Überlegungen für den Umgang mit dem elektronischen Urheberrecht an Bibliotheken
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- Claus Jaeger
- vor 8 Jahren
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1 Überlegungen für den Umgang mit dem elektronischen Urheberrecht an Bibliotheken Am 1. Juli 2003 ist die Urheberrechtsgesetz Novelle UrhG-Nov 2003, BGBl Teil I Nr. 32/2003 in Kraft getreten. Diese Novelle erfolgte als Umsetzungsverpflichtung der EU Info-Richtlinie und brachte die Anpassung des bestehenden Urheberrechtes an die Informationsgesellschaft. Es gibt einige wesentliche Änderungen, die zu berücksichtigen sind und die unter den Bibliothekaren möglicherweise zu einer Verunsicherung geführt haben oder führen könnten. Deshalb werden im folgenden die wesentlichen Neuerungen, die im Bibliotheksalltag von Bedeutung sind, vorgestellt und erläutert. Im Anschluß daran wird die bestehende Problematik im Bereich der elektronischen Dokumentenlieferung aufgezeigt bzw. werden Überlegungen für eine mögliche Vorgangsweise angestellt. Verwertungsrechte Der Katalog der Verwertungsrechte wurde erweitert um das gem. 18a UrhG auschließlich dem Urheber zustehende Zurverfügungsstellungsrecht 18(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. (2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen oder öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen. Dieses Recht beinhaltet die Verwertung von Werken über Netze, die grundsätzlich dem Urheber vorbehalten ist wie z.b. das Bereitstellen von Inhalten auf einer Website. In allen weiteren Bestimmungen des UrhG betreffend die Verwertungsformen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wurde das Zurverfügungsstellungsrecht ergänzend zu den bisherigen Verwertungsarten eingefügt. Da das Zurverfügungsstellungsrecht ein neues Verwertungsrecht ist, erfassen bisher abgeschlossene Werknutzungsverträge bzw. Werknutzungsbewilligungen dieses Recht nur, wenn eine entsprechende Berechtigung des Vertragspartners von den Vertragsparteien auch beabsichtigt war. Für Digitalisierungsprojekte von Beiträgen zu Gesamtausgaben oder Sammlungen (Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Almanach u.dgl. vgl. 36 UrhG) ergibt sich daraus vielfach das nahezu unlösbare Problem, nachträglich eine Vielzahl von Rechtsinhabern ausfindig machen zu müssen, um das Werknutzungsrecht auszuhandeln. 1
2 Freie Werknutzungen 42 UrhG: Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch 42 (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. jedermann: d.i. jede natürliche Person, aber auch z.b. ein Universitätsinstitut oder eine Abteilung einer Bibliothek oder eines Geschäftes. einzelne: der Gesetzgeber hat keine konkrete Zahl als zulässig vorgesehen, sondern will dies dem Einzelfall überlassen; im allgemeinen geht man davon aus, dass max. 7 Vervielfältigungsstücke, u.u. bis zu 19 Vervielfältigungsstücke zulässig sind. eigenen Gebrauch: das muss nicht der persönliche Gebrauch sein, schließt aber die Verbreitung der Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit aus. 42 (2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. anderen Trägern: d.s. alle elektronische Träger wie z.b. Disketten oder CDs Zwecke der Forschung: hier gelten dieselben Bestimmungen wie zu Absatz 1 erläutert; jedoch dürfen diese Vervielfältigungen auf elektronischen Trägern nicht für allgemeine Zwecke, sondern nur für Zwecke der Forschung vorgenommen werden. nicht kommerzielle Zwecke: primär ist diese Einschränkung adressiert an Kopierunternehmen, d.h. es darf kein Erwerbszweck mit dieser Art der Vervielfältigung verfolgt werden. 2
3 42 (3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich um eine analoge Nutzung handelt. Hier ist ausdrücklich die elektronische freie Werknutzung ausgenommen. Konsequenzen aus der UrhG-Novelle 2003: 4 42 (3) nimmt konkret Bezug auf die Anfertigung eines Pressespiegels: Nur die analoge Anfertigung bzw. Nutzung ist zulässig! Für den elektronischen Pressespiegel müssen die entsprechenden Lizenzen eingeholt werden. Sogenannte Link-Pressespiegel können ebenfalls als Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht der Zuverfügungstellung gesehen werden. (dazu bestehen verschiedene Rechtsauffassungen). vgl. dazu z.b. das PDN = Pressedokumentationsnutzungs-Lizenzsystem, an dem sich praktisch alle wichtigen österreichischen Zeitungen und Magazine beteiligen (4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. natürliche Person: d.i. eine Einzelperson privaten Gebrauch: d.i. wesentlich enger als der persönliche Gebrauch und erlaubt die Anfertigung und Benutzung einer elektronischen Kopie für keinerlei Geschäftszwecke! Konsequenz aus 42(3) und (4) : die Herstellung eines elektronischen Pressespiegels für ein Unternehmen ist nicht mehr durch eine freie Werknutzung gedeckt, vielmehr müssen entsprechende Lizenzen erworben werden. s.o. 3
4 Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen 42 (7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als in Abs.1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), und zwar 1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt ( 16 Abs. 2), verliehen ( 16a) und nach 56b benützt werden; 2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen; solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt ( 16 Abs. 2), nach 16a verliehen und nach 56b benützt werden. Z.1 regelt die Anfertigung einer Sicherungskopie Z.2 regelt die Anfertigung von Archivkopien keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck: diese Einschränkung erfolgt in Umsetzung der Info- Richtlinie; die Interpretation des Begriffes führt hat bereits auf der Ebene der Entstehung der Richtlinie zu Unklarheiten geführt; nach erster Auffassung sollte mit dieser Formulierung die Anfertigung von Vervielfältigungsstücken als einnahmenorientiertes Geschäft unzulässig sein, jedenfalls ist der primäre Zweck der Vervielfältigung entscheidend. eigene Werkstücke: d.s. Werkstücke, die die Bibliothek legal erworben hat jeweils ein Vervielfältigungstück: die Bibliothek darf als Sicherungskopie nur ein Stück pro legal erworbenem Werkstück anfertigen; und in Verwendung genommen werden darf nur entweder das Original oder die Kopie; die Sicherungskopie darf nicht zur Bestandserweiterung genutzt werden! 4
5 nach 56b UrhG benützen: bei restriktiver Interpretation ist darunter zu verstehen, dass die Benützung von elektronischen Kopien nur in Form von Offline- Medien zulässig ist; d.h. das Offline-Medium wird direkt in ein Benützergerät gesteckt; eine Zurverfügungstellung in Form einer Einspeicherung in und eines nachherigen Abrufes von einer zentralen Datenbank aus ist damit nicht zulässig. Eine großzügigere Rechtsauffassung bzw. Anpassung an die elektronische Ausstattung liegt im Verantwortungsbereich jeder Bibliothek. veröffentlicht, aber nicht erschienen: d.s. Werkstücke, die mit Zustimmung des Urhebers an die Öffentlichkeit gelangt sind, aber in einer geringen Zahl (unbestimmter Gesetzesbegriff, in der Regel um 50 Stück) oder nur unkörperlich, z.b. im Internet. Während hier die Anfertigung von Archivkopien unproblematisch ist, ist die Zuverfügungstellung von Archivkopien aus dem Internet ebenfalls nicht abgedeckt! Das bedeutet, dass zwar die Archivierung von Inhalten aus dem Internet durchgeführt werden darf, aber eine Zurverfügungstellung nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers oder nach Ablauf der Schutzfrist zulässig ist. Zulässig ist die Vervielfältigung einzelner Daten aus dem Internet auf einem elektronischen Träger und die öffentliche Wiedergabe des Inhalts aus dem Offline- Medium an einem Gerät in der Bibliothek. Auch hier gilt, dass jede großzügige Rechtsauffassung und praktische Anwendung dem Verantwortungsbereich jeder Bibliothek überlassen ist. 42 (8) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig: 1. die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch oder die Zeitschrift selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1. zulässig. Musiknoten: die Vervielfältigung von Musiknoten ist auch für den privaten Gebrauch nicht mehr (gegenüber dem bisher geltenden Urheberrecht) zulässig, solange sie im Handel erhältlich sind. 5
6 42c Berichterstattung über Tagesereignisse 42c. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden 42d Behinderte Personen 42d. (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen in einer für sie geeignete Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist. (2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Hiermit wurde eine vergütungspflichtige freie Werknutzung vorgesehen für die Fälle, in denen es den Betroffenen nicht oder nur schwer möglich ist, zu den entsprechenden Formaten zu kommen. Somit ist die Übertragung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in eine andere Wahrnehmungsform zulässig. Die freie Werknutzung darf jedoch eine funktionierende kommerzielle Produktion von Werken für behinderte Personen nicht beeinträchtigen. 6
7 Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste 54. (1) Es ist zulässig: 1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; 2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; Mit dieser Bestimmung erfolgte die richtlinienkonforme Einschränkung der bisherigen Katalogfreiheit auf die Förderung des Besuchs der Sammlung bzw. der Veranstaltung und des ausdrücklichen Ausschlusses jeglicher anderer kommerzieller Nutzung. ************* ************** 7
8 Vervielfältigung auf Bestellung 42a. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig, 1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird; 2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird. 3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach 42 Abs. 3 handelt.! Problematik im Umgang mit der elektronischen Dokumentenlieferung! Die Herstellung von Vervielfältigungsstücken auf Bestellung ist von besonderer Bedeutung für die Durchführung der FERNLEIHE insbesondere aber für die Dokumentenlieferung an Bibliotheken. Die konventionelle Dokumentenlieferung, d.i. die Anfertigung von Vervielfältigungsstücken auf einem analogen Träger auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen im Rahmen des 42(1) UrhG bleibt ivm 42a UrhG unverändert zulässig. Für die elektronische Fernleihe ist jedoch folgendes besonders zu beachten: 1. Ob eine Dokumentenlieferung bei von einer Bibliothek abonnierten elektronischen Zeitschriften zulässig ist, ist den jeweiligen Lizenzvereinbarungen zu entnehmen. In den meisten Fällen ist die DL nur als Printout, d.h. über den normalen Postweg oder als Fax gestattet. Die elektronische Weitergabe einzelner Artikel ist so gut wie immer ausgeschlossen. 2. Die Vermittlung von Dokumenten durch Bibliotheken an den Besteller über Lieferdienste ist durch das UrhG nicht gedeckt! Damit diese Praxis legal durchgeführt wird, wäre zu überlegen, ob dazu im Wege eines Rahmenvertrages von einer Verwertungsgesellschaft die Zustimmung eingeholt werden kann. Damit wäre jedoch zweifellos eine weitere Vergütung/Abgabe verbunden, die wiederum auf den Besteller überwälzt werden müsste und die Dokumentenlieferung spürbar verteuern würde. Ist das wünschenswert? 3. In allen anderen Fällen der Vervielfältigung auf elektronischen Trägern und deren Weitergabe auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen besteht auf Grund der UrhG Novelle eine gewisse Rechtsunsicherheit: 8
9 Es könnte die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen im Rahmen von 42 (2) UrhG ivm 42a UrhG NUR für Zwecke der Forschung zulässig sein, vorausgesetzt, das Einscannen von Teilen eines Werkes (z.b. eines ZS-Artikels) wird als ein der reprographischen Vervielfältigung ähnliches Verfahren gewertet. Der Justizausschuß vertritt dazu in seinem Bericht über die Regierungsvorlage (40 der Beilage) zur UrhG Novelle zur Auftragsvervielfältigung von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, die Meinung, dass das Einscannen eines Zeitungsausschnittes und im Fall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen nach 42a Z 3 dessen Zusendung an den Besteller per durch die vorliegende Bestimmung gedeckt ist, da dieser Vorgang im Ergebnis nicht anders zu bewerten ist, als die Versendung per Telefax. Dort bekommt der Empfänger die Kopie des Zeitungsausschnitts zwar nur in Papierform; es steht ihm aber frei, ihn dann selbst einzuscannen. (51 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XXII. GP, S.2). Ähnlich lauten die Erläuterungen zu 42 Abs. 3 der UrhG Novelle: Die durch die erwähnte Richtlinienbestimmung erzwungene Beschränkung der freien Werknutzung auf analoge Träger darf nach dem Zweck der Reglung nicht zu eng gesehen werden: Erlaubt muß danach auch das Einscannen von Papiervorlagen sine, da hier wenn auch unter Einsatz digitaler hilfsmittel ebenso wie beim Ablichten nur das Abbild der Vorlage aufbewahrt und wiedergegeben werden kann. Allerdings wurde 42 Abs. 3 nachträglich auf Grund eines Abänderungsantrages geringfügig umformuliert, sodaß die Erläuterungen dazu in dieser Form nicht mehr gelten können, bestenfalls als analoges Hilfsmittel herangezogen werden könnten. 9
10 Die Arbeitsgruppe eurheberrecht hat daher die Überlegung angestellt: Folgt man der Meinung des Justizausschusses in Analogie, wäre es den Bibliotheken erlaubt, Teile von geschützten Werken auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen für Zwecke der Forschung im Wege des Einscannens zu vervielfältigen. Damit auch das anschließende Versenden eines eingescannten Artikels an den Besteller der Fernleihe im legalen Bereich bleibt, könnte als weitere Vorgangsweise gewählt werden: Sowohl bei der Bestellung als auch bei der Versendung der DL soll im Betreff das Thema der wissenschaftlichen Arbeit bzw. der Forschung eingetragen werden. Dafür muß im Bestellformular das entsprechende Eintragungsfeld vorgesehen werden! Bei jedem Versendungsvorgang soll ein Hinweis auf die ausschließliche Nutzung für Zwecke der Forschung enthalten sein wie folgt: Die Anfertigung der Vervielfältigung des bestellten Artikels erfolgte gem. 42(2) UrhG ivm 42a UrhG zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung! Eine Verwendung im Sinne einer öffentlichen Zugänglichmachung sowie für kommerzielle Zwecke ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht zulässig! Da der Gesetzgeber keine klare Reglung zu dem Thema der Dokumentenlieferung gesetzt hat, bleibt mit der Interpretation die Rechtsunsicherheit bestehen. Es ist ein Spezifikum des Urheberrechts und insbesondere der vorliegenden Novelle, dass jede Rechtsunsicherheit erst durch die Judikatur zu bereinigen ist. Damit bleibt für die Dokumentenlieferung durch die Bibliotheken ein Risiko bestehen, solange nicht durch den Gesetzgeber nicht zu erwarten oder die Judikatur Klarheit geschaffen wird. Die Bibliotheken haben daher nur die Wahl, entweder dieses Risiko auf sich zu nehmen, eventuell sogar einen Musterprozeß anzustrengen oder auf den Komfort der modernen Dokumentenlieferung zum Nachteil von Bibliothek und Benutzer zu verzichten. VÖB-Arbeitsgruppe eurheberrecht Vors.: Isolde Müller, Emmerich Lakatha, Günther Mühlberger, Christian Recht, Alfred Schmidt, Wolfgang Schwab, Marieluise Vesulak 10
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