Erweiterte Dienstberatung LHW. Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Wasserwirtschaft

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1 Erweiterte Dienstberatung LHW Umsetzung Natura 2000 Themenbereich Wasserwirtschaft

2 NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Wasserwirtschaft Sicherung 1. Genese der Regelungen 2. Mögliche Inhalte der Landes-VO - Wasserwirtschaft 3. Ausblick

3 Umsetzungsstrategien des europäischen Schutzgebiets- NATURA 2000 Nationalrechtliche Sicherung systems Natura 2000 Zunächst Prüfung rechtlicher Möglichkeiten der Umsetzung von Natura 2000 Eine Projektgruppe im MLU betrachtete dabei zwei Alternativen. 1. Alternative Umsetzung durch ein klassisches NSG-Ausweisungsverfahren 2. Alternative Umsetzung durch Kombination mehrerer Rechtsinstrumente

4 Umsetzungsstrategien des europäischen Schutzgebiets- NATURA 2000 Nationalrechtliche Sicherung systems Natura 2000 Die Landesregierung beauftragte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt am , einen Entwurf einer Landesverordnung nach Abschluss des Beteiligungs- und Abwägungsverfahrens und vor Veröffentlichung, spätestens im vierten Quartal 2018, vorzulegen. Des Weiteren wurde das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt gebeten, spätestens im vierten Quartal 2020, über den Abschluss der nationalrechtlichen Sicherung durch die Umsetzung der entsprechenden Surrogate zu informieren. Zur Umsetzung der erforderlichen Schritte stimmte die Landesregierung der befristeten Einstellung von 22 Bediensteten im Landesverwaltungsamt und der Beschäftigung von 6 Aushilfskräften beim Landesamt für Umweltschutz bis Mitte 2018 zu. Das Pilotverfahren als Konsequenz der nicht fristgerechten Umsetzung der EU- Richtlinien wurde am von der EU-KOM geschlossen. Eröffnung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland am (Nr. 2014/2262).

5 NATURA Projektgruppe 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung Vorlage: Wasserwirtschaft und Natura 2000 Vorgesehene Umsetzungsinstrumente 1. Hochwasserschutz (Anforderungen 31ff BNatSchG, 23 u. 24 NatSchG LSA) 2. Aufnahme von Regelungen in die Landes- VO (Natura Gebietskulisse)* 3. Einzelanordnung der UNB, sofern rechtlich erforderlich * Es besteht ergänzend die Möglichkeit, Vorhaben insbesondere zur Umsetzung von Natura 2000 über die Zuwendungsrichtlinie Naturschutz (ELER) fördern zu lassen

6 Landes-Verordnung NATURA 2000 Nationalrechtliche - Exkurs Sicherung Die Landesverordnung soll mit Ausnahme des Nationalparks Hochharz" die gesamte Natura 2000-Gebietskulisse Sachsen- Anhalts abdecken. Parallel erfolgt die LSG-Ausweisung des geplanten Biosphärenreservates Drömling sowie die NSG-Ausweisung der Naturschutzgroßprojekte Mittlere Elbe und Untere Havel.

7 NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Wasserwirtschaft Sicherung 1. Genese der Regelungen 2. Mögliche Inhalte der Landes-VO - Wasserwirtschaft 3. Ausblick

8 Nennung der Gebiete Gebietsabgrenzungen Schutz- und Erhaltungsziele Verbote Zulässige Handlungen Landwirtschaft Forstwirtschaft Jagd Berufs- und Angelfischerei Wasserwirtschaft Erlaubnisse Befreiungen Ersatzverkündung der Karten Anzeige Anordnungen Gebietsregelungen Zuwiderhandlungen Kennzeichnung Inkrafttreten, Vorrang Anlagen: - Einzelgebietsdarstellungen - Karten

9 In der Landes-Verordnung vorgesehene zulässige Handlungen Erstens: Zulässige Handlungen: Gefahrenabwehr + Anzeige UNB Zweitens: Zulässige Handlungen: Gesetzl. Verpflichtung + FFH-VP + FFH-VP + Benehmen UNB

10 Erstens: Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr dienen sind zulässig und fallen nicht unter die Verbote der Abs.., soweit der gefahrenabwehrrechtliche Gefahrenbegriff im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) erfüllt ist. Diese Maßnahmen sind der UNB unverzüglich anzuzeigen. (Anforderungen 31ff BNatSchG, 23 u. 24 NatSchG LSA im Nachgang) Zweitens: Folgende Handlungen werden unter Vermeidung von Beeinträchtigungen zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des 4, Abs. 2 bis 6, soweit sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen oder eine Verschlechterung der Erhaltungszustände der in Anlage A genannten Schutzgüter führen können: Handlungen, zu deren Vornahme eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Hochwasserschutz z.b. Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten, Anforderungen 31ff BNatSchG, 23 u. 24 NatSchG LSA Benehmen UNB)

11 Wasserwirtschaft (Unterhaltung der Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen) Von den Verboten des. Abs. freigestellt ist die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch den LHW sowie die zuständigen UHV im Sinne des 6 WHG unter folgenden Maßgaben, soweit sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen oder zu einer Verschlechterung der gegenwärtigen Erhaltungszustände der in Anlage A genannten Schutzgüter führen kann. Ergeben sich aus den 58, 61 und 62 WG LSA andere Zuständigkeiten für die Gewässerunterhaltung, so gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend:* Maßnahmen sind freigestellt, wenn: Drittens: Gewässerunterhaltungsrahmen und Unterhaltungspläne vorliegen (Zustimmung UNB, Pflicht Erneuerung, Anzeige Abweichungen) Viertens: Maßnahmen mit der UNB abgestimmt sind z.b. im Rahmen von Gewässerschauen (Pflicht schriftliche Fixierung, Anzeige Abweichungen) * Anmerkung: Die aufgeführten Punkte basieren auf den in der Projektgruppe abgestimmten Regelungen.

12 Drittens: Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Unterhaltungspläne dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; die Zustimmung der UNB ist einzuholen und auf deren Verlangen bzw. bei relevanten Änderungen zu erneuern. Bei Einhaltung solcher Pläne ist die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und wasserwirtschaftlicher Anlagen durch den LHW sowie die zuständigen UHV von den Verboten dieser Verordnung freigestellt. Abweichungen von den abgestimmten Plänen sind der UNB grundsätzlich 4 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Viertens: Bestehen keine Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Unterhaltungspläne, ist die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft sowie die zuständigen UHV von den Verboten dieser Verordnung freigestellt, soweit die Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sind, z.b. im Rahmen von Gewässerschauen. Die abgestimmten Maßnahmen sind schriftlich zu fixieren. Abweichungen von den abgestimmten Maßnahmen sind der zuständigen Behörde grundsätzlich 4 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen

13 Fünftens: Sind Gewässerunterhaltungsrahmen und Unterhaltungspläne oder Abstimmungen mit den UNB nicht vorhanden, dann: Fünftens: Soweit Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Unterhaltungspläne oder Abstimmungen mit den UNB nicht bestehen, ist die Gewässerunterhaltung unter folgenden Maßgaben zugelassen, soweit der gegenwärtige Erhaltungszustand der unter genannten Schutzgüter dadurch nicht verschlechtert wird: I. Im Rahmen der Landes-VO vorgesehene Regelungen (1-10)

14 I. Für SPA und FFH-Gebiete gilt gleichermaßen*: II. Für SPA gilt über die Regelungen von (I.) hinaus*: III. Für FFH-Gebiete gilt über die Regelungen von (I.) hinaus*: IV. Zusätzlich gelten die unter Anlage A festgelegten gebietsspezifischen Regelungen. * Anmerkung: Die aufgeführten Punkte basieren auf den in der Projektgruppe abgestimmten Regelungen.

15 I. In sämtlichen Natura 2000-Gebieten vorgesehene Regelungen (1-3)

16 1.) ohne Höhlen- und Horstbäume, Lesesteinhaufen, Trockenmauern oder Findlinge zu beseitigen oder erheblich zu beschädigen, 2.) ohne brut- und aufzuchtstörende Handlungen im Umkreis von 300 Meter jeweils um besetzte Niststandorte des Seeadlers im Zeitraum , weiterer Adlerarten, des Rotmilans oder des Schwarzstorchs im Zeitraum , des Kranichs im Zeitraum , des Uhus im Zeitraum oder des Wanderfalken im Zeitraum vorzunehmen; die Niststätten der genannten Arten dürfen in einem Umkreis von 100 Metern außerhalb der Fortpflanzungszeit und von 300 Metern zur Fortpflanzungszeit durch Maßnahmen, die den Charakter des unmittelbaren Horstbereiches verändern, nicht beeinträchtigt werden. (Spezifizierung des 28 NatSchG LSA)

17 3.) Böschungsmahd, (Grund-)räumung und Sohlkrautung sind nur in dem Umfang zugelassen, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist. Die Arbeiten sind regelmäßig räumlich und zeitlich versetzt und abschnittsweise halb- oder wechselseitig durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben: o a) Böschungsmahd unter Einsatz schonender Mähtechniken, z.b. mit Balkenmäher, Sense oder Motorsense, o b) keine Räumung mit der Graben-, Scheibenrad- und Trommelfräse, o c) Entkrautung mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund, o d) Gehölz- und Röhrichtpflege nur in der Zeit vom , Sohlkrautung nur in der Zeit vom , Zusätzlich in FFH-Gebieten: o e) keine Ablagerung von Bagger-, Spül-, Räum- und Grüngut in Flutrinnen, Mulden und Senken, o f) Entnahme von Totholz nur soweit eine Gefahr von Verklausung oder Abtreiben besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses,

18 o g) Ablagerung von Schnitt- und Räumgut auf LRT < 1 Woche, o h) Mahd des LRT 6430 (Hochstaudenfluren, feuchte) maximal 1x jährlich und nicht vor dem , o i) Entschlammung, Räumung oder sonstige Eingriffe in die Sohle ausschließlich bei hydraulischer Erforderlichkeit für das Gewässer unter folgenden Maßgaben: regelmäßig stromaufwärts sowie wechsel- oder einseitig, nur vom und ohne Vertiefung der Gewässersohle o 3 a-i) Muss von den Regelungen abgewichen werden, hat eine Abstimmung mit der UNB zu erfolgen.

19 II. Weitere, ausschließlich in Vogelschutzgebieten (SPA) vorgesehene Regelungen Keine zusätzlichen Regelungen

20 III. Weitere, ausschließlich in FFH- Gebieten vorgesehene Regelungen (4-6)

21 4.) Sedimententnahmen und Unterhaltungsmaßnahmen sind möglichst so auszuführen, dass ufernahe Flachwasserbuchten erhalten bleiben bzw. sich ausbilden können o 4) Muss von der Regelung abgewichen werden, hat eine Abstimmung mit der UNB zu erfolgen. 5.) Deichunterhaltung unter folgende Maßgaben: a) Die Deichunterhaltung hat auf LRT durch Beweidung oder einbis zweischürige Mahd zu erfolgen. Soweit von dieser Maßgabe abgewichen wird, darf keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes bestehender LRT eintreten, b) ohne Düngung von LRT, c) soweit möglich ohne flächige Grasnarbenerneuerung, o 5 a-c) Muss von den Regelungen abgewichen werden, hat eine Abstimmung mit der UNB zu erfolgen. 6.) bevorzugte Beseitigung von Neophyten im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen

22 IV. Zusätzliche Inhalte/ Regelungen im gebietsspezifischen Teil der Landes-VO (In Bearbeitung) (7-10)

23 7.) Für naturnahe oder natürliche Fließgewässer im Bereich der Mittelgebirge ist die Gewässerunterhaltung auf die Freihaltung von Rohrdurchlässen und die Beseitigung von Abflusshindernissen zu beschränken. 8.) Keine Gehölzpflanzungen an Stillgewässern oder Fließgewässerabschnitten mit Vorkommen von Helm-Azurjungfer, Großer Moosjungfer oder Kammmolch; für Gehölzpflanzungen ist daher das Einverständnis der UNB einzuholen 9.) Eisvogel: Erhaltung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume am Gewässerufer außerhalb des Abflussprofils (lineare Gebiete) sowie mit einem Abstand < 15 m in direkter Linie zur Uferkante stehender und fließender Gewässer (flächige Gebiete) 10.) Eisvogel: Erhaltung von Uferabbrüchen, soweit der ordnungsgemäße Wasserabfluss dadurch nicht beeinträchtigt wird

24 NATURA Umsetzung 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Wasserwirtschaft Sicherung 1. Genese der Regelungen 2. Inhalte der Landes-VO - Wasserwirtschaft 3. Ausblick

25 NATURA Ausblick 2000 Nationalrechtliche Sicherung Vorgestellte Inhalte werden im Zuge der Bearbeitung der Landes-VO sowie im Zusammenhang des Vorverfahrens angepasst und sind nicht endgültig!!! Vor dem eigentlichen öffentlichen Beteiligungsverfahren erfolgt eine vorgelagerte Information, wo u.a. Verbände der Nutzergruppen, Eigentümervertreter und Landkreise sowie Kommunen einbezogen werden sollen.

26 Umsetzungsstrategien des europäischen Schutzgebiets- NATURA 2000 Nationalrechtliche Sicherung systems Natura 2000 Ab Oktober 2014 Ab Juli 2016 Ab Januar /4. Quartal 2018

27 Umsetzungsstrategien des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 Folie 13

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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