Finanzielle Förderung von MINERGIE in St. Gallen

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1 Harry Künzle Energiebeauftragter Umweltfachstelle Stadt St.Gallen Finanzielle Förderung von MINERGIE in St. Gallen 1

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3 Finanzielle Förderung von MINERGIE in St. Gallen Der politische Wert von MINERGIE MINERGIE kostet, MINERGIE kann auch rentabel sein! Eine Behauptung, die in der Regel erst über einen relativ langen Betrachtungszeitraum ihre ökonomische Bestätigung findet, und ein Umstand, mit dem sich in der heutigen Zeit des kurzfristigen Renditedenkens der eine oder andere Investitionswillige nach wie vor schwertut. Dabei wird vielfach verkannt, dass MINERGIE auch viele nicht monetäre Nutzen bringt, z.b. die relativ hohe und werbewirksame Publizität in Fachkreisen, in den Medien und damit auch auf der politischen Bühne. Entsprechend und aus Gründen, die nachfolgend noch angesprochen werden, lassen sich Politikerinnen und Politiker gerne engagieren, die Eröffnung einer MINERGIE-Baute zu begleiten; je höher die Quadratmeterzahl der zu zertifizierenden Energiebezugsfläche, desto erlauchter der Anwesendenkreis. Ein Support, der sich bei geschickter Vermarktung durchaus auch monetär zu Buche schlagen kann. Dennoch: Ohne den Wert des MINERGIE-Labels schmälern zu wollen, kurz über lang wird seine PR-mässige Wirkung verblassen. Sei es, was selbstverständlich niemand hofft, dass dem MINERGIE-Standard nicht der erwartete Durchbruch gelingt, sei es, dass MINERGIE zum vollen Erfolg, somit Standard und Normalität wird. Ähnlich wie der Katalysator, der Ende der 80er-Jahre werbetechnisch ausgeschlachtet wurde, heutzutage nur noch in der Fahrzeugbeschreibung erwähnt ist. Obwohl der MINERGIE-Begriff heute nicht mehr ganz unbekannt ist, er ist immer noch nicht erwachsen. Darum gilt es, den momentanen jugendlichen Schwung, den MINERGIE zur Zeit geniesst, zu nutzen, indem auch die öffentliche Hand mit allen ihr zur Verfügung stehen Mitteln diese Initiative unterstützt und zu ihrem Durchbruch beiträgt. Wie aber kann sie MINERGIE fördern? Fördern heisst nicht nur Finanzmittel sprechen. Es gibt viele Förderaspekte, die nicht als Franken und Rappen in Erscheinung treten, letztlich dennoch indirekte und direkte Auswirkungen auf den Wert des MINERGIE-Labels und damit auf die Baute selbst haben können. Erwähnenswert sind folgende: Energiepolitische Leitplanken setzen Vorbildfunktion wahrnehmen Baubewilligungsverfahren vereinfachen Besondere Auflagen in Sonderbauvorschriften vereinbaren Bau- und Energieberatung anbieten Massnahmen steuerlich begünstigen und, wo nötig und möglich, finanziell unterstützen 3

4 Förderprogramm Kanton St. Gallen Im Rahmen des nationalen Energieprogramms energieschweiz fördert der Kanton St. Gallen folgende Massnahmenbereiche: Thermische Solaranlagen Anschluss an Wärmenetze MINERGIE Aus- und Weiterbildung, Information und Beratung Die einzelnen aktuellen Förderansätze sind unter abrufbar. Die Beitragssätze für MINERGIE werden unterschieden zwischen Neubau und Umbau und zwischen MINERGIE-Standard und einer noch energieeffizienteren Ausführung, die nahezu einem Passivhaus entspricht. Aufgrund der kritischen Finanzsituation des Kantons St. Gallen sind die Beiträge aber kaum ausreichend, eine Bauherrschaft zu einem Neubau oder zu einer Sanierung bis hin zum MINERGIE-Standard zu bewegen. Vielmehr sind sie dazu gedacht, dass Vorhaben, die bereits in den Bereich des MINERGIE-Standards geplant und realisiert werden, im Gleichzug auch noch zertifiziert werden, mitunter um den Bekanntheitsgrad von MINERGIE zu erhöhen. Energiefonds der Stadt St. Gallen In Anbetracht der erwartbaren beschränkten Wirkung des kantonalen Förderprogramms hat die Stadt St. Gallen im Jahre 2002 beschlossen, das Reglement des Energiefonds von 1994 zu revidieren und dabei zu versuchen, die festgestellten Mängel des alten Energiefondsreglementes zu korrigieren und das kantonale Programm wenigstens auf Stadtgebiet wirkungsvoll zu ergänzen. Doch zuerst ein paar Worte zu diesem Instrument: In Ergänzung zum Förderprogramm energie2000 des Bundes hat die Stadt St.Gallen im Jahre 1994 einen Energiefonds geäufnet, der insbesondere das Sparen von elektrischer Energie bezweckte. Die Einlagen entstammten paradoxerweise, bzw. tun dies noch immer aus dem Ertrag des Stromverkaufs der St. Galler Stadtwerke. Paradox darum, da die Stadtwerke ein Dienstleistungsbetrieb ist, der an sich an hohen Stromverkäufen interessiert ist. In den acht Jahren bis 2002 wurden mit knapp 4 Mio. Schweizer Franken aus diesem Energiefonds rund 600 Vorhaben an Industrie-/Gewerbe- und Wohnbauten unterstützt. Man kann davon ausgehen, dass etwa Zweiddrittel davon ohne Förderung gar nicht oder weniger energieeffizient realisiert worden wären. In einzelnen Fällen wurden auch Vorhaben mit überdurchschnittlich hoher Energieeffizienz gefördert, die nur noch einen kleinen Schritt zum MINERGIE-Standard benötigt hätten. Dennoch wurde in dieser Zeit lediglich ein einziges dieser Gebäude auch zertifiziert, was sicher auch mit dem erst in den letzten Jahren gewachsenen Bekanntheitsgrad von MINERGIE zusammenhängen dürfte. Das alte Energiefondsreglement (EFR) funktionierte zur Hauptsache mit Pauschalbeiträgen mit der Folge, dass die mit den Fondsgeldern erzielten Energieeinsparungen nicht belegbar sind, bzw. dass über die Effektivität des Fonds keine ausreichend genauen Aussagen gemacht werden können. Dieser Mangel war denn auch als politischer Auftrag im Rahmen der erwähnten Revision des EFR zu beseitigen. 4

5 Da sich aus erwähnten Gründen das neue EFR klimapolitischen Zielen widmet sowie zur Beseitigung des erwähnten Paradoxons, wird seither pro Kilogramm vermiedenem CO 2 gefördert. Gemäss Klimagasbilanz der Stadt St. Gallen verursacht die Stadt St. Gallen einen CO 2 - Ausstoss von 460'000 Tonnen jährlich. Davon beträgt der Anteil aus dem Bereich Heizen und Warmwasser rund 55%, Verkehr (ohne Emissionen der Aviatik) rund 30% und Abfallbeseitigung rund 11%. Aufgrund dieses Verhältnisses, aber auch wegen der fehlenden Handlungsmöglichkeiten der Stadt im Bereich der Verkehrsemissionen, konzentriert sich der Energiefonds auf den erstgenannten Bereich. Wie sieht das aktuelle Förderprinzip des Energiefonds der Stadt St. Gallen konkret aus? Fördern heisst nicht einfach Geld geben Für die Bemessung des Förderbeitrags gelangen ausschliesslich die nicht amortisierbaren Mehrkosten der Massnahme zur Anrechnung. Dabei wird von der Gesuchstellerschaft erwartet, dass sie sich hälftig an diesen Mehrkosten beteiligt. Folglich betragen die Förderbeiträge höchstens 50% der nicht amortisierbaren Mehrkosten. Diese im ersten Hinsehen einschneidende Beschränkung zeitigt in der Praxis den einen oder anderen Aha-Effekt bei bau-, bzw. sanierungswilligen Privaten, aber auch bei kleineren Betrieben. Gesuche werden vorsorglich unter dem Motto wer nichts wagt, der nichts gewinnt eingereicht, da das Verfahren für die Gesuchstellerschaft gebührenfrei ist. Dadurch, dass alle Zahlen im Zusammenhang mit den nicht amortisierbaren Mehrkosten auf den Tisch gelegt werden müssen, lässt sich in vielen Fällen beweisen, dass bei sogar ziemlich konservativen Annahmen über die Entwicklung der Zinsen und der Energiekosten die Investition sich - über den Nutzungszeitraum gerechnet - lohnt. Bei grösseren Betrieben und Firmen ist diese wirtschaftliche Betrachtung selbstverständlich, entsprechend basieren ihre Entscheide auf harten Fakten, wozu auch die Fördergelder einkalkuliert werden. Neubauen in MINERGIE ist wirtschaftlich Neubauten im ganzen Kanton St. Gallen müssen schon aufgrund der gesetzlichen Vorschriften hohe Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen und können so den MINERGIE-Standard bedeutend wirtschaftlicher realisieren als Sanierungen. Da das Label bei den Mehrkosten für MINERGIE-Neubauten ein enges Korsett anlegt und demzufolge zusammen mit den Einsparungen bei den Energiekosten über die Nutzungsdauer von Neubauten gerechnet gegenüber gesetzeskonformen konventionellen Bauweisen kaum nicht amortisierbaren Mehrkosten entstehen, sind Neubauten von der Förderpflicht des Energiefonds ausgenommen. Im Sinne der liberalisierten Energiegesetzgebung ist es somit der Bauherrschaft von Neubauten überlassen, Energieeffizienz nach ihren technischen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie nach ihrer inneren Überzeugung, dass MINERGIE als ökologisches und wertsteigerndes Qualitätsmerkmal zu verstehen ist, anzustreben. Um einen positiven Entscheid zu unterstützen, stehen wenigstens, wie bereits erwähnt, Fördergelder des Kantons aus dem Energieprogramm energieschweiz und die ebenfalls bereits erwähnten ideellen, politischen Unterstützungen zur Verfügung. 5

6 Sanieren bis zu MINERGIE: ein wirtschaftliches Wagnis? Im Gegensatz zu Neubauten sind Sanierungen, bzw. Massnahmen an bestehenden Bauten, grundsätzlich mit einer Vielzahl von Unwägbarkeiten verbunden. Die Erfahrungen zeigen, dass die Hürde zugunsten MINERGIE, ganz besonders wegen dem Aufwand der nachträglich einzubauenden, kontrollierten Wohnungslüftung, sehr hoch ist. Aus diesem Grund, d.h. um Sanierungswillige die Angst vor dieser Hürde zu nehmen, hat die Stadt verzichtet, MINERGIE als das Mass der Dinge festzulegen, sondern zu fördern, was die Klimabestrebungen, aber auch den Weg hin zu MINERGIE unterstützt. Damit wird das Sprichwort auch Kleinvieh macht Mist im positiven Sinne gelebt und so auch das etappierte Vorgehen bei der Durchführung von Massnahmen in den einzelnen Förderbereichen ermöglicht. So wurden nachfolgend aufgeführte Förderbereiche ins EFR aufgenommen: Erdsonden für Wärmepumpen Thermische Sonnenkollektoren für Warmwasser und Heizungsunterstützung Verbesserung der Wärmedämmung Anschlüsse an mit erneuerbaren Energien betriebene Wärmverbundnetze Abwärmenutzung und Wärmerückgewinnung Diese Förderbereiche unterstützen die klimapolitischen Zielsetzungen der Stadt St. Gallen. Zudem herrscht dafür in St.Gallen ein grosses Nutzungspotenzial, der Stand der Technik erlaubt ein breites Einsatzfeld, und letztlich sind sie alle MINERGIE-tauglich. Wie wird gefördert? Die rechtlichen Bestimmungen sind im nachfolgend aufgeführten Auszug der Energiefonds- Broschüre zu finden. Darum reduzieren sich an dieser Stelle die Ausführungen auf die erwähnenswerten Aspekte mit entsprechenden Bemerkungen: Neben dem Primat im Zusammenhang mit den nicht amortisierbaren Kosten gelten insbesondere folgende Grundsätze: Nur Vorhaben auf dem Stadtgebiet gelangen in den Genuss der Förderung. Heizöl, Erdgas, Strom aus dem öffentlichen Versorgungsnetz gelten als nicht CO 2 - neutrale Energieträger. Entsprechend wird ihr Ersatz gefördert, bzw. bei der Bemessung des Beitrags abgezogen, falls ihr Einsatz weiterhin notwendig bleibt. Auch Holzfeuerungs- Einzelanlagen werden nicht gefördert. Einerseits sind Holzfeuerungen in einer Stadt ohnehin nicht unproblematisch, andererseits, solange nicht über die ganze Nutzungsdauer der Holzfeuerung sichergestellt werden kann, dass ausschliesslich gesetzeskonforme und CO 2 -neutrale Brennstoffe zum Einsatz gelangen, werden sie durch den Energiefonds- Grundsatzartikel von der Förderung ausgeschlossen. Der Basisbeitragssatz pro in einem Jahr nicht emittiertes Kilogramm CO 2 beträgt Fr. 2.-, d.h. jeder Liter Heizöl, der jährlich nicht mehr verbrannt wird, wird mit Fr gefördert. Damit Vorhaben gefördert werden, muss die CO 2 -emissionsmindernde Wirkung mindestens 500 kg betragen (Bagatellschwelle). 6

7 Beiträge werden nach oben begrenzt, damit für die rund 60 bis 80 Gesuche jährlich genügend Mittel aus dem Energiefonds, der jährlich mit Fr aus dem Stromverkauf gespeist wird, zur Verfügung stehen. Die einzelnen Beitragsdächer sind im nachfolgenden Anhang ersichtlich. Zum Abschluss des Referats drei aktuelle Beispiele von Dienstleistungsbauten und Bauten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften in MINERGIE-Standard, die im Jahre 2002 fertiggestellt oder im Bau befindlich mit insgesamt m 2 Energiebezugsfläche einen richtiggehenden MINERGIE-Schub in St. Gallen auslösten. Schreinerstr. 6: Dufourstr. 40/40a: Unteres Hompeli: Ein Dienstleistungsgebäude einer Bank mit m 2 EBF, nur mit kantonalen Fördermittel Zwei Dienstleistungsgebäude einer Versicherung mit insgesamt 11'151.4 m 2 EBF, nur mit kantonalen Fördermitteln Vier Mehrfamilienhäuser der städtischen Versicherungskasse mit insgesamt m 2 EBF, mit kantonalen und städtischen Förder mittel. Dieses Projekt wurde noch nach altem Energiefonds- Reglement gefördert, das Beiträge für Neubauten zuliess. Beilage zum Referat: Auszug aus der Broschüre zum Energiefonds der Stadt St.Gallen: Warum ein Energiefonds? Das Energiekonzept der Stadt St. Gallen von 1993 und ihr Beitritt zum Klimabündnis der europäischen Städte mit indigenen Völkern der Regenwälder zum Erhalt der Erdatmosphäre verfolgen das Ziel, den Verbrauch von fossilen Energieträgern, bzw. die Emissionen des Treibhausgases CO 2, in den Bereichen zu reduzieren, die durch die städtische Politik beeinflussbar sind. Trotz dieser Zielsetzung zeigt die Entwicklung der letzten 10 Jahre, dass der Energieverbrauch zwar weniger stark zugenommen hat, dass die Absicht, bis zum Jahr 2010 die CO 2 -Emissionen zu halbieren, nach wie vor in weiter Ferne liegt. Aus diesem Grund hat der Grosse Gemeinderat beschlossen, den 1994 eingerichteten Energiefonds in einer revidierten Fassung weiterzuführen, mit dem energiesparende und verstärkt CO 2 - reduzierende Massnahmen gefördert werden sollen. Mit der Förderung von Massnahmen im Bereich der Heizungswärme und Warmwasseraufbereitung nimmt sich der Energiefonds gezielt der Energieverbrauchsgruppe an, die in der Stadt St. Gallen aufgrund der klimatischen Verhältnisse ein gewichtiges Sanierungspotenzial aufweist, wie auch im Umweltbericht des Jahres 2000 ausgeführt wird. 7

8 Was wird gefördert? Folgende Massnahmenbereiche zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser des Eigenbedarfs an bestehenden Gebäuden werden gefördert: 1. Warmwasser-Sonnenkollektoranlagen 2. Anlagen zur Abwärmenutzung und Wärmerückgewinnung 3. Massnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung 4. Erdsonden für Wärmepumpen 5. Anschluss an mit erneuerbaren Energieträgern betriebene Wärmeverbundnetze. Was muss unbedingt erfüllt sein? Vorhaben der genannten Massnahmenbereiche werden gefördert, wenn sie auf dem Gebiet der Stadt St. Gallen ausgeführt werden, wenn ihre Projektierung und Ausführung dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, soweit sie über allfällige gesetzliche Vorschriften hinausgehen, wenn die Realisierung der Massnahme erst nach Einreichung des vollständigen Bei- tragsgesuches begonnen wird soweit dem Energiefonds genügend Mittel zur Verfügung stehen wenn sie gegenüber dem bestehenden Zustand nachhaltig, d.h. über ihre gesamte Nutzungsdauer hinweg gesichert, zu einer Reduktion der CO 2 -Emissionen führen wenn sie sonst nicht auf wirtschaftliche Weise realisierbar sind. Was ist zu tun? 1. Reichen Sie vor Beginn der Arbeiten das ausgefüllte Gesuchsformular mit den erforderlichen Unterlagen bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben an die Baupolizei oder in allen übrigen Fällen an die Umweltfachstelle ein. 2. Warten Sie die schriftliche Empfangsbestätigung oder in einfachen Fällen die Beitragsverfügung längstens zwei Arbeitswochen ab. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den Energiebeauftragten der Umweltfachstelle. 3. Realisieren Sie Ihr Vorhaben unter Beachtung allfällig verfügter Auflagen. 4. Nach Abschluss der Arbeiten senden Sie den Schlussrapport mit den darauf aufgeführten Unterlagen an die Umweltfachstelle für die Schlusskontrolle. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innert Monatsfrist. 8

9 Warmwasser-Sonnenkollektoren Der Beitrag für Warmwasser (WW)-Sonnenkollektoren bemisst sich anhand der rechnerisch nutzbaren Jahresmenge Solarenergie, die künftig anstelle von Strom, Gas oder Heizöl zum Einsatz gelangt. Als Berechnungsinstrument dient die Software polysun, ein Produkt der SPF-Label-Zertifizierungsstelle für Sonnenkollektoren. Aus folgenden Anlagespezifikationen wird der Bruttoertrag ermittelt und anhand diesem der Beitrag berechnet: a) Kollektortyp und die installierte Absorberfläche b) Ausrichtung des Kollektors zum Sonnengang c) Beschattungspotenzial Für die Berechnung des Bruttoertrags werden mittlere Kollektortemperaturen von 20 C während der Heizperiode (Oktober bis April) und von 50 C in der übrigen Zeit (Mai bis September) angenommen. Bei den in St. Gallen herrschenden Klimaverhältnissen kann als Faustregel für eine gut konzipierte Anlage mit einem Beitrag von Fr. 250 bis pro m 2 Absorberfläche gerechnet werden. Dabei gelten folgende Einschränkungen: Der Maximalbeitrag pro Gebäude beträgt in jedem Fall Fr. 10' Solange der Kanton St. Gallen WW-Sonnenkollektoren ebenfalls fördert, wird der flächen-, bzw. leistungsabhängige Anteil des kantonalen Förderbeitrags in Abzug gebracht; der Grundbeitrag hingegen gelangt nicht zum Abzug. Für Bauvorhaben an Gebäuden, die nach Art. 6 des kantonalen Energiegesetzes als Neubauten gelten, wird nur derjenige Teil der Massnahme gefördert, der über gesetzliche Vorschriften hinausgeht. In allen Fällen gilt die 50%-Regel, nach welcher der Förderbeitrag höchstens die Hälfte der nicht amortisierbaren Mehrkosten beträgt. Abwärmenutzung und Wärmerückgewinnung Die Beiträge für Abwärmenutzung und Wärmerückgewinnung bemessen sich anhand der ausgewiesenen Jahresmenge Energie, die künftig anstelle von Strom, Gas oder Heizöl zum Einsatz gelangt. Der dazu erforderliche Nachweis stützt sich entweder auf den Energienachweis des Gebäudes nach SIA 380/1 oder auf die Berechnungen des Lüftungsplaners mit dem Nachweis der technisch realisierbaren Energieeinsparung. Dabei gelten folgende Einschränkungen: Die für den Betrieb der Anlage notwendige elektrische Energie wird vom Energiegewinn der Massnahme abgezogen. Die Maximalbeiträge für diesen Massnahmenbereich betragen: a) Fr. 10'000. für Einfamilienhäuser b) Fr. 20'000. für Mehrfamilienhäuser 9

10 Für Bauvorhaben an Gebäuden, die nach Art. 6 des kantonalen Energiegesetzes als Neubauten gelten, wird nur derjenige Anteil gefördert, der über gesetzliche Vorschriften hinausgeht. Da zudem in diesen Fällen Massnahmen dieser Art erfahrungsgemäss mit weniger Aufwand als bei reinen Nachrüstungen verbunden sind, gelten halbierte Maximalbeiträge. In allen Fällen gilt die 50%-Regel, nach welcher der Förderbeitrag höchstens die Hälfte der nicht amortisierbaren Mehrkosten betragen darf. Wärmedämmung Der Beitrag für Wärmedämm-Massnahmen bemisst sich anhand der ausgewiesenen Reduktion des Jahresverbrauchs an Strom, Gas oder Heizöl für Heizwärme. Grundlage ist der Energienachweis für Gebäude nach SIA 380/1, beurteilt nach Einzel- oder nach Systemanforderungen, je nach Umfang der Sanierung. Dabei gelten folgende Bestimmungen: Massnahmen an Gebäuden werden nur gefördert, wenn sie zu einer Unterschreitung des Grenzwertes nach SIA 380/1 um mindestens 10% führen. Der Beitrag an Massnahmen an bestehenden Gebäuden, die nach Art. 6 des kantonalen Energiegesetzes (EnG) als Neubauten gelten, bemisst sich aus der Differenz zwischen dem SIA-Grenzwert und dem projektierten Wert. Derselbe Grundsatz gilt auch für Umbauten nach Art. 7 EnG, wenn aus dem Bauvorhaben eindeutig hervorgeht, dass mit dem Umbau weitergehende Ziele als die Verbesserung der Wärmedämmung verfolgt werden. Darunter fallen insbesondere Umnutzungen oder Umbauten des Gebäudeinnern, die den Nutzungscharakter des Gebäudes erheblich verändern. Bei reinen Wärmedämm-Sanierungen wird die gesamte Energieeinsparung, also aus- gehend vom Ist-Zustand vor der Sanierung, angerechnet. Falls Fenster ersetzt werden, die defekt oder älter als 30 Jahre sind, wird ihr Ersatz nur dann als Wärmedämm-Massnahme gefördert, falls diese eine um mindestens 20% bessere Wärmedämmung aufweisen, als der Grenzwert für Einzelanforderungen der Norm SIA 380/1 verlangt. Massnahmen werden höchstens bis zum Zielwert der SIA 380/1 gefördert. Der Maximalbeitrag für diesen Massnahmenbereich beträgt Fr pro m 2 Energiebezugsfläche (EBF).In allen Fällen gilt die 50%-Regel, nach welcher der Förderbeitrag höchstens die Hälfte der nicht amortisierbaren Mehrkosten beträgt. 10

11 Erdsonden Der Beitrag für Erdsonden zu Heiz- und Warmwasserzwecken bemisst sich anhand der ausgewiesenen Jahresmenge geothermischer Energie, die künftig anstelle von Strom, Gas oder Heizöl zum Einsatz gelangt. Der Wärmebedarfsnachweis stützt sich entweder auf den Energienachweis des Gebäudes nach SIA 380/1 oder auf die Berechnungen des Heizungsplaners mit dem Nachweis über den durchschnittlichen Wärmeenergieverbrauch der letzten drei Jahre (z.b. Originalbelege über Heizöl-/Gas-Lieferungen, Strombezüge etc.). Dabei gelten folgende Einschränkungen: Die Maximalbeiträge für diesen Massnahmenbereich betragen: c) Fr. 10'000. für Einfamilienhäuser d) Fr. 20'000. für Mehrfamilienhäuser Für Bauvorhaben an Gebäuden, die nach Art. 6 des kantonalen Energiegesetzes als Neubauten gelten, wird nur derjenige Teil der Massnahme gefördert, der über die gesetzlichen Vorschriften hinausgeht. Da zudem in diesen Fällen Massnahmen dieser Art erfahrungsgemäss mit weniger Aufwand als bei reinen Sanierungen verbunden sind, gelten halbierte Maximalbeiträge. In allen Fällen gilt die 50%-Regel, nach welcher der Förderbeitrag höchstens die Hälfte der nicht amortisierbaren Mehrkosten betragen darf. Die Förderung von Erdsonden für Gebäude mit einem übermässig hohen Wärmeenergiebedarf kann von Massnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung, die ebenfalls finanziell gefördert werden, abhängig gemacht werden. Anschluss an mit erneuerbaren Energien betriebene Wärmeverbundnetze Der Beitrag für den Anschluss an Wärmeverbundnetze bemisst sich anhand der ausgewiesenen Jahresmenge geothermischer Energie, die künftig anstelle von Strom, Gas oder Heizöl zum Einsatz gelangt. Der Wärmebedarfsnachweis stützt sich entweder auf den Energienachweis des Gebäudes nach SIA 380/1 oder auf die Berechnungen des Heizungsplaners mit dem Nachweis über den durchschnittlichen Wärmeenergieverbrauch der letzten drei Jahre (z.b. Originalbelege über Heizöl-/Gas-Lieferungen, Strombezüge etc.). Dabei gelten folgende Einschränkungen: Die Maximalbeiträge für diesen Massnahmenbereich betragen: e) Fr. 10'000. für Einfamilienhäuser f) Fr. 20'000. für Mehrfamilienhäuser Für Bauvorhaben an Gebäuden, die nach Art. 6 des kantonalen Energiegesetzes als Neubauten gelten, wird nur derjenige Teil der Massnahme gefördert, der über die gesetzlichen Vorschriften hinausgeht. Da zudem in diesen Fällen Massnahmen dieser Art erfahrungsgemäss mit weniger Aufwand als bei reinen Sanierungen verbunden sind, gelten halbierte Maximalbeiträge. 11

12 In allen Fällen gilt die 50%-Regel, nach welcher der Förderbeitrag höchstens die Hälfte der nicht amortisierbaren Mehrkosten betragen darf. Die Förderung des Anschlusses an ein Wärmeverbundnetz für Gebäude mit einem übermässig hohen Wärmeenergiebedarf kann von Massnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung, die ebenfalls finanziell gefördert werden, abhängig gemacht werden. Wie berechnen sich die Beiträge? Die Beiträge werden direkt an der nachhaltig, d.h. über die gesamte Nutzungsdauer der Massnahme gesicherten Reduktionsmenge CO 2, multipliziert mit dem Basisbeitragssatz, bemessen. Damit die zur Verfügung stehenden Energiefondsgelder für möglichst viele Vorhaben verfügbar sind und da energiesparende Massnahmen bei Grossprojekten in der Regel wirtschaftlicher sind, werden die Beiträge nach oben begrenzt. Mindestwirkung: Die Mindestwirkung der Massnahme, damit sie überhaupt förderberechtigt ist, beträgt 500 kg CO 2, bzw. 2'170 kwh pro Jahr. Basisbeitragssatz: Das Äquivalent der pro Energieeinheit anrechenbaren Menge CO 2 beträgt 0,23 kg CO 2 /kwh. Der Basisbeitragssatz beträgt Fr pro in einem Jahr vermiedenes kg CO 2, das sind Fr pro kwh. Maximalbeiträge (gilt für alle Förderbereiche): Grundsätzlich wird die Förderung auf maximal 50% der nicht amortisierbaren Mehrkosten begrenzt. Nicht als Mehrkosten anerkannt werden Investitionen in Massnahmen, die, über ihre Nutzungsdauer gerechnet, rentabel sind oder dem Funktions- und Werterhalt des Gebäudes dienen oder sogar einer Erhöhung führen. Hingegen sind die darüber hinausgehenden Kosten inkl. Verzinsung und allfälligen Wartungs- und Betriebskosten der geförderten Anlage förderberechtigt, sofern die übrigen Grundsätze eingehalten sind. Selbstverständlich gelangen die Kosten für die eingesparten Energie bei der Bemessung der Mehrkosten zum Abzug. Zudem gelten pro Förderbereich Maximalbeitragssätze, die in den Kapiteln der geförderten Massnahmenbereiche separat aufgeführt sind. Auszahlung/Rückforderung von Beiträgen: Nach Einreichung des Schlussrapports inkl. der verlangten Unterlagen und nach beanstandungsfreier Schlusskontrolle erfolgt die Beitragsauszahlung via Einzahlungsschein an die angegebene Kontoadresse. Wird nachträglich festgestellt, dass die Beiträge aufgrund unwahrer Angaben geltend gemacht oder dass die geförderten Anlagen oder Teile davon nicht ihrer Bestimmung zugeführt wurden, werden die Beiträge mit Zinsen zurückgefordert. 12

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