Rechtliche Anforderungen an (öffentliche) Ladeinfrastruktur Einordnung der Ladesäule als Letztverbraucher, Abrechnung und ad hoc Laden
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- Anna Schneider
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1 Rechtliche Anforderungen an (öffentliche) Ladeinfrastruktur Einordnung der Ladesäule als Letztverbraucher, Abrechnung und ad hoc Laden 11. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen am 19. November 2018 im Hygiene Museum in Dresden
2 Inhalt I. Einordnung des Ladepunktbetreibers als Letztverbraucher Energiewirtschafts-, Messstellenbetriebsgesetz und Stromsteuerverordnung II. Eichrechts- und preisangabenkonforme Anforderungen an die Abrechnung von Ladestrom III. Ad hoc Laden Anforderungen der Ladesäulenverordnung an das punktuelle Aufladen 1
3 I. Einordnung des Ladepunktbetreibers als Letztverbraucher Energiewirtschafts-, Messstellenbetriebsgesetz und Stromsteuerverordnung 2
4 I. Strommarktgesetz Einordnung des Ladepunktbetreibers als Letztverbraucher Änderung des EnWG ( 3 Nr. 25) durch StrommarktG am in Kraft getreten: energiewirtschaftsrechtliche Einordnung des Ladepunktes (LP) als Letztverbraucher (so auch in 2 Abs. 1 Nr. 8 Messstellenbetriebsgesetz) dadurch Klarstellung: LP-Betreiber ist kein Stromlieferant/Energieversorger Begründung: Bündelleistung am LP aus Service-, Strom-, Infrastruktur- und Parkleistungen, keine reine Weiterlieferung von Strom ( Umwandlung ) Vorteile: LP-Betreiber trägt nicht EnWG-Pflichten als Stromversorger, keine Genehmigung als EVU, keine Ausweisung des Strom-Mixes in Rechnung ( 40, 42 EnWG) = deutliche Erleichterung für potentielle LP-Betreiber, die nicht EVU sind, wie Schnellimbissketten, Baumärkte, OEM, Arbeitgeber Rechte des LP-Betreibers auf - Anschluss an das vorgelagerte Energieversorgungnetz ( 17 EnWG) - Auswahl des Stromlieferanten ( 20 EnWG) 3
5 Stromsteuerrecht Einordnung des Ladepunktes als Letztverbraucher Änderung der StromStV ( 1a Abs. 2), in Kraft Stromsteuerrechtliche Einordnung des LP als Letztverbraucher - Vorteile: keine Einordnung als Stromlieferant/EVU, keine Genehmigung durch Hauptzollamt erforderlich - Fahrzeugnutzer ist nicht Letztverbraucher i. S. d. Stromsteuerrechts - In Rechnung des Stromlieferanten gegenüber dem Ladepunktbetreiber wird Stromsteuer ausgewiesen, gegenüber dem Fahrzeugnutzer nicht - Vorgaben der PAngV gelten (u.a. Ausweisung des Endpreises, d.h. inkl. MwSt) - Definitionen im EnWG, MsbG und der StromStV bringen deutliche Erleichterung für LP-Betreiber, die nicht EVU sind, wie Schnellimbissketten, Baumärkte, OEM, Arbeitgeber etc. - Im EEG fehlt eine solche Anpassung bislang 4
6 II. Eichrechts- und preisangabenkonforme Anforderungen an die Abrechnung von Ladestrom 5
7 Mess- und Eichrechtskonforme Größen bei der Lieferung von Elektrizität Anerkannte Messgrößen b e i der Lieferung von Elektrizität (Nr. 6) Leistung (kwh) und Zeit sind nicht ausdrücklich in 1 Abs. 1 MessEV genannt. Aber Zeit wurde aufgrund weiter Verbreitung im Bereich Elektromobilität als anerkannte Messgröße (zeitbasierter Tarif, d.h. Uhrzeit/Ladedauer bestimmt den Preis) angesehen, die grds. dem Mess- und Eichrecht unterfällt. Derzeit kein konformitätsbewerteter Zeitmesser als Einzelgerät auf dem Markt, nur als Bestandteil von Systemen bekannt, z.b. Geschwindigkeitsmessgerät, Taxameter. ACHTUNG: PreisangabenVO ( 3) verlangt bei Lieferung von Elektrizität ein Abrechnen nach kwh und Art. 10 AFID-RL setzt eine transparente, vergleichbare, nicht-diskriminierende Preise voraus. 6
8 Preisangabenverordnung (PAngV), 3 Elektrizität etc. Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise. = lex specialis gegenüber 1 PAngV 7
9 Art. 4 Nr. 10 AFID RICHTLINIE 2014/94/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ABL. EU L 307/1 vom Artikel 4 Stromversorgung für den Verkehr Nr. 10 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Preise, die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte berechnet werden, angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sind. 8
10 Zulässige Tarife nach Mess- und Eichrecht und PAngV Reiner kwh-tarif: Abrechnung des verbrauchsabhängigen Preises je Mengeneinheit kwh Neben kwh-abrechnung ist das Erheben einer Start-, Grund- oder Infrastrukturnutzungsgebühr zulässig Pauschale Abrechnung in Form der Flatrate zulässig nur bei Dauerschuldverhältnis = vertragsbasiertes Laden: Flatrate heißt: egal wie lange, egal wieviel. Ist kundenfreundlich und transparent. Kunde zahlt konkreten Preis (Fixpreis) im Vorhinein und er weiß eindeutig für welche konkrete Leistung (unbegrenzte Menge an Strom) er zahlt. Verbraucher kann über Nutzung selbst entscheiden und Preisvergleiche mit anderen Flatrates oder Einzelabrechnung pro kw anstellen und dann entscheiden, welcher Tarif für ihn der günstigere/ passendere ist. Tarifhöhe knüpft an den dem Verbraucher bekannten Nutzungsverhalten im Vorjahr oder Vormonat an. Ist also für ihn klar und eindeutig feststellbar, ob er durch die Wahl einer Flatrate im Vergleich zu einer verbrauchsanhängigen Abrechnung Geld sparen würde. 9
11 kwh-zeittarif kwh-zeit-tarif: zwei getrennte Dienstleistungen: Ladesystem (Zahlung nach kwh) und Parksystem (Zahlung nach Zeit für Besetzthalten des Ladepunktes). Abrechnung des verbrauchsabhängigen Preises je Mengeneinheit kwh Parkgebühr Ticket z.b. am Parkautomat in Parkgarage, auf Parkplatz. Unterfällt m.e. der Parkuhrausnahme des Mess- und Eichrechts, 1 Abs. 1 Nr. 12 g MessEV kein geeichtes Zeitmessgerät erforderlich. Parktarif kann gestaffelt sein, die ersten beiden Stunden kosten bei AC z. B. 3 /h, ab der 3. Stunde 7, um zu erreichen, dass Parkplatz und Ladepunkt z.b. in attraktiven Innenstadtbereichen nicht blockiert wird. Im DC sind entsprechende Staffelungen denkbar, z. B. bis zu 50 kw z.b. die ersten 10 min. 5, die ersten 20 min. 7 und bis zu 30 min
12 kwh-zeittarif Getrennte Abrechnung der beiden Leistungen ist ebenso zulässig wie gemeinsame Abrechnung über beide Leistungen. D. h. Leistung und Zeit müssen nicht zwingend in 2 getrennten Systemen (Abrechnung des Lade-verbrauchs im Ladesystem, Abrechnung der Parkzeit über Ticketautomaten) abgerechnet werden. Problem bei öffentlichem LP: Kommune erhebt Parkgebühr. Möglich auch gemeinsame Abbildung der beiden Systeme im Ladesystem. 11
13 Erfordernis eines Zeitmessgerätes neben einem Zähler? Abrechnen des Ladens, solange Strom fließt. Entweder a) Parallel Parkgebühr (fällt m.e. unter Parkuhrausnahme) oder b) Nach Vollladen soll erst Zeitabrechnung erfolgen. Problem: wie stellt man fest, wann eine Fahrzeugbatterie tatsächlich voll geladen ist. Solange Strom noch fließt, und sei es nur, dass er noch tröpfelt, ist nach der PAngV das Abrechnen von kwh vorgegeben (kompatibel zum Mess- und Eichrecht Messgröße bei der Lieferung von Elektrizität ). Konsequenz: kein Zeitmessgerät erforderlich? Automatisches Umstellen des Tarifs wie bei Taxitarif (Umstellen von Wegstreckentarif auf Zeittarif bei Stau und danach wieder automatisches Umstellen auf Wegstreckentarif, sichtbar für Kunden über Sichtanzeige am Taxameter). Der Stromfluss kann sicher, z.b. bei 95%iger Ladung, unterbrochen werden. Bleibt das Fahrzeug stehen, würde die dann anschließende reine Parkzeit wieder nur mit der Parkuhr erfasst. Wiederum wäre ein Zeitmessgerät nicht erforderlich. 12
14 Zeittarif und Stromschenkung Reiner Zeittarif ist unzulässig, da Ladezeit energiewirtschafts- und wettbewerbsrechtliche keine energierelevante Messgröße. Abgabeleistung an LP kann bis zu 400 kw betragen. Verstoß gegen 3 PAngV Intransparent, diskriminierend, keine einfache Vergleichbarkeit gleicher Umstände ermöglicht, z. T. auch unangemessen auch Verstoß gegen Art. 4 Nr. 10 AFID Stromverschenken ist auch nach der PAngV zulässig Aber kwh mit Null abrechnen und nur Parkzeitabrechnung, würde als Umgehung gewertet werden. Da etwas abgerechnet wird und das etwas Elektrizität ist, greift 3 PAngV. 13
15 Session Fee beim ad hoc Laden ist unzulässig, da nicht mit der PAngV vereinbar, da Elektrizität fließt, aber nicht in kwh abgerechnet wird. Es wird der gleiche Preis verlangt, unabhängig davon, ob die Ladedauer z. B. 15 min. oder vier Stunden beträgt und der Fahrzeugnutzer entsprechend eine geringere oder eine größere Menge (Leistung) erhält. Abgabeleistung variiert je nach Ladekapazität der Batterie, Ladezustand der Batterie und ggf. weiteren Umständen, wie Witterungsverhältnisse. Solch ein Tarif ist weder transparent im Sinne von Art. 4 Nr. 10 AFID, noch lässt er sich aufgrund der großen Leistungsvarianz mit anderen Tarifen einfach und eindeutig vergleichen. Damit ist er auch diskriminierend und unangemessen und verstößt folglich gegen Art. 4 Nr. 10 AFID. Übergangszeitraum bis
16 Rechtsgutachten BMWi Rechtsgutachten des BMWizur PAngV Gutachten zu 3 PAngV Anwendbarkeit auf Ladestrom für E-Mobile / Zulässigkeit und Vereinbarkeit verschiedener Tarifmodelle der Praxis mit der PAngV Aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift ergibt sich keine Beschränkung nur auf Stromversorgung von Immobilien Auch in der Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur wird keine Beschränkung auf die Stromversorgung von Immobilien vertreten. Keine Beschränkung auf originäre Energieversorgungsunternehmen. Im Wortlaut heißt es wer erfasst sind auch alle sonstigen Anbieter im Bereich der Stromversorgung keine Beschränkung auf Leitungsgebundenheit (s. Folgefolie) 15
17 Leitungsgebundene Energieversorgung Leitungsgebundenheit setzt eine durchgehende Leitungsverbindung zwischen Erzeugung bzw. Gewinnung über die Verteilung bis zum Letztverbraucher voraus (vgl. 3 Nr. 14 EnWG). Wird auch bei Eigenversorgungsnetzen angenommen. Nicht ausgeschlossen durch Definition des Ladepunktes als Letztverbrauch ( gilt als Letztverbrauch). Stromlieferung ist Teil der Bündelleistung (Gesamtpaket), das dem Fahrzeugnutzer an der Ladesäule angeboten wird. Durchgehend bis zum Letztverbraucher. Nach MsbG gilt lt. Gesetzesbegründung zu 2 Ziff. 8 auch Fahrzeugnutzer als Letztverbraucher (Letztverbraucher hinter dem Letztverbraucher). Unter leitungsgebundenen Leistungen i. S. v. 35 MessEG fallen in Bezug auf die hier relevante Stromlieferung Messgüter wie Elektrizität, die aus dem Leitungsnetz zur sofortigen Verwendung für den beabsichtigten Zweck entnommen werden. Hier erfolgt die Belieferung der Ladepunkte zum Aufladen von Elektrofahrzeugen. Die Elektrizität wird unmittelbar durch das Aufladen der Elektrofahrzeuge entnommen. 16
18 III. Ad hoc Laden Anforderungen der Ladesäulenverordnung an das punktuelle Aufladen 17
19 Inhalte der Ladesäulenverordnung Anwendungsbereich: öffentlich zugängliche Ladepunkte Vorgaben der LSV richten sich nur an öffentlich zugängliche LP, 2 Ziff. 9 LSV Definition öffentlich zugänglich ist unverändert geblieben: öffentlich zugänglich: Will Parkplatzbetreiber, dass jedermann die Parkfläche nutzt oder nicht? Will z. B. Supermarkt-, Schnellimbiss-, Baumarkt- oder Hotelbetreiber oder Autohaus, dass Parkplatz grds. von allen potentiellen Kaufinteressenten bzw. Hotelgästen und -besuchern bzw. von allen an dem Erwerb eines Fahrzeugs, von Ersatzteilen oder zur Inanspruchnahme von Reparaturleistungen genutzt wird, unabhängig davon, welche Fahrzeugmarke der Interessent fährt = öffentlich zugänglicher Parkplatz. 18
20 LSV Definition öffentlich zugänglicher Ladepunkt nicht öffentlich zugänglich: Parkplätze für Taxen und Fahrzeuge des ÖPNV, Parkplätze für Car-Sharer (durch Poller/Schranke o.ä., nicht nur farbliche Markierung), wenn Parkplatz durch Pförtner, Schranke oder durch eine Reservierung für spezifisch benannte Kunden (Bademeister, Arzt, Schild nur für Betriebsangehörige, Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-Y 123, Mitglieder eines Sportvereins o.ä.) gesichert ist. Ein Schild an der Parkplatzeinfahrt Nur für Kunden oder eine für alle geltende Schranke an einem Supermarkt, Baumarkt, Imbisskette o. ä. genügt hingegen nicht, da sich die Parkplatzflächennutzung auch in diesen Fällen grds. an jedermann richtet. 19
21 Umsetzung von Art. 4 Nr. 9 AIFD durch die sog, LSV II 1. Vorgaben zum punktuellen Aufladen ( ad hoc Laden ): vier Alternativen Vier alternative Mindestvorgaben des punktuellen Aufladens (daneben sind andere Formen, z.b. sms-payment ergänzend möglich): Ohne Authentifizierung: bei Schenkung oder gegen Bezahlung mit Bargeld in unmittelbarer Nähe zum LP (z.b. Geldautomat im Parkhaus, Parkplatz, Kassenhäuschen, Tankstelle; nicht Kurkarten-Fälle), keine Remotefähigkeit vorausgesetzt. Mit Authentifizierung: bargeldloser Bezahlvorgang Bezahlung mittels eines gängigen kartenbasierten Bezahlsystems in unmittelbarer Nähe zum LP (EC-, Kreditkarte) oder kostenlos mittels eines webbasierten Systems (App, QR-Code, NFC) 20
22 LSV Begriffsdefinitionen, Inkrafttreten, Bestandskraft Definitionen Betreiber : Ausübung von Sachherrschaft wie ein Eigentümer, verantwortlich für Implementierung des punktuellen Aufladens. Er kann sich aber Dritter bedienen Punktuelles Aufladen : kein Dauerschuldverhältnis (AFID-RL schreibt vor: ohne Vertrag gibt es im deutschen Recht nicht!) Inkrafttreten Änderungsverordnung der LSV ist seit in Kraft Bestandskraft für alle LS, die bis zum aufgebaut werden 21
23 Überblick über sonstige Vorgaben der LSV: Pflichtentrias und Ausnahmen für 3,7 kw-anlagen - Pflicht aus Gründen der Interoperabilität zum Einbau mit Steckdosen/ Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2, 3 LSV, an Normalund Schnell-LP, an denen Wechselstromladen möglich ist bzw. Kupplungen des Typs Combo 2 an Normal- und Schnell-LP, an denen Gleichstromladen möglich ist, und Einhaltung der technischen Anforderungen an technische Sicherheit von Energieanlagen, 49 EnWG - Meldepflicht an BNetzA, 5, 6 LSV: Anzeigepflicht des Aufbaus und Nachweises der Einhaltung der technischen Vorgaben ggü. BNetzA; Überprüfungspflicht und Untersagung bei Nichteinhaltung durch BNetzA - Ausnahmen für 3,7 kw-anlagen von Pflichtentrias Typ2-Steckdoseneinbaupflicht, Meldepflicht und Vorgaben für punktuelles Aufladen, 7 LSV: Innovationsoffenheit in low-budget Bereich, Stadtrandgebiete, Laternen- Ladepunkte 22
24 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Dr. Katharina Vera Boesche Kaiserdamm Berlin Tel Leiterin Fachgruppe Rechtsrahmen IKT für Elektromobilität III 23
25 1 PAnGV Grundvorschriften (1) Wer Verbrauchern gemäß 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen.... (3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden. 24
26 1 PAngV (5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig 1..., 2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, oder (6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben. 25
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