Manteltarifvertrag für Auszubildende 1997/2000

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1 1 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Manteltarifvertrag für Auszubildende 1997/2000 Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: Gültig ab: Letzte Änderung: Kündbar zum: / / Frist: 1 Monat

2 2 Zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird folgender Manteltarifvertrag für Auszubildende in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vereinbart: 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Manteltarifvertrag gilt: 1.2 räumlich: für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Nordbaden des Landes Baden-Württemberg, nach dem Stand vom 31. Dezember 1969; 1.3 fachlich: für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart, sind; 1.4 persönlich: für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die Mitglied der IG Metall sind Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes aufgrund eines Berufsbildungsvertrages ausgebildet wird. 2 Zahlung der Ausbildungsvergütung 2.1 Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung im Sinne von 10 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart. 2.2 Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat ist spätestens am letzten betrieblichen Ausbildungstag des Monats zu zahlen. Sie erfolgt in bar während der Ausbildungszeit und muss in der Regel spätestens 2 Stunden vor Ausbildungsschluss beendet sein. 2.3 Durch Betriebsvereinbarung kann auch bargeldlose Zahlung eingeführt

3 3 werden. Bargeldlose Zahlung der Ausbildungsvergütung kann jedoch nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen, d. h., die fehlende Zustimmung des Betriebsrates kann nicht durch eine Einigungsstelle ersetzt werden. 2.4 Wird ein erfolgreicher Fachschulbesuch oder eine Vorbildung auf die Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet oder wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages aus anderen Gründen eine verkürzte Ausbildungszeit vereinbart, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als geleistete Ausbildungszeit. Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraums der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu zahlen. Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Ausbildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraums der Verlängerung eine Ausbildungsvergütung in Höhe des betriebsüblichen Lohnes/ Gehaltes oder der dem Ausbildungsberuf entsprechenden Lohn-/Gehaltsgruppe einschließlich etwaiger tariflicher Zuschläge gemäß Manteltarifvertrag Beschäftigte zu zahlen. 3 Montage Für Auszubildende, die auf Montage entsandt werden, gelten die Bestimmungen der Anmerkungen 2 zu 1.3 BMTV (Bundesmontagetarifvertrag einschließlich des Tarifvertrages für Auslösungssätze und Fahrtkosten) in der jeweils gültigen Fassung. 4 Kost und Wohnung Gewährt der Ausbildende Kost und Wohnung, so kann die Ausbildungsvergütung monatlich um 18,41 gekürzt werden; wird nur Wohnung gewährt, so dürfen hierfür 3,58 monatlich, wird nur Kost gewährt, so dürfen 14,83 monatlich abgezogen werden. 5 Ausbildungszeit 5.1 Die regelmäßige Ausbildungszeit für alle Auszubildenden richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Arbeitzeit. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 35 Stunden. 5.2 Die Ausbildungszeit endet regelmäßig am Freitag. Ausnahmen sind schriftlich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren An Werktagen, die unmittelbar vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr liegen, endet die Ausbildungszeit spätestens um Uhr. Die dadurch ausfallende Ausbildungszeit bis zum Arbeitsende darf keine Minderung der Ausbildungsvergütung zur Folge haben.

4 Die Betriebsparteien können aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarung zur Vermeidung der Absenkung der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung vereinbaren, dass die bezahlten Ausfallzeiten am 24. und 31. Dezember jeweils bis zu maximal 3,5 Stunden unbezahlt vor- oder nachgeholt werden. Eine Verrechnung mit Zeitdifferenzen ist zulässig. Es gilt ' 6 Tarifvertrag Sonderzahlung für Auszubildende. 5.4 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Ausbildungszeit sowie der Pausen werden mit dem Betriebsrat vereinbart. 5.5 Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, so kann die ausfallende Ausbildungszeit nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat im Rahmen des 8 Absatz 2 JASchG vor- oder nachgeholt werden. 6 Verlängerung der täglichen Ausbildungszeit - Freizeitregelung 6.1 Wegen einer dringend notwendig werdenden Ausbildungsmaßnahme für Auszubildende über 18 Jahre darf die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit um nicht mehr als eine Stunde mit Zustimmung des Betriebsrates überschritten werden. Diese zusätzliche Ausbildungszeit ist grundsätzlich durch entsprechende Freizeit innerhalb der folgenden 8 Wochen auszugleichen. 6.2 Für eine Stunde zusätzliche Ausbildungszeit sind dabei jeweils 1,25 Stunden Freizeit zu gewähren. 6.3 Ist der Auszubildende aus zwingenden, in seiner Person liegenden Gründen daran gehindert, die Freizeit innerhalb des Zeitraumes nach Ziffer 6.1 in Anspruch zu nehmen, so ist die zusätzliche Ausbildungszeit entsprechend zu bezahlen. Die Mehrausbildungsvergütung beträgt in diesem Falle 1/121,8 der jeweiligen monatlichen Ausbildungsvergütung. 7 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, Freistellung von der Ausbildung 7.1 Der Ausbildende hat den Auszubildenden unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. 7.2 Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch dann zu zahlen: bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt; infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann. Dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Regelung ab

5 5 dem ersten Tag; oder aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen; bis zur Dauer von 12 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus, wenn die Verhinderung an der Berufsausbildung die Folge eines Arbeitsunfalles ist. 7.3 Von der 13. bis zur 78. Woche, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus, erhalten die Auszubildenden den Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) und der Nettoausbildungsvergütung, die der Auszubildende während dieses Zeitraumes erhalten hätte, wenn die Verhinderung an der Berufsausbildung die Folge eines nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Arbeitsunfalles ist. 7.4 Gesetzlich oder tarifvertraglich vom Ausbildenden zu zahlende vermögenswirksame Leistungen sind in den Fällen der Nummern 7.2 und 7.3 während dieser Zeit vom Ausbildenden weiter zu zahlen. 7.5 Können Kost und Wohnung infolge Krankheit nicht weiter gewährt werden, so sind die vollen Sätze der Ausbildungsvergütung oder des Lohnes/Gehaltes zu zahlen. 7.6 Für notwendig werdenden Ausfall von regelmäßiger täglicher Ausbildungszeit (ohne etwaige Mehrausbildungsstunden) wird in den in 13.2 MTV für Beschäftigte vom 18. Dezember 1996 geregelten Fällen Freizeit nach dem in diesen Bestimmungen jeweils festgelegten Umfang gewährt, ohne dass ein Abzug von der Ausbildungsvergütung vorgenommen werden darf. 7.7 Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nicht gegeben, so kann für jede ausgefallene Ausbildungsstunde 1/152,25 der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen werden. 8 Berufsschule, Ausbildungsmittel, Berufskleidung, außerbetriebliche Ausbildung 8.1 Dem Auszubildenden ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Zeit einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Schule zu gewähren. Dadurch darf eine Minderung der Ausbildungsvergütung nicht eintreten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Pflicht zur Rückkehr in den Betrieb nur besteht, wenn noch eine betriebliche Ausbildungszeit von mindestens 1,5 Stunden möglich ist. 8.2 Der Ausbildende hat den Auszubildenden am letzten berufsschulfreien betrieblichen Ausbildungstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen. 8.3 Das Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheften) erfolgt während der Ausbildungszeit.

6 6 8.4 Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur betrieblichen Berufsausbildung und zum Ablegen aller Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden. 8.5 Außerhalb der regelmäßigen Ausbildungszeit erfüllte Berufsschul- und Ausbildungszeit, die nicht im Betrieb erfolgen kann, ist durch Gewährung von entsprechender Freizeit unter Kürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit abzugelten. 8.6 Unvermeidbar anfallende Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule sind durch den Ausbildenden in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erstatten. 8.7 Wird vom Ausbildenden eine Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt. 8.8 Werden abweichend vom ursprünglichen Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsabschnitte außerhalb des Betriebes vermittelt, die zusätzliche Wegezeiten für den Auszubildenden mit sich bringen, so ist mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zur Beseitigung bzw. Abmilderung der damit verbundenen Belastungen zu treffen. 9 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 9.1 Beabsichtigt der Ausbildende, den Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden spätestens 3 Monate vor dem im Ausbildungsvertrag angegebenen Ausbildungsende schriftlich mitzuteilen. 9.2 Soll das Ausbildungsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden, so ist dem Auszubildenden eine angemessene Zeit zur Arbeitssuche unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. 9.3 Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 10 Vergütung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Nach Abschluss der Ausbildungszeit entsprechend dem Ausbildungsvertrag oder nach bestandener Abschlussprüfung ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeit entsprechende tarifliche Vergütung (Lohn oder Gehalt) zu zahlen. Das gleiche gilt auch bei vorzeitiger Zulassung nach 40 BBiG. 11 Gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten, Unterweisung über Gefahren

7 7 Gefährliche Arbeiten 11.1 Auszubildende dürfen nicht ausgebildet werden: 1. an Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. an Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. an Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Auszubildende sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, 4. an Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, 5. an Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen ausgesetzt sind Nummern 3 bis 5 gelten nicht für die Ausbildung Auszubildender über 16 Jahre, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Werden sie in einem Betrieb ausgebildet, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein Bei Ausbildungsmaßnahmen nach hat der Betriebsrat im Rahmen des 98 BetrVG mitzubestimmen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten 11.3 Auszubildende dürfen nicht ausgebildet werden: 1. an Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden, 3. an Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird Nummer 2, gilt nicht für die Ausbildung Auszubildender, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines geeigneten Ausbildungsbeauftragten gewährleistet ist Bei Ausbildungsmaßnahmen nach hat der Betriebsrat im Rahmen des 98 BetrVG mitzubestimmen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Unterweisung über Gefahren

8 Der Ausbildende hat die Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Ausbildung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Auszubildenden vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen, außerdem bei jeder Versetzung an einen anderen Ausbildungsplatz. 12 Ausbildungsbeauftragte 12.1 Der Ausbildungsbetrieb hat für die notwendige Zahl von Personen, die mit der Berufsausbildung beauftragt sind, unter Beachtung der Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 28./29. März 1972 zu sorgen. (Vergleiche Anhang I) 12.2 Dem Betriebsrat sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß ' 98 Absatz 2 BetrVG die mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Personen schriftlich bekannt zu geben. 13 Ausbildungs-Versetzungsplan, Beurteilungsverfahren 13.1 Für jeden Auszubildenden ist ein Ausbildungs- und Versetzungsplan zu erstellen, der sachlich und zeitlich nach Kenntnissen und Fertigkeiten zu gliedern ist Der Ausbildungsplan umfasst die gesamte betriebliche und überbetriebliche Ausbildung; er ist entsprechend den Ausbildungsabschnitten unterteilt Die Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vom 28./29. März 1972 ist bei der Aufstellung des sachlich und zeitlich gegliederten Ausbildungsplanes in dem Umfang zugrunde zu legen, dass die Teilziele und das Gesamtziel der Berufsausbildung erreicht werden. (Vergleiche Anhang II) 13.2 Wendet der Ausbildende ein Verfahren zur Beurteilung der Auszubildenden an, so bedarf er hierzu der Zustimmung des Betriebsrates Ein solches Beurteilungsverfahren muss an dem Ausbildungsziel ausgerichtet sein Bei der Wahl der Beurteilungsgrundsätze dürfen nur sachlich begründbare und nachprüfbare Beurteilungsmerkmale Verwendung finden Das Ergebnis seiner Beurteilung ist dem Auszubildenden bekannt zu geben

9 9 und mit ihm zu besprechen. Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien sind darüber einig, dass Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens nicht zur Grundlage betrieblicher Prämiensysteme für Auszubildende gemacht werden. 14 Vorzeitige Abschlussprüfung Der Auszubildende kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen; den Antrag hierzu kann der Ausbildende oder der Auszubildende selbst bei der zuständigen Stelle stellen ( 40 BBiG; 37 HwO). 15 Urlaub 15.1 Der Ausbildende hat dem Auszubildenden für jedes Urlaubsjahr Urlaub unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, die der Auszubildende ohne den Urlaub erhalten hätte, zu gewähren Die Urlaubsdauer beträgt für Auszubildende jährlich 30 Arbeitstage Gewerbliche Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die für Gießereiberufe ausgebildet werden, haben Anspruch auf Zusatzurlaub von 2 Arbeitstagen im Kalenderjahr Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt folgendes: Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende in regelmäßiger Ausbildungszeit ausgebildet wird. Auch wenn die regelmäßige Ausbildungszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist, gelten 5 Tage je Woche als Arbeitstage Entgeltzahlungspflichtige Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Urlaubstage angerechnet Für den Urlaub ist eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % der weiter zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu zahlen Diese zusätzliche Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubstag 2,3 % der monatlichen Ausbildungsvergütung Diese zusätzliche Urlaubsvergütung ist einmal pauschal vor Beginn der Sommerferien auszuzahlen Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs gezahlt. Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich an den für die betreffenden Abrechnungszeiträume festgelegten Tagen gezahlt, jedoch werden während des Urlaubs fällige Ausbildungsvergütungen vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Sofern eine Abrechnung aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe der

10 10 Netto-Ausbildungsvergütung der fälligen Ausbildungsvergütung erfolgen Ändert sich im Urlaubszeitraum oder vor Antritt des Urlaubs der Ausbildungsvergütungstarifvertrag, so ist das Urlaubsentgelt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausbildungsvergütungstarifvertrages ab auf der veränderten Grundlage zu ermitteln. Das gleiche gilt für außertarifliche Erhöhung der Ausbildungsvergütung. 16 Beschränkung der Haftung 16.1 Der Auszubildende haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die er bei der Arbeitsleistung verursacht hat Bei grober Fahrlässigkeit des Auszubildenden ist zur Vermeidung einer unbilligen Belastung für ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein angemessener innerer Schadensausgleich vorzunehmen. 17 Arbeitnehmervertretung 17.1 Für die Wahrnehmung der Interessen der Auszubildenden im Betrieb gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und die zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden Mitglieder von Tarifkommissionen der Tarifvertragsparteien werden für die Dauer der Teilnahme an Tarifkommissionssitzungen und Tarifverhandlungen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bzw. Lohn/Gehalt freigestellt. 18 Unabdingbarkeit Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften eines Tarifvertrages, BBiG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen abweicht, ist nichtig. 19 Günstigere Regelungen 19.1 Im Berufsausbildungsvertrag können für den Auszubildenden günstigere Regelungen vereinbart werden Bestehende günstigere betriebliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bleibt unberührt, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist. 20 Beilegung von Streitigkeiten

11 11 Entstehen Streitigkeiten über die Auslegung dieses Abkommens, so ist eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu versuchen. Kommt hierbei keine Einigung zustande, so sind die Tarifvertragsparteien einzuschalten. Gelingt auch dann keine Einigung, so steht der Rechtsweg offen. 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung des Tarifvertrages 21.1 Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft Er ersetzt den Manteltarifvertrag für Auszubildende der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 24. April 1987/5. Mai Er kann mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1998, gekündigt werden, mit Ausnahme der Bestimmungen - des ' 7.2. Diese Bestimmung ist mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2001, kündbar. - des ' 5. Diese Bestimmungen sind mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 30. April 2003, kündbar. Eine Kündigung des 5 hat die zeitgleiche Beendigung des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke zur Folge. Umgekehrt hat eine Kündigung des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke die zeitgleiche Beendigung des 5 zur Folge Die Kündigung der Bestimmungen über Urlaubsdauer und zusätzliche Urlaubsvergütung richtet sich nach dem Urlaubsabkommen für Beschäftigte der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden. Stuttgart, 18. Dezember 1996/05. April 2000 Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V. Dr. Klaus Fritsche Dr. Ulrich Brocker Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart Berthold Huber Mirko Geiger

12 12 Anhang I Empfehlung über die Eignung der Ausbildungsstätten (Beschluss des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 28./29. März 1972) Geeignete Ausbildungsstätten sind eine wesentliche Voraussetzung für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Berufsausbildung. Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung verpflichten die zuständigen Stellen, die Eignung der Ausbildungsstätten festzustellen und zu überwachen. Mit der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bestätigen sie die Eignung der Ausbildungsstätte für die beantragte Ausbildung. In Erfüllung seiner Aufgabe gemäß 51 Absatz 2 Nummer 2 BBiG, Grundsätze für die Eignung und Überwachung der Ausbildungsstätten aufzustellen, legt der Bundesausschuss für Berufsbildung hiermit Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätten vor. Sie sollen den zuständigen Stellen als Grundlage für die Eignungsbeurteilung dienen und eine sorgfältige Auswahl sowie einheitliche Entscheidungen fördern. Der Bundesausschuss für Berufsbildung geht davon aus, dass die Feststellung und Überwachung der Eignung von Ausbildungsstätten eine den zuständigen Stellen unmittelbar obliegende Aufgabe ist, die sie nicht übertragen können. Er hält insbesondere bei Ausbildungsstätten, in denen erstmalig oder nach längerer Unterbrechung ausgebildet werden soll, und bei Ausbildungsstätten, in denen der beantragte Ausbildungsberuf noch nicht ausgebildet wurde, eine vorherige Eignungsfeststellung in der Ausbildungsstätte und durch andere geeignete Mittel für erforderlich. Die Eignungsfeststellung sollte in der Regel während der Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses mindestens einmal wiederholt werden. Sie kann sich auf Feststellungen, die auf andere Weise gewonnen wurden, z. B. Prüfungsergebnisse, Ausbildungsberatung, stützen. 1. Die gesetzlichen Bestimmungen 1.1 Eignung der Ausbildungsstätte Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (vgl. 22 Absatz 1 Nummer 1 BBiG, 23 Absatz 1 Nummer 1 HwO). Können die in der Ausbildungsordnung genannten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden, gilt sie als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird (vgl. 22 Absatz 2 BBiG, 23 Absatz 2 HwO). Diese Maßnahmen müssen im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein (vgl. 4 BBiG). Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem

13 13 angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Eine Abweichung von dieser Bestimmung ist zulässig, wenn dadurch die Berufsausbildung nicht gefährdet wird (vgl. 22 Absatz 1 Nummer 2 BBiG, 23 Absatz 1 Nummer 3 HwO). 1.2 Eignungsfeststellung - Überwachung Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegt (vgl. 23 Absatz 1 BBiG, 23 a Absatz 1 HwO). Der Ausbildende hat der zuständigen Stelle ohne Aufforderung jede Änderung der Eignung der Ausbildungsstätte mitzuteilen, die dazu führen kann, dass das Erreichen des Ausbildungszieles oder die Durchführung des Ausbildungsganges beeinträchtigt wird. Werden bei der Überwachung Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Auszubildenden nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen (vgl. 23 Absatz 2 BBiG, 23 a Absatz 2 HwO). 1.3 Löschen Werden die bei der Überwachung festgestellten oder vom Ausbildenden mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten, so ist die Eintragung zu löschen (vgl. 32 Absatz 2 BBiG, 29 Absatz 2 HwO). Um Nachteile für den Auszubildenden zu vermeiden, sollte in diesen Fällen die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung darum bemüht sein, daß die begonnene Berufsausbildung in einer geeigneten Ausbildungsstätte fortgesetzt werden kann. Die Verantwortung des bisherigen Ausbildenden bleibt davon unberührt. 2. Allgemeine Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätten 2.1 Für jeden Ausbildungsberuf, für den die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen der Ausbildungsstätte die einschlägigen gültigen Ausbildungsordnungen bzw. nach 108 Absatz 1 BBiG anzuwendenden Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen oder nach ' 122 Absatz 4 und 5 HwO anzuwendenden Berufsbilder und Fachlichen Vorschriften vorliegen. 2.2 In der Ausbildungsstätte ist eine Übersicht zu führen, aus der erkennbar ist, dass die Ausbildung systematisch durchgeführt wird. Diese Übersicht sollte je nach der Struktur der Ausbildungsstätte und des Ausbildungsberufes Angaben enthalten über die Ausbildungsplätze, ihre Ausstattung, die Ausbildungsabschnitte, die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und zugeordneten Ausbildungszeiten, gegebenenfalls über die Unterrichtsplätze und Unterrichtsmaßnahmen. 2.3 Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie

14 14 die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können. 2.4 Die Ausbildungsstätte muss über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen, insbesondere müssen die für die Vermittlung der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere die Grundausstattungen an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und Geräten, Pflegeund Wartungseinrichtungen, bürotechnische Einrichtungen, Büroorganisationsmittel und Bürohilfsmittel, Wartungseinrichtungen sowie andere notwendige Ausbildungsmittel wie Lehrgänge, Programme, Übungsstücke. Für die berufliche Grundbildung müssen in der Regel Ausbildungsplätze oder Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung stehen, an denen die Auszubildenden unabhängig von den normalen Bedingungen des Arbeitsablaufes in der Ausbildungsstätte ausgebildet werden können. Als Ausbildungseinrichtungen sind insbesondere Ausbildungswerkstätten oder -ecken, Ausbildungslabors, betriebs- oder bürotechnische Unterweisungs- und Übungsräume anzusehen. Für die berufliche Fachbildung müssen in der Regel ausgewählte Ausbildungsplätze für die Auszubildenden vorhanden sein. Dabei muss gesichert werden, dass die dazu geeigneten Maschinen, Geräte, Apparate und Materialien die notwendige Zeit für die berufliche Fachbildung zur Verfügung stehen. 2.5 Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne der 22 Absatz 1 Nummer 2 BBiG, 23 Absatz 1 Nummer 2 HwO gilt in der Regel eine bis zwei Fachkräfte = 1 Auszubildender drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende je weitere drei Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll. Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Ausbildungsgang. Die Relation von Ausbildern und Fachkräften zu Auszubildenden kann überschritten bzw. unterschritten werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird. 2.6 a) Ausbildende und Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufs oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere

15 15 Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden. b) Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden. 2.7 Voraussetzung für die Eignung der Ausbildungsstätte ist, dass der Auszubildende gegen die Gefährdung von Leben, Gesundheit und sittlicher Haltung ausreichend geschützt ist. 2.8 Auszubildende dürfen nicht eingestellt werden, wenn über die Ausbildungsstätte ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden ist. 2.9 Wird die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt, so muss jede dieser Ausbildungsstätten für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt den vorstehenden Kriterien entsprechen. Kann eine Ausbildungsstätte die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang erfüllen, so muss eine notwendige Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in einer geeigneten anderen Ausbildungsstätte oder überbetrieblichen Einrichtung vorgesehen werden. Anhang II Empfehlung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Beschluss des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 28./29. März 1972) Der Bundesausschuss für Berufsbildung, der gemäß 51 Absatz 2 Nummer 3 BBiG Vorschläge für die Ordnung, den Ausbau und die Förderung der Berufsausbildung zu erarbeiten hat, hat die nachfolgenden Grundsätze für die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung beschlossen. Er erwartet, dass diese Grundsätze bei der Abfassung von Berufsausbildungsverträgen zugrunde gelegt werden. I. Vorbemerkungen Die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages muss nach 4 BBiG Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsplan) enthalten; sie sind Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages und der Niederschrift als Anlage

16 16 beizufügen. Berufsausbildungsverträge ohne diese Angaben entsprechen nicht den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes und dürfen nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes gemäß 25 BBiG bzw. 25 HwO einen den betrieblichen und individuellen Gegebenheiten angepassten Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau als auch die zeitliche Folge der Berufsausbildung ausweist. Sofern eine Ausbildungsordnung nach 25 BBiG/ 25 HwO vorliegt, kann auch der Inhalt des Ausbildungsrahmenplans als Ausbildungsplan zugrunde gelegt werden, wenn dieser den Erfordernissen im Einzelfall entspricht. Wenn noch keine Ausbildungsordnung nach 25 BBiG/ 25 HwO vorliegt, sind die weiter anzuwendenden Berufsbilder, Berufsbildungspläne ( 108 BBiG), die Fachlichen Vorschriften ( 122 HwO) usw. zugrunde zu legen. Die sachliche und zeitliche Gliederung soll möglichst zusammengefasst werden, indem den Sachgebieten die entsprechenden Zeitangaben zugeordnet werden. II. Kriterien Bei der Erstellung der sachlichen und zeitlichen Gliederung durch die Ausbildungsstätten und bei ihrer Überprüfung durch die zuständigen Stellen ist folgendes zu beachten: 1. Gliederung 1.1 Die sachliche Gliederung muss alle im Ausbildungsrahmenplan bzw. in dem weiter anzuwendenden Berufsbild, Berufsbildungsplan und in den Fachlichen Vorschriften aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. 1.2 Bei Ordnungsmitteln, die keine Berufsbildungspläne, sondern nur Berufsbilder enthalten, müssen die einzelnen Ausbildungsinhalte näher beschrieben werden. 1.3 Die Probezeit ist inhaltlich so zu gestalten, dass ihr Zweck erfüllt wird und Aussagen über Eignung und Neigung des Auszubildenden möglich sind. 1.4 Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so zusammengefasst und gegliedert werden, dass Ausbildungseinheiten entstehen, die bestimmten Funktionen (z. B. Verkauf, Rechnungswesen, Montage) oder bestimmten Abteilungen der Ausbildungsstätte (z. B. Buchhaltung, Lehrwerkstätte, Modellbau) zugeordnet werden können. 1.5 Die Ausbildungseinheiten sollen überschaubar sein. Bei größeren zusammenhängenden Ausbildungsabschnitten sollen - soweit erforderlich - sachlich gerechtfertigte Unterabschnitte gebildet werden. 1.6 Die sachliche Gliederung muss auf die Anforderungen in den Zwischenund Abschlussprüfungen abgestellt sein.

17 Sofern einzelne Ausbildungseinheiten lehrgangsmäßig oder durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden, müssen sie so angeordnet sein, dass betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen sinnvoll ineinander greifen und aufeinander aufbauen. 1.8 Die sachliche Gliederung der Ausbildung soll insgesamt aber auch innerhalb jeder Ausbildungseinheit den Grundsatz beachten, dass erst nach Vermittlung einer möglichst breiten Grundlage die spezielle Anwendung und die Festigung der vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgen soll. 2. Zeitliche Gliederung 2.1 Sofern die Ausbildungsordnung eine zeitliche Folge zwingend vorschreibt, muss diese eingehalten werden (z. B. in den ersten beiden Monaten, im ersten Halbjahr, im ersten Ausbildungsjahr). 2.2 Die zeitliche Folge muss unter dem Gesichtspunkt der Reihenfolge der Prüfungen gegliedert werden. 2.3 Die zeitliche Gliederung ist nach sachlogischen und pädagogischen Gesichtspunkten zu ordnen. 2.4 Sind für die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zeitlich Richtwerte vorgegeben, so kann innerhalb dieses Rahmens je nach den betrieblichen Gegebenheiten eine flexible Regelung getroffen werden. 2.5 Jede zeitliche Gliederung soll entsprechend dem Ausbildungsinhalt überschaubare Abschnitte vorsehen und den Urlaub berücksichtigen. Als überschaubar sind Abschnitte von höchstens 6 Monaten anzusehen. Wenn möglich und je nach Ausbildungsberuf und Ausbildungsjahr geboten, sind Unterabschnitte, etwa nach Monaten oder Wochen, anzugeben. 2.6 Die zeitliche Gliederung ist auf einen Ausbildungsablauf im Rahmen der vertraglichen Ausbildungszeit abzustellen. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihre zeitliche Folge können nach den Fähigkeiten des Auszubildenden und den Besonderheiten der Ausbildungsstätte variiert werden, soweit die Teilziele und das Gesamtziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen bei besonderen Leistungen gekürzt werden, bei besonderen Schwächen können sie unter Beachtung der vertraglichen Ausbildungszeit verlängert werden. 2.7 Zeitliche Verschiebungen und Umstellungen innerhalb der Ausbildungsabschnitte sind möglich, wenn sie unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze vorgenommen werden. 3. In begründeten Ausnahmefällen kann in begrenztem Umfang von der Gliederung abgewichen werden, wenn dadurch die Teilziele und das Gesamtziel nicht beeinträchtigt werden. Die Ausbildungsstätte hat die Abweichung mit Begründung festzuhalten und der zuständigen Stelle

18 18 anzuzeigen. III. Ausbildungsplätze und Ausbildungsmittel In der sachlichen und zeitlichen Gliederung sollen Ausbildungsplätze und Ausbildungsmittel aufgeführt werden.

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