Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2169/12. Titel: (Rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung i.s. des 60 EnergieStG)
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- Günther Geiger
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1 FG München, Urteil v K 2169/12 Titel: (Rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung i.s. des 60 EnergieStG) Normenketten: 60 EnergieStG 688 ZPO Orientierungsätze: 1. Ein Anspruch auf Steuerentlastung nach 60 EnergieStG besteht nicht, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid erst einen Monat nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Schuldners beantragt wird und damit die Ansprüche nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden sind (hier: zeitnahes Erwirken des Schulbeitritts des Geschäftsführers der säumigen GmbH mit späteren Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens). 2. Besteht aufgrund der Erstellung einer Sammelrechnung für den gesamten Monat und einem weiteren Zahlungsziel von ca. zwei Wochen bis zur vollständigen Zahlung insgesamt ein Zahlungsaufschub von bis zu fünf Wochen nach der Kraftstofflieferung, schließt dies zwar nicht von vornherein einen Anspruch nach 60 EnergieStG aus, erfordert jedoch aufgrund des erhöhten Ausfallsrisikos eine zügige gerichtliche Geltendmachung der Forderung. Schlagworte: Bank, Beitreibung, Eigentumsvorbehalt, Energiesteuer, Erstattung, Fälligkeit, Geltendmachung, Gericht, Insolvenz, Insolvenztabelle, Lastschrift, Mahnbescheid, Mahnsystem, Ratenzahlung, Rechtshängigkeit, Rücklastschrift, Schuldbeitritt, Sicher, Sicherheit, Sicherungsübereignung, Verbrauch, Verzicht, Vollstreckung, Zahlungsverzug, Zurückbelastung, Zwangsvollstreckung Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Energiesteuer hat. 2 Die Firma A GmbH in B (nachfolgend A) bezog im Januar 2010 mittels Tankkarten unter Eigentumsvorbehalt von der Klägerin unter anderem Liter versteuerten Dieselkraftstoff (DK) für einen Bruttorechnungsbetrag von (vgl. Rechnung Nr. vom 31. Januar 2010; vgl. Tz. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin). Davon entfielen auf die darin enthaltene Energiesteuer. Dieser Betrag war laut Rechnung zahlbar bis spätestens 20. Februar 2010 ohne Abzug. Zusätzlich war vereinbart, dass ein erster Teilbetrag über zum 5. des Monats und der restliche Rechnungsbetrag zum 15. des Monats geleistet werden sollte. 3 Die Abbuchung der ersten Rate i. H. v. wurde am 8. Februar 2010 bei der Bank vorgelegt und am 11. Februar 2010 zurückbelastet. Die zweite Rate über den restlichen Betrag wurde am 15. Februar 2010
2 vorgelegt und am 18. Februar 2010 zurückbelastet. Am 19. Februar 2010 führte die Klägerin mit dem Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der A, Herr C, ein persönliches Gespräch. 4 Am 26. Februar 2010 unterzeichnete Herr C einen Schuldbeitritt und eine Ratenzahlungsvereinbarung. Danach sollte die erste Rate am 15. März 2010 und sollten die weiteren Raten jeweils am 17. des Folgemonats fällig sein. Weiterhin erinnerte die Klägerin die A mit Schreiben vom 26. Februar 2010 an die Zahlung. 5 Am 8. März 2010 wurde beim Amtsgericht D die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A beantragt. Daraufhin ordnete das AG D - Insolvenzgericht am 9. März 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der A an und stellte Verfügungen der A unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters. Weiterhin wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt bzw. einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Mit Beschluss vom 1. Mai 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. ), in dem die Klägerin ihre Forderung mit Schreiben vom 19. Mai 2010 zur Insolvenztabelle anmeldete. 6 Weiterhin beantragte sie am 13. April 2010 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 12. Mai 2010 erlassen und der A am 18. Mai 2010 zugestellt wurde. 7 Außerdem stellte Herr C am 17. März 2010 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin wurde am 25. März 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und mit Beschluss vom 4. Juni 2010 durch das AG D das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. ). Die Forderung aus dem Schuldbeitritt meldete die Klägerin ebenfalls zur Tabelle an. 8 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt (HZA) die Erstattung der in der gelieferten DK-Menge enthaltenen Energiesteuer i. H. v.. 9 Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom 18. Mai 2011 ab. Die Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung seien zwar grundsätzlich als ausreichend erfüllt anzusehen. Spätestens ab dem 8. Februar 2010 wäre die Klägerin gehalten gewesen, gerichtliche Schritte gegen ihre Schuldnerin einzuleiten. Allerdings seien bis zur zweiten Rücklastschrift bereits zehn Tage vergangen, ohne dass die Klägerin tätig geworden sei. Die zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer vereinbarte Ratenzahlung entspreche nicht der kaufmännischen Sorgfaltspflicht, da hier zu der Ratenzahlungsvereinbarung eine Sicherungsübereignung in angemessener Höhe hätte stattfinden müssen. Bei der Ausbringung eines Mahnbescheids bereits nach der ersten Rücklastschrift hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, einen Teil der Forderungen noch beizubringen. Es sei auch bewusst auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet worden. Eine gerichtliche Verfolgung der Forderung sei somit nicht in dem für diesen Fall erforderlichen Zeitfenster erfolgt. 10 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2011 Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 zurückwies. 11 Ihre Klage begründet die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und ergänzt im Wesentlichen folgendes: Ihr automatisches Rechnungs- und Mahnsystem funktioniere in der Weise, dass zwischen Nichtzahlung bei Fälligkeit und der gerichtlichen Geltendmachung durchschnittlich 50 Tage vergehen würden. Im Zusammenhang mit ihren eigenen Erfahrungen aus der Kundenbeziehung und den erteilten Bonitätsauskünften habe sie davon ausgehen können, dass die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt würde. Die Ausübung des vereinbarten einfachen Eigentumsvorbehalts
3 sei tatsächlich nicht möglich gewesen, weil die Lieferungen bereits größtenteils verbraucht gewesen seien. Eine sofortige gerichtliche Geltendmachung habe sich durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung erübrigt. Vorliegend sei ihr eine gerichtliche Geltendmachung unabhängig vom bestehenden automatischen Mahnsystem erst nach dem 15. März 2010 rechtlich möglich gewesen, weil durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung neue Fälligkeiten vereinbart worden seien. Die Beantragung des Mahnbescheids am 13. April 2010 sei daher rechtzeitig gewesen. 12 Die Klägerin beantragt, das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 zu verpflichten, ihr Energiesteuer i. H. v. zu vergüten. 13 Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin habe gewusst, dass der Geschäftsführer der A keine aktuellen Sicherheiten habe vorweisen können. Sie habe sich somit dessen bewusst sein müssen, dass die Begleichung ihrer Forderung durch die Schuldnerin wie auch durch den persönlichen Geschäftsführer der Schuldnerin ohne gerichtliche Maßnahmen aussichtslos gewesen sei. Spätestens mit der zweiten Rücklastschrift hätten der Klägerin die ernsthaften Liquiditätsprobleme bekannt sein müssen. Diese hätten ein unverzügliches Handeln erforderlich gemacht. Die Klägerin sei daher bewusst das hohe Risiko eines Zahlungsausfalls eingegangen. Sie habe dadurch die gerichtliche Verfolgung grob fahrlässig verzögert. Im Übrigen nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. 15 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen. Entscheidungsgründe 16 II. Die Klage ist nicht begründet. 17 Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom 18. Mai 2011 eine Entlastung der Klägerin von der Energiesteuer i. H. v. abgelehnt, weil diese keinen Anspruch auf Steuerentlastung nach 60 des Energiesteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (EnergieStG) hat. 18 Nach dieser Vorschrift wird dem Verkäufer von nachweislich nach 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000,00 übersteigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war und wenn Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, BFH/NV 2011, 1022). 19
4 Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs bedeutet, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z. B. Klage zu erheben oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren, und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen. Auf die konkreten Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen einer Kausalitätsbetrachtung ex-post kommt es nicht an. Zudem entbindet selbst ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung oder die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens den Mineralöllieferanten nicht von der Pflicht, den Anspruch z. B. durch die Erwirkung eines Mahnbescheids rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, wobei es unbeachtlich ist, ob diese Maßnahme tatsächlich zum Erfolg führt. Somit kann auf die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (BFH- Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621; BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, BFH/NV 2007, 1353). 20 Die gerichtliche Verfolgung muss zügig erfolgen, um Zahlungsausfälle möglichst zu vermeiden (BFH- Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, a. a. O.). Ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt ist, dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird, ist hinzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um eine starre Frist. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten. Liegen besondere Umstände vor, kann ein geringfügiges Überschreiten dieser Frist hingenommen werden. Es kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2010 VII B 144/10, BFH/NV 2011, 853; BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, BFH/NV 2008, 1886; BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, a. a. O.). 21 Weiterhin hat der BFH darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen der Lieferant seinem Abnehmer ein Zahlungsziel von mehreren Wochen einräumt, und er erst nach Ablauf dieser Frist das außergerichtliche Mahnverfahren betreibt, er dennoch sicherzustellen hat, dass eine gerichtliche Geltendmachung rechtzeitig, d. h. etwa zwei Monate nach der Belieferung, erfolgen kann (BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, a. a. O.). 22 Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts ihre Ansprüche gegen die A nicht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Denn unabhängig davon, ob sich die von der Rechtsprechung entwickelte Zwei-Monats-Frist unmittelbar an die jeweilige Lieferung anschließt oder ob man zugunsten der Klägerin unter Zugrundelegung von Abs. 31 der Dienstvorschrift der Zollverwaltung zur Steuerentlastung bei Zahlungsausfall nach 60 EnergieStG davon ausgeht, dass die Frist mit dem Datum der Sammelrechnung zu laufen begonnen hat, ist im vorliegenden Fall jedenfalls spätestens Mitte März 2010 eine Situation eingetreten, die eine unverzügliche gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erfordert hätte, weil eine Zahlung der A bzw. ihres Geschäftsführers nicht mehr zu erwarten gewesen ist. 23 Zu diesem Zeitpunkt sind für die offene Rechnung insgesamt zwei Rücklastschriften (am 11. und am 18. Februar 2010) erfolgt und dementsprechend die für die beiden Teilzahlungen vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten worden. Außerdem hat die A ihre Verpflichtung aus der danach geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung 26. Februar 2010 nicht erfüllt, weil die erste Rate am 15. März 2010 fällig gewesen, aber nicht entrichtet worden ist. Auf der Grundlage des Schuldbeitritts durch Herrn C ist gleichfalls keine Zahlung erfolgt.
5 24 Eine Zahlung durch die A ist auch deshalb nicht mehr zu erwarten gewesen, weil das AG D am 9. März 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der A angeordnet und Verfügungen der A unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt hat. Die A hat somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eigenverantwortlich über ihr Vermögen verfügen dürfen. 25 Dennoch hat die Klägerin nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch etwa einen Monat abgewartet, ehe sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hat, ohne dass eine Aussicht auf Zahlung durch die A bestanden hat. 26 Darüber hinaus hat die Klägerin ab Mitte März 2010 aus dem Schuldbeitritt des Geschäftsführers ebenfalls keine Zahlung mehr erwarten können, weil Herr C am 17. März 2010 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat. 27 Dafür, dass die Klägerin spätestens Mitte März 2010 ihre Forderung hätte gerichtlich geltend machen müssen, spricht weiterhin, dass die Klägerin der A aufgrund der Erstellung einer Sammelrechnung für den gesamten Monat Januar und einem weiteren Zahlungsziel von etwa zwei Wochen bis zur vollständigen Zahlung insgesamt einen Zahlungsaufschub von bis zu fünf Wochen nach Lieferung gewährt hat. Auch wenn dies in der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers liegt und durch die oben dargestellte Rechtsprechung nicht von vorneherein einen Anspruch nach 60 EnergieStG ausschließt, wird dadurch das Risiko eines Forderungsausfalls erhöht, weil Zahlungsschwierigkeiten des Kunden bei dieser Form der Abrechnung erst später bemerkt werden. 28 Die Klägerin kann sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, dass die Forderung aufgrund des beantragten und später eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A und ihres Geschäftsführers möglicherweise ohnehin uneinbringbar geblieben wäre, weil sich aufgrund dieser Rechtsprechung eine ex-post-betrachtung verbietet (s. o.). Zudem ist im Streitfall zumindest noch eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen denkbar gewesen, weil sich die Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung nur auf das bewegliche Schuldnervermögen erstreckt hat und Grundpfandrechte daher bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin verwertet werden durften (vgl. 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO; vgl. dazu BFH- Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, a. a. O.). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
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