VO STRAFRECHT Besonderer Teil

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1 VO STRAFRECHT Besonderer Teil 10. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf

2 XI. Schutz von Urkunden, von Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln

3 A. Urkundendelikte Fälschen und Verfälschen ( 223 Abs 1) Urkunde - 74 Abs 1 Z 7 Herstellen einer falschen Urkunde Nicht von dem Aussteller, von dem sie zu stammen scheint Verfälschen einer echten Urkunde Nachträgliche Veränderung, nunmehr Anschein von einem Aussteller zu stammen, von dem sie tatsächlich aber nicht stammt. Vorsatz auf Gebrauch zum Beweis im Rechtsverkehr Sonderfrage Lugurkunde???

4 A. Urkundendelikte Gebrauch einer falschen / verfälschten Urkunde ( 223/2) Hinweise Verwenden zum Beweis im Rechtsverkehr Gefälschte Urk. / Lugurkunden und 147 Abs 1 Z vergleichbarer Schutz von inländ. öffentl., gleichgestellten ausländ. öffentl. Urkunden, letztwilligen Verfügungen, einigen Wertpapieren in vergleichbarer Schutz von Daten in 225a Schutz von öffentl. Beglaubigungszeichen in 225 Tätige Reue möglich ( 226)

5 A. Urkundendelikte Mittelbare unrichtige Beurkundung od Beglaubigung ( 228) Ausnahmsweise Schutz der Richtigkeit öffentl. Urkunden und Beglaubigungszeichen Herbeiführen des Ausstellens durch Gutgläubigen Erweiterter Vorsatz wie in 223 Auch Gebrauch strafbar Tätige Reue möglich

6 A. Urkundendelikte Urkundenunterdrückung ( 229) Tatobjekt: Urkunde keine alleinige Verfügungsbefugnis Vernichten, Beschädigen, Unterdrücken Täter nicht über Urkunde alleine verfügungsberechtigt Spezieller Gebrauchsverhinderungsvorsatz? Gebrauch fremder Ausweise ( 231) Amtlicher Ausweis

7 B. Schutz von Geld/Wertpapieren/Wertzeichen Schutz der Sicherheit des Geldverkehrs ( 232 ff) Tatobjekt = Geld = gesetzliches Zahlungsmittel (Banknoten, Münzen) Primär geschützt: nationales Geld Erweitert auf ausländisches Geld Tathandlungen Fälschen, Weitergeben, Besitzen, Verringern, aber auch Vorbereitung der Fälschung ( 239) Tätige Reue möglich (ausg 235, 236)

8 B. Schutz von Geld/Wertpapieren/Wertzeichen Erweiterter Schutzbereich Besonders geschützte Wertpapiere isd 237 zb Aktien, Pfandbriefe Wertzeichen zb Autobahnvignette Ausländische solche Wertpapiere und Wertzeichen

9 C. Schutz unbarer Zahlungsmittel Tatobjekt: Unbare Zahlungsmittel isd 74 Abs 1 Z 10 Tathandlungen: Fälschen, Entfremden, Weitergeben, Besitzen, aber auch hier Vorbereitung der Fälschung ( 241c) Tätige Reue ( 241d, 241g) Jüngste Erweiterung des Schutzes: Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels ( 241h)

10 D. Beispiele 1. A will einen Kredit aufnehmen und muss dafür bei der Bank eine Lohnbestätigung vorlegen. a) Er schreibt sich selbst eine und unterschreibt im Namen der Firma. b) Er ändert in der Originallohnbestätigung die Gehaltssumme von Euro / Monat auf 1.800,- ab. c) Die Buchhalterin B stellt ihm eine überhöhte Bestätigung aus. Sie ist zur Ausstellung der Lohnbestätigungen zuständig. 2. A nimmt eine fremde Kreditkarte an sich und geht damit einkaufen. Er macht die Unterschrift des Karteninhabers ausgezeichnet nach.

11 D. Beispiele 3. H möchte für die bevorstehende Geburtstagsparty ihrer besten Freundin unbedingt noch Geschenke kaufen, kann sich diese aber nicht leisten. Sie nimmt die Bankomatkarte ihrer Mutter aus deren Geldtasche und hebt beim nächsten Bankomaten damit Geld ab. Der Code ist auf der Bankomatkarte notiert. 4. G ist Privatdetektiv im Supermarkt und hat aufgrund seiner Kaufsucht den ganzen Monatslohn bereits ausgegeben. Er bringt eine versteckte Kamera über der Bankomat-Kassa im Supermarkt an. Durch diese erlangt er Kreditkartendaten von Kunden, die er zur Bestellung neuer Schuhe im Internet nützt.

12 XII. Schutz des Staates, seiner Organe, der Wahlen, des öffentlichen Friedens

13 A. Übersicht Schutz der staatlichen Grundordnung zb Hochverrat ( 242), Staatsfeindliche Verbindungen ( 246), Staatsfeindliche Bewegungen ( 247a), Verbotsgesetz Schutz der obersten Organe zb Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten ( 249) Schutz der demokratischen Wahlen ( 261 ff) Schutz der Staatsgewalt zb Widerstand gegen die Staatsgewalt ( 269)

14 A. Übersicht Schutz des öffentlichen Friedens zb Landfriedensbruch ( 274), Organisationsdelikte, Verhetzung ( 283) Schutz vor terroristischen Akten ( 278b ff) Fremdenstrafrecht Menschenhandel ( 104a) Fremdenpolizeigesetz ( FPG)

15 B. Ausgewählte Tatbestände / Staatsfeindliche Verbindung Staatsfeindliche Bewegungen (247a) Reichsbürger Staatsfeindliche Bewegung = 247a Abs 3 =? Tathandlungen: gründen, führend betätigen, aber auch bloß teilnehmen, unterstützen Tätige Reue: 247a Abs 5 Verhältnis zur Staatsfeindlichen Verbindung ( 246)?

16 B. Ausgewählte Tatbestände / Widerstand gg die Staatsgewalt Widerstand gegen die Staatsgewalt ( 269) Hindern an einer Amtshandlung (Abs 1) Gegen Behörde od einzelnen Beamten Gewalt / Drohung mit Gewalt od Gewalt / gef.drohung Kein endgültiges Verhindern nötig Hoheitliches Handeln mit Befehls- und Zwangsgewalt: zb Festnahme, HD, Erlassen eines Urteils, Nötigen zu einer Amtshandlung (Abs 2)

17 B. Ausgewählte Tatbestände / Widerstand gg die Staatsgewalt Straflosigkeitsgrund des Abs 4 Amtshandlung verstößt gegen strafrechtliche Vorschriften Keine Berechtigung nach Art der Amtshandlung Tätlicher Angriff auf einen Beamten ( 270): subsidiär zu 269

18 B. Ausgewählte Tatbestände / Organisationsdelikte Verbrecherisches Komplott 277 Zwei verabreden Begehung bestimmter Delikte Kriminelle Vereinigung 278 Auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zu Begehung bestimmter Delikte Kriminelle Organisation 278a Auf längere Zeit angelegte, unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung bestimmter Straftaten aus bestimmter Motivation Terroristische Vereinigung 278b Auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Begehung terroristischer Straftaten ( 278c) oder Terrorismusfinanzierung ( 278d)

19 B. Ausgewählte Tatbestände / Verhetzung 283 Grunddelikt (Abs 1) Tathandlungen mit Gruppenbezug Gewaltaufforderung oder Aufstachelung zu Hass gegen Gruppen Hetze gegen Einzelpersonen wegen Gruppenzugehörigkeit Beschimpfen von Gruppen Geschützte Gruppen Leugnung bestimmter Verbrechen Öffentlichkeit der Begehungsweise

20 B. Ausgewählte Tatbestände / Verhetzung 283 Qualifikationen Qualifiziert öffentliche Begehungsweise (Abs 2) Bewirken der Gewaltausübung (Abs 3) Publikation und Weiterverbreitung hetzerischer Inhalte (Abs 4) Gutheißende/rechtfertigende Weise Subsidiarität gg Beteiligung nach Abs 1-3

21 B. Ausgewählte Tatbestände / Schlepperei 114 FPG Fördern der rechtswidrigen Ein-/Durchreise Bereicherungsvorsatz Qualifikationen Rückfall (Abs 2) Gewerbsmäßigkeit, Tatbegehung bezogen auf mind 3 Fremde, Versetzen in qualvollen Zustand (Abs 3) Kriminelle Vereinigung (Abs 4)

22 B. Ausgewählte Tatbestände / Schlepperei 114 FPG Sonderregeln im Tatbestand Geschleppter Fremder Beteiligter Besondere Sicherstellungsbefugnis Sonderregel für inländ. Gerichtsbarkeit Weitere gerichtliche Straftatbestände im FPG Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt ( 115 FPG) Ausbeutung eines Fremden ( 116 FPG) Scheinehe, Scheinpartnerschaft, Scheinadoption ( 117, 118 FPG) Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen ( 119 FPG)

23 C. Beispiele 1. Der vom Polizisten auf frischer Tat angehaltene Bankräuber B kann sich vom Polizisten losreißen und hetzt seinen Hund auf ihn. Nach einer kurzen Verfolgungsjagd kann B aber gestoppt und wieder festgenommen werden. 2. A und seine 11 Kumpanen treffen sich einmal in der Woche, um die gemeinsamen Einbrüche in diverse Großmärkte zu besprechen, welche sie dann im darauffolgenden Monat durchführen. NachdemA die Gruppe gegründet hat, verteilt er auch die jeweiligen Aufgaben. 3. D lässt seinem Hass freien Lauf und veröffentlicht in seiner Facebook-Gruppe, der ca 250 Personen angehören, äußerst ausländerfeindliche Beleidigungen, die sich gezielt gegen bestimmte Staatsangehörige richten. 4. Der Österreicher E fährt mit seinem Privatauto nach Griechenland und bringt vier syrische Flüchtlinge nach Slowenien. Er bekommt dafür pro Person Die vier Geflüchteten planen durch Österreich durchzureisen.

24 IV. Schutz der Rechtspflege

25 A. Übersicht Aussagedelikte: Delikte betreffend Beweismittel: 292a 296 Delikte gegen falsche Verdächtigungen und Entziehungen des Täters : Ergänzend: Verbotene Veröffentlichung ( 301)

26 B. Aussagedelikte Falsche Beweisaussage ( 288, 289) Falsche Aussage als Zeuge / Auskunftsperson bei (förmlicher) Vernehmung zur Sache Falscher Befund / falsches Gutachten als Sachverständiger vor Gericht, Verwaltungs-, Untersuchungsausschuss des NR, Disziplinarbehörde des Bundes/Landes/einer Gemeinde, im Ermittlungsverfahren vor Kripo / StA Strengere Strafe bei Meineid (Achtung: Eid nicht mehr in StPO)

27 B. Aussagedelikte Aussagenotstand ( 290) Motiv und Entschlagungsrecht ( 156, 157 StPO) Grund nach 290 Abs 1 Z 1-3 Bedeutung der Sonderregel für Ehe und eingetragene Partnerschaft? Zumutbarkeit nach Abs 3 Sonderregel: Aussage vor Ausschuss nach Art 53 B-VG Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage 292

28 B. Aussagedelikte Verleumdung ( 297) Wissentlich falsche Bezichtigung Offizialdelikt od Verletzung von Amts- oder Standespflichten und dadurch Gefahr der behördlichen Verfolgung Qualifikation Tätige Reue möglich, bevor Behörde Verleumdeten verfolgt Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung ( 298) Wissentl Vortäuschen erfundener Tat gg Behörde / Beamte

29 B. Aussagedelikte Begünstigung ( 299) Der Verfolgung / Vollstreckung / vorbeugenden Maßnahme zb durch Verstecken entziehen Begünstigter = wer gerichtl strafbare Handlung begangen hat Entziehungsabsicht nötig Straflose Begünstigungen (Abs 3, 4)

30 C. Beispiele 1. Der Mann der Zeugin Z war in einem Raubüberfall verwickelt. Die Z wird von der Polizei zum Überfall befragt und sagt dabei wahrheitswidrig aus, dass ihr Mann zum Tatzeitpunkt zuhause war. Sie wurde nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt. 2. A bewacht das Haus ihrer Nachbarin N, während ihre Freundin F den wertvollen Picasso daraus stiehlt. Nach der Bewachung des Hauses verhilft sie F zur Flucht, weil sie befürchtet, dass im Strafverfahren auch ihre eigene Beteiligung aufkommen wird. Um weiter von sich abzulenken zeigt A den Z wegen des Einbruchsdiebstahl an, woraufhin die Polizei sofort mit den Ermittlungen gegen Z beginnt.

31 Urkundenfälschung StGB (1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

32 Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung 228 Abs 1 StGB Wer bewirkt, daß gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

33 Urkundenunterdrückung StGB (1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, daß die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.

34 Gebrauch fremder Ausweise StGB (1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überläßt, daß er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt. (3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß der amtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.

35 Unbares Zahlungsmittel - 74 Abs 1 Z 10 StGB jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient;

36 Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels 241h StGB (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder 2. sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( 241a) zu ermöglichen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) [Qualifikationen] (3) [Tätige Reue]

37 Staatsfeindliche Bewegung - 247a Abs 3 StGB Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst anzumaßen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen.

38 Widerstand gegen die Staatsgewalt StGB (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung ( 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) [Nötigung zur Amtshandlung] (3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehlsoder Zwangsgewalt ausübt. (4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

39 Verbrecherisches Komplott Abs 1 StGB Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes ( 75), einer erpresserischen Entführung ( 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht ( 103), eines Sklavenhandels ( 104), eines Raubes ( 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den 169, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels ( 217) oder einer nach den 28a oder 31a des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

40 Kriminelle Vereinigung StGB - Auszug (2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden. (3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

41 Kriminelle Organisation - 278a StGB Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt ( 278 Abs. 3), 1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, 2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und 3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 278 Abs. 4 gilt entsprechend.

42 Terroristische Vereinigung - 278b StGB (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten ( 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung ( 278d) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Wer sich als Mitglied ( 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ( 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung ( 278d) betrieben wird.

43 Verhetzung Abs 1 StGB Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, 1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt, 2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder

44 Verhetzung StGB Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, 3. Verbrechen im Sinne der 321 bis 321f sowie 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

45 Schlepperei FPG (1) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) (7) Die Abs. 1 bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.

46 Falsche Beweisaussage Abs 4 StGB (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) (4) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.

47 Aussagenotstand Abs 1 StGB Wer eine falsche Beweisaussage ( 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er 1. nicht wußte, daß dies der Fall war, 2. den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder 3. zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.

48 Verleumdung StGB (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß ( 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

49 Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung 298 StGB (1) Wer einer Behörde ( 151 Abs. 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, ist, wenn er nicht nach dem 297 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt, daß die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat.

50 Begünstigung StGB (1) Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Wer einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen. (3) Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu bestrafen, wer die Tat in der Absicht begeht, einen Angehörigen zu begünstigen oder zu verhindern, daß er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren Handlung, derentwegen der Begünstigte verfolgt wird oder eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme an ihm vollstreckt werden soll, bestraft oder einer vorbeugenden Maßnahme unterworfen werde.

51 Begünstigung StGB (4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn die Folgen, die durch die Tat abgewendet werden sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Begünstigten und der Schwere der Tat, die der Begünstigte begangen hat oder derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Tat entstanden sind oder hätten entstehen können.

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