Vorbereitender Vermerk zu TOP 17 der 22. Sitzung des Rechtsausschusses
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- Thilo Thomas Bösch
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1 Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium der Justiz Nordrhein Westfalen, Düsseldorf Vorsitzender des Rechtsausschusses Herr Or. Werner Pfeil Md L Platz des Landtages Oüsseldorf LANDTAG NORDRHEIN WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1106 A14 Seite 1 von Aktenzeichen IV. 17 bei Antwon bitte angeben Bearbeiterin: Frau Dr. Render Telefon: Vorbereitender Vermerk zu TOP 17 der 22. Sitzung des Rechtsausschusses am " Hepatitis C Therapie im Justizvollzugs krankenhaus Fröndenberg" Anlage 1 Schriftstück Sehr geehrter Herr Or. Pfeil, als Anlage übersende ich Ihnen den Bericht zu dem von Herrn Engstfeld MdL unter TOP 17 "Hepatitis-C Therapie im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg" angemeldeten Tagesordnungspunkt. Mith:ChT ::e~~ pell BiesenbVc'; Dienstgebäude und Lieferanschrifl: Manin-Luther-Platz Düsseldorf Telefon: Telefax: poststelle@jm.nrw.de 'NWW.justfz.nrw
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3 Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen 22. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am 26. September 2018 Schriftlicher Berichtzu TOP 17 "Hepatitis-C Therapie im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg"
4 - 2 - Der Umgang mit ansteckenden Erkrankungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist in der "Verwaltungsvorschrift zum Umgang mit ansteckenden Erkrankungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein Westfalen, AV d. JM vom 3. Mai 20t2 (4551 -IV.23) - JMBI. NRW S geregelt. Der Justizvollzug bietet von der Aufnahme bis zur Entlassung zahlreiche Maßnahmen zur Prävention und zur Behandlung von ansteckenden Erkrankungen an. Bei den Hepatitis-C infizierten Patienten im Justizvollzug handelt es sich ganz überwiegend um Suchtkranke, die die Infektion im Rahmen des intravenösen Drogenkonsums erworben haben. Schon bei der Erstaufnahme werden die Gefangenen ausführlich über ansteckende Krankheiten wie HIV oder Hepatitis B und C informiert. Um eine Infektion Dritter zu verhindern, werden - neben der intensiven Aufklärung der Gefangenen und auch der Bediensteten - bei Arbeit, Transport und Unterbringung der Gefangenen außerdem Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Den Gefangenen wird bei der Zugangsuntersuchung angeboten, sich durch eine Entnahme einer Blutprobe auf eine Infektion der genannten Infektionserkrankungen testen zu lassen. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sind jederzeit Kontrolluntersuchungen möglich, wenn der Gefangene in eine Blutuntersuchung einwilligt. Trotz ausführlicher Beratung lassen sich bei weitem nicht alle Gefangenen, bei denen eine Untersuchung auf Hepatitis-C angezeigt wäre, Blut abnehmen. Eine Blutuntersuchung, mit der eine Erkrankung sicher diagnostiziert wird, ist Voraussetzung für jede Therapie. Wird eine Infektion mit den genannten Viren festgestellt, schließt sich eine ärztliche Beratung und ggfls. eine Vorstellung des Patienten in der Hepatitis-Ambulanz des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen an. Die Behandlung erfolgt nach den geltenden medizinischen Leitlinien, in diesem Fall der "S3-Leitlinie Chronische Hepatitis C der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen". Die Leitlinie ist in Zusammenarbeit mit 14 weiteren Fachgesellschaften, Institutionen und Patientenvertretern entwickelt und erst im Dezember 2017 aktualisiert worden. Auf die jüngste Überarbeitung dieser Leitlinie sind die Anstaltsärztinnen und -ärzte des Justizvollzugs Nordrhein-Westfalen im Rahmen der regelmäßigen Dienstbesprechungen hingewiesen worden. Am 29. August 2018 fand eine intensive Befassung mit dem Thema auf der Grundlage eines Fachvortrags durch einen auf diesem Gebiet ausgewiesenen Experten statt. Auf dem Gebiet der Behandlung einer Hepatitis C-Infektion besonders erfahrene Ärzte der Hepatitis-Ambulanz des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen stellen die Indikation zur Therapie. Auch externe Experten werden bei Bedarf in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.
5 - 3 - Grundsätzlich soll gemäß Leitlin ie Patienten mit einer chronischen Hepatitis C eine Therapie angeboten werden, auch wenn keine Krankheitsaktivität besteht. Bei fortgeschrittener Erkrankung besteht eine dringliche Indikation zur Behandlung. Für die Therapie der Hepatitis C stehen mittlerweile vermehrt Medikamente mit unterschiedlichen Wirkungsmechanismen zur Verfügung, die eine ausgesprochen hohe Wirksamkeit haben. In der Regel ist eine Heilung der Erkrankung möglich. Ausweislich der Leitlin ie ist die Therapie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unabdingbar ist eine ausreichende Compliance des Patienten, um eine durchgängige Medikamenteneinnahme sicher zu stellen, da sich anderenfalls Resistenzen gegen die Wirkstoffe entwickeln können. Daher muss auch gewährleistet sein, dass die Therapie während der Inhaftierung beendet wird, da erfahrungsgemäß eine Weiterführung der Therapie nach Entlassung aus der Haft insbesondere bei suchtkranken Gefangenen nicht ohne weiteres sicher zu stellen ist. Die Empfehlung der Leitlinie zu den Besonderheiten bei der Therapie-Indikationsstellung von Patienten mit Suchterkrankungen verhält sich hierzu. Die Drogenabhängigkeit stellt per se keine Kontraindikation für eine antivirale Therapie dar. Allerdings wird in der Leitlinie ausgeführt, dass "eine Vorbehandlungs- bzw. Vorbeobachtungsphase vor Beginn der antiviralen Therapie zur Optimierung psychiatrischer Medikationen, Information und Schulung des Patienten sowie Förderung der Compliance" erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund ist ein frisch inhaftierter Patienten mit aktivem Orogen-fund lod er Alkoholkonsum zunächst als nicht geeignet für eine Therapie anzusehen. Diese Patientengruppe wird aber bei Vorstellung in der Hepatitis-Ambulanz im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen dennoch komplett auf bestehende dringliche Indikationen überprüft und ggfls. therapiert. Anderenfalls erfolgt die Wiedervorstellu ng der Patienten nach entsprechender Stabilisierung. Oie aufgeworfenen Fragen sind wie folgt zu beantworten: 1. Wie viele Hepatitis-C-Infizierte gibt es nach Einschätzung des Justizministeriums in den Justizvollzugsanstalten in NRW? Wie viele davon erhalten eine Therapie? Datenerhebungen zur Anzahl der Hepatitis-C infizierten Gefangenen im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen werden nicht durchgeführt. Sie wären aber vor dem Hintergrund, dass etwa 20 % der Gefangenen die Blutuntersuchung verweigern, auch nicht belastbar. Auf der Grundlage der Ergebnisse der in der TOP-Anmeldung erwähnten Studie des Robert-Koch-Instituts ist davon auszugehen, dass der aktuell ungefähr einsitzenden Gefangenen Hepatitis-C infiziert sind. In 2018 ist durch die Hepatitis-Ambulanz bisher in 27 Fällen die Indikation für eine Hepatitis-C-Therapie gestellt worden.
6 Mit welchen Medikamenten wird Hepatitis-C in der JVA Fröndenberg behandelt? Die Hepatitis C wird im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen mit den durch die Fachgesellschaften empfohlenen Medikamenten behandelt. 3. Was sind die Bewilligungskriterien für eine Hepatitis-C-Therapie? Die Indikation zur Therapie der Hepatitis C wird auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachgesellschaften gestellt. Insbesondere maßgeblich ist die S3-Leitlinie Chronische Hepatitis C der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen. Die Leitlinie ist in Zusammenarbeit mit 14 weiteren Fachgesellschaften, Institutionen und Patientenvertretern entwickelt und erst im Dezember 2017 aktualisiert worden. 4. Ist eine Ausweitung des Therapieangebots geplant? Das Therapieangebot entspricht den fachlichen Anforderungen. Die betroffenen Patienten sind weiterhin gemäß den Vorgaben der Leitlinie zu behandeln.
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