FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 87/13 Urteil des Einzelrichters vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EnergieStG 60 Abs. 1 Leitsatz: Wenn ein Warenempfänger Mineralöllieferungen im Zeitraum vor den streitgegenständlichen Lieferungen - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - über Monate stets deutlich nach Ablauf der Fälligkeit und nach entsprechender Mahnung durch den Mineralölhändler bezahlte, muss dieses Zahlungsverhalten Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit des Warenempfängers wecken. Dann ist der Mineralölhändler gehalten, anspruchssichernde Maßnahmen - wie z. B. das Verhängen einer Liefersperre - zu ergreifen. Unterlässt er dies, fehlt es an der laufenden Überwachung der Außenstände, 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG. Überschrift: Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. 60 Abs. 1 EnergieStG Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist. Im Zeitraum ab März 2009 belieferte die Klägerin die Firma A GmbH & Co. KG (Firma A) regelmäßig mit Kraftstoff. Zuletzt lieferte die Klägerin am , und jeweils gut l Dieselkraftstoff. Die Rechnungen wurden jeweils am Tag der Lieferung gestellt. Das Zahlungsziel betrug jeweils 20 Tage. Am beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Firma A sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin. Die Firma A erhob gegen den umgehend erlassenen Mahnbescheid am Widerspruch. Bereits am wurde über das Vermögen der Firma A das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte dann mit Beschluss vom Die Gesamtforderung in Höhe von ,62 meldete die Klägerin am zur Insolvenztabelle an. Am beantragte die Klägerin die Vergütung von Energiesteuer in Höhe von 2.225,54 wegen Zahlungsausfalls bei der Firma A. Mit Bescheid vom lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzung, dass der Zahlungsausfall trotz laufender Überwachung der Außenstände nicht zu vermeiden gewesen sein dürfe, nicht erfüllt sei. Die Firma A sei in der Vergangenheit stets in Zahlungsverzug geraten und habe die Rechnungen erst nach der zweiten oder dritten Mahnung beglichen. Daher sei eine Absicherung künftiger Forderungen geboten gewesen mit der Folge, dass der Zahlungsausfall vermeidbar gewesen sei. Am legte die Klägerin gegen den Bescheid vom Einspruch ein. Sie meinte, eine Liefersperre bzw. eine Lieferung nur noch gegen Vorkasse oder

2 eine sonstige Absicherung sei aufgrund des vorangegangenen Zahlungsverhaltens der Firma A nicht geboten gewesen. In dem Zeitpunkt, in dem eine neue Bestellung aufgegeben worden sei, seien die vorhergehenden Rechnungen stets beglichen worden bzw. sei die Zahlung zeitgleich mit der Neubestellung erfolgt. Bezahlte Rechnungen seien aber nicht in die Gesamtschau einzubeziehen. Der Bundesgerichtshof verlange eine Liefersperre erst ca. 6-7 Wochen nach der nicht bezahlten Rechnung, vorliegend seien die Rechnungen aber stets nach ca. 5 Wochen beglichen worden. Dass die Rechnungen erst nach Mahnung gezahlt worden seien, sei nicht in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei sicherzustellen, dass nach ca. 6-7 Wochen eine Liefersperre verhängt werde und nach ca. 2 Monaten das Mahnverfahren eingeleitet werde. Beides sei gewährleistet gewesen. Es ginge auch an den Gegebenheiten des Mineralölmarktes vorbei, Kunden nicht mehr auf Kredit zu beliefern, wenn diese erst nach Mahnung zahlen würden. Angesichts der wirtschaftlich schwierigen Zeiten sei eine Zahlung erst nach erster oder zweiter Mahnung üblich. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom zurückgewiesen. Zur Begründung betonte der Beklagte, dass die Firma A vor den streitgegenständlichen Lieferungen zwischen dem und dem insgesamt 43 mal beliefert worden sei, die Zahlungsfrist von 20 Tagen sei aber lediglich in 3 Fällen eingehalten worden. Die Klägerin hätte fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang achten und bei Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten etwa durch Verhängung einer Liefersperre oder auch durch weniger restriktive Maßnahmen reagieren müssen. Die Argumentation der Klägerin, sie habe darauf geachtet, dass die Liste der offenen Positionen bei neuen Lieferungen stets ausgeglichen gewesen sei, greife nicht. So sei etwa die Lieferung vom am fällig gewesen, aber erst am gezahlt worden. Dennoch habe die Klägerin am erneut geliefert. Außerdem ändere dies nichts an der schlechten Zahlungsmoral der Firma A, der die Klägerin nichts entgegengesetzt habe. Auf die Gegebenheiten des Mineralölmarktes könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Einspruchsentscheidung enthält eine Tabelle, in der die Daten der Lieferungen, der jeweiligen Fälligkeit und der Zahlungen enthaltenen sind. Auf diese Tabelle wird Bezug genommen. Mit ihrer am bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und betont, dass eine Neubelieferung nur dann durchgeführt worden sei, wenn die alte Rechnung bereits beglichen gewesen sei. Dass die Rechnungen erst nach mehreren Mahnungen beglichen worden seien, liege an den sehr kurzen Fristen, die sie gesetzt habe. Die Firma A habe zwar spät, aber innerhalb der vom Bundesfinanzhof für die Verhängung einer Liefersperre gesetzten Frist von 6-7 Wochen bzw. der für die Einleitung des Mahnverfahrens gesetzten Frist von 2 Monaten gezahlt. Die Verhängung einer sofortigen Liefersperre können nicht pauschal mit fortgesetztem Zahlungsverzug begründet werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom zu verpflichten, ihr Energiesteuer in Höhe von 2.325,54 zu vergüten.

3 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, dass bei fortgesetztem Zahlungsverzug des Käufers eine sofortige Liefersperre erforderlich sei. Die Klägerin habe auch weitere Lieferungen vorgenommen, obwohl die fälligen Zahlungen für Vorlieferungen noch nicht geleistet worden seien. Um die Rechtzeitigkeit von Mahnung und gerichtlicher Anspruchsverfolgung gehe ist im Streitfall nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Der Bescheid vom ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, 101 S. 1 FGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Energiesteuervergütung zu. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist 60 Abs. 1 EnergieStG. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1. Der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Klägerin es unterlassen hat, ihre Außenstände laufend zu überwachen, wie dies nach 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG Voraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die in 60 Abs. 1 EnergieStG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der Berechtigte die Außenstände laufend überwacht. Dabei bezieht sich das Erfordernis einer laufenden Überwachung auf sämtliche Mineralöllieferungen, so dass eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Lieferung nicht in Betracht kommt.

4 Will der Vergütungsberechtigte seinen Anspruch nicht verlieren, ist er gehalten, fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang zu achten und bei Anzeichen für bestehende Zahlungsschwierigkeiten entsprechend zu reagieren. Denn die vom Verordnungsgeber angeordnete Überwachungspflicht kann nur dann Sinn machen und ihren Zweck erfüllen, wenn der Vergütungsberechtigte die dabei gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nimmt, sein eigenes Verhalten zu überprüfen und falls erforderlich, neuen Entwicklungen anzupassen. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass nur derjenige einen finanziellen Ausgleich seines Schadens durch die Allgemeinheit verlangen kann, der im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtet und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelt. Die Gewährung einer auf 60 EnergieStG gestützten Energiesteuerentlastung setzt die Erfüllung dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals voraus. Deshalb darf eine weitere Belieferung des Abnehmers erst gar nicht erfolgen, wenn aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei vorangegangenen Lieferungen, wie z. B. fortgesetztem Zahlungsverzug, die Verhängung einer sofortigen Liefersperre geboten ist. Dabei können im Interesse der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung neben der Verhängung einer Liefersperre auch andere, weniger restriktive Maßnahmen zur Vermeidung des Forderungsausfalls, wie zum Beispiel Lieferung nur gegen Vorkasse bzw. Barzahlung oder die Absicherung künftiger Forderungen durch Bürgschaften oder Grundpfandrechte, in Betracht kommen. Führt der Vergütungsberechtigte dennoch weitere Lieferungen aus, kann er sich gegenüber den Finanzbehörden nicht darauf berufen, dass der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden war (BFH, Urteil vom , VII R 42/04 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift 53 MinöStV). In Anwendung dieser vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze, denen das Gericht folgt, kann eine hinreichende laufende Überwachung der Außenstände nicht festgestellt werden. Dabei müssen, was der Beklagte richtig erkannt hat, sämtliche Lieferungen an die Firma A und das aus diesen Lieferungen abzulesende generelle Zahlungsverhalten dieses Käufers in den Blick genommen werden. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich sowohl aus der Tabelle, die Teil der Einspruchsentscheidung ist, als auch aus der Tabelle "OP-Entwicklung..." der Klägerin, dass die Firma A die Mineralöllieferungen im Zeitraum vor den streitgegenständlichen Lieferungen - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - stets deutlich nach Ablauf der Fälligkeit und nach entsprechender Mahnung durch die Klägerin bezahlte. Allein dieses Zahlungsverhalten musste bei der Klägerin bereits Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit der Firma A wecken. Die Klägerin hätte dieses Zahlungsverhalten zum Anlass nehmen müssen, entsprechend zu reagieren. Inwieweit es angesichts der Üblichkeiten im Mineralölhandel und im Interesse der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung ausreichend gewesen wäre, dass die Klägerin organisatorisch sicherstellt, dass neue Lieferungen erst erfolgen, wenn sämtliche vorangegangenen Lieferungen bezahlt worden sind, muss nicht entschieden werden. Denn dass die Klägerin sich so verhalten hätte, lässt sich den bereits genannten Tabellen nicht entnehmen. Regelmäßig erfolgten neue Lieferungen gerade nicht erst nach Begleichung der Rechnung der vorangegangenen Lieferung bzw. vor Fälligkeit der entsprechenden Rechnungen. Insoweit stimmen die in den Tabellen der Beteiligten aufgelisteten Daten überein. Für die Jahre 2009 und 2010 ergibt sich dies aus dem Abgleich der Daten aus der Einspruchsentscheidung. Aber auch im Jahr 2011, das die Tabelle "OP-Entwicklung..." der Klägerin umfasst, hat die Klägerin mit neuen Lieferungen nicht konsequent die Bezahlung der vorangegangenen Lieferung abgewartet und hat auch nach

5 Fälligkeit und trotz unterbliebener Begleichung einer Rechnung weiter geliefert. So erfolgte beispielsweise am eine Lieferung an Firma A, Fälligkeit trat am ein, gezahlt wurde aber erst am Gleichwohl erfolgte schon am nach Fälligkeit und trotz ausgebliebener Begleichung der vorangegangenen Lieferung - eine weitere Lieferung. Am erfolgte eine Lieferung, bei der der Kaufpreis am fällig war. Auch hier wurde eine Zahlung nicht abgewartet, sondern bereits am Tag der Fälligkeit erneut geliefert. Entsprechendes gilt für den , an dem der Kaufpreis einer Lieferung vom fällig wurde und trotz fehlender Begleichung erneut geliefert wurde. Der Kaufpreis der Lieferung vom wurde am fällig, am lieferte die Klägerin trotz unterbliebener Zahlung und nach Fälligkeit des Zahlungsanspruchs aus der Vorlieferung erneut. Am fallen ebenfalls die Fälligkeit des Kaufpreises einer vorangegangenen Lieferung und eine erneute Lieferung zusammen. Auch hier hat die Klägerin nicht abgewartet, ob der Kaufpreis innerhalb der Fälligkeit gezahlt wird. Dass die Klägerin ihr Verhalten in irgendeiner sinnvollen und konsequent verfolgten Weise dem fortgesetzten Zahlungsverzug der Firma A angepasst hätte, lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass eine Liefersperre nur dann erforderlich wäre, wenn die Zahlung etwa 6-7 Wochen nach einer Lieferung noch nicht erfolgt ist, vielmehr kann angesichts der Umstände des Einzelfalles eine Situation eintreten, in der vom Vergütungsberechtigten ein unverzügliches Handeln gefordert wird. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (BFH, Beschlüsse vom , VII B 247/98 und vom , VII B 46/02, Urteil vom , VII R 42/04). Die Umstände des Einzelfalles, die im Streitfall durch einen sich über Jahre erstreckenden, immer wiederkehrenden Zahlungsverzug gekennzeichnet sind, hätten es geboten, frühzeitig anspruchssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Die Klägerin hätte ein derartiges Zahlungsverhalten nicht akzeptieren dürfen. Der Bundesfinanzhof hat erkannt, dass die Duldung einer Zahlungspraxis, die erst nach wiederholten Rücklastschriften und daraufhin erfolgten Mahnungen zur vollständigen Erfüllung der offenen Forderung führt, einer Kreditierung der Kaufpreissumme bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung gleichkommt. Lässt sich der Vergütungsberechtigte trotz mehrfacher Überschreitung des Fälligkeitstermins auf ein solches Verfahren ein, muss er für eine Absicherung der Kaufpreissumme sorgen, wenn er den Vergütungsanspruch aus 53 MinöStV nicht verlieren will (Urteile vom , VII R 42/04 und vom , VII R 11/10). Diese Rechtsprechung muss entsprechend für einen Anspruch aus 60 EnergieStG gelten und trifft als generelle Vorgabe auch den Streitfall, in dem es die Klägerin geduldet hat, dass die Firma A den Kaufpreis für die Lieferungen erst nach deutlicher Überschreitung des Fälligkeitstermins und nach entsprechenden mehrfachen Mahnungen zahlt. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Üblichkeit im Mineralölhandel berufen. Es mag sein, dass sie sich angesichts der Marktbedingungen gehalten sieht, nicht mit deutlichem Nachdruck auf Zahlungen außerhalb der Fälligkeit zu reagieren. Dies macht sie dann jedoch auf eigenes wirtschaftliches Risiko und kann nicht beanspruchen, dass der ihr daraus erwachsende Schaden teilweise von der Allgemeinheit getragen wird.

6 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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