Mieterstrom und Eigenversorgung die rechtlichen Rahmenbedingungen

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1 Mieterstrom und Eigenversorgung die rechtlichen Rahmenbedingungen Eigenstrom, Mieterstrom München, 20. Juni

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, EDV-Berater und Spezialisten für den Energiehandel in unserer BBHC. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. Zu unseren Mandanten gehören energieintensive Unternehmen, Eigenversorger, Contracting-Unternehmen, Immobilienunternehmen, Energiehändler, Betreiber von Netzen der allg. Versorgung, Betreiber geschlossener Verteilnetze, Anbieter von Elektromobilität, Städte und Gemeinden, die Europäische Kommission, die Bundesregierung und mehrere Bundesländer. rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel Copyright (c) BBH (Foto: Enno Kapitza) 2

3 Matthias Albrecht Copyright (c) BBH (Foto: Enno Kapitza) Rechtsanwalt Partner Herr Albrecht leitet die energierechtliche Abteilung am Standort in München. Er ist ein erfahrener Anwalt auf vielen Gebieten des Energierechts. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit sind Erzeugungsprojekte, Contracting, Netznutzungsfragen sowie Netzübernahmen. Geboren 1965 in Hamburg Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg 1996 bis 1998 Referent u.a. im Deutschen Bundestag Rechtsanwalt seit 1998 Seit 2003 Partner bei BBH München Lehrbeauftragter der Universität Koblenz Leiter der energierechtlichen Abteilung im Münchener Büro von BBH München Pfeuferstr. 7 Tel +49 (0) matthias.albrecht@bbh-online.de 3

4 Agenda 1. Was ist Mieterstrom 2. Wie ist die aktuelle Rechtslage nach der gesetzlichen Regelung vom Mit welcher Förderung können Unternehmen rechnen? 4

5 Was ist Mieterstrom? 5

6 Was ist Mieterstrom? In der Praxis existieren viele unterschiedliche Modelle; eine einheitliche Terminologie hat sich bislang nicht etabliert Versuch einer Definition: Strom aus einer dezentralen Erzeugungsanlage, der in einer Kundenanlage ohne Nutzung des allgemeinen Versorgungsnetzes an Letztverbraucher geliefert wird dezentrale Erzeugungsanlage: KWK- oder PV-Anlage In einer Kundenanlage (d.h. für Mieterstrom entfallen die netzseitigen Umlagen, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Stromsteuer) Stromlieferung vom Betreiber der Erzeugungsanlage an Letztverbraucher in Abgrenzung zur Eigenversorgung Definition im Mieterstromgesetz-Entwurf zum EEG: Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude geliefert wird (Gesetzbegründung Regierungsentwurf, S. 12) Bezug auf Lieferung in Wohngebäude im endgültigen Gesetz aber entfallen 6

7 Wirtschaftliche Vorteile der Mieterstromversorgung Mehrwertsteuer 16% 21% Beschaffung & Vertrieb Bestandteil Beschaffung und Vertrieb [ct/kwh] 6,18 Stromsteuer 7% EEG-Umlage 6,79 Netznutzungsentgelte 7,27 Konzessionsabgabe 5,6% 2,6% Netzseitige Umlagen 23,1% EEG-Umlage Netzseitige Umlagen 0,76 Konzessionsabgabe 1,66 Stromsteuer 2,05 Netznutzungsentgelte 24,7% Mehrwertsteuer 4,70 Bei der Versorgung aus einer dezentralen Stromerzeugungsanlage in der Kundenanlage fallen wesentliche Kostenbestandteile nicht an 7

8 Wirtschaftliche Vorteile der Mieterstrombelieferung aus KWK-Anlagen Erhalten: (teilweise) KWK-Zuschlag Vermiedene Netzentgelte für Überschussstrom(ggf. Neuregelung) Vergütung nach EEX für Überschussstrom (Anlagen bis 100 kw) Stromsteuerbefreiung für Strom im räumlichen Zusammenhang Energiesteuerentlastung Entfallen für im Objekt erzeugten und verbrauchten Strom: Netzentgelte Stromsteuer Konzessionsabgabe Netzumlagen (Umlagen nach KWK, 19 StromNEV, Offshore, AbLaV-Umlage ) EEG-Umlage muss für gesamte gelieferte Strommenge gezahlt werden 8

9 Mieterstromförderung im EEG Ausgangslage Bislang keine Förderung nach dem EEG für Strom, der nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird ursprüngliche Förderung für Strom aus Solar-Anlagen bei Direktverbrauch (Eigenverbrauch oder Verbrauch durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Netzdurchleitung) unter EEG 2009 mit dem EEG 2012 abgeschafft 9

10 Mieterstromförderung im EEG: Ausgangslage (2) Studie des BMWi zu Mieterstrom, wonach Förderung für PV- Mieterstrom erforderlich, da anderenfalls nicht wirtschaftlich Einführung einer direkten Förderung durch Mieterstromzuschlag im EEG ( Mieterstromgesetz ): Erstmals EEG-Förderung für Strom, der nicht ins allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird. Neben Mieterstromzuschlag weiterhin Anspruch auf: EEG-Vergütung/ Marktprämie für Strom, der in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird Erlöse aus Verkauf des Stroms an Letztverbraucher 10

11 Die aktuelle Rechtslage nach der gesetzlichen Regelung vom

12 Mieterstromgesetz Änderung mehrerer Gesetze (Artikelgesetz) Artikel 1: EEG Einführung Mieterstromzuschlag Artikel 2: EnWG Regelung zu Mieterstromverträgen Mieterstrom -gesetz Artikel 4: Marktstammdatenregisterverordnung Artikel 3: KWKG Aber: keine Änderung des Gewerbesteuergesetzes 12

13 Voraussetzungen für Mieterstromzuschlag Voraussetzungen gemäß 21 Abs. 3 EEG 2017 (neu): Strom aus Solar-Anlage mit installierter Leistung bis zu 100 kw Solar-Anlage auf, an oder in Wohngebäude Gebäude, bei dem mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen (auch Wohn- und Pflegeheime) Strom wird ohne Durchleitung durch das Netz der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher geliefert und von diesen verbraucht innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude Quartierslösungen (in gewissem Maße) zulässig 13

14 Höhe des Mieterstromzuschlags (1) Höhe des Mieterstromzuschlags bestimmt sich anhand der EEG- Förderung für Solar-Aufdachanlagen: Anzulegende Werte werden um festen Wert von 8,5 ct/kwh reduziert Dieser Wert wird anschließend um Vermarktungskosten von 0,4 ct/kwh reduziert ( 53 Satz 1 Nr. 2 EEG) Aufgrund der aktuell geltenden Vergütungssätze (anzulegende Werte ab , nach würde sich damit folgender Mieterstromzuschlag ergeben: Leistungsklasse EEG 2017 Anzulegender Wert Mieterstromzuschlag Bis 10 kw 12,60 ct/kwh 3,70 ct/kwh Über 10 kw bis 40 kw 12,27 ct/kwh 3,37 ct/kwh Über 40 kw bis 100 kw 11,01 ct/kwh 2,11 ct/kwh 14

15 Höhe des Mieterstromzuschlags (2) PV-Anlage Reststrom 12,2 EEG-Einspeisevergütung* ct/ kwh Fördersatz Mieter 3,7 NEU: Vergütung nach Mieterstromgesetz * Ohne Berücksichtigung der Vermarktungskosten Durch das Mieterstromgesetz wird nun die gesamte, in einer PV-Anlage erzeugte Strommenge gefördert Förderung des eingespeisten PV-Stromes wie bisher Zusätzlich Förderung für innerhalb des Objektes gelieferten Strom 15

16 Rahmenbedingungen (1) Mieterstromzuschlag wird nur für neue Anlagen gewährt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden. für Bestandsanlagen, die bereits in Betrieb genommen wurden, besteht kein Anspruch auf Mieterstromzuschlag Mieterstromzuschlag wird für die Dauer von 20 Jahren (zzgl. des Inbetriebnahmejahres) gewährt Für Bestimmung der Leistungsgrenzen gilt 24 EEG 2017 Anspruch entsteht erst, wenn Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister erfolgt ist 16

17 Rahmenbedingungen (2) Summe der neu installierten Leistung von Solar-Anlagen im Mieterstromzuschlag ist auf 500 MW im Jahr beschränkt bei Überschreitung der 500 MW-Grenze kann Anspruch im Folgejahr geltend gemacht werden Anspruch entsteht in der Reihenfolge des Datums, an dem erstmals Mieterstromzuschlag erhoben wird Evaluierung der Regelungen durch Mieterstrombericht zum

18 Vorgaben für Mieterstromverträge Ein Lieferant von Mieterstrom unterliegt der Pflicht zur Stromkennzeichnung nach 42 EnWG. Für einen Vertrag über die Belieferung von LV mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) ist eine bindende Laufzeit des Vertrages von mehr als einem Jahr unwirksam ( 42a Abs. 3 EnWG) Die Kombination von Miet- und Mieterstromverträgen grds. unzulässig enge Ausnahmen (z. B. Vermietung über vorübergehenden Zeitraum) ggf. Wertersatz bei Rückabwicklung auf 75 % des Grundversorgungstarifs gedeckelt Jahresendpreis darf im konkreten Fall 90 % des in dem jeweiligen Netzgebietes geltenden Grundversorgungstarifes nicht übersteigen (Preisobergrenze). 18

19 KWK-Zuschlag 19

20 Was wird gefördert? Neubau KWKG 2017 Wärmespeicher Wärmenetze Bestandsanlagen Modernisierungen Nachrüstung ikwk- Systeme 20

21 Förderung von KWK-Anlagen nach KWKG 2017 Anlagengröße/ Anlagentyp Neuanlage 1 MW > 1 50 MW > 50 MW feste Zuschläge Ausschreibung feste Zuschläge Modernisierung > 25 % feste keine > 50 % Zuschläge Ausschreibung feste Zuschläge Nachrüstung feste Zuschläge Innovative KWK-Systeme > 1 10 MW Ausschreibung 21

22 Feste KWK-Zuschläge nach KWKG 2017 KWK-Strom Netz der allgemeinen Versorgung Kundenanlage / geschlossenes Verteilernetz Bestandsanlagen über 2 MW el Neue, modernisierte und nachgerüstete Anlagen Anlage bis 100 kwel Neue, modernisierte und nachgerüstete Anlagen Lieferung an Letztverbraucher & volle EEG-Umlage Einsatz in stromkostenintensiven Unternehmen und selbst verbraucht bis 50 kw 50 kw 100 kw 100 kw 250 kw 250 kw 2 MW über 2 MW bis 50 kw 50 kw 100 kw 100 kw 250 kw 250 kw 2 MW über 2 MW bis 50 kw 50 kw- 250 kw 250 kw 2 MW über 2 MW 1, ,4 3, ,5 1 5,41 4 2,4 1,8 ggfs. + Umstellungsbonus 0,6 ggfs. + Emissionshandel-Bonus 0,3 Angaben in ct/kwh 22

23 Überblick: Förderdauer KWKG 2017 Anlagenkategorie Voraussetzungen bis zu 2 kw el Vollbenutzungsstunden (Vbh) (pauschal 4 ct/kwh) Neue KWK-Anlage Modernisierte KWK-Anlage Nachgerüstete KWK-Anlage bis zu 50 kw el über 50 kw el über 1 MW el bis zu 50 MW el (Ausschreibung) mind. 25 % der Neuerrichtungskosten & frühestens nach 5 Jahren mind. 50 % der Neuerrichtungskosten & frühestens nach 10 Jahren mind. 50 % der Neuerrichtungskosten & frühestens nach 10 Jahren & über 1 MW el bis zu 50 MW el (Ausschreibung) (max Vbh/Jahr) (max Vbh/Jahr) mind. 10 % der Neuerrichtungskosten mind. 25 % der Neuerrichtungskosten mind. 50 % der Neuerrichtungskosten ikwk-system über 1 MW el bis zu 10 MW el (Ausschreibung) (max Vbh/Jahr) 23

24 EEG-Eigenversorgung 24

25 Überblick: EEG-Umlagepflicht EEG-Umlagepflicht 60 EEG EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger 61 EEG Anknüpfungspunkt: Stromlieferung Anknüpfungspunkt: Eigenversorgung 25

26 Definition Eigenversorgung in 5 Nr. 12 EEG Verbrauch von Strom, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Erzeugungsanlage, keine Netzdurchleitung und Betreiber der Erzeugungsanlage ist der Letztverbraucher ( Personenidentität ) 26

27 Eigenerzeugung/-versorgung (bis ) Ältere Bestandsanlage 61d = vor als Eigenerzeuger betrieben Bestandsanlagen 61c = vor als Eigenerzeuger betrieben oder vor nach BImSchG oder sonst. BundesR genehmigt und vor genutzt Privilegierte EV 61a Kraftwerkseigenverbrauch Inselnetze Anlagen unter 10 kw el für max. 10 MWh/a Vollständige EV aus EE und keine EEG-Förderung für Überschussstrom Neuanlagen 61b EE-Anlagen Hocheffiziente KWK-Anlagen (Jahres-/ Monatsnutzungsgrad mind. 70 %) übrige Fälle Eigenerzeugung Eigenversorgung, 3 Nr. 19 Keine Modernisierung nach Netzdurchleitung zulässig ( räumliches Sonderprivileg ) Modernisierung ab Modernisierung mit max. 30 % Leistungserhöhung Keine Netzdurchleitung oder Verbrauch in räumlichem Zusammenhang oder vor in Eigentum und auf Betriebsgrundstück Keine Netzdurchleitung und Verbrauch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang EEG-umlagefrei EEG-umlagefrei 40 % Umlage 100 % 27

28 Eigenerzeugung/-versorgung (bis ) Ältere Bestandsanlage 61d Bestandsanlagen 61c Privilegierte EV 61a = vor EU-Kommission = vor hat die beihilferechtliche als Eigenerzeuger betrieben als Eigenerzeuger Genehmigung für betrieben 61b Nr. 2 EEG 2017 nicht erteilt Inselnetze oder vor nach BImSchG oder sonst. BundesR genehmigt und vor genutzt EU-Kommission sieht Überförderung bei Kombination von EEG-Umlagereduzierung und KWK-Förderung Kraftwerkseigenverbrauch Anlagen unter 10 kw el für max. 10 MWh/a Vollständige EV aus EE und keine EEG-Förderung für Überschussstrom Eigenerzeugung Eigenversorgung, 3 Nr. 19 Neuanlagen 61b EE-Anlagen Hocheffiziente KWK-Anlagen (Jahres-/ Monatsnutzungsgrad mind. 70 %) übrige Fälle Keine Modernisierung nach Netzdurchleitung zulässig ( räumliches Sonderprivileg ) Modernisierung ab Modernisierung Konsequenz ab für sog. KWK-Neuanlagen, die ab dem mit max. 30 % Leistungserhöhung in Betrieb genommen wurden : volle EEG-Umlage Keine Netzdurchleitung oder Verbrauch in räumlichem Zusammenhang Verständigung zwischen BMWi und EU- Kom vom oder vor in Eigentum und auf Betriebsgrundstück Keine Netzdurchleitung und Verbrauch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang EEG-umlagefrei EEG-umlagefrei 40 % Umlage 100 % 28

29 Verständigung vom Quelle: Energie & Management 18/16 KWK-Neuanlagen mit Größe einer < 1 MW sowie > 10 MW 40 Prozent der EEG-Umlage in der stromintensiven Industrie 40 Prozent der EEG-Umlage mit weniger als Vbh im Jahr 40 Prozent der EEG-Umlage mit höherer Auslastung durchschnittliche Umlage steigt kontinuierlich an mit mehr als Vbh 100 Prozent der EEG-Umlage Gilt rückwirkend zum Abgestufte Übergangsregelung bis 2020 für KWK-Anlagen, die zwischen dem und errichtet wurden 29

30 Stromsteuerbefreiung 30

31 Stromsteuerbefreiung kleine Anlage Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird räumlicher Zusammenhang und im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommen wird Selbstverbrauch (lit. a) Entnahme vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger zum Selbstverbrauch Leistung an Letztverbraucher (lit. b) Entnahme durch Letztverbraucher (LV) + Leistung an die LV von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt Stromsteuerbefreiung 31

32 Steuerliche Aspekte der Mieterstromversorgung 32

33 Anwendungsbereich Gewerbesteuer 2 Abs. 1 GewStG Unabhängig von der Rechtsform unterliegen der Gewerbesteuer nur stehende Gewerbebetriebe Gesamte Tätigkeit von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten als Gewerbebetrieb; vgl. 2 Abs. 2 GewStG evtl. Freibetrag von (rechtsformabhängig) Steuerbelastung abhängig vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde; ca. 15 % Wohnungsunternehmen (WU) sind rechtsformunabhängig von der GewSt ausgenommen ( 3 Nr. 15, 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) 33

34 Ertragsteuerliche Behandlung der PV-Anlage Auffassung des Bayer. LfSt v zum BHKW-Betrieb (Analoge Anwendbarkeit auf PV-Anlagen wird unterstellt) Herstellung und der Verkauf von Strom ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit EEG-Vergütung sowie Entgelte für die Zurverfügungstellung von Strom sind Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb Energielieferung im Rahmen eines Mietverhältnisses Keine Nebenleistung bei den Einnahmen aus VuV stattdessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb; 15 EStG 34

35 Personengesellschaft (1) Steuerliche Ausgangssituation: Einkünfte ausschließlich aus der Vermietung von Wohnräumen Unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beim Gesellschafter Grundsatz: Einkünfte aus VuV i. S. d. 21 EStG Keine Gewerbesteuerpflicht Ausnahme, 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund gewerblicher Prägung grds. Gewerbesteuerpflicht aber 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erweiterte Kürzung, wenn ausschließlich Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes 35

36 Personengesellschaft (2) Steuerliches Risiko beim Mieterstrom: Einkünfte aus der Stromerzeugung infizieren die Vermietungseinkünfte; vgl. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 36

37 Kapitalgesellschaft Steuerliches Ausgangssituation: Einkünfte ausschließlich aus der Vermietung von Wohnräumen 8 Abs. 2 KStG: Körperschaftsteuerpflicht sämtlicher Einkünfte 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erweiterte Kürzung Steuerliches Risiko beim Mieterstrom: Stromerzeugung bildet gewerbliche Einkünfte, die nicht aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes stammen Vollständiger Verlust der Gewerbesteuerentlastung der Vermietungseinkünfte 37

38 Wohnungsgenossenschaften Steuerliches Ausgangssituation: Einkünfte (fast) ausschließlich aus der Vermietung von Wohnräumen 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG / 3 Nr. 15 GewStG: Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 KStG: Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten < 10 % Steuerliches Risiko beim Mieterstrom: 10 % - Grenze wird nicht überschritten Einkünfte aus der Stromerzeugung sind körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig (aber auch nur diese!) 10 % - Grenze wird überschritten Vollständiger Verlust der Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung 38

39 Mögliche Lösungsansätze Übertragung der Mieterstromerzeugung auf 1. eine Tochterkapitalgesellschaft (Mehrheitsbeteiligung des WU) 2. eine Schwesterkapitalgesellschaft (Keine Beteiligung des WU, sondern nur von dessen Gesellschaftern) 3. eine Kooperations-Kapitalgesellschaft (Minderheitsbeteiligung des WU) 4. einen fremden Dritten (WU verpachtet allein die Dachfläche) 39

40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Matthias Albrecht, BBH München Tel +49 (0)

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