Studien- und Ausbildungsvertrag
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- Andreas Hertz
- vor 10 Jahren
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1 Studien- und Ausbildungsvertrag Zwischen (nachfolgend Betrieb genannt) und geb. am in [nachfolgend Auszubildende(r) genannt] Gesetzlich vertreten durch wird der folgende Studien- und Ausbildungsvertrag mit dem Berufsziel Betriebswirt/in (B.A.) im Ausbildungsberuf geschlossen: 1 Gegenstand und Ziel der Ausbildung Durch eine Ausbildung im Betrieb und das Studium an der Berufsakademie Lüneburg e.v. wird eine theoretisch-wissenschaftliche und berufsbezogene Qualifikation vermittelt. Deren Ziel ist der akademische Hochschulgrad Bachelor of Arts (B.A.). 1.1 Studiengang Das Curriculum des Bachelor-Studiengangs umfasst Module zu den Bereichen Kommunikation in Wissenschaft und Praxis, Propädeutik, Wertschöpfung, Management, spezielle Betriebswirtschaftslehre (betriebswirtschaftliche Wahlfächer), Volkswirtschaftslehre und Recht. In allen Bereichen sind studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen, um den Abschluss zu erreichen. Die entsprechenden Prüfungsinhalte werden im Rahmen des Studiums vermittelt.
2 2 1.2 Zulassung zu den studienbegleitenden Prüfungen Zu den studienbegleitenden Prüfungen wird nur zugelassen, wer - bei der Berufsakademie Lüneburg für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft eingeschrieben ist, - eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Teilnahme an der jeweiligen Prüfungsleistung vorweisen kann, - ggf. einen Nachweis der nach der Studienordnung zu erbringenden Vorleistungen erbringen kann, - für die Zulassung zu den Kolloquien eine mindestens mit ausreichend bewertete Bachelor-Thesis vorweisen kann. 1.3 Wiederholung/Nichtbestehen der studienbegleitenden Prüfungen Für alle studienbegleitenden Leistungen und Prüfungen sowie für die Bachelor- Thesis und das Kolloquium bestehen jeweils Wiederholungsmöglichkeiten, die in der Prüfungsordnung geregelt sind. Werden Prüfungsleistungen zum Bachelor of Arts (B.A.) endgültig nicht bestanden, wird die/der Studierende an der Berufsakademie Lüneburg exmatrikuliert. Dies hat zur Folge, dass das Ausbildungsverhältnis endet. 1.4 Betriebliche Ausbildung Die betriebliche Ausbildung wird in durchgeführt. Der Betrieb behält sich eine Versetzung an weitere geeignete Orte und Ausbildungsstätten vor, soweit dieses mit der Erreichung des Ausbildungsziels vereinbar ist. 2 Ausbildungs- und Probezeit 2.1 Ausbildungszeit Die Ausbildungszeit im Ausbildungsgang zum Bachelor of Arts (B.A.) beginnt am und endet am, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Falls die Prüfungsleistungen innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen sind, kann sich die Ausbildung entsprechend verlängern. 2.2 Probezeit Die Probezeit beträgt vier Monate. Wird der Ausbildungsgang während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
3 3 3 Pflichten des Ausbildungsbetriebs Der Ausbildungsbetrieb verpflichtet sich, 3.1 (Ausbildungsplan) dem/der Auszubildenden vor dem Beginn der betrieblichen Ausbildung einen Ausbildungsplan zur Verfügung zu stellen. 3.2 (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass der/die Auszubildende in den berufspraktischen Studienanteilen die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf praktische betriebliche Problemstellungen anwenden kann. Der Erwerb fachspezifischer Qualifikationen sowie das praktische Herangehen an Arbeiten und Aufgaben aus dem künftigen Berufsfeld ist zu gewährleisten. 3.3 (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem/der Auszubildenden Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungsziel entsprechen. 3.4 (Ausbilder) selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem/der Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben. 3.5 (Ausbildungsmittel) dem/der Auszubildenden die für den betrieblichen Teil der Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen. 3.6 (Besuch der Berufsakademie) dem/der Auszubildenden zum Besuch der Lehrveranstaltungen der Berufsakademie Lüneburg und deren Prüfungen anzuhalten und freizustellen. 3.7 (Freistellung für die Bachelorarbeit) die/den Auszubildende/n im Rahmen der achtwöchigen Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit für vier Wochen freizustellen. 4 Pflichten des/der Auszubildenden Der/Die Auszubildende bemüht sich, die Kenntnisse und beruflichen Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit zu erreichen. Er/Sie verpflichtet sich insbesondere, 4.1 (Lernpflicht) - an allen Lehrveranstaltungen der Berufsakademie Lüneburg sowie allen Prüfungsleistungen teilzunehmen. - die theoretischen und praktischen Lern- und Erfahrungsmöglichkeiten zu nutzen. - die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig auszuführen. - bei Nichtteilnahme aufgrund von Krankheit etc. die Lerninhalte sich eigenverantwortlich anzueignen.
4 4 4.2 (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihm/ihr im Rahmen der Ausbildung gegeben werden. 4.3 (Betriebliche Ordnung) die für den Betrieb und die Berufsakademie Lüneburg geltende Ordnung zu beachten. 4.4 (Sorgfaltspflicht) Lehr- und Lernmittel sowie betriebliche Einrichtungen pfleglich zu behandeln und diese nur zu den entsprechend übertragenen Arbeiten zu verwenden. 4.5 (Betriebsgeheimnis) über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach Ausscheiden aus dem Betrieb Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für Praxis-Transfer-Projekte, Haus- und Projektarbeiten sowie die Bachelor-Thesis. 4.6 (Benachrichtigung bei Fehlzeiten) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung oder von den Veranstaltungen der Berufsakademie Lüneburg unter Angabe von Gründen unverzüglich dem Betrieb Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden. 4.7 (Schriftliche Ausarbeitungen) schriftliche Ausarbeitungen im Rahmen der Praxis-Transfer-Projekte anzufertigen, die erkennen lassen, dass die im Studium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in der beruflichen Praxis reflektiert werden. Die Ausarbeitungen können den zu führenden Ausbildungsnachweis (4.9) ersetzen. 4.8 (Anmeldung zu Prüfungsleistungen) dem/der Auszubildenden obliegt die rechtzeitige Anmeldung zu allen Prüfungsleistungen an der Berufsakademie Lüneburg. 4.9 (Ausbildungsnachweis) über die Ausbildung im Betrieb einen Nachweis zu führen und dem Betrieb regelmäßig vorzulegen. 5 Vergütung und sonstige Leistungen 5.1 Vergütung Die Vergütung des/der Auszubildenden beträgt z. Z. monatlich im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr Euro brutto Euro brutto Euro brutto. 5.2 Kosten des Studiums an der Berufsakademie Der Betrieb trägt die Studiengebühr in Höhe von 380 Euro monatlich, die von der Berufsakademie Lüneburg erhoben wird. Kosten für Lernmittel werden nicht übernommen.
5 6 Wöchentliche Arbeitszeit und Urlaub 6.1 Arbeitszeit Die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb beträgt z. Z. Stunden und richtet sich im Einzelnen nach den Erfordernissen des Ausbildungsplans. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages sowie die ggf. bestehenden Betriebsvereinbarungen in ihren jeweils gültigen Fassungen. 6.2 Jahresurlaub Es wird Urlaub nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen gewährt. Der/Die Auszubildende hat einen Anspruch auf Urlaub in Höhe von z. Z. 6.3 Urlaubsbestimmungen Der Urlaub ist in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb zu nehmen. Während der Zeiten des Studienbetriebs an der Berufsakademie Lüneburg kann grundsätzlich kein Urlaub genommen werden. Während des Urlaubs darf der/die Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. 7 Kündigung 7.1 Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis beidseitig gemäß 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 7.2 Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden, (1) beidseitig aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. (2) von dem Betrieb, wenn der/die Auszubildende vom Studium an der Berufsakademie Lüneburg ausgeschlossen worden ist. (3) von dem/der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er/sie die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
6 6 7.3 Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, im Falle der Ziffer 7.2 unter Angabe der Kündigungsgründe. 7.4 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Betrieb oder der/die Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Insbesondere ist der Ausbildungsbetrieb berechtigt, ganz oder teilweise die Erstattung der an die Berufsakademie Lüneburg entrichteten Studiengebühren zu verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 8 Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung Im Laufe des dritten Studienjahres, spätestens vor Ablauf der letzten drei Monate, wird der Betrieb Gespräche mit dem/der Auszubildenden über einen möglichen, seiner/ihrer Qualifikationen entsprechenden Einsatz im Unternehmen führen. 9 Zeugnis Der Betrieb stellt dem/der Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsganges ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen, auf Verlangen des/der Auszubildenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. 10 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist. 11 Sonstige Vereinbarungen 11.1 Allgemeine Bestimmungen Dieses Ausbildungsverhältnis richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie den für den Betrieb abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen Anmeldung Der Betrieb meldet die Auszubildenden bei der Berufsakademie Lüneburg an.
7 Examensarbeiten Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle von dem/der Auszubildenden während der Studien- und Ausbildungszeit erstellten prüfungs- und betriebsbezogene Examensarbeiten in das Eigentum der Berufsakademie Lüneburg bzw. des Betriebes übergehen und urheberrechtliche Ansprüche der/des Auszubildenden, auch nach Abschluss der Ausbildung, ausgeschlossen sind. Auch die Weitergabe von prüfungs- und betriebsbezogenen Examensarbeiten ganz oder teilweise durch die/den Auszubildende/n an Dritte während oder nach Abschluss der Ausbildung ist ohne ausdrückliche Genehmigung der Berufsakademie Lüneburg/des Betriebes unzulässig Absprachen Ist eine Absprache dieses Vertrages bei Vertragsabschluss nichtig, bzw. werden Vertragsteile während der Laufzeit unwirksam, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Absprachen des Vertrages. Rechtswirksame Nebenabreden, die das Ausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des 11 dieses Ausbildungsvertrages getroffen werden. Vorstehender Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben. Ein Exemplar erhält die Berufsakademie Lüneburg. Dieser Vertrag und die aufgrund dieses Vertrages geschlossenen Verträge erlöschen, wenn nicht spätestens bis zum Beginn der Ausbildung die Befähigung zum Studium an einer niedersächsischen Hochschule nachgewiesen wird., den Ausbildungsbetrieb Auszubildende(r)
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