(Art. 73 UN-Charta zu Art. 1, 142, 149 GA IV) Bielfeldtweg 26, [D-21682] STADE

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1 Internationales Zentrum für Menschenrecht öffentlich-vorstaatliche Rechtgesellschaft originär-prärogatives Naturrecht Präambel, Art. 1-4, 19 GR für Art. 24 (2-3), 25 GG Telefon: +49 (0)41 41 / Telefax: +49 (0)41 41 / IZMR (Art. 73 UN-Charta zu Art. 1, 142, 149 GA IV) Bielfeldtweg 26, [D-21682] STADE Verantwortlicher Bundesverfassungsgerichtspräsident Andreas VOßKUHLE Verantwortlich: Ferdinand KIRCHHOF und Reinhard GAIER u.a. Verantwortlich: Ferdinand Stephan HARBARTH und Johannes ASING u.a. c/o für die jp. Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3 [D-76131] Karlsruhe IZMR, n. Chr. Rechtdurchsetzung für die öffentliche Ordnung in der Notwendigkeit des Recht zu Recht: IZMR > [D-76131] -BVerfG-Art. 1-4, 7, 18, 19(3) Grundrecht öffentliche Deklaration - Straftaten im Dienst gegen das Völkerrecht und Strafrecht strafbare Zuwiderhandlungen zur Unterstützung völkerrechtlicher Verbrechen Betreiben des Bundesverfassungsgerichts ohne erforderliche Erlaubnis nach willkürlicher Billigkeit Das Bundesverfassungsgericht kann die bestimmte Aufgabe des obersten Bundesgerichtes in Art. 95 GG alter Fassung und in Art. 137 GG nicht erfüllen, da das Bundesverfassungsgericht selbst nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt ist (BVerfGE 1 BvR 1766/2015). Der Zivilschutz des IZMR hat den Verantwortlichen des Bundesverfassungsgerichts mit Datum eine Frist bis zum mit Fristbeginn und Erinnerung vom gestellt, die erforderliche Betriebserlaubnis als Geschäftsführung ohne Auftrag einzuholen, um die Bestimmungen des Völkerrecht unter allen Umständen einzuhalten und die Einhaltung durchzusetzen. Der Grund dieser schriftlichen Feststellung und Rüge ist, daß die Verantwortlichen und Bediensteten des Bundesverfassungsgerichts nicht in der Lage sind ihre eigenen Probleme zu lösen, aus der viele Menschen inzwischen unter Mißachtung der zwingend umzusetzenden Leitlinien zum Schutz und Verstoß zur Rechthilfe bei Binnenvertreibung von Menschen (E- CN Add.2) aus UN-Res A/RES/66/165 der UN-Menschenrechtkommission zwangsinternierte Flüchtlinge (Binnenflüchtlinge) durch Regierungschuldkriminalität geworden sind. Das Bundesverfassungsgericht wird nicht zur augenblicklichen (ad-hoc) Rechtschaffung und Rechtdurchsetzung, sondern nach Versuch und Irrtum betrieben, um eben -das vorgesehene rechtswegübergreifende Bundesgericht, das zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts eingesetzt werden und Fälle entscheiden sollte, deren Einheitlichkeit der Rechtsprechung der fünf oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung war-, um Recht zu verhindern. IZMR - Bielfeldtweg 26, [D-21682] STADE Bundesrepublik Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom Regulierungsakt HK vom , WüD vom 18/ , GVG, 2 VwVfG, 40 VwGO Beweisurkunden: Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 113/2009 IZMR, Landgericht STADE, Apostille 9191 a /2014 Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 114/2009 ZEB, Landgericht STADE, Apostille 9191 a /2014 Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 GdM, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 9 /2013

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3 Im Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts ist die rechtschuldwidrige Tat beschrieben, "... Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung...". Die selbst beschriebene Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts im Merkblatt, "... Jedermann kann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein Art. 93. Abs. 1 Nr. 4 a GG...", verstößt gegen Art. 25, 100 GG, da Völkerrecht vor Bundes- und Landesrecht in der Normenkontrolle der Rechtspaltung zwischen Grundrecht und Grundgesetz zwingend einzuhalten ist, weil in Folge Art. 1 Grundrecht verletzt wird. Das Bundesverfassungsgericht muß also vorrangig Art. 25, 100 GG anwenden sowie das rechtliche Gehör im schriftlichen Vorgang beachten, das mündlich im schriftlichen grundsätzlich in Art. 103 GG nicht möglich ist. Der gesetzliche Richter ist auch kein rechtmäßiger Richter. Da das zwingende Völkerrecht gegen Art. 1 Grundrecht falsch umgesetzt wird, "...Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt...", wird die natürlich verpflichtende muß-bestimmung des zwingend-humanitären Völkerrecht und Menschenrecht verfassungwidrig zum kann-bestimmung fingiert und gemacht. "... Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen... Andere Entscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin nicht treffen. Es kann z.b. weder Schadensersatz zuerkennen noch Maßnahmen der Strafverfolgung einleiten. Grundsätzlich gibt es auch keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers..."! Gemäß verfassungschutzgemäßer Ordnung muß in Art. 25 GG Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen angewandt werden. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Kartellgebietes Mitteleuropa (GERMANY). In Folge sind viele Menschen wegen der Mißachtung der zwingend umzusetzenden Leitlinien zum Schutz und Verstoß zur Rechthilfe bei Binnenvertreibung von Menschen (E-CN Add.2) aus UN-Res A/RES/66/165 der UN-Menschenrechtkommission zwangsinternierte Flüchtlinge (Binnenflüchtlinge) durch Regierungschuldkriminalität geworden, weil die Aufklärung und die Erkenntnis wider besseren Wissens gegen die Realität verweigert wird, um das Spiel der Jurisfiktion vorsätzlich weiterhin Recht widrig -ohne eine Konsequenz- zu betreiben. 3

4 Aufklärung ist der Ausweg aus der Unmündigkeit Erkenntnis durch Aufklärung ist der edelste Weg des Verstandes. 2. Lernen durch Nachahmung ist der einfachste Weg. 3. Lernsammlung aus Erfahrung von Versuch und Irrtum ist bitteres Leid! Die völkerrechtlich zwingend-humanitären Resolutionen für den Menschen, die als Erkenntnis der bitter und leidvollen Lehrsammlungen aus Erfahrung von Versuch und Irrtum in den fiktionalen Recht- und Geisteswissenschaft geschaffen wurden, werden gegen die Genesis nicht umgesetzt, denn lernen durch Nachahmung wäre der einfachste Weg! Die Umsetzung scheitert an der Konsequenz, denn ohne Konsequenz keine Erkenntnis. Die Menschenrechtverletzer haben durch die Recht widrige Anwendung der verfassunggemäßen Ordnung gelernt für ihre Verbrechen nicht verfolgt und bestraft zu werden, und in Folge werden durch Versuch und Irrtum die Menschen als mißlungene Gesellenstücke der Jurisfiktion zu binnenflüchtigen Menschenrechtopfern, weil keine Aufklärung praktiziert wird, um das Problem zu lösen, denn die Lösung ist das Problem. Schulung (Amtsblatt der Europäischen Union C 303/15 vom / ISSN ): Schulung im humanitären Völkerrecht ist erforderlich, um die Beachtung von dessen Normen in Zeiten eines bewaffneten Konflikts sicherzustellen. Schulung und Ausbildung müssen auch in Friedenszeiten stattfinden. Dies gilt für die gesamte Bevölkerung, wenn auch einschlägigen Personengruppen, wie Polizei- und Strafverfolgungsbeamten, besondere Aufmerksamkeit zukommen muss. Zusätzliche Erfordernisse gelten für die Ausbildung im militärischen Bereich... Im Amtsblatt der Europäischen Union C 303/12/I vom / ISSN wird explizit mitgeteilt: Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle und daher durch sie gebunden. Zugleich ist dort unter der Überschrift WICHTIGSTE RECHTSAKTE IM BEREICH DES HUMANITÄREN VÖLKERRECHTS UND ANDERE EINSCHLÄGIGE RECHTSAKTE das Genfer Abkommen (IV) von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR ) in der Auflistung zu finden. In Art. 1 Genfer Abkommen IV SR verpflichten sich die hohen Vertragsparteien,...das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen, ferner in Art. 144,...in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und wenn möglich zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung seine Grundsätze kennen lernen kann. Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder andern Behörden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in bezug auf geschützte Personen übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.

5 5 In der Regel entstehen Straftaten durch den Mangel an Wissen und/oder Fehler in der Rechtumsetzung, die durch Pflichtverletzungen der Bediensteten der Regierungschuldbehörden durch grundrechtwidrige Eingriffe (Ermächtigungsgesetze, Ausführungsgesetze der Leistungsund Eingreifsverwaltung) entstehen, und -im Gegensatz zu den Anstiftern in den Behörden-, für Menschen und ihrer Person im Recht durch innerstaatliche Gesetze straflos sind, nicht aber im Völkerstrafrecht. Die Fiktion "Jurisfiktion" erfordert einen hohen Abstraktionsgrad (ein Toter wird als lebendig behandelt, ein Lebender als tot). Aus diesem Grund hat die Jurisfiktion keinen Zusammenhang mit Recht und darf im öffentlichen Recht nicht angewandt werden. Die Verantwortlichen sowie alle Bediensteten beim Bundesverfassungsgericht und untergeordneten Derivatorganisationen und Ministerien verletzen die individuelle Verantwortlichkeit, da die Justiz gegen Art. 139 GG nicht ent-, sondern renazifiziert wurde und ein oberstes Bundesgericht damit nicht (mehr) möglich ist. Inzwischen lebt die Bundesrepublik Deutschland von Menschenrechtverletzungen und atmet durch die Menschenrechtopfer, um die Treuhand zu veruntreuen. Bestimmte ernste Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gelten als Kriegsverbrechen. Kriegsverbrechen können unter den gleichen Umständen wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auftreten, aber -anders als Kriegsverbrechen- müssen letztere nicht mit einem bewaffneten Konflikt einhergehen. Einzelpersonen sind für Kriegsverbrechen persönlich verantwortlich, die in den Behörden ihre verpflichteten Dienst im öffentlichen Recht nicht leisten, sondern sich zum privaten Selbstbediener gemacht haben, denn eine Rechtsnorm, ein Gesetz eines Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, oder die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat selbst festgestellt und beschieden, daß es selbst nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt ist, und in Folge darf das Bundesverfassungsgericht keine Verfassungsbeschwerde ablehnen, da es hierbei zum Stillstand der Rechtschuldpflege kommt (ECHR 75529/01 - SÜRMELI / Bundesrepublik Deutschland) und seit dem gekommen ist. Wenn also eine Bundesverfassungschutzbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, bedeutet die Nichtannahme oder Zurückweisung ohne plausible Erklärung, Begründung und Glaubhaftmachung die Zustimmung der Beschwerde und darf gemäß Art. 6 EGBGB als Rechtbehinderung durch Diskriminierung gemäß Art. 3 GG nicht zum Nachteil des Menschen ausgelegt oder angewandt werden. Die Grundrechtverletzungen können auch nicht beim europäischen Gerichthof für Menschenrecht verhandelt werden, da dort die Menschenrechtverletzung durch Grundrechtverletzungen nicht beendet werden kann. Art. 13 EMRK: Recht auf wirksame Beschwerde (zur Beendigung des UN-Rechts) Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

6 Eine wirksame Beschwerde ist erst dann bearbeitet und erledigt, wenn die Menschenrechtverletzung durch Grundrechtverletzungen wirksam beendet ist und kein Grund mehr für eine Beschwerde vorliegt. Deswegen kann eine Restitution zur Amnestie nicht beklagt, sondern augenblicklich und ohne Verzögerung (ad-hoc) durch eine Obligation durchgesetzt werden, denn bis dahin steht die Rechtschuldpflege kraft Gesetz in der Rechtanbindung. Eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Prozesses ist aus den Gründen des 41 ZPO auch kraft Gesetz nicht mehr möglich, in denen die Justiz selbst wegen der Gleichschaltung eine Partei ist oder bei denen die Justiz zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen bei der Menschenrechtverletzung steht. Die Würde des Menschen ist gemäß Art. 1 (1) Grundrecht unantastbar. Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, so daß kraft Gesetz die Weiterführung des Prozesses ohne die vorherigen Restitution zur Amnestie rechtlich nicht zulässig ist, denn ohne haft- und strafbare Konsequenz ist keine Erkenntnis im Positivismus möglich. Das oberste Bundesgericht in Art. 95, 137 GG ist gemäß Art. 24 (3), 25 GG, Art. 1-2 ÜLV sowie Art. 95 UN-UN-Charta in Verbindung mit Art. 149 genfer Abkommen IV - SR im Zivilschutz ein ad-hoc Schiedschutzrichter. Diese ad-hoc Grundrecht verpflichtete Aufgabe kann nur von originären nichtwirtschaftlichen Nichtregierungschutzorganisationen zum Vollzug des zwingend-humanitären Völkerrecht übernommen werden. Die Ermächtigungsbefugnis des Bundesverfassungsgericht in Art. 137 GG bezeugt, daß das Bundesverfassungsgericht kein oberstes Bundesgericht ist. Die Ermächtigungsbefugnis gilt bis zur Errichtung des deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet gemäß Art. 24 (3), 25 GG, Art. 1-2 ÜLV sowie Art. 95 UN-UN-Charta in Verbindung mit Art. 149 genfer Abkommen IV - SR im Zivilschutz ein ad-hoc Schiedschutzrichter, denn das Bundesverfassungericht ist nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt. Aus diesem Grund ist die Ermächtigung des Bundestages in Art. 41 GG auch nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt. Der europäische Gerichtshof für Menschenrecht kann als Derivatorganisation auch nicht mehr besitzen oder haben, wie die nicht Grundrecht berechtigte und nicht Grundrecht befugte Gleichschaltung "Bundesrepublik Deutschland". Grundrechtberechtigung durch öffentliche Bekanntmachung (ultra vires): Auszug des Wortlaut ordre public: [ ] so erinnert der Gerichtshof daran, daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli./. Deutschland [GK], Nr /01, Rdnrn , CEDH ) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst./. Deutschland, Nr /02, 11. Januar 2007, Rdnrn ). EGMR-Beschluß 10/05/07: Rechtssache Skugor gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr /01) 6

7 Die Realität ist nicht die Fiktion, da in der Fiktion nur Fakten (fiktive Akte) der vermuteten Annahme angewandt werden. Aus diesem Grund sind Recht- und Geisteswissenschaften der aktuelle Stand von Versuch und Irrtum, denn Wissenschaft ist kein Wissen, sondern danach forschen. Aus diesem Grund sind gerichtliche Entscheidungen keine Rechtvorschriften gemäß Art. 1 (3), 2 ÜLV, und kein Mensch muß für Sich oder Seiner Person(en) diese gerichtlichen Entscheidungen als Rechtvorschrift akzeptieren, dulden oder einhalten. Das Bundesverfassungsgericht kann nicht Recht schaffen, sondern Recht verletzen, denn wer kein Rechtträger ist, macht Rechtwissenschaft. Rechtwissenschaftler versuchen ein Modell zu erstellen, um durch Positivismus gegen die Genesis das Bewußtsein des Menschen durch Angst zu kontrollieren, in dem die Jurisfiktion in der Differentialbetrachtung von These zur Synthese übergeht und die leidvollen Konsequenzen als Antithese ihrer Tat am Recht des Menschen überläßt und somit nichts dazulernt. Das Produkt vom Positivismus sind interne Menschenrechtopfer als mißlungenes Gesellenstück des Regierungsexperiments oder schlichtweg Binnenflüchtlinge. 7 Privat (Ersitzung) ist im öffentlichen Recht verboten. Justizia, die Verkörperung der irrigen Idee der Gerechtigkeit mit blinden Augen: Wie schwer ist 1 Kubikmeter Recht, da Justizia das Recht wiegen will? Welche Farbe hat der Geist eines Menschen, da sie mit verschlossen Augen den Geist erkennen möchte? - JP. Universitäten und jp. Hochschulen für Recht- und Geisteswissenschaften sind Pseudo-Wissenschaften zur Götzenanbetung. - jp. Rundfunkanstalten betreiben Blasphemie (1. Mose 3, Genesis 1. Mose 2. 4b-9.15, 9,1-11). Pseudowissenschaft (griech. ψεύδω, pseudo, ich täusche vor ) ist ein Begriff für Behauptungen, Lehren, Theorien, Praktiken und Institutionen, die beanspruchen, Wissenschaft zu sein, aber Ansprüche an Wissenschaften nicht erfüllen. Der Begriff wird sowohl analytisch-deskriptiv als auch abwertend benutzt. Pseudowissenschaften treten mit dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit auf. Pseudowissenschaften stehen im Widerspruch zu den anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen. Verfassungschutzrechtliche Fragen (Art. 6 EGBGB, 40 VwGO) unterliegen nicht der Justiz und offenkundige und offensichtliche Tatsachen brauchen keinen Beweis ( 138, 291 ZPO). Als legislativberechtigter Mensch (ECHR 75529/01) klage Ich die Verantwortlichen des Bundesverfassungsgericht ad-hoc an, daß sie durch die Re-Nazifizierung (BVerfGE 2 BvF 1/73) den Nationalsozialismus gemäß Art. 139 GG weiter führen oder aufrecht halten.

8 8 Die Verwaltung Bundesrepublik in Deutschland und Länder haben gemäß Art. 73 UN-Charta die Pflicht, "... welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich...". Gemäß Art. 25 GG muß Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen angewandt werden, und genau durch den Feindstaat (Art. 53, 107 UN-Charta, Art. 139 GG) durch die De- oder Re- Nazifizierung kann das Völkerrecht nicht angewandt werden. Kein Gericht im Kartellgebiet Mitteleuropa (GERMANY), ehemals Vereintes Wirtschaftsgebiet, besitzt die Eigenschaft der vom Volk (auf dem Gebiet rechtmäßig ansässige Zivilpersonen) gewählten Friedensrichter mit der damit einhergehenden Neutralität. Alle Gerichte sind von der Regierung (Verwaltung und Unterverwaltung des Kartellgebietes) gehalten und somit nicht in die Lage versetzt, eine neutrale Entscheidung zu treffen. Dieser Tatsache wurde durch den Wegfall von 15 GVG und dem Inhalt von 16 GVG, sowie Art. 101 GG genüge getan und sie sind damit als unstatthafte Ausnahmegerichte bestätigt, denn gemäß Art. 1 (3) ÜLV sind gerichtliche Entscheidungen keine Rechtvorschriften und müssen und dürfen nicht beachtet werden. In Art. 20 (4) GG ist Widerstand eine Pflicht, wenn die Ordnung der Rechtspaltung verletzt ist, in dem Bedienstete in den Behörden die Grundrechte durch Grundrechteinschränkungen verletzen. Durch das Ausführungs- und Ermächtigungsgesetz wird im außervertraglichen Schuldverhältnis die Rechtanbindung des Gesetzes an die unverletzlichen und unveräußerlichen Grundrechte in Folge verletzt und führt zur Menschenrechtverletzung. Das Völkerstrafrecht muß nunmehr zur Anwendung kommen, damit noch das zu retten ist, was noch gerettet werden kann, denn lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. Damit keine Unruhen, keine Diskussionen, keine Demonstrationen und keine Gewaltmärsche entstehen, muß völkerrechtlich die notwendige Aufklärung erfolgen, damit die irregeführten Menschen das Gesicht hinter der Maske "Fiktion" erkennen, die die Menschenrechtverletzungen begehen. Die Verantwortlichen des Bundesverfassungsgerichts haben offensichtlich und offensichtlich geschlossen mit der Untätigkeit gegen den Kontrahierungszwang (ILC) durch Entäußerung vom als Tatsache nachgewiesen, daß sie keine Zulassung im Recht für das Recht haben, denn sie sind nach willkürlicher Billigkeit tätig und verstoßen damit gegen die öffentliche Ordnung (Art. 6 EGBGB) mit den außervertraglichen Schuldverhältnissen. Damit ist die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (UN-Res A/Res 56/83 bewiesen, denn die Verantwortlichen des Bundesverfassungsgericht dürfen Antworten auf solche Fragen nur dann verweigern, deren Beantwortung selbst als Bediensteter der Regierung oder einem bezeichneten Angehörigen der Regierung die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Eine Entäußerung ist ein Tateingeständnis, denn gemäß Art. 1 (1) Grundrecht besteht Mitwirkungspflicht, denn die unantastbare Menschenwürde zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

9 9 Alle Gesetze und Verordnungen, die Grundrechte einschränken und verletzen, dürfen in der Justiz nicht zum Nachteil des Menschen und im Recht angewandt werden (Art. 6 EGBGB), auch nicht auf die Person des Menschen, da der Mensch ein Inhaber- und Urheberrecht auf seine Person hat. Für jede Straftat ist das Bundesverfassungsgericht selbst verantwortlich und haftbar, da das System eine Kettenreaktion im Rechtmangel von Not, Notwehr, Notstand und Selbsthilfe erzeugt. Das Bundesverfassungsgericht ist kein oberstes Bundesgericht und zur Zeit keine verfassungkonforme, sondern eine -gegen die öffentliche Ordnung- verfassungwidrig gerichtete Organisation. Das Bundesverfassungsgericht ist kein Casting-Unternehmen für Rechtverletzungschutzopfer, sondern Menschenrechtverletzungen müssen augenblicklich ad-hoc beendet werden. Die Menschenrechtverletzungschutzopfer müssen augenblicklich, ohne Diskussion und undemokratisch rehabilitiert und entschädigt werden, und die Menschenrechtverleter müssen sofort in die zivil- und strafrechtlich in die Haftung genommen und bestraft werden. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist gegen das zwingend-humanitäre Völkerrecht verfassungwidrig und somit nichtig. Akademie Menschenrecht beim IZMR - ultra vires in ordre public des ius gentium Leitung: Prof. Mustafa-Selim SÜRMELI, ECHR 75529/01 Verwaltung: Akademie Menschenrecht, Bielfeldtweg 26 - [DE-21682] STADE Akademie Menschenrecht - nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur /2-4/15 TEL: / FAX: / akademie-menschenrecht@ordre-public.ch

10 10 zwingend-humanitären Völkerrecht ständige Einrichtung des rechtschaffenden Völkerrecht im Transzendenzbezug Rechtwahl in Art. 132, 140, 149 genfer Abkommen IV - SR ZMA für geschützte Personen gemäß dem Völkerstrafgesetz Insan Hak Akademisi [IHA] - Akademie Menschenrecht - [AM] Ofis Lamartine, Floor 5-6 Kocatepe neighbourhood, Lamartin Avenue [TR-34437] Taksim-Beyoglu Istanbul / TURKEY Insan Hak Akademisi [IHA] - Akademie Menschenrecht - [AM] Atatürk Bulvari No:185, Floor 5-6 [TR-06680] ANKARA / Çankaya - TURKEY Prof. Mustafa-Selim SÜRMELI - ECHR 75529/01 Atatürk Bulvari No:185, Floor 5-6 [TR-06680] ANKARA / Çankaya - TURKEY Obligationsgericht - Art. 24, 25 GG: Gerichthof der Menschen [GdM] Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA Gerichthof der Menschen [GdM] Bielfeldtweg 26, [DE-21682] STADE Court of the Human Beings [CHB] Capitol Hill - 20 F Street, 7th Floor, [USA-20001] WASHINGTON District of Columbia Суд человек [Сч] - Court of the Human Beings [CHB] KAPITOLIY-Buildung, 6th floor, Vernadskogo 6, [RUS ] MOSCOW - USSR İnsanlar Mahkemesi [IM] - Gerichthof der Menschen [GdM] Atatürk Bulvari No:185, Floor 5-6, [TR-06680] ANKARA / Çankaya - TURKEY Bundesrepublik Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom Regulierungsakt HK vom , WüD vom 18/ , GVG, 2 VwVfG, 40 VwGO Beweisurkunden mit absoluter Beweiskraft: Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 GdM Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 9 /2013 Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 113/2009 IZMR Landgericht STADE, Apostille 9191 a /2014 Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 114/2009 ZEB Landgericht STADE, Apostille 9191 a /2014

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53 53 Anfrage wegen Bearbeitungsstand zu Bundesverfassungsbeschwerden: Das Bundesverfassungsgericht erklärt im Aufgabenbereich selbst: latt_node.html Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen. Gemäß Telefonat vom mit dem Bundesverfassungsgericht werden kritische Bundesverfassungsbeschwerden als Meinung im Allgemeinregister "AR" deklariert, damit die Beschwerde AR 68/19 in diesem Zusammenhang nicht bearbeitet wird. Art. 13 EMRK: Recht auf wirksame Beschwerde Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. In der Beschwerde geht es um die Nichtigkeit und Rechtwidrigkeit des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, da das Bundesverfassungsgericht kein Recht und keine Betriebserlaubnis besitzt und gegen das Bundesverfassungsgerichtsgesetz verstößt. Christian MUSCHALSKI - Tel

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