Untiefen im Arbeitsvertrag Über die Wirksamkeit von Vertragsklauseln

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Untiefen im Arbeitsvertrag Über die Wirksamkeit von Vertragsklauseln"

Transkript

1 Untiefen im Arbeitsvertrag Über die Wirksamkeit von Vertragsklauseln Reiner Müller Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg I. Einleitung Der Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei, als auch mündlich abgeschlossen werden; es sei denn er wird zunächst befristet zum Zwecke der Erprobung ( 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG) oder sachgrundlos befristet ( 14 Abs. 2 TzBfG), dann fordert 14 Abs. 4 TzBfG Schriftform. Darüber hinaus empfiehlt sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag allein schon wegen seiner Klarstellungs- und Beweisfunktion. Seit ist das Nachweisgesetz in Kraft. Nach 2 NachwG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf schriftliche Niederlegung mindestens der in 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 NachwG genannten Arbeitsbedingungen. Bei dieser Dokumentationsverpflichtung handelt es sich zwar weder um ein konstitutives Formerfordernis, noch ist die Durchsetzung durch besondere Sanktionen gesichert. Die Rechtsprechung hat bei fehlendem Tarifhinweis allenfalls einen Schadensersatzanspruch 1 zugesprochen. Die Verpflichtung nach dem NachwG soll zugunsten der Arbeitnehmer der Rechtsklarheit und Beweiserleichterung über die vereinbarten Arbeitsbedingungen dienen 2. Aus ihr folgt der Mindestinhalt für einen Arbeitsvertrag. Alles was darüber hinausgeht, ist Kür. In der Regel wird der Arbeitgeber versuchen, mit einem rechtsicher formulierten Arbeitsvertrag den vom Gesetz eröffneten Gestaltungsspielraum zu seinen Gunsten zu nutzen. Für den Arbeitnehmer bieten die Schutzvorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einen Ausgleich ( 305 ff. BGB). 1 BAG AZR 486/10 Rn. 30,34,35 der Gründe 2 BAG AZR 382/07 Rn. 36 der Gründe

2 2 II. Einbeziehungskontrolle nach 305 ff. BGB Die BGB sind durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom mit Wirkung ab in das BGB eingefügt worden. Damit entfiel die Bereichsausnahme des AGB-Gesetzes für das Arbeitsrecht. Zuvor fand eine Vertragsinhaltskontrolle im Rahmen der Generalklauseln des BGB statt ( 138, 242 BGB). 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen Nach 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Die folgenden Tatbestandsvoraussetzungen müssen also erfüllt sein: a) Mehrfachverwendung Die Vertragsbedingungen müssen der Mehrfachverwendung dienen. Aus Inhalt und äußerer Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind. Das kann z.b. der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. b) Vorformulierung Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn Ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. Die Absicht der dreimaligen Verwendung ist auch dann belegt, wenn der Verwender die Klausel dreimal mit demselben Vertragspartner vereinbart 3. c) Gestellung Die Bedingungen müssen gestellt sein. Damit wird der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dessen Vertragspartner durch das Gesetz ge- 3 BAG AZR 363/05 Rn. 20 der Gründe

3 schützt werden soll. Ein Stellen liegt bereits dann vor, wenn ein Vertragspartner Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verhandlung eingeführt hat 4. 3 d) Aushandeln Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "Aushandeln im Sinne von 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. Ausgehandelt im Sinne von 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt 5. Dem Aushandeln in 305 Abs. 1 Satz 3 BGB entspricht das Merkmal des Einflussnehmens in 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der darlegungs- und beweisbelastete Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag, 310 Abs. 3 BGB Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des 305 Abs. 1 BGB nicht vorliegen, kommt die Anwendung der 306 und BGB gemäß 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB in Betracht. Bei einem Arbeitsvertrag handelt sich es um einen Verbrauchervertrag isv. 310 Abs. 3 BGB 7. Auf Verbraucherverträge finden die 305 ff. BGB mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als 4 BAG AZR 253/09 5 BAG AZR 363/05 Rn. 21 der Gründe 6 BAG AZR 829/12 Rn. 31 der Gründe, BAG AZR 253/09 Rn. 28 der Gründe 7 BAG AZR 572/04 Rn der Gründe

4 4 vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; c Abs. 2 und die 306 und BGB finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen ( 310 Abs. 3 BGB). 310 Abs. 3 BGB verweist nicht auf den Vorrang der Individualabrede ( 305b BGB) und den Ausschluss überraschender Klauseln ( 305c Abs. 1 BGB). Deshalb kann es sich lohnen, nicht den kurzen Einstieg in die Inhaltskontrolle über den Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag, sondern den etwas beschwerlicheren Weg über die Tatbestandsvoraussetzungen des 305 Abs. 1 BGB zu gehen. 3. Teilbarkeit von Klauseln Blue-Pencil-Test Gegenstand einer gesonderten Inhaltskontrolle sind einzelne Allgemeine Geschäftsbedingungen dann, wenn sie nur formal verbunden sind, dh. wenn sie sprachlich und inhaltlich teilbar sind 8. Beispiel 1- Vertragsstrafe: 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses ; es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. und 2 3. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. 4. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden. 8 BAG AZR 502/03

5 5 5. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages ausgeschlossen Beendet der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vertragswidrig oder nimmt er die Tätigkeit vertragswidrig nicht auf, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu leisten. Die Klausel enthält für unterschiedliche Vertragsverletzungen ein Vertragstrafenversprechen. Vertragstrafenversprechen stellen eine unangemessene Benachteiligung isd. 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn sie den Arbeitgeber übersichern 9. Dem stehen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gemäß 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht entgegen 10. Die Klausel ist mindestens insoweit unwirksam, als sie die nicht fristgemäße Kündigung während der Probezeit und den unterbliebenen Arbeitsantritt mit einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes belegt, obwohl die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, nach Arbeitsantritt während der vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Insoweit liegt eine Übersicherung vor. Eine Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil ist möglich, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig trennbar ist. Enthält die Klausel neben den unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung(en) ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt. Die Teilbarkeit einer Klausel ist demnach mit Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Ist eine Bestimmung nicht sprachlich und inhaltlich teilbar, so ist zu prüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit eine unangemessene Benachteiligung isd. 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände ( 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB) darstellt 11. Die 1. Alternative der Klausel vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst jede nicht fristgerechte Kündigung innerhalb wie außerhalb der Probezeit. 9 BAG AZR 897/08 10 BAG AZR 196/03 11 BAG AZR 897/08 Rn. 24 der Gründe

6 Sie ist ihrerseits nicht weiter teilbar. Über die Teilbarkeit dieser Klausel müsste man nicht streiten, wenn sie wie folgt formuliert wäre: 6 Beispiel 2 richtig formuliert: Tritt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nicht an oder beendet er es innerhalb der Probezeit vertragswidrig, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttowochenentgelten zu zahlen. Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vertragswidrig, 4. Vorrang der Individualabrede, 305b BGB Beispiel 3 Doppelte Schriftformklausel: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Prinzip des Vorrangs individueller Vertragsabreden nach 305b BGB setzt sich auch gegenüber wirksamen konstitutiven Schriftformklauseln durch 12. Bei 305b BGB handelt es sich nicht um einen zur Unwirksamkeit abweichender Klauseln führenden Maßstab der Inhaltskontrolle, sondern um eine Konkurrenzregel, die auf der Rechtsfolgenseite zu einer Verdrängung der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Individualabrede führt. Insoweit ist 305b BGB nichts anderes als der Ausdruck des funktionellen Rangverhältnisses zwischen Individualvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gilt das Günstigkeitsprinzip. Der Widerspruch zwischen Individualabrede und Allgemeiner Geschäftsbedingung führt deshalb nur dazu, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung zurück tritt, ohne zwingend unwirksam zu sein 13. Die Inhaltskontrolle führt zur Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung gemäß 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den Vertragspartner des Verwenders über die Rechtslage, nämlich den Vorrang der Indi- 12 BAG AZR 504/06 Rn. 17 der Gründe 13 BAG AZR 382/07 Rn. 28 der Gründe

7 vidualabrede täuscht und ihn von der Geltendmachung der aus der Individualabrede resultierenden Rechte abhält Überraschende Klauseln, 305c Abs. 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil, 305c Abs. 1 BGB. Beispiel 4 Doppelbefristung: 1 Anstellung und Probezeit Die Arbeitnehmerin wird vom bis als Verkäuferin in G zeitlich befristet eingestellt. Es handelt sich um eine Neueinstellung. Die Arbeitnehmerin versichert, dass sie bisher zuvor bei dem Arbeitgeber noch nicht beschäftigt war. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Wie dargestellt, kann 305c Abs. 1 BGB nur geprüft werden, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen isd. 305 Abs. 1 BGB vorliegen. Überraschenden Charakter isd. Vorschrift hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeitsvertrages, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann der ungewöhnliche äuße- 14 BAG aao Rn. 39 der Gründe

8 8 re Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben. 15 Bei der in 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Befristung zum Ablauf der Probezeit handelt es sich um eine überraschende Klausel. Die Klägerin brauchte aufgrund der Gestaltung von 1 des Arbeitsvertrags und seines äußeren Erscheinungsbildes nicht mit der Vereinbarung einer Befristung zum Ablauf der Probezeit zu rechnen. 16 Beispiel 5 - Klageverzicht Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet. Mit dieser Klausel hat ein nicht mehr existierendes Drogeriemarktunternehmen aus dem Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Ulm sich die Kündigung auf dem Kündigungsschreiben quittieren lassen. Das Bundesarbeitsgericht sah bereits aus der äußeren Erscheinungsform eine tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass der Passus von der Arbeitgeberin vorformuliert und seine Verwendung erkennbar für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen war und von der Arbeitgeberin bei Ausspruch von außerordentlichen Kündigungen generell genutzt wird und ging deshalb von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung isv. 305 Abs. 1 BGB aus 17. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel nicht als überraschende Klausel isv. 305c Abs. 1 BGB gewertet. Es hat die Klausel als Klageverzichtsvertrag ausgelegt 18, der eine Abweichung von 4 Satz 1 KSchG darstelle. Gemäß 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei die Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1 BGB daher öffnet. Mit einer solchen Klausel versuche der Arbeitgeber, seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers zu verbessern, indem er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung ohne jede Gegenleistung entziehe. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar BAG AZR 132 / 07 Rn. 16 der Gründe 16 BAG aao Rn. 17 der Gründe 17 BAG AZR 722/06 Rn. 20 der Gründe 18 BAG aao Rn. 28 der Gründe 19 BAG aao Rn. 37 der Gründe

9 9 6. Auslegung Unklarheitenregel, 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zulasten des Verwenders ( 305c Abs. 2 BGB). Die Anwendung der Unklarheitenregel des 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht 20. Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Zwecke gelten 21. Beispiel 6 Freiwilligkeitsvorbehalt: Probearbeitsvertrag mit der Klausel: Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht 22 hat die Auffassung vertreten, die Klausel könne so verstanden werden: Es wird ein 13. Gehalt als freiwillige Leistung der Firma gezahlt, wobei die Leistung anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann 20 st. Rspr. BAG AZR 177/12 Rn. 16 der Gründe, BAG AZR 281/12 Rn.12 der Gründe 21 BAG AZR 281/12 Rn. 12 der Gründe 22 Nach BAG AZR 281/12

10 aber wegen der Verwendung des unbestimmten Artikels eines auch wie folgt: Die etwaige Zahlung oder Es kann ein 13. Gehalt.. 10 Beispiel 7 Freiwilligkeitsvorbehalt: Sämtliche Sonderzahlungen sind freiwillige Zuwendungen, für die kein Rechtsanspruch besteht (z.b. Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld richten sich nach den Bestimmungen des BAT). Das Bundesarbeitsgericht 23 hat die Klausel als mehrdeutig angesehen. Der Klammerzusatz könnte eine beispielhafte Aufzählung von Sonderzahlungen sein. Die Worte richten sich im Klammerzusatz sprechen aber für die Begründung eines vertraglichen Anspruchs, der sich nach den Bestimmungen des BAT (konkret des TV Zuwendung) richtet. Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass Sonderzahlungen grundsätzlich freiwillige Zahlungen sind mit Ausnahme von Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld. Die Klausel kann aber auch dahin ausgelegt werden, dass der Verweis nicht das Ob sondern nur das Wie der Leistung betrifft. III. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit, 306 BGB 1. Rechtsfolge Die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von Vertragsklauseln ergeben sich aus 306 BGB. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam ( 306 Abs. 1 BGB). Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften ( 306 Abs. 2 BGB). Der Vertrag ist (insgesamt) unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde ( 306 Abs. 3 BGB). 23 Nach BAG AZR 914/08

11 11 2. Vertrauensschutz Die Inhaltskontrolle kassiert, sie reformiert nicht 24. Daher kommen bei Neuverträgen ab dem weder eine geltungserhaltende Reduktion noch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht 25. a) Keine geltungserhaltende Reduktion Selbst bei Altverträgen scheidet eine geltungserhaltende Reduktion von vornherein aus. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Dieser Umfang soll nicht erst in einem Prozess geklärt werden müssen. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen 26. Bei vertraglichen Verfallklauseln, die grundsätzlich wirksam sind, wenn sie drei Monate nicht unterschreiten 27, führt 3 MiLoG zu einer Kollision. Die Vorschrift regelt die Unabdingbarkeit des Mindestlohns. Danach sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Selbst wenn man 3 MiLoG als Lex specialis zu 306 Abs. 1 BGB ansehen wollte, könnte eine vertragliche Verfallklausel immer noch intransparent isv. 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sein. Deshalb wird es sich empfehlen, Verfallklauseln anzupassen. Ähnlich wie beim Urlaub sollte man den gesetzlichen Mindestanspruch vom weitergehenden vertraglichen Anspruch trennen ( über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehende Ansprüche verfallen,.. ) 24 BAG AZR 897/08 Rn BAG aao 26 BAG AZR 1/08 Rn. 18 der Gründe 27 BAG AZR 152/07 Rn. 22 und 24 der Gründe

12 12 b) Ergänzende Vertragsauslegung bei Altverträgen Eine durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entstandene Lücke kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sein, wenn dispositives Gesetzesrecht für den betreffenden Regelungssachverhalt nicht zur Verfügung steht und ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen und keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung bieten würde 28. Ein ersatzloser Wegfall zb des unwirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts ist dann nicht interessengerecht, wenn der Aufrechterhaltung der unwirksamen Klausel mit anderem Inhalt eine entsprechende Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel ( 305c Abs. 2 BGB) entgegensteht, da diese Regel bereits vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes allgemein anerkannt war und auch für Formulararbeitsverträge galt 29. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht, ob die Berufung auf einen Altfall nach Ablauf der von Art Satz 2 EGBGB gewährten Übergangsfrist bis zum überhaupt noch statthaft ist, wenn der Klauselverwender nicht versucht hat, die einer AGB-Kontrolle nicht standhaltenden Klauseln der neuen Gesetzeslage anzupassen 30. IV. Inhaltskontrolle Die Inhaltskontrolle findet in Form einer Angemessenheitskontrolle nach BGB statt. 1. Kontrollfreiheit der Hauptleistungspflichten, 307 Abs. 3 BGB Beispiel 8 - Arbeitszeit: 2 Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Diensteinsatzplan. 28 BAG aao Rn. 19 der Gründe 29 aao 30 aao

13 13 Auf das Arbeitsverhältnis findet ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag Anwendung, nach dem die Wochenarbeitszeit 39 Stunden beträgt (ergibt monatlich 169 Stunden). Nach 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wie durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, weil in ihnen frei von gesetzlicher Regulierung die Art der Arbeitsleistung, die Höhe des Arbeitsentgelts und der Umfang der Arbeitszeit festgelegt werden, sind von der Angemessenheitskontrolle ausgenommen. Sie unterliegen jedoch der Transparenzkontrolle ( 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 ivm. Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese erfasst insbesondere Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen betreffen. Hierzu zählt insbesondere die Arbeitszeit, die den Umfang der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung festlegt 31. Die vorliegende Klausel ist nicht hinreichend klar und verständlich. Die Vertragsklausel bestimmt mit 150 Stunden im monatlichen Durchschnitt eine Durchschnittsarbeitszeit, ohne den Zeitraum, der für die Ermittlung des Durchschnitts maßgeblich ist, festzulegen. Es bleibt offen, ob die durchschnittliche Arbeitszeit in Bezug auf ein Kalenderjahr, auf das jeweilige Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers oder gar in Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berechnen ist. Durch eine solche Vertragsgestaltung wird sowohl die Durchsetzung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs als auch die Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen vereitelt. Der Arbeitgeber könnte den Arbeitnehmer zu jeder Zeit darauf verweisen, ihn in der Zukunft in einem Umfang zu beschäftigen, der den Ausgleich eines Stundendefizits gewährleistet. Die Klausel ist daher intransparent und gemäß 306 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam. Statt eines Teilzeitarbeitsverhältnisses ist ein Vollzeitarbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Beschäftigung im Umfang der tariflichen Arbeitszeit. 31 BAG AZR 236/10 Rn. 42 der Gründe

14 14 Beispiel 9 Überstunden: Die Parteien schlossen einen Änderungsvertrag mit folgendem Inhalt: Der Stundenlohn erhöht sich um 3 %. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 h wöchentlich, von denen 35 h wöchentlich vergütet werden. Für die Differenz zur bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 h wird keine gesonderte Vergütung gezahlt. Überstunden, die über 40 h wöchentlich hinausgehen, werden als solche weiterhin regulär vergütet. Einer über die Prüfung der nicht infrage stehenden Transparenz hinausgehenden Inhaltskontrolle unterliegt die Klausel nicht, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift unterfallen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen, nicht. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die 305 ff. BGB den gerechten Preis" zu ermitteln. Die Klausel, nach der eine gesonderte Vergütung für die 36. bis 40. Arbeitsstunde pro Woche ausgeschlossen wird, betrifft allein die (Mit)Vergütung dieser Arbeitsleistung und ist damit Hauptleistungsabrede. Sie regelt die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung und unterliegt als Bestimmung des Preis-/Leistungs-Verhältnisses vorbehaltlich verbindlicher Mindestentgelte bis zur Grenze der Gesetz- und Sittenwidrigkeit der Parteivereinbarung 32. Beispiel 10 Überstunden: Der Arbeitsvertrag sieht als regelmäßige Arbeitszeit 40 h in der Woche vor. Überstunden sollen erst ab der 21. Überstunde im Monat mit einem Zuschlag von 25 % vergütet werden. 32 BAG AZR 792/11 Rn der Gründe

15 15 Auch in diesem Falle hat das Bundesarbeitsgericht die Vergütung der Überstunden als Hauptleistungsabrede angesehen und sie deshalb von einer Inhaltskontrolle nach 307 Absatz 1 Satz 1 BGB ausgenommen 33 Kontrollfrei sind aus denselben Gründen Abschluss, Änderung und Aufhebung des Arbeitsvertrages. Auch deklaratorische Klauseln unterliegen keiner Inhaltskontrolle. 2. Unangemessene Benachteiligung, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Beispiel 11 Ausgleichsklausel: Die Parteien schlossen gegen Zahlung einer geringen Abfindung einen Aufhebungsvertrag und begründeten für die Zeit danach ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Im Aufhebungsvertrag ist vereinbart: Darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht." Der Kläger macht einen weiteren tariflichen Ausgleichsanspruch geltend. Das Bundesarbeitsgericht 34 hat die Ausgleichsklausel als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis des Klägers ausgelegt. Es sieht in ihr eine kontrollfähige Nebenbestimmung und keine Regelung über Hauptleistungspflichten. Nur wenn die Beendigungsvereinbarung ein selbstständiges Rechtsgeschäft ist, bei dem die Hauptleistung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Verzicht auf zukünftige Ansprüche ist, kann die Beendigung als solche einer vertraglichen Inhaltskontrolle und einer entsprechenden Angemessenheitsprüfung unterzogen werden. Im Äquivalenzverhältnis stehen im Falle einer Beendigung gegen Abfindungszahlung lediglich die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die Abfindungszahlung, nicht aber eine Ausgleichsklausel 35. Gemäß 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf 33 BAG AZR 331/11 34 BAG AZR 203/10 35 BAG aao Rn. 42 der Gründe

16 16 Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundsätzlich geschützte Rechtsposition zu beachten. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall gelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Beachtung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt 36. Im vorliegenden Fall soll der Arbeitnehmer einseitig und ohne kompensatorische Gegenleistung auf weitere Ausgleichsansprüche für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verzichten. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. In einer aktuellen Entscheidung vom hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Aufhebungsverträgen wegen Drohung auf den Klagverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag übertragen. Dieser unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung isv. 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte Transparenzgebot, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB 305c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln inhaltlich widersprechen und deshalb unwirksam sind. Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich isd. Transparenzgebots des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der 36 Bag aao Rn. 46 der Gründe 37 BAG AZR 82/14 PM Nr. 11/15

17 17 Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung isv. 307 Abs. 1 BGB 38. Beispiel 12 Freiwilligkeitsvorbehalt: Als Sonderleistung zahlt die Unternehmung als Urlaubsgeld zum 1. Juli und als Weihnachtsgeld zum 1. Dezember eines jeden Jahres 50 % des vereinbarten Bruttomonatsverdienstes. Die Zahlung von Sonderzahlungen begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht 39 hat die Klausel für intransparent erklärt. Der Wortlaut des zweiten Satzes sei zwar eindeutig, stehe aber im Widerspruch zum ersten Satz; denn die Formulierung zahlt spreche für die Begründung eines Entgeltanspruchs. Beispiel 13 Denglisch : Die Arbeitgeberin hat in ihrem Intranet folgendes veröffentlicht: Krankheitspolicy Organisation: HR Rewards.. Inhalt Krankheitspolicy der H-P GmbH Philosophie Verfahren bei langfristiger Erkrankung eines Mitarbeiters. Scope Mitarbeiter der deutschen Payroll mit HP Standard Terms & Conditions Policy 38 BAG AZR 1/08 Rn. 15 der Gründe 39 Nach BAG AZR 1/08

18 18 Das Bundesarbeitsgericht 40 hat hierin eine Gesamtzusage gesehen. Auch eine Gesamtzusage stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung isd. 305 ff. BGB dar. Die Beschränkung des Geltungsbereichs ( Scope ) ist Vertragsbestandteil geworden. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel. Die Verwendung englischer Begriffe oder einer deutsch-englischen Kunstsprache in einem international tätigen IT- Unternehmen ( Denglisch ) macht die Klausel weder intransparent noch unangemessen benachteiligend. V. Klauselverbote, 308 und 309 BGB a) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist ( 308 Nr. 4 BGB). 308 Nr. 4 BGB ist gegenüber 307 BGB die speziellere Norm. Für die Auslegung von 308 Nr. 4 BGB sind ergänzend die Allgemeinen Wertungen des 307 BGB heranzuziehen. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind nach 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB angemessen zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Leistung von Sonderzahlungen in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag versprochen und sich zugleich vorbehalten, die Zusage der Sonderzahlung zu widerrufen, unterliegt der vereinbarte Widerrufsvorbehalt wie der Widerrufsvorbehalt bei einer laufenden Leistung 41 einer Inhaltskontrolle nach 308 Nr. 4 BGB. Die Regelung in dieser Bestimmung differenziert bezüglich der versprochenen Leistung nicht zwischen laufenden Zahlungen und Sonderzahlungen und hindert damit die Kontrollfreiheit auch bei Widerrufsvorbehalten, die sich auf Sonderzahlungen beziehen. Die Kontrolle nach 308 Nr. 4 BGB, ob dem Arbeitnehmer der Widerruf der Sonderzahlung zumutbar ist, schließt einen Widerruf der Sonderzahlung nach freiem Ermessen des Arbeitgebers aus 42. Bei einer Zusage 40 BAG AZR 453/13 41 Zum Dienstwagen BAG AZR 651/10 42 BAG AZR 606/07 Rn. 20 der Gründe

19 19 unter Widerrufsvorbehalt kann der Arbeitnehmer mit der Sonderzahlung rechnen und sie beanspruchen, solange der Arbeitgeber keinen Widerruf erklärt hat. Selbst wenn der Arbeitgeber von seinem vereinbarten Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, ist der Widerruf nur dann wirksam, wenn dieser für den Arbeitnehmer nach 308 Nr. 4 BGB zumutbar ist 43. (1) Vergütungsumfang - 25 % Regel Nur wenn weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind, ist durch einen Leistungsentzug das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht grundlegend berührt und bedarf keiner Änderungskündigung 44. In solchen Fällen ist ein Widerrufsvorbehalt grundsätzlich zulässig. Beispiel 14 Widerruf Privatnutzung Dienstwagen: Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Die Arbeitnehmerin war berechtigt, das Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen. Die Privatnutzung wurde als Sachbezug mit 277,00 monatlich versteuert. Das Bruttomonatsentgelt betrug 2.300,00. Hier sind knapp 10 % der Gesamtvergütung betroffen und die Klausel daher nicht wegen Eingriffs in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses unwirksam 45. (2) Zumutbarkeit, Widerrufsgründe Der Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen von 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Dabei sind die Wertungen des 307 BGB heranzuziehen und die arbeitsrechtlichen Besonderheiten nach 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen. Zumutbarkeit isd. Vorschrift liegt nur vor, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und dieser bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. 43 BAG aao Rn. 21 der Gründe 44 BAG AZR 651/10 Rn. 19 der Gründe 45 Nach BAG AZR 651/10

20 Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein Beispiel 15 - Weihnachtsgeld: Der Arbeitsvertrag nimmt auf eine Arbeits- und Sozialordnung (AuS) Bezug. Nach dieser AuS erhalten die Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Die AuS soll bis zum Erlass einer Neuen gelten. In der neuen AuS wird das Weihnachtsgeld unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt. Das Bundesarbeitsgericht 47 hat die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag zwar an sich als arbeitsrechtliche Besonderheit gewertet, in der Regelung über die Geltungsdauer der in Bezug genommenen AuS aber einen unzumutbaren Widerrufsvorbehalt erkannt, weil er die Gründe für die Abänderung der vertraglichen Bedingungen nicht nennt. Hiervon befreien auch die arbeitsrechtlichen Besonderheiten nicht. Im Beispiel betreffend den Dienstwagen hat das Bundesarbeitsgericht die Widerrufsklausel als überschießend 48 angesehen, weil die Arbeitgeberin auch dann berechtigt ist, die Überlassung des Dienstfahrzeuges zu widerrufen, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht. (3) Ausübungskontrolle Sofern ein wirksamer Widerrufsvorbehalt Vertragsinhalt geworden ist, unterliegt die Ausübung des Widerrufs als Leistungsbestimmung einer Ausübungskontrolle nach 315 ff. BGB. Der Widerruf muss billigem Ermessen entsprechen. (4) Gegenläufige betriebliche Übung Unter Hinweis, dass es mit dem Klauselverbot für fingierte Erklärungen in 308 Nr. 5 BGB nicht zu vereinbaren sei, anzunehmen, dass eine dreimalige Nichtgeltendmachung einer aufgrund betrieblicher Übung entstandenen Forderung die Verpflichtung 46 BAG AZR 222/08 Rn. 24 der Gründe 47 Beispiel nach BAG AZR 222/08 48 BAG AZR 113/09 Rn. 34 der Gründe

21 des Arbeitgebers beenden kann, hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung aufgegeben b) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird, 309 Nr. 6 (Vertragsstrafe) BGB. Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen sind nach dieser Vorschrift an sich generell unzulässig 50. VI. Ausnahme nach 310 Abs. 4 BGB 1. Besonderheiten im Arbeitsrecht Die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden im Arbeitsrecht ergibt sich aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ( 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen Abs. 2 und 3 BGB sind nicht anzuwenden, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. 2. Bereichsausnahme für Kollektivverträge Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen sind von der Anwendung der 305 ff. BGB ausgenommen. Allerdings sind auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt wurden, Allgemeine Geschäftsbedingungen (zb das Muster für eine Abwicklungsvereinbarung als Anlage zu einem Interessenausgleich) BAG AZR 281/08 Rn. 12 der Gründe, BAG AZR 779/08 Rn. 28 der Gründe 50 BAG AZR 130/13 Rn. 21 der Gründe 51 Bag aao 52 BAG AZR 557/07 Rn. 20 der Gründe

22 22 VII. Weitere Typische Vertragsklauseln 1. Versetzungsklausel Beispiel 16 deklaratorischer Versetzungsvorbehalt: Einsatzort ist grundsätzlich Frankfurt/Main. S kann Frau X auch vorübergehend oder auf Dauer auf einem anderen Flugzeugmuster, an einem anderen Ort sowie befristet bei einem anderen Unternehmen einsetzen. Frau X wehrt sich gegen die Versetzung nach M. Zunächst ist durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat 53. Bei der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen ist zu beachten, dass die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung verhindert 54, eine Konkretisierung des Arbeitsortes also nicht statt findet. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall die Auffassung vertreten, durch die Formulierung grundsätzlich sei hinreichend klargestellt, dass die Bestimmung des Einsatzorts im Vertrag lediglich die erstmalige Ausübung des Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort darstelle. Der Vertrag lege damit den Ort der Arbeitsleistung nicht fest. Gemäß 106 GewO habe der Arbeitgeber das Recht, den Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen. Die Klausel sei daher nach 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei. Sie unterliege lediglich einer Ausübungskontrolle gemäß 315 BGB. 53 BAG AZR 296/11 Rn. 15 der Gründe 54 BAG aao Rn. 17 der Gründe

23 23 Beispiel 17 Erweiterung Direktionsrecht: Herr H ist zum Bereichsleiter der Zweigniederlassung Leipzig ernannt worden. Die C behält sich vor, Herrn H anderweitig einzusetzen und zu versetzen. C versetzt H an einen anderen Ort und weist ihm eine geringwertigere Tätigkeit zu. Diese Klausel ist deutlich problematischer. Zunächst ist durch Auslegung zu ermitteln, ob durch die Klausel ein bestimmter Tätigkeitsort festgelegt wird. Ist dies der Fall, handelt es sich um die Bestimmung des Inhalts der Hauptpflicht, die keiner Angemessenheitskontrolle unterliegt 55. Ist dies nicht der Fall, ist der Vorbehalt, den Kläger an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, nichts weiter als eine inhaltliche Wiederholung der Regelung des 106 Satz 1 GewO und damit kontrollfrei. Mit der Formulierung anderweitig einzusetzen behält sich die C darüber hinaus vor, den Kläger mit anderweitigen Tätigkeiten zu beschäftigen. Insoweit könnte eine Erweiterung des Direktionsrechts vorliegen, die einer Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterläge. Die Klausel berechtigt den Arbeitgeber ohne Änderungskündigung den Inhalt der vertraglich vereinbarten Leistung einseitig zu ändern und ist deshalb regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung isd. 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB 56. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Klausel überhaupt teilbar ist. 2. Kombinierter Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in einer Klausel Beispiel 18 Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt: Gratifikationen: Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar. 55 BAG AZR 275/09 Rn. 21 der Gründe 56 BAG aao Rn. 28 der Gründe

24 24 Diese Klausel verstößt gegen 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie widersprüchlich und damit unklar ist 57. Die Arbeitgeberin hat eine freiwillige Leistung unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt. Bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt entsteht aber schon gar kein Anspruch auf die Leistung, bei einem Widerrufsvorbehalt hingegen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, der Arbeitgeber behält sich aber vor, die versprochene Leistung einseitig zu ändern. Die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt führt dazu, dass einem um Verständnis bemühten Vertragspartner nicht deutlich wird, dass auch bei mehrfachen, ohne weitere Vorbehalte erfolgten Zahlungen des Weihnachtsgeldes ein Rechtsbindungswille für die Zukunft weiterhin ausgeschlossen bleiben soll. Für den Vertragspartner erschließt sich nicht hinreichend, ob nun jegliche zukünftige Bindung ausgeschlossen oder lediglich eine Möglichkeit eröffnet werden soll, sich später wieder von einer vertraglichen Bindung loszusagen. In dem entsprechenden Widerrufsvorbehalt liegt auch nicht nur eine Verstärkung " des Freiwilligkeitsvorbehalts Freiwilligkeitsvorbehalt Der Freiwilligkeitsvorbehalt hat den Zweck, das Entstehen einer betrieblichen Übung und damit das Entstehen eines Rechtsanspruchs für die Zukunft auszuschließen. Er ist von der Rechtsprechung 59 grundsätzlich anerkannt. Beispiel 19 - Freiwilligkeitsvorbehalt: Die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft. a) Bezeichnung Die im Rechtsverkehr regelmäßig verwendete Bezeichnung Freiwilligkeitsvorbehalt ist irreführend. 57 BAG AZR 671/09 Rn. 20 der Gründe 58 BAG AZR 281/12 Rn. 20 der Gründe 59 Nach BAG AZR 177/12

25 25 Beispiel 20 Kein Freiwilligkeitsvorbehalt: Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann. Allein die Bezeichnung einer Leistung als freiwillige Leistung stellt keinen Freiwilligkeitsvorbehalt dar. Freiwillig bringt nur zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu dieser Leistung verpflichtet ist. Der Hinweis genügt für sich genommen nicht, um ein Anspruch auf die Leistung auszuschließen 60. Die Kombination der Vereinbarung eines 13. Gehalts mit der anschließenden Erklärung desselben als freiwillig, führt zu gleichwertigen Auslegungsergebnissen. In Anwendung der Unklarheitenregelung ( 305c Abs. 2 BGB) ist eine solche Klausel unwirksam 61. b) Betriebliche Übung Unter einer betrieblichen Übung, die wegen ihrer Rechtsfolge für den Arbeitgeber auch betrüblich werden kann, wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent auf eine Willenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer gemäß 151 BGB ohne ausdrückliche Erklärung stillschweigend angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr schon dann ein, wenn der Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des 60 BAG aao Rn. 16 der Gründe 61 Vgl. oben Beispiel 2

26 26 Arbeitgebers schließen durften. Für jährlich an die gesamte Belegschaft gezahlte Gratifikationen besteht die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltslose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt 62. c) Ausschluss Anschein Rechtsbindungswillen Diesen durch die vorbehaltslose Gewährung entstehenden Rechtsbindungswillen soll die Erklärung, dass ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht entsteht, ausschließen. d) Zeitpunkt Der Freiwilligkeitsvorbehalt hat bei der Leistung zu erfolgen 63. Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, jedenfalls wenn er alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen isv. 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und ist deshalb unwirksam 64. e) Leistungsvorbehalt (auch Ermessensvergütung ) Beispiel 21 Leistungsvorbehalt oder Ermessensvergütung: Der Arbeitnehmer erhält ein Weihnachtsgeld, dessen Höhe vom Arbeitgeber jeweils pro Jahr festgelegt wird. Hier liegt kein Freiwilligkeitsvorbehalt, sondern ein zulässiger Leistungsvorbehalt vor, der dem Arbeitnehmer einen klagbaren Rechtsanspruch einräumt, im Rahmen dessen er die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch den Arbeitgeber gemäß 315 ff. BGB vom Gericht überprüfen lassen kann 65. Eine solche Regelung ist nicht intransparent isd. 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen BAG AZR 606/07 Rn. 27 der Gründe 63 BAG AZR 671/09 Rn. 16 der Gründe 64 BAG AZR 526/10 Rn. 29 der Gründe 65 BAG AZR 622/13 Rn. 59 der Gründe; BAG AZR 26/12 Rn. 23 der Gründe 66 BAG aao Rn. 21 und 25 ff. der Gründe

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Mandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Mandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Mandantenbrief September 2010 Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010 Betriebliche Übung I. Grundsatz Die betriebliche Übung ist das Ergebnis einer richterlichen Entwicklung. Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf eine Zahlung oder sonstige Zuwendung ergibt und

Mehr

Informationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick

Informationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick Informationsblatt Betriebliche Übung I. Überblick Sei es hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld oder sonstiger Gratifikationen, aber auch der Transport zur Arbeitsstelle oder die Handhabung der Urlaubsübertragung,

Mehr

Individualarbeitsrecht

Individualarbeitsrecht Europa-Universität Viadrina WiSe 2009/2010 1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter

Mehr

Arbeitsvertrag (147)

Arbeitsvertrag (147) Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

AUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES

AUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES AUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen MUSTER- Vertrag, der der

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Der Geschäftsführer als Verbraucher -- Anwendung der AGB-Kontrolle auf Dienstverträge

Der Geschäftsführer als Verbraucher -- Anwendung der AGB-Kontrolle auf Dienstverträge 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Sehr geehrter Herr, Ihre Änderungskündigung vom habe ich erhalten und teile

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr. Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Wie Sie auf eine Änderungskündigung

Wie Sie auf eine Änderungskündigung Wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stuttgart Inhalt 1 Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht? 1 2 Wann ist eine

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Berufsausbildungsvertrag Abschluss Inhalt wichtiges Probezeit Abmahnungen Kündigung und Beendigung Abschluss

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Arbeitsverträge rechtssicher gestalten. Personalkongress IT Die besten Köpfe für Ihr Unternehmen gewinnen am 10.04.2013 Rechtsanwalt Markus Lippmann

Arbeitsverträge rechtssicher gestalten. Personalkongress IT Die besten Köpfe für Ihr Unternehmen gewinnen am 10.04.2013 Rechtsanwalt Markus Lippmann Arbeitsverträge rechtssicher gestalten Personalkongress IT Die besten Köpfe für Ihr Unternehmen gewinnen am Rechtsanwalt Markus Lippmann Inhalt Allgemein Vertragsdauer Aufgabengebiet Arbeitszeit Vergütung

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung

Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Zum Anspruch auf eine Bonuszahlung - keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch eine Bestandsklausel

Zum Anspruch auf eine Bonuszahlung - keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch eine Bestandsklausel BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.5.2009, 10 AZR 443/08 Zum Anspruch auf eine Bonuszahlung - keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch eine Bestandsklausel Tenor 1. Auf die Revision der

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

22. Juli 2009 WA. Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Inhalt

22. Juli 2009 WA. Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Inhalt 22. Juli 2009 WA Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt 2.1 Sonderzahlung

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft

Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft GradZ Kolloquium, 27. September 2012 Präsentation Verzahnung von Umwelt- und Energierecht Wirtschaftliche Bedeutung von PAK Preisanpassungen in der Grundversorgung

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist

1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte ( Minijob ) Zwischen der Firma (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau, wohnhaft in, geb. am, (nachfolgend Arbeitnehmer/in genannt) wird folgender Arbeitsvertrag

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Abmahnung, Kündigung & Co.

Abmahnung, Kündigung & Co. Abmahnung, Kündigung & Co. Rechte des Arbeitgebers bei Mitarbeiterdelikten Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Daniel Knickenberg Anwaltssozietät Leinen & Derichs, Köln Cleverstr. 16,

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz www.bepefo.de - Information Arbeitsrecht (Nr. 079/2007) Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied: Fällt ein Arbeitgeber in Insolvenz, bevor er die im Rahmen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung

Mehr

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: April 2013 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Muster eines. Arbeitsvertrages

Muster eines. Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2012 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

I. Zustandekommen eines Arbeitsvertrages und sonstiger vertraglicher Regelungen

I. Zustandekommen eines Arbeitsvertrages und sonstiger vertraglicher Regelungen Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen A. Allgemeine Regelungen zum Arbeitsvertrag I. Zustandekommen eines Arbeitsvertrages und sonstiger vertraglicher Regelungen Arbeitsverträge kommen durch

Mehr

II. Inhaltskontrolle in Arbeitsverträgen

II. Inhaltskontrolle in Arbeitsverträgen II. Inhaltskontrolle in Arbeitsverträgen 1. Wichtige Klauseln in Arbeitsverträgen besondere Formen der Vergütung, Direktionsrecht, Probezeit, freiwillige Leistungen 2. Inhaltskontrolle in Arbeitsverträgen

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Muster eines Arbeitsvertrages

Muster eines Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2015 Seite 1 von 6 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,

Mehr

28. Januar 2009 WA. Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

28. Januar 2009 WA. Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 28. Januar 2009 WA Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Befristete Arbeitsverträge sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) speziellen Vorgaben unterworfen.

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr