Basisfragen des Energieeinkaufes für Unternehmen
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- Sebastian Kopp
- vor 8 Jahren
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1 Basisfragen des Energieeinkaufes für Unternehmen 1. Strom 2. Erdgas 3. Fernwärme 4. Energiepreise 1. Strom Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt sieht eine stufenweise Freigabe des Marktes für elektrische Energie vor. Diese wurde in Deutschland im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07. Juli 2005 bereits vollständig umgesetzt. Durch diese Liberalisierung des Strommarktes hat mittlerweile jeder die freie Wahl bei der Auswahl seines Stromversorgers. Neben der freien Wahl des Anbieters bestehen eine Vielzahl von Möglichkeiten diesen zu ermitteln. Die Suche und Vertragsgestaltung kann in eigener Regie durchgeführt werden oder Dritten übertragen werden. Zum einen besteht die Möglichkeit einen Strommakler zu beauftragen für das eigene Unternehmen Angebote einzuholen und zu beurteilen, man kann sich aber auch einem bestehenden Strompool anschließen. Diese Strompools bündeln die Nachfrage unterschiedlichster Unternehmen, um über eine größere Nachfrage günstigere Konditionen zu erlangen. Eine Auflistung bestehender Pools und Makler erhalten Sie auf den Internetseiten des DIHT: Bereich Innovation und Umwelt / Energiefragen. Sollte die Ausschreibung in eigener Regie durchgeführt werden, kommen als Anbieter die großen Verbundunternehmen, die meisten Stadtwerke und neue Anbieter in Frage. Anschriften, mitunter auch Tarife, finden man im Internet z.b. unter: Um möglichst aussagekräftige Angebote zu erhalten, sollten den Anbietern mindestens folgende vorhandene oder voraussichtliche Daten genannt werden: - den Jahresverbrauch - die Jahreshöchstleistung - Art und Anzahl der Stromzähler - Art der Versorgung (Nieder- oder Mittelspannung) für die zu versorgende(n) Liegenschaft(en) - die Lieferadresse - Besitzverhältnisse einer eventuell vorhandenen Trafostation Weiterhin sollten in der Anfrage die Branche des Betriebes sowie die Betriebsweise (Schichtbetrieb) aufgeführt werden.
2 Falls eine aktuelle Lastganganalyse vorliegt, sollte diese den Anfragen beigelegt werden. Bei mehreren zu versorgenden Liegenschaften sollten man darauf hinweisen, dass ein Gesamtvertrag für alle Liegenschaften gewünscht wird. Der angestrebte Lieferbeginn und die gewünschte Vertragsdauer sollte vorgegeben werden und mit dem Vertragsende des laufenden Vertrages (wenn vorhanden) übereinstimmen. Ein Lieferbeginn nach Ablauf des bestehenden Liefervertrages kann zu Folge haben, dass man für ein weiteres Jahr an das jetzige Versorgungsunternehmen gebunden ist. Bei der Bewertung der Angebote sollte darauf achten werden, dass sämtliche Bestandteile der Abrechnung Teil des Angebotes sind: - Arbeitspreis - Jahres- / Monatsleistungspreis - Netznutzungsentgelt - Grundgebühr - Messgebühr Zusätzliche Kosten durch Steuern und Gesetze (Stromsteuer, EEG- und KWKG-Aufschlag) sollten getrennt ausgewiesen werden, da sie nicht Teil des Strompreises sind. Das Angebot sollte den möglichen Beginn der Stromlieferung, die Vertragsdauer und Kündigungsfristen beinhalten. Weiterhin sollten die Modalitäten für die Zählerauslesung genannt werden (Datenfernauslese, Kundenablesung, Drittablesung). Es besteht zusätzlich die Möglichkeit Kriterien an die Stromversorgung zu stellen, die beispielsweise die effiziente und / oder ökologische Erzeugung des gelieferten Stroms beinhalten. Zusätzlich kann die EnergieAgentur.NRW das Seminar Stromlieferverträge Aufbau und Struktur, Auswirkungen des liberalisierten Strommarktes anbieten. Nähe Informationen erhalten Sie dazu auf unserer Internetseite: unter der Rubrik: Termine => Weiterbildung => Seminare für Fachleute => Gesetze und Verordnungen. 2. Erdgas Die Liberalisierung des deutschen Erdgasmarktes geschieht vor dem Hintergrund einer entsprechenden EU-Richtlinie. Die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ist am in Kraft getreten. Sie schreibt eine stufenweise Freigabe der nationalen Energiemärkte vor. Diese wurde in Deutschland im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07. Juli 2005 bereits vollständig umgesetzt. Durch die Liberalisierung des Gasmarktes hat jedes Unternehmen mittlerweile die Möglichkeiten seinen Erdgasanbieter frei zu wählen. Entsprechende Anbieter findet man im Internet z.b. unter: 2
3 Um möglichst aussagekräftige Angebote zu erhalten, sollten den Anbietern mindestens folgende vorhandene oder voraussichtliche Daten genannt werden: - den Jahresverbrauch - benötigte Anschlussleistung - vorhandene Mess- und Regeleinrichtungen - die Lieferadresse Es besteht zusätzlich die Möglichkeit Erdgas mit einem Biogasanteil (5 100 %) zu beziehen oder einen sogenannten Klimatarif zu wählen. Bei diesem werden die durch die Verbrennung des Erdgases entstehenden Kohlendioxid-Emissionen durch Klimaschutzprojekte an anderer Stelle kompensiert. Folgende Punkte sollte ein Liefervertrag enthalten: - Gasbeschaffenheit - max. Liefer-Überdruck - Vertragsmenge, Jahres-, Tages- oder Stundenmenge - Preisregelung bei Überschreitung der Vertragsmenge - Preisregelung, Arbeits- oder Leistungspreisregelung - Preisanpassungsklausel - Ausweisung von öffentlichen Abgaben und Steuern - Vertragslaufzeit - Kündigungsfrist - Versorgungsbedingungen Zusätzlich kann die EnergieAgentur.NRW das Seminar Gaslieferverträge Aufbau und Inhalt von Verträgen, Einkauf auf dem liberalisierten Gasmarkt anbieten. Nähe Informationen erhalten Sie dazu auf unserer Internetseite: unter der Rubrik: Termine => Weiterbildung => Seminare für Fachleute => Gesetze und Verordnungen. 3. Fernwärme Fernwärmeversorgungsverträge nach der AVBFernwärmeV Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) gilt kraft Gesetzes für alle Fernwärmeversorgungsverträge mit Ausnahme von Verträgen mit Industrieunternehmen ( 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV). Die AVBFernwärmeV ist eine Bundesverordnung, die unmittelbare Geltung beansprucht. 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV unterscheidet nur zwischen AVB- und Industriekunden (AVB allgemeine Versorgungsbedingungen). Für letztere gilt die AVBFernwärmeV nicht. Alle anderen Kunden sind AVB-Kunden. Eine klare Definition des Begriffs "Industrie" ist bisher nicht gefunden worden. Von einem Industrieunternehmen ist aber immer dann auszugehen, wenn es mindestens als Handwerksbetrieb nach der Handwerksordnung eingestuft werden kann, der Betriebsinhaber nicht mehr mitarbeitet, die Buchhaltung kaufmännisch geführt wird und der Wirkungskreis überörtlich ist. Mit Industrieunternehmen werden in der Regel frei ausgehandelte Verträge abgeschlossen. Diese unterliegen keinen besonderen energie- oder fernwärmerechtlichen Regelungen. Gleichwohl ist es durchaus möglich und sinnvoll, mit Industrieunternehmen ebenfalls die Gültigkeit der AVBFernwärme zu vereinbaren. 3
4 Wesentliche Vertragsbestandteile Im Fernwärmeversorgungsvertrag sind vor allem folgende Punkte zu regeln: - die Art des Wärmeträgers, - die Menge der zu liefernden Wärme, - die physikalischen Einzelheiten, wie etwa Nachtabsenkungen, können in den technischen Anschlussbedingungen geregelt werden, - der Ort der Versorgung und die exakte Übergabestelle der Wärme, - die technischen Anschlussbedingungen, - der Fernwärmepreis, - die Preisänderungsklausel, - die Vertragslaufzeit, 4. Energiepreise Strom Als gewerbliches Unternehmen hat man entweder den "Allgemeinen Tarif", ein "Sonderabkommen" oder - meist im industriellen Bereich - ein "Sondervertrag". Wenn man einen "Allgemeinen Tarif" hat, sollte man versuchen, ein Sonderabkommen zu erhalten, bei dem bessere Konditionen erzielt werden können. Die Kriterien sind je nach Stromversorger sehr unterschiedlich. Bei manchen Anbietern muss man eine bestimmte Mindeststrommenge abnehmen (z.b oder kwh im Jahr), bei anderen muss eine bestimmte Mindestleistung (z.b. 10, 20 oder 30 kw) überschritten werden. Einheitliche Grenzwerte gibt es allerdings nicht. Als Sondervertragskunde gelten Sie i.d.r. dann, wenn man Strom mindestens aus dem Mittelspannungsnetz bezieht. Der Strompreis setzt sich im wesentlichen zusammen aus: - Leistungspreis für die benötigte elektrische Leistung (kw) - Arbeitspreis für die verbrauchte elektrische Arbeit (das ist der Jahresverbrauch in kwh) Besonders teuer kann es trotz relativ geringen Jahresverbrauchs werden, wenn der gewerbliche Betrieb hohe Leistungsspitzen benötigt, da sich diese direkt auf die Kraftwerksleistung auswirken. Durch eine Reduktion bzw. Optimierung der Leistungsspitzen bzw. Verlagerung der Spitzen in lastschwächere Zeiten (Nacht/Wochenende) lassen sich erhebliche Kosten einsparen. Kleine gewerbliche Unternehmen mit dem Allgemeinen Tarif haben i.d.r. eine pauschale Leistungskomponente im Preis enthalten (Tarif ohne Leistungsmessung). Hat der Betrieb einen höheren Jahresbedarf (z.b. über kwh), braucht der Betrieb eine höhere Leistung oder sind hohe Leistungsschwankungen betrieblich bedingt erforderlich, so werden 1/4-Std.- Zähler mit Leistungsmessung eingebaut, um den Leistungsbedarf zu ermitteln. Die Preisspannen für Arbeits- und Leistungspreis hängen von dem jährlichen Verbrauch und der Anschlussleistung sowie der Vertragsgestaltung ab. Der Arbeitspreis kann zwischen 5 und 15 Ct/kWh liegen und der Leistungspreis kann zwischen 50 und 100 /kw betragen. Zusätzliche muss in der Regel noch eine jährliche Grundgebühr für Zählermiete, Ablesung, etc. gezahlt werden, diese kann bis zu 200 pro Jahr betragen. Es gibt aber auch Anbieter die keine Grundgebühr erheben. 4
5 Erdgas Die in Deutschland für die anerkannten Regeln der Technik im Bereich der Gasversorgung maßgebende technisch-wissenschaftliche Vereinigung ist der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW). Vorgaben für die Abrechnung des Gasbezuges finden sich im DVGW-Arbeitsblatt G 685. Gemäß dieser technischen Regel sind folgende Abrechnungsgrößen möglich: - Betriebsvolumen in m 3 (volumetrische Abrechnung) - Energiemenge in kwh Ho (thermische Abrechnung) Gaszähler können grundsätzlich nur das Betriebsvolumen messen, also das Volumen bei Betriebsdruck und Betriebstemperatur des Gases. Die Dichte des Gases ist aber stark abhängig von Druck und Temperatur. Das Gewicht und damit der Energieinhalt von 1 m 3 ändern sich also mit Druck und Temperatur. Außerdem hängt der Energieinhalt des Erdgases von der chemischen Zusammensetzung ab, die unterschiedlich sein kann. Ein größerer Gasbezug wird grundsätzlich thermisch abgerechnet. Hier beziehen sich die Gaspreise auf die Energieeinheit kwh Ho. H o ist der sogenannte Brennwert (alte Bezeichnung oberer Heizwert) des Gases. In industriellen Feuerungsanlagen ist jedoch generell nur der Heizwert H u (alte Bezeichnung unterer Heizwert) nutzbar. Der Brennwert ist um die Verdämpfungswärme des bei der Verbrennung des Gases entstehenden Wasserdampfes höher als der Heizwert. Kann die Verdampfungswärme nicht genutzt werden, weil der Wasserdampf durch den Kamin entweicht, so steht nur der Heizwert zur Verfügung. Die chemische Zusammensetzung und damit der Energieinhalt des Gases sind abhängig von der Herkunft. Bei Erdgas werden grob zwei Gasqualitäten unterschieden: L-Erdgas und H- Erdgas. L-Erdgas wird z.b. in Deutschland und in den Niederlanden gefördert, H-Erdgas in Russland und in der Nordsee. Für den Brennwert und das Brennwert/Heizwert-Verhältnis können folgende Richtwerte angegeben werden: Qualität H o in kwh/m 3 H o /H u L-Erdgas 9,77 1,108 H-Erdgas 11,49 1,107 In der Gaswirtschaft wird unterschieden zwischen allgemeinen Tarifen und Sonderverträgen. Demgemäss gibt es Tarifkunden und Sondervertragskunden. Ein Tarifkunde wird im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht nach 10 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert. Für ihn sind die allgemeinen Versorgungsbedingungen für Gas rechtsverbindlich. Praktisch wird ein Tarifkunde dadurch gekennzeichnet, dass sein Verbrauch relativ niedrig ist (z.b. ein Haushalts- oder Gewerbekunde). Die Versorgung erfolgt aus dem Niederdrucknetz. Allgemeine Versorgungsbedingungen für Gas Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden in der Fassung vom 21. Juni 1979 (AVBGasV) gilt seit Es handelt sich hier um allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht 5
6 nach 10 EnWG konkretisieren. In der AVBGasV werden unter anderem folgende Punkte geregelt: - Art und Umfang der Versorgung - Haftungsfragen - Duldungspflicht der Grundstücksbesitzer - Abrechnung und Verjährung Für Tarifkunden ist die AVBGasV grundsätzlich rechtsverbindlich, für Sondervertragskunden nicht. Allerdings werden üblicherweise Regelungen der AVBGasV von den Gasversorgungsunternehmen auch in die Lieferbedingungen für Sondervertragskunden aufgenommen. Eine gesetzlich festgelegte Grenze zwischen allgemeinen Tarifen und Sonderverträgen besteht nicht. Es ist üblich, dass zwar die Gasversorgungsunternehmen (GVU) ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, allgemeine Tarife anzubieten. Zu diesen Tarifen werden jedoch nur Kleinstmengen (z.b. der Bezug für einen Gasherd im Haushalt) abgerechnet. Bereits für den Heizgasverbrauch einer Etagenwohnung wird generell ein Sondervertrag abgeschlossen. Der Gaspreis setzt sich im wesentlichen zusammen aus: - Grundgebühr - Arbeitspreis für die verbrauchte Arbeit (das ist der Jahresverbrauch in kwh) Die Preisspannen für den Arbeitspreis und die Grundgebühr hängen von dem jährlichen Verbrauch und der Anschlussleistung sowie der Vertragsgestaltung ab. Der Arbeitspreis kann zwischen 3 und 10 Ct/kWh liegen und die Grundgebühr kann zwischen 20 und 200 /a betragen. Fernwärme Der Fernwärmepreis setzt sich im wesentlichen zusammen aus: - Grundpreis für die vertraglich vorzuhaltende Wärmeleistung in kw, - Arbeitspreis für die verbrauchte Arbeit (das ist der Jahresverbrauch in kwh) - Jahrespreis für Messung und Abrechnung Die Preisspannen für Grund, Arbeits- und Leistungspreis hängen von dem jährlichen Verbrauch und der Anschlussleistung sowie der Vertragsgestaltung ab. Der Arbeitspreis kann zwischen 3,5 und 5,5 Ct/kWh liegen und der Grundpreis kann zwischen 10 und 30 /kw betragen. Der Jahrespreis für Messung und Abrechnung kann zwischen 20 und 700 pro Jahr betragen und ist von der Anschlussleistung abhängig. Je größer die Anschlussleistung umso höher der Jahrespreis für Messung und Abrechnung und umso geringer der Arbeitspreis. 6
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