Behindertenwerkstätte Wohnen im Wohnheim, Betreuung, Behindertentestament

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1 Behindertenwerkstätte Wohnen im Wohnheim, Betreuung, Behindertentestament Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit Behinderung, Werkstatttätigkeit, Wohnheimaufenthalt, Betreuung, Verwaltungsverfahren und Behindertentestament Vortrag am Kanzlei am Steinmarkt Georg Kuchenreuter Rechtsanwalt Fachanwalt Familienrecht Fachanwalt Arbeitsrecht RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt Cham Telefon: / Telefax: / info@kanzlei-am-steinmarkt.de

2 Gliederung A) Allgemein B) : I. Aufnahme in die Werkstätte: 1. Verdienst 2. Sozialversicherung 3. Kostenträger 4. Kindergeld 5. Mittagessen 6. Fahrt von und zur Werkstätte

3 Gliederung II. Wohnen zu Hause: 1. Pflegegeld 2. Häusliche Kosten 3. Kindergeld

4 Gliederung III. Wohnen im Wohnheim: 1. Kostenträger: a) selbst b) Eltern/Verwandte c) Staat 2. Kindergeld 3. Betreuungsmaßnahmen/ Ferienmaßnahmen 4. Kurzzeitaufnahme 5. Besuch im Wohnheim

5 Gliederung IV. Rechtliche Betreuung: 1. Was ist das? 2. Wozu ist die Betreuung notwendig? 3. Verfahren zur Betreuerbestellung 4. Aufgaben des Betreuers V. Verwaltungsverfahren allgemein: 1. Bescheide von Behörden 2. Widerspruch / Klage

6 Gliederung VI. Behindertentestament: 1. Begriffsklärung 2. Gestaltungsmöglichkeiten C) Fragen/Diskussion/Zusammenfassung/Schluss

7 I. Aufnahme in die Werkstätte 1. Verdienst: Während Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich (in den ersten 27 Monaten): kein Verdienst, aber - Übergangsgeld nach SGB III: die Höhe richtet sich nach 21 SGB VI, ca. 80 % des zuletzt verdienten Nettolohnes oder: - Ausbildungsgeld nach 104 i. V. m. 107 SGB III: 63,00 für die ersten 12 Monate, 75,00 für die weiteren 15 Monate, wenn Voraussetzungen für Übergangsgeld fehlen

8 I. Aufnahme in die Werkstätte 1. Verdienst: Nach den ersten 27 Monaten: Anspruch auf leistungsorientierten Lohn, zwischen 126,00 und 700,00 /mtl., durchschnittlich 300,00 /mtl.

9 I. Aufnahme in die Werkstätte 2. Sozialversicherung: Der Betroffene ist vom ersten Tag in der Werkstätte an: - rentenversichert, - krankenversichert, - pflegeversichert, - unfallversichert (Arbeits- und Wegeunfall BG) in der gesetzlichen Sozial- bzw. Unfallversicherung. Die Beiträge zahlt der Staat. Rentenversicherungsbeitrag: ca. 400,00 /mtl. Es besteht keine Arbeitslosenversicherung

10 I. Aufnahme in die Werkstätte 3. Kostenträger: Während der ersten 27 Monate (Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich) sind Kostenträger die Träger der beruflichen Teilhabe und Rehabilitation, meist Bundesagentur für Arbeit oder Deutsche Rentenversicherung. Die Kosten für die WfbM-Beschäftigung trägt seit 2001 nur und ausschließlich der Bezirk (Oberpfalz) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, also der Staat. Der Betroffene, die Eltern und erst recht Geschwister und andere Verwandte müssen dafür nichts bezahlen.

11 I. Aufnahme in die Werkstätte 4. Kindergeld: wird (weiter-)gezahlt, wenn: - Behinderung vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten, - dadurch unfähig, sich selbst zu unterhalten, - Eigeneinkommen unter 8004,00 /Jahr. Es entfällt nach 20 Jahren WfbM-Tätigkeit, weil dann Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente besteht

12 I. Aufnahme in die Werkstätte 5. Mittagessen: Das Mittagessen ist in der Kantine der WfbM möglich. In den ersten 27 Monaten (Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich) ist es kostenlos. Ab dem 28. Monat betragen die Kosten 2,00 je Mittagessen.

13 I. Aufnahme in die Werkstätte 6. Fahrt von und zur Werkstätte: Der eigene Fahrdienst der WfbM holt die meisten Mitarbeiter von zu Hause ab und bringt sie nach Arbeitsende nach Hause. Der Fahrdienst ist für die Mitarbeiter kostenfrei.

14 II. Wohnen zu Hause 1. Pflegegeld: Das Pflegegeld steht den pflegenden Angehörigen, unabhängig von der Tätigkeit in der WfbM, in voller Höhe, ohne Kürzung/Anrechnung, zu.

15 II. Wohnen zu Hause 2. Häusliche Kosten/Geld sparen für das Kind: Miete, Verpflegung und hauswirtschaftliche Tätigkeiten ( Einkaufen, Waschen, Bügeln, Reinigen der Wohnräume etc.): Sollten die Eltern dafür Geld von ihren Kindern verlangen? - Wegen der Kosten der WfbM nicht notwendig, 92 II Nr. 7 SGB XII.

16 II. Wohnen zu Hause 2. Häusliche Kosten/Geld sparen für das Kind: - andere Gesichtspunkte: + gerechter Ausgleich unter Geschwistern, + Ersparnisse des Kindes sind bei Wohnheimunterbringung vorrangig einzusetzen.

17 II. Wohnen zu Hause 3. Kindergeld: wird (weiter-)gezahlt, wenn: - Behinderung vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten, - dadurch unfähig, sich selbst zu unterhalten, - Eigeneinkommen unter 8004,00 /Jahr. Es entfällt nach 20 Jahren WfbM-Tätigkeit, weil dann Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente besteht

18 III. Wohnen im Wohnheim 1. Kostenträger: a) Der behinderte Mensch selbst: - Einkommen: Der Lohn aus der Arbeit in der WfbM wird zum Teil für die Heimkosten eingesetzt, ihm bleiben ca. 80,00 /mtl. Zur freien Verfügung; hinzu kommt ein Taschengeld von ca. 98,00 /mtl., so dass ihm ca.178,00 /mtl. sicher verbleiben

19 III. Wohnen im Wohnheim 1. Kostenträger: a) Der behinderte Mensch selbst: - Vermögen: das eigene Vermögen (erspart, ererbt) ist vorrangig für die Heimkosten einzusetzen; Ausnahme: Schonvermögen: 2600,00

20 III. Wohnen im Wohnheim 1. Kostenträger: b) Eltern/Verwandte: Die Eltern müssen auf jeden Fall einen monatlichen Pauschalbetrag von 26,00 /mtl. zahlen. Bei Zahlung dieser Pauschale wird auf weitere Ermittlung des Einkommens und Vermögens verzichtet, ( falls keine vertraglichen Ansprüche). Das Gleiche gilt für Verwandte in auf- und absteigender Linie.

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