Präambel. 1 Geltungsbereich. 2 Ziel. 3 Berufsbild. 4 Aufgaben. 5 Pflichten. 6 Annahme geldwerter Leistungen. 7 Gutachterlicher Tätigkeit

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1 Entwurf: Berufsordnung Berufsordnung für Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Land Niedersachsen. Präambel 1 Geltungsbereich 2 Ziel 3 Berufsbild 4 Aufgaben 5 Pflichten 6 Annahme geldwerter Leistungen 7 Gutachterlicher Tätigkeit 8 Freiberufliche Tätigkeit 9 Verhalten gegenüber eigenen und anderen Berufsangehörigen im Gesundheitswesen 10 Ordnungswidrigkeiten 11 Berufsständische Organisationen Seite 1 von 16

2 Präambel Die Berufsordnung regelt die Berufsausbildung der professionell Pflegenden, das sind: Altenpflegerinnen und Altenpfleger Gesundheits- und Krankenpflegerinnen Gesundheits- und Krankenpfleger Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Im Folgenden: als professionell Pflegende benannt. Die ethischen Grundsätze der professionell Pflegenden basieren auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Niedersachsen, die die Unantastbarkeit der Würde des Menschen festlegen. Darüber hinaus gelten für den Heilberuf Pflege die aktuellen wissenschaftlichen, fachlichen Erkenntnisse sowie die ethischen Regeln der einzelnen Berufsorganisationen und Verbände. Pflege heißt, den Menschen in seiner aktuellen Situation und Befindlichkeit wahrnehmen, vorhandene Ressourcen fördern und unterstützen, die Familie und das soziale, kulturelle und traditionelle Umfeld des Menschen berücksichtigen und in die Pflege einbeziehen sowie gegebenenfalls den Menschen auf seinem Weg zum Tod begleiten. Die Berufsordnung stellt die Überzeugung der professionell Pflegenden zu berufswürdigem Verhalten gegenüber Leistungsempfängern, Kollegen, anderen Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Seite 2 von 16

3 1 Geltungsbereich Diese Berufsordnung gilt für: Altenpflegerinnen und Altenpfleger Gesundheits- und Krankenpflegerinnen Gesundheits- und Krankenpfleger Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger die in Niedersachsen Ihren Beruf ausüben. Seite 3 von 16

4 2 Ziele Die Qualität der pflegerischen Arbeit im Interesse der Bevölkerung sicherzustellen. Den Schutz der Bevölkerung vor unsachgemäßer Pflege sicherzustellen. Die Autonomie des Patienten und dessen Familie in allen Zukunftsphasen zu fördern. Die Berufsausübung zu sichern. Auf berufswürdiges Verhalten hinzuwirken. Im pflegerischen Handeln darauf zu achten, das das Ansehen des Berufsstandes gefördert wird. Seite 4 von 16

5 3 Berufsbild Pflege als Beruf ist eine abgrenzbare Disziplin von Wissen und Können im Gesundheitswesen. Sie stützt sich in der Ausübung des Berufes und in der Forschung auf pflegewissenschaftliche, medizinische und weitere bezugswissenschaftliche Erkenntnisse. Sie bedient sich der fachlichen, personellen, sozialen und methodischen Kompetenzen, die zur Pflege von Menschen in unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen erforderlich sind. Die Pflege ist unter Einbeziehung präventiver, kurativer, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Für Sterbende ist die bestmögliche, würdevolle Begleitung zu gewährleisten. Die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen ist stets zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Sicherheit einer professionellen Pflege ist die Förderung einer qualitativ hochwertigen Pflege im Bereich der Praxis, der Fort- und Weiterbildung des Management, sowie der Pflegewissenschaft. Seite 5 von 16

6 4 Aufgaben Allgemeine Berufsaufgaben Die Aufgaben der professionell Pflegenden sind entweder eigenverantwortlich, im Rahmen der Mitwirkung oder interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen auszuüben. Folgende Aufgaben werden durch professionell Pflegenden eigenverantwortlich ausgeführt: 1. Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfes, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege. 2. Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. 3. Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und Ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit. 4. Anleitung von Auszubildenden sowie Hilfskräften 5. Neue Mitarbeiter/innen werden von einer kompetenten Altenpflegerin und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger - den geltenden pflegerischen Standards entsprechend - eingewiesen und überwacht. Folgende Aufgaben werden von professionellen Pflegenden im Rahmen der Mitwirkung ausgeführt: 1. Eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen. 2. Maßnahmen der Prävention, medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation. Professionell Pflegende arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen und entwickeln dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen. Seite 6 von 16

7 Spezielle Berufsaufgaben Professionell Pflegende: 1. Konzipieren, realisieren und evaluieren Pflegeleistungen in Absprache mit ihren Patienten und Patientinnen. 2. Unterstützen das Recht der Patienten auf umfassende Information über ihren oder seinen Gesundheits- und Pflegezustand, um Mitwirkung und Mitentscheidung zu ermöglichen. 3. Entwickeln und überprüfen ihre Pflegetätigkeit aufgrund anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse. 4. Übernehmen im Team und in der Institution Verantwortung, indem sie sich an der Qualitätsentwicklung und Sicherung beteiligen. 5. Halten ihren Kompetenzbereich ein und achten den Kompetenzbereich anderer Berufsgruppen. 6. Arbeiten eng mit Angehörigen und Laien zusammen und leiten diese in der Pflege an. Seite 7 von 16

8 5 Pflichten Allgemeine Berufspflichten Eine professionelle pflegerische Berufsausübung verlangt, dass die oder der professionell Pflegende beim Umgang mit Patientinnen und Patienten: 1. Deren Würde und Selbstbestimmungsrecht respektiert, sowie deren Privatsphäre achtet. 2. Über die beabsichtigten Pflegemaßnahmen, gegebenenfalls über deren Alternativen und über die Beurteilung des Pflegezustandes in für die Patienten oder den Patienten verständlicher und angemessener Weise informiert und insbesondere das Recht, empfohlene Pflegemaßnahmen abzulehnen, respektiert. 3. Rücksicht auf die Gesamtsituation der Patientin oder des Patienten nimmt. 4. Den Mitteilungen der Patientin oder des Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenbringt und einer Patientenkritik sachlich begegnet. 5. Rechtzeitig andere Pflegekräfte oder Ärztinnen oder Ärzte hinzuzieht, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der pflegerischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht. 6. Professionell Pflegende haben die Pflicht, dienstliche Anweisungen auf Ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Bei Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Anweisung ist die unverzüglich beim unmittelbaren Vorgesetzten zu remonstrieren. Die sogenannte Remonstrationspflicht. Spezielle Berufspflichten Schweigepflicht Die professionell Pflegenden sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen verpflichtet. Seite 8 von 16

9 Auskunftspflicht Die professionell Pflegenden sind angehalten, Patientinnen und Patienten die erforderlichen Auskünfte über die geplanten pflegerischen Maßnahmen zu erteilen. Darüber hinaus sollen sie an die am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen die notwendigen Informationen weitergeben. Beratungspflicht Die professionell Pflegenden sind gegenüber den Patientinnen und Patienten zur Beratung verpflichtet. Die trifft im Besonderen gesundheitsfördernde und Gesundheitserhaltende Maßnahmen, Methoden und Verhaltensweisen und die Beratung zu alternativen Pflege- und Versorgungsformen. Dokumentationspflicht Die professionell Pflegenden haben ihre eigenverantwortliche Pflegetätigkeit in strukturierter Form zu dokumentieren. Hierzu wird ein im Arbeitsbereich installiertes Dokumentationssystem verwendet. Die Dokumentationen erfolgen vollständig, zeit- und handlungsnah, leserlich und fälschungssicher signiert. Die Pflegedokumentation unterliegt dem Datenschutz. Seite 9 von 16

10 Verpflichtung zur Kompetenzerhaltung Die professionell Pflegenden sind verpflichtet, Maßnahmen zur beruflichen Kompetenzerhaltung zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen zur Kompetenzerhaltung sind neben dem Studium der Fachliteratur unter anderem: 1. Die Teilnahme an internen Qualifizierungsmaßnahmen. 2. Die Teilnahme an externen Fortbildungsveranstaltungen bei anerkannten Fortund Weiterbildungsträgern. 3. Die Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie an fachlichen Hospitationen und Auditverfahren. Professionell Pflegende haben in dem Umfang von den Kompetenz erhaltenden Maßnahmen Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist. Die professionell Pflegenden müssen den Nachweis der geleisteten Maßnahmen zur Kompetenzerhaltung jederzeit nachweisen können. In jedem Jahr sind Maßnahmen der Kompetenzerhaltung im Umfang von mindestens 20 Stunden neben dem Studium der Fachliteratur durch jede professionelle Pflegekraft verbindlich zu erbringen. Verpflichtung zur Qualitätssicherung Die professionell Pflegenden sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Grundlage dafür sind insbesondere die aktuelle Gesundheitsgesetzgebung und Landes- oder Bundesrechtliche Vorschriften zur Qualitätssicherung. Berufshaftpflicht- und gesetzliche Unfallversicherung Professionell Pflegende in abhängiger Beschäftigung versichern, dass für sie entsprechende Versicherungen abgeschlossen wurden. Seite 10 von 16

11 6 Annahme geldwerter Leistungen Die Annahme geldwerter Leistungen wie: Geschenke Geld Sachmittel Darlehen Oder die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sind mit dem beruflichen Verständnis der professionell Pflegenden unvereinbar. Dieses gilt auch für das Annehmen von Leistungen, die testamentarisch verfügt worden sind. Seite 11 von 16

12 7 Gutachterliche Tätigkeit Professionell Pflegenden dürfen sich als Gutachter betätigen, soweit ihre Fachkenntnisse und ihre berufliche Erfahrungen ausreichen, um die zu untersuchende Fragestellung nach besten Wissen und Gewissen beantworten zu können. Gutachten sind den fachlichen Standards entsprechend innerhalb angemessener Frist zu erstellen und dürfen keine Gefälligkeitsaussagen enthalten. Seite 12 von 16

13 8 Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit Professionell Pflegende in selbstständiger Stellung sind im Rahmen der Aufsicht und Überwachung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet, der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen und diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Sie schließen im Interesse ihrer Leistungsempfänger und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine Berufshaftpflicht- und gesetzliche Unfallversicherung in angemessener Schadensregulierungshöhe ab. Freiberuflich professionell Pflegende sollen ihre Räumlichkeiten durch ein Schild kennzeichnen, das: 1. Namen 2. Berufsbezeichnung 3. Sprechzeiten angibt. Freiberufliche professionell Pflegende ist berufsunwürdige Werbung untersagt. Freiberuflich tätige professionell Pflegende sowie deren Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich dieser Berufsordnung fallen, haben den Nachweis ihrer Kompetenzerhaltung nach 5 zu erbringen. Freiberuflich tätige professionell Pflegende haben die ihnen zustehenden Gebühren nach den einschlägigen Bundes- und Landesrechtlichen Gebührenverordnungen zu berechnen. Seite 13 von 16

14 9 Verhalten gegenüber eigenen und anderen Berufsangehörigen Professionell Pflegende sind verpflichtet, ihren Berufskollegen und Angehörigen anderer Heilberufe mit Respekt zu begegnen und Rücksicht auf deren berechtigte Interessen zu nehmen. Unsachliche Kritik an der Vorgehensweise oder dem beruflichen Wissen sowie herabsetzende Äußerungen über deren Person sind zu unterlassen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung von professionell Pflegenden in einem Gutachten oder in anderen fachlichen Stellungsnahmen nach bestem Wissen ihre fachliche Überzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kollegen betrifft. Anfragen von Kollegen und Angehörigen anderer Heilberufe sind zeitnah unter der Beachtung von 8 zu beantworten. Professionell Pflegende können sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen. Sie verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität auch dann nicht, wenn sie bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die Pflegekammer auf einen möglichen Verstoß eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen. Seite 14 von 16

15 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Berufsordnung verstößt. Verletzung von Berufspflichten Die Aufsicht über die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften liegt bei der jeweiligen Gesundheitsbehörde des Landes. Diese kann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entziehen. Seite 15 von 16

16 10 Berufsständische Organisation Die/Der Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger soll einer berufsständischen Organisation angehören. Seite 16 von 16

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