe Erläuterungen Nummer 3
7 Frage 1 Liegen belastbare Hinweise für eine Verwendung des Stoffes in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr als Lebensmittel/Lebensmittelzutat in der EU vor dem 15.Mai 1997 vor? Antwort: Zuordnung als LM / AS möglich Zuordnung als Novel Food und als Stoff der Liste A unmöglich Weiter mit Frage 2 Antwort: Zuordnung als LM ausgeschlossen Weiter mit Frage 6 7 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
8 Frage 2 (von Frage 1) Ist der Stoff auch als Arzneistoff bekannt? Antwort: Zuordnung als LM / AS möglich Weiter mit Frage 4 Antwort: Zuordnung nur noch als LM möglich Weiter mit Frage 3 8 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
9 Frage 3 (von Frage 2) Ist bei dem Stoff zur Gewährleistung der Sicherheit eine Beschränkung der Aufnahme/Verwendung erforderlich? Antwort: Endzuordnung: Kategorie LM / Liste B Antwort: Endzuordnung: Kategorie LM (ohne Beschränkung) 9 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
10 Frage 4 (von Frage 2) Ist für den Stoff eine pharmakologische Wirkung beschrieben (z.b. in einer Aufbereitungsmonografie)? Antwort: Zuordnung als LM / AS möglich Weiter mit Frage 5 Antwort: Zuordnung als LM (mit oder ohne Beschränkung) Weiter mit Frage 3 Endzuordnung Kategorie LM bzw. LM / Liste B 10 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
11 Frage 5 (von Frage 4) Liegt eine Dosierung vor, für die eine pharmakologische Wirkung belegt ist? Antwort: Endzuordnung AS Antwort: * (pharmakol. Wirkung nur anhand der trad. Verwendung belegt) Endzuordnung LM / trad. AM (ohne Beschränkung) Antwort: Endzuordnung: LM / Liste B 11 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
12 Frage 6 (von Frage 1) Ist der Stoff ein üblicher Arzneistoff? Antwort: Zuordnung als AS (in Verbindung mit Liste A) oder NF möglich Weiter mit Frage 7 Antwort: Zuordnung als NF bzw. als Stoff der Liste A möglich Weiter mit Frage 9 12 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
13 Frage 7 (von Frage 6) Sind für den Stoff Risiken beschrieben? Antwort: Endzuordnung AS / Liste A Antwort: Weiter Frage 8 13 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
14 Frage 8 (von Frage 7) Liegt eine Dosierung vor, für die eine pharmakologische Wirkung belegt ist? Antwort: Endzuordnung AS Antwort: Endzuordnung Novel Food * * ggf. Liste B, falls nicht neuartig in NEM 14 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
15 Frage 9 (von Frage 6) Sind für den Stoff Risiken beschrieben? Antwort: Endzuordnung Stoff der Liste A Antwort: Endzuordnung Novel Food * * ggf. Liste B, falls nicht neuartig in NEM 15 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
16 1. Liegen belastbare Hinweise für eine Verwendung des Stoffes in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr als Lebensmittel/Lebensmittelzutat in der EU vor dem 15. Mai 1997 vor? 2. Ist der Stoff auch als Arzneistoff (AS) bekannt? 6. Ist der Stoff ein üblicher Arzneistoff (AS)? 3. Ist bei dem Stoff zur Gewährleistung der Sicherheit eine Beschränkung der Aufnahme/ Verwendung erforderlich? 4. Ist für den Stoff eine pharmakologische Wirkung beschrieben (z.b. in einer Aufbereitungsmonografie)? 7. Sind für den Stoff Risiken beschrieben? 9. Sind für den Stoff Risiken beschrieben? LM (I) / nicht bekannt 5. Liegt eine Dosierung vor, für die eine pharmakologische Wirkung belegt ist? 8. Liegt eine Dosierung vor, für die eine pharmakologische Wirkung belegt ist? AS/ Liste A (VI) Liste A (VII) Novel Food (VIII) ** LM Liste B (III) *** LM / trad. AM (II) AS (IV) Novel Food (V) * * Prüfung der möglichen Verwendung als Lebensmittel/-zutat gemäß Novel Food Verordnung [Falls der Stoff als nicht neuartig in NEM anzusehen ist (not NFS), kann die Aufnahme in Liste B angezeigt sein] ** Prüfung der möglichen Verwendung als Lebensmittel/-zutat gemäß Novel Food Verordnung [Falls der Stoff als nicht neuartig in NEM anzusehen ist (not NFS), kann die Aufnahme in Liste C angezeigt sein] *** siehe Erläuterungen Nummer 3
17 Kategorien (Übersicht) 1. Lebensmittel ohne Beschränkungen (über Frage 3) - EB * I Übliche Lebensmittel ohne bekannte Nutzung als Arzneistoff; aufgrund bisheriger Verwendung keinerlei Beschränkungen bekannt Beispiele: Aloe vera (Blattgel), Maca (Wurzel), Berberitze (Frucht) 2. Lebensmittel + Liste B (über Frage 3) - EB III Wie 1.; aufgrund von Risiken durch bestimmte Inhaltsstoffe sind Mengen- bzw. Anwendungsbeschränkungen angezeigt Beispiele: Hanf (Samen), Borretsch (Samen) * Entscheidungsbaum 17 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
18 Kategorien (Übersicht) 3. Lebensmittel + traditioneller Arzneistoff (über Frage 5) - EB II Für traditionelle pflanzliche Arzneistoffe ist eine pharmakologische Wirkung gemäß 39 a ff. AMG durch langjährige Verwendung und Erfahrung plausibel. Teilweise werden die dort verwendeten Pflanzen(teile) seit langem auch als Lebensmittel verwendet. Auf eine Beschränkung der Verwendung (Liste B) wurde dann verzichtet, wenn diese ausschließlich aufgrund des traditionellen Wirkungsbeleges erfolgt wäre. Nur in diesem Fall erfolgt deshalb die Einstufung als ambivalenter Stoff ohne Beschränkung. Beispiele: Hafer (Kraut, Früchte), Damiana (Blatt) 4. Lebensmittel + Arzneistoff + Liste B (über Frage 5) - EB III / IV Übliche Lebensmittel, die auch als Arzneistoffe verwendet werden. Ab einer bestimmten Dosis sind pharmakologische Wirkungen beschrieben. Durch Aufnahme in Liste B wird dies deutlich gemacht. Beispiele: Weißdorn (Frucht), Bittermelone (Frucht), Knoblauch (Zwiebel) 18 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
19 Kategorien (Übersicht) 5. Neuartige Lebensmittel (über Frage 9) - EB VIII Es ist weder eine Verwendung als Lebensmittel noch als Arzneistoff bekannt. Es sind auch keine Risiken bekannt, die eine Verwendung als Lebensmittel ausschließen. Die weitere Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Novel Food VO Beispiele: Stevia (Blatt), Teebaum (Blatt), Brombeere (Wurzel), Chrysantheme (Blüte) 5a. Falls der Stoff als nicht neuartig in NEM anzusehen ist, kann die Aufnahme in Liste C angezeigt sein - EB VIII Eine Prüfung im Rahmen der Novel Food VO hat in diesem Fall nicht stattgefunden; dies soll durch Aufnahme in Liste C deutlich gemacht werden Beispiele: Papaya (Blatt), Patschuli (Blatt), Hibiscus (Samen), Rosskastanie (Blatt, Blüte) 19 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
20 Kategorien (Übersicht) 6. Neuartige Lebensmittel + Arzneistoff (über Frage 8) - EB IV / V Der Stoff ist bisher nur als Arzneistoff bekannt. Es sind jedoch keine Risiken beschrieben, die eine Verwendung als Lebensmittel ausschließen. Eine Verwendung als Lebensmittel wäre nach Prüfung im Rahmen der Novel Food VO denkbar. Die Abgrenzung zwischen Arzneistoff und Novel Food erfolgt anhand der pharmakologisch wirksamen Dosis (vgl. Kategorie 4). Keine Aufnahme in Liste B, da bisher kein übliches Lebensmittel Beispiele: Granatapfel (Rinde) 6a. Siehe Kategorie 5a - EB IV / V Beispiele: Sägepalme (Frucht), Sibirischer Ginseng (Wurzel), Krallendorn (Rinde), Mönchspfeffer (Frucht) 20 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
21 Kategorien (Übersicht) 7. Arzneistoff + Liste A (über Frage 7) - EB VI Der Stoff ist bisher nur als Arzneistoff bekannt. Aufgrund beschriebener Risiken wird eine Verwendung in Lebensmitteln unabhängig von der Dosierung nicht empfohlen. Beispiele: Tollkirsche, Blauer Eisenhut, Herbstzeitlose, Fingerhut-Arten jeweils alle Pflanzenteile 8. Stoff der Liste A (über Frage 9) - EB VII Für den Stoff, der kein Arzneistoff ist, sind Risiken beschrieben. Eine Verwendung in Lebensmitteln wird deshalb unabhängig von der Dosierung nicht empfohlen Beispiele: Betel (Frucht), Akelei (alle PT), Engelstrompete (alle PT) 21 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
22 Mögliche Einstufung der Stoffe (vgl. Folie 4) Lebensmittel Ohne Beschränkungen Kat. 1 / 3 Mit Beschränkungen Kat. 2 / 4 Arzneistoff Funktionsarzneimittel (immer verbunden mit LM / NF / Liste A) Kat. 4 / 6 / 7 Neuartiges Lebensmittel bzw. neuartige Lebensmittelzutat (Novel Food bzw. Novel Food, außer NEM) Kat. 5 (5a) / 6 (6a) Sonstiger Stoff (Liste A) Kat. 7 / 8 22 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
23 Notwendige Erläuterungen Die Stoffe werden als solche betrachtet und kategorisiert. Extrakte bzw. Isolate aus diesen Stoffen sind ggf. anders zu beurteilen. Werden Beschränkungen eines Stoffes bei seiner Verwendung in Lebensmitteln (Liste B) aufgrund einer belegten pharmakologischen Wirkung vorgeschlagen, bezieht sich die Beschränkung immer auf den im Beleg genannten Stoff (z.b. getrocknete Pflanze/Pflanzenteil) Belege einer pharmakologischen Wirkung sind z.b. Arzneimittel-Zulassungen Monografien Einstufungen durch die zuständigen Behörden (BfArM) 23 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
24 Notwendige Erläuterungen Bei der Einstufung der Stoffe wird nur die Wirkung nach oraler Aufnahme berücksichtigt. Stoffe, die gemäß der Monografien nur zur äußeren Anwendung bestimmt sind, werden nicht als Arzneistoff gekennzeichnet. Eine Aufnahme in Liste B erfolgt nicht für Stoffe, deren pharmakologische Wirkung allein auf der traditionellen Wirkung beruht ( Traditionsbeleg ). Stoffe, die vor dem Verzehr als Lebensmittel behandelt werden sollten, sind durch den Zusatz b kenntlich gemacht. 24 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
25 Notwendige Erläuterungen Werden Stoffe als Lebensmittel nur eingeschränkt verwendet, wird darauf durch einen Zusatz im Feld Lebensmittel hingewiesen A: Ausgangsstoff für Aromen bzw. Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften G: Gewürz S: Schmuckdroge (bei Tee bzw. teeähnlichen Erzeugnissen) T: Tee Derartige Einschränkungen werden in der Regel nicht durch Aufnahme in Liste B dokumentiert (Ausnahme: Es sind Wirkungen beschrieben, die eine mengenmäßige Begrenzung angezeigt erscheinen lassen) 25 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
26 VO (EG) Nr. 1334/2008 Regelungen zu Aromen, die in (auf) Lebensmitteln verwendet werden dürfen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Lebensmittel, die Aromen und/oder Lebensmittel mit Aromaeigenschaften enthalten Ausgangsstoffe für Aromen und/oder Ausgangsstoffe für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften 26 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
27 VO (EG) Nr. 1334/2008 Anhang III Stoffe, die nicht zugesetzt werden dürfen, u.a. Aloin, Capsaicin, Cumarin, Hyperizin, Beta-Asaron, Estragol, Blausäure, Menthofuran, Methyleugenol, Pulegon, Quassin, Safrol, Teucrin A, Thujon Höchstmengen an diesen Stoffen in Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt wurden Anhang IV Einschränkungen für Ausgangsstoffe Kalmus, Quassia, Lärchenschwamm, Johanniskraut, Edelgamander 27 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
28 Lebensmittel mit eingeschränkter Verwendung LM, Tee Goldmelisse (Blüte), Schlehe (Blüte), süße Brombeere (Blatt) LM, Gewürz Schabzigerklee (Kraut), Bohnenkraut (Kraut), Piment (Frucht) LM, Aroma Walnuss (Schale), Tonkabohne (Samen), Schwertlilie (Wurzelstock) LM, Schmuckdroge Blüten von Passionsblume, Pfingstrose, Orangen, rotem Katzenpfötchen Kombinationen sind möglich (z.b. LM, Tee + Gewürz) 28 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
29 Notwendige Erläuterungen Einstufung als Novel Food Berücksichtigung des Novel Food Kataloges der EU- Arbeitsgruppe (dies gilt vor allem auch bei der Einstufung als NOT NFS nicht neuartig in NEM) Der Katalog enthält jedoch für viele Stoffe keine Einträge; in diesem Fall wurden auch sonstige Informationen herangezogen 29 Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontaktdaten: Friedrich Gründig, Landesuntersuchungsanstalt Dresden Tel: Vorstellung Stoffliste Berlin 9.September 2014 F.Gründig
Abgrenzung aus Sicht des BVL. Nahrungsergänzungsmittel und bilanzierte Diäten
Abgrenzung aus Sicht des BVL Nahrungsergänzungsmittel und bilanzierte Diäten Aufgaben des Bundesamtes Nahrungsergänzungsmittel, bilanzierte Diäten Nationale Kontaktstelle für Anträge auf Zulassung neuartiger
MehrANHANG 2. Leitlinie für die Personalschulung über die Allergeninformation im Sinne der Allergeninformationsverordnung
ANHANG 2 Leitlinie für die Personalschulung über die Allergeninformation im Sinne der Allergeninformationsverordnung Wird die Allergeninformation in mündlicher Form auf Anfrage der Kundin und des Kunden
MehrAromen. Rechtliche Grundlagen. Dr. Sigrid Amann
Aromen Rechtliche Grundlagen Dr. Sigrid Amann Regulation on Food Flavourings (EC) No.: 1334/2008 Annex I Unionlist 2012/872/EU Descriptors Smoke flavourings Unionlist 2013/ 1321/EU Reg. on smoke flavourings
MehrSpezielle Aktivitäten des BfArM im Bereich Abgrenzung
Spezielle Aktivitäten des BfArM im Bereich Abgrenzung Gerald Kesseler Gerald Kesseler BfArM im Dialog: Abgrenzung 19.09.2016 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Gemeinsame Expertenkommission zur Einstufung von
MehrEs gilt das gesprochene Wort! Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Tschiersky, meine sehr geehrten Damen und Herren!
Grußwort von Frau Ministerialdirigentin Dr. Bettina Hartwig anlässlich der Übergabe der Stoffliste Pflanzen und Pflanzenteile des Bundes und der Länder am 9. September 2014 in Berlin Es gilt das gesprochene
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrEidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV. Novel Food. 25. April 2017
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Novel Food 25. April 2017 «Was ist ein Novel Food?» 2 Definitionen «technologische» neuartige Lebensmittel
MehrBerliner Joddialog. Die Kennzeichnung von Jod als Lebensmittelzutat eine rechtliche Betrachtung
Berliner Joddialog Die Kennzeichnung von Jod als Lebensmittelzutat eine rechtliche Betrachtung Dr. Christine Konnertz-Häußler, LL.M. KWG Rechtsanwälte, Gummersbach Berlin, den 26.06.2017 I. Kennzeichnung
MehrAbgrenzung aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft
Abgrenzung aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft Antje Preußker Wissenschaftliche Leitung BfArM im Dialog: Abgrenzung von Arzneimitteln 19. September 2016 Schwerpunkt Nahrungsergänzungsmittel steht für
MehrAbgrenzung Arzneimittel Lebensmittel
Einstufung von Pflanzen und Pflanzenteile Vorstellung und Übergabe der Stoffliste des Bundes und der Bundesländer an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Abgrenzung Arzneimittel Lebensmittel
MehrAbgrenzung von Arzneimitteln zu Lebensmitteln Arbeitsweise des BfArM
Abgrenzung von Arzneimitteln zu Lebensmitteln Arbeitsweise des BfArM 10. Sitzung der Gemeinsamen Expertenkommission Dr. Kerstin Stephan Absender Titel 30.03.2016 Seite 1 Zuständigkeiten der Behörden bei
MehrAktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert
Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht September 2012 Joachim Mehnert Überblick Grundlagen was wissen meine Fachleute? was enthält meine HACCP Schulung? Welche Details sind relevant? Änderungen/Hinweise
MehrFood Standards Agency food.gov.uk
Food Standards Agency food.gov.uk Dr. Marion Balz William Wrigley Jr. Company Per E-Mail 17. Oktober 2011 Magnolienrindenextrakt ( Supercritical Carbon Dioxide Extract of Magnolia Bark ) Sehr geehrte Frau
MehrOffener Brief an die Europäische Kommission und das Europäische Parlament
Offener Brief an die Europäische Kommission und das Europäische Parlament Novellierung Novel-Food-Verordnung 258/97/EG Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident Martin Schulz, sehr geehrte
MehrRegulierung pflanzlicher Stoffe in Lebens- und Futtermitteln Aufgaben des BVL Viertes BfR-Forum Verbraucherschutz am 5. und 6. Juli 2007 in Berlin
Regulierung pflanzlicher Stoffe in Lebens- und Futtermitteln Aufgaben des BVL Viertes BfR-Forum Verbraucherschutz am 5. und 6. Juli 2007 in Berlin BVL 06. Juli 2007 Seite 1 Inverkehrbringen von Lebensmitteln
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 15. April 2011 Teil II 125. Verordnung: LMSVG-Anlagen-Aktualisierungsverordnung 2011 125. Verordnung des Bundesministers
MehrGemeinsame Expertenkommission des BVL und des BfArM Konstituierende Sitzung
Gemeinsame Expertenkommission des BVL und des BfArM Konstituierende Sitzung Dr. Helmut Tschiersky-Schöneburg Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dr. Helmut Tschiersky-Schöneburg
MehrÖsterreichisches Lebensmittelbuch
Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage Kapitel / A 4 / Aromen, Enzyme, Zusatzstoffe Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0020-II/B/13/2015 vom 3.8.2015 Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS Seite
MehrGemäß der gültigen Rechtsprechung ergeben sich für die rechtliche Einstufung der Borderline-Produkte bestimmte Grundsätze:
Der globalisierte Warenverkehr und die zunehmende weltweite Vernetzung führen dazu, dass Verbraucher im spezialisierten Einzelhandel wie Asia- oder Afroshops, aber vor allem im Internet Produkte aus verschiedenen
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
30.1.2016 DE L 24/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/124 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2016 zur von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung
MehrNem & Novel Food Neue schweizer Recht aus europ. Sicht. Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer: Oktober 2015 meyer.rechtsanwälte Partnerschaft
Nem & Novel Food Neue schweizer Recht aus europ. Sicht Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer: Oktober 2015 meyer.rechtsanwälte Partnerschaft Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Kap. 2 Abschn.
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en) 15273/15 NLEG 164 AGRI 670 SAN 437 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 11. Dezember 2015 Empfänger: Nr.
MehrAuswirkungen auf Spirituosen durch die Entwicklung bei den Zutaten sowie deren Deklararation 3. BSI Seminar
Auswirkungen auf Spirituosen durch die Entwicklung bei den Zutaten sowie deren Deklararation 3. BSI Seminar 26. März 2010, Alfred Luff Director Regulatory Affairs Beverages INHALT Auswirkungen durch die
MehrÖsterreichisches Lebensmittelbuch. IV. Auflage Kapitel / B 3 / Honig und andere Imkereierzeugnisse
Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage Kapitel / B 3 / Honig und andere Imkereierzeugnisse Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0003-II/B/13/2015 vom 21.01.2015 INHALTSVERZEICHNIS Seite:
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 21/74 DE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/105 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2016 zur von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 4, 6 und 13 (Text von Bedeutung
MehrÖsterreichisches Lebensmittelbuch
Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage Kapitel / B 3 / Honig und andere Imkereierzeugnisse Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0003-II/B/13/2015 vom 21.01.2015 Änderungen, Ergänzungen: BMGF-75210/0010-II/B/13/2017
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Dezember 2016 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Dezember 2016 Teil II 429. Verordnung: LMSVG-Anlagen-Aktualisierungsverordnung 2016 429. Verordnung der Bundesministerin
MehrVorwort. Die Autoren. B Die europäische Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe 5
Inhaltsverzeichnis Vorwort Die Autoren V VII A Allgemeines 1 1. Wie hat sich das Recht der Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme entwickelt? 1 2. Welche nationalen Gesetze regeln den Bereich der Zusatzstoffe?
MehrFAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen
FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen Was sind Lebensmittel? Per definitionem sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die
MehrZur Auslegung des Begriffes natürliches Aroma i.s.d. Art. 16 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2008
188 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Zur Auslegung des Begriffes natürliches Aroma i.s.d. Art. 16 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2008 2016 Deutscher Bundestag PE 6-3000-22/16 Seite 2 Zur Auslegung des
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1988L0388 DE 07.02.1991 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. Juni
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 9. Oktober 2013 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 9. Oktober 2013 Teil II 296. Verordnung: LMSVG-Anlagen-Aktualisierungsverordnung 2013 296. Verordnung des Bundesministers
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. April 2015 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. April 2015 Teil II 88. Verordnung: LMSVG-Anlagen-Aktualisierungsverordnung 2015 88. Verordnung der Bundesministerin
Mehr- Anzeigeformular B -
- Anzeigeformular B - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 11 02 60 10832 Berlin Email: poststelle@bvl.bund.de Fax: +49 (0) 30 18 444-89999 Anzeige nach 4a Abs. 1 DiätV für
MehrSuperfood super gesund?
super gesund? Prof. Dr. rer. nat. Martin Smollich Klinische Pharmakologie und Pharmakonutrition Studiengang Clinical Nutrition praxishochschule 3. Rheinenser Ernährungstag 18. März 2017 Superfood? Superfood
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2018)
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2018) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5
MehrTRACES NT für Bio-Importe
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW TRACES NT für Bio-Importe TRACES-Schulung bei bio.inspecta AG, 24. Mai 2018 BLW, Fachbereich Qualitäts-
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 8. August 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. August 2016 (OR. en) 11659/16 DENLEG 69 SAN 306 AGRI 445 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 3. August 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrAromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
FRAGENKATALOG ZUR LEBENSMITTELINFORMATIONSVERORDNUNG (LMIV) Aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Dies ist ein nichtamtliches Service-Dokument der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2011 (OR. en) 13267/11 DENLEG 109
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. Juli 2011 (OR. en) 13267/11 NLEG 109 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2011 Empfänger: Generalsekretariat des Rates
MehrLebensmittel - Arzneimittel: Was ist was?
Lebensmittel - Arzneimittel: Was ist was? 8. Mai 2017 Dr. Jürg Schmid Zurich Risk Engineering Informationstagung für Underwriter der Fachkommission Haftpflicht SVV Agenda Abgrenzung Lebensmittel / Arzneimittel
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) 13611/15 NLEG 138 AGRI 561 SAN 355 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 28. Oktober 2015 Empfänger: Nr.
MehrVERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)
30.4.2016 DE L 116/3 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/672 DER KOMMISSION vom 29. April 2016 zur von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4,
Mehr14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 14. AMG Novelle
1 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 14. AMG Novelle Registrierungsverfahren für traditionelle pflanzliche Arzneimittel in 39a bis 39d (RL 2004/24/EG) Nach diesem Verfahren besteht die Möglichkeit,
MehrBfR Forum Verbraucherschutz
Pflanzliche Stoffe gesund und giftig zugleich? BfR Forum Verbraucherschutz III. Regulierung pflanzlicher Stoffe in Lebens- und Futtermitteln Aufgaben der Bundesländer Prof. Dr. Manfred Edelhäuser Ländlicher
MehrPflanzliche und traditionelle Arzneimittel
Pflanzliche und traditionelle Arzneimittel Dr. Friederike Stolte BfArM, Bonn Phytopharmaka Vollantrag (klinische Prüfungen und neue Tests) Bibliographischer Antrag (well-established, 10 Jahre) Mixed application
Mehr1. Sitzung der BfR-Kommission für Ernährung, diätetische Produkte, neuartige Lebensmittel und Allergien
1. Sitzung der BfR-Kommission für Ernährung, diätetische Produkte, neuartige Lebensmittel und Allergien Protokoll vom 25.06.2008 Die BfR-Kommission für Ernährung, diätetische Produkte, neuartige Lebensmittel
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) 13762/15 NLEG 142 AGRI 575 SAN 367 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 4. November 2015 Empfänger: Nr.
MehrVerordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem) I. Ausgangslage In dieser
MehrVerordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) Änderung vom 26. November 2008 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die
MehrHealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel
HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel Warum gibt es die Health-Claims-Verordnung? Jeder Mensch verzehrt täglich Lebensmittel. Diese müssen grundsätzlich sicher sein, d. h. sie dürfen
MehrVon Apfelessig. bis Weißdorn. Die besten Haus- und Naturheilmittel
Von Apfelessig bis Weißdorn Die besten Haus- und Naturheilmittel Inhalt Vorwort Altbewährtes - neu entdeckt 10 Von Nonnen, Pfarrern und Großmüttern Heilungsrituale Gesund werden, gesund bleiben 11 Grenzen
MehrFOR RISK ASSESSMENT FEDERAL INSTITUTE. Projekt: Zielgruppengerechte Risikokommunikation zum Thema Nahrungsergänzungsmittel. Dr.
FEDERAL INSTITUTE FOR RISK ASSESSMENT Projekt: Zielgruppengerechte Risikokommunikation zum Thema Nahrungsergänzungsmittel Dr. Ellen Ulbig Gliederung Projektidee Definitionen Ziele des Projektes Vorgehensweise
MehrEuropäische Verfahren
Europäische Verfahren Zur Zeit existieren 3 verschieden Zulassungsverfahren in der EU: Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) dezentrales Verfahren (DCP) zentrales Verfahren Alle Biotech Produkte
MehrAROMENVERORDNUNG vom 02.05.2006, zuletzt geändert am 30.09.2008
AROMENVERORDNUNG vom 02.05.2006, zuletzt geändert am 30.09.2008 1 Begriffsbestimmungen (1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind in Anlage 1 definierte Erzeugnisse und deren Mischungen, auch mit einem
MehrRegistrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender
REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung
MehrLeitsätze für Erfrischungsgetränke
Leitsätze für Erfrischungsgetränke Neufassung vom 27. November 2002 (BAnz. 2003 S. 5897, GMBl 2003 S. 383), geändert durch die Bekanntmachung vom 07. Januar 2015 (BAnz. AT vom 27.01.2015 B1, GMBl 2015
MehrNahrungsergänzungsmittel. Einstufung, Klinische Prüfung, Werbung, Wirksamkeit Was sagt der Gesetzgeber?
Nahrungsergänzungsmittel Einstufung, Klinische Prüfung, Werbung, Wirksamkeit Was sagt der Gesetzgeber? Nahrungsergänzungsmittel Aufgaben des Bundesamtes Anträge auf Erteilung von AG nach 68 LFGB Anträge
MehrDas klassische Gemisch- Altbewährtes in neuem Gewand
Das klassische Gemisch- Altbewährtes in neuem Gewand Dr. Petra Göbel und Dr. Alfons Knott BP Europa SE, Hamburg AlzChem AG, Trostberg Informationsveranstaltung zur AwSV 10./11. Oktober 2013 in Berlin Inhalt
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
14.10.2016 L 278/37 VERORDNUNG (EU) 2016/1814 R KOMMISSION vom 13. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger: Nr.
MehrStofflisten. Entwicklungen auf deutscher und europäischer Ebene
Stofflisten Entwicklungen auf deutscher und europäischer Ebene Pflanzen als Lebensmittel Pflanzen und Pflanzenteile stellen einen wichtigen Teil einer gesunden und ausgewogenen Ernährung dar. Traditionelle
MehrEU - Kosmetikverordnung Inhaltsstoffe Verbote, Beschränkungen und Verknüpfung zum Chemikalienrecht
1 EU - Kosmetikverordnung Inhaltsstoffe Verbote, Beschränkungen und Verknüpfung zum Chemikalienrecht Infoveranstaltung Kosmetikrecht, Salzburg Christian Gründling Kosmetische Inhaltsstoffe Vera Rogiers:
MehrVerordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Änderung vom 15. November 2006 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November
MehrVorwort... 5 Die Autoren... 7
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Die Autoren... 7 A Allgemeines...15 1. Welche europäischen Rechtsvorschriften galten bislang für Lebensmittelzusatzstoffe?... 15 2. Welche nationalen Gesetze regeln den
MehrArzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch
Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten
Mehr(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1419) (Nur der dänische Text ist verbindlich)
L 70/22 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/375 R KOMMISSION vom 11. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lacto-N-neotetraose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
MehrThymian / Primel. Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13.
Thymian / Primel Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Seite 1 Antrag Thymiankraut und seine Zubereitungen, auch in
MehrInhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen
I Allgemeine Bestimmungen 1 Basis-VO (EG) Nr. 178/2002, SARAH STÜRENBURG 1.1 Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich 1.2 Art. 2 Definition von Lebensmittel 1.3 Artikel 3 Sonstige Definitionen 2 Lebensmittel-
MehrWundermittel gegen Krebs? Nahrungsergänzungsmittel auf dem Prüfstand
Wundermittel gegen Krebs? Nahrungsergänzungsmittel auf dem Prüfstand Nahrungsergänzungsmittel sind unsicherer als Arzneimittel 19 41 verschiedenen Sanddornbeeren-Arten hat man Werte von unter 100 Milligramm
MehrDer Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes
Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 24/6 DE 30.1.2016 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/125 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2016 über die von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 2, 3 und 11 (Text
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
4.1.2019 DE L 2/21 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/12 DER KOMMISSION vom 3. Januar 2019 zur von L-Arginin als in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
Mehr077582/EU XXIV. GP. Eingelangt am 29/03/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 28. März 2012 (29.03) (OR. fr) 8286/12 AGRILEG 48 ENV 250
077582/EU XXIV. GP Eingelangt am 29/03/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 28. März 2012 (29.03) (OR. fr) 8286/12 AGRILEG 48 ENV 250 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:
MehrEuropäisches Verwaltungsrecht
Dr. Sebastian Unger Europäisches Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 16. April 2014 (Teil 1) Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de Sprechstunde:
MehrDie Welt der Lebensmittel
Regula Felix-Tomamichel Dipl. Lm-Ing. ETH pharma services oehler gmbh Sihleggstrasse 15 8832 Wollerau r.felix@pharma-services.ch www.pharma-services.ch Die Welt der Lebensmittel 1 ARZNEIMITTEL MEDIZINPRODUKTE
MehrGrundzüge des Lebensmittelrechts
26.11.2015 Lebensmittelrechts = Unionsrecht (LMR gilt als das am zweitmeisten harmonisierte Rechtsgebiet) Querschnittmaterie ohne explizite Grundlage im Vertrag, primär Binnenmarktkompetenz, Berührungspunkte
MehrVorwort... V Die Autoren... VI Abkürzungsverzeichnis...XVII
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Die Autoren... VI Abkürzungsverzeichnis...XVII Teil I Frische -Werbung... 1 1 Gibt es eine allgemein verbindliche gesetzliche Definition für Frische?... 1 2 Gibt es gesetzliche
Mehr6. Lebensmittelrechtliches Seminar von BLC und BLL. Verbraucherschutz durch Lebensmittelsicherheit
1 6. Lebensmittelrechtliches Seminar von BLC und BLL Verbraucherschutz durch Lebensmittelsicherheit Neues EU-Recht für Food Improvement Agents Sicht der Lebensmittelwirtschaft Wissenschaftliche Leitung
MehrMSC der ECHA. Ausschuss der Mitgliedsstaaten
MSC der ECHA Ausschuss der Mitgliedsstaaten REACH Artikel 76 (1) e Der Ausschuss der Mitgliedstaaten ist zuständig für die Klärung von möglichen Meinungsverschiedenheiten zu: Entscheidungsentwürfen, die
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Die Autorin
Inhaltsverzeichnis Vorwort Die Autorin V VII I Aromenverordnung (EG) Nr. 1334/2008 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 Verordnung Übergangsmaßnahmen (EU) Nr. 873/2012 1 1.1 Veröffentlichungen im
MehrHealth Claims und die Auswirkungen auf die Apotheke
Health Claims und die Auswirkungen auf die Apotheke aus ernährungswissenschaftlicher Sicht Mag. Martin Schiller, Fa. esstempore Überblick Health Claims Funktion, Nutzen, Schwachstellen Artikel 13 vs. Artikel
MehrWichtige Beschränkungen/ Verbote HFKWs Stand Dezember 2015
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16.04.2014 regelt u.a. Verbote des Inverkehrbringens von Gemischen und Erzeugnissen, fluorierte Treibhausgase enthalten. Sie hat die bisherige Verordnung (EG) Nr. 842/2006
MehrDie Novellierung der EU-Rückstandshöchstmengenverordnung 2377/90
Die Novellierung der EU-Rückstandshöchstmengenverordnung 2377/90 29.09. 02.10.2009 Garmisch-Partenkirchen MR in Dr. Undine Buettner-Peter 2 Die Novellierung der EU-Rückstandshöchstmengenverordnung 2377/90
MehrKonsequenzen neuerer chemikalienrechtlicher Entwicklungen für die Seveso III Richtlinie/Störfall- Verordnung. Dr. Hans-Joachim Uth, Berlin
Konsequenzen neuerer chemikalienrechtlicher Entwicklungen für die Seveso III Richtlinie/Störfall- Verordnung Dr. Hans-Joachim Uth, Berlin GHS-VO (CLP) v. 16. 12. 2008 (Inhalt) Vortext (79 Erwägungsgründe)
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
MehrLebensmittel im Fernabsatz nach den Vorgaben der LMIV
Lebensmittel im Fernabsatz nach den Vorgaben der LMIV Mit Anwendungsbeginn der LMIV sind beim Fernabsatz von Lebensmitteln neue Vorgaben zu beachten. Wesentlich ist hierbei, auf welcher Vermarktungsstufe
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 58/14 DE VERORDNUNG (EU) 2017/378 DER KOMMISSION vom 3. März 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe
Mehr9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71
9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels
MehrABGRENZUNG AUS SICHT DER ARZNEIMITTEL-HERSTELLER: PFLANZLICHE PRODUKTE
ABGRENZUNG AUS SICHT DER ARZNEIMITTEL-HERSTELLER: PFLANZLICHE PRODUKTE BfArM im Dialog: Abgrenzung von Arzneimitteln 19. September 2016 1 Dr. Rose Schraitle Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller 4.
MehrTeil I Vom Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nicht anderes angegeben.
Diese Erläuterungen sind zu verwenden wenn das GDE Formular zur Anmeldung zur Kontrolle bei Sendungen verwendet wird, die gemäß VO (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (Aflatoxin-Kontamination) zur Kontrolle
MehrAnforderungen aus REACH und der Typengenehmigung bzgl. der Verwendung von (gefährlichen) Chemikalien
FachDialog Anforderungen aus REACH und der Typengenehmigung bzgl. der Verwendung von (gefährlichen) Chemikalien Übersicht Wie kann REACH die Anwendung von Nanomaterialien im Automobil beeinflussen? Wissen
MehrRISIKOBEWERTUNG NATÜRLICHER PFLANZENINHALTSSTOFFE METHYLEUGENOL UND SAFROL IN GEWÜRZEN. Ernährungssicherheit (AGES), 1220 Wien
RISIKOBEWERTUNG NATÜRLICHER PFLANZENINHALTSSTOFFE METHYLEUGENOL UND SAFROL IN GEWÜRZEN Mischek Daniela a, Kuhn Bernhard b, Narath Sophie a a Daten, Statistik und Risikobewertung, Österreichische Agentur
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 9.11.2011 SEK(2011) 1330 endgültig 2011/0312 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen
MehrDie E-Zigarette eine neue Herausforderung
Die E-Zigarette eine neue Herausforderung Christina Bethke, Volljuristin, Aktionsbündnis Nichtrauchen (ABNR) Vortrag anläßlich der Hauptstadtbündnissitzung der Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin
MehrREGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION V E R O R D N U N G
Arbeitsübersetzung aus dem Russischen REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION V E R O R D N U N G vom 20. August 2014 Nr.830 MOSKAU Über die Aufnahme der Änderungen in die Verordnung der Regierung vom 7. August
Mehr