Überlegungen für den Umgang mit dem elektronischen Urheberrecht an Bibliotheken

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Überlegungen für den Umgang mit dem elektronischen Urheberrecht an Bibliotheken"

Transkript

1 Überlegungen für den Umgang mit dem elektronischen Urheberrecht an Bibliotheken Am 1. Juli 2003 ist die Urheberrechtsgesetz Novelle UrhG-Nov 2003, BGBl Teil I Nr. 32/2003 in Kraft getreten. Diese Novelle erfolgte als Umsetzungsverpflichtung der EU Info-Richtlinie und brachte die Anpassung des bestehenden Urheberrechtes an die Informationsgesellschaft. Es gibt einige wesentliche Änderungen, die zu berücksichtigen sind und die unter den Bibliothekaren möglicherweise zu einer Verunsicherung geführt haben oder führen könnten. Deshalb werden im folgenden die wesentlichen Neuerungen, die im Bibliotheksalltag von Bedeutung sind, vorgestellt und erläutert. Im Anschluß daran wird die bestehende Problematik im Bereich der elektronischen Dokumentenlieferung aufgezeigt bzw. werden Überlegungen für eine mögliche Vorgangsweise angestellt. Verwertungsrechte Der Katalog der Verwertungsrechte wurde erweitert um das gem. 18a UrhG auschließlich dem Urheber zustehende Zurverfügungsstellungsrecht 18(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. (2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen oder öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen. Dieses Recht beinhaltet die Verwertung von Werken über Netze, die grundsätzlich dem Urheber vorbehalten ist wie z.b. das Bereitstellen von Inhalten auf einer Website. In allen weiteren Bestimmungen des UrhG betreffend die Verwertungsformen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wurde das Zurverfügungsstellungsrecht ergänzend zu den bisherigen Verwertungsarten eingefügt. Da das Zurverfügungsstellungsrecht ein neues Verwertungsrecht ist, erfassen bisher abgeschlossene Werknutzungsverträge bzw. Werknutzungsbewilligungen dieses Recht nur, wenn eine entsprechende Berechtigung des Vertragspartners von den Vertragsparteien auch beabsichtigt war. Für Digitalisierungsprojekte von Beiträgen zu Gesamtausgaben oder Sammlungen (Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Almanach u.dgl. vgl. 36 UrhG) ergibt sich daraus vielfach das nahezu unlösbare Problem, nachträglich eine Vielzahl von Rechtsinhabern ausfindig machen zu müssen, um das Werknutzungsrecht auszuhandeln. 1

2 Freie Werknutzungen 42 UrhG: Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch 42 (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. jedermann: d.i. jede natürliche Person, aber auch z.b. ein Universitätsinstitut oder eine Abteilung einer Bibliothek oder eines Geschäftes. einzelne: der Gesetzgeber hat keine konkrete Zahl als zulässig vorgesehen, sondern will dies dem Einzelfall überlassen; im allgemeinen geht man davon aus, dass max. 7 Vervielfältigungsstücke, u.u. bis zu 19 Vervielfältigungsstücke zulässig sind. eigenen Gebrauch: das muss nicht der persönliche Gebrauch sein, schließt aber die Verbreitung der Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit aus. 42 (2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. anderen Trägern: d.s. alle elektronische Träger wie z.b. Disketten oder CDs Zwecke der Forschung: hier gelten dieselben Bestimmungen wie zu Absatz 1 erläutert; jedoch dürfen diese Vervielfältigungen auf elektronischen Trägern nicht für allgemeine Zwecke, sondern nur für Zwecke der Forschung vorgenommen werden. nicht kommerzielle Zwecke: primär ist diese Einschränkung adressiert an Kopierunternehmen, d.h. es darf kein Erwerbszweck mit dieser Art der Vervielfältigung verfolgt werden. 2

3 42 (3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich um eine analoge Nutzung handelt. Hier ist ausdrücklich die elektronische freie Werknutzung ausgenommen. Konsequenzen aus der UrhG-Novelle 2003: 4 42 (3) nimmt konkret Bezug auf die Anfertigung eines Pressespiegels: Nur die analoge Anfertigung bzw. Nutzung ist zulässig! Für den elektronischen Pressespiegel müssen die entsprechenden Lizenzen eingeholt werden. Sogenannte Link-Pressespiegel können ebenfalls als Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht der Zuverfügungstellung gesehen werden. (dazu bestehen verschiedene Rechtsauffassungen). vgl. dazu z.b. das PDN = Pressedokumentationsnutzungs-Lizenzsystem, an dem sich praktisch alle wichtigen österreichischen Zeitungen und Magazine beteiligen (4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. natürliche Person: d.i. eine Einzelperson privaten Gebrauch: d.i. wesentlich enger als der persönliche Gebrauch und erlaubt die Anfertigung und Benutzung einer elektronischen Kopie für keinerlei Geschäftszwecke! Konsequenz aus 42(3) und (4) : die Herstellung eines elektronischen Pressespiegels für ein Unternehmen ist nicht mehr durch eine freie Werknutzung gedeckt, vielmehr müssen entsprechende Lizenzen erworben werden. s.o. 3

4 Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen 42 (7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als in Abs.1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), und zwar 1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt ( 16 Abs. 2), verliehen ( 16a) und nach 56b benützt werden; 2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen; solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt ( 16 Abs. 2), nach 16a verliehen und nach 56b benützt werden. Z.1 regelt die Anfertigung einer Sicherungskopie Z.2 regelt die Anfertigung von Archivkopien keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck: diese Einschränkung erfolgt in Umsetzung der Info- Richtlinie; die Interpretation des Begriffes führt hat bereits auf der Ebene der Entstehung der Richtlinie zu Unklarheiten geführt; nach erster Auffassung sollte mit dieser Formulierung die Anfertigung von Vervielfältigungsstücken als einnahmenorientiertes Geschäft unzulässig sein, jedenfalls ist der primäre Zweck der Vervielfältigung entscheidend. eigene Werkstücke: d.s. Werkstücke, die die Bibliothek legal erworben hat jeweils ein Vervielfältigungstück: die Bibliothek darf als Sicherungskopie nur ein Stück pro legal erworbenem Werkstück anfertigen; und in Verwendung genommen werden darf nur entweder das Original oder die Kopie; die Sicherungskopie darf nicht zur Bestandserweiterung genutzt werden! 4

5 nach 56b UrhG benützen: bei restriktiver Interpretation ist darunter zu verstehen, dass die Benützung von elektronischen Kopien nur in Form von Offline- Medien zulässig ist; d.h. das Offline-Medium wird direkt in ein Benützergerät gesteckt; eine Zurverfügungstellung in Form einer Einspeicherung in und eines nachherigen Abrufes von einer zentralen Datenbank aus ist damit nicht zulässig. Eine großzügigere Rechtsauffassung bzw. Anpassung an die elektronische Ausstattung liegt im Verantwortungsbereich jeder Bibliothek. veröffentlicht, aber nicht erschienen: d.s. Werkstücke, die mit Zustimmung des Urhebers an die Öffentlichkeit gelangt sind, aber in einer geringen Zahl (unbestimmter Gesetzesbegriff, in der Regel um 50 Stück) oder nur unkörperlich, z.b. im Internet. Während hier die Anfertigung von Archivkopien unproblematisch ist, ist die Zuverfügungstellung von Archivkopien aus dem Internet ebenfalls nicht abgedeckt! Das bedeutet, dass zwar die Archivierung von Inhalten aus dem Internet durchgeführt werden darf, aber eine Zurverfügungstellung nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers oder nach Ablauf der Schutzfrist zulässig ist. Zulässig ist die Vervielfältigung einzelner Daten aus dem Internet auf einem elektronischen Träger und die öffentliche Wiedergabe des Inhalts aus dem Offline- Medium an einem Gerät in der Bibliothek. Auch hier gilt, dass jede großzügige Rechtsauffassung und praktische Anwendung dem Verantwortungsbereich jeder Bibliothek überlassen ist. 42 (8) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig: 1. die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch oder die Zeitschrift selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1. zulässig. Musiknoten: die Vervielfältigung von Musiknoten ist auch für den privaten Gebrauch nicht mehr (gegenüber dem bisher geltenden Urheberrecht) zulässig, solange sie im Handel erhältlich sind. 5

6 42c Berichterstattung über Tagesereignisse 42c. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden 42d Behinderte Personen 42d. (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen in einer für sie geeignete Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist. (2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Hiermit wurde eine vergütungspflichtige freie Werknutzung vorgesehen für die Fälle, in denen es den Betroffenen nicht oder nur schwer möglich ist, zu den entsprechenden Formaten zu kommen. Somit ist die Übertragung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in eine andere Wahrnehmungsform zulässig. Die freie Werknutzung darf jedoch eine funktionierende kommerzielle Produktion von Werken für behinderte Personen nicht beeinträchtigen. 6

7 Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste 54. (1) Es ist zulässig: 1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; 2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; Mit dieser Bestimmung erfolgte die richtlinienkonforme Einschränkung der bisherigen Katalogfreiheit auf die Förderung des Besuchs der Sammlung bzw. der Veranstaltung und des ausdrücklichen Ausschlusses jeglicher anderer kommerzieller Nutzung. ************* ************** 7

8 Vervielfältigung auf Bestellung 42a. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig, 1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird; 2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird. 3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach 42 Abs. 3 handelt.! Problematik im Umgang mit der elektronischen Dokumentenlieferung! Die Herstellung von Vervielfältigungsstücken auf Bestellung ist von besonderer Bedeutung für die Durchführung der FERNLEIHE insbesondere aber für die Dokumentenlieferung an Bibliotheken. Die konventionelle Dokumentenlieferung, d.i. die Anfertigung von Vervielfältigungsstücken auf einem analogen Träger auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen im Rahmen des 42(1) UrhG bleibt ivm 42a UrhG unverändert zulässig. Für die elektronische Fernleihe ist jedoch folgendes besonders zu beachten: 1. Ob eine Dokumentenlieferung bei von einer Bibliothek abonnierten elektronischen Zeitschriften zulässig ist, ist den jeweiligen Lizenzvereinbarungen zu entnehmen. In den meisten Fällen ist die DL nur als Printout, d.h. über den normalen Postweg oder als Fax gestattet. Die elektronische Weitergabe einzelner Artikel ist so gut wie immer ausgeschlossen. 2. Die Vermittlung von Dokumenten durch Bibliotheken an den Besteller über Lieferdienste ist durch das UrhG nicht gedeckt! Damit diese Praxis legal durchgeführt wird, wäre zu überlegen, ob dazu im Wege eines Rahmenvertrages von einer Verwertungsgesellschaft die Zustimmung eingeholt werden kann. Damit wäre jedoch zweifellos eine weitere Vergütung/Abgabe verbunden, die wiederum auf den Besteller überwälzt werden müsste und die Dokumentenlieferung spürbar verteuern würde. Ist das wünschenswert? 3. In allen anderen Fällen der Vervielfältigung auf elektronischen Trägern und deren Weitergabe auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen besteht auf Grund der UrhG Novelle eine gewisse Rechtsunsicherheit: 8

9 Es könnte die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen im Rahmen von 42 (2) UrhG ivm 42a UrhG NUR für Zwecke der Forschung zulässig sein, vorausgesetzt, das Einscannen von Teilen eines Werkes (z.b. eines ZS-Artikels) wird als ein der reprographischen Vervielfältigung ähnliches Verfahren gewertet. Der Justizausschuß vertritt dazu in seinem Bericht über die Regierungsvorlage (40 der Beilage) zur UrhG Novelle zur Auftragsvervielfältigung von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, die Meinung, dass das Einscannen eines Zeitungsausschnittes und im Fall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen nach 42a Z 3 dessen Zusendung an den Besteller per durch die vorliegende Bestimmung gedeckt ist, da dieser Vorgang im Ergebnis nicht anders zu bewerten ist, als die Versendung per Telefax. Dort bekommt der Empfänger die Kopie des Zeitungsausschnitts zwar nur in Papierform; es steht ihm aber frei, ihn dann selbst einzuscannen. (51 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XXII. GP, S.2). Ähnlich lauten die Erläuterungen zu 42 Abs. 3 der UrhG Novelle: Die durch die erwähnte Richtlinienbestimmung erzwungene Beschränkung der freien Werknutzung auf analoge Träger darf nach dem Zweck der Reglung nicht zu eng gesehen werden: Erlaubt muß danach auch das Einscannen von Papiervorlagen sine, da hier wenn auch unter Einsatz digitaler hilfsmittel ebenso wie beim Ablichten nur das Abbild der Vorlage aufbewahrt und wiedergegeben werden kann. Allerdings wurde 42 Abs. 3 nachträglich auf Grund eines Abänderungsantrages geringfügig umformuliert, sodaß die Erläuterungen dazu in dieser Form nicht mehr gelten können, bestenfalls als analoges Hilfsmittel herangezogen werden könnten. 9

10 Die Arbeitsgruppe eurheberrecht hat daher die Überlegung angestellt: Folgt man der Meinung des Justizausschusses in Analogie, wäre es den Bibliotheken erlaubt, Teile von geschützten Werken auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen für Zwecke der Forschung im Wege des Einscannens zu vervielfältigen. Damit auch das anschließende Versenden eines eingescannten Artikels an den Besteller der Fernleihe im legalen Bereich bleibt, könnte als weitere Vorgangsweise gewählt werden: Sowohl bei der Bestellung als auch bei der Versendung der DL soll im Betreff das Thema der wissenschaftlichen Arbeit bzw. der Forschung eingetragen werden. Dafür muß im Bestellformular das entsprechende Eintragungsfeld vorgesehen werden! Bei jedem Versendungsvorgang soll ein Hinweis auf die ausschließliche Nutzung für Zwecke der Forschung enthalten sein wie folgt: Die Anfertigung der Vervielfältigung des bestellten Artikels erfolgte gem. 42(2) UrhG ivm 42a UrhG zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung! Eine Verwendung im Sinne einer öffentlichen Zugänglichmachung sowie für kommerzielle Zwecke ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht zulässig! Da der Gesetzgeber keine klare Reglung zu dem Thema der Dokumentenlieferung gesetzt hat, bleibt mit der Interpretation die Rechtsunsicherheit bestehen. Es ist ein Spezifikum des Urheberrechts und insbesondere der vorliegenden Novelle, dass jede Rechtsunsicherheit erst durch die Judikatur zu bereinigen ist. Damit bleibt für die Dokumentenlieferung durch die Bibliotheken ein Risiko bestehen, solange nicht durch den Gesetzgeber nicht zu erwarten oder die Judikatur Klarheit geschaffen wird. Die Bibliotheken haben daher nur die Wahl, entweder dieses Risiko auf sich zu nehmen, eventuell sogar einen Musterprozeß anzustrengen oder auf den Komfort der modernen Dokumentenlieferung zum Nachteil von Bibliothek und Benutzer zu verzichten. VÖB-Arbeitsgruppe eurheberrecht Vors.: Isolde Müller, Emmerich Lakatha, Günther Mühlberger, Christian Recht, Alfred Schmidt, Wolfgang Schwab, Marieluise Vesulak 10

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Mehr

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006 www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen -

Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen - Urheberrecht und Internet - Rechtsfragen - Thomas Hochstein Urheberrecht und Internet Folie 0 Podiumsdiskussion CCCS Stuttgart 12.01.2006 Urheberrecht I Schutzgegenstand

Mehr

Langzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten

Langzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten Langzeitarchivierung bei Datenträgern Was wir dürfen und was wir dürfen sollten http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.en http://commons.wikimedia.org/wiki/file:compact_disc.jpg By Arun Kulshreshtha

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN

PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN Lizenzen für Medienbeobachtung EIN SERVICE DES VERBANDES ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN WAS IST DAS PDN-SYSTEM? Das Presse Dokumentations Nutzungs-System (PDN-System) wurde

Mehr

52a: Lehre und Forschung in Gefahr?

52a: Lehre und Forschung in Gefahr? 52a: Lehre und Forschung in Gefahr? Wie sieht eine Hochschule ohne 52a UrhG aus? Dipl.-Phys. Thomas Severiens Mathematisches Institut Universität Osnabrück Was ist eigentlich 52a? 52a Öffentliche Zugänglichmachung

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Retrodigitalisierung und elektronische Archive

Retrodigitalisierung und elektronische Archive Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/

Mehr

UrhG Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts

UrhG Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vertrag über Fotokopien VtgFotokop 96-6 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19.

Mehr

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce

Mehr

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht Medienrecht Datenschutz Urheberrecht Problemaufriss/Gefahrenlage Unterscheidung Printmedium Internet Gefahren im Internet ungleich höher Datenschutz Personenbezogene Daten Betrifft Mitarbeiter, Gemeindemitglied,

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Urheber- und Leistungsschutzrechte Teil II

Urheber- und Leistungsschutzrechte Teil II Der Urheber Nach 7 UrhG ist der Schöpfer des Werkes der Urheber. Als Urheber kommen nach dem deutschen Urheberrecht nur natürliche Personen in Betracht. Dies ist z. B. in den USA anders, dort können auch

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

Urheberrecht im Fokus der PR

Urheberrecht im Fokus der PR Urheberrecht im Fokus der PR Elektronische Pressespiegel Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten 1 Urheberrecht = Das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem

Mehr

Digitales Urheberrecht - eine Gefahr für die Bibliotheken?

Digitales Urheberrecht - eine Gefahr für die Bibliotheken? Recht THEMEN Mit der Ratifizierung des Vertrages ist noch 1998 zu rechnen, wobei die Umsetzung in nationales Recht dann meist noch ein bis zwei Jahre beansprucht, so daß es sehr spannend sein dürfte, ob

Mehr

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

Digitalisierung und Veröffentlichung

Digitalisierung und Veröffentlichung Digitalisierung und Veröffentlichung Urheberrechtliche Unterschiede zwischen physischen und digitalen Beständen Mag. Walter Scholger Zentrum für Informationsmodellierung in den Geisteswissenschaften Universität

Mehr

Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM APPs und Add-Ins

Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM APPs und Add-Ins Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud EASY-PM APPs und Add-Ins 1 Microsoft Office Microsoft Office ist der Standard für Bürosoftware. Mit den EASY-PM APP's können Sie direkt aus Ihren Office-

Mehr

Serien-eMail mit oder ohne Anhang

Serien-eMail mit oder ohne Anhang Serien-eMail mit oder ohne Anhang Sie können im WohnungsManager sowohl objektübergreifend als auch in einem Objekt Serien-eMails versenden. Die Serien-eMail ist für SMTP (Short Message Tranfer Protocol)

Mehr

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Standardsoftware als Wirtschaftsgut Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz

Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Hinweise zur Rechtsverbindlichkeit der Informationen Die Informationen in diesem Dokument sind Hinweise, die das Verständnis hinsichtlich

Mehr

Kommission für Jugendmedienschutz - Stand vom 09.10.09 (Kurzfassung vom 29.06.2012) -

Kommission für Jugendmedienschutz - Stand vom 09.10.09 (Kurzfassung vom 29.06.2012) - Kriterien der KJM für technische Mittel als Jugendschutzmaßnahme für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Bereich des World Wide Web: Stichwort Personalausweiskennziffernprüfung / Persocheckverfahren

Mehr

Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM Office Add-Ins Handbuch

Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM Office Add-Ins Handbuch Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud EASY-PM Office Add-Ins Handbuch Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 3 2. Ribbonmenü... 4 3. Dokument... 5 3.1 Öffnen... 5 3.2 Speichern... 6 3.3 Speichern

Mehr

Anleitung BFV-Widget-Generator

Anleitung BFV-Widget-Generator Anleitung BFV-Widget-Generator Seite 1 von 6 Seit dem 1. Oktober 2014 hat der Bayerische Fußball-Verband e.v. neue Widgets und einen neuen Baukasten zur Erstellung dieser Widgets veröffentlicht. Im Folgenden

Mehr

Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich

Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich Dr. Robert Staats - VG WORT GRUR Jahrestagung am 25. September 2014 in Düsseldorf Fachausschuss Urheber- und Verlagsrecht Einleitung Freiwillige

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:

Mehr

10.1 Auflösung, Drucken und Scannen

10.1 Auflösung, Drucken und Scannen Um einige technische Erläuterungen kommen wir auch in diesem Buch nicht herum. Für Ihre Bildergebnisse sind diese technischen Zusammenhänge sehr wichtig, nehmen Sie sich also etwas Zeit und lesen Sie dieses

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien Über dieses Buch Dies ist ein digitales Exemplar eines Buches, das seit Generationen in den Regalen der Bibliotheken aufbewahrt wurde, bevor es von Google im Rahmen eines Projekts, mit dem die Bücher dieser

Mehr

proles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014]

proles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] proles-login. [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] Inhalt 1. Einleitung 2 2. email-adresse registrieren 2 3. Benutzerinformationen des Mitarbeiters 3 4. Passwort-Rücksetzung 4 5. Passwort ändern

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Anlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011

Anlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011 Anlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011 Stefanie Leo www.buecherkinder.de 1 Schritt 1 Diese Seite erscheint wenn Sie www.facebook.com anklicken.

Mehr

Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.

Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik. Sehr geehrter Teilnehmer, hier lesen Sie die Ergebnisse aus unserer Umfrage: Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik. Für die zahlreiche Teilnahme an dieser Umfrage bedanken wir

Mehr

Geistiges Eigentum im Internet

Geistiges Eigentum im Internet Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum

Mehr

Aktivierung der digitalen Signatur in Outlook Express 6

Aktivierung der digitalen Signatur in Outlook Express 6 Aktivierung der digitalen Signatur in Outlook Express 6 Version 1.0 4. April 2007 Voraussetzung Damit die digitale Signatur in Outlook Express aktiviert werden kann müssen die entsprechenden Treiber und

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Checkliste. Erfolgreich Delegieren

Checkliste. Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Was ist Open Source Software und wem gehört sie?

Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen 1. Darf man eine CD oder DVD kopieren? - Eingriff in das Vervielfältigungsrecht - aber: Art. 19 Abs. 1 lit. a) URG: Eingriff erlaubt, wenn für den persönlichen Bereich

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien Über dieses Buch Dies ist ein digitales Exemplar eines Buches, das seit Generationen in den Regalen der Bibliotheken aufbewahrt wurde, bevor es von Google im Rahmen eines Projekts, mit dem die Bücher dieser

Mehr

Sie werden sehen, dass Sie für uns nur noch den direkten PDF-Export benötigen. Warum?

Sie werden sehen, dass Sie für uns nur noch den direkten PDF-Export benötigen. Warum? Leitfaden zur Druckdatenerstellung Inhalt: 1. Download und Installation der ECI-Profile 2. Farbeinstellungen der Adobe Creative Suite Bitte beachten! In diesem kleinen Leitfaden möchten wir auf die Druckdatenerstellung

Mehr

Lizenzen auschecken. Was ist zu tun?

Lizenzen auschecken. Was ist zu tun? Use case Lizenzen auschecken Ihr Unternehmen hat eine Netzwerk-Commuterlizenz mit beispielsweise 4 Lizenzen. Am Freitag wollen Sie Ihren Laptop mit nach Hause nehmen, um dort am Wochenende weiter zu arbeiten.

Mehr

Die Beschreibung bezieht sich auf die Version Dreamweaver 4.0. In der Version MX ist die Sitedefinition leicht geändert worden.

Die Beschreibung bezieht sich auf die Version Dreamweaver 4.0. In der Version MX ist die Sitedefinition leicht geändert worden. In einer Website haben Seiten oft das gleiche Layout. Speziell beim Einsatz von Tabellen, in denen die Navigation auf der linken oder rechten Seite, oben oder unten eingesetzt wird. Diese Anteile der Website

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Erstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare

Erstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare Erstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare (Hubert Straub 24.07.13) Die beiden Probleme beim Versenden digitaler Dokumente sind einmal die Prüfung der Authentizität des Absenders (was meist

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1479.3 (Laufnummer Nr. 12217) ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATES

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1479.3 (Laufnummer Nr. 12217) ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATES KANTON ZUG VORLAGE NR. 1479.3 (Laufnummer Nr. 12217) ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATES BETREFFEND ERWÄHNUNG DER KOMMISSIONEN MIT STÄNDIGEM AUFTRAG (KLEINE PARLAMENTSREFORM) BERICHT UND ANTRAG

Mehr

Kopienversand nach 53a UrhG & der Subito- Rahmenvertrag

Kopienversand nach 53a UrhG & der Subito- Rahmenvertrag Kopienversand nach 53a UrhG & der Subito- Rahmenvertrag Inetbib-Tagung Würzburg, 9. April 2008 Dr. Harald Müller 53a Kopienversand auf Bestellung NEU (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung

Mehr

Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung

Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung Generelle Hinweise zu Excel Ab Version VSA 4.50 wird die dezimale Schreibweise für Zeiteingaben verwendet. Die Zeiterfassung, die Sie erhalten haben wurde für Excel

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate

Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate Dr. jur. Eric W. Steinhauer UB Hagen InfoSoc.-Richtlinie von 2001 Art.

Mehr

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt. Recht Benutzungsordnungen Recht Sachverhalte geregelt wissen will, Recht têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung

Mehr

Kommunikationsdaten Spielberechtigungsliste. Speicherpfad/Dokument: 140617_DFBnet_Kommunikationsdaten_Spielberechtigungsliste_Freigabemitteilung_4.

Kommunikationsdaten Spielberechtigungsliste. Speicherpfad/Dokument: 140617_DFBnet_Kommunikationsdaten_Spielberechtigungsliste_Freigabemitteilung_4. Freigabemitteilung System: DFBnet Version: R4.96 Kommunikationsdaten Spielberechtigungsliste Speicherpfad/Dokument: 140617_DFBnet_Kommunikationsdaten_Spielberechtigungsliste_Freigabemitteilung_4.96 Erstellt:

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Allgemeine Informationen zum Pressespiegel gemäss GT 8 und GT 9 für Betriebe sowie Dokumentationsliefer- und Presseausschnittdienste

Allgemeine Informationen zum Pressespiegel gemäss GT 8 und GT 9 für Betriebe sowie Dokumentationsliefer- und Presseausschnittdienste Allgemeine Informationen zum Pressespiegel gemäss GT 8 und GT 9 für Betriebe sowie Dokumentationsliefer- und Presseausschnittdienste I. Rechtliche Grundlagen Gemäss geltendem Urheberrechtsgesetz ist das

Mehr

Aktivieren von Onlinediensten im Volume Licensing Service Center

Aktivieren von Onlinediensten im Volume Licensing Service Center November 2014 Aktivieren von Onlinediensten im Volume Licensing Service Center Über das Microsoft Volume Licensing Service Center können Kunden im Open- Programm ihre neuen Microsoft Online Services im

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr