Bericht aus dem Worldcafé Flächenbereitstellung für den Auwald - ÖWG und andere Möglichkeiten Linz. MI 1. Juni 2o16

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1 1 Österr. Auenstrategie 2o2o+ Der Weg zur Umsetzung Bericht aus dem Worldcafé Flächenbereitstellung für den Auwald - ÖWG und andere Möglichkeiten Linz. MI 1. Juni 2o16 von Wolfgang Pelikan & Reinhard Keber Im Zeitraffer betrachtet haben Flüsse, Bäche und andere Fließgewässer im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts extrem viel Fläche verloren, und damit auch enorm viel Auwald. Sie können deshalb ihre Ökosystemleistungen, wie etwa Wasserrückhalt, Hochwasserschutz, Biodiversität usw. nur unzureichend entfalten. Um diesen Mangel zu beseitigen benötigen unsere Fließgewässer viel mehr Fläche und Raum. Die Fließgewässer mit ihrem darauf befindlichen Auwald stehen zumeist im Eigentum der Republik, im Regelfall Öffentliches Wassergut (ÖWG) oder manchmal auch Österreichische Bundesforste. Im öffentlichen Wassergut sind die Auwälder gut aufgehoben, weil sie durch das Wasserrechtsgesetz geschützt sind und öffentliches Wassergut nicht frei veräußerbar ist (siehe 4 WRG 1959 idgf.). Primäres Ziel der Auenstrategie ist es, zurückgewonnene Flächen ins ÖWG zu integrieren, aber es gibt auch andere Möglichkeiten. Ziel 1: ÖWG vergrößern Dies setzt eine Einbindung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes schon von Beginn an voraus. 1.1 Option Kauf Als erste Option bietet sich der Kauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen an, und deren Überführung ins ÖWG. In der Regel handelt es sich um den Kauf landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Grundstückspreise sind vergleichbar den Grundablösen, die für andere Infrastrukturmaßnahmen erzielt werden, etwa für Flächen im Straßenbau. Die Flächen müssen lagerichtig angekauft werden: das kann der Ankauf eines ganzen, neben dem Gewässer gelegenen Grundstückes sein. Zumeist handelt es sich jedoch um Grundstücksteile und macht die Erstellung eines Teilungsplanes notwendig. Die grundbücherliche Durchführung erfolgt auf Antrag des ÖWG-Verwalters nach den vereinfachten Bestimmungen des 15 LTG. Ein Ankauf von Grundstücken seitens der Republik ist nur im Rahmen eines schutzwasserbaulichen Projektes möglich. Es gibt erfolgreiche Beispiele in allen Bundesländern, wo öffentliche Mittel der Wasserwirtschaft direkt oder im Rahmen von EUkofinanzierten Projekten (z.b. LIFE-Natur) auch zum Ankauf von gewässerbegleitenden Flächen eingesetzt wurden. Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes verfügt leider über keine eigenen finanziellen Ressourcen zum Ankauf von Grundstücken. Ein Ankauf und die nachfolgende Übertragung

2 2 in das ÖWG können jedoch von dritter Seite (z.b. durch NGO s oder von Dritten im Rahmen eines ökologischen Ausgleichsprojektes) erfolgen. Es können nur letztlich unbelastete Grundstücke in das ÖWG übernommen werden. Die übernommenen Grundstücke müssen in Verbindung mit bestehenden Flächen des ÖWG stehen (keine Insellösungen) Option Tausch, Grundumlegung Hier muss man grundsätzlich zwei Fälle unterscheiden: Direkter Tauschvorgang im Zuge eines Grunderwerbs von entbehrlichen Flächen des ÖWG: Dieser Fall wird vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes selbst in die Wege geleitet und hat einen Grundtausch im Zuge eines Ausscheidungs- und Verkaufsvorgangs zum Inhalt. Hier wird an Stelle einer Zahlung des Kaufpreises oder Teiles davon entsprechender Tauschgrund in das Rechtsgeschäft eingebracht. Diese Form von Flächenbeschaffung für ökologisch wertvolle Flächen stellt den häufigsten Erwerbsfall [auch ein Tausch ist ein (doppelter) Grunderwerb] dar Tausch von privatem Grundeigentum als Flächenersatz für ökologisch wertvolle Flächen, welche anschließend in das ÖWG übertragen werden: Oft ist es nicht möglich, Grundstücke im Zielgebiet anzukaufen. Insbesondere in jenen Fällen, wo die Grundeigentümer von der Land- und Forstwirtschaft leben und auf die Fläche nicht verzichten können. In der Regel finden sich jedoch in jedem Talboden auch Grundstücke im Eigentum von Personen, die wenig Bezug zu ihrem Eigentum haben, und die eher bereit sind, bei passendem Preis zu verkaufen. Die solcherart angekauften Grundstücke können sodann auf Basis von Tauschübereinkommen - freiwilliger Landtausch im Rahmen eines behördlichen Flurbereinigungsverfahrens - oder im Zuge eines, größere Teile des Talboden umfassenden, von der jeweiligen Landes-Agrarbehörde geführten Verfahrens der Ländlichen Neuordnung mit Flächen im Zielgebiet abgetauscht werden. In einem derartigen Verfahren können die Grenzen des ÖWG völlig neu nach Maßgabe des verfügbaren Grundes - gezogen werden. (Siehe auch 3.2) Die Durchführung eines Agrarverfahrens (Flurbereinigungsübereinkommen oder Zusammenlegungsverfahren) ist dann möglich, wenn damit auch eine Verbesserung der Agrarstrukturen verbunden ist. Neben den klassischen Agrarstrukturverbesserungen wie optimierte Ausformung der Grundstücke, bessere Erschließung (Wege) etc. stellt eine Verbreiterung des, in der Feldflur gelegenen Gewässerrandbereiches mit möglichst gestreckten und für die Bewirtschaftung optimierten Grundstücksgrenzen ebenso eine Verbesserung der Agrarstruktur dar, da ein Pufferstreifen zwischen Gewässer und landwirtschaftlich genutzter Fläche Immissionen vom Gewässer fernhält und als Teil eines, das Schädlings - Nützlings - Gleichgewicht und das Kleinklima fördernden - linearen Biotopverbundsystems betrachtet werden kann.

3 Option Erbschaft, Stiftung, Schenkung Es gibt Menschen, die ihr Erbe der Kirche oder anderen wohltätigen Institutionen vermachen, warum nicht auch zum Wohle der (uns dienlichen) Natur? Die Grundstücke liegen zumeist nicht im Zielgebiet, müssen deshalb umgelegt bzw. getauscht werden (Agrarverfahren). Eine Umsetzung dieser sehr schönen Idee ist jedoch sehr schwierig, da der direkte Bezug (z.b. Lebensraum für eine ganz bestimmte, sehr attraktive Tierart als Zugpferd ) fehlt Option Enteignung Dieses Rechtsinstrument stellt eine rechtliche Notmaßnahme dar, um eine im öffentlichen Interesse höchst wichtige Anlage und Maßnahme überhaupt zu verwirklichen. Eine Enteignung kann daher nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ausschließlich erst damit der schutzwasserbauliche Zweck erreicht werden kann. Nach der derzeitigen Rechtssprechung gibt es für rein ökologische Verbesserungen derzeit keine Enteignung! Außerdem kann im Fall einer Enteignung immer nur das geringst mögliche Mittel (zb. Dienstbarkeit statt Eigentumsübertragung) zur Erreichung des Enteignungszweckes angewandt werden. Wenn also noch eine anderweitige Nutzung außer dem Enteignungszweck möglich ist, kann die Eigentumsübertragung nicht erzwungen werden. 2. Privatbesitz, Pacht, Servitut, Vertragsauen, Ausgleichsmaßnahmen u.a.m. 2.1 Option Auen im Privatbesitz Es gibt Jahrhunderte lange Erfahrung mit bäuerlicher Auenbewirtschaftung. Diese mag auenökologischen Standards nicht immer entsprochen haben, weil hauptsächlich Nutzholz und jagdbares Wild zählten. Für den tragischen Auenverlust sind die Bauern jedoch sicher nicht hauptverantwortlich. Ihr forsttechnisches Wissen und ihre betriebliche Ausrüstung kann dem Auwaldmanagement dienlich sein Option Pacht Sollte es nicht gelingen, im Zielgebiet Flächen anzukaufen, können diese auf eine zu definierende Zeitspanne angepachtet werden. Es steht einer Gebietskörperschaft oder auch privaten Vertragspartnern frei, Flächen anzupachten, um darauf Auen zu entwickeln oder im Bestand zu sichern und zu stärken. Allerdings ergeben sich aus einem Pachtverhältnis wie auch beim Eigentum durch Kauf - abgabenrechtliche Verpflichtungen sowie Haftungen Option Servitut Auflagen im öffentlichen Interesse oder privatrechtlicher Vereinbarung können gegen entsprechende Entschädigung im C-Blatt des jeweiligen Grundbuchskörpers als Servitut eingetragen werden. Gegenstand eines Servitutes ist z.b. die Bereitstellung der Flächen für die Zwecke des Auwaldbestands und der Auwaldentwicklung sowie der Funktion einer Hochwasserretention. Dies könnte auch den freiwilligen Verzicht auf eine ortsübliche Waldbewirtschaftung, etwa die Duldung von Auwaldwildnis einschließen. Abzugelten wäre

4 4 neben der Hochwasserretentionsfunktion (passiver Hochwasserschutz) der sich daraus ergebende Ertragsverlust Vertragliche Bewirtschaftung von Retentionsräumen Es gibt Beispiele dafür, dass für den passiven Hochwasserschutz angekaufte und ins ÖWG überführte Flächen an private Bauern verpachtet wurden. Verbunden mit der Auflage, diese Flächen als extensives Grünland zu entwickeln und zu bewirtschaften. Grundsätzlich könnte man darüber nachdenken, ob es auch ein Modell für Auwälder und Ufergehölzstreifen geben kann. Dabei muss man jedoch stets beachten, dass es gerade bei Auwaldresten keine Option eines Experiments gibt, denn die verbliebenen Auwaldreste sind einfach zu kostbar für Experimente! Im Fall der Auwälder und Ufergehölzstreifen auf ÖWG wird eine Auszeige von Holz durch die Bezirksforstinspektion (Einzelstammentnahme) und Vergabe an Interessierte (jeweils einmalige Maßnahme) mit Erfolg praktiziert Ausgleichsmaßnahmen Die Naturschutzbehörden verpflichten Konsenswerber etwa von Projekten zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen, von Infrastrukturanlagen oder anderen Bauten in der Landschaft - zu Ausgleichsmaßnahmen. Diese können darin bestehen, dass in Absprache mit den Verwaltern des ÖWG auf ÖWG oder auf gewässernahen privaten Flächen nach Zustimmung der Grundeigentümer - gewässerökologische Maßnahmen gesetzt und Anlagen errichtet, und diese erhalten werden. Dieser Fall findet laufend Anwendung. 3. Flankierende Projekte 3.1. Förderprojekte Es gibt bereits zahlreiche Beispiele in allen Bundesländern, dass Fließgewässer im Rahmen von öffentlich geförderten Projekten revitalisiert werden, etwa im Rahmen von LIFE- Projekten Projekte der Ländlichen Neuordnung Auf das Instrumentarium der Ländlichen Neuordnung wurde bereits unter 1.2. hingewiesen. Im Rahmen einer multifunktionalen Grundzusammenlegung und Grundumlegung bildet ein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen die Basis für die ökologische und technische Infrastruktur innerhalb des Projektgebietes. Dafür wird Grund und Boden benötigt, der - von den Gebietskörperschaften für Anlagen im öffentlichen Interesse sowie - von den Grundeigentümern aliquot aufgebracht wird. Beschließen die vom Verfahren betroffenen Grundeigner, dass ein im Projektgebiet gelegenes Gewässer verbreitert werden soll, dann wird die hierfür benötigte Fläche aus öffentlichen Mitteln angekauft. Kaufgegenstand sind entsprechende Grundstücke oder der noch fehlende Grund wird wenn nicht ausreichend Grundstücke angeboten werden - über

5 5 aliquoten Grundabzug (max. 5%) aufgebracht. Die solcherart von der öff. Hand bezahlte und verfügbar gemachte Fläche wird im Zuge des Verfahrens umgelegt, und kann sodann ins ÖWG übertragen werden Projekte von NGOs und anderen Institutionen Bedeutsam für die Flächenbeschaffung sind auch Aktivitäten von NGOs, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten aus Spenden der Bevölkerung Grundstücke ankaufen, anpachten und gewässerökologisch angepasst bewirtschaften. Ein guter Vorschlag: zur Umsetzung des Ankaufes und der eigentums-rechtlichen Regelungen ist fachkundige Begleitung unbedingt empfehlenswert, da durch fachkundiges Vorgehen unnötiger Aufwand und zusätzliche Kosten vermieden werden können. Wie berichtet überlegen auch die Kirchen, die über große Liegenschaften verfügen, diese nicht bloß an die Meistbieter zu verpachten, sondern teilweise auch in den Dienst des Naturschutzes zu stellen. Auf die Enzyklika Laudato Si sei verwiesen. Diese Überlegungen werden begrüßt, stellen sie doch einen gravierenden Wandel der Grundsätze der kirchlichen Liegenschaftsverwaltung dar. 4. Abschließende Bemerkungen Ohne die dafür benötigten Grundflächen kann auch das beste Projekt nicht umgesetzt werden!!! Wenn wir nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis verloren gegangene Auen zurück in die Zukunft holen wollen, benötigen wir einen nationalen Kraftakt. Wir können diese Aufgaben und Herausforderungen nur gemeinsam lösen! Entscheidend ist hier die enge Zusammenarbeit von allen, am Gewässer und den Auen tätigen Behörden und Institutionen, insbesondere auch der Wasserbauverwaltung, der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes sowie den Agrarbehörden und deren technischen Abteilungen. Die Autoren: whr Dipl.-Ing. Wolfgang W. PELIKAN Amt der Burgenländischen Landesregierung, Vorsitzender des Nationalen RAMSAR Komitees, Lehrbeauftragter an der Universität für Bodenkultur, Wien Regierungsrat Ing. Reinhard KEBER Verwalter des öffentlichen Wassergutes in Tirol und Vorsitzender der Verwalter Österreichs Amt der Tiroler Landesregierung, Landesbaudirektion, Abteilung Geoinformation Eisenstadt / Innsbruck, im Juni 2016

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