Erweiterte Dienstberatung LHW. Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Wasserwirtschaft
|
|
- Ruth Hausler
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erweiterte Dienstberatung LHW Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Wasserwirtschaft
2 NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Wasserwirtschaft Sicherung 1. Genese der Regelungen 2. Mögliche Inhalte der Landes-VO - Wasserwirtschaft 3. Ausblick
3 Umsetzungsstrategien des europäischen Schutzgebiets- NATURA 2000 Nationalrechtliche Sicherung systems Natura 2000 Zunächst Prüfung rechtlicher Möglichkeiten der Umsetzung von Natura 2000 Eine Projektgruppe im MLU betrachtete dabei zwei Alternativen. 1. Alternative Umsetzung durch ein klassisches NSG-Ausweisungsverfahren 2. Alternative Umsetzung durch Kombination mehrerer Rechtsinstrumente
4 Umsetzungsstrategien des europäischen Schutzgebiets- NATURA 2000 Nationalrechtliche Sicherung systems Natura 2000 Die Landesregierung beauftragte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt am , einen Entwurf einer Landesverordnung nach Abschluss des Beteiligungs- und Abwägungsverfahrens und vor Veröffentlichung, spätestens im vierten Quartal 2018, vorzulegen. Des Weiteren wurde das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt gebeten, spätestens im vierten Quartal 2020, über den Abschluss der nationalrechtlichen Sicherung durch die Umsetzung der entsprechenden Surrogate zu informieren. Zur Umsetzung der erforderlichen Schritte stimmte die Landesregierung der befristeten Einstellung von 22 Bediensteten im Landesverwaltungsamt und der Beschäftigung von 6 Aushilfskräften beim Landesamt für Umweltschutz bis Mitte 2018 zu. Das Pilotverfahren als Konsequenz der nicht fristgerechten Umsetzung der EU- Richtlinien wurde am von der EU-KOM geschlossen. Eröffnung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland am (Nr. 2014/2262).
5 NATURA Projektgruppe 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung Vorlage: Wasserwirtschaft und Natura 2000 Vorgesehene Umsetzungsinstrumente 1. Hochwasserschutz (Anforderungen 31ff BNatSchG, 23 u. 24 NatSchG LSA) 2. Aufnahme von Regelungen in die Landes- VO (Natura Gebietskulisse)* 3. Einzelanordnung der UNB, sofern rechtlich erforderlich * Es besteht ergänzend die Möglichkeit, Vorhaben insbesondere zur Umsetzung von Natura 2000 über die Zuwendungsrichtlinie Naturschutz (ELER) fördern zu lassen
6 Landes-Verordnung NATURA 2000 Nationalrechtliche - Exkurs Sicherung Die Landesverordnung soll mit Ausnahme des Nationalparks Hochharz" die gesamte Natura 2000-Gebietskulisse Sachsen- Anhalts abdecken. Parallel erfolgt die LSG-Ausweisung des geplanten Biosphärenreservates Drömling sowie die NSG-Ausweisung der Naturschutzgroßprojekte Mittlere Elbe und Untere Havel.
7 NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Wasserwirtschaft Sicherung 1. Genese der Regelungen 2. Mögliche Inhalte der Landes-VO - Wasserwirtschaft 3. Ausblick
8 Nennung der Gebiete Gebietsabgrenzungen Schutz- und Erhaltungsziele Verbote Zulässige Handlungen Landwirtschaft Forstwirtschaft Jagd Berufs- und Angelfischerei Wasserwirtschaft Erlaubnisse Befreiungen Ersatzverkündung der Karten Anzeige Anordnungen Gebietsregelungen Zuwiderhandlungen Kennzeichnung Inkrafttreten, Vorrang Anlagen: - Einzelgebietsdarstellungen - Karten
9 In der Landes-Verordnung vorgesehene zulässige Handlungen Erstens: Zulässige Handlungen: Gefahrenabwehr + Anzeige UNB Zweitens: Zulässige Handlungen: Gesetzl. Verpflichtung + FFH-VP + FFH-VP + Benehmen UNB
10 Erstens: Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr dienen sind zulässig und fallen nicht unter die Verbote der Abs.., soweit der gefahrenabwehrrechtliche Gefahrenbegriff im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) erfüllt ist. Diese Maßnahmen sind der UNB unverzüglich anzuzeigen. (Anforderungen 31ff BNatSchG, 23 u. 24 NatSchG LSA im Nachgang) Zweitens: Folgende Handlungen werden unter Vermeidung von Beeinträchtigungen zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des 4, Abs. 2 bis 6, soweit sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen oder eine Verschlechterung der Erhaltungszustände der in Anlage A genannten Schutzgüter führen können: Handlungen, zu deren Vornahme eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Hochwasserschutz z.b. Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten, Anforderungen 31ff BNatSchG, 23 u. 24 NatSchG LSA Benehmen UNB)
11 Wasserwirtschaft (Unterhaltung der Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen) Von den Verboten des. Abs. freigestellt ist die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch den LHW sowie die zuständigen UHV im Sinne des 6 WHG unter folgenden Maßgaben, soweit sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen oder zu einer Verschlechterung der gegenwärtigen Erhaltungszustände der in Anlage A genannten Schutzgüter führen kann. Ergeben sich aus den 58, 61 und 62 WG LSA andere Zuständigkeiten für die Gewässerunterhaltung, so gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend:* Maßnahmen sind freigestellt, wenn: Drittens: Gewässerunterhaltungsrahmen und Unterhaltungspläne vorliegen (Zustimmung UNB, Pflicht Erneuerung, Anzeige Abweichungen) Viertens: Maßnahmen mit der UNB abgestimmt sind z.b. im Rahmen von Gewässerschauen (Pflicht schriftliche Fixierung, Anzeige Abweichungen) * Anmerkung: Die aufgeführten Punkte basieren auf den in der Projektgruppe abgestimmten Regelungen.
12 Drittens: Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Unterhaltungspläne dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; die Zustimmung der UNB ist einzuholen und auf deren Verlangen bzw. bei relevanten Änderungen zu erneuern. Bei Einhaltung solcher Pläne ist die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und wasserwirtschaftlicher Anlagen durch den LHW sowie die zuständigen UHV von den Verboten dieser Verordnung freigestellt. Abweichungen von den abgestimmten Plänen sind der UNB grundsätzlich 4 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Viertens: Bestehen keine Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Unterhaltungspläne, ist die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft sowie die zuständigen UHV von den Verboten dieser Verordnung freigestellt, soweit die Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sind, z.b. im Rahmen von Gewässerschauen. Die abgestimmten Maßnahmen sind schriftlich zu fixieren. Abweichungen von den abgestimmten Maßnahmen sind der zuständigen Behörde grundsätzlich 4 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen
13 Fünftens: Sind Gewässerunterhaltungsrahmen und Unterhaltungspläne oder Abstimmungen mit den UNB nicht vorhanden, dann: Fünftens: Soweit Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Unterhaltungspläne oder Abstimmungen mit den UNB nicht bestehen, ist die Gewässerunterhaltung unter folgenden Maßgaben zugelassen, soweit der gegenwärtige Erhaltungszustand der unter genannten Schutzgüter dadurch nicht verschlechtert wird: I. Im Rahmen der Landes-VO vorgesehene Regelungen (1-10)
14 I. Für SPA und FFH-Gebiete gilt gleichermaßen*: II. Für SPA gilt über die Regelungen von (I.) hinaus*: III. Für FFH-Gebiete gilt über die Regelungen von (I.) hinaus*: IV. Zusätzlich gelten die unter Anlage A festgelegten gebietsspezifischen Regelungen. * Anmerkung: Die aufgeführten Punkte basieren auf den in der Projektgruppe abgestimmten Regelungen.
15 I. In sämtlichen Natura 2000-Gebieten vorgesehene Regelungen (1-3)
16 1.) ohne Höhlen- und Horstbäume, Lesesteinhaufen, Trockenmauern oder Findlinge zu beseitigen oder erheblich zu beschädigen, 2.) ohne brut- und aufzuchtstörende Handlungen im Umkreis von 300 Meter jeweils um besetzte Niststandorte des Seeadlers im Zeitraum , weiterer Adlerarten, des Rotmilans oder des Schwarzstorchs im Zeitraum , des Kranichs im Zeitraum , des Uhus im Zeitraum oder des Wanderfalken im Zeitraum vorzunehmen; die Niststätten der genannten Arten dürfen in einem Umkreis von 100 Metern außerhalb der Fortpflanzungszeit und von 300 Metern zur Fortpflanzungszeit durch Maßnahmen, die den Charakter des unmittelbaren Horstbereiches verändern, nicht beeinträchtigt werden. (Spezifizierung des 28 NatSchG LSA)
17 3.) Böschungsmahd, (Grund-)räumung und Sohlkrautung sind nur in dem Umfang zugelassen, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist. Die Arbeiten sind regelmäßig räumlich und zeitlich versetzt und abschnittsweise halb- oder wechselseitig durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben: o a) Böschungsmahd unter Einsatz schonender Mähtechniken, z.b. mit Balkenmäher, Sense oder Motorsense, o b) keine Räumung mit der Graben-, Scheibenrad- und Trommelfräse, o c) Entkrautung mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund, o d) Gehölz- und Röhrichtpflege nur in der Zeit vom , Sohlkrautung nur in der Zeit vom , Zusätzlich in FFH-Gebieten: o e) keine Ablagerung von Bagger-, Spül-, Räum- und Grüngut in Flutrinnen, Mulden und Senken, o f) Entnahme von Totholz nur soweit eine Gefahr von Verklausung oder Abtreiben besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses,
18 o g) Ablagerung von Schnitt- und Räumgut auf LRT < 1 Woche, o h) Mahd des LRT 6430 (Hochstaudenfluren, feuchte) maximal 1x jährlich und nicht vor dem , o i) Entschlammung, Räumung oder sonstige Eingriffe in die Sohle ausschließlich bei hydraulischer Erforderlichkeit für das Gewässer unter folgenden Maßgaben: regelmäßig stromaufwärts sowie wechsel- oder einseitig, nur vom und ohne Vertiefung der Gewässersohle o 3 a-i) Muss von den Regelungen abgewichen werden, hat eine Abstimmung mit der UNB zu erfolgen.
19 II. Weitere, ausschließlich in Vogelschutzgebieten (SPA) vorgesehene Regelungen Keine zusätzlichen Regelungen
20 III. Weitere, ausschließlich in FFH- Gebieten vorgesehene Regelungen (4-6)
21 4.) Sedimententnahmen und Unterhaltungsmaßnahmen sind möglichst so auszuführen, dass ufernahe Flachwasserbuchten erhalten bleiben bzw. sich ausbilden können o 4) Muss von der Regelung abgewichen werden, hat eine Abstimmung mit der UNB zu erfolgen. 5.) Deichunterhaltung unter folgende Maßgaben: a) Die Deichunterhaltung hat auf LRT durch Beweidung oder einbis zweischürige Mahd zu erfolgen. Soweit von dieser Maßgabe abgewichen wird, darf keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes bestehender LRT eintreten, b) ohne Düngung von LRT, c) soweit möglich ohne flächige Grasnarbenerneuerung, o 5 a-c) Muss von den Regelungen abgewichen werden, hat eine Abstimmung mit der UNB zu erfolgen. 6.) bevorzugte Beseitigung von Neophyten im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen
22 IV. Zusätzliche Inhalte/ Regelungen im gebietsspezifischen Teil der Landes-VO (In Bearbeitung) (7-10)
23 7.) Für naturnahe oder natürliche Fließgewässer im Bereich der Mittelgebirge ist die Gewässerunterhaltung auf die Freihaltung von Rohrdurchlässen und die Beseitigung von Abflusshindernissen zu beschränken. 8.) Keine Gehölzpflanzungen an Stillgewässern oder Fließgewässerabschnitten mit Vorkommen von Helm-Azurjungfer, Großer Moosjungfer oder Kammmolch; für Gehölzpflanzungen ist daher das Einverständnis der UNB einzuholen 9.) Eisvogel: Erhaltung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume am Gewässerufer außerhalb des Abflussprofils (lineare Gebiete) sowie mit einem Abstand < 15 m in direkter Linie zur Uferkante stehender und fließender Gewässer (flächige Gebiete) 10.) Eisvogel: Erhaltung von Uferabbrüchen, soweit der ordnungsgemäße Wasserabfluss dadurch nicht beeinträchtigt wird
24 NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Wasserwirtschaft Sicherung 1. Genese der Regelungen 2. Inhalte der Landes-VO - Wasserwirtschaft 3. Ausblick
25 NATURA Ausblick 2000 Nationalrechtliche Sicherung Vorgestellte Inhalte werden im Zuge der Bearbeitung der Landes-VO sowie im Zusammenhang des Vorverfahrens angepasst und sind nicht endgültig!!! Vor dem eigentlichen öffentlichen Beteiligungsverfahren erfolgt eine vorgelagerte Information, wo u.a. Verbände der Nutzergruppen, Eigentümervertreter und Landkreise sowie Kommunen einbezogen werden sollen.
26 Umsetzungsstrategien des europäischen Schutzgebiets- NATURA 2000 Nationalrechtliche Sicherung systems Natura 2000 Ab Oktober 2014 Ab Juli 2016 Ab Januar /4. Quartal 2018
27 Umsetzungsstrategien des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 Folie 13
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Gespräch mit Berufsfischern und Anglern. Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Fischerei
Gespräch mit Berufsfischern und Anglern Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Fischerei NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Fischerei Sicherung 1. Genese der Regelungen 2. Mögliche Inhalte
MehrGespräch mit Forstwirtschaft. Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Forstwirtschaft
Gespräch mit Forstwirtschaft Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Forstwirtschaft NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Forstwirtschaft Sicherung 1. Genese der Regelungen 2. Mögliche Inhalte
MehrÜberschrift Unterüberschrift. Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Drittschutz
NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Drittschutz NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Vorgehen Sicherung in LSA 1. Vorgehen
MehrÜberschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt
Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet
MehrUmsetzung Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Themenbereich Landwirtschaft
NATURA Infoveranstaltung 2000 Nationalrechtliche Natura 2000: betroffene Sicherung Landwirte Umsetzung Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Themenbereich Landwirtschaft Genthin, den 13.03.2017 NATURA Infoveranstaltung
MehrUmsetzung Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Themenbereich Landwirtschaft
Infoveranstaltung Natura 2000: betroffene Landwirte Umsetzung Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Themenbereich Landwirtschaft Köthen, den 07.03.2017 Überschrift NATURA Infoveranstaltung 2000 Nationalrechtliche
MehrUmsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO
Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO Oliver Thier Ziemendorf, 18.08.2017 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Gebietssicherung/Schutzbestimmungen
MehrUmsetzung Natura 2000 in Brandenburg
Umsetzung Natura 2000 in Brandenburg Christoph Molkenbur Ministerium für Ländliche Entwicklung Abteilung Naturschutz Stabsstelle Umsetzung FFH-Richtlinie Haus der Natur - 14. Oktober 2017 14. Oktober 2017
MehrNatura 2000 Umsetzung in Niedersachsen
Natura 2000 Umsetzung in Niedersachsen Vortrag von Abteilungsleiter Kay Nitsche Niedersächsisches Ministerium im Rahmen des NABUtalk Natura 2000 Wie fit ist Deutschland? am 27.09.2016 in Berlin Ausgangslage
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag
Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches Wassergesetz) 39 Abs. 2 und 3 WHG (WHG = Wasserhaushaltsgesetz
MehrBedeutung des Naturschutzes für die Gewässerunterhaltung
Bedeutung des Naturschutzes für die Gewässerunterhaltung Planungs- und Naturschutzamt Landkreis Osterholz Dr. Bettina Frieben Worum geht es dem Naturschutz? DER LANDKREIS OSTERHOLZ 26-60 Arten Wirbellose
MehrUnterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte
Information Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte 13.07.2015 Einführung in das Thema Dr. Detlef Wilcke Landkreis Osnabrück
MehrLandkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0
Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten
MehrNatura 2000 Ein Einblick, ein Überblick
Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick Janine Geisler, Referat Schutzgebiete, Artenschutz Abteilung Naturschutz des MELUND Biosphärenrat am 1. Dezember 2018 in Leck Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick
MehrLandkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz
Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche
MehrLust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter
9. Erfahrungsaustausch Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter Thedinghausen 22. September 2011 Ohne Moos nix los Gewässerentwicklungsprojekte beim Mittelweserverband Dipl.-Ing. Geschäftsführer (noch)
MehrArtenschutz bei der Gewässerunterhaltung
Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung Gemäß 37 ff BNatSchG Mathias Holsten Dipl.-Ing. Landespflege Landkreis Lüneburg Fachdienst Umwelt Untere Naturschutzbehörde Gliederung 1. Definition 2. Rechtsgrundlagen
MehrSpargelanbau in europäischen Schutzgebieten
Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargeltagung 02.04.2016 34 - BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf
MehrRegierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was erwartet die Gemeinden bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung Das neue Wasserhaushaltsgesetz Vom 6. August 2009 (BGBl. I, S. 2585) Inkraftgetreten am 01.
MehrWas sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000?
Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Frank Vassen, Referat D.3 Naturschutz, GD Umwelt, Europäische Kommission NABU talk "Natura 2000 Wie fit ist Deutschland?"
MehrSynergien EG-WRRL mit Natura-2000
Synergien EG-WRRL mit Natura-2000 Gebietsforum zur Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie Andreas Haubrok Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 51 (Naturschutz) andreas.haubrok@brd.nrw.de Seite 1 Synergien
MehrEinführung Ökologische Gewässerunterhaltung. Informationsveranstaltung zur Umsetzung der WRRL am
Einführung Ökologische Gewässerunterhaltung Informationsveranstaltung zur Umsetzung der WRRL am 13.04.2016 Rechtliche Grundlagen 39 Wasserhaushaltsgesetz Gewässerunterhaltung (1) Die Unterhaltung eines
MehrGesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)
Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung
Mehrder Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Tagung am 19. April 2012 Hochschule Anhalt (FH), Bernburg
Rechtlicher Rahmen für Maßnahmen der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Artenschutzrechts und Natura 2000 Prof. Dr. Alexander Schmidt Naturschutzpraxis in Sachsen-Anhalt Tagung am 19. April
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über den Fisch- und Laichschonbezirk Buchholzer Weiher
Ordnungsbehördliche Verordnung über den Fisch- und Laichschonbezirk Buchholzer Weiher Stadt Mechernich, Kreis Euskirchen vom 08.07.2010 Aufgrund des 44 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Fischereigesetzes für
MehrGliederung. Gewässerpflegeplan Alster RönneR. Ein Baustein. und. Einführung. Unterhaltung von Alster und Rönne. Beispiele
Ein Baustein für einen ordnungsgemäßen Abfluss und für eine ökologische Funktionalität Gliederung Einführung Unterhaltung von Alster und Rönne Beispiele 1 Einführung Der Gewässerpflegeplan ist ein Fachplan
MehrGewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis
Gewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis Gewässer-Nachbarschaft Westerwald-Lahn & Taunus-Lahn in Freienfels 15. November 2016 Inhalt 1)
Mehrüber das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom
ORL 1 über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom 06.10.1989 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal...2 2 Schutzzweck...2 3 Geltungsbereich...2 4 Schutzbestimmungen...3
MehrRechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten
Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz FFH-Richtlinie
MehrInformationsveranstaltung Schutzgebiete und die Landwirtschaft
Geiersberger Glas Rechtsanwälte und Fachanwälte Rostock Schwerin Bauernverband Ludwigslust Informationsveranstaltung Schutzgebiete und die Landwirtschaft Wasserschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete in
MehrHerzlich Willkommen! FREIWILLIGE VEREINBARUNG NATURSCHUTZ, WASSERSPORT UND ANGELN PLAUER SEE: 2. Gesprächsrunde. Plau am See, 09.
Herzlich Willkommen! 1 - Begrüßung, Einleitung Ablauf: - Vortrag zum Thema: Monitoring der Dauerbeobachtungsflächen am Plauer Werder - Austausch zum Verlauf der vergangenen Saison und Vorschläge zu Anpassungen
MehrRechtliche Rahmenbedingungen bei Trassenplanung im Bereich von Natura Biotopschutz und Entwicklung
Rechtliche Rahmenbedingungen bei Trassenplanung im Bereich von Natura 2000 - Biotopschutz und Entwicklung Bundesbedarfsplangesetz BBPlG vom Juli 2013 Artikel 6 FFH-Richtlinie (3) Pläne oder Projekte, die
MehrWeitere Vorgehensweise in Bezug auf NATURA Gert Zender, Abteilungsleiter Landwirtschaft und Umwelt, LVwA
Weitere Vorgehensweise in Bezug auf NATURA 2000 Gert Zender, Abteilungsleiter Landwirtschaft und Umwelt, LVwA 1.) Kabinettsentscheidung bezüglich des Inkrafttretens der Landesverordnung Inkrafttreten zum
MehrSynergien EG-WRRL mit Natura-2000
Synergien EG-WRRL mit Natura-2000 Gebietsforum zur Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie Andreas Haubrok Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 51 (Naturschutz) www.brd.nrw.de Seite 1 Synergien EG-WRRL
MehrPräambel. 1 Naturschutzgebiet
Neufassung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alte Teichanlage an der Rinderweide" zwecks Anpassung an die FFH-Richtlinie in der Gemarkung Friedrichsburg, Stadt Hessisch Oldendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont,
Mehrüber das Naturdenkmal Ilexhecke bei Biene in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland vom
ORL 1 über das Naturdenkmal Ilexhecke bei Biene in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland vom 12. 06. 1989 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal... 2 2 Schutzzweck... 2 3 Geltungsbereich... 2 4 Schutzbestimmungen...
MehrRechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -
Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.
MehrAmtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67
Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1985, Seite 67 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste" in den Gemarkungen
MehrDeichrückverlegungen in Sachsen-Anhalt Referent: Helmut Harpke, NABU Sachsen- Anhalt e.v. Wassernetz Sachsen- Anhalt
Deichrückverlegungen in Sachsen-Anhalt Referent: Helmut Harpke, NABU Sachsen- Anhalt e.v. Wassernetz Sachsen- Anhalt Gliederung 1. Überblick Elbegebiet 2. Überblick Hochwasserschutz in Sachsen-Anhalt 3.
MehrWichtige Aspekte bei der Umsetzungsplanung aus der Sicht der Behörde
WRRL Hessen - Projekt Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan Wichtige Aspekte bei der Umsetzungsplanung aus der Sicht der Behörde Dr. Kurt Schefczik Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz
MehrUmsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung. O. Thier
Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung O. Thier Magdeburg, 29.07.2017 Umsetzung NATURA 2000 1. Ausgangslage 2. Schutzbestimmungen 3. Schutzzonen und Uferregelung 4.
MehrRechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Rechtliche Anforderungen an die Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten - Pauschal- oder Grundschutzverordnung versus Schutzgebietsausweisung nach 22 ff. BNatSchG? - Bundesfachtagung Naturschutzrecht,
MehrInformationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Elm
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Elm Verfahrensablauf zur Änderung der Verordnung: Informationsveranstaltung (18.06.2012) Ausarbeitung der Schutzgebietsverordnung
MehrGespräch mit Landwirtschaftsvertretern. Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Landwirtschaft
Gespräch mit Landwirtschaftsvertretern Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Landwirtschaft NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Landwirtschaft Sicherung 1. Genese der Regelungen 2. Mögliche
MehrNetzwerke Wasser 3. Treffen am Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme
Netzwerke Wasser 3. Treffen am 24.04.2017 Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme 24. April 2017 Amt für Umwelt und ländlichen Raum 1 Inhalt Gesetzliche Regelungen in Bezug auf Grundwasserentnahmen
MehrDer Blankensee - Möglichkeiten im Rahmen des Managementplans
Der Blankensee - Möglichkeiten im Rahmen des Managementplans Edelgard Heim 1 Rahmenbedingung I Der Blankensee liegt innerhalb des Naturschutzgebietes Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee. Die Regelungen
MehrGewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung an der Panke ein Widerspruch?
3. Tag der Panke Wird die Panke wieder ein strudelnder Fluss? Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung an der Panke ein Widerspruch? Dipl.-Hydr. Andreas Krone Geschäftsführer Verbandsgebiet Verbandsgebiet
MehrDokumentation der Gewässerunterhaltung im Bereich der Kielstau von Station bis Station
Dokumentation der Gewässerunterhaltung im Bereich der Kielstau von Station 10+868 bis Station 12+260 Hamburg, Oktober 2013 Auftraggeber: Wasser- und Bodenverband Obere Treene, Satrup Auftragnehmerin: Biologische
MehrT i s c h v o r l a g e
19.06.2006 T i s c h v o r l a g e zu TOP 5/23 RR am 22.06.2006 Betr: - Erlass des MUNLV vom 14.06.2006 Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrStadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016
Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale
MehrNatura 2000: Umsetzungsstand in Deutschland und Rahmenbedingungen für den Wald
Natura 2000: Umsetzungsstand in Deutschland und Rahmenbedingungen für den Wald Frank Klingenstein, Bundesumweltministerium, Referat N I 2 (Gebietsschutz, Natura 2000) Warum ist Bayern wichtig? 70.547 km
Mehr30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt
30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt 1 Braunkohlentagebau im Raum Delitzsch 30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt 2 Bergbaufolgelandschaft Einstellung
MehrNaturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen
Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Sonja Müller-Mitschke Referat 72: Biotop- und Artenschutz, Eingriffsregelung 1. Naturschutzrechtliche Grundsätze
Mehr1 Naturschutzgebiet. (1) Das in 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Verordnung der Bezirksregierung Halle über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Großer Ronneberg-Bielstein", Stadt Stolberg, Landkreis Sangerhausen Auf der Grundlage der 17, 26 und 27 des Naturschutzgesetzes
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Ulrich Ostermann, Kreisverband WuB Uelzen.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Ulrich Ostermann, Kreisverband WuB Uelzen. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches
MehrBewirtschaftungsplanung und WRRL. Umsetzung an Bundeswasserstraßen
Bewirtschaftungsplanung und WRRL Umsetzung an Bundeswasserstraßen Verknüpfungen und Konsequenzen aus dem WHG Rechtlicher Rahmen BfG / UBA Kolloquium Gewässerökologie und Schifffahrt 3./4. Februar 2010
MehrVerbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren
Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren 20. Neubrandenburger Kolloqium "Bilanz und künftige Herausforderungen für die Umweltverwaltung in M-V" 27.09.2011 Arndt Müller, Referent für Naturschutz BUND
Mehr1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,
Verordnung über die Festsetzung des Stubbendorfer Apfelbaumes und seiner Umgebung als geschützter Landschaftsbestandteil des Landkreises Bad Doberan und des Landkreises Nordvorpommern vom 19. Januar 2009
MehrErweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT August 2018 Erweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten In den aktuellen Unterschutzstellungsverfahren zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher
MehrTOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen
TOP 5 Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen Wo nicht anders gekennzeichnet sind alle Fotos und Abbildungen sind aus dem Handbuch zur naturnahen Unterhaltung und zum Ausbau von Fließgewässern entnommen, Schriftenreihe
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Moderne und nachhaltige Gewässerunterhaltung Referat 2: Grundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes 14.11.2016 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion
MehrNatura 2000 Vorgehen und Stand der Umsetzung in Sachsen-Anhalt
BBN-AK Natura 2000/ Arten- und Biotopschutz/ Schutzgebietsbetreuung Natura 2000 Vorgehen und Stand der Umsetzung in Sachsen-Anhalt Hannover, den 27.02.2015 NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche
MehrGlasbau im Schutzgebiet Muster Klagefall Drachenfelskubus
Glasbau im Schutzgebiet Muster Klagefall Drachenfelskubus Düsseldorf, 3.6.2016 Dipl.-Ing. Achim Baumgartner (AKNW) BUND Rhein-Sieg Bauvorhaben im FFH-Gebiet Aufhebung NSG (14.3.2011) für konkurrierenden
MehrKurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten,
Ursrainer Ring 81 72076 Tübingen Tel: 07071/ 6878160 Fax: 07071/6878162 info@naturschutzrecht.net Tübingen, den 19.4.2004 Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten, im Auftrag
MehrUmfrage zur Gewässerunterhaltung in Städten und Gemeinden - Auswertung -
Umfrage zur Gewässerunterhaltung in Städten und Gemeinden - Auswertung - Vorbemerkungen Im August 2009 wurden die Bauamtsleiterinnen und Bauamtsleiter des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB)
MehrVerordnung. über die Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Schaumburg (Unterhaltungsordnung)
Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Schaumburg (Unterhaltungsordnung) Auf Grund der 115 und 118 des Nieders. Wassergesetzes NWG vom 28.10.1982
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung
MehrSandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel
Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet»Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel«vom
Mehrhier: Ergänzende Hinweise zur Anwendung der RPS 2009 Einführung der RPS 2009 in Baden-Württemberg am , Az.: /38/36 und
MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Postfach 103452 70029 Stuttgart 1.) per E-Mail an die Abteilungen 4 der Regierungspräsidien Stuttgart
MehrVERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet
VERORDNUNG des Landratsamts Schwäbisch Hall als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet Oberes Biberstal einschließlich Randgebieten vom 11.07.1983 Aufgrund von den 22, 58 Abs. 3 und
MehrForum Vertragsnaturschutz zum Wohle unserer Zukunft 100 Jahre HLG, Marburg 8. Juni 2018
Forum Vertragsnaturschutz zum Wohle unserer Zukunft 100 Jahre HLG, Marburg 8. Juni 2018 Rolle des Vertragsnaturschutzes zur Erfüllung der Anforderungen des Managements von Schutzgebieten und Arten Peter
MehrWas bringt das neue WHG? Ausbau und Unterhaltung
Was bringt das neue WHG? Ausbau und Unterhaltung 1 Übersicht 1. Abgrenzung Unterhaltung Ausbau 2. Gewässer / Ufer 3. Vorschriften zur Unterhaltung 4. Umfang der Gewässerunterhaltung 5. Anforderungen an
MehrManagementplanung Leitsakgraben. Managementplanung Natura 2000 im Land Brandenburg
Managementplanung Natura 2000 im Land Managementplan für das FFH-Gebiet Leitsakgraben DE 3343-301 1 Gliederung der Präsentation Darstellung der Erhaltungszustände Maßnahmenvorschläge Entwicklungsziele
Mehr3. Veranstaltung des MLU zur Beteiligung der Partner am Programmierungsprozess der EU-Förderperiode 2014 bis 2020
3. Veranstaltung des MLU zur Beteiligung der Partner am Programmierungsprozess der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 1. Entwurf des Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020 Workshop 2 11. September
MehrStadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der
MehrMöglichkeiten praktischer Unterhaltung von Gewässern 3. Ordnung
Möglichkeiten praktischer Unterhaltung von Gewässern 3. Ordnung Dr. Katrin Flasche Dipl.-Ing. Julia Nicolaus Dr. Nikolai Panckow 01.10.2013 Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. 1 Bedeutung der Gewässer 3. Ordnung
MehrRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung in NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
MehrVerordnung (VO) über die Unterhaltung und Schau der Gewässer zweiter Ordnung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Verordnung (VO) über die Unterhaltung und Schau der Gewässer zweiter Ordnung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld Aufgrund 42 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes
MehrLänderübergreifende Entwicklung im Drömling
Länderübergreifende Entwicklung im Drömling Informationsveranstaltung der länderübergreifenden Arbeitsgruppe Drömling Auf dem Weg zum am 29.03.2017 um 15.00 Uhr im Bürgerzentrum Parsau Tagesordnung 1.
Mehr1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.
Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -
MehrGehölzschnitt und Gewässerunterhaltung. Herzlich Willkommen
Gehölzschnitt und Gewässerunterhaltung Herzlich Willkommen Programmablauf 09:30 Uhr Begrüßung und Einführung Herr Bartscht 09:45 Uhr Gesetzliche Grundlagen von Gewässerunterhaltung / Gewässerausbau Andreas
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3070 18. Wahlperiode 2015-06-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung Minister für Energiewende, Landwirtschaft,
MehrGewässerunterhaltung in Niedersachsen rechtlich-fachlicher Rahmen
rechtlich-fachlicher Rahmen Dipl.-Ing. Ulrich Ostermann www.wasser-uelzen.de Gewässerunterhaltung in Niedersachsen rechtliche und fachliche Anforderungen historische Aspekte Unterhaltungsintensität rechtliche
MehrDer Useriner See aus Sicht des Naturschutzes
Bild einfügen und in den Hintergrund stellen, Platzhalter löschen USERIN, 17. Januar 2017 Der Useriner See aus Sicht des Naturschutzes Inhalt Rechtlicher Rahmen - Allgemeiner rechtlicher Rahmen - Spezieller
Mehr* sofern abweichend von Punkt 1.3
1. Allgemeine Angaben 1.1 Vorhaben 10. Änderung des Flächennutzungsplans 2020 - Windkraft 1.2 Natura 2000-Gebiete (bitte alle betroffenen Gebiete auflisten) Gebietsnummer(n) 8013-342 8013-341 8114-441
MehrBeitrag der Niedersächsischen Landesforsten an der Sicherung der Natura 2000 Gebiete
Beitrag der Niedersächsischen Landesforsten an der Sicherung der Natura 2000 Gebiete SDW Fachtagung Hannover 19. Juni 2017 Dr. Marc Overbeck Sicherung der Natura 2000 Gebiete Agenda - Natura 2000 in Niedersachsen
MehrUmsetzung der ELER- Naturschutzförderung in Sachsen-Anhalt WORKSHOP 07. DEZEMBER 2016
Umsetzung der ELER- Naturschutzförderung in Sachsen-Anhalt WORKSHOP 07. DEZEMBER 2016 Grundlage: ELER-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Dezember
MehrWasserwirtschaft und Wald - Kooperationen und Konfliktfelder
Wasserwirtschaft und Wald - Kooperationen und Konfliktfelder 24. November 2010 Hannover Godehard Hennies Geschäftsführer des Wasserverbandstag e.v. Wasserverbandstag ca. 950 Verbände u. a. mit den Aufgaben
MehrStadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g
6.44 Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g des Landratsamtes Ludwigsburg als Untere Naturschutzbehörde zum Schutz von Naturdenkmalen auf dem Gebiet der Gemeinde Tamm (37),
MehrAuswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen
Auswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen Bärbel Wallrabenstein, Landratsamt Enzkreis, Umweltamt 1 Gliederung Ausgangssituation, Rechtslage
MehrBaumschutzsatzung. Vorbemerkung
Baumschutzsatzung Die nachfolgende Verordnung der unteren Naturschutzbehörde nach 25 Naturschutzgesetz gilt gemäß 67 Abs. 7 Naturschutzgesetz als Satzung der Stadt Filderstadt weiter. Verordnung des Landratsamtes
MehrVerordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler in der Stadt Neu-Ulm. vom in Kraft seit
Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über geschützte Naturdenkmäler in der Stadt Neu-Ulm vom 28.06.2011 in Kraft seit 02.07.2011 Auf Grund von 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung
MehrFlussgebietseinheit Eider. Anlage10
Flussgebietseinheit Eider Anlage10 2 Bericht an die EU-Kommission nach Art. 3 Wasserrahmenrichtlinie für die Flussgebietseinheit Berichterstatter: Bundesrepublik Deutschland Federführung: Bundesland Schleswig-Holstein
MehrUnterhaltung von Gräben
Gliederung Was sind Gräben? Gräben aus naturschutzfachlicher Sicht Allgemeines zur Gewässerunterhaltung Durchführung der Unterhaltungsarbeiten Beispiele Unterhaltung von Gräben 2 Was sind Gräben? Merkmale
MehrFFH-Managementplanung DE Stauchmoräne nördlich von Remplin
FFH-Managementplanung DE 2242-302 Stauchmoräne nördlich von Remplin 1. Informationsveranstaltung Malchin, 07.03.2016 Gliederung 1. Vorstellung des Projektgebietes, der Lebensraumtypen und Arten 2. Beispiel
MehrVerordnung vom 22. Juni Über das Landschaftsschutzgebiet Warflethersand/ Juliusplate, Gemeinde Berne, Landkreis Wesermarsch
Verordnung vom 22. Juni 1981 Über das Landschaftsschutzgebiet Warflethersand/ Juliusplate, Gemeinde Berne, Landkreis Wesermarsch Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und wegen der Vielfalt,
MehrHavarie einer Biogasanlage Biodiversitätsschaden im Landkreis Rotenburg (Wümme)
Landkreis Rotenburg (Wümme) Havarie einer Biogasanlage Biodiversitätsschaden im Landkreis Rotenburg (Wümme) Referentin: Janine Käding Gliederung Schadensereignis Rechtsgrundlagen Anhaltspunkte für Biodiversitätsschaden
MehrAusnahmeregelungen und Verschlechterungsverbot in der EG-WRRL Fahrplan. Benennung der zuständigen Behörden
Ausnahmeregelungen und Verschlechterungsverbot in der EG-WRRL Fahrplan 22.12.2000 bis 2003 bis 06/2004 WRRL in Kraft getreten Umsetzung in nationales Recht Benennung der zuständigen Behörden bis Ende 2006
Mehr