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1 Jahrgang 12, Ausgabe 126 Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Drognitz mit den Ortsteilen Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda und der Gemeinde Altenbeuthen In dieser Ausgabe 1 Eine neue Brücke über s Thüringer Meer Eine neue Brücke über s 2 3 Amtliche Bekanntmachungen Einladung der Jagdgenossenschaft Altenbeuthen und der Waldbesitzer Lothra Sitz: Gemeinde Drognitz Ortsstraße Drognitz Telefon / Telefax / Drognitz Lothra Neidenberga Neuenbeuthen Reitzengeschwenda Altenbeuthen

2 Seite 2 Eine neue Brücke über s Thüringer Meer Zur Erinnerung: Der Bau der wichtigen Brücke über die Saale, an der alten Linkenmühle, er folgte 1879 nach 200-jähriger Diskussion! Nach dem verheerenden Saalehochwasser von 1890 dauerte es rund 35 Jahre, bevor nach verschiedenen Versionen der Bau der Talsper ren begann. Eine V erpflichtung der damaligen Aktiengesellschaft Obere Saale für unsere Region war, eine neue Brücke über den zukünftigen Hohenwarte-Stausee als Ersatz für die Brücken bei Neidenberga und der Linkenmühle zu bauen. So entstand zwischen den Jahren 1939 und 1944 die neue Brücke an der ebenfalls neuen Linkenmühle mit Gasthaus.

3 Seite 3 Die sinnlose Sprengung dieses stolzen Bauwerkes im April 1945 war eines der letzten Verbrechen der Nazis in unserer Region. 64 Jahre sind seit dem vergangen. Die arme DDR hat in den 40 Jahren ihres Bestehens den W iederaufbau nicht als notwendig erachtet. Die reiche Bundesrepu - blik, seit 20 Jahren, aber ebenso wenig. Nüchtern betrachtet ist die wir tschaftliche und touristische Dringlichkeit für einen Brückenbau inzwischen nicht gestiegen. Aber gegenüber Millionenausgaben für zu viele Spaßbäder z.b. in Thüringen oder anderen Millionengräbern im Bund, ist der Brückenbau eine berechtigte und solide Investition, erst recht in Verbindung mit wirklich dringenden Straßensanierungen. Oder: Die neue Eisbrücke am Ausgleichsbecken Burgkhammer ist keineswegs bedeutsamer als die an der Linkenmühle und wurde sogar mit EU Mitteln mitfinanziert. Die von Rettungsschirmen und -paketen, Konjunktur - programmen usw. geprägte Entwicklung der vergangenen Monate war für einige interessierte Leute unserer Region Anlass genug, den Brückenbau erneut auf die Tagesordnung zu setzen (Vielleicht die letzte Gelegenheit!?). In kürzester Zeit wur de inzwischen viel in Bewegung gesetzt. Auch die Absage der Gemeinden Drognitz und Altenbeuthen zu einer überstürzten Rückstufung der Straße Drognitz Altenr oth war ein Schritt in die richtige Richtung Ursula und Hermann Hirschfeld IMPRESSUM Herausgeber: Einheitsgemeinde Drognitz und Gemeinde Altenbeuthen Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister der Einheitsgemeinde Drognitz Herr Zimmermann, Telefon / Bürgermeister der Gemeinde Altenbeuthen Herr Marten, Telefon / Für die sachliche Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände oder der Gemeinden zeichnen diese selbst verantwortlich. Das Lindenblatt erscheint ab Oktober 1998 am 15. jeden Monats. Redaktions- und Anzeigenschluss ist jeweils der 8. des Monats. Es wird an alle erreichbaren Haushalte der Einheitsgemeinde Drognitz und der Gemeinde Altenbeuthen kostenlos verteilt. Im Bedarfsfalle können Einzelexemplare bei der Firma Satz & Media Service, Straße des Friedens 1 a, Kaulsdorf zum Einzelpreis von 2,23 Euro (incl. Porto und Mehrwertsteuer) bezogen werden. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt der Verlag keine Verantwortung. Rücksendung nur bei Rückporto. Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Bürgermeister der Einheitsgemeinde Drognitz Herr Zimmermann, Telefon / Bürgermeister der Gemeinde Altenbeuthen Herr Marten, Telefon / Gesamtherstellung, verantwortlich für Anzeigenannahme und kostenlose Verteilung: Satz & Media Service, Inh. Uwe Nasilowski Straße des Friedens 1a, Kaulsdorf Telefon / , Telefax satz.mediaservice@t-online.de Für Verträge mit der Fa. Satz & Media Service, Inhaber Uwe Nasilowski gelten deren allgemeine Geschäftsbedingungen. Gesamtauflage: 500 Exemplare

4 Seite 4 AMTLICHER TEIL HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Drognitz für das Jahr 2009 Auf Grund 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 in der zur Zeit gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Drognitz folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt ab. in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro ,00 Euro BÜRGERMEISTERINFORMATIONEN MONAT FEBRUAR Straßenlampen beschädigt Im Ortsteil Reitzengeschwenda wurden zum wieder - holten Male im Bereich des Gartenweges die Straßenlaternen beschädigt, vermutlich wurden sie mit einem Luftgewehr beschossen. Die Gemeinde Drognitz hat jetzt Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Da es bereits Hinweise auf die mutmaßlichen Täter gibt, wir d die Anzeige hoffentlich zum Erfolg führen. 2 Kreditaufnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt sind nicht vorgesehen. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt. 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 250 v.h. b) für die Grundstücke (B) 310 v.h. 2. Gewerbesteuer 350 v.h. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben wird auf ,00 Euro festgesetzt. 6 Es gilt der heute beschlossene Stellenplan. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Drognitz, den 19. Januar 2009 Gemeinde Drognitz Zimmermann Bürgermeister Einladung zur Gemeinderatssitzung Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet statt: am Mittwoch, dem 25. Februar 2009 um in der Uhr Gaststätte Zur alten Brauerei in Lothra Die Gemeinde Drognitz lädt hier mit alle interessierten Bürgerinnen und Bürger herzlich dazu ein. Tagesordnung: - Begrüßung - Protokollbestätigung der letzten Sitzungen - Bekanntgabe Haushaltssatzung Beschluss zur Arbeitsgemeinschaft Leader-Programm - Informationen zur Wahl Informationen zum Bebauungsplan Äußere Mutschwiese - Allgemeine Informationen und Bürgeranfragen Ihr Bürgermeister Tom Zimmermann

5 Seite 5 Bürgermeisterstammtisch am 31. Januar 2009 Der Bürgermeisterstammtisch in der Flößer gaststätte Zum Wolf in Drognitz war schwach besucht. Obwohl die Anregung aus der Bevölkerung kam, einen Stammtisch oder eine Infoveranstaltung neben den üblichen Gemeinderatssitzungen durchzuführen, wurde der Bürgermeisterstammtisch nur von fünf Bürgern angenommen. Die interessanten Themen wie Wahlen 2009, Investitionen 2009, V erkauf Jugendclub/Gemeindesaal u.a. haben leider auch nicht das Interesse in der Bevölkerung geweckt. Der nächste Stammtisch wird im Monat März in Lothra stattfinden, in der Hoffnung, dass vielleicht ein wenig mehr Interesse aus der Bevölkerung kommt. Interessante Themen werden auf jeden Fall wieder auf der Tagesordnung stehen.

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7 Seite 7 DAS LANDRATSAMT INFORMIERT Verbrennung von Strauch- und Baumschnitt Gemäß 4 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfall- Verordnung) vom 2. März 1993 (GVBl. S. 232), geändert durch Verordnung vom 9. Mär z 1999 (GVBl. S. 240) wird für das Gebiet des Landkreises Saalfeld- Rudolstadt festgelegt, dass in der Zeit vom 14. bis 28. März 2009 (ausgenommen der 15. und 22. März 2009) tr ockener unbelasteter Baum- und Strauch - schnitt, der auf einem nicht gewerblich genutz - ten Gr undstück anfällt, verbrannt werden darf. Andere Abfälle, sowohl pflanzliche (z.b. Laub oder Grasschnitt) als auch nichtpflanzliche, dürfen aus - drücklich nicht verbrannt wer den. Bei der Verbrennung sind die in 4 und 5 der oben genannten Pflanzenabfall-Verordnung enthaltenen Bedingungen zu beachten. Insbesondere wird auf folgende Regelungen hin - gewiesen: 1. Das Verbrennen ist den örtlich zuständigen Gemeinden (Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder V erwaltungsgemeinschaft) mindestens zwei Werktage vorher anzuzeigen. 2. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. 3. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine ander en Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden. 4. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: - 1,5 km zu Flugplätzen, - 50 m zu öffentlichen Straßen, m zu Lager n mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, ver - arbeitet oder gelagert werden, - 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs, m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forst - amtsbezirken höhere Waldbrandwar nstufen (ab Waldbrandwar nstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind, - 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbarer Außenverkleidung, - 5 m zur Grundstücksgrenze. 5. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. 6. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. 7. Die V erbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nach - kontrolle ist zu gewährleisten. Zusätzlich ist das Brennmaterial zum Schutze von Kleinlebewesen erst kurz vor dem Verbrennen aufzuschichten. Bereits länger liegende Haufen sind umzuschichten. Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt (z.b. die Verbrennung von anderen Abfällen) und mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zusätzlich wir d daraufhingewiesen, dass Baum- und Strauchschnitt ganzjänrig, also auch während der zulässigen Verbrennungszeit, kostenlos in den vier - zehn dafür zugelassenen Grünschnittannahmeplätzen abgegeben werden. Hinsichtlich der Lage und Öffnungszeiten dieser Plätze wird auf die Seiten 2 bis 4 des Amts- und Informationsblattes des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Saale/Orla (ZASO) verwiesen, welches zusammen mit dem Abfallkalender für 2009 jedem Haushalt am Anfang diesen Jahres zugegangen ist. Kempe Leiter der Umweltverwaltung

8 Seite 8 Die Gemeindever waltung Kaulsdorf Ordnungsamt bittet um Beachtung folgender gesetzlicher Bestimmungen: Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG vom 18. Juni 1993) Festlegungen des 42 Veranstaltung von Vergnügungen 42 Veranstaltung von Vergnügungen (1)Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der V eranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichar tige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. (2)Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die vor - wiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern sie in Räumen stattfinden, die für die Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind. (3)Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die nach Absatz 1 er - forderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird. Seit dem 1. Dezember 2008 ist das neue Thüringer Gaststättengesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. Nr. 11 S. 367) in Kraft getr eten und ersetzt damit das Gast - stättengesetz des Bundes. Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden durch die nach 42 ThürOBG vom Veranstalter zu erstattende Anzeige über derartige Veranstaltungen Kenntnis erlangen und entsprechende Maßnahmen veranlassen. Die Information und ggf. Einbeziehung der möglicherweise betroffenen Fachbehörden (z.b. Bauaufsicht, Straßenverkehrsbehörde, Immissionsschutz, Lebensmittelüberwachung, Jugendschutz) soll durch die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden direkt erfolgen. Die Zuständigkeit der Unteren Gewerbebehörde beschränkt sich nunmehr lediglich auf die Festsetzung einer von 5 ThürGastG abweichenden Sperrzeit. Dies wird vorrangig bei Veranstaltungen, die im Freien und in Festzelten stattfinden, und mit Musikaufführungen verbunden sind, der Fall sein. Es ist also erforderlich, dass alle Veranstaltungen nach 42 (1) (OBG vom 18. Juni 1993) in der Gemeindeverwaltung Kaulsdorf angezeigt werden. Für die Anzeige derartiger Veranstaltungen können die Formulare in der Gemeindeverwaltung geholt werden. Weiter hin bitten wir um Beachtung der Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen/Bezug von Pyrotechnik Klasse II (Genehmigung von privatem Feuerwerk) Gemäß 23 Abs. 1 der 1. SprengV wird festgelegt: Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach 7 oder 27 des Gesetzes oder von einem Befähigungsscheininhaber nach 20 des Gesetzes abgebrannt werden. Deshalb ist ein Antrag auf Freistellung vom V erwendungsverbot des 23 Abs. 1 gemäß 24 Abs. 1 der 1. SprengV beim Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, Regio - nalinspektion Gera, mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Zu diesem Antrag ist zuvor die Stellungnahme der zuständigen Ordnungsbehörde einzuholen. Andernfalls ist eine rechtzeitige Bearbeitung nicht sicherzustellen. Information über die Änderung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes Aus aktuellem Anlass und der damit verbundenen Änderung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes weisen wir alle Eltern mit Kindern ab Vollendung des 2. Lebensjahr es auf Folgendes hin. Das Thüringer Erziehungsgeld wir d im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld gezahlt. Das Erziehungsgeld steht allen Eltern mit Kindern, die ihren Haupt - wohnsitz in Thüringen haben, nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres zu.

9 Seite 9 Erziehungsgeld wird einkommensunabhängig gezahlt und nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Alle Eltern sind bei der Beantragung des Er ziehungsgeldes eigenverantwor tlich, d. h. jeder hat sich selbständig um die rechtzeitige Beantragung zu bemühen. Das Erziehungsgeld wird höchstens sechs Monate rückwirkend, vom Tag der Antragstellung, gezahlt. Ansonsten verfällt der Anspruch. Die Beantragung des Erziehungsgeldes muss bei der jeweiligen W ohnsitzgemeinde erfolgen. Die Anträge für die Auszahlung der Erziehungsgeldes liegen in der Gemeinde Kaulsdorf vor. Laut Thüringer Erziehungsgeldgesetz beträgt die Höhe des Erziehungsgeldes - für das erste Kind 150,00 Euro - für das zweite Kind 200,00 Euro - für das dritte Kind 250,00 Euro - für das vierte und jedes weitere Kind 300,00 Euro Hierüber entscheidet die Ordnungszahl des Kindes gemäß der Kindergeldberechtigung. Eltern mit Kindern zwischen dem 2. und 3. Lebensjahr, die einen Kindergar tenplatz in Anspruch nehmen, müssen bei ihr er Wohnsitzgemeinde Er ziehungsgeld beantragen und gleichzeitig eine Abtretungserklärung unterzeichnen. In diesen Fällen wird das Erziehungsgeld nicht an die Eltern ausgezahlt, sondern das Er ziehungsgeld trägt zur Finanzierung des Kindergartenplatzes bei. Es wird dem Träger der Einrichtung ausgezahlt. Abgetreten wer den muss eine Summe von maximal 150,00 Euro. Die eventuell über dem Abtr etungsbetrag liegende Summe des Erziehungsgeldes (z.b. beim 2. oder 3. Kind) wird an die Eltern ausgezahlt. Bei der Beantragung müssen folgende Unterlagen mit eingereicht werden: 1. Kopie der Geburtsurkunde 2. Nachweis über den Erhalt von Kindergeld 3. Nachweis über die Früherkennungsuntersuchung U 7 Am 16. Dezember 2008 wurde das Gesetz zur Weiter entwicklung des Kinderschutzes beschlos - sen, welches die Änderung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen nach sich zog. Ab 1. Januar 2009 ist die Zahlung des Thüringer Erziehungsgeldes an die Vorlage des Kinderunter - suchungsheftes gebunden Nachweis über die vollzogene Früherkennungsuntersuchung U 7. Erst nach vollständigem Einreichen aller er forder - lichen Unterlagen kommt es zu einem positiven Bescheid und damit zur Zahlung von Thüringer Erziehungsgeld. Oßwald Bürgermeister ENDE AMTLICHER TEIL ALLGEMEINER TEIL Jagdgenossenschaft Altenbeuthen Einladung zur Jahresversammlung Der Vorstand der Jagdgenossenschaft lädt alle Jagd - genossen sowie Ehegatten oder Lebensgefährten des Gemeinschaftsjagdbezirkes Altenbeuthen r echt herzlich zur nicht öffentlichen Jahresversammlung ein: am Freitag, dem 6. März 2009 um in die Tagesordnung: - Begrüßung Uhr Gaststätte Zur Linde (Maak) in Altenbeuthen - Rechenschaftsbericht und Kassenbericht 2008/ Entlastung des Vorstandes - Verwendung und Abstimmung über die Jagdpacht - Information Wegebau - Allgemeine Fragen und Probleme - Kostenloses Abendessen Über eine rege Teilnahme würden wir uns freuen. Horst Meinhardt Jagdvorsteher

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